Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Grundbuchberichtigungsanspruch

1. Typische Sachverhalte Rz. 201 Beispiel 1 Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die Kinder K1 und K2 sind enterbt und deshalb lediglich pflichtteilsberechtigt. A lässt sich im Wege der Grundbuchberichtigung als Alleineigentümer des Grundbesitzes des Erblassers im Grundbuch eintragen. Danach erfahren K1 und K2 von Umständen üb...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Beziehungssurrogation

aa) Ausgangssituation Rz. 237 Der Erwerb aus einem – schuldrechtlichen oder dinglichen – Rechtsgeschäft, das sich auf den Nachlass bezieht, fällt in den Nachlass. Jeder Erwerb mit Mitteln des Nachlasses oder für den Nachlass fällt darunter. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein einzeln handelnder Miterbe zur Vornahme des Rechtsgeschäfts befugt war. Fraglich ist, ob eine rein ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / K. Rechtsbehelfe

I. Zulässigkeitsvoraussetzungen Rz. 334 Gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 GBO) und einen Zurückweisungsbeschluss ist die formlose und unbefristete Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO zulässig (kein Anwaltszwang). Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, § 72 GBO, und zwar auch in Baden-Württemberg, wenn der Notar im Landesdienst als Grundbuchbeamter ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Durchsetzung des Grundbuchberichtigungsanspruchs

a) Materiellrechtliche Situation aa) Bewilligungsgrundsatz des materiellen und des formellen Rechts Rz. 207 Das materielle Recht stellt auf die grundbuchrechtlichen Erfordernisse ab. Nach dem grundbuchrechtlichen Bewilligungsgrundsatz muss der durch die Berichtigung in seiner Rechtsstellung Betroffene – und sei dies nur eine "Buchrechtsstellung" – die Berichtigung bewilligen (...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Vorlage eines Erbscheins

a) Grundsatz: Grundbuchamt hat von der Richtigkeit des Erbscheins auszugehen Rz. 49 Dem Grundbuchamt kommt nicht die Aufgabe zu, die Richtigkeit des Erbscheins bzw. ENZ nachzuprüfen. Es hat lediglich zu überprüfen, ob der Erbschein bzw. das ENZ vom sachlich zuständigen Nachlassgericht bzw. von der sachlich zuständigen Nachlassbehörde erteilt wurde und ob er bzw. es das Erbrec...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / V. Grundsätze des Grundbuchverfahrensrechts

1. Antragsverfahren a) Grundsatz des Antragserfordernisses Rz. 7 Grundsatz: Ohne Antrag kein Grundbucheintrag Das Grundbuchamt wird – mit ganz wenigen Ausnahmen – nur auf Antrag tätig. Das in § 13 GBO geregelte Erfordernis eines Eintragungsantrags ist zwar lediglich ein "Soll-Erfordernis", faktisch bedeutet dies jedoch, dass grundsätzlich keine Grundbucheintragung ohne entsprec...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Tod des Erwerbers

a) Eintragung des verstorbenen Erwerbers ist unschädlich Rz. 113 Anders ist es allerdings, wenn der Erwerber nach Erklärung der Auflassung stirbt. Erfährt das Grundbuchamt davon nichts (es braucht deswegen keine Ermittlungen anzustellen), so kann es, ohne dass es deshalb eine Rechtsverletzung begeht, den verstorbenen Erwerber noch als Eigentümer im Grundbuch eintragen. Wird de...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Grundbuchberichtigung nach Abschichtung eines Miterben

1. Abschichtung ohne Erbteilsübertragung a) Verzicht eines Miterben auf seine erbrechtliche Beteiligung Rz. 260 Die Abschichtung einzelner Miterben ohne Erbteilsübertragung ist in der Praxis sehr weit verbreitet.[233] Sie wird von den Laien vermutlich schon seit Jahrzehnten praktiziert, ohne dass größere Schwierigkeiten bekannt geworden wären. Die Miterben einigen sich darauf,...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / VI. Erwerb durch die Erben in Erbengemeinschaft mittels dinglicher Surrogation

1. Allgemeines Rz. 230 Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes ohne Zutun der Miterben als "Zufallsgemeinschaft". Rechtsgeschäftlich könnte eine Gesamthandsgemeinschaft mit der Organisationsstruktur der Erbengemeinschaft nicht begründet werden. Um vor allem den Nachlassgläubigern den Nachlass als Haftungssubstanz wertmäßig zu erhalten und zur Erhaltung der Verwaltungsei...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / D. Grundbuchberichtigungsklage

I. Allgemeines Rz. 152 Kann die Grundbuchberichtigung nicht im Wege eines freiwilligen Grundbuchverfahrens erfolgen, so ist der Inhaber des Grundbuchberichtigungsanspruchs darauf angewiesen, seinen Anspruch nach § 894 BGB gerichtlich durchzusetzen. Damit wird die grundbuchrechtliche Eintragungsbewilligung im Rahmen einer Leistungsklage mit Rechtskraft des ergehenden Urteils g...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / F. Vollzug der Erbteilung im Grundbuch

I. Erfordernis der Auflassung Rz. 301 Gehören zu einem Nachlass, der auf mehrere Erben in Erbengemeinschaft übergegangen ist, Grundstücke, so erfolgt die Erbteilung u.a. dadurch, dass auf einzelne Miterben Grundstücke zu Alleineigentum übertragen werden. Hierzu bedarf es der Auflassung, weil es sich um einen rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang handelt (§ 925 BGB). Auf der ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / i) Abschichtung und Erbenhaftung

aa) Anwachsung auch auf der Passivseite Rz. 284 Nicht nur auf der Aktivseite des Nachlasses erfolgt eine Anwachsung, sondern auch auf der Passivseite, d.h., auch die noch vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten wachsen den verbleibenden Miterben an. bb) Erblasserschulden und Erbfallschulden Rz. 285 Unabhängigkeit von der das Innenverhältnis betreffenden Rechtsfolge haftet der abg...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / (2) Rechtswahl, Art. 22 EuErbVO

Rz. 43 Anders als nach früherem deutschem Recht wird dem Erblasser gestattet, das für die Rechtsnachfolge von Todes wegen maßgebende Recht in den Grenzen des Art. 22 EuErbVO zu wählen. Die wirksame Rechtswahl verdrängt Art. 21 EuErbVO. Hierbei handelt es sich um eine Sachnormverweisung, wie sich aus Art. 34 Abs. 2 EuErbVO ergibt.[60] Rz. 44 Mit der Anknüpfung an den letzten g...mehr

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§ 14 Vor- und Nacherbfolge / 4. Muster: Klage auf Feststellung des Erbrechts aufgrund einer Nacherbeneinsetzung

Rz. 21 Muster 14.1: Klage auf Feststellung des Erbrechts aufgrund einer Nacherbeneinsetzung Muster 14.1: Klage auf Feststellung des Erbrechts aufgrund einer Nacherbeneinsetzung An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________[21] Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegen Herrn ______________...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Muster: Grundbuchberichtigungsantrag und -bewilligung nach Tod eines BGB-Gesellschafters und Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern

Rz. 326 Muster 10.17: Grundbuchberichtigungsantrag und -bewilligung nach Tod eines BGB-Gesellschafters und Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern Muster 10.17: Grundbuchberichtigungsantrag und -bewilligung nach Tod eines BGB-Gesellschafters und Fortsetzung unter den übrigen Gesellschaftern An das Amtsgericht – Grundbuchamt – _________________________ Grundbuch von _______...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / f) Widerspruch nach Einziehung des Erbscheins ohne Neuerteilung eines anders lautenden Erbscheins

Rz. 130 Denkbar ist der Fall, dass die Unrichtigkeit eines Erbscheins relativ leicht festzustellen ist, während unklar bleibt, wie die richtige Erbfolge auszusehen hat. In einem solchen Fall ist der unrichtige Erbschein einzuziehen, einen neuen, anders lautenden gibt es aber noch nicht. Rz. 131 Ist der im Ersterbschein ausgewiesene Erbe im Grundbuch eingetragen worden, so dro...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 4. Die vierfache verfahrensrechtliche Sicherung der Rechte des wahren Erben

Rz. 199 Dem Gesetz ist die Sicherung der Rechte des wahren Erben ein großes Anliegen. Auf vier verschiedenen verfahrensrechtlichen Wegen kann das Erbrecht gesichert werden:mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Schutz des Nacherben durch Nacherbenvermerk

Rz. 357 Damit Dritte nicht gutgläubig vom Vorerben auf der Grundlage von Grundstücksverfügungen erwerben können, zu denen der Vorerbe im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB nicht berechtigt ist, sieht das Gesetz die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch vor, sobald der Vorerbe als Rechtsnachfolger des Erblassers im Grundbuch eingetragen wi...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / I. Allgemeines

Rz. 128 Bei dem Europäischen Nachlasszeugnis (nachfolgend: ENZ) handelt es sich um einen Rechtsnachweis sui generis, der in den meisten Mitgliedstaaten der Union einheitliche Rechtswirkungen entfaltet (Art. 62–73 EuErbVO). Dadurch, dass fast alle Mitgliedstaaten das ENZ als Nachweis der Stellung des Erben oder des Vermächtnisnehmers bzw. der Befugnisse als Testamentsvollstre...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Surrogation beim Erbschaftsbesitzer

Rz. 252 Was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Nachlass, § 2019 BGB. Dies gilt insbesondere, wenn eine zur Erbschaft gehörende Sache verkauft wird. Die Kaufpreisforderung bzw. nach deren Einziehung der erlangte Erlös fällt aufgrund dinglicher Surrogation in den Nachlass. Entscheidend ist allein die Herkunft der eingesetzten Mi...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Grundsatz: Grundbuchamt hat von der Richtigkeit des Erbscheins auszugehen

Rz. 49 Dem Grundbuchamt kommt nicht die Aufgabe zu, die Richtigkeit des Erbscheins bzw. ENZ nachzuprüfen. Es hat lediglich zu überprüfen, ob der Erbschein bzw. das ENZ vom sachlich zuständigen Nachlassgericht bzw. von der sachlich zuständigen Nachlassbehörde erteilt wurde und ob er bzw. es das Erbrecht, das Grundlage der Grundbucheintragung werden soll, eindeutig bezeugt. Di...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Eintragung des verstorbenen Erwerbers ist unschädlich

Rz. 113 Anders ist es allerdings, wenn der Erwerber nach Erklärung der Auflassung stirbt. Erfährt das Grundbuchamt davon nichts (es braucht deswegen keine Ermittlungen anzustellen), so kann es, ohne dass es deshalb eine Rechtsverletzung begeht, den verstorbenen Erwerber noch als Eigentümer im Grundbuch eintragen. Wird der Tod dem Grundbuchamt jedoch noch vor der Eintragung be...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Regelungen der EuErbVO

Rz. 397 Fraglich ist, wie ein sich auf ein Grundstück beziehendes Vindikationslegat (dingliches Vermächtnis) einer anderen Rechtsordnung sich auf die konkrete Situation an einem deutschen Grundstück auswirkt. Hierzu enthält die EuErbVO einen Vorbehalt zugunsten der lex rei sitae (vgl. Art. 69 Abs. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. k und l, Art. 31 EuErbVO). Bezüglich eines in Deut...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / e) Änderungen im Zusammenhang mit der EuErbVO?

Rz. 127 Problematisch ist insbesondere die Frage nach den Pflichtteilsrechten. So sah die ursprüngliche Fassung des Art. 27 Abs. 2 EuErbVO vor, dass der ordre-public-Vorbehalt in Zusammenhang mit Pflichtteilsrechten zurückgedrängt werden sollte. Dies kam in dem Satz "kann nicht allein deshalb als mit der öffentlichen Ordnung … unvereinbar angesehen werden, weil sie den Pflic...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 6. Zuständigkeit bei Annahme- und Ausschlagungserklärungen, Art. 13 EuErbVO

Rz. 175 Hinsichtlich der Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils sieht Art. 13 EuErbVO einen besonderen Gerichtsstand vor. Flankiert wird die Regelung des Art. 13 EuErbVO von der Bestimmung des Art. 28 EuErbVO, wonach hinsichtlich der Formgültigkeit einer solchen Erklärung auch die lex fori des nach Art. ...mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / 5. Muster: Klage auf Feststellung des Erbrechts nach erfolgter Testamentsanfechtung

Rz. 353 Muster 8.6: Klage auf Feststellung des Erbrechts nach erfolgter Testamentsanfechtung Muster 8.6: Klage auf Feststellung des Erbrechts nach erfolgter Testamentsanfechtung An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Klage der Frau _________________________ – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt _________________________ gegenmehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / (3) Reichweite des Erbstatuts, Art. 23 EuErbVO

Rz. 51 Die Reichweite des Erbstatuts wird von Art. 23 EuErbVO bestimmt. Hierunter fällt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach den Art. 21, 22 EuErbVO.[71] Die Rechtsnachfolge von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. a EuErbVO legal definiert: Zitat jede Form des Übergangs von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten von Todes wegen, sei es im Wege der gewillkürten Er...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Erweiterte Prüfungskompetenz

Rz. 63 Bei der Vorlage von beglaubigten Abschriften der Verfügungen von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift gehen die Prüfungskompetenzen des Grundbuchamts weiter als bei der Vorlage eines Erbscheins. Das Grundbuchamt hat Formgültigkeit und Inhalt der ihm vorgelegten Verfügung zu prüfen. Es kann aber keine eigenen Ermittlungen anstellen, weil das Grundbuchverfahren ein ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / Literaturtipps

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Muster: Abfindungsvereinbarung

Rz. 295 Muster 10.16: Abfindungsvereinbarung Muster 10.16: Abfindungsvereinbarung [_________________________ Im Falle notarieller Beurkundung: Beurkundungsformalien] I. Vorwort 1. Nachlassbestand Am _________________________ ist der Erblasser E (nachfolgend "Erblasser" genannt) verstorben. In seinem Nachlass befindet sich als einziger Nachlassgegenstand noch das Gebäudegrundstüc...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / aa) Voreintragung im Grundbuch bzw. Nachweis des Erbrechts

Rz. 23 Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen, § 17 ZVG. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlic...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / (1) Grundregel des Art. 21 EuErbVO

Rz. 38 Nach der Grundregel des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt sich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anders als früher wird somit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. Eine Definition des Begriffs des "letzten gewöhnlichen Aufenthalts" findet sich in d...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 2 Lehrbücher, Handbücher, Formularbücher:

Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1–3, 5. Auflage 2022 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 3. Auflage 2014 Bothe, Die Teilungsversteigerung, 2. Auflage 2020 Brox/Walker, Erbrecht, 29. Auflage 2021 Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht, 3. Auflage 2022 Doering-Striening,...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Berichtigung des Grundbuchs auf den Nacherben

1. Eintragung des Nacherben Rz. 389 Mit Eintritt des Nacherbfalls geht kraft Gesetzes der Nachlass auf den Nacherben über, § 2139 BGB. Bezüglich der auf den Vorerben eingetragenen Grundstücke wird das Grundbuch damit wieder unrichtig. Eine entsprechende Berichtigung auf den Nacherben ist nach denselben Regeln wie bei der Berichtigung auf den Vorerben vorzunehmen. Anmerkung zum...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 3. Drei Surrogationsarten des § 2041 BGB

a) Grundsatz Rz. 233 In § 2041 BGB sind drei Arten der dinglichen Surrogation normiert: b) Rechtssurrogation Rz. 234 Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass. Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Zuständigkeiten in Grundbuchsachen

Rz. 6 Grundsätzlich werden die Grundbücher von den Amtsgerichten geführt, § 1 Abs. 1 S. 1 GBO. Zur Sonderzuständigkeit in Baden-Württemberg bis 31.12.2017 vgl. die Vorauflagen.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Löschung des Nacherbenvermerks

a) Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit Rz. 390 Der Erbschein, dem nach § 35 GBO volle Beweiskraft zukam, bewies das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang, also das Erbrecht des Vorerben.[416] Wird er später wegen Eintritts des Nacherbfalls als unrichtig von Amts wegen eingezogen (§ 2361 BGB), ist es Sache der Beteiligten, eine Grundbuchberichtigung herbeizu...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / II. Nichtigkeit einer Grundstücksübertragung des geschäftsunfähigen Erblassers, Klage auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe des Nachlassgrundstücks

1. Typischer Sachverhalt Rz. 154 Beispiel Im Grundbuch ist der Käufer eines Gebäudegrundstücks als dessen Eigentümer eingetragen. Verkäufer war der Erblasser E, dessen Alleinerbin seine Tochter T geworden ist. Der Erblasser E hat mit dem jetzt eingetragenen Eigentümer über das Gebäudegrundstück einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Auflassung sofort in...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Zweifel an Geschäftsfähigkeit bei Vollzug einer Auflassung

Rz. 221 OLG München:[208] Zitat "Im Grundbuchverfahren obliegt es der antragstellenden Partei einer Auflassung, die durch Tatsachen begründeten ernsthaften Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des anderen Teils so weit auszuräumen, dass wieder vom Erfahrungssatz regelmäßig gegebener Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann (Anschluss an BayObLG …). Dass im zivilprozessualen Erk...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / aa) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB

Rz. 275 Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die höhere Beteiligungsquote entscheidend. Hinweis Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / dd) Ersatz im Innenverhältnis

Rz. 241 Die Surrogation regelt die – dingliche – Rechtsinhaberschaft. Inwieweit beim Erwerb mit fremden Mitteln Ersatz- oder Ausgleichsansprüche intern bestehen können, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis, bspw. nach Auftragsrecht (§§ 683, 670 BGB).mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / D. Internationale Zuständigkeit in nachlassgerichtlichen Verfahren

I. Ableitung von der örtlichen Zuständigkeit Rz. 166 Die internationale Zuständigkeit leitete sich für Sterbefälle bis 16.8.2015 von der örtlichen Zuständigkeit ab.[203] § 105 FamFG Andere Verfahren [204] In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Aus § 105 FamFG ergibt sich der Grundsatz, dass...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / J. Pfändungsvermerk/Nießbrauchsvermerk im Grundbuch

I. Eintragbarkeit eines Verpfändungs- bzw. Nießbrauchsvermerks Rz. 329 Ist der Erbteil eines Miterben gepfändet oder verpfändet, so kann, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, die Pfändung bzw. Verpfändung als Verfügungsbeschränkung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden.[315] Der Verpfändungsvertrag bedarf nach §§ 1273, 1274, 2033 BGB der notariellen Beurkundung. Rz....mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Antragsberechtigung

Rz. 8 Antragsberechtigt: Sowohl "verlierender Teil" als auch "gewinnender Teil" Der Eintragungs- oder Löschungsantrag kann sowohl von demjenigen gestellt werden, der ein Recht erwirbt, als auch von demjenigen, der ein Recht aufgibt, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Grundbuchverfahrensrechtlich nennt man dies den "gewinnenden Teil" bzw. "verlierenden Teil".mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 7. Sonstige Bestimmungen

Rz. 179 Weitere Zuständigkeitsregelungen finden sich in den Art. 12, 14–19 EuErbVO.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Erfordernis der "doppelten Gutgläubigkeit" des Erwerbers

aa) Guter Glaube an die Eigentümerposition und die Nicht-Rechtshängigkeit Rz. 185 Um alle Erfordernisse eines gutgläubigen Erwerbs zu erfüllen, muss der Erwerber des streitbefangenen Grundstücks, wenn er tatsächlich vom Nichtberechtigten erwirbt, in zweierlei Hinsicht gutgläubig sein: Zum einen gelingt der gutgläubige Erwerb nur, wenn der Erwerber entsprechend den materiellrec...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 6. Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Vorlage einer Testamentsabschrift

a) Erweiterte Prüfungskompetenz Rz. 63 Bei der Vorlage von beglaubigten Abschriften der Verfügungen von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift gehen die Prüfungskompetenzen des Grundbuchamts weiter als bei der Vorlage eines Erbscheins. Das Grundbuchamt hat Formgültigkeit und Inhalt der ihm vorgelegten Verfügung zu prüfen. Es kann aber keine eigenen Ermittlungen anstellen, w...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Vertretung des Antragstellers

Rz. 10 Der Antragsteller kann von einem Bevollmächtigten vertreten werden, § 10 FamFG. Die Vollmacht bedarf lediglich der Schriftform, § 30 GBO. Ein Notar, der die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, gilt von der erklärenden Person als ermächtigt, den betreffenden Eintragungsantrag zu stellen, § 15 GBO – er ist "Antragsermächtigter".mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Eintragung eines Nießbrauchs mittels postmortaler Vollmacht

Rz. 18 Bei der Eintragung eines Nießbrauchs an einem Grundstück mittels einer postmortalen Vollmacht zur Erfüllung eines Vermächtnisses bedarf es der Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 GBO findet keine Anwendung.[10]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / XI. Grundbuchberichtigung bezüglich beschränkter dinglicher Rechte

1. Universaler Rechtsübergang Rz. 141 Der nach § 1922 BGB eingetretene Rechtsübergang betrifft nicht nur Eigentümerpositionen des Erblassers, sondern alle übertragbaren vermögensrechtlichen Rechtsinhaberschaften, die nicht an eine bestimmte Person gebunden sind. Die Vorschriften über die Berichtigung des Grundbuchs gelten deshalb in gleicher Weise sowohl für die vom Erblasser ...mehr