Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Spanien: Balearische Inseln / VII. Testamentsvollstreckung

Rz. 104 Die CDCIB kennt die besondere Figur des Erbteilers (heredero distribuidor), vgl. Rdn 40 ff. Die CDCIB setzt im vorletzten Absatz des Art. 13 a.F. die Möglichkeit der Einsetzung von Testamentsvollstreckern (albacea) und Nachlassteilern (contadores partidores) voraus, ohne die Voraussetzungen, Aufgaben und Befugnisse konkreter zu regeln.mehr

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Griechenland / II. Erbstatut; objektive Bestimmung des Erbstatuts

1. Anknüpfung Rz. 4 Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sieht eine autonome "Allgemeine Kollisionsnorm" vor, nach der die gesamte Rechtsnachfolge[2] von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit wird der primäre Anknüpfungspunkt auf den Aufenthalt des Erblassers verschoben. Ausnahmsweise ist (na...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 7. Navarra

Rz. 199 Das Foralrecht hat seine gesetzliche Grundlage in der Kompilation des Zivilrechts von Navarra (Gesetz 1/1973).[306] Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Zweiten Buch (Leyes 148 ff.).[307] Rz. 200 Neben dem notariellen offenen und dem geschlossenen Testament ist als Sonderform das (Not-)Testament bei drohender Lebensgefahr kann ein Notte...mehr

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Italien / d) Weitere Verwandte bis zum sechsten Grad

Rz. 91 Hinterlässt der Erblasser weder Ehegatten noch Abkömmlinge noch Aszendenten oder Geschwister einschließlich etwaiger Repräsentanten, sind als Erben dritter Ordnung die entfernteren Verwandten bis zum sechsten Grad berufen (Art. 572 c.c.). Gradnähere gehen gradferneren Verwandten vor; Verwandte gleichen Grades erben nach Köpfen, nicht nach Stämmen.mehr

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Niederlande / XI. Vorfrage nach dem Güterstatut

1. Rechtsquellen Rz. 38 Das internationale Güterrecht ist deswegen so wichtig, weil das Güterstatut Umfang und Zusammenstellung des Nachlasses mitbestimmt. Das internationale Güterrecht in den Niederlanden kennt mittlerweile sechs Quellen, und zwar:mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 1. Gegenständlich gespaltene Rückverweisung

Rz. 69 In vielen Rechtsordnungen wird das Erbstatut nicht einheitlich angeknüpft, also z.B. an Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz des Erblassers (Nachlasseinheit), sondern für Immobilien oder gar sämtliche Nachlassgegenstände dem jeweiligen Belegenheitsrecht unterstellt (siehe Rdn 198). Verteilt sich der Nachlass über mehrere Staaten, gelten für die Erbfolge der einzelnen Tei...mehr

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Slowakei / a) Allgemeines

Rz. 80 Gemäß § 73c Abs. 1 NO führt die slowakische Notarkammer das Notarielle Zentralregister der Testamente. Das Zentralregister der Testamente listet sämtliche Testamente, Enterbungsurkunden und Widerrufe dieser Verfügungen, die in der Form eines notariellen Protokolls errichtet worden sind. Auf Wunsch des Erblassers können jedoch auch die anderen Testamentsarten in die no...mehr

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Estland / b) Das Vermächtnis

Rz. 20 Der Erblasser kann im Testament einem bestimmten Erben oder einer anderen Person außer seinem Vermögen oder Teilen davon auch ein Vermächtnis[15] hinterlassen. Das kann ein bestimmter Vermögensgegenstand aus dem Nachlass des Erblassers sein, aber auch eine Geldsumme, ein Recht, die Befreiung von einer Verpflichtung, das Recht auf Unterhalt oder ein anderes übertragbar...mehr

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Norwegen [1] / 1. Berechnung des Pflichtteils

Rz. 57 Im Vorfeld der Pflichtteilsberechnung ist eine Bewertung des Vermögens des Erblassers vorzunehmen. Dabei ist der Wert zugrunde zu legen, der bei einem Verkauf auf dem freien Markt erzielt werden kann. Von diesem Bruttovermögen sind eventuelle Verbindlichkeiten abzuziehen. Vom dann verbleibenden Nettovermögen wird der Pflichtteil berechnet.mehr

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Luxemburg / VIII. Probleme bei der Vererbung bestimmter Rechte von und an Ausländer

Rz. 140 Erbrechtliche Beschränkungen für Ausländer gibt es nicht. Rz. 141 Zur Problematik der Nachlassspaltung bei Beerbung eines deutschen Staatsangehörigen mit Immobiliarvermögen in Luxemburg siehe Rdn 26. Rz. 142 Zum Vorwegnahmerecht luxemburgischer Staatsangehöriger siehe Rdn 27.mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / V. Möglichkeit eines mehrfachen gewöhnlichen Aufenthalts?

Rz. 40 Umstritten war zunächst die Frage, ob im Erbrecht ein mehrfacher gewöhnlicher Aufenthalt vorstellbar ist. Typischerweise werden hier als Problemfälle die sog. Mallorca-Rentner genannt, die gleichermaßen viel Zeit des Jahres in Deutschland wie auch im Süden verbringen, oder die Fälle, in denen eine Person in einem Staat arbeitet und in einem anderen mit der Familie leb...mehr

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Irland / a) Allgemeines

Rz. 79 Durch Testament kann der Erblasser einen executor als Testamentsvollstrecker bestimmen (siehe Rdn 168 ff.).mehr

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Irland / 7. Testamentsvollstreckung

Rz. 103 Durch Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker (executor) bestimmen (siehe Rdn 168 ff.). Soll ein berufsmäßiger executor ernannt werden, empfiehlt sich eine sog. charging clause, derzufolge der Testamentsvollstrecker für seine Arbeit aus dem Nachlass bezahlt wird.mehr

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Österreich / IX. Verlassenschaftsabwicklung

Rz. 111 Erbe und Vermächtnisnehmer werden in Österreich nicht automatisch Rechtsnachfolger des Verstorbenen. Sie dürfen das Verlassenschaftsvermögen erst nach Durchführung des gerichtlichen Verlassenschaftsverfahrens in Besitz nehmen (§ 797 ABGB).mehr

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Schweiz / c) Erbvertrag

Rz. 92 Anders als das Testament bewirkt der Erbvertrag als zweiseitiges Rechtsgeschäft eine Bindung des Erblassers schon zu Lebzeiten.[146] Eine Aufhebung der Bindung ist durch contrarius actus der Vertragsparteien in der Form der einfachen Schriftlichkeit möglich (Art. 513 Abs. 1 ZGB).[147] Beim Vorliegen eines Willensmangels (Art. 469 ZGB), eines Enterbungsgrundes (Art. 51...mehr

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Irland / 4. Testamentsform

Rz. 9 Das Haager Testamentsformübereinkommen ist für Irland seit dem 2.10.1967 in Kraft.[20] Die Regeln des Haager Testamentsformübereinkommens sind in Art. 101 ff. ISA übernommen worden. Spezialvorschriften bestehen in Sec. 103 f. ISA für die Errichtung eines Testaments auf einem Schiff oder in einem Flugzeug sowie für die Ausübung einer sog. power of appointment durch Test...mehr

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Tschechien / b) Eigenhändiges Testament

Rz. 79 Das eigenhändige Testament (holografní závět) muss nach § 1533 ZGB im vollen Umfang eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Die Zuziehung von Zeugen oder anderen Personen ist nicht erforderlich. Daher kommt diese Testamentsform in der Praxis am häufigsten vor. Die Unterschrift nur mit Zunamen ist nach der Rechtsprechung ausreichend.[34] Sie muss nicht zwing...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / 2. Mallorca und Menorca

Rz. 54 Das Recht der Erbverträge für die Inseln Mallorca und Menorca ist gemeinsam im zweiten Titel (Art. 5–50) des ErbVG geregelt. In Art. 5 ErbVG ist für alle Erbverträge die Form der notariellen Beurkundung vorgeschrieben. Es handelt sich um ein echtes Formwirksamkeitserfordernis. a) Erbvertrag: Donación universal (Universalschenkung) aa) Grundlagen Rz. 55 Bei der Universalsc...mehr

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Irland / 9. Testamentsregister

Rz. 111 Irland ist kein Vertragsstaat des Basler Europäischen Übereinkommens über die Einrichtung einer Organisation zur Registrierung von Testamenten vom 16.5.1972. Eine Registrierung von letztwilligen Verfügungen ist in Irland nicht vorgesehen.mehr

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Nordmazedonien / Literaturtipps

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Schweden / VII. Anfechtung des Testaments

Rz. 104 Verstirbt der Testator, ist das Testament allen gesetzlichen Erben förmlich mitzuteilen, was aber in Schweden nicht behördlich oder gerichtlich administriert erfolgt, sondern üblicherweise von dem, der aus dem Testament sein Erbrecht ableitet, veranlasst werden wird. Dieses Erfordernis der förmlichen Mitteilung hat den Hintergrund, dass den durch das Testament in ihr...mehr

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Niederlande / IV. Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 144 Zu beachten ist ebenfalls, dass der Notar auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis abgeben kann (Art. 62 EuErbVO i.V.m. Art. 10 B niederländisches Ausführungsgesetz Verordnung Erbrecht).mehr

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Ungarn / a) Sprache

Rz. 96 Das ungarische Recht kennt mehrere Arten von schriftlichen Privattestamenten. Das Ptk. sieht als allgemeine Vorschrift für alle Arten vor, dass ein Privattestament wirksam ausschließlich in einer Sprache errichtet werden kann, die der Testator versteht undmehr

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Schweiz / 4. Gütertrennung

Rz. 167 Die Gütertrennung ist streng genommen ein Nichtgüterstand, weil die Eheschließung grundsätzlich weder während der Dauer des Güterstandes noch bei dessen Auflösung einen Einfluss auf das Vermögen der Ehegatten hat.[299] Die Ehegatten werden insofern wie nicht verheiratete Personen behandelt.[300]mehr

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Norwegen [1] / IV. Erbvertrag

Rz. 66 Das norwegische Recht kennt nicht das Institut eines Erbvertrags nach deutschem Verständnis. Erbvertrag bedeutet nach dem ADL, dass der Testator darauf verzichtet, ein Testament zu errichten, zu ändern oder zu widerrufen (so § 49 Abs. 1 ADL). Ein Erbvertrag muss die für ein Testament vorausgesetzten Formerfordernisse (§§ 41–46 ADL) erfüllen (§ 49 Abs. 2 ADL). Rz. 67 Be...mehr

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Tschechien / d) Notarielles Testament

Rz. 82 Ein Testament kann ferner durch notarielle Beurkundung errichtet werden. Die Errichtung in notarieller Form ist vorgeschrieben, wenn durch das Testament eine Stiftung errichtet wird (vgl. Rdn 47) oder wenn ein Minderjähriger, der mindestens 15 Jahre alt ist, ein Testament errichten möchten. Mit der Beurkundung kann jeder Notar beauftragt werden. Bei der notariellen Be...mehr

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§ 4 Erbfallbezogene Verfügu... / II. Wirkungen des Verzichts

Rz. 77 Für die Wirkungen des Erbverzichts gilt nach wohl überwiegender Ansicht das effektive Erbstatut.[57] Beispiel: Hat ein in Deutschland lebender italienischer Vater mit seinem Sohn einen Verzichtsvertrag abgeschlossen und zieht der Vater später wieder zurück nach Apulien, lässt die durch den Wegzug entfallene Verweisung auf das deutsche Aufenthaltsrecht wegen der unwande...mehr

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Irland / e) Schutz vor lebzeitigen Schenkungen

Rz. 138 Damit der Nachlass nicht zu Lasten des überlebenden Ehegatten und der Kinder ausgehöhlt wird, gelten für lebzeitige Schenkungen, die innerhalb von drei Jahren vor dem Tod des Erblassers, mit dem Tod oder danach vollzogen werden, besondere Bedingungen (Sec. 121 (1) ISA). Wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass diese in der Absicht erfolgt sind, das gesetzlic...mehr

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Italien / 2. Frühere Rechtswahlmöglichkeiten (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 23 Ein italienischer Staatsangehöriger konnte in Anwendung des früheren Rechts in zweierlei Weise deutsches Recht wählen: erstens durch eine gegenständlich beschränkte Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. und zweitens durch eine unbeschränkte Rechtswahl nach Art. 46 Abs. 2 it. IPRG. a) Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Rz. 24 Durch die auch konkludent[25] mögl...mehr

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Norwegen [1] / c) Verfügungsbeschränkung für den Pflichtteilsberechtigten

Rz. 64 Der Erblasser kann testamentarisch – soweit dies im besten Interesse des Abkömmlings ist – Beschränkungen in Bezug auf die Verfügungsmöglichkeiten über den Pflichtteil festlegen. Dies ist soweit möglich, bis der Abkömmling das 25. Lebensjahr vollendet hat (§ 53 ADL). Nach Maßgabe von § 54 ADL kann der Erblasser testamentarisch auch bestimmen, wie der Pflichtteil des A...mehr

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Estland / 3. Durchsetzung des Pflichtteilrechts

Rz. 30 Dem Pflichtteilberechtigten steht gegenüber den Erben ein Pflichtteilergänzungsanspruch zu, wenn die testamentarischen Verfügungen des Erblassers seinen Pflichtteilanspruch verletzen. Erbt der Pflichtteilsberechtigte testamentarisch weniger als seinen Pflichtteil, kann er die Differenz zum vollen Pflichtteil von den anderen Erben fordern.mehr

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Italien / 3. Güterrechtsstatut

Rz. 49 Aus italienischer Sicht bestimmt sich für bis zum 28.1.2019 geschlossene Ehen das selbstständig anzuknüpfende Güterrechtsstatut nach Art. 30 it. IPRG, also nach dem für die persönlichen Rechtsbeziehungen geltenden Recht gem. Art. 29 it. IPRG.[67] Anders als im deutschen Recht ist das Güterrechtsstatut nach italienischem Recht bislang wandelbar ausgestaltet.[68] Maßgeb...mehr

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Katalonien / V. Gesetzlich festgelegte erbrechtliche Zuwendungen

Rz. 63 Titel V des IV. Buches des CCCat regelt die zwingenden Zuwendungen zugunsten bestimmter Personen in der Erbfolge des Erblassers, unter denen der Pflichtteil besondere Bedeutung hat, während das Witwenviertel in der Praxis eine eher untergeordnete Rolle spielt. 1. Der Pflichtteil Rz. 64 Der Pflichtteil ist wegen seiner Besonderheiten und der wirtschaftlichen und sozialen...mehr

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Portugal / 1. Allgemeines

Rz. 106 Unter dem Noterbrecht (legítima) versteht man denjenigen Teil der Güter, über den der Testierende nicht verfügen kann, weil er von Gesetzes wegen für die "Legitimerben" (herdeiros legitimários) bestimmt ist (Art. 2156 CC). Nach dieser Legaldefinition ist der Pflichtteil ein Noterbrecht einzelner Personen in Bezug auf einen bestimmten Teil der Erbschaft. Rz. 107 Es han...mehr

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Finnland / d) Auseinanderfallen des ehegüterrechtlichen und des erbrechtlichen Statuts

Rz. 17 Wenn Erbstatut und Güterstatut auseinanderfallen, kann dies zu Benachteiligungen für die Erben oder den überlebenden Ehegatten führen. Unabhängig von der Frage des auf den Erbfall anzuwendenden Rechts, sieht das finnische Recht in PK 26:13 eine Anpassungsmöglichkeit vor. Sowohl die Erben als auch der Überlebende haben das Recht, eine Anpassung zu fordern. Ausgangspunk...mehr

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Österreich / 5. Hinterbliebenenpension

Rz. 40 Pensionsansprüche sind originäre Ansprüche der Hinterbliebenen. Eine Pension gebührt – über Antrag – der Witwe, dem Witwer, dem eingetragenen Partner, dem geschiedenen, unterhaltsberechtigten Ehepartner (Witwenpension) und den nicht selbsterhaltungsfähigen, ehelichen und unehelichen Kindern (Waisenpension). Über die Pensionsberechtigung und die Pensionshöhe gibt die j...mehr

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Finnland / 3. Adoptionsstatut

Rz. 22 Finnland hat das Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 im Jahre 1997 ratifiziert. Die sachlichen Voraussetzungen der Annahme an Kindes statt sind, ebenso wie die formellen Wirksamkeitserfordernisse, nach § 66 des finnischen Gesetzes über die Adoption (22/2012) nach finnischem Recht ...mehr

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Italien / b) Gestaltungen bei Personengesellschaften

Rz. 214 Bei Personengesellschaften[353] sieht Art. 2284 c.c.[354] bei Tod eines Gesellschafters die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern unter Anwachsung dessen Anteils an die verbleibenden Gesellschafter gegen Zahlung einer gem. Art. 2289 c.c. zu ermittelnden Abfindung an die Erben innerhalb von sechs Monaten vor,[355] es sei denn, sie beschlie...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 1. Allgemeine Regeln

Rz. 86 Gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. d EuErbVO sind die Fragen des ehelichen Güterrechts sowie des Güterrechts aufgrund von Verhältnissen, die nach dem auf diese Verhältnisse anzuwendenden Recht mit der Ehe vergleichbare Wirkungen entfalten, vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen. Die EuErbVO regelt also allein das Erbrecht unter Ausnahme der Fragen des ehelichen Güterr...mehr

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Italien / c) Gestaltungen bei Kapitalgesellschaften

Rz. 217 Anteile an Kapitalgesellschaften sind nach Art. 2355 und 2355 bis c.c. für die s.p.a. und Art. 2469 Abs. 1 c.c. für die s.r.l.,[362] die mit D.lg. 16.1.2003, Nr. 6 (Riforma organica della disciplina delle società di capitali e società cooperative in attuazione della legge 3.10.2001, Nr. 366) neu gefasst wurden, vererblich. Bei der s.p.a. kann nach Art. 2355 bis Abs. ...mehr

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Finnland / I. Die EU-Erbrechtsverordnung

Rz. 1 Das erbrechtliche Kollisionsrecht in Finnland (außer im Verhältnis zu den nordischen Staaten) entbehrte bis zum Jahr 2002 einer gesetzlichen Grundlage. Eine Kodifikation des allgemeinen Kollisionsrechts gab es nicht. Zum 1.3.2002 ist ein Gesetz zur Reform von internationalprivatrechtlichen Vorschriften des Ehe- und Erbrechts in Kraft getreten und fügt nunmehr ein 26. K...mehr

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Großbritannien: England und... / IV. Besonderheiten des Trust

Rz. 34 Besonderen Regeln unterliegt der trust, der sowohl unter Lebenden (inter vivos trust) als auch von Todes wegen im Testament (testamentary trust) begründet werden kann.[42] Letzteres hat in England große Bedeutung, da insbesondere längerfristige oder flexible Erbfolgegestaltungen nur auf diese Weise erreichbar sind (siehe dazu Rdn 61). Insgesamt handelt es sich dabei ü...mehr

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Estland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbfolge

Rz. 46 Ein Erbe kann die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen.[34] Nach der Annahme kann er sie nicht mehr ausschlagen, wenn im Gesetz nicht anders vorgesehen. Nach der Ausschlagung kann er sie nicht mehr annehmen. Ein bedingtes Annehmen oder Ausschlagen ist nicht möglich. Die Ausschlagung erfolgt durch eine notariell zu beurkundende Erklärung. Vor der Annahme oder Au...mehr

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Frankreich / c) Die stipulation de parts inégales und die clause d’attribution de la totalité de la communauté

Rz. 199 In den Art. 1520–1525 C.C. findet sich die gesetzliche Regelung der stipulation de parts inégales und der clause d’attribution de la totalité de la communauté. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen dahingehend, dass das Gesamtgut bei Beendigung des Güterstands nicht hälftig geteilt wird, sondern dass einem der Ehegatten ohne Verpflichtung zur Ausgleichszahlung ein ...mehr

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / 3. Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit

Rz. 166 Beispiel: Ein aus Los Angeles stammender US-Amerikaner, der zuletzt mit seiner Ehefrau in New York lebte und nach der Trennung von ihr nun mit seiner Freundin in Düsseldorf wohnt, möchte für seine Erbfolge gerne kalifornisches Erbrecht wählen. Dieses sieht – anders als das in New York geltende Recht – für die Witwe keine zwingenden Rechte vor, so dass die Erbeinsetzu...mehr

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Frankreich / a) Die clause de prélèvement moyennant indemnité

Rz. 190 In den Art. 1511–1514 C.C. ist zunächst die sog. clause de prélèvement moyennant indemnité geregelt. Durch diese erhält ein Ehegatte das Recht, nach Eheauflösung dem Gesamtgut vor der Teilung bestimmte Gegenstände zu entnehmen. Der Begünstigte schuldet jedoch einen Ausgleichsbetrag an das Gesamtgut. Eine clause de prélèvement moyennant indemnité kann sich gem. Art. 1...mehr

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Frankreich / e) Rechtsnatur der betreffenden Vereinbarungen

Rz. 206 Mit der Frage des Schutzes der nächsten Angehörigen hängt eng die Frage nach der materiellrechtlichen Einordnung der eben erläuterten Vereinbarungen zusammen. Noterbrechte können nur durch unentgeltliche, nicht aber durch entgeltliche Rechtsgeschäfte verletzt werden. Dies wird unter dem Stichwort der avantages matrimoniaux diskutiert. Allgemein werden hierunter alle ...mehr

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Ungarn / 7. Nichteheliche Lebenspartner

Rz. 77 Nach dem neuen ungarischen Recht entsteht zwischen den nichtehelichen Lebenspartnern für die Dauer des Zusammenlebens ein gesetzlicher Güterstand, dessen Regeln der Zugewinngemeinschaft nahestehen.[79] Die Lebenspartner bleiben demgemäß selbstständige Vermögenserwerber; nach Beendigung der Lebensgemeinschaft kann jedoch jeder von ihnen den Ausgleich des Zugewinns bean...mehr

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Slowakei / 1. Pflichtteilsberechtigte Personen, Höhe des Pflichtteils

Rz. 91 Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht gesetzlich begrenzt. Pflichtteilsberechtigt sind grundsätzlich nur die gesetzlichen Erben der ersten Ordnung, wobei dem Ehegatten kein Pflichtteil zusteht, § 479 BGB.[47] Rz. 92 Das Gesetz unterscheidet zwischen minderjährigen und volljährigen Abkömmlingen des Erblassers. Nach § 479 BGB haben minderjäh...mehr

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Türkei / III. Kollision von Erb- und Güterstatut

Rz. 10 Probleme können auftreten, wenn türkisches Erb- und deutsches Ehegüterrecht oder umgekehrt zusammentreffen (Erbstatut und Ehegüterstatut).[23] In solchen Fällen ist der Güterstand als Vorfrage zu behandeln.[24] Rz. 11 Es ist eine allgemein vertretene Meinung, dass die selbstständige Anknüpfung von Vorfragen die internationale Entscheidungsharmonie zwischen den Vertrags...mehr