Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Belgien / 3. Ehe unter gleichgeschlechtlichen Partnern, Lebenspartnerschaft (Zusammenwohnende) und faktisches Zusammenleben

Rz. 46 Infolge der Neufassung des Art. 143 fr. ZGB durch Gesetz vom 13.2.2003[79] ist in Belgien die Eheschließung zwischen Gleichgeschlechtlichen zulässig, die mit den gleichen Erbrechten verbunden ist wie die Eheschließung zwischen getrenntgeschlechtlichen Ehepartnern (siehe Rdn 40 ff.). Rz. 47 Der belgische Gesetzgeber hat neben der Eheschließung gleich-, aber auch getrenn...mehr

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Norwegen [1] / A. Neues Erbgesetz

Rz. 1 Zum 1.1.2021 ist in Norwegen ein neues Gesetz über das Erbrecht und die Nachlassauseinandersetzung (lov om arv og dødsboskifte [arveloven] Nr. 21 vom 14.6.2019) (im Folgenden ADL) in Kraft getreten. Mit dem ADL ist das norwegische Erbgesetz vom 3.3.1972 (lov om arv) und das Erbauseinandersetzungsgesetz (lov om skifte) vom 21.2.1930 abgelöst worden. Das Erbgesetz aus de...mehr

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Schweiz / 3. Begünstigungsklausel bei der Lebensversicherung

Rz. 151 Hat der Verstorbene eine Lebensversicherung [269] auf sein eigenes Leben abgeschlossen und Begünstigte bezeichnet, erwerben diese ihren Anspruch gegenüber der Lebensversicherungsgesellschaft aus eigenem Recht und nicht aus Erbrecht (Art. 563 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 78 VVG). Die Begünstigten können die Versicherungssumme daher auch dann beanspruchen, wenn sie die Erbsch...mehr

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Deutschland / 1. Funktion und Inhalt

Rz. 141 In vielerlei Situationen benötigt der Erbe einen Nachweis seines Erbrechts (gegenüber dem Grundbuchamt, dem Handelsregister, Banken, Lebensversicherungen etc.). Deshalb stellt das Nachlassgericht gem. § 2353 BGB auf Antrag dem Erben ein Zeugnis über sein Erbrecht aus. Aus diesem ergeben sich die Person des Erben sowie die Größe des jeweiligen Erbteils (§ 2353 BGB) so...mehr

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Slowenien / Literaturtipps

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Dänemark / B. Staatsverträge

Rz. 9 Dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961 (Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht – HTestformÜ) ist Dänemark mit Wirkung vom 19.9.1976 beigetreten (vgl. Lovtidende C Nr. 62 vom 6.9.1976). Dazu besteht eine Erläuterung des Justizministeriums Nr. 37 vom 2.3.1978. Rz. 10 Dänemark hat 1934 zusammen mit Norwegen, Schweden,...mehr

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Tschechien / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 125 Mit dem Tod des Erblassers entsteht für den oder die Erben das Erbrecht, also das Recht auf den Nachlass oder Teilen hiervon (§ 1479 ZGB). Der Erwerb wird nach § 1670 ZGB vom Nachlassgericht bescheinigt. Bei gesetzlicher Erbfolge geht der Nachlass unmittelbar mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über. Dies gilt auch bei gewillkürter Erbfolge, es sei denn...mehr

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Frankreich / 4. Die vier Erbordnungen

Rz. 68 Ausgangspunkt des französischen gesetzlichen Erbrechts ist das Verwandtenerbrecht. Es gibt nach Art. 734 C.C. vier Erbordnungen. Der jeweils höheren Ordnung kommt der Vorrang zu. a) Die Abkömmlinge Rz. 69 Zur ersten Ordnung gehören gem. Art. 734 Nr. 1 C.C. die Abkömmlinge (descendants) des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. Alle Ungleichbehandlungen von nichte...mehr

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Österreich / 3. Ehepartner und eingetragener Partner

Rz. 20 Erbrechte des Ehepartners oder eingetragenen Partners bestehen nur während aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft. Ist die Ehe oder eingetragene Partnerschaft im Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen rechtskräftig aufgelöst, hat der frühere Ehegatte oder eingetragene Partner kein Erbrecht. Zum Verlust des gesetzlichen Erbrechts im Auflösungsverfahren kommt es ...mehr

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Tschechien / IV. Hauptverfahren

Rz. 148 Sobald feststeht, dass der Erblasser nicht nur geringfügigen Nachlass hinterlassen hat, geht das Verfahren unmittelbar in das Hauptverfahren über. Die Ergebnisse des Vorverfahrens werden durch Anforderung der noch erforderlichen Unterlagen überprüft sowie alle Aktiva und Passiva zusammengestellt. Die in Betracht kommenden Erben sind von ihrem Erbrecht und der Möglich...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / aa) Unmittelbare Wahl des Rechts einer Teilrechtsordnung durch Spanier?

Rz. 76 Wählen "Auslandsspanier" nach Art. 22 EuErbVO spanisches Recht,[133] stellt sich die Frage, ob über die Wahl spanischen Rechts hinaus unmittelbar das Recht einer Teilrechtsordnung Gegenstand der Rechtswahl sein kann oder ob bei einer Rechtswahl die Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung den Vorschriften des spanischen interregionalen Kollisionsrechts überantwor...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Allgemeines

Rz. 184 Die besondere Bedeutung der Foralrechte[295] liegt auf dem Gebiet des Familien- und insbesondere des Erbrechts. Handelt es sich bei dem Erblasser um eine Person mit Gebietszugehörigkeit (vecindad civil) zu einem der Foralrechtsgebiete, so ist vorrangig dessen besonderes Erbrecht anzuwenden. Diese Sonderrechte sind zum Teil umfassende Kompilationen, die in ihren erbre...mehr

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Katalonien / I. Allgemeines

Rz. 10 Das geltende katalanische Recht auf dem Gebiet der Erbfolge ist im IV. Buch des katalanischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Gesetz 10/2008, vom 10. Juli) in 379 Artikeln enthalten.[5] Das Gesetz trat am 1.1.2009 in Kraft und ist auf nach diesem Datum verstorbene Personen anwendbar (erste Übergangsbestimmung des Gesetzes 10/2008). Das CCCat hat das vorhergehende Erbgesetz...mehr

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Dänemark / Literaturtipps

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Interregionales Kollisionsrecht: Anknüpfung an die Vecindad Civil und Grundsatz der Nachlasseinheit

Rz. 7 In erste Linie ist auf Art. 21 EuErbVO (Anknüpfung an das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers) und Art. 22 EuErbVO (Anknüpfung an das durch den Erblasser gewählte Recht) abzustellen. Hinzuweisen ist zudem auf die Besonderheit, dass es nach baskischem Recht u.U. nach dem Prinzip der Troncalidad eine Sondererbfolge in Liegenschaften gibt, die auf Ar...mehr

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Großbritannien: England und... / a) Nachlassspaltung

Rz. 3 Das englische IPR, das gesetzlich nicht normiert ist, folgt im Erbrecht (succession) dem in fast allen Common-Law-Staaten verbreiteten Prinzip der territorialen Nachlassspaltung: Während für die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass (succession to immovables) das jeweilige Belegenheitsrecht (lex rei sitae) Anwendung findet, gilt für die Erbfolge in den beweglichen Nac...mehr

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Nordmazedonien / B. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 3 Das materielle Erbrecht ist in dem am 20.9.1996 in Kraft getretenen Erbgesetz (mazErbG) enthalten, welches das vormalige Erbgesetz aus dem Jahre 1973 abgelöst hat.[6] Rz. 4 Gesetzliche Erben erster Ordnung sind gem. Art. 13 mazErbG die Kinder und der Ehegatte. Für Abkömmlinge der Kinder gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen. Nichtehelic...mehr

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Niederlande / 1. Die gesetzliche Verteilung

Rz. 88 Das niederländische Erbrecht beinhaltet eine gesetzliche Überlebendenregelung für verheiratete Personen mit Kindern. Wenn ein verheirateter Erblasser stirbt, werden der überlebende Ehegatte und die Kinder Erben. Der überlebende Ehegatte wird vom Gesetz jedoch weitgehend bevorzugt, weil er das alleinige Eigentum der Güter des Nachlasses erhält und den Kindern nur ein F...mehr

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Türkei / a) Erbrechtliche Position des Ehegatten

Rz. 21 Der Ehegatte[44] hat ein konkurrierendes Erbrecht gegenüber anderen gesetzlichen Erben. Er erbt neben Abkömmlingen (Erben erster Ordnung) ein Viertel, neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern bzw. deren Abkömmlingen) die Hälfte und neben Großeltern und deren Abkömmlingen drei Viertel; sind auch keine Großelternteile vorhanden, wird der Ehegatte Alleinerbe, Art. 499 ZGB...mehr

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Türkei / 3. Der Widerruf des Testaments

Rz. 49 Der Widerruf kann gem. § 542 Abs. 1 ZGB jederzeit durch ein Testament erklärt werden. Dies kann in einer der Formen geschehen, die das Gesetz für die Testamentserrichtung vorsieht (§ 542 Abs. 2 ZGB). Ein öffentliches Testament kann durch ein handschriftliches Testament widerrufen werden.[94] Eine spätere Verfügung, die mit der früheren in Widerspruch steht, also keine...mehr

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Island / 4. Erbunwürdigkeit

Rz. 17 Erbunwürdigkeitsgründe sind schwere Straftaten gegenüber dem Erblasser, die Nötigung zu einer testamentarischen Verfügung bzw. Aufhebung einer solchen und die Zerstörung, Veränderung oder Unterschlagung einer testamentarischen Verfügung (Art. 23–25 ErbG).mehr

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Spanien: Balearische Inseln / d) Gesetzliches Ehegattenerbrecht

Rz. 21 Die Verweisung in Art. 53.1 CDCIB auf das gesetzliche Erbrecht des Código Civil erfolgt vorbehaltlich des Rechte des Ehegatten gem. Art. 45 CDCIB. Art. 45 Abs. 2 CDCIB stellt insoweit klar, dass das gesetzliche (Not-) Erbrecht im Vergleich zum gemeinspanischen Recht nur unter erschwerten Voraussetzungen (gesetzliche Trennung oder Einleitung eines nach dem Recht des Ze...mehr

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San Marino / Literaturtipps

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Serbien / Literaturtipps

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Griechenland / 2. Abwicklung mit einem griechischen Erbschein

Rz. 85 Die materiellrechtlichen Regelungen des griechischen Rechts über den Erbschein entsprechen grundsätzlich den Regelungen des deutschen BGB, aus dem sie übernommen wurden. Der wichtigste Unterschied liegt jedoch darin, dass der griechische Erbschein ab 1.9.2024 vom zuständigen Beamten der Geschäftsstelle aufgrund eines entsprechenden Beschlusses eines Rechtsanwalts erte...mehr

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Großbritannien: England und... / 1. Erbstatut

a) Nachlassspaltung Rz. 3 Das englische IPR, das gesetzlich nicht normiert ist, folgt im Erbrecht (succession) dem in fast allen Common-Law-Staaten verbreiteten Prinzip der territorialen Nachlassspaltung: Während für die Erbfolge in den unbeweglichen Nachlass (succession to immovables) das jeweilige Belegenheitsrecht (lex rei sitae) Anwendung findet, gilt für die Erbfolge in ...mehr

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Ungarn / 5. Erbfolge aufgrund Adoption

Rz. 65 Im ungarischen Erbrecht ist nur die Adoption von Minderjährigen zulässig. Die Adoption kann eine offene oder eine geheime Adoption sein. a) Das gesetzliche Erbrecht des Adoptivkindes Rz. 66 Bei offenen Adoptionen bleiben die leiblichen Eltern des Kindes bekannt. Die allgemeine Rechtsfolge der Adoption ist, dass das Adoptivkind in die Rechtsstellung des leiblichen Kindes...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / 2. Qualifikation von § 1371 Abs. 1 BGB

Rz. 94 Nach wohl einhelliger Ansicht der deutschen Lehre[97] – die auch vom BGH bestätigt wurde[98] – war unter der Geltung von Art. 25 EGBGB die Regelung des § 1371 BGB als güterrechtliche Vorschrift zu behandeln. Das güterrechtliche Viertel wurde also immer dann gewährt, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts gelebt haben, und zwar auch dann, wenn die E...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 6. Katalonien

Rz. 198 Das Erbrecht Kataloniens ist Regelungsgegenstand des Vierten Buches des Código Civil de Cataluña (CCC).[304] Dessen Vorschriften sind zum 1.1.2009 in Kraft getreten.[305] Das Erbrecht Kataloniens wird in einem eigenen Länderbericht in diesem Werk dargestellt; hierauf wird an dieser Stelle verwiesen.mehr

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Italien / 3. Schranken der Rechtswahl

Rz. 32 Schranken für die Rechtswahl ergaben sich nach früherem (bis 16.8.2015 geltendem) Recht daraus, dass der Erblasser nur das Recht seines gewöhnlichen Aufenthalts (residenza, Art. 43 c.c.)[41] im Zeitpunkt der Rechtswahl wählen konnte und die Rechtswahl nur wirksam war, wenn er diesen gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt seines Todes noch innehatte. Bei der Errichtung ...mehr

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Belgien / 1. Einführung

Rz. 25 In den Fällen der Nachlassspaltung richtet sich die Rechtsnachfolge bezüglich jedes Nachlassteils grundsätzlich umfassend und getrennt nach dem jeweils berufenen Erbrecht.[51] So ist das jeweilige Erbstatut berufen, wenn es um die Gültigkeit und Auslegung einer letztwilligen Verfügung geht, die Festlegung der Erbquoten oder die Regelungen zu Erbausschlagung, Pflichtte...mehr

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Norwegen [1] / II. Nordische Nachlasskonvention

Rz. 5 Im Verhältnis zu Schweden, Finnland, Island und Dänemark gilt die Nordische Nachlasskonvention über gesetzliches Erbrecht, Testamente und Nachlassauseinandersetzung (Nordisk Dødsbokonvention) vom 19.11.1934. Diese trifft einige Spezialvorschriften über die gegenseitige Anerkennung von Erbvorschriften bei der Abwicklung des Nachlasses, wenn der Nachlass von einem Angehö...mehr

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Frankreich / a) Allgemeines

Rz. 78 Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten ist in Art. 756 ff. C.C. geregelt. Erbberechtigt ist nach Art. 732 C.C. der nicht rechtskräftig geschiedene[74] Ehegatte. Mit Gesetz Nr. 2013–404 vom 17.5.2013, das am 18.5.2013 in Kraft getreten ist, wurde in Frankreich die (echte) gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, gleichgeschlechtlichen Ehepaaren werden dabei a...mehr

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Belgien / b) Grundsätze zum Verwandtenerbrecht

Rz. 38 Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten wird im belgischen Recht nach Maßgabe der folgenden Grundsätze ermittelt:mehr

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Griechenland / 2. Ordentliche Testamentsformen

Rz. 46 Im griechischen Recht[39] werden die Testamente nach Art und Weise der Errichtung wie folgt unterschieden: a) Öffentliches Testament Rz. 47 Dieses Testament kann vor einem Notar unter Mitwirkung von drei Zeugen oder mit einem zweiten Notar unter Mitwirkung eines Zeugen durch mündliche Erklärung errichtet werden (Art. 1724 ff. grZGB). Ausnahmsweise kann es für die im Aus...mehr

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Schweden / XII. Erbenhaftung

Rz. 165 Die Erbenhaftung richtet sich nunmehr regelmäßig nach dem Recht am Wohnort (hemvist) des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes. Rz. 166 Das schwedische Recht sieht keine persönliche Haftung des/der Erben, sondern die Haftung des Nachlasses als juristische Person vor.[123] Dies gilt auch, wenn es nur einen Erben oder Testamentsnehmer gibt. Daher gibt es auch keine Ausschl...mehr

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Tschechien / 1. Erste Gruppe

Rz. 19 Innerhalb der ersten Gruppe erben Kinder des Erblassers und dessen Ehegatte zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 1 ZGB). An die Stelle eines Kindes treten ersatzweise dessen Kinder zu gleichen Teilen (§ 1635 Abs. 2 Hs. 1 ZGB). Entsprechendes gilt für die weiteren Abkömmlinge des weggefallenen Kindes (§ 1635 Abs. 2 Hs. 2 ZGB). Im Gegensatz zu § 473 ZGB a.F. wird der eingetr...mehr

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Frankreich / aa) Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten gegen den Nachlass

Rz. 88 Zu nennen ist beispielsweise der Unterhaltsanspruch des bedürftigen Ehegatten gegen den Nachlass gem. Art. 767 C.C. Diese Unterhaltsrente muss gem. Art. 767 Abs. 1 C.C. innerhalb eines Jahres bzw. bis zur Beendigung der Teilung der Erbschaft geltend gemacht werden. Sie wird gem. Art. 767 Abs. 2 C.C. der Erbschaft vorweg entnommen und von den Erben, bei unzureichendem ...mehr

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Italien / II. Früheres Kollisionsrecht (Erbfälle bis 16.8.2015)

Rz. 14 Für Erbfälle bis zum Ablauf des 16.8.2015 gilt unverändert das bisherige Kollisionsrecht.[15] Dies knüpft gem. Art. 46 Abs. 1 it. IPRG für den gesamten Nachlass (Grundsatz der Nachlasseinheit)[16] daran an, welchem Staat der Erblasser im Todeszeitpunkt angehörte.[17] Objektiv wird das Erbstatut an das Heimatrecht des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes angeknüpft, o...mehr

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Frankreich / cc) Entschädigung für kostenlose Mitarbeit im Betrieb des Erblassers

Rz. 91 Erwähnt sei noch die Regelung in Art. 14 des Gesetzes Nr. 89–1008 vom 31.12.1989, die dem überlebenden Ehegatten gegen den Nachlass einen Anspruch in Höhe von drei gewerblichen Jahresmindestlöhnen zugesteht, wenn er zehn Jahre in einem dem verstorbenen Partner allein gehörenden Betrieb unentgeltlich mitgearbeitet hat. Dieser Betrag wird auf das bei den Auseinandersetz...mehr

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Island / 1. Verwandtenerbrecht

Rz. 6 Das Erbrecht ist im Erbgesetzbuch vom 14.3.1962 (im Folgenden: ErbG), zuletzt mit Wirkung zum 31.12.2021 geändert, geregelt.[6] Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vorverstorben, so treten dessen Abkömmlinge in die Erbfolge ein (Art. 2 ErbG). Nichteheliche Kinder und Adoptivkinder sind ehel...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / 1. Voraussetzungen

Rz. 64 Voraussetzung dieser Empfangszuständigkeit ist nach zutreffender Ansicht jedoch, dass für die Erbsache im Übrigen die internationale Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates nach den Art. 4 ff. EuErbVO besteht. Für Nachlassverfahren in einem Drittstaat besteht daher keine Empfangszuständigkeit nach Art. 13 EuErbVO.[125] Rz. 65 Gegenständlich erfasst Art. 13 EuErbVO ...mehr

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Niederlande / 2. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

a) Lebenspartnerschaftsvertrag Rz. 92 Partner mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag sollten ein Testament verfassen, um die Einsetzung ihrers Partners als (Mit-)Erbe rechtlich verbindlich zu gestalten. Wenn Partner mit einem Lebenspartnerschaftsvertrag Kinder haben, ist es sehr wichtig, dass sie eine Überlebendenverfügung verfassen. Schließlich wird diese Gruppe nicht von ges...mehr

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Malta / Literaturtipps

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Norwegen [1] / f) Recht des überlebenden Ehegatten auf Nachlassauseinandersetzung

Rz. 33 Der überlebende Ehegatte selbst kann nach Maßgabe von § 28 Abs. 1 ADL jederzeit die gesamte oder teilweise Nachlassauseinandersetzung verlangen.mehr

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Türkei / d) Beendigung des Ehegattenerbrechts im Rahmen der Scheidung

Rz. 30 Mit der Scheidung entfällt i.d.R. das Ehegattenerbrecht. "Geschiedene Ehegatten haben zueinander kein gesetzliches Erbrecht und können aus Verfügungen von Todes wegen, die sie vor der Scheidung errichtet haben, keine Ansprüche erheben, sofern aus der Verfügung nicht das Gegenteil hervorgeht" (Art. 181 ZGB).[62] Rz. 31 Diesem Artikel wurde ein zweiter und aus meiner Sic...mehr

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Frankreich / 1. Grundsatz der Universalsukzession

a) Allgemeines Rz. 48 Nach dem in Art. 724 Abs. 1 C.C. zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Universalsukzession umfasst der Nachlass im Prinzip[61] das gesamte Vermögen und alle Ansprüche und Rechte des Verstorbenen ohne Rücksicht auf Art oder Herkunft der Gegenstände. Umgekehrt haben gesetzliche Erben, Universal- und Erbteilsvermächtnisnehmer alle Schulden und Lasten der Erb...mehr

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Norwegen [1] / 2. Regelung im neuen Erbgesetz (ADL)

Rz. 13 Das Expertengremium hatte auch das Mandat, zweckmäßige international-privatrechtliche Regelungen zum Erbrecht vorzuschlagen. Ziel war hier u.a. ein stärkerer internationaler Gleichklang im Hinblick auf Rechtswahlregelungen. Rz. 14mehr

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Norwegen [1] / 1. Prinzipien

Rz. 16 Das norwegische Erbrecht basiert auf den Grundsätzen des Parentel-, des Stammes- und des Liniensystems sowie dem Repräsentationsprinzip. Die gesetzlichen Erben sind in Ordnungen unterteilt, innerhalb der Ordnung wird nach Linien vererbt. Innerhalb einer Linie schließt jeder Erbe seine Abkömmlinge als Erben aus.mehr

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Irland / 3. Rechtslage vor Inkrafttreten der EuErbVO

Rz. 17 Nach früherer Rechtslage (bis 16.8.2015) unterlag die Rechtsnachfolge von Todes wegen aus deutscher Sicht gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. – vorbehaltlich einer Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. bzw. eines vorrangigen Einzelstatuts gemäß Art. 3a Abs. 2 EGBGB – dem Heimatrecht des Erblassers im Todeszeitpunkt. Da auch eine Anknüpfung des Erbstatuts für Immobilie...mehr