Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 2. Kreis der Noterbberechtigten und Höhe ihrer Beteiligung

Rz. 151 Noterben, auch "zwingende Erben" (herederos forzosos), sind Kinder und deren Abkömmlinge, die Eltern und Vorfahren, sofern der Erblasser keine Abkömmlinge hat, sowie der überlebende Ehegatte (Art. 807 CC). Nur wer keine herederos forzosos hat, kann frei über sein gesamtes Vermögen verfügen (Art. 763, 806 CC). Rz. 152 Der nach Bedeutung und Häufigkeit wohl wichtigste F...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 2. Rechtswahl nach ausländischem IPR

Rz. 126 Beispiel: Ein koreanischer Staatsangehöriger arbeitet als Ingenieur bei einem Industrieunternehmen in München. Derzeit hat er Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Er möchte gerne ein Testament errichten, mit dem er seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin einsetzt und die gemeinsamen Kinder zu Schlussberechtigten bestimmt. Beider Kinder aus erster Ehe sol...mehr

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Italien / 1. Testierfähigkeit

Rz. 52 Die Testierfähigkeit beurteilt sich gem. Art. 47 it. IPRG nach dem Heimatrecht des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung; spätere Änderungen der Nationalität sind unerheblich. Eine Art. 26 Abs. 5 S. 2 EGBGB a.F. vergleichbare Regelung fehlt. Das von Art. 47 it. IPRG bestimmte Recht gilt auch für Fragen des Vorhandenseins und die Rechtsfolgen von Willensmäng...mehr

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Frankreich / c) Das testament-partage

Rz. 179 Eine Erbauseinandersetzung kann weiterhin bei Vorliegen eines Teilungstestaments gem. Art. 1079, 1080 C.C. überflüssig sein. Dieses ist wie ein gewöhnliches Testament frei widerruflich und darf ebenfalls nur die Teilung unter Abkömmlingen betreffen. Folge eines testament partage ist nicht, dass die Eingesetzten testamentarisch bedacht sind. Vielmehr bleiben sie geset...mehr

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Italien / IV. Möglichkeiten der Rechtswahl

1. Rechtswahl nach der EuErbVO Rz. 20 Nach der EuErbVO besteht die Möglichkeit des Erblassers, für seine Erbfolge das Recht seiner Staatsangehörigkeit zu wählen.[23] Im Rahmen dieser Rechtswahl beinhaltet die EuErbVO insoweit eine Erweiterung, als die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers nicht nur zum Zeitpunkt seines Todes, sondern auch an die zum Zeitpunkt d...mehr

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Italien / b) Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung

Rz. 232 Die Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung (accettazione con beneficio di inventario) bedarf einer Erklärung vor einem Notar oder dem cancelliere del Tribunale, dem Urkundsbeamten des Gerichts, in dessen Bezirk der Erbfall eingetreten ist (Art. 484 Abs. 1 c.c.).[380] Gemäß Art. 484 Abs. 1 c.c. ist sie in das beim Tribunale geführte Erbschaftsregister, und, so...mehr

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Belgien / c) Sondervermächtnis

Rz. 57 Schließlich kennt das belgische Recht das Sondervermächtnis (legs particulier), das sich vergleichbar dem Vermächtnis nach deutschem Recht auf einzelne Nachlassgegenstände bezieht. Für Nachlassverbindlichkeiten haftet der Einzelvermächtnisnehmer nicht, er muss jedoch – soweit ihm vermachter Grundbesitz mit einer Hypothek belastet ist – die hieraus folgenden Rechte des...mehr

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Irland / II. Bestimmung des Erbstatuts aus deutscher Sicht

1. Anwendbarkeit der EuErbVO Rz. 12 Aus deutscher Sicht bestimmt sich das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anwendbare Recht seit dem 17.8.2015 nach der EuErbVO.[24] Irland ist dieser Verordnung nicht beigetreten. Deswegen ist es nach h.M., obwohl es Mitglied der Europäischen Union ist, als Drittstaat im Sinne der Verordnung und nicht als Mitgliedstaat zu behandeln.[25]...mehr

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Slowakei / c) Fremdhändiges Testament

aa) Allgemeines Rz. 49 Das BGB unterscheidet zwei verschiedene Formen des fremdhändigen Testaments, und zwar das einfache [31] und das qualifizierte [32] fremdhändige Testament. Rz. 50 In beiden Formen ist die Mitwirkung von Zeugen erforderlich. Gemäß § 476e BGB kommen hierfür nur geschäftsfähige Zeugen in Betracht. Gesetzlich ausgeschlossen als Zeugen sind:mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Folgen der Überschreitung

Rz. 156 Die Vorschriften des Noterbrechts sind zwingendes Recht (ius cogens).[229] Wird ein (nicht wirksam enterbter)[230] Noterbe vollständig übergangen,[231] so ergeben sich dessen Rechte aus Art. 814 CC. In diesem Fall wahrt der Noterbe seine Rechte durch Erhebung einer Herabsetzungsklage,[232] die von dem übergangenen Noterben gegen die übrigen, nicht übergangenen Noterb...mehr

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Großbritannien: Schottland / II. Testamentarische Erbfolge

Rz. 19 Inhaltlich sind schottische Testamente meist den englischen sehr ähnlich, so dass die typischen Gestaltungsmittel der gewillkürten Erbfolge, wie z.B. die Ausgestaltung der Nachlassabwicklung durch den executor, die Bestimmung von Vermächtnissen (legacies) und die Anordnung von testamentary trusts in beiden Landesteilen weitgehend inhaltsgleich verwendet werden.[23] 1. ...mehr

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Italien / 4. Ordre public

a) Allgemeines Rz. 34 Die Anwendung einer Regelung eines ausländischen – und sei es auch durch die EuErbVO berufenen – Rechts darf in Ausnahmefällen versagt werden, wenn sie dem ordre public widerspricht. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt zweifellos vor, wenn das Erbrecht eines Staates aufgrund von Geschlecht oder Religion diskriminiert, z.B. ein Sohn mehr erbt als ein...mehr

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Türkei / 4. Eltern

Rz. 19 Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Leben beide Elternteile, erben diese zu gleichen Teilen. Ein Vorverstorbener oder aus einem anderen Grund (z.B. Erbausschlagung) nicht in Betracht kommender Elternteil wird dabei durch seine Abkömmlinge repräsentiert, Art. 496 ZGB (zuvor Art. 440 ZGB). Sind keine Abkömmlinge vorhanden, fällt der gesamte Nachlass de...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / II. Wohnsitzrecht für sonstiges Vermögen

Rz. 10 Betreffend das sonstige Vermögen erklärt das belarussische internationale Privatrecht das Personalstatut in Form des ständigen Wohnsitzes für grundsätzlich einschlägig, Art. 1133 ZGB. Dabei ist Wohnsitz in Art. 19 ZBG als ein Ort definiert, an dem der Bürger dauerhaft oder vorwiegend ansässig ist.mehr

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Finnland / 3. Die Stellung des Ehegatten und des Partners

Rz. 39 Der Ehegatte wird nach finnischem Recht nicht Erbe, sofern Leibeserben vorhanden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er ohne Rechte wäre. So steht ihm grundsätzlich das Recht zu, den ungeteilten Nachlass bis zu seinem Tode zu behalten. Die Erben und testamentarisch Bedachten sollen nach Vorstellung des Gesetzgebers ihr Recht erst nach dem Tod des überlebenden Ehega...mehr

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Island / 4. Änderung oder Widerruf von Testamenten

Rz. 24 Änderungen können nach den Formvorschriften für die Errichtung eines Testaments vorgenommen werden. Ein Widerruf muss von dem Testator unmissverständlich erklärt werden (Art. 48 ErbG). Der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments muss dem anderen Testator zugehen, um wirksam zu sein (Art. 48 Abs. 2 ErbG).mehr

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Griechenland / 1. Allgemeines

Rz. 9 Vorbehaltlich der Regelungen der EuErbVO fallen grundsätzlich alle Fragen, die mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Verfügung von Todes wegen) zusammenhängen, in den Geltungsbereich des Art. 28 grZGB.[12] Darüber hinaus wird auch das Pflichtteilsrecht von Art. 28 grZGB umfasst.[13] Hinsichtlich des Pflichtteilsrechts der im Ausland lebenden Gr...mehr

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Bosnien und Herzegowina / 3. Umfang des Pflichtteils

Rz. 98 Die Höhe des Pflichtteils errechnet sich nach dem gesetzlichen Erbteil. Den absoluten Pflichtteilsberechtigten (Ehegatte, leibliche Kinder und volladoptierte Kinder, und in der Republik Srpska auch nicht volladoptierte Kinder) ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils als Pflichtteil vorbehalten. Der Pflichtteil anderer Pflichtteilberechtigten (relative Pflichteilberec...mehr

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Tschechien / 2. Zweite Gruppe

Rz. 27 Gelangen keine Abkömmlinge des Erblassers zur Erbfolge, erben innerhalb der zweiten Gruppe der Ehegatte oder Lebenspartner, die Eltern des Erblassers und ferner die Personen, die mit dem Erblasser mindestens ein Jahr vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und aus diesem Grund den gemeinsamen Haushalt mitgeführt haben oder auf Unterhalt des Erblassers ange...mehr

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Ungarn / 2. Pflichtteil der Abkömmlinge

Rz. 167 Die Höhe des Pflichtteils eines Abkömmlings richtet sich immer nach dem gesetzlichen Erbteil und beträgt ein Drittel[155] von diesem. Bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteils ist somit zuerst der gesetzliche Erbteil zu bestimmen und dieser ist zu dritteln.mehr

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Schweiz / 3. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

a) Öffentliches Inventar Rz. 137 Als Instrument der Haftungsbeschränkung für die Erben dient vorab das öffentliche Inventar (Art. 580–592 ZGB). Das Begehren um Errichtung des öffentlichen Inventars kann von jedem Erben gestellt werden, der zur Ausschlagung befugt ist (Art. 580 Abs. 1 ZGB), d.h. solange er weder die Erbschaft angenommen noch ausgeschlagen hat und weder die Bef...mehr

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Estland / a) Erste Ordnung

Rz. 10 Die erste Ordnung besteht aus den Kindern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Wenn ein Kind des Erblassers vor dem Erbfall gestorben ist, erben seine hinterbliebenen Abkömmlinge seinen Anteil jeweils zu gleichen Teilen.mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / 2. Erbordnungen

a) Allgemeines Rz. 15 Das ZGB RB teilt die Erben in vier primäre Ordnungen sowie noch in sogenannte nachfolgende Erbordnungen ein, Art. 1057–1061 ZGB RB. Erben der gleichen Ordnung erben zu gleichen Anteilen, Art. 1056 Abs. 1 S. 2 ZGB RB. Eine Ausnahme hierzu stellt das Repräsentanzprinzip gem. Art. 1062, 1057 Abs. 2, 1058 Abs. 2, 1060 ZGB RB dar, dessen Konstrukt dem Grunde ...mehr

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Niederlande / 4. Sonstige gesetzliche Rechte

Rz. 100 Wenn der überlebende Ehepartner enterbt wird oder der überlebende Ehepartner erbt nicht alle Vermögenswerte, hat der überlebende Ehepartner eine Reihe von Willensrechten. Er kann ein Recht auf einen Nießbrauch an der Ehewohnung und am Hausrat geltend machen. Nach Versterben des Erblassers kann der überlebende Ehegatte sechs Monate in der Ehewohnung wohnen bleiben unt...mehr

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Tschechien / 1. Voraussetzungen und Form

Rz. 117 Durch den Erbvertrag kann der Erblasser den Vertragspartner oder eine dritte Person zum Erben oder Vermächtnisnehmer vertraglich einsetzen. Andere Verfügungen können nicht mit bindender Wirkung getroffen werden. Der Erblasser muss volljährig und geschäftsfähig sein. Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, kann er einen Erbvertrag nur mit Zustimmung se...mehr

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Niederlande / 3. In den Niederlanden verwendete Arten von Testamenten zwischen verheirateten oder eingetragenen Partnern

a) Testamente mit quasi-gesetzlicher Verteilung Rz. 117 Das Testament mit quasi-gesetzlicher Verteilung ist eine häufig genutzte letztwillige Regelung für vermögende Privatpersonen und Unternehmer. Es bietet Flexibilität und eine Vielzahl rechtlicher und steuerlicher Möglichkeiten. Grundlage ist die sog. quasi-gesetzliche Verteilung, bei der der überlebende Ehegatte als Testa...mehr

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Island / 2. Nottestament

Rz. 22 Bei plötzlicher schwerer Krankheit des Testators oder wenn sich der Testator in ernster Gefahr befindet, kann ein Testament auch mündlich vor zwei Zeugen oder einem Notar errichtet werden. Die Zeugen bzw. der Notar müssen so schnell wie möglich eine Niederschrift verfassen und unterschreiben. Soweit möglich, sollen die Formvorschriften für ein ordentliches Testament b...mehr

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Finnland / 5. Erben der dritten Parentel

Rz. 47 Erben der dritten Parentel sind die Großeltern des Erblassers. Sie erben, sofern es keine Erben der ersten und zweiten Parentel gibt. In der dritten Parentel endet jedoch das unbeschränkte Eintrittsrecht: Sofern die Großeltern verstorben sind, erben deren Kinder, also Onkel und Tanten des Erblassers. Vettern und Cousinen jedoch erben nicht mehr.mehr

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Island / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 26 Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten oder Abkömmlinge, darf er nur über ein Drittel seines Vermögens testamentarisch verfügen. Zwei Drittel des Nachlasses sind pflichtteilsgebunden (Art. 35 ErbG). Der Erblasser kann testamentarisch verfügen, dass einem Pflichtteilsberechtigten bestimmte Vermögensgegenstände zukommen sollen, vorausgesetzt, deren Wert übersteigt de...mehr

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Schweden / III. Nachlassabwicklung (IPR)

Rz. 11 Die international privatrechtlichen Vorschriften zur Nachlassabwicklung war für die bis zum 16.8.2015 geltende Rechtslage im 2. Kapitel des IDL geregelt. Ab dem 17.8.2015 finden sich die maßgeblichen Bestimmungen hierzu in der EuErbVO, welche in Schweden durch das Gesetz 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen ergänzt werden. Rz. 12 Früher (d.h. nach dem ...mehr

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Norwegen [1] / IV. Internationales norwegisches Privat- und Zivilverfahrensrecht

Rz. 11 Das norwegische Recht behandelt den Nachlass in internationalen Erbangelegenheiten grundsätzlich als eine Einheit: ein Erblasser, ein Nachlass, eine Teilung. 1. Heimatrecht des Erblassers Rz. 12 Die Erbfolge war – wie dargelegt – in Norwegen gewohnheitsrechtlich dem "Heimatrecht" (hjemlandslov) des Erblassers unterstellt. Das Heimatrecht knüpfte aber nicht an die Staats...mehr

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Tschechien / 2. Inhalt einer Verfügung von Todes wegen

Rz. 41 Der Kreis der dem Erblasser zur Verfügung stehenden Arten von Anordnungen, die er testamentarisch treffen kann, ist wesentlich erweitert worden. Während der Erblasser früher grundsätzlich nur Erben einsetzen und ggf. ihre Anteile sowie die Sachen und Rechte, die ihnen zufallen sollen, bestimmen konnte, stehen ihm seit dem 1.1.2014 zusätzliche Instrumentarien zur Absic...mehr

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Estland / c) Dritte Ordnung

Rz. 12 Die dritte Ordnung besteht aus den Großeltern des Erblassers. Diese erben zu gleichen Teilen. Wenn einige oder alle Großeltern des Erblassers vor dem Erbfall gestorben sind, erben ihre hinterbliebenen Abkömmlinge den Anteil ihrer Eltern jeweils zu gleichen Teilen.mehr

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Türkei / III. Testamentarische Erbfolge

Rz. 37 Wie das schweizerische kennt auch das türkische Recht neben Testamenten die Möglichkeit vertraglicher Verfügungen. Gemeinschaftliche Testamente sind ihm fremd.[70] Inhaltlich sind Erbeinsetzungen, Teilungsanordnungen und Vermächtnisse möglich, ferner die Einsetzung von Nacherben und Testamentsvollstreckern. 1. Testierfähigkeit Rz. 38 Wer urteilsfähig ist und das 15. Leb...mehr

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Belgien / dd) Verzicht auf die Kürzung einer Schenkung (Art. 4.152 ZGB)

Rz. 70 Ein mutmaßlicher Erbe in absteigender direkter Linie kann zu Lebzeiten des künftigen Erblassers darauf verzichten, die Kürzung einer oder mehrerer bestimmten Schenkung(en) zu beantragen. Hier kann es sich um Schenkungen gleich welcher Art handeln, unabhängig von der Identität des Beschenkten (der durchaus auch ein nicht-mutmaßlicher Erbe sein kann). Der Erbvertrag muss...mehr

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Österreich / 4. Vereinbarungen bei gemeinsamer Eigentumswohnung

Rz. 95 Die Wohnungseigentümerpartner können zu Lebzeiten schriftlich vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung vereinbaren, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs der Anteil des Verstorbenen an der Eigentumswohnung einer anderen natürlichen Person zukommen soll. In diesem Fall findet kein automatischer (gesetzlicher) Eigentumsübergang auf den Dritten stat...mehr

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Norwegen [1] / 2. Testierfähigkeit

Rz. 40 Nach § 41 ADL ist testierfähig, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Ein Minderjähriger kann jedoch ein Testament wirksam errichten, wenn das norwegische Justizministerium (Justisdepartementet) das Testament genehmigt.mehr

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Slowakei / 2. Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen des Erblassers

Rz. 103 Der Erblasser als Schenker kann zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben verfügen und den Beschenkten uneingeschränkt beschenken. Es ist zu betonen, dass eine Schenkung nur unter Lebenden stattfinden kann. Das BGB sieht in § 628 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass ein Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll, ungültig ist. Rz. 104 Gemä...mehr

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Großbritannien: Schottland / IV. Nachlassabwicklung

Rz. 36 Die Aufgaben und Befugnisse eines schottischen executors entsprechen weitgehend denen eines englischen Nachlassabwicklers (vgl. bereits Rdn 3).[43] Deutliche Unterschiede zwischen beiden Rechtsordnungen ergeben sich jedoch in folgenden Bereichen und im Nachlassverfahren: 1. Beginn und Ende des Amtes Rz. 37 Unabhängig davon, ob der executor bereits im Testament ernannt i...mehr

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Portugal / 1. Grundsatz der Universalsukzession

Rz. 44 Der Erbgang wird im Moment des Todes des Erblassers und an dem Ort seines letzten Wohnsitzes eröffnet (Art. 2031 CC). Die Regelungen über die gesetzliche Erbfolge finden sich in den Art. 2131–2155 Código Civil. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein gültiges Testament des Erblassers nicht vorliegt (Art. 2131, 2132 CC).mehr

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Frankreich / 6. Ausgewählte Besonderheiten des Europäischen Nachlasszeugnisses aus französischer Sicht

a) Umsetzungsgesetz zur EuErbVO Rz. 43 Mit Dècret n°2015–1395 du 2 novembre 2015 hat der französische Gesetzgeber die (nötigsten) Umsetzungsregelungen für die EuErbVO geschaffen. In den Code de procèdure civil (C.P.C.) wurde ein eigener Abschnitt (Art. 1381–1 bis Art. 1381–4) zum Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ – bzw. cértificat successoral européen – CSE) eingeführt. Wie e...mehr

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Luxemburg / Literaturtipps

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Estland / 3. Die Gemeinde und der Staat als gesetzliche Erben

Rz. 15 Hinterließ der Erblasser keine Verwandten, keinen Ehegatten und keinen registrierten Lebenspartner, ist die Gemeinde gesetzlicher Erbe, in welcher sich sein letzter Wohnsitz befand. Wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers sich nicht in Estland befand, ist die Republik Estland der Erbe. Dies gilt auch, wenn alle anderen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben: die zust...mehr

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Frankreich / a) Der überlebende Ehegatte

Rz. 120 Der überlebende Ehegatte hat nach Art. 914–1 C.C. ein Noterbrecht in Höhe von einem Viertel des Nachlasses, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Pflichtteilsberechtigt ist ferner nur der nicht rechtskräftig geschiedene Ehegatte. Eine Trennung von Tisch und Bett oder die bloße Rechtshängigkeit eines Scheidungsverfahrens beseitigen das Noterbrecht des Ehegatten noch ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / II. Sonderregime für Immobilien und Unternehmen

Rz. 183 Gemäß Art. 30 EuErbVO finden "besondere Regelungen" im Recht eines Staates, in dem sich bestimmte unbewegliche Sachen, Unternehmen oder andere besondere Arten von Vermögenswerten befinden, vorrangig vor dem nach den Regeln der EuErbVO bestimmten Erbstatut Anwendung, wenn diese die Rechtsnachfolge von Todes wegen in Bezug auf jene Vermögenswerte aus wirtschaftlichen, ...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / d) Erben der dritten Ordnung

Rz. 19 Sofern die Erben der ersten und zweiten Ordnung nicht vorhanden sind, treten gem. Art. 1059 ZGB RB die Großeltern des Verstorbenen als Erben der dritten Ordnung ein.mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / II. Gewillkürte Erbfolge

1. Testierfreiheit Rz. 23 Die Testierfreiheit im belarussischen Recht ist als Teil der Eigentumsgarantie in Art. 44 der belarussischen Verfassung verankert und speziell in Art. 1041 ZGB RB relativ großzügig geregelt. Die Testierfreiheit ermöglicht dem Erblasser gewillkürt, also ohne Rücksicht auf seine nächste Verwandtschaft, zu bestimmen, an wen sein Vermögen fallen soll. De...mehr

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Bulgarien / 1. Allgemeines

Rz. 44 Wie auch in anderen Rechtsordnungen üblich, unterscheidet das bulgarische Erbrecht zwischen einer testamentarischen Erbeinsetzung und einem Vermächtnis. In beiden Fällen handelt es sich um testamentarische Verfügungen, die jedoch unterschiedliche Folgen haben. Die Erbeinsetzung bewirkt die universale Rechtsnachfolge hinsichtlich des ganzen Vermögens des Erblassers ode...mehr

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Luxemburg / II. Bestimmung des Erbstatuts nach der EuErbVO

1. Abgrenzung zu anderen Statuten a) Geltung der EuErbVO seit 17.8.2015 Rz. 11 Auch für Luxemburg gilt für Erbfälle seit dem 17.8.2015 die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden...mehr

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Belgien / 7. Widerruf testamentarischer Verfügungen

Rz. 82 Eine Verfügung von Todes wegen kann sowohl durch neues Testament und durch Widerruf in notarieller Urkunde als auch durch lebzeitige Verfügung über den vermachten Gegenstand (im Falle des Sondervermächtnisses, legs particulier) widerrufen werden, Art. 4.215–4.217 ZGB.mehr