Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Finnland / 3. Die Behandlung des renvoi im finnischen Recht

Rz. 13 Das neue finnische Kollisionsrecht nimmt eine Rückverweisung nur an, wenn dies ausdrücklich geregelt ist. Die Regel ist, dass die Verweisung auf das fremde Recht sich lediglich auf das materielle, nicht aber das Kollisionsrecht bezieht (PK 26:19 Abs. 1). Ein renvoi wird also grundsätzlich nicht beachtet.mehr

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Slowenien / I. EuErbVO

Rz. 1 Für internationale Erbrechtsfälle ab dem 17.8.2015 ist die EuErbVO maßgebend, wobei für die Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen das Haager Testamentsformübereinkommen (HTestÜ)[1] zu beachten ist (Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO). Die nationalen Ausführungsbestimmungen zur EuErbVO stellen die Art. 227.a–227.k des Gesetzes über die Erbfolge [2] (ErbG) dar. Sie betreff...mehr

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Deutschland / 1. Allgemeines

Rz. 151 Zur Abwicklung des Nachlasses ist in Deutschland die Beteiligung der Nachlassgerichte nicht zwingend. Dies folgt schon aus dem Grundsatz der Universalsukzession und des Vonselbsterwerbs. Der Nachlass geht als Ganzes auf den oder die Erben über. Insofern besteht auch keine zwingende Verpflichtung, einen Erbschein zu beantragen, um das Erbrecht nachzuweisen, obwohl die...mehr

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Frankreich / cc) Güterrechtsstatut bei Eheschließung zwischen dem 1.9.1992 und 29.1.2019

Rz. 7 Für den Zeitraum zwischen dem 1.9.1992 und dem 29.1.2019 gilt in Frankreich das Haager Übereinkommen über das auf Ehegüterstände anwendbare Recht vom 14.3.1978 (HGA). Gemäß Art. 2 HGA handelt es sich dabei um loi uniforme. Die Bestimmungen gelten also aus französischer Sicht auch im Verhältnis zu Deutschland, obgleich Deutschland das Übereinkommen nicht ratifiziert hat...mehr

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Luxemburg / d) Güterrechtsstatut

Rz. 16 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche...mehr

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Finnland / b) Nachlassverwalter

Rz. 83 Das Gericht hat auf Antrag eines Nachlassbeteiligten gem. PK 19:1 das Nachlassvermögen unter die Verwaltung eines Nachlassverwalters zu stellen. Eine solche Anordnung kann auch ein mit einem Stückvermächtnis Bedachter oder derjenige, der berechtigt ist, die Erfüllung einer Auflage einzuklagen, beantragen, wenn dies zum Vollzug eines Vermächtnisses oder einer Auflage e...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / V. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

1. Erbschaftsannahme und Ausschlagung Rz. 160 Das spanische Recht verlangt in romanischer Rechtstradition[246] – anders als das deutsche Recht, wonach das Vermögen des Erblassers mit seinem Tode, jedoch ohne Zutun der Erben auf diese übergeht (§ 1922 BGB) – zunächst die Annahme der Erbschaft, bevor der Erbe etwa aus der Erbschaft erwachsene Rechte ausüben kann. Mit anderen Wo...mehr

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Ungarn / d) Beim Notar hinterlegtes Testament

Rz. 107 Nach § 7:17 Abs. (1) lit. a) Ptk. ist das allographische Testament auch ohne Mitwirkung von Zeugen als gültig anzusehen, wenn es vom Testator bei einem Notar hinterlegt wurde. Diese Begünstigung steht dem Testament jedoch nur so lange zu, wie es beim Notar verbleibt. Durch die Rückname des Testaments aus der notariellen Verwahrung durch den Testator verliert es seine...mehr

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Lettland / Literaturtipps

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Norwegen [1] / d) Entziehung des Pflichtteils

Rz. 65 Das Recht, einem Pflichtteilsberechtigten dessen Pflichtteil ganz zu entziehen, ist in § 55 ADL geregelt. Danach kann der Erblasser testamentarisch bestimmen, dass ein Berechtigter seinen Pflichtteil nicht erhalten soll, wenn er sich gegenüber einem bestimmten Personenkreis wegen eines Verbrechens strafbar gemacht hat. Dieser Personenkreis umfasst neben dem Erblasser ...mehr

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Albanien / Literaturtipps

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 29 Regelungen zum belgischen Erbrecht finden sich in den Art. 4.1 ff. ZGB.[60] Die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende natürliche Person sowie die anschließend lebensfähig geborene Leibesfrucht sind erbfähig, Art. 4.4 ZGB und Art. 4.137 ZGB. Juristische Personen (d.h. Gesellschaften oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht) sind hingegen nur dann erbfähig, wenn dies v...mehr

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Finnland / a) Allgemeines

Rz. 14 Die PK 26:12–26:14 regeln Tatbestände, in denen ungeachtet der Frage des Erbstatuts finnisches Recht anzuwenden ist. Dies betrifft folgende Sachverhalte:mehr

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Spanien: Balearische Inseln / a) Erbvertrag: Donación universal (Universalschenkung)

aa) Grundlagen Rz. 55 Bei der Universalschenkung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit zwei Merkmalen: Rz. 56 Begünstigte können eine oder mehrere natürliche oder jurist...mehr

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Slowakei / I. Gesetzliche Erbfolge

1. Grundlagen Rz. 9 Die gesetzliche Erbfolge wird stets angewendet, wenn der Erblasser nicht testamentarisch über sein gesamtes Vermögen verfügt hat oder wenn eine solche Verfügung des Erblassers nicht wirksam getroffen wurde. Rz. 10 Die gesetzliche Erbfolge wird in den §§ 473–475a BGB geregelt. Die Aufteilung der Erben in Erbenordnungen beruht auf der parentalen Erbfolge, die...mehr

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Frankreich / e) Sonderformen der institution contractuelle

Rz. 164 Es gibt zwei Sonderformen der institution contractuelle. aa) Die donation cumulative de biens présents et à venir Rz. 165 Die heute eher ungebräuchliche donation cumulative de biens présents et à venir ist in Art. 1084, 1085 C.C. geregelt. Bei dieser Sonderform hat der Bedachte ein Wahlrecht, ob er beim Todesfall des instituant das im Zeitpunkt des Vertragsschlusses od...mehr

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Katalonien / I. Das katalanische Zivilrecht in Spanien als Staat mit mehreren Gesetzgebungsorganen

Rz. 2 In Spanien bestehen für das Zivilrecht mehrere Gesetzgebungskompetenzen. Die Spanische Verfassung (Constitución Española – CE) von 1978 anerkennt und gewährleistet diese Vielfalt der Gesetzgebung in Art. 149.1.8 insofern, als sie den Autonomen Regionen mit eigenem Zivilrecht die alleinige Kompetenz für dessen Erhaltung, Änderung und Weiterentwicklung mit Ausnahme einig...mehr

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Russische Föderation / II. Die acht Kategorien

Rz. 19 Zur ersten Kategorie von Erben gehören die Kinder, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers. Enkelkinder können im Rahmen des Repräsentationsprinzips ebenfalls Erben der erste Kategorie werden (vgl. Art. 1142 ZGB). Zur zweiten Kategorie von Erben gehören Brüder, Schwestern, Halbbrüder, Halbschwestern und Großeltern (sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits) de...mehr

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Finnland / V. Vertragliche Erbfolge

Rz. 88 Ein Vertrag über den Nachlass einer lebenden Person ist gem. PK 17:1 unwirksam. Dadurch sind Erbverträge in Finnland ausgeschlossen. Gemeinschaftliche Testamente werden jedoch nach heutiger Rechtsauffassung nicht als Verträge i.S.d. PK 17:1 angesehen und sind zulässig (siehe Rdn 69).[26]mehr

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Norwegen [1] / V. Auslegung von Testamenten

Rz. 68 Die Auslegung von Testamenten ist im vierten Kapitel des ADL geregelt. Ausgangspunkt ist § 57 Abs. 1 ADL. Danach ist ein Testament in Übereinstimmung mit dem Willen des Testators auszulegen. Wenn ein Testament durch einen Schreibfehler oder infolge eines anderen Versehens einen anderen Inhalt erhalten hat, als der Testator gemeint hat, soll das Testament nach § 57 Abs...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Gesonderte Nachlassabwicklung in England

Rz. 21 England folgt im materiellen Erbrecht dem im Common-Law-Rechtskreis verbreiteten Prinzip der gesonderten Nachlassabwicklung. Dabei geht der Nachlass als Gesamtheit zunächst auf einen personal representative über, der als executor bezeichnet wird, wenn er im Testament ernannt ist, und als administrator, wenn er vom Gericht bestellt wird. Dieser Nachlassabwickler verwal...mehr

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Griechenland / IV. Der Anwendungsbereich der lex hereditatis

1. Allgemeines Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausla...mehr

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Ungarn / I. Bestimmung des Erbstatuts

Rz. 1 Das Erbstatut wird von Kapitel III der EuErbVO (Art. 20 ff.) bestimmt. Das ungarische autonome Kollisionsrecht spielt nur noch in Altfällen und bei Rechtsfragen eine Rolle, die vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgenommen sind. 1. Altfälle Rz. 2 In der ungarischen Praxis treten Erbfälle von Erblassern, die vor dem 17.8.2015 verstorben sind, noch relativ häufig auf. In d...mehr

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Tschechien / e) Nottestament

Rz. 83 Das neue ZGB sieht die Möglichkeit der Errichtung eines Nottestaments mit Erleichterungen für Personen vor, die sich unvorhergesehen in einer gefährlichen Notlage befinden und daher kein herkömmliches Testament errichten können (§§ 1542 ff. ZGB).mehr

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Italien / 12. Sonstige Anordnungen

Rz. 131 Im Testament können auch familienrechtliche Anordnungen getroffen werden (Art. 587 Abs. 2 c.c.),[198] etwa Anerkennung eines natürlichen Kindes, Benennung eines Vormunds (Art. 348 c.c.), Anordnungen für die Vermögensverwaltung (Art. 356 c.c.), Anordnungen für das Begräbnis sowie die Bezeichnung des Bezugsberechtigten bei einer Lebensversicherung (Art. 1920 Abs. 2 c.c...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / III. Die testamentarische Erbfolge nach spanischem Recht (sucesión testamentaria)

1. Testierfähigkeit Rz. 114 Testierfähig ist, wer mindestens 14 Jahre alt ist oder wer unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln oder Unterstützung seinen Willen bilden oder ausdrücken kann[181] (Art. 662, 663 CC). Bei eigenhändigen Testamenten ist nach Art. 688 Abs. 1 CC Volljährigkeit[182] gefordert. Rz. 115 Wie nach deutschem Recht ist die Testamentserrichtung ein höchstpersönlic...mehr

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Slowakei / 2. Erste Ordnung

Rz. 11 In der ersten Ordnung erben die Kinder und der Ehegatte des Erblassers zu jeweils gleichen Teilen.[3] Die Kinder des Erblassers können ausschließlich in der ersten Ordnung erben und ihre Stellung als Erben ist nicht an eine Erbstellung des Ehegatten gebunden. Falls ein Kind nicht erbt, geht sein Erbteil zu gleichen Teilen auf dessen Kinder über. Erben auch diese Kinde...mehr

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Irland / b) Legal right des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners

Rz. 114 Der überlebende Ehegatte hat einen nicht ausschließbaren Anspruch auf Beteiligung am Nachlass, sog. legal right (Sec. 111 ISA). Einen ebensolchen Anspruch hat der überlebende eingetragene Lebenspartner gemäß Sec. 111A ISA. Der Anspruch beträgt jeweils ein Drittel des Nachlasswertes, wenn der Erblasser Kinder hinterlässt; anderenfalls steht dem Berechtigten ein Anspru...mehr

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Luxemburg / e) Auf die Nachlassabwicklung anwendbares Recht

Rz. 35 Kollisionsrechtliche Sonderregelungen für die Nachlassabwicklung gibt es grundsätzlich nicht. Das Erbstatut bestimmt auch die Modalitäten der Eröffnung der Erbfolge, Annahme und Ausschlagung sowie die Erbenhaftung. Die Inbesitznahme von Erbschaftsgegenständen richtet sich allerdings nach der lex rei sitae als Realstatut. Sieht jedoch ein aufgrund des Erbstatuts anwend...mehr

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Frankreich / a) Das Güterrechtsstatut

aa) Allgemeines Rz. 3 Nach Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuErbVO sind güterrechtliche Fragen vom Anwendungsbereich der EuErbVO ausgeschlossen. Andererseits bestimmt Art. 23 Abs. 2 lit. b) EuErbVO, dass dem Erbstatut die Nachlassansprüche des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners unterliegen. Auch im französischen Internationalen Privatrecht galt bislang bereits der Grundsatz, da...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / VII. Die Erbengemeinschaft und die Erbauseinandersetzung

1. Die Erbengemeinschaft Rz. 177 Ausdrückliche Bestimmungen über die Erbengemeinschaft wie im BGB in den §§ 2032–2063 BGB enthält der Código Civil nicht. Jedoch wird die Erbengemeinschaft (comunidad hereditaria) in den Regelungen über die Erbauseinandersetzung (Art. 1051 ff. CC) genannt und damit vorausgesetzt. Dabei ist die Erbengemeinschaft des spanischen Rechts der des deu...mehr

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Estland / 4. Verjährung

Rz. 31 Der Pflichtteilanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab der Kenntnis des Pflichtteilberechtigten vom Erbfall und von der Verletzung seiner Rechte, aber nicht später als zehn Jahre ab dem Erbfall. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Geschenke an Dritte mit der Absicht gemacht, den Pflichtteil zu mindern oder einem Pflichtteilberechtigten Schaden zuzufügen, ist der Pfl...mehr

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Frankreich / III. Die testamentarische Erbfolge nach französischem Recht

Rz. 94 Die gewillkürte Erbfolge ist zusammen mit den Schenkungen unter Lebenden im II. Titel des Dritten Buches (Art. 893–1099–1 C.C.) geregelt. Schenkungen und Testamente werden dabei unter dem Oberbegriff "libéralités" zusammengefasst. 1. Das einseitige Testament a) Wirksamkeitserfordernisse Rz. 95 Das französische Recht kennt gem. Art. 969 C.C. drei Formen ordentlicher[78] T...mehr

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Bulgarien / 5. Modifikationen der obigen Regeln

Rz. 19 Mönche des orthodoxen Ritus werden als Erben gleichbehandelt. Als Erblasser sind sie jedoch nach den Bestimmungen der orthodoxen Kirche grundsätzlich verpflichtet, das eigene Kloster als Alleinerbe einzusetzen. Rz. 20 Erben, die gemeinsam mit dem Erblasser gelebt und sich um ihn gekümmert haben, sind berechtigt, zusätzlich zu ihrem Erbteil den Hausrat zu erhalten. Einr...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / d) Das verschlossene Testament

Rz. 124 Ein testamento cerrado liegt gem. Art. 680 CC vor, wenn der Testator – ohne seinen letzten Willen zu enthüllen – erklärt, dass dieser in dem Umschlag enthalten ist, welchen er den Personen vorlegt, die die Urkunde amtlich ausfertigen müssen. Das verschlossene Testament kann vom Testator selbst oder von einer anderen Person geschrieben werden. Hat es der Testator eige...mehr

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Slowakei / 1. Erbeinsetzung

Rz. 29 Das slowakische Erbrecht kennt lediglich eine Art der Verfügung von Todes wegen – die Erbeinsetzung durch Testament. Die in anderen Rechtsordnungen bekannten Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B. Vermächtnis, Nacherbschaft, Erbverträge, Auflagen oder trusts, gegenseitiges Testament mehrerer Personen oder gemeinschaftliches Testament der Erblasser, sind der slowakischen Re...mehr

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Türkei / 1. Haftung der Erben

Rz. 89 Nach dem Anfallprinzip fällt die Erbschaft mit dem Tode des Erblassers dem Erben und Vermächtnisnehmer kraft Gesetzes zu (Art. 599 Abs. 1 und 3 ZGB). Die Haftung der Erben für die gesamten Erbschaftsschulden und Vermächtnisse ist grundsätzlich solidarisch, persönlich und unbeschränkt. Ist ein bestimmter Erbe mit einem Vermächtnis beschwert, haftet nur dieser dafür. Ge...mehr

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Luxemburg / 5. Ersatzerbe

Rz. 78 Anders als der Nacherbe wird der Ersatzerbe bzw. Ersatzvermächtnisnehmer für den Fall berufen, dass der an erster Stelle Eingesetzte das Vermachte nicht erhält, sei es aufgrund Vorversterbens, Ausschlagung etc. Diese Ersatzberufung ist zulässig, Art. 898 Cciv.mehr

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Frankreich / e) Internationales Abstammungsrecht

Rz. 24 Die Art. 311–14 ff. C.C. regeln das Internationale Kindschaftsrecht. Die Abstammung richtet sich gem. Art. 311–14 ff. C.C. nach dem Personalstatut der Mutter im Zeitpunkt der Geburt, ist die Mutter unbekannt, nach dem Personalstatut des Kindes. Eine einseitige Kollisionsnorm enthält Art. 311–15 C.C. Die Vaterschaftsanerkennung ist in Art. 311–17 C.C. geregelt.mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IV. Das materielle Noterbrecht der nächsten Angehörigen

1. Allgemeines Rz. 148 Etwaige Pflichtteilsansprüche beurteilen sich nach dem Recht, welches für die Erbfolge insgesamt gilt, dem Erbstatut. Dieses bestimmt sich für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, nach den Art. 21, 22 EuErbVO. Rz. 149 Das Recht auf den Noterbteil nach dem (gemein-)spanischen Código Civil (die legítima)[215] unterscheidet sich wesentlich vom d...mehr

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Polen / 3. Testamentsregister

Rz. 48 In Polen gibt es kein staatliches oder öffentliches Testamentsregister. Rz. 49 Vor einigen Jahren hat die Landesnotarkammer ein Testamentsregister eingeführt. Dieses Register hat allerdings Privatcharakter, die Registrierung eines Testaments ist freiwillig. Zugang zu den Registerdaten hat nur der Erblasser, nach seinem Tod auch jeder, der bei einem Notar mit einer Ster...mehr

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Norwegen [1] / IX. Abhandengekommenes Testament

Rz. 76 Das Abhandenkommen eines Testaments ist in § 64 ADL geregelt. Danach ist ein Testament, welches zum Zeitpunkt des Todes des Testators nicht aufgefunden werden kann, gleichwohl wirksam, wenn dessen Inhalt festgestellt werden kann. Dies bedeutet, dass es möglich sein muss, den Inhalt des Testaments zu rekonstruieren. Es reicht insoweit nicht aus, dass in etwa Klarheit d...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / IV. Bindungswirkung gemeinschaftlich getroffener Verfügungen

Rz. 68 Die Bindungswirkung betrifft zum einen den Ausschluss des Widerrufs durch den überlebenden Ehegatten – wie ihn z.B. das deutsche und das litauische Recht kennen.[46] Eine abgeschwächte Form der Bindungswirkung ergibt sich bei der Erschwerung des Widerrufs durch Form- und Mitteilungserfordernisse etc., wie sie nicht nur im deutschen Recht, sondern z.B. auch im dänische...mehr

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Schweden / XIII. Anrechnung von Vorausempfang (Förskott på arv)

Rz. 169 ÄB Kap. 6 § 1 regelt: "Was der Erblasser zu Lebzeiten einem Leibeserben gegeben hat, ist als Vorempfang auf dessen Erbe nach dem Erblasser anzusehen, wenn nichts anderes vom Erblasser angeordnet worden ist oder den Umständen nach als beabsichtigt angesehen werden muss. Ist der Empfänger ein Dritter, so hat eine Anrechnung nur zu erfolgen, wenn dies angeordnet wurde o...mehr

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Island / Literaturtipps

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Deutschland / 4. Dreißigster

Rz. 27 Den Familienangehörigen, die zur Zeit des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehörten und von ihm Unterhalt bezogen haben, steht gem. § 1969 BGB schließlich noch das Recht zu, von den Erben in den ersten 30 Tagen nach dem Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang Unterhalt zu verlangen, wie der Erblasser Unterhalt geleistet hat (Dreißigster). Dieses Recht steht ...mehr

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Irland / I. Bestimmung des Erbstatuts aus irischer Sicht

1. Bestimmung des Erbstatuts Rz. 1 Bilaterale Staatsverträge, die das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht regeln, existieren in Irland nicht. Irland nimmt nicht an der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) teil. Somit gilt auch seit dem 17.8.2015 aus irischer Sicht weiterhin das autonome irische Kollisionsrecht. Rz. 2 Das Internationale Erbrecht ist in...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Der ordre public

Rz. 38 In der EuErbVO findet sich ein Ordre-public-Vorbehalt in Art. 35. Der spanische ordre public (orden público) ist in Art. 12 Ziff. 3 CC niedergelegt. Danach "findet ein ausländisches Recht in keinem Falle Anwendung, wenn es im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung steht". Eine nähere, positive Umschreibung des Begriffs "öffentliche Ordnung" findet sich nicht. Gemäß inte...mehr

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Niederlande / 1. Maßgeblicher Zeitpunkt

Rz. 82 Der Nachlass umfasst die Gesamtheit der Güter und Schulden (Verbindlichkeiten) des Erblassers. Als maßgeblicher Zeitpunkt für den Wert des Nachlasses gilt der Wert der Güter unmittelbar nach dem Tod des Erblassers (Art. 4:6 BW).mehr

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Bulgarien / I. Anwendbarkeit der EuErbVO

Rz. 1 Seit dem 1.1.2007 ist Bulgarien Mitglied der Europäischen Union. Für internationale Erbfälle, in welchen der Erblasser Mitglied der Europäischen Union war und die sich ab dem 17.8.2015 ereignen, gelten daher anstatt der nationalen IPR-Vorschriften die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO).mehr