Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Grunderwerbsteuer als Aspekt der Vermögensnachfolge

Rz. 735 Regelmäßig stehen bei der Gestaltung bzw. Abwicklung der Vermögensnachfolge (auch nach einem Erbfall) ertragsteuerliche und erbschaft- bzw. schenkungsteuerliche Aspekte im Vordergrund. Nichtsdestotrotz kann auch die Grunderwerbsteuer eine Rolle spielen. Denn nicht selten bildet Grundbesitz (oder auch Beteiligungen an Grundbesitz haltenden Gesellschaften) einen – zum ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Wertpapiere und vergleichbare Forderungen

Rz. 485 § 13b Abs. 4 Nr. 4 ErbStG nennt als weitere Gegenstände des Verwaltungsvermögens Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen (soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstituts oder eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des KWG, eines Wertpapierinstituts i.S.d. WPIG oder eines Versicherungsunternehmens, das der Aufsicht nach § 1 Abs. 1 ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Grundsätzliches

Rz. 779 § 3 GrEStG regelt die allgemeinen Ausnahmen von der Besteuerung. Diese verhindern nicht, dass der Erwerb als solcher grundsätzlich steuerbar bleibt, sie haben lediglich eine Steuerbefreiung für den in Rede stehenden Erwerb zur Folge. Dabei ist jeder grunderwerbsteuerlich relevante Erwerb stets isoliert zu betrachten und daraufhin zu prüfen, ob bzw. welcher Befreiungs...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Schätzung des Verkehrswerts

Rz. 219 Lässt sich der Wert der Kapitalgesellschaft aus zurückliegenden Verkäufen nicht ableiten, ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten zu schätzen, § 11 Abs. 2 S. 1 BewG. Dabei kann – soweit verfügbar – auch eine im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nicht steuerliche Zwecke übliche Bewertungsmethode zur Anwendung kommen. Naheliegend ist insoweit neben dem Rück...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Anknüpfung gemäß Art. 21 Abs. 2 EGBGB

Rz. 15 Neben der Anknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt gemäß Art. 21 Abs. 1 EGBGB sieht Art. 21 Abs. 2 EuErbVO die Anknüpfung an eine mögliche engere Verbindung einer Person zu einem anderen Staat als den des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes vor. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass es sich hierbei um eine Ausweichklausel handelt, welche nur subsidiär anzuwende...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / II. Körperschaftsteuer

Rz. 637 Steuersubjekte der Körperschaftsteuer sind die in § 1 KStG aufgezählten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, insbesondere Kapitalgesellschaften. Nach der Auffangvorschrift des § 3 KStG sind aber alle Personenvereinigungen körperschaftsteuerpflichtig, wenn ihr Einkommen nicht unmittelbar bei ihren Mitgliedern nach dem EStG oder dem KStG zu verste...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Art der zu gewährenden Verschonung (Erlass)

Rz. 429 Soweit die auf das begünstigte Vermögen geschuldete Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer das verfügbare Vermögen i.S.v. § 28a Abs. 2 ErbStG übersteigt, wird sie dem Steuerpflichtigen erlassen (§ 28a Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Eine weitere Prüfung der Erlassbedürftigkeit nach den Vorschriften der AO findet nicht statt. Rz. 430 Allerdings steht dieser Erlass unter der auflösende...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Grundsätzliches

Rz. 666 Rein begrifflich ist nach h.M. jede Auseinandersetzung über das Vermögen einer Gesamthand eine Realteilung.[1066] Von der Sachwertabfindung unterscheidet sie sich dadurch, dass im Rahmen der Realteilung der Betrieb der Mitunternehmerschaft (durch diese) aufgegeben werden muss, während er bei der Sachwertabfindung grundsätzlich in der Hand der Gesamthand fortbesteht.[...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Zero-Bonds/Null-Koupon-Anleihen

Rz. 180 Zero-Bonds sind grundsätzlich mit dem niedrigsten im Besteuerungszeitpunkt im amtlichen Handel notierten Kurs anzusetzen.[248] Kann keine Börsenkursnotierung in diesem Sinne ermittelt werden, ist zunächst auf den letzten innerhalb von 30 Tagen vor dem Besteuerungszeitpunkt im regulierten Markt notierten Kurs abzustellen.[249] Bei nicht notierten Zerobonds orientiert ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Unbeschränkte Steuerpflicht von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 19 Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2d ErbStG gelten auch Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, als erbschaftsteuerrechtliche Inländer. Körperschaften in diesem Sinne sind neben den privatrechtlichen (insbesondere Stiftungen und Kapitalgesellschaften) auch juristische Personen des öffentlichen Rechts...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 1. Einführung und Verhältnis zum Erbschein

Rz. 130 Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) gilt als die vielleicht bemerkenswerteste Neuerung innerhalb des Regelungskomplexes der Europäischen Erbrechtsverordnung. Aus der täglichen Praxis ist zu berichten, dass es ein taugliches Instrument zur Abwicklung von Nachlässen innerhalb der Vertragsstaaten geworden ist und dass es den Vertragsstaaten gelungen ist, ein Zeugnis z...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / d) Form der Rechtswahlerklärung

Rz. 24 Die zu treffende Rechtswahl kann gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO entweder ausdrücklich oder konkludent in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen erfolgen. Dabei muss die Rechtswahl nicht zwingend mit einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen verbunden sein. Bei einer konkludent erfolgten Rechtswahl ist das gewählte Recht durch Auslegung des Testaments bzw. der...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Anrechnung der tatsächlich gezahlten Steuer/Mindeststeuer

Rz. 315 Anstelle der fiktiven Steuer kann er auch die tatsächlich auf den in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerb gezahlte Steuer anrechnen, wenn sie höher ist (§ 14 Abs. 1 S. 3 ErbStG).[427] Allerdings wird durch § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG die Möglichkeit einer steuerfreien Nachschenkung ausgeschlossen. Demzufolge darf die Steuer, die sich für den letzten Erwerb o...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 8. Bewertung von Betriebsvermögen

Rz. 249 Was im Sinne des Erbschaftsteuerrechts zum Betriebsvermögen gehört, ergibt sich aus § 151 Abs. 1 Nr. 2 BewG, der seinerseits auf die §§ 95, 96 und 97 BewG verweist. Somit umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebes i.S.d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Dem Betriebsvermögen steht das de...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Anrechnung von Zuwendungen

Rz. 300 Werden Zuwendungen (Schenkungen) nach § 1380 BGB auf die Ausgleichsforderung angerechnet, wird das in den Fällen des § 5 Abs. 2 ErbStG über § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG neutralisiert, sodass die Besteuerung der Zuwendung rückgängig gemacht wird. Auch beim fiktiven Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 S. 1 ErbStG lässt die Finanzverwaltung diese Korrektur zu.[419]mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Grundsätzliches

Rz. 220 Das gesetzlich vorgesehene vereinfachte Ertragswertverfahren (§§ 199 ff. BewG) soll eine Möglichkeit eröffnen, ohne hohen Ermittlungsaufwand und Kosten für einen Gutachter einen objektivierten Unternehmens- bzw. Anteilswert auf der Grundlage der Ertragsaussichten,[314] also entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 S. 2 BewG, zu ermitteln. Dieses Verfahren kann stets...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Auslandsvermögen

Rz. 347 Der Umfang des Auslandsvermögens bestimmt sich danach, ob der Erblasser oder Schenker zur Zeit des Entstehens der Steuer Inländer war oder nicht (§ 21 Abs. 2 ErbStG). Rz. 348 War der Erblasser oder Schenker Inländer, gelten nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG nur die Vermögensgegenstände als Auslandsvermögen, die in § 121 BewG genannt sind und auf einen ausländischen Staat ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 2. Erbengemeinschaft im ausländischen Pflichtteilsrecht

Rz. 83 Das ausländische Pflichtteilsrecht kann auch Auswirkungen auf die Erbengemeinschaft haben. Insbesondere dann, wenn das Pflichtteilsrecht nicht als schuldrechtlicher Ersatzanspruch (wie in Deutschland) ausgestaltet ist. Viele europäische Länder, insbesondere jedoch die Länder, die dem romanischen Rechtskreis angehören, verstehen das Pflichtteilsrecht als echte Beteilig...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Option zur unbeschränkten Steuerpflicht

Rz. 27 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[37] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[38] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[39] eine Optionsm...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Bewertung des Vorerwerbs

Rz. 318 Vorerwerbe werden immer mit ihrem früheren Wert einbezogen (§ 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG).[432] Wertänderungen zwischen Vorerwerb und Folgeerwerb bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Das gilt auch dann, wenn die Summe der Werte höher ist als der Wert des erworbenen Gegenstandes.[433] Rz. 319 Beispiel Vater V hat seinem Sohn S 2019 ein zinsloses Darlehen mit einer Laufze...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / ee) Gesellschaftsrechtlich motivierte Gewinnbeeinflussungen

Rz. 235 Gem. § 202 Abs. 2 Nr. 3 BewG sind auch sonstige wirtschaftlich nicht begründete Vermögensminderungen oder -erhöhungen mit Einfluss auf den zukünftig nachhaltig zu erzielenden Jahresertrag zu korrigieren;[331] das gilt insbesondere auch für entsprechende gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge. Gemeint sind hier vor allem willkürliche "Gewinnabsaugungen", z.B. in ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / V. Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung

Rz. 618 Die Modifizierung der Zugewinngemeinschaft (durch Ehevertrag) stellt sich in der Regel so dar, dass im Scheidungsfall kein Zugewinnausgleich erfolgt, wohl aber im Erbfall. Es können auch bestimmte Vermögensgegenstände wie z.B. ein Betrieb vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Rz. 619 Beim Wechsel von der Gütertrennung zur Zugewinngemeinschaft kann nach Meinung der...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Gelegenheitsgeschenke

Rz. 257 Steuerfrei sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG auch die üblichen Gelegenheitsgeschenke, die zu einem Anlass zugewendet werden, bei dem üblicherweise Geschenke gemacht werden. Beispiele für derartige Anlässe sind Taufe, Erstkommunion, Konfirmation, Verlobung, Hochzeit, Geburtstag. Was üblich ist, orientiert sich an den Vermögensverhältnissen des Schenkers und des Besc...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften

Rz. 590 Bei Kapitalgesellschaften treten an die Stelle der Entnahmen die (offenen und verdeckten) Gewinnausschüttungen[994] einschließlich etwa überhöhter Gehälter von Gesellschafter- Geschäftsführern oder nahen Angehörigen oder unangemessen hohen sonstigen Vergütungen. Rz. 591 Nachsteuerunschädlich sind nur Gewinnausschüttungen während der Behaltensfrist, die die Summe aus e...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Erwerbe zur Teilung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 813 Schließlich enthält § 3 Nr. 7 GrEStG eine Befreiungsvorschrift für den Erwerb zum Gesamtgut gehöriger Grundstücke durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft, wenn diese Erwerbe zur Teilung des Gesamtguts erfolgen. Nach § 3 Nr. 7 S. 2 GrEStG stehen auch hier Ehegatten bzw. Lebenspartner den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft gleich. Rz. ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 4. Gemeiner Wert als oberster Wertmaßstab

Rz. 171 Gem. § 12 Abs. 1 ErbStG ist der gemeine Wert i.S.v. § 9 BewG im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsbesteuerung als oberster Wertmaßstab anzusehen.[221] Nach Auffassung des BFH handelt es sich beim gemeinen Wert um den Verkehrswert,[222] weil nach § 9 Abs. 2 S. 1 BewG eine gedachte Veräußerung zu unterstellen ist. Dennoch enthält das BewG vielerlei Vorgaben für die E...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 3. Besonderheiten bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Rz. 563 Auch die Veräußerung sowie Aufgabe eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ist gem. § 13a Abs. 6 Nr. 2 ErbStG begünstigungsschädlich. Die obigen Ausführungen zum Betriebsvermögen gelten entsprechend. Maßnahmen nach dem Umwandlungssteuergesetz kommen hier allerdings regelmäßig nicht in Betracht. Rz. 564 Die Verschonungen für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Bekanntgabe

Rz. 381 Der Steuerbescheid muss grundsätzlich dem Steuerschuldner bekannt gegeben werden (§ 124 Abs. 1 AO).[486] Hat ein Testamentsvollstrecker, ein Nachlassverwalter oder ein Nachlasspfleger die Steuererklärung abgegeben, muss ihm der Steuerbescheid bekannt gegeben werden (§ 32 Abs. 1 S. 1 ErbStG). In dem Bescheid muss klar zum Ausdruck kommen, dass der Testamentsvollstreck...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / h) Exkurs: Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Art. 5 EuErbVO

Rz. 28 Hat der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen eine zulässige Rechtswahl ausgeübt, so können die Erben im Rahmen einer Vereinbarung vom zuständigen Gericht am letzten Wohnort des Erblassers abweichen. Dies ist in Form einer sogenannten Gerichtsstandsvereinbarung aller Erben möglich. Stimmt ein Erbe nicht zu, so ist die Vereinbarung nicht wirksam getroffen. Die ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / d) Angaben zur Testamentsvollstreckung

Rz. 147 Der Testamentsvollstrecker ist selbst Antragsberechtigter eines ENZ. Darüber hinaus ist seine Stellung im Erbfall im ENZ detailliert mit anzugeben. So ist auf dem ENZ entsprechend zu vermerken, mit welchen Befugnissen der Testamentsvollstrecker ausgestattet ist und ob seine Verfügungsbefugnis nur Teile des Nachlasses oder den Gesamtnachlass umfasst. Sollte die Vorgab...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Personengesellschaften

Rz. 640 Personengesellschaften sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Rz. 641 Personengesellschaften unterliegen als solche nicht der Einkommen- oder der Körperschaftsteuer. Steuerpflichtig sind vielmehr die Gesellschafter: Gewerblich tätige oder gewerblich ge...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 8. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Rz. 542 Die Ausgangslohnsumme und die Anzahl der Beschäftigten sind nach § 13a Abs. 4 ErbStG für jede zum begünstigten Vermögen gehörende wirtschaftliche Einheit bzw. für jeden Betrieb durch das jeweils örtlich zuständige Betriebsfinanzamt (§ 152 Nr. 1–3 BewG) zu ermitteln und gesondert festzustellen, wenn diese Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung i.S...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / d) Antrag

Rz. 136 Vergleichbar in etwa dem Erbscheinsverfahren (§ 352 Abs. 3 FamFG), hat der Antragsteller eines ENZ in aller Regel die dort gemachten Angaben gem. § 36 Abs. 2 IntErbRVG an Eides statt zu erklären. Er hat zu erklären, dass ihm, dem Antragsteller, nichts bekannt sei, was der Richtigkeit seiner Angaben entgegensteht. Das Gericht kann dem Antragsteller jedoch die Abgabe d...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / gg) Kapitalisierungszinssatz/Kapitalisierungsfaktor

Rz. 237 Der Kapitalisierungsfaktor ist – nachdem er zunächst jährlich neu auf der Grundlage des Basiszinssatzes ermittelt wurde – seit dem ErbStG 2016[339] in § 203 Abs. 1 BewG starr vorgegeben, und zwar mit 13,75. Das Bundesministerium der Finanzen ist zwar gemäß § 203 Abs. 2 BewG ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor a...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / (1) Grundsätzliches

Rz. 457 Wird die unmittelbare Mindestbeteiligung von 25 v.H. nicht erreicht, kann die Begünstigung dennoch mittels einer Poolvereinbarung erzielt werden.[644] Eine Poolvereinbarung erfordert, dass der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind,mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 5. Vermögensrückfall an Eltern und Voreltern

Rz. 260 Wenn Eltern ihre Kinder und Großeltern ihre Enkel beerben, können zur Erbschaft auch Vermögensgegenstände gehören, die sie selbst dem Kind oder dem Enkel geschenkt haben. Derartige Rückerwerbe von Todes wegen bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei. Rückschenkungen sind nicht befreit.[380] Rz. 261 Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass sich Erwerb u...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Berücksichtigung bedingter Lasten

Rz. 167 Spiegelbildlich zu § 4 BewG regelt § 6 Abs. 1 BewG, dass aufschiebend bedingte Lasten bei der Bewertung zunächst unberücksichtigt bleiben.[215] Tritt die Bedingung ein, gilt § 5 Abs. 2 BewG entsprechend (§ 6 Abs. 2 BewG). Rz. 168 Auflösend bedingte Lasten werden gem. § 7 Abs. 1 BewG grundsätzlich wie unbedingte abgezogen.[216] Rz. 169 Ob es sich bei der aufschiebend be...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 1. Grundsätzliches

Rz. 324 Die Zuordnung der verschiedenen Erwerber zu den einzelnen Steuerklassen im Sinne des § 15 Abs. 1 ErbStG wurde bereits im Rahmen der Darstellung der persönlichen Freibeträge umrissen (vgl. Rdn 302 ff.). Rz. 325 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz[439] eine Sondervorschrift für die Bestimmung der maßgeblichen Steuerkl...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / a) Steuerfreistellung

Rz. 826 Beim Übergang eines Grundstücks von einem oder mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand wird die Steuer nicht erhoben, soweit der bzw. die Übertragenden am Vermögen der Gesamthand (wertmäßig) beteiligt sind. § 5 Abs. 2 GrEStG regelt insoweit den Übergang des Grundstückseigentums von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand. § 5 Abs. 1 beschäftigt sich mit der Gr...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / V. Erbschein/Fremdrechtserbschein

Rz. 149 Mit Einführung der EuErbVO zum 17.8.2015 wurde § 2369 BGB a.F., in welchem der Fremdrechtserbschein bis dahin geregelt war, aufgehoben. Für Altfälle gilt er jedoch gemäß Art. 229 § 36 EGBGB weiterhin[331] und besitzt somit also noch immer Praxisrelevanz. Im Übrigen wird es auch in Zukunft Fallkonstellationen geben, in denen sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen na...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 6. Einhaltung/Unterschreitung des Lohnsummenkriteriums

Rz. 537 Die Prüfung der Einhaltung oder Unterschreitung der Mindestlohnsumme hat nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht nur betriebsbezogen, sondern für das insgesamt übertragene begünstigte Vermögen zu erfolgen, indem die Lohnsummen aller von der Übertragung erfassten wirtschaftlichen Einheiten zu einer Summe zusammengerechnet werden.[861] Das gilt sowohl für die Ausgan...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / b) Sachliche Zuständigkeit

Rz. 134 Die sachliche Zuständigkeit zur Beantragung des ENZ ist in § 34 IntErbRVG geregelt. Danach ist gem. § 34 Abs. 4 IntErbRVG das Amtsgericht als Nachlassgericht ausschließlich zuständig zur Beantragung. Eine Besonderheit galt bei der Beantragung in Baden-Württemberg: In Württemberg nahm der Bezirksnotar gem. Art. 73 ff. AGBGB und in Baden der Notar gemäß § 33 LFGG die A...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / c) Zehn-Jahres-Frist

Rz. 317 Der erste und der letzte Erwerb dürfen nicht mehr als zehn Jahre auseinander liegen. Maßgebend ist jeweils der Entstehungszeitpunkt der Steuer (§ 9 ErbStG). Die Zehn-Jahres-Frist ist nach den allgemeinen Regeln der Fristberechnung zu ermitteln (§§ 187 ff. BGB, § 108 Abs. 1 AO). Der Einbezug der Vorerwerbe erfolgt durch eine Rückwärtsrechnung vom Zeitpunkt des Letzter...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / f) Gang des Verfahrens

Rz. 138 Vergleichbar wie im deutschen Erbscheinsverfahren gilt für das Antragsverfahren des ENZ der Amtsermittlungsgrundsatz. Dieser ergibt sich zunächst einmal aus Art. 66 Abs. 1 S. 2 EuErbVO. Der Umfang der Amtsermittlungspflicht ergibt sich wiederum aus den lex fori, sodass § 35 Abs. 1 IntErbRVG zur Anwendung kommt. Damit hat das Nachlassgericht die Pflicht, den Sachverha...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / ii) Hinzurechnung von (Unter-)Beteiligungen

Rz. 240 Sofern das zu bewertende Unternehmen seinerseits an anderen Unternehmungen beteiligt ist und diese Beteiligung oder Unterbeteiligungen in seinem betriebsnotwendigen Vermögen[344] hält, ist auch für diese Beteiligungen eine eigenständige Wertermittlung vorgesehen, § 200 Abs. 3 BewG. Dies gilt sowohl für Anteile an Kapitalgesellschaften als auch Beteiligungen an Person...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / b) Versorgungsansprüche

Rz. 123 Nicht von § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst werden Vermögensvorteile, die den Hinterbliebenen kraft Gesetzes zustehen.[154] Dazu gehören insbesondere Versorgungsansprüche von Beamten oder Versorgungsansprüche von Freiberuflern aus einer berufsständischen Pflichtversicherung. Private Hinterbliebenenbezüge können erbschaftsteuerfrei oder erbschaftsteuerpflichtig sein. So...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / 2. Absoluter Grenzwert für Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG)

Rz. 471 § 13b Abs. 2 S. 2 ErbStG statuiert eine absolute Obergrenze für Verwaltungsvermögen. Macht der Wert des Verwaltungsvermögens,[678] das nicht mittels Treuhandverhältnissen der Sicherung von Altersversorgungsverpflichtungen dient, mehr als 90 % des Werts des begünstigungsfähigen Vermögens[679] aus, kommt eine Anwendung der Verschonungsregelungen nicht in Betracht.[680]...mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / d) Vereinbarung der Gütergemeinschaft

Rz. 108 Im Falle der Vereinbarung einer Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) kommt es zu einer Vergemeinschaftung der beiderseitigen Vermögen zum Gesamtgut (§ 1416 BGB). Hierbei kommt es zur Bereicherung des bei Beginn der Gütergemeinschaft weniger vermögenden Ehegatten.[135] Diese Bereicherung ist gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Schenkung unter Lebenden steuerpflichtig.mehr

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§ 30 Steuerrechtliche Bezüg... / aa) Begriff des Familienheims

Rz. 270 Grundsätzlich liegt ein Familienheim i.S.v. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG vor, wenn die Eheleute oder Lebenspartner die Wohnung zu Wohnzwecken selbst allein oder mit zum Hausstand gehörenden Mitgliedern der Familien, insbesondere Kindern und Eltern nutzen. Allerdings genügt es auch, wenn der Zuwendende selbst seinen Lebensmittelpunkt nicht (mehr) in dem von dem anderen E...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / c) Ausgleich von Vorempfängen

Rz. 91 Strittig ist, ob sich der Ausgleich von lebzeitigen Vorempfängen (Zuwendungen) der Miterben untereinander nach dem Erbstatut richtet. Die herrschende Lehre vertritt hierzu die Auffassung, dass sich auch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an einen Miterben nach dem Erbstatut richten. Das Erbstatut bestimmt nach dieser Auffassung auch, wie sich der Ausgleich unter de...mehr