Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Bedingungseintritt

Rz. 9 Die für den Eintritt der Bedingung erforderliche Erbfolge kann entweder kraft Gesetzes oder aufgrund einer vom Erblasser errichteten Verfügung von Todes wegen erfolgen. Dem Erbverzicht selbst kommt nach der zutreffenden herrschenden Meinung keine unmittelbar das Erbrecht auf den begünstigten Dritten übertragende Wirkung zu.[2]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. 2Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt h...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der Erblasser kann durch Vertrag einen Erben einsetzen, Vermächtnisse und Auflagen anordnen sowie das anzuwendende Erbrecht wählen (Erbvertrag). (2)Als Erbe (Vertragserbe) oder als Vermächtnisnehmer kann sowohl der andere Vertragschließende als ein Dritter bedacht werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 I.R.d. Erben vierter Ordnung ist hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolgeregelung eine Vereinfachung erfolgt. Damit es nicht zu einer Zersplitterung des Vermögens kommt, wurde von dem Parentel-System Abstand genommen. I.R.d. Erben vierter Ordnung gilt das sog. Gradual-System. Danach bestimmt sich das gesetzliche Erbrecht nicht mehr nach Linien und Stämmen, sondern nach e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemein

Rz. 11 Der Zuwendungsverzicht bewirkt nicht die Aufhebung der betreffenden Verfügung von Todes wegen, sondern er verhindert nur den Anfall der Erbschaft. Ein gesetzliches Erbrecht bleibt bestehen. Zukünftige Zuwendungen werden nicht erfasst.[8] Ein Teilverzicht lässt die Bindung des Erblassers an eine Verfügung von Todes wegen entfallen, soweit der Teilverzicht reicht.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht und, wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, über die Größe des Erbteils zu erteilen (Erbschein).mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Aufhebung des Verzichts

Rz. 7 Wird der Erbverzicht wirksam aufgehoben (§ 2351 BGB), lebt auch das Erbrecht der Abkömmlinge des Verzichtenden wieder auf.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Erhöhung des Erbteils nach § 6 LPartG

Rz. 38 Nach § 6 S. 2 LPartG gelten die Vorschriften der §§ 1364–1390 BGB entsprechend, wenn die Lebenspartner in Zugewinngemeinschaft leben. Neben Erben erster Ordnung erhält der überlebende Lebenspartner dann eine Erbquote von ½ und neben Verwandten der zweiter Ordnung ¾.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Andere Bestimmung

Rz. 6 Durch einen entsprechenden Vorbehalt kann diese Rechtsfolge vermieden werden. Die Wirkungen können auch dahin gehend modifiziert werden, dass sich der Verzicht nur auf bestimmte Abkömmlinge erstreckt. Dagegen kann der Verzicht der Eltern oder Großeltern auf das gesetzliche Erbrecht nicht durch Vereinbarung auf deren Abkömmlinge erstreckt werden.[3]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte Haftung gegenüb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)1Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. (2)Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Abkömmlinge

Rz. 4 Abkömmlinge des Erblassers sind die mit ihm in gerader absteigender Linie verwandten Personen, seine Kinder, Enkel und Urenkel. Maßgebend für die ehelichen, nichtehelichen und adoptierten Kinder ist die rechtliche Abstammung[1] nach dem jeweils geltenden Familienrecht.[2] Änderungen im Familienrecht wirken sich daher auch unmittelbar auf das Erbrecht aus.[3]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Klageantrag

Rz. 15 Bei der Gestaltungsklage kann im Verfahren der Antrag gestellt werden, den (die) Beklagte(n) für den Erbfall nach dem (der) (Name, Geburtstag, Sterbetag, letzter Wohnsitz des Erblassers) für erbunwürdig zu erklären.[23]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 § 1933 BGB wurde durch das 1. EheRG neu gefasst. Mit dem jetzigen Inhalt gilt § 1933 BGB für alle nach dem 30.6.1977 eingetretenen Erbfälle.[1] Mit dem 1. EheRG hat sich auch der Normzweck der vorbezeichneten Vorschrift entscheidend geändert. Ursprünglich war der überlebende Ehegatte weder erbberechtigt noch hatte er einen Anspruch auf den Voraus, wenn der Erblasser im...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Gebührenhöhe

Rz. 27 I.R.d. Abwicklung eines erbrechtlichen Mandats wird unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG lediglich ausnahmsweise eine geringere Gebühr als die Höchstgebühr (2,5) anzusetzen sein. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts für oder gegen eine Erbengemeinschaft oder gar die Tätigkeit i.R.d. Auseinandersetzung ist rechtlich regelmäßig schwierig und umfangreich. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 35 Die Beweislast im Prozess bzw. die materielle Feststellungslast im Erbscheinsverfahren trägt nach den allg. Regeln derjenige, der sein Erbrecht aus der Wechselbezüglichkeit herleiten will für diejenigen Tatsachen, die die Wechselbezüglichkeit einer Verfügung begründen.[145] Dieser Grundsatz ist im Anwendungsbereich der Auslegungsregel des Abs. 2, und zwar für die 1. u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Darlegungs- und Beweislast

Rz. 5 Die Darlegungs- und Beweislast für den Tod des Erblassers und den Zeitpunkt wird i.d.R. durch die Sterbeurkunde belegt (§§ 54, 60 PStG). Ferner hat derjenige, der eine Erbenstellung behauptet, die Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Erbrecht ergibt. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge ist dies seine Verwandtschaft zum Erblasser, im Falle der g...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / h) Stiftung

Rz. 79 Die Errichtung einer Stiftung von Todes wegen unterliegt unstr. den allg. Regeln des Pflichtteilsrechts, so dass insoweit ein ordentlicher Pflichtteilsanspruch (§ 2303 BGB) in Betracht kommt.[298] Die Errichtung einer Stiftung unter Lebenden stellt keine Schenkung dar. Denn es fehlt bereits an der für eine Schenkung i.S.v. §§ 516 ff. BGB kennzeichnenden Einigung der P...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Sonderfall Behinderten- bzw. Bedürftigentestament

Rz. 20 Insoweit kann auf die detaillierten Darstellungen bei Nieder/Kössinger [68] und MAH-Erbrecht/Spall [69] sowie Litzenburger [70] verwiesen werden. Das Lösungsmodell Vor- und Nacherbschaft gilt in diesem Zusammenhang als "Klassiker",[71] um die mit dem Konzept verbundenen Zwecke zu erreichen, nämlichmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 5. Erbeinsetzung

Rz. 18 Im Bereich der gewährenden Anordnungen kommt mitunter auch eine Erbeinsetzung, ggf. in Höhe des Pflichtteils, in Betracht. Eine solche ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erblasser die Rechtsstellung des Pflichtteilsberechtigten so ausgestaltet wissen wollte, dass dieser mit dem bzw. den (im Übrigen) eingesetzten Erben auf einer Stufe steht,[43] er also gemeins...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Besonderheiten beim Zugewinn-Ehegatten

Rz. 15 Beim Zugewinn-Ehegatten, dem ein (geringer) Erbteil hinterlassen ist, bestimmt sich der gesetzliche Pflichtteil auf der Grundlage des gem. § 1371 Abs. 1 BGB erhöhten Erbteils.[51] Der Ehegatte kann also die Differenz zwischen dem ihm Hinterlassenen und seinem großen Pflichtteil gem. § 2305 BGB als Pflichtteilsrestanspruch geltend machen. Ein Anspruch auf Durchführung ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Trotz ihrer Stellung im Gesetz hat die Pflichtteilsbeschränkung (in guter Absicht) weder nach ihrem Sinn und Zweck noch nach den mit ihr verbundenen Rechtsfolgen etwas mit der Pflichtteilsentziehung zu tun.[1] Denn die Pflichtteilsbeschränkung hat einen fürsorglichen, aber keinen strafenden Charakter.[2] Sie führt auch nicht zum Verlust des Pflichtteilsrechts des Betro...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Volljährigen-Adoption

Rz. 7 Liegt eine Volljährigen-Adoption vor, so bleibt bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 grundsätzlich das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen zu seinen leiblichen Eltern bestehen (§ 1770 Abs. 2 BGB). Lediglich in den Fällen einer Volljährigen-Adoption mit "starker" Wirkung erlischt das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern. Da in Fällen der Volljährigen-A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Adoptionen in der Zeit bis zum 31.12.1976

Rz. 5 Die Annahme an Kindes statt löste nach altem Recht (gültig bis 31.12.1976) das Verwandtschaftsband zu den natürlichen Eltern und Verwandten des zu adoptierenden Kindes nicht auf. Das Adoptivkind behielt also sein Erb- und Pflichtteilsrecht gegenüber seinen Blutsverwandten, § 1764 BGB a.F. Durch die Adoption erwarb das Kind zusätzlich ein Erb- und Pflichtteilsrecht nach...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Fehlende Kenntnis vom Wegfall der Belastung

Rz. 6 Weitere Voraussetzung für eine Anfechtung der Ausschlagung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte bei Erklärung der Ausschlagung keine Kenntnis vom Wegfall der Belastung des ihm Zugewandten hatte.[17] Auf die Ursache der Unkenntnis kommt es nicht an.[18] Auch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit schaden insoweit nicht.[19] Ob der Irrtum für die Ausschlagung ursächlich gewes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Grundsätzliches

Rz. 8 Der mit einem unzureichenden Erbteil i.S.d. § 2305 BGB bedachte Pflichtteilsberechtigte bleibt grundsätzlich zu dem ihm hinterlassenen Bruchteil Erbe. Der Pflichtteilsrestanspruch besteht in der Differenz zwischen dem Wert des zugewendeten Erbteils und dem Pflichtteil (= Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils). Soweit der zugewendete Erbteil reicht, ist ein Pflicht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Herrschende Meinung

Rz. 75 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nach h.M., der auch zu folgen ist, nicht dadurch einer Anfechtung entziehen, dass er diese formlos bestätigt, da ihm ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.[222] Der Anfechtungsgrund kann seitens des Erblassers nur dadurch beseitigt werden, dass dieser die letztwillige Verfügung formgerecht wiederholt. Hierbei ist allerdings...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Ausschlagung des Hinterlassenen

Rz. 8 Die Ausschlagung eines näheren Berechtigten führt zwar grundsätzlich zu einem gesetzlichen Erbrecht der entfernteren Verwandten. Ob und inwieweit diese aber Pflichtteilsansprüche geltend machen können, hängt davon ab, ob und in welchem Umfang dem Ausschlagenden selbst noch Pflichtteilsansprüche zustehen bzw. zugestanden haben.[32] Ist Gegenstand der Ausschlagung also e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Vaterschaftsfeststellung

Rz. 15 Das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht des nichtehelichen Kindes setzt prinzipiell voraus, dass die Vaterschaft des nichtehelichen Vaters feststeht, und zwar entweder durch Vaterschaftsanerkennung oder durch gerichtliche Feststellung.[60] Für den Fall, dass diese nicht mehr zu Lebzeiten des Erblassers erfolgt, sondern erst nach dem Erbfall wirks...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Die Regelung des § 1965 BGB steht in einem engen Zusammenhang mit § 1964 BGB. Bevor ein Feststellungsbeschluss mit der Vermutungswirkung des § 1964 Abs. 2 BGB (siehe § 1964 Rdn 10) ergehen kann, hat das Nachlassgericht gem. § 1964 Abs. 1 BGB Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob ein dem Fiskus vorrangiger Erbe vorhanden ist. Führen diese Ermittlungen nicht zum Erf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Kein Ausschluss von der Erbberechtigung oder Pflichtteilsverzicht

Rz. 30 Voraussetzung für das Bestehen eines Pflichtteilsanspruchs ist, dass der Berechtigte – ohne die ihn beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen – tatsächlich Erbe geworden wäre. Ist der (potentiell) Pflichtteilsberechtigte bereits aus anderen Gründen von der Erbfolge ausgeschlossen, kann durch eine Verfügung von Todes wegen seine berechtigte Erberwartung nicht mehr en...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 2 Voraussetzung für die Anwendung von § 2305 BGB ist, dass der Pflichtteilsberechtigte (vgl. § 2303 BGB) Miterbe geworden ist.[9] Die Miterbenstellung ergibt sich entweder aufgrund letztwilliger Verfügung oder aufgrund gesetzlicher Erbfolge (in Ausnahmefällen kann auch eine Schenkung von Todes wegen die Miterbenstellung begründen).[10] Letzteres allerdings nur in der Kon...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Notarielles/amtliches Verzeichnis

Rz. 35 Neben der Vorlage des privaten Nachlassverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte auch ein amtliches bzw. notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.[147] Voraussetzung hierfür ist lediglich das grundsätzliche Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB. Weitere Bedingungen existieren nicht. Insbesondere wird das Recht auf ein amtliches Verzeichnis nicht dur...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

Rz. 4 Voraussetzung für die Anwendung des § 2306 BGB ist, dass ein Pflichtteilsberechtigter Erbe (Alleinerbe[15] oder Miterbe) ist.[16] Ob sich die Erbenstellung aus einer letztwilligen Verfügung oder von Gesetzes wegen ergibt, spielt keine Rolle.[17] Nach zutreffender Ansicht des OLG Schleswig[18] genügt insoweit auch eine die gesetzliche Erbfolge unberührt lassende Verfügu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 10 Wird der Pflichtteilsberechtigte als Vorerbe eingesetzt, ist er nach § 2306 BGB belastet.[54] Dies gilt auch bei befreiter Vorerbschaft oder Einsetzung eines Nacherben auf den Überrest, § 2137 BGB.[55] Gleichgültig ist, ob der Pflichtteilsberechtigte auflösend befristet oder auflösend bedingt zum Erben berufen ist.[56] Denn im Ergebnis unterliegt der auflösend Bedacht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das BGB kennt ein gesetzliches Erbrecht des Fiskus (§ 1936 BGB), das allerdings einer nachlassgerichtlichen Feststellung bedarf. § 1964 BGB wie auch die Bestimmung des § 1965 BGB regeln das Verfahren zur Feststellung der gesetzlichen Erbenstellung des Fiskus durch das Nachlassgericht und daran anknüpfende Rechtsfolgen.[1] Die Voraussetzungen, unter denen der Fiskus ges...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Isolierte Herausgabeklage (Erbschaftsklage)

Rz. 27 Gegenstand der Erbschaftsklage ist nicht das Erbrecht, sondern die Erbschaft oder Teile von dieser. Zwar setzt der Erfolg der Erbschaftsklage voraus, dass das Erbrecht des Klägers bejaht wird, diese Vorfrage erwächst jedoch nicht in Rechtskraft.[64] Im Klageantrag der Herausgabeklage müssen die herausverlangten Gegenstände gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO möglichst genau e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Zuständigkeitsstreitwert

Rz. 35 Der Wert des isolierten Auskunftsanspruchs ist nach § 3 ZPO zu schätzen und beträgt wertmäßig ¼ bis 1/10 des Hauptanspruchs. Bei der Schätzung ist auf die Aufwendungen, die Arbeitszeit und allg. Kosten der Auskunftserteilung abzustellen.[85] Der Wert des Feststellungsantrags auf Feststellung des Erbrechts beträgt 50 % bis 80 % des Wertes der entsprechenden Leistungskl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Schon § 1944 Abs. 2 BGB macht deutlich, dass der Grund der Berufung für Annahme und Ausschlagung wesentliche Bedeutung hat. § 1948 BGB regelt insoweit konsequent, dass Berufungen zum gewillkürten oder gesetzlichen Erben getrennt angenommen oder ausgeschlagen werden können. In dieser Regelung spiegelt sich auch die erhebliche gestalterische Funktion von Annahme und Auss...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Beschränkungen des Erbrechts

Rz. 7 Ein Erbschein muss die Rechtslage im Todeszeitpunkt wiedergeben, also die Rechtsnachfolge nach dem Tode des Erblassers. Da diese Rechtsnachfolge aber durch Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser einschränkbar ist, nämlich durch die Verfügung, dass lediglich eine Vor- und Nacherbschaft oder eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, ist es unverzichtbar, dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ehegatte/gleichgeschlechtlicher Lebenspartner des Erblassers

Rz. 19 Auch der überlebende Ehegatte zählt zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten. Voraussetzung ist, dass er im Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Erblasser in einer gültigen Ehe verheiratet war.[74] Zu den gültigen Ehen in diesem Sinne zählen auch die sog. "freien Ehen" rassisch und politisch Verfolgter[75] sowie die durch Fern- und Nottrauungen geschlossenen Ehen.[76] War die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Testierfreiheit und verfassungsrechtliche Garantie

Rz. 7 Das Erbrecht unterliegt ebenso wie das Eigentum der verfassungsrechtlichen Garantie des § 14 Abs. 1 S. 1 GG. Von der verfassungsrechtlichen Garantie umfasst ist sowohl das Recht des Erblassers, sein Vermögen zu vererben, als auch das Recht des Erben, Vermögen durch die Erbfolge zu erwerben.[7] Von den Grundprinzipien des Erbrechts gehören die Privaterbfolge und die Tes...mehr