Fachbeiträge & Kommentare zu Entsendung

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.2 Unterbrechungen einer Entsendung

Grundsätzlich beinhalten die Abkommen über Soziale Sicherheit keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum bis zu 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet. Besondere Regelungen beinhalten lediglich d...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1 Entsendung in Abkommensstaat

Die in den Abkommen vereinbarten Regelungen zur Entsendung enthalten in der Regel keine weiteren Ergänzungen zur deutschen Definition der Entsendung. Grundsätzlich liegt eine Entsendung in einem Abkommensstaat vor, wenn die Voraussetzungen einer Entsendung nach deutschem Recht vorliegen. Besonderheiten im Bereich der Entsendungen gibt es im deutsch-albanischen, deutsch-austr...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 3.2.3 Voraussetzungen für eine Entsendung

Eine Entsendung nach dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit liegt vor, wenn eine Person nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und folgende Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus; die Entsendung ist auf einen Zeitraum von bis zu 24 Kalendermon...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 7 Entsendung nach Deutschland

Bei Entsendungen aus einem anderen EU-, EWR-Staat oder der Schweiz nach Deutschland beurteilt der ausländische zuständige Träger, ob eine Entsendung i. S. d. Verordnung (EG) über soziale Sicherheit vorliegt. Hierfür prüft er die oben genannten Voraussetzungen spiegelbildlich. Sind die Voraussetzungen[1] für eine Entsendung erfüllt, gelten die Rechtsvorschriften des entsenden...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 3 Ende einer Entsendung

Eine Entsendung gilt als beendet, wenn der Entsendezeitraum abläuft und der Arbeitnehmer nach Deutschland zurückkehrt. Wechselt der im Ausland tätige Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, so gilt die Entsendung als beendet, da er als "Ortskraft" gilt. Etwas anderes gilt bei einem Betriebsübergang.mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2 Voraussetzungen für eine Entsendung nach dem Abkommensrecht

Damit eine Entsendung nach dem Abkommensrecht vorliegt, müssen die zusätzlichen Voraussetzungen in den jeweiligen Abkommen beachtet werden. Sollten diese nicht erfüllt werden, wäre eine Ausstrahlung nach deutschem Recht zu prüfen. Wichtig Doppelversicherungen sind möglich Die Abkommen über Soziale Sicherheit erstrecken sich in der Regel nicht auf alle Versicherungszweige. Die ...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 6 Entsendung nach Deutschland

Bei Entsendungen aus einem Abkommensstaat nach Deutschland beurteilt der ausländische zuständige Träger, ob eine Entsendung im Sinne des jeweiligen Abkommens vorliegt. Ist dies der Fall, gelten für die vom Abkommen erfassten Sozialversicherungszweige ausschließlich die Rechtsvorschriften des Abkommensstaates. Hierüber erhält die entsandte Person einen Nachweis. Hierbei ist z...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.4.3 Erneute Entsendung

Grundsätzlich ist es empfehlenswert zu überprüfen, ob eine 2-monatige Unterbrechung dafür genutzt wird, um bei einem eigentlich unbefristeten Einsatz die Weitergeltung der deutschen Rechtsvorschriften zu erwirken. Eine Überprüfung könnte beispielsweise anhand der Tätigkeits- oder Aufgabenbeschreibung erfolgen. Praxis-Beispiel Erneute Entsendung Ein deutsches Unternehmen hat ei...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 4 Nachweis einer Entsendung

Liegt eine Entsendung vor, benötigt der Arbeitnehmer eine Bescheinigung, dass für ihn die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten. Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften[1] dient als Nachweis, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften und nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten. Mit Albanien, Australien, ...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 1 Entsendung in einen Abkommensstaat

Für einen Arbeitnehmer, der in ein Land entsandt wird, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen wurde, gelten vorrangig die jeweiligen Regelungen des Abkommens über Soziale Sicherheit.[1] Hierbei sind die bei den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit vorhandenen Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich zu beachte...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 4 Nachweis einer Entsendung

Liegt eine Entsendung vor, benötigt der Arbeitnehmer eine Bescheinigung, dass für ihn die deutschen Rechtsvorschriften weiter gelten. Diese Bescheinigung kann im Rahmen eines automatisierten elektronischen Verfahrens beantragt werden. Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften[1] dient als Nachweis, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvors...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.2.8 Deutsch-uruguayisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als eine Entsendung betrachtet. Der Unterbrechungszeitraum wird nicht als Einsatzzeit berücksichtigt.mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.2.5 Deutsch-moldauisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt oder der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird und er bei diesem vor der Entsendung mindestens 2 Monate im Entsendestaat beschäftigt war.mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2 Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit

Als Voraussetzung für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit gilt Folgendes: Eine Person muss in einem Mitgliedsstaat für einen Arbeitgeber beschäftigt sein. Der Arbeitgeber entsendet diese Person in einen anderen Mitgliedsstaat, damit sie für den Arbeitgeber dort eine Beschäftigung für eine begrenzte Zeit ausübt. Der Arbeitgeber selbst muss im erste...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.2.6 Deutsch-philippinisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt oder der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird.mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1.4 Deutsch-chinesisches Abkommen

Eine Entsendung nach dem deutsch-chinesischen Abkommen liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt wird. Dies gilt auch für Beschäftigungen von bis zu 2 Monaten.mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.2.7 Deutsch-quebecisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als ein Gesamtzeitraum betrachtet (erster Einsatzzeitraum + Unterbrechung + zweiter Einsatzzeitraum).mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.2.4 Deutsch-indisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als eine Entsendung betrachtet. Der Unterbrechungszeitraum wird allerdings nicht als Einsatzzeit berücksichtigt. Praxis-Beispiel Unterbrechung einer Entsendung für 4 Monate Ein Arbeitnehmer wird für...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1.2 Deutsch-australisches Abkommen

Nach dem deutsch-australischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus.[1] Die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat. Die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1.8 Deutsch-quebecisches Abkommen

Nach dem deutsch-quebecischem Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus. Die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat. Die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung nach...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1.6 Deutsch-moldauisches Abkommen

Nach dem deutsch-moldauischen Abkommen liegt eine Entsendung vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Tätigkeit aus. Die Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Die Person wird im Rahmen eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses entsandt. Sie bleibt weiterhin in der Organisation des entsendend...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.2.3 Deutsch-brasilianisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 6 Monaten vorliegt. Der Unterbrechungszeitraum wird beim Gesamtzeitraum nicht als Einsatzzeit berücksichtigt. Praxis-Beispiel Unterbrechung einer Entsendung für 5 Monate Ein Arbeitnehmer wird für 9 Monate nach Brasilien entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 5...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.3 Mindestens einmonatige Geltung deutschen Rechts vor Auslandseinsatz

Nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit liegt eine Entsendung nur vor, wenn unmittelbar vor dem Auslandseinsatz mindestens einen Monat lang die deutschen Rechtsvorschriften gegolten haben. Hierbei spielt es keine Rolle, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die Versicherung bisher durchgeführt wurde. Es kann sich um eine Pflichtversicherung u. a. als Arbeitnehmer, Rent...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1.1 Deutsch-albanisches Abkommen

Nach dem deutsch-albanischen Abkommen kann eine Entsendung nur dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber übt im Entsendestaat weiterhin das Direktionsrecht aus, der Arbeitnehmer bleibt in der Organisation des entsendenden Arbeitgebers eingegliedert, der Entgeltanspruch richtet sich weiter gegen den entsendenden Arbeitgeber, das Entgelt wird vo...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.6 Verschiedene Einsatzorte

Es gibt Fallkonstellationen, in denen ein Arbeitnehmer an mehreren Einsatzorten eingesetzt werden soll. Hierbei muss unterschieden werden, ob die verschiedenen Einsatzorte in einem anderen Mitgliedsstaat oder in mehreren Mitgliedsstaaten liegen. Praxis-Beispiel Mehrere Einsatzorte Ein deutsches Unternehmen setzt einen Mitarbeiter für einen Zeitraum von 18 Monaten in Polen ein....mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1.3 Deutsch-brasilianisches Abkommen

Nach dem deutsch-brasilianischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus. Die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat. Die Entsendung stellt keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung n...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1.5 Deutsch indisches Abkommen

Nach dem deutsch-indischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus. Diese liegt vor, wenn das entsendende Unternehmen im Entsendestaat nicht nur Verwaltungsmitarbeiter beschäftigt. Hierbei ist es ausreichend, wenn die zum Zwecke der Entsen...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1.9 Deutsch-uruguayisches Abkommen

Nach dem deutsch-uruguayischen Abkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus. Die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat. Die Tätigkeit des entsandten Arbeitnehmers entspricht dem Tätigkei...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 1 Entsendung nach EU-Recht

Für einen Arbeitnehmer, der in ein Land entsandt wird, in dem die Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit angewendet werden, gelten vorrangig die jeweiligen Verordnungsregelungen. Hierbei ist zu beachten, dass es bei der Anwendung der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen und sachlichen Geltungsbereich gibt. 1.1 Gebietlich...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1.7 Deutsch-philippinisches Abkommen

Eine Entsendung nach dem deutsch-philippinischen Abkommen liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: Der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Geschäftstätigkeit aus. Die entsandte Person ist gewöhnlich im Entsendestaat beschäftigt. Die zum Zwecke der Entsendung eingestellte Person hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Entsendestaat. Die entsandte Perso...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.2.2 Deutsch-amerikanisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt. Sollte die Unterbrechung kürzer sein, wird der gesamte Zeitraum als ein Gesamtzeitraum betrachtet (erster Einsatz + Unterbrechung + zweiter Einsatz). Sollte der Gesamtzeitraum 5 Jahre überschreiten, gelten von Beginn an die amerikanischen Rechtsvorschriften. P...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.4 Zeitliche Befristung

Voraussetzung für eine Entsendung ist, dass der Einsatz im Voraus begrenzt ist und die voraussichtliche Dauer des Einsatzes 24 Monate nicht überschreitet. Die Befristung muss sich in jedem Fall aus den vertraglichen Regelungen oder aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Arbeitnehmer mehrfach zu entsenden oder eine Entsendung zu verläng...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.4.2 Unterbrechung

Eine Entsendung wird nicht beendet, wenn eine Unterbrechung für einen Zeitraum von bis zu 2 Monaten vorliegt. Ursächlich für eine solche könnte ein Urlaub, eine Fortbildung oder Krankheit sein. Die Unterbrechung selbst wird in die 24-Monatsfrist eingerechnet, allerdings verlängert sich der Gesamtzeitraum dadurch nicht. Praxis-Tipp Unterbrechung von mehr als 2 Monaten Wird eine...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.7 Arbeitgeberwechsel

Eine Entsendung liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Auslandseinsatzes seinen Arbeitgeber wechselt. In einem solchen Fall gilt der Arbeitnehmer als Ortskraft und es gelten für den Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Die Voraussetzungen der Entsendung wären erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach dem Arbeitgeberwechsel für einen Zeitraum...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.1.10 Handels- und Kooperationsabkommen mit dem Vereinigten Königreich

Nach dem Handels- und Kooperationsabkommen kann eine Entsendung nur vorliegen, wenn eine Person nach dem 31.12.2020 in das Vereinigte Königreich oder in einen anderen Mitgliedstaat entsandt wird und zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber übt im Entsendestaat eine nennenswerte Tätigkeit aus, die Entsendung ist auf einen Zeitraum auf bis zu 24 Kalend...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.2.1 Deutsch-albanisches Abkommen

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt oder der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird. Praxis-Beispiel Neuer Arbeitgeber Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Albanien entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 7 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möchte den A...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 2.3 Zeitliche Befristung

Der überwiegende Teil aller Abkommen über Soziale Sicherheit beinhaltet eine zeitliche Begrenzung für eine Entsendung.[1] Sollte in diesen von der Begrenzung betroffener Staaten von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im Abkommen vereinbarten Zeitgrenze weit...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.2.2 Verleihung

Eine Entsendung ist auch möglich, wenn ein deutsches Unternehmen einen Mitarbeiter an ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat verleiht. Praxis-Beispiel Ein Leiharbeitnehmer wird in einem anderen Staat eingesetzt Ein Unternehmen beschäftigt einen Leihmitarbeiter von einer Zeitarbeitsfirma (Verleiher). Das deutsche Unternehmen nimmt einen Auftrag in Spanien an und entsen...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.1 Gewöhnliche Tätigkeit

Damit eine Entsendung nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorliegen kann, muss der Arbeitgeber in Deutschland "gewöhnlich" tätig sein. Eine reine Verwaltungstätigkeit reicht nicht aus, damit der Arbeitgeber eine gewöhnliche Tätigkeit ausübt. Die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit muss nennenswert sein, d. h. dass der Arbeitgeber in Deutschland mindestens 25 % seines Umsatz...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.5 Ablösung eines Arbeitnehmers

Ein Arbeitsplatz im anderen Mitgliedsstaat könnte dauerhaft besetzt werden, indem ein Unternehmen verschiedene Arbeitnehmer im Rotationsverfahren auf diesen Arbeitsplatz entsendet. Eine solche Vorgehensweise widerspricht dem Grundgedanken der Entsendung. Daher wurde im Rahmen der Verordnung über soziale Sicherheit bestimmt, dass eine Entsendung nicht vorliegt, wenn die entsa...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.2 Arbeitsrechtliche Anbindung des Arbeitnehmers

Damit eine Entsendung vorliegt, muss der Arbeitnehmer für Rechnung des deutschen Arbeitgebers im anderen Mitgliedsstaat eingesetzt werden. Die arbeitsrechtliche Anbindung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer muss auch während der Entsendung fortbestehen. Die arbeitsrechtliche Anbindung ist vorhanden, wenn das entsendende Unternehmen verantwortlich ist für die Anwerb...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / Zusammenfassung

Überblick Eine Entsendung im Rahmen eines Abkommens über Soziale Sicherheit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind und zudem weitere, je nach Abkommen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden. Grundsätzlich gilt bei Abkommensstaaten die deutsche Definition der Entsendung. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Grundsä...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der nachfolgenden Übersicht kann der sachliche Geltungsbereich der jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit entnommen werden. Abkommen über Soziale Sicherheitmehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 2.4.1 Keine Befristung

Es liegt keine Entsendung vor, wenn die zeitliche Befristung dadurch gekennzeichnet ist, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer jederzeit zurückrufen kann oder der Arbeitnehmer die Altersgrenze für eine deutsche Vollrente erreicht. Eine zeitliche Begrenzung liegt auch nicht vor, wenn sich eine Entsendung bis zur Kündigung automatisch fortsetzt.mehr

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Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht

Zusammenfassung Überblick Eine Entsendung im Rahmen eines Abkommens über Soziale Sicherheit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind und zudem weitere, je nach Abkommen unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt werden. Grundsätzlich gilt bei Abkommensstaaten die deutsche Definition der Entsendung. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversic...mehr

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Entsendung: Anwendung von A... / 1.2 Persönlicher Geltungsbereich

Das deutsch-marokkanische Abkommen erfasst nur deutsche und marokkanische Staatsangehörige. Das deutsch-tunesische Abkommen erfasst nur deutsche und tunesische Staatsangehörige. Das deutsch-moldauische Abkommen erfasst vereinzelt nur deutsche und moldauische Staatsangehörige. Das deutsch-philippinische Abkommen erfasst vereinzelt nur deutsche und philippinische Staatsangehör...mehr

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Entsendung: Anwendung von EU-Recht für Arbeitnehmer

Zusammenfassung Überblick Eine Entsendung im Rahmen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer in einem Mitgliedsstaat für einen Arbeitgeber beschäftigt ist und von diesem für eine begrenzte Dauer in einem anderen Mitgliedsstaat eingesetzt wird, um eine Arbeit auf dessen Rechnung auszuführen. Der Arbeitgeber muss im ersten Mitgliedsstaat gew...mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 3.2.4 Ausnahmevereinbarung

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit enthält keine Rechtsgrundlage für den Abschluss von Ausnahmevereinbarungen. Sind die Voraussetzungen für eine Entsendung nicht erfüllt, gelten die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 1.3 Sachlicher Geltungsbereich

Der sachliche Geltungsbereich umfasst alle Versicherungszweige der Sozialversicherung.mehr

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Entsendung: Anwendung von E... / 6 Abgrenzung zu anderen Sachverhalten

Neben der Entsendung gibt es noch andere Möglichkeiten zur Tätigkeit im Ausland. Hierzu gehört unter anderem Workation und die gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Ländern sowie die Telearbeit. Kennzeichnend für die Workation ist, dass der Entsandte seine Auslandstätigkeit mit einem Urlaub kombiniert. Die Lage des Urlaubs spielt keine Rolle. Dieser kann sowohl am Anfang,...mehr