Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Unterschiedliche Strukturen der Erbengemeinschaft

Rz. 81 Gelangt man im Rahmen der Bestimmung des Erbstatuts zur Anwendung fremden Rechts, so hat dies auch rechtliche Konsequenzen in Bezug auf die Erbengemeinschaft, da sich die Entstehung und die Struktur der Erbengemeinschaft als solche nur nach dem Erbstatut des Erblassers richten.[193] Das bedeutet, dass sich bei Vorhandensein mehrerer Erben eine Erbengemeinschaft nach d...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / I. Vorrang staatsvertraglicher Regelungen

Rz. 3 Welches Erbrecht zur Anwendung gelangt, bestimmt sich anhand der Kollisionsnormen. Diese sind für Deutschland in der EuErbVO geregelt, soweit der Erbfall nach dem 17.8.2015 lag. Für alle Erbfälle vor dem 17.8.2015 finden die Regelungen des EGBGB a.F., insbesondere in den Art. 3, 3a, 4, 25 a.F. und 26 EGBGB a.F. Anwendung. Unabhängig von diesen Regelungen des internatio...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Abgrenzung zum Europäischen Nachlasszeugnis

Rz. 150 Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das ENZ nicht der Nachfolger des deutschen Erbscheins. Vielmehr stehen die beiden Zertifikate nebeneinander. Für einen rein inländischen Nachlass wird es auch in Zukunft kein Bedürfnis für die Beantragung eines ENZ bestehen. Zugegebenermaßen ist der Anwendungsbereich des § 352c FamFG durch das in der EuErbVO kodifizierte Nachlasszeug...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / e) Zwischenschaltung von Personen

Rz. 156 Im englischen und US-Rechtskreis ist die Zwischenschaltung von den nachlassverwaltenden Personen (executor, administrator, personal representive) obligatorisch. Sie verwalten in der Übergangsphase und bekommen sogar die Rechtsinhaberschaft am Nachlass übertragen.[349] Ihnen kann jedoch kein Erbschein erteilt werden. Als im Erbschein aufzuführende Erben kommen nur die...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 2. Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag vom 25.4.1958

Rz. 7 Nach der Auflösung der UDSSR gilt der Konsularvertrag mit den meisten Nachfolgestaaten der UDSSR fort.[12] Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrags enthält eine Kollisionsnorm, welche zu einer Nachlassspaltung führt.[13] Danach findet hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens das Recht des Landes Anwendung, in dem es belegen ist (Grundsatz: lex rei sitae). Durch die Berücksi...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 12. Eilmaßnahmen

Rz. 55 Die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen können gemäß Art. 19 EuErbVO bei den Gerichten dieses Staates auch dann beantragt werden, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates zuständig sind.[123] In der Praxis denkbar sind die Fälle, in denen der Nachlass "herre...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / i) Exkurs: Getroffene Rechtswahl vor dem 17.8.2015

Rz. 29 Um letztwillige Verfügungen von Todes wegen, welche eine Rechtswahl enthalten, jedoch vor Inkrafttreten der EuErbVO errichtet wurden, in ihrer Wirksamkeit zu erhalten, sind in Art. 83 EuErbVO eine Vielzahl von Fallkonstellationen kodifiziert worden, unter welchen die getroffene Rechtswahl auch nach Einführung der EuErbVO wirksam bleibt. Im Wesentlichen muss die Rechts...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / c) Verfügungsgrund

Rz. 26 Ein Verfügungsgrund ist bei einer Sicherungsverfügung nach § 935 ZPO gegeben, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Rechtsverwirklichung vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dies bedeutet, dass im normalen (Hauptsache-)Erkenntnisverfahren nicht rechtzeitig eine Entscheidung erreicht werden kann. Droht bspw. der Erb...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Klageart

Rz. 90 Bei einer Erbteilungsklage nach deutschem Recht wird ein vollständiger Teilungsplan erarbeitet und dann die gerichtliche Auseinandersetzung betrieben. Der Klageantrag ist auf die Zustimmung der Miterben gerichtet. Die Zustimmung der Miterben wird dann durch Urteil ausgesprochen bzw. die hierzu erforderliche Willenserklärung gerichtlich ersetzt.[214] In einigen europäi...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / I. Güterstatut

Rz. 101 Das Verhältnis zwischen Erbstatut und Güterrechtsstatut hat mit Einführung der EuGüVO einen Gleichklang erfahren. In beiden Fällen werden die Statute, also das Erb- und das Güterstatut, nunmehr aufgrund von Europäischen Verordnungen bestimmt. Für den Erbrechtler recht erfreulich ist dabei, dass gem. Art. 4 EuGüVO in einem Erbfalle in welcher die Verordnung 650/2012 (...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 5. Verweisung in einen Mehrrechtsstaat

Rz. 67 Unter einem Mehrrechtsstaat versteht man einen fremden Staat, in dem mehrere verschiedene Privatrechtsordnungen nebeneinander existieren.[144] Verweist die Kollisionsnorm in eine fremde Rechtsordnung mit gespaltenem Recht, so sieht Art. 4 Abs. 3 EGBGB a.F. zur Bestimmung der maßgeblichen Teilrechtsordnung eine gestufte Regelung vor.[145] Die Rechtsspaltung ist in zwei...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Bezifferung des Pflichtteilsanspruchs im Falle einer Nachlassspaltung

Rz. 164 Unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Grundsatz der Nachlasseinheit, dann ist die Bezifferung anhand der jeweils einschlägigen Rechtsnorm vorzunehmen. Bei echten Noterben können diese Quoten sogar in einem deutschen Erbschein mit aufgeführt werden.[370] Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs richtet sich dann nach der jeweils ausländischen Rechtsordnung. Rz....mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Einordnung des § 1371 BGB

Rz. 102 Vorherrschend ist, dass § 1371 BGB , obwohl eine mit dem Erbrecht sehr enge Verzahnung besteht, noch immer als reine güterrechtliche Norm zu qualifizieren ist.[223] Dabei ist jedoch beachtlich, dass über § 1371 Abs. 1 BGB der schematisierte Zugewinnausgleich, welcher im Güterrecht der Ehegatten seinen Ausgangspunkt hat, erbrechtlich realisiert wird.[224] Unerheblich i...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / aa) Sicherungsverfügung

Rz. 23 Die Sicherungsverfügung dient zur Sicherung eines Anspruchs, der nicht auf eine Geldleistung gerichtet ist. Im Erbrecht wird eine derartige Verfügung insbesondere in den Fällen zur Sicherung der Herausgabe von Gegenständen für einen Vermächtnisnehmer oder an die Erben(-gemeinschaft) eingesetzt. Ebenso wird hierdurch die Eintragung einer Vormerkung nach §§ 883, 885 BGB...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / a) Bestehen einer Ehe

Rz. 74 Das Bestehen einer wirksamen Ehe ist eine Vorfrage. Sie ist nach Art. 13 Abs. 1 u. 3 S. 1, Art. 11 EGBGB nach Inländischen Kollisionsnormen,[156] gegebenenfalls i.V.m. Art. 17 EGBGB selbstständig zu beantworten.[157] Dem Ehewirkungsstatut unterliegen alle Ehewirkungen für die in Art. 10, 19 ff. sowie der EuGüVO keine besondere kollisionsrechtliche Regelung getroffen w...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Guter Glaube und Wirkung gem. Art. 69 EuErbVO

Rz. 145 Vergleichbar wie beim deutschen Erbschein wird auch beim ENZ vermutet, dass die Angaben zur Stellung als Erbe, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter in dem Umfang, in welchem sie im ENZ ausweisbar und bescheinigbar ist, auch tatsächlich besteht. Das ENZ entfaltet also Rechtsvermutungswirkung.[323] Bei falschen Angaben in einem ENZ gilt also...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Deutsch-türkischer Konsularvertrag vom 28.5.1929

Rz. 6 Dieser Konsularvertrag wurde zwischen der Türkischen Republik und dem Deutschen Reich geschlossen.[9] Nach dem Eintritt der Türkei in den Krieg wurde er aufgehoben, ist jedoch seit dem 26.2.1952 wieder in Kraft. Die relevanten erbrechtlichen Regelungen des Konsularvertrags finden sich in den §§ 12 ff. des Anhangs zu Art. 20. In § 14 des Konsularvertrags wird das auf di...mehr

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Autorenverzeichnis

Dipl.-Kfm. Thilo A. Bäß, M.Sc. Sachverständiger für die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundstücken (RICS Registered Valuer), Berlin Dr. Michael Bonefeld Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Familienrecht, München Dr. Thomas Diehn, LL.M. Notar, Hamburg Birgit Eulberg Rechtsanwältin, Fachanwältin für Erbrecht, Augsburg Dennis Ch. Fast Rechtsanwalt, Brühl Dr...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / I. Verwandtschaft als Grundlage des gesetzlichen Erbrechts

Rz. 1 Die §§ 1924 ff. BGB regeln die gesetzliche Erbfolge. Ist zum Zeitpunkt des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zurzeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund, § 1936 BGB...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Bestimmung erbrechtlicher Begrifflichkeiten

Rz. 4 Im Nachfolgenden werden drei Grundbegriffe des internationalen Erbrechts gebraucht, welche es wie folgt zu unterscheiden gilt: Vom Erbstatut ist die Rede, soweit es um die erbrechtliche Nachfolge geht, welche sich gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt und sodann grundsätzlich die erbrechtlichen Regelungen vorgibt. Die Regelungen der Europäischen Erbrechtsverordnung folg...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Anders/Gehle, Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen, 80. Aufl. 2020 Bamberger/Roth/Hau/Poseck, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 4 §§ 1018–1921, 4. Aufl. 2019 und Bd. 5 §§ 1922–2385, 4. Aufl. 2020 Beck'scher Online-Kommentar BGB, 66. Edition 2023 (zit. BeckOK BGB/Bearbeiter) Bengel/Reimann/Holtz/Röhl, Handbuch der Testamentsvollstr...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Art und Umfang der Tätigkeit des Nachlassgerichts

Rz. 126 Das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit spielt im Erbrecht sowie im internationalen Erbrecht eine große Rolle. Die Tätigkeiten der Nachlassgerichte in Erbsachen sind sehr vielfältig. Sie reichen derzeit vom Aufgreifen des Erbfalls, nachdem eine entsprechende Mitteilung durch Anzeige Hinterbliebener oder aber des Ortsgerichts[279] erfolgt ist, der Sicherung des Nac...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / D. Familienrechtliche Bezüge des Erbrechts

I. Verzichtserklärung und Scheidungsfolgenvereinbarung Rz. 173 Das Familiengericht soll einem Scheidungsantrag nach § 133 FamFG stattgeben, wenn sich die Ehegatten über die dort bezeichneten Gegenstände dergestalt geeinigt haben, dass ein vollstreckbarer Schuldtitel herbeigeführt wurde. Dies wird regelmäßig durch Scheidungsfolgenvereinbarungen erzielt. Nach § 1933 S. 1 BGB ve...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Erwerber

Rz. 340 Der Erwerber ist immer Steuerschuldner (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ErbStG). Erwerber ist, wer bereichert ist. Gemeint ist die Bereicherung erster Stufe, also der Erwerb. Dafür ergeben sich die Kriterien in erster Linie aus dem ErbStG, da es den Steuertatbestand und die Entstehung der Steuer regelt.mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / c) Legs Universel

Rz. 154 Stellt das Universalvermächtnis lediglich eine andere Einkleidung der Erbfolge dar, so besteht kein Grund, dies nicht im Erbschein aufzuführen. Er ist sodann als Erbe aufzuführen.[344] Gleiches gilt, wenn durch Erbteilvermächtnisse der Nachlass insgesamt verteilt wird.[345] Das Einzelvermächtnis mit rechtsübertragender Wirkung (Vindikationslegat) ist jedoch im Erbsch...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Nachfolge in Personengesellschaftsanteile

aa) Umfang des Mitunternehmeranteils Rz. 686 Einkommensteuerrechtlich kommt es nicht allein auf den zivilrechtlich definierten Gesellschaftsanteil an, sondern vielmehr auf den so genannten Mitunternehmeranteil. Dieser umfasst neben dem eigentlichen Gesellschaftsanteil auch das Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters/Mitunternehmers.[1083] Rz. 687 Im Bereich des Sonderbetrie...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / e) Übertragung des Familienheims an Kinder von Todes wegen, § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG

aa) Begriff des Familienheims Rz. 284 Die Definition des Begriffs "Familienheim" in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG deckt sich im Wesentlichen mit der in Nr. 4b, allerdings mit dem Unterschied, dass Erwerber nicht der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner ist, sondern Kinder bzw. die Kinder verstorbener Kinder. Der Erwerb durch Enkelkinder ist grundsätzlich nicht begünstigt. Eine...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Erwerbstatbestände im engeren Sinne

a) Grundsätzliches – Veräußerer und Erwerber Rz. 746 Welche Erwerbsvorgänge zu steuerpflichtigen Erwerben im Sinne des GrEStG führen, regelt in erster Linie § 1 Abs. 1 und 2 GrEStG. In § 1 Abs. 1 GrEStG sind in den Nr. 1 bis 7 die einzelnen relevanten Erwerbsvorgänge detailliert dargestellt. Gemeinsam ist ihnen, dass regelmäßig das Eigentum an einem Grundstück (im Sinne von §...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Steuerschuldner bei Zweckzuwendung

Rz. 342 Bei einer Zweckzuwendung gibt es keinen Erwerber, der besteuert werden kann. Deshalb ist hier derjenige Steuerschuldner, der die Zweckzuwendung ausführen muss (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG).mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / III. Vorrangige das Erbstatut betreffende Staatsverträge

Rz. 5 Vorrangig vor der EuErbVO oder dem EGBGB a.F. finden, wie bereits erwähnt, etwaige zwischen den einzelnen Staaten geschlossenen bilaterale Konsular- oder Staatsverträge Anwendung. Die Bundesrepublik Deutschland bzw. deren Vorgängerstaaten haben mit einzelnen Ländern kollisionsrechtliche Regelungen getroffen, welche bis heute wirken. Im Einzelnen bestehen die nachfolgen...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Volle Rückverweisung

Rz. 64 Unter einer sogenannten vollen Rückverweisung versteht man, dass das Heimatrecht des Erblassers zur Bestimmung des Erbstatuts überhaupt nicht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellt, sondern einzig und allein auf das Recht am letzten Wohnsitz bzw. dem Domizil des Erblassers. Das Heimatrecht des Erblassers muss also die gesamte Erbfolge dem Recht überlassen...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / V. Bewertung des Erwerbs

1. Bewertungsgrundsätze Rz. 155 Um die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nach der allgemeinen Formel Bemessungsgrundlage x Steuersatz ermitteln zu können, ist es erforderlich, diese Bemessungsgrundlage zu bestimmen. Nachdem unter Anwendung der §§ 3–8 ErbStG die Frage geklärt wurde, ob und inwieweit überhaupt ein steuerpflichtiger Vorgang vorliegt, ist im Rahmen der Wertermittlu...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / f) Inkrafttreten, Kündigung des DBA

Rz. 366 Der VI. Abschnitt regelt schließlich das Inkrafttreten (Art. 15) und die Kündigung (Art. 16).mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / J. Pflichtteilsrecht

Rz. 162 Die Bestimmung des Pflichtteils bzw. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Pflichtteilsanspruchs ist im Rahmen eines Erbfalls mit Auslandsbezug eine anspruchsvolle Aufgabe. Das Pflichtteilsrecht ist in sehr vielen Ländern anders ausgestaltet als in Deutschland. Daher ist zunächst einmal eine umfangreiche Einarbeitung in das jeweilige Pflichtteilsre...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Anknüpfungssubjekte nach der Europäischen Erbrechtsverordnung

a) Anknüpfung nach Art. 21 Abs. 1 EuErbVO (Allgemeine Kollisionsnorm) Rz. 11 Aus deutscher Sicht (und aller ratifizierenden Vertragsstaaten der EuErbVO) wird gemäß Art. 21 Abs. 1 EuErbVO für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen auf den letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes abgestellt[24] (für Erbfälle vor dem 17.8.2015 gilt Art. 2...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / VI. Behandlung von Großerwerben

1. Bedeutung der Wertgrenze des § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG Rz. 419 Im Hinblick auf entsprechende verfassungsgerichtliche Vorgaben ist (seit dem ErbStG 2016) in § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG eine absolute Erwerbsgrenze von 26 Mio. EUR für die Gewährung des Verschonungsabschlags in das Gesetz geregelt. Außerdem besteht für die Beurteilung der sich im Falle des Überschreitens dieser ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Umfang des begünstigungsfähigen Unternehmensvermögens

a) Dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen Rz. 434 Ob dem Grunde nach begünstigungsfähiges Vermögen vorliegt, ist für jede wirtschaftliche Einheit zu bestimmen. Über die Zugehörigkeit der Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit wird im Rahmen der Bewertung der Einheit entschieden.[573] Zum dem Grunde nach begünstigten Betriebsvermögen zählen folgende Vermö...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / I. Wiederholte Nutzung der Freibeträge

Rz. 610 Praxishinweis Alle zehn Jahre kann ein persönlicher Freibetrag und eine quantitative Befreiung des § 13 ErbStG wie z.B. für Hausrat erneut in Anspruch genommen werden. Deshalb geht ein guter Rat dahin, im Zehnjahresrhythmus zu schenken – vorausgesetzt, es lässt sich einrichten.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Allgemeines

Rz. 253 Nach Berücksichtigung der abzugsfähigen Verbindlichkeiten und Belastungen sind die sachlichen sowie die persönlichen Steuerbefreiungen von der Bereicherung des Erwerbers abzuziehen. Die wesentlichen für die Praxis relevanten sachlichen Steuerbefreiungen sind:mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / B. Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

I. Grundsätzliches – Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 und Folgeänderungen Rz. 5 Mit Beschl. v. 7.11.2006 hatte das BVerfG das bis zum 31.12.2008 geltende Erbschaftsteuerrecht, vornehmlich aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsansätze von Betriebs-, Grund- und Kapitalvermögen, für verfassungswidrig erklärt, da es nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Anrechnung der Steuer auf die Vorschenkung

Rz. 312 Werden die Erwerbe zusammengerechnet und besteuert, muss die Steuer berücksichtigt werden, die auf den einbezogenen Vorerwerb bezahlt werden musste. Sie wird von der Steuer auf den Gesamterwerb abgezogen. Dafür bietet das Gesetz zwei Möglichkeiten, unter denen der Steuerpflichtige wählen kann. a) Anrechnung einer fiktiven Steuer Rz. 313 Von der Steuer für den Gesamtbet...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 4. Wichtige materiell-rechtliche Einzelfragen zum Europäischen Nachlasszeugnis

a) Aufnahme der Erbquote nach § 1371 BGB Rz. 143 Durch das ENZ können nicht nur eine Alleinerbenstellung, sondern auch eine Miterbenstellung und sogar eine lediglich zeitweilige Erbenstellung (wie etwa bei einer Vor- und Nacherbschaft oder vergleichbarer Institute) bescheinigt werden.[320] Was den konkreten Ausgleich des Zugewinns im Todesfall nach § 1371 Abs. 1 BGB durch pau...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 10. Verschonung von Produktivvermögen

Rz. 293 §§ 13a ff. ErbStG regeln – sehr weitgehende – Verschonungen für den steuerpflichtigen Übergang sog. Produktivvermögens. Sowohl die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Verschonungsnormen als auch die weiteren mit ihrer Inanspruchnahme verbundenen Bedingungen sind – mittlerweile – äußerst komplex. Daher werden die diesbezüglichen Details im nachfolgenden Abschnit...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Ersatztatbestände, insbesondere gesellschaftsrechtliche Vorgänge

a) Ersatztatbestand (nur) für Personengesellschaften, § 1 Abs. 2a GrEStG Rz. 759 § 1 Abs. 2a GrEStG [1164] beschäftigt sich mit gesellschaftsrechtlichen Vorgängen, die – jedenfalls nach der Vorstellung des Gesetzgebers – mit der sachenrechtlichen Verfügung über Grundbesitz wirtschaftlich vergleichbar sind. Konkret geht es hier um Änderungen im Gesellschafterbestand einer inlän...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / IV. Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 169 Was die Durchsetzung bzw. die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs anbelangt, so richtet sich auch der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach dem Erbstatut.[372] Gleiches gilt für die jeweiligen Verjährungsvorschriften,[373] einen Erlass sowie einen etwaigen Pflichtteilsverzicht.[374]mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Freigebige Zuwendungen

aa) Vermögensverschiebung Rz. 71 Als Schenkung unter Lebenden ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich jede freigebige Zuwendung steuerpflichtig, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Rz. 72 Schenkung im schenkungsteuerrechtlichen Sinne ist jede substantielle Vermögensbewegung, bei der eine Person (Zuwendender) zugunsten einer anderen ...mehr

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§ 14 Einstweiliger Rechtssc... / Literaturtipps

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / II. Persönliche Steuerpflicht

1. Allgemeines Rz. 8 Die persönliche Steuerpflicht ist in § 2 ErbStG geregelt. Hier wird die Frage beantwortet, welche der in § 1 ErbStG bezeichneten Vorgänge der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ähnlich wie bei anderen Steuerarten wird auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht unterschieden. Die Beschränktheit de...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / VIII. Persönliche Steuerbefreiungen

1. Persönliche Freibeträge und Steuerklasseneinteilung Rz. 302 Im Bereich der persönlichen Steuerbefreiungen sind in erster Linie die so genannten persönlichen Freibeträge gemäß § 16 ErbStG zu nennen. Diese stellen sich nach den jüngsten Änderungen wie folgt dar:mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / III. Für die Vermögensnachfolge relevante Ausnahmen von der Besteuerung nach § 3 GrEStG

1. Grundsätzliches Rz. 779 § 3 GrEStG regelt die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung. Diese verhindern nicht, dass der Erwerb als solcher grundsätzlich steuerbar bleibt, sie haben lediglich eine Steuerbefreiung für den in Rede stehenden Erwerb zur Folge. Dabei ist jeder grunderwerbsteuerlich relevante Erwerb stets isoliert zu betrachten und daraufhin zu prüfen, ob bzw. ...mehr