Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / N. Vindikationslegat: Besonderheiten des Vermächtnisrechts bei der Anwendung ausländischen Erbrechts

I. Regelungen der EuErbVO Rz. 397 Fraglich ist, wie ein sich auf ein Grundstück beziehendes Vindikationslegat (dingliches Vermächtnis) einer anderen Rechtsordnung sich auf die konkrete Situation an einem deutschen Grundstück auswirkt. Hierzu enthält die EuErbVO einen Vorbehalt zugunsten der lex rei sitae (vgl. Art. 69 Abs. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. k und l, Art. 31 EuErbVO)...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Surrogation beim Vorerben

Rz. 251 Das Prinzip der dinglichen Surrogation zur Erhaltung der Haftungsmasse liegt auch § 2111 BGB bei der Vor- und Nacherbfolge zugrunde (siehe dazu im Einzelnen § 14).mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / ee) Widerruflichkeit der Rechtswahl

Rz. 19 Wählte ein Ausländer für im Inland belegenes Grundeigentum deutsches Erbrecht, so stellte sich die Frage, nach welchem Recht sich der Widerruf dieser Rechtswahl bemaß. In Betracht kam das nach dem Heimatrecht des Erblassers zu ermittelnde Erbstatut oder das gewählte deutsche materielle Recht. Die h.M. stellte für die Frage der Wirksamkeit der Rechtswahl entsprechend d...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Staatsangehörigkeitsprinzip

Rz. 8 Soweit für die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung gelangt, staatsvertragliche Regelungen fehlen, war nach Art. 25 EGBGB a.F. vorzugehen. Art. 25 EGBGB a.F. (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form ein...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / B. Allgemeines

I. Universalsukzession Rz. 2 War der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer oder als Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts eingetragen, so ist es häufig erforderlich, den oder die Erben anstelle des Erblassers im Grundbuch eintragen zu lassen. Die seit dem Urteil des BGH vom 29.1.2001[1] (zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft) viel diskutierte Frage, ob auch die Erbe...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Art. 25 EGBGB

Rz. 35 Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht wurde auch Art. 25 EGBGB neu gefasst. Dieser lautet nunmehr: Art. 25 EGBGB Rechtsnachfolge von Todes wegen Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend. Die Gesetzesbegründung führt hie...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Reichweite

Rz. 21 Nach dem Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt.[27] Es handelt sich also um die das Erbrechtsverhältnis beherrschende maßgebende Rechtsordnung. Lediglich die Form letztwilliger Verfügungen wurde gesondert angeknüpft, Art. 26 EGBGB a.F. Vom Erbstatut umfasst sind demnach:mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / (2) Nachlassspaltung

Rz. 16 Lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. vor, so konnte dies zu einer Nachlassspaltung führen, soweit der Erblasser im Übrigen nicht nach deutschem Recht beerbt wurde, z.B. weil Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. in ein fremdes Recht verwies und dieses die Verweisung annahm oder auf das Recht eines dritten Staates weiterverwies. Ent...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / c) Sonderstatut

Rz. 11 Noch komplizierter war die Angelegenheit, wenn sich Nachlassgegenstände in einem anderen Staat befinden und sie nach dem Recht dieses Staates besonderen Vorschriften unterliegen, Art. 3a Abs. 2 EGBGB a.F. Art. 3a EGBGB a.F. Sachnormverweisung; Einzelstatut ... (2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unte...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / b) Gesamtverweisung

Rz. 10 Bei der Verweisung nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. war aber zu beachten, dass es sich insoweit um eine sog. Gesamtverweisung (= IPR-Verweisung) handelte, Art. 4 Abs. 1 EGBGB. Art. 4 EGBGB Verweisung (1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Ve...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 85 Im deutschen Erbrecht spielt das eheliche Güterrecht eine entscheidende Rolle für die Erbquote, § 1931 Abs. 1, 3, 4 BGB. Das Erb- und das Güterrechtsstatut können aber auseinanderfallen.[116] Ursache dafür können unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte der Ehegatten, gemischt-nationale Ehen,[117] ein Wechsel der Staatsangehörigkeit nach der Heirat (nach altem Recht) ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / I. Vorrang staatsvertraglicher Regelungen

Rz. 3 Bestehende Staatsverträge auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts sind vorrangig anzuwenden.[1] Dies gilt gemäß § 75 Abs. 1 EuErbVO unverändert auch nach Inkrafttreten der EuErbVO, so dass diese weiterhin vorrangig geprüft werden müssen. Sonderregeln betreffend das Erbrecht enthaltenmehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht beschäftigt sich mit Erbfällen mit Auslandsbezug. Geschätzt 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle mit einem geschätzten Vermögen von mehr als 120 Mrd. EUR fallen allein EU-weit jährlich an. Gründe hierfür sind die gestiegene Mobilität der Menschen wie des Kapitals. Es gibt immer mehr Ehen mit einem ausländischen Ehepartner, Familienmitgliede...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / cc) Vorfragen

Rz. 25 Unter einer Vorfrage versteht man nach der h.M. jede Frage nach dem Bestehen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage, die im Tatbestand einer in- bzw. ausländischen Kollisions- oder Sachnorm vorausgesetzt wird.[34] Auch im Erbrecht kommt eine Vielzahl von Vorfragen in Betracht, die nach h.M. selbstständig anzuknüpfen sind:[35]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Rechtsnachfolge von Todes wegen, Art. 21, 22 EuErbVO

Rz. 37 Maßgeblich sind die Art. 21 und 22 EuErbVO. Diese lauten: Art. 21 EuErbVO Allgemeine Kollisionsnorm (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamthe...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / e) Rück- und Weiterverweisung

Rz. 70 Zu beachten ist, dass auch die EuErbVO mit Art. 34 eine Regelung zur Rück- und Weiterverweisung kennt. Dabei regelt Art. 34 Abs. 1 EuErbVO die Gesamtverweisung, während Art. 34 Abs. 2 EuErbVO eine Sachnormverweisung darstellt. Art. 34 EuErbVO Rück- und Weiterverweisung (1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat g...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Kein Pflichtteilsrecht in der ausländischen Rechtsordnung

Rz. 119 Viele Rechtsordnungen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kennen kein Pflichtteilsrecht (Ausnahme: Louisiana und Puerto Rico). Hinterlässt z.B. ein US-Amerikaner bewegliches Vermögen in Deutschland, stünde seinen Abkömmlingen kein Pflichtteilsanspruch zu. Hier stellt sich die Frage, ob diesem Ergebnis der ordre public entgegensteht. Der BGH hat dies nunmehr...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Vorverlegung des Zeitpunkts für den Wegfall des gesetzlichen Ehegatten-Erbrechts

Rz. 490 Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB wird der Zeitpunkt für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts des Antragsgegners am Antragsteller auf die Rechtshängigkeit des Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrags vorverlegt.[556] Das Gesetz vermutet, das gesetzliche Ehegattenerbrecht entspreche nicht mehr dem Interesse des die Scheidung begehrenden Erblassers, u...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 3. Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag

Rz. 7 Der deutsch-sowjetische Konsularvertrag[6] enthält für das Erbrecht in Art. 28 Abs. 3 folgende Regelung: Zitat Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände gelegen sind. Dieses Abkommen gilt nunmehr zwischen Deutschland und Russland sowie möglicherweise aufgrund der Erklärung von...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / V. Anwendung ausländischen Rechts

1. Gerichtliche Prüfung Rz. 97 Führt die Anwendung der EuErbVO bzw. des Art. 25 EGBGB a.F. zu einer Verweisung in eine fremde Rechtsordnung, so muss das ausländische Recht (das jeweilige IPR und ggf. das Sachrecht) ermittelt werden.[130] Im FamFG-Verfahren, also insbesondere im Erbscheinsverfahren, gebietet § 26 FamFG (Amtsermittlungsgrundsatz) dem Gericht die Ermittlung des f...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Erbenbenennung in der notariellen Verfügung von Todes wegen

Rz. 56 Die Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und enthält diese die Erbeinsetzung, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der betreffenden Verfügung von Todes wegen zu...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 109 Bei der Anwendung des IPR und damit ausländischen Rechts kann es zu Ergebnissen kommen, die einer Korrektur bedürfen. In Betracht kommen hierbeimehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 5. Besonderheit: Pflichtteilsrecht

Rz. 118 Im Zusammenhang mit dem Pflichtteilsrecht,[154] das sich, wie festgestellt, nach dem Erbstatut richtet, können folgende Probleme auftreten:[155] a) Kein Pflichtteilsrecht in der ausländischen Rechtsordnung Rz. 119 Viele Rechtsordnungen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kennen kein Pflichtteilsrecht (Ausnahme: Louisiana und Puerto Rico). Hinterlässt z.B. ein...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

Rz. 4 Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen stellt hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die Rechtsnachfolge von Todes wegen auf die Staatsangehörigkeit als maßgebliches Anknüpfungskriterium ab, Art. 8 Abs. 3 S. 1 des Abkommens. Dieser lautet: Zitat In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebi...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Allgemeines

Rz. 72 Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist die Form als Teilfrage gesondert anzuknüpfen: Art. 26 EGBGB a.F. regelte die Frage, welche Formvorschriften für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung maßgeblich sind. Dabei war die Gültigkeit alternativ nach einer Reihe von Rechtsordnungen zu beurteilen, Art. 26 Abs. 1 Nr. 1–5 EGBGB a.F. Durch diese "Anknüpfungshäufung"...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / c) Geltendmachung des Pflichtteilsrechts

Rz. 123 Auch die Art und Weise der Geltendmachung des Pflichtteilsrechts richtet sich nach dem Erbstatut.[163] Auch die Verjährung des Anspruchs,[164] sein Erlass sowie der Pflichtteilsverzicht[165] bestimmen sich nach dem Erbstatut. aa) Typischer Sachverhalt Rz. 124 Im Januar 2021 verstarb in Traunstein eine Amerikanerin unter Hinterlassung von unbeweglichem Vermögen in Deuts...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / b) Nachlassspaltung

Rz. 120 Kommt es zu einer Nachlassspaltung, z.B. weil die ausländische Rechtsordnung das bewegliche Vermögen dem Recht des letzten Domizils und das unbewegliche Vermögen dem Recht des Belegenheitsstaates (lex rei sitae) unterwirft, sind Teilnachlässe nach der entsprechenden Rechtsordnung zu bilden. Zwei Grundkonstellationen sind problematisch:[160] aa) Kumulierung von Erb- un...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 5. Haftung des Rechtsanwalts

Rz. 105 Pflichtverletzungen des Rechtsanwalts kommen in dreierlei Hinsicht in Betracht: a) Mitwirkung zur Feststellung des ausländischen Rechts Rz. 106 Soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist, bedarf es nach § 293 ZPO des Beweises. Dabei ist fraglich, ob der Prozessbevollmächtigte zur Beibringung des ausländischen Rechts verpflichtet ist.[138] Nach der Rechtspr...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / c) Anwendungsbereich des Haager Testamentsformübereinkommens und des Art. 26 EGBGB a.F.

Rz. 74 Vom HTÜ bzw. Art. 26 EGBGB a.F. wurden Verfügungen von Todes wegen aller Art erfasst:mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / d) Gestaltungsmöglichkeiten

Rz. 126 Nachdem das Pflichtteilsrecht mit dem Erbstatut, nach deutscher Sichtweise mit der Staatsangehörigkeit, gekoppelt ist, kann durch Rechtswahl grundsätzlich keine Änderung herbeigeführt werden. Dem künftigen Erblasser hilft allenfalls ein Wechsel der Staatsangehörigkeit. Die Anwendung der so "gewählten" Rechtsordnung kann aber wiederum mit dem ordre public kollidieren.mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / dd) Reichweite des Errichtungsstatuts, Art. 26 EuErbVO

Rz. 67 Nach Art. 26 Abs. 1 EuErbVO gehören zur materiellen Wirksamkeit nach den Art. 24, 25 EuErbVO insbesonderemehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Erbfälle bis zum 16.8.2015

Rz. 112 Führt die Verweisung in das ausländische Sachrecht, so ist dies nicht schrankenlos anwendbar: Art. 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public) Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Doppelte Staatsangehörigkeit

Rz. 9 Probleme ergaben sich bei Doppel- und Mehrstaatern. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB war dann auf die effektive Staatsangehörigkeit abzustellen. Dabei war aber zu beachten, dass deutsches Recht immer dann zur Anwendung gelangte, wenn die Person "auch Deutscher" ist, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB . Diese Regelung führte zu einem sog. "Heimwärtsstreben", was zur Konsequenz haben...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Räumlicher Anwendungsbereich

Rz. 32 Die EuErbVO gilt in räumlicher Hinsicht in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Die Anwendung der EuErbVO setzt darüber hinaus keinen besonderen Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat voraus, dementsprechend werden auch sog. Drittstaatensachverhalte von der EuErbVO erfasst.[47]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / b) Eheschließung ab dem 1.9.1986

Rz. 88 Bei Ehen, die ab dem 1.9.1986 geschlossen wurden, gilt Art. 15 EGBGB in seiner bis zum 28.1.2019 geltenden Fassung.mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 30 Für alle Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO.[44] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechtswahl sowie einer vor diesem Datum errichteten Verfügung von Todes wegen sieht Art. 83 Abs. 2–4 EuErbVO Sonderregelungen vor.[45] Rz. 31 OLG Schleswig, Beschl. v. 25.4.2016 – 3 Wx 122/15:[46] Keine Rü...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 4. Gesetzesumgehung (fraus legis)

Rz. 117 Möglich bleibt auch eine Ergebniskorrektur mit dem methodischen Mittel der fraus legis, welche aber nur in eng begrenzten Ausnahmenfällen in Betracht kommt. Erforderlich ist:[153]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / IV. Verhältnis zum Güterrecht

1. Allgemeines Rz. 85 Im deutschen Erbrecht spielt das eheliche Güterrecht eine entscheidende Rolle für die Erbquote, § 1931 Abs. 1, 3, 4 BGB. Das Erb- und das Güterrechtsstatut können aber auseinanderfallen.[116] Ursache dafür können unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte der Ehegatten, gemischt-nationale Ehen,[117] ein Wechsel der Staatsangehörigkeit nach der Heirat (nach...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit

Rz. 390 Der Erbschein, dem nach § 35 GBO volle Beweiskraft zukam, bewies das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang, also das Erbrecht des Vorerben.[416] Wird er später wegen Eintritts des Nacherbfalls als unrichtig von Amts wegen eingezogen (§ 2361 BGB), ist es Sache der Beteiligten, eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen.[417] Durch Löschung des Nacherbenvermerk...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Zulässigkeitsschranken

Rz. 13 Durch letztwillige Verfügung konnte nur sehr wenig Einfluss auf das anwendbare Recht ausgeübt werden.[10] Der Erblasser konnte lediglich für Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Dagegen war die Wahl eines ausländischen Rechts generell ausgeschlossen. Wurde gleichwohl eine Rechtswahl vorgenommen, war diese unbeachtl...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 3. Ordre public

a) Erbfälle bis zum 16.8.2015 Rz. 112 Führt die Verweisung in das ausländische Sachrecht, so ist dies nicht schrankenlos anwendbar: Art. 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public) Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / f) Anknüpfungstatbestände

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§ 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 33 Der sachliche Anwendungsbereich der EuErbVO wird von Art. 1 EuErbVO bestimmt. Die EuErbVO beschränkt demnach den sachlichen Anwendungsbereich auf zivilrechtliche Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen (Abs. 1 S. 1) und nimmt die in Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 aufgezählten Angelegenheiten aus.[48] Insbesondere werden hiervon ausgenommen Fragen des Personenstands sowie d...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Eheschließung vor dem 1.4.1953

Rz. 87 Für Ehen, die vor dem 1.4.1953 geschlossen wurden, bleibt es bei der Anwendung des Art. 15 EGBGB in der bis 28.1.2019 geltenden Fassung., wobei eine Rechtswahl möglich ist, Art. 220 Abs. 3 S. 6 EGBGB. Allerdings ist eine verfassungskonforme Auslegung geboten.[120]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 2. Deutsch-türkischer Konsularvertrag

Rz. 5 Der deutsch-türkische Konsularvertrag enthält folgende erbrechtliche Kollisionsregel: Zitat § 14 der Anlage zu Art. 20 des Konsularvertrags (Nachlassabkommen) (1) Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des beweglichen Nachlasses nach den Gesetzen des Landes, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) Die erbrechtlichen Verhältnisse in A...mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 6. Kein Feststellungsinteresse bezüglich des Erbrechts vor dem Tod des Erblassers

Rz. 10 Das Erbrecht des BGB ist beherrscht von dem Grundsatz der Testierfreiheit (§ 2302 BGB). Dem gesetzlichen und auch dem durch Verfügung von Todes wegen eingesetzten Erben steht vor dem Erbfall keine rechtlich geschützte Anwartschaft zu.[16] Vielmehr hat der Erbe lediglich eine tatsächliche Aussicht auf Erwerb der Erbschaft. Mangels eines vor dem Tod des Erblassers zwisc...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 8. Surrogation und Testamentsvollstreckung

a) Fehlende gesetzliche Regelung Rz. 248 Obwohl im Falle der Verwaltung eines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker ebenfalls ein Bedürfnis besteht, den Bestand dieses Sondervermögens für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu sichern, hat das Gesetz für die Verwaltungshandlungen des Testamentsvollstreckers nicht die dingliche Surrogation vorgesehen. Es ist deshalb...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Antragsverfahren

a) Grundsatz des Antragserfordernisses Rz. 7 Grundsatz: Ohne Antrag kein Grundbucheintrag Das Grundbuchamt wird – mit ganz wenigen Ausnahmen – nur auf Antrag tätig. Das in § 13 GBO geregelte Erfordernis eines Eintragungsantrags ist zwar lediglich ein "Soll-Erfordernis", faktisch bedeutet dies jedoch, dass grundsätzlich keine Grundbucheintragung ohne entsprechenden Antrag zusta...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Abschichtung ohne Erbteilsübertragung

a) Verzicht eines Miterben auf seine erbrechtliche Beteiligung Rz. 260 Die Abschichtung einzelner Miterben ohne Erbteilsübertragung ist in der Praxis sehr weit verbreitet.[233] Sie wird von den Laien vermutlich schon seit Jahrzehnten praktiziert, ohne dass größere Schwierigkeiten bekannt geworden wären. Die Miterben einigen sich darauf, dass der Abzuschichtende mit dem Erhalt...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / G. Grundstücksverfügung durch transmortal Bevollmächtigten

I. Die Generalvollmacht als transmortale Vollmacht Rz. 306 Dass eine über den Tod des Vollmachtgebers hinaus wirkende Vollmacht auch als Generalvollmacht – in der Praxis sehr häufig als Vorsorgevollmacht – erteilt werden kann, ist allgemein anerkannt.[271] Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben...mehr