Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 9 Erbrechtliche Auskunfts... / 1. Allgemeine Auskunftsansprüche und Erbrecht

a) Geschäftsführungsverhältnisse Rz. 121 Neben den besonderen erbrechtlichen Auskunftsansprüchen sind auch die allgemeinen Auskunftsansprüche des Zivilrechts für das Erbrecht von Bedeutung. Eine im Allgemeinen auf § 242 BGB gestützte Auskunftspflicht gibt es grundsätzlich nicht, vielmehr bedarf es einer konkreten Sonderverbindung zwischen Auskunftsschuldner und Auskunftsgläub...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / Literaturtipps

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§ 24 Internationales Erbrecht / (1) Sachnormverweisung

Rz. 15 Durch eine wirksame Rechtswahl kam es zu einer Sachnormverweisung, Art. 4 Abs. 2 S. 2 EGBGB, d.h. die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts bezog sich auf das materielle Erbrecht.mehr

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§ 12 Erbengemeinschaft / 9. Weitere Fälle der Surrogation im Erbrecht

a) Surrogation beim Vorerben Rz. 129 Das Prinzip der dinglichen Surrogation zur Erhaltung der Haftungsmasse liegt auch § 2111 BGB bei der Vor- und Nacherbfolge zugrunde. b) Surrogation beim Erbschaftsbesitzer aa) Allgemeines Rz. 130 Was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft erwirbt, gehört zum Sondervermögen Nachlass, § 2019 BGB. Dies gilt insbesondere, wenn eine zur ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / d) Errichtungsstatut, Art. 24–26 EuErbVO

aa) Allgemeines Rz. 54 Das Errichtungsstatut behandelt die Frage nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung der materiellen Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen. Die Verfügung von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO legal definiert als: Zitat ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag; Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind in...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Allgemeines

Rz. 36 Das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht ergibt sich nunmehr aus den Art. 21 ff. EuErbVO. Die bislang maßgebliche Norm des Art. 25 EGBGB gilt demgegenüber nur noch dann, wenn der Anwendungsbereich der EuErbVO nicht eröffnet ist, und verweist für diesen Fall wiederum auf die EuErbVO.mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / dd) Teilrechtswahl

Rz. 18 Schließlich wurde von der h.M. auch eine Teilrechtswahl, d.h. dass der Erblasser nur für einzelne Gegenstände seines inländischen unbeweglichen Vermögens deutsches Recht wählt, für zulässig erachtet.[22]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / cc) Folgen einer zulässigen Rechtswahl

(1) Sachnormverweisung Rz. 15 Durch eine wirksame Rechtswahl kam es zu einer Sachnormverweisung, Art. 4 Abs. 2 S. 2 EGBGB, d.h. die Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts bezog sich auf das materielle Erbrecht. (2) Nachlassspaltung Rz. 16 Lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. vor, so konnte dies zu einer Nachlassspaltung führe...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Anwendbarkeit der EuErbVO

aa) Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 30 Für alle Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO.[44] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechtswahl sowie einer vor diesem Datum errichteten Verfügung von Todes wegen sieht Art. 83 Abs. 2–4 EuErbVO Sonderregelungen vor.[45] Rz. 31 OLG Schleswig, Beschl. v. 25.4....mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / b) Umsetzung in nationales Recht

aa) Das Gesetz zum Internationalen Erbrecht/IntErbVerfG Rz. 34 Zudem wurden durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht[49] nationale Regelungen an die EuErbVO angepasst bzw. abgeändert,[50] denn für die Durchführung der EuErbVO bedurfte es weiterer nationaler Regelungen insbesondere im Bereich des nationalen Zuständigkeits- und Verfahrensrechts, die der deutsche Gesetzgebe...mehr

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§ 4 Erbvertrag und Erbschaf... / (b) BGH: Griechisches Erbrecht – deutsches Zugewinnausgleichsrecht – Beschl. v. 13.5.2015:

Rz. 121 Zitat "Der pauschale Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB ist im Sinne der Artt. 15, 25 EGBGB rein güterrechtlich zu qualifizieren."[77] Aus den Gründen: "… Ist deutsches Recht danach Güterstatut, so ist der Anwendungsbereich von § 1371 Abs. 1 BGB unabhängig vom einschlägigen Erbstatut eröffnet."mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 2. Erbfälle ab dem 17.8.2015

a) Anwendbarkeit der EuErbVO aa) Zeitlicher Anwendungsbereich Rz. 30 Für alle Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO.[44] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechtswahl sowie einer vor diesem Datum errichteten Verfügung von Todes wegen sieht Art. 83 Abs. 2–4 EuErbVO Sonderregelungen vor.[45] Rz. 31 OLG...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch

A. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Der Erblasser ist im Grundbuch als Alleineigentümer eines Grundstücks eingetragen. Beerbt wurde er von der Witwe zur Hälfte und von den beiden gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern zu je einem Viertel. Die Erbengemeinschaft bleibt bestehen; anstelle des Erblassers sollen die Erben in Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen werden (zum Rec...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / ff) Rechtswahl kraft ausländischen Kollisionsrechts

Rz. 20 Sofern ein ausländisches Kollisionsrecht, das nach einer Verweisung gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. maßgeblich war, Parteiautonomie gewährte, wurde eine entsprechende Rechtswahl vom deutschen IPR akzeptiert.[26]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / f) Vorfragen

Rz. 71 Die Problematik der Vorfragen bleibt auch nach Inkrafttreten der EuErbVO erhalten. Weiterhin streitig ist, ob diese selbstständig (nach dem IPR der lex fori) oder unselbstständig (nach dem IPR der lex causae) anzuknüpfen sind.mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Form der Rechtswahl

Rz. 14 Die Form der Rechtswahl entsprach der einer Verfügung von Todes wegen, Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. Damit war in Deutschland die Rechtswahl auch in einem privatschriftlichen Testament möglich. Auch eine konkludente Rechtswahl soll nach OLG Zweibrücken[13] möglich sein. Voraussetzung dafür war aber ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein des Verfügenden.[14]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Allgemeines

Rz. 54 Das Errichtungsstatut behandelt die Frage nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung der materiellen Wirksamkeit von Verfügungen von Todes wegen. Die Verfügung von Todes wegen ist in Art. 3 Abs. 1 lit. d EuErbVO legal definiert als: Zitat ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag; Die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 24 ff...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Hypothetisches Erbstatut

Rz. 24 Die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Verfügung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwenden wäre, sog. Errichtungsstatut.[33]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / III. Form der letztwilligen Verfügung

1. Erbfälle bis zum 16.8.2015 a) Allgemeines Rz. 72 Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist die Form als Teilfrage gesondert anzuknüpfen: Art. 26 EGBGB a.F. regelte die Frage, welche Formvorschriften für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung maßgeblich sind. Dabei war die Gültigkeit alternativ nach einer Reihe von Rechtsordnungen zu beurteilen, Art. 26 Abs. 1 Nr. 1–5 ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / VI. Einschränkungen bei der Anwendung ausländischen Rechts

1. Allgemeines Rz. 109 Bei der Anwendung des IPR und damit ausländischen Rechts kann es zu Ergebnissen kommen, die einer Korrektur bedürfen. In Betracht kommen hierbei 2. Anpassung Rz. 110 Nachdem die jeweiligen Rechtsordnungen nicht aufeinander abgestimmt sind, kann es zu Ergebnissen kommen, die keine der jeweiligen Rech...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Erbfälle bis zum 16.8.2015

a) Allgemeines Rz. 72 Liegt eine letztwillige Verfügung vor, ist die Form als Teilfrage gesondert anzuknüpfen: Art. 26 EGBGB a.F. regelte die Frage, welche Formvorschriften für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung maßgeblich sind. Dabei war die Gültigkeit alternativ nach einer Reihe von Rechtsordnungen zu beurteilen, Art. 26 Abs. 1 Nr. 1–5 EGBGB a.F. Durch diese "Anknü...mehr

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ZErb 07/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht, Kiel Ebel/Gräfe/Schulthess Traumueller Familienvermögen dauerhaft sich...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / B. Die Ermittlung des anwendbaren Erbrechts

I. Vorrang staatsvertraglicher Regelungen Rz. 3 Bestehende Staatsverträge auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts sind vorrangig anzuwenden.[1] Dies gilt gemäß § 75 Abs. 1 EuErbVO unverändert auch nach Inkrafttreten der EuErbVO, so dass diese weiterhin vorrangig geprüft werden müssen. Sonderregeln betreffend das Erbrecht enthaltenmehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / N. Vindikationslegat: Besonderheiten des Vermächtnisrechts bei der Anwendung ausländischen Erbrechts

I. Regelungen der EuErbVO Rz. 397 Fraglich ist, wie ein sich auf ein Grundstück beziehendes Vindikationslegat (dingliches Vermächtnis) einer anderen Rechtsordnung sich auf die konkrete Situation an einem deutschen Grundstück auswirkt. Hierzu enthält die EuErbVO einen Vorbehalt zugunsten der lex rei sitae (vgl. Art. 69 Abs. 5 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. k und l, Art. 31 EuErbVO)...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Surrogation beim Vorerben

Rz. 251 Das Prinzip der dinglichen Surrogation zur Erhaltung der Haftungsmasse liegt auch § 2111 BGB bei der Vor- und Nacherbfolge zugrunde (siehe dazu im Einzelnen § 14).mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / ee) Widerruflichkeit der Rechtswahl

Rz. 19 Wählte ein Ausländer für im Inland belegenes Grundeigentum deutsches Erbrecht, so stellte sich die Frage, nach welchem Recht sich der Widerruf dieser Rechtswahl bemaß. In Betracht kam das nach dem Heimatrecht des Erblassers zu ermittelnde Erbstatut oder das gewählte deutsche materielle Recht. Die h.M. stellte für die Frage der Wirksamkeit der Rechtswahl entsprechend d...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Staatsangehörigkeitsprinzip

Rz. 8 Soweit für die Frage, welches Erbrecht zur Anwendung gelangt, staatsvertragliche Regelungen fehlen, war nach Art. 25 EGBGB a.F. vorzugehen. Art. 25 EGBGB a.F. (1) Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. (2) Der Erblasser kann für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen in der Form ein...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / B. Allgemeines

I. Universalsukzession Rz. 2 War der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer oder als Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts eingetragen, so ist es häufig erforderlich, den oder die Erben anstelle des Erblassers im Grundbuch eintragen zu lassen. Die seit dem Urteil des BGH vom 29.1.2001[1] (zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft) viel diskutierte Frage, ob auch die Erbe...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Art. 25 EGBGB

Rz. 35 Durch das Gesetz zum Internationalen Erbrecht wurde auch Art. 25 EGBGB neu gefasst. Dieser lautet nunmehr: Art. 25 EGBGB Rechtsnachfolge von Todes wegen Soweit die Rechtsnachfolge von Todes wegen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 fällt, gelten die Vorschriften des Kapitels III dieser Verordnung entsprechend. Die Gesetzesbegründung führt hie...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Reichweite

Rz. 21 Nach dem Erbstatut werden alle mit dem Erbfall zusammenhängenden Fragen beurteilt.[27] Es handelt sich also um die das Erbrechtsverhältnis beherrschende maßgebende Rechtsordnung. Lediglich die Form letztwilliger Verfügungen wurde gesondert angeknüpft, Art. 26 EGBGB a.F. Vom Erbstatut umfasst sind demnach:mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / (2) Nachlassspaltung

Rz. 16 Lagen die Voraussetzungen für eine zulässige Rechtswahl nach Art. 25 Abs. 2 EGBGB a.F. vor, so konnte dies zu einer Nachlassspaltung führen, soweit der Erblasser im Übrigen nicht nach deutschem Recht beerbt wurde, z.B. weil Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. in ein fremdes Recht verwies und dieses die Verweisung annahm oder auf das Recht eines dritten Staates weiterverwies. Ent...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / b) Gesamtverweisung

Rz. 10 Bei der Verweisung nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. war aber zu beachten, dass es sich insoweit um eine sog. Gesamtverweisung (= IPR-Verweisung) handelte, Art. 4 Abs. 1 EGBGB. Art. 4 EGBGB Verweisung (1) Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Ve...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / c) Sonderstatut

Rz. 11 Noch komplizierter war die Angelegenheit, wenn sich Nachlassgegenstände in einem anderen Staat befinden und sie nach dem Recht dieses Staates besonderen Vorschriften unterliegen, Art. 3a Abs. 2 EGBGB a.F. Art. 3a EGBGB a.F. Sachnormverweisung; Einzelstatut ... (2) Soweit Verweisungen im Dritten und Vierten Abschnitt das Vermögen einer Person dem Recht eines Staates unte...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Allgemeines

Rz. 85 Im deutschen Erbrecht spielt das eheliche Güterrecht eine entscheidende Rolle für die Erbquote, § 1931 Abs. 1, 3, 4 BGB. Das Erb- und das Güterrechtsstatut können aber auseinanderfallen.[116] Ursache dafür können unterschiedliche gewöhnliche Aufenthalte der Ehegatten, gemischt-nationale Ehen,[117] ein Wechsel der Staatsangehörigkeit nach der Heirat (nach altem Recht) ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / I. Vorrang staatsvertraglicher Regelungen

Rz. 3 Bestehende Staatsverträge auf dem Gebiet des internationalen Erbrechts sind vorrangig anzuwenden.[1] Dies gilt gemäß § 75 Abs. 1 EuErbVO unverändert auch nach Inkrafttreten der EuErbVO, so dass diese weiterhin vorrangig geprüft werden müssen. Sonderregeln betreffend das Erbrecht enthaltenmehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Internationale Erbrecht beschäftigt sich mit Erbfällen mit Auslandsbezug. Geschätzt 450.000 grenzüberschreitende Erbfälle mit einem geschätzten Vermögen von mehr als 120 Mrd. EUR fallen allein EU-weit jährlich an. Gründe hierfür sind die gestiegene Mobilität der Menschen wie des Kapitals. Es gibt immer mehr Ehen mit einem ausländischen Ehepartner, Familienmitgliede...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / cc) Vorfragen

Rz. 25 Unter einer Vorfrage versteht man nach der h.M. jede Frage nach dem Bestehen eines präjudiziellen Rechtsverhältnisses oder einer Rechtslage, die im Tatbestand einer in- bzw. ausländischen Kollisions- oder Sachnorm vorausgesetzt wird.[34] Auch im Erbrecht kommt eine Vielzahl von Vorfragen in Betracht, die nach h.M. selbstständig anzuknüpfen sind:[35]mehr

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§ 8 Erbenfeststellungsklage / a) Vorverlegung des Zeitpunkts für den Wegfall des gesetzlichen Ehegatten-Erbrechts

Rz. 490 Unter den Voraussetzungen des § 1933 BGB wird der Zeitpunkt für den Ausschluss des gesetzlichen Ehegattenerbrechts des Antragsgegners am Antragsteller auf die Rechtshängigkeit des Scheidungs- oder Eheaufhebungsantrags vorverlegt.[556] Das Gesetz vermutet, das gesetzliche Ehegattenerbrecht entspreche nicht mehr dem Interesse des die Scheidung begehrenden Erblassers, u...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Rechtsnachfolge von Todes wegen, Art. 21, 22 EuErbVO

Rz. 37 Maßgeblich sind die Art. 21 und 22 EuErbVO. Diese lauten: Art. 21 EuErbVO Allgemeine Kollisionsnorm (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamthe...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / e) Rück- und Weiterverweisung

Rz. 70 Zu beachten ist, dass auch die EuErbVO mit Art. 34 eine Regelung zur Rück- und Weiterverweisung kennt. Dabei regelt Art. 34 Abs. 1 EuErbVO die Gesamtverweisung, während Art. 34 Abs. 2 EuErbVO eine Sachnormverweisung darstellt. Art. 34 EuErbVO Rück- und Weiterverweisung (1) Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Drittstaats sind die in diesem Staat g...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Kein Pflichtteilsrecht in der ausländischen Rechtsordnung

Rz. 119 Viele Rechtsordnungen vor allem im anglo-amerikanischen Rechtskreis kennen kein Pflichtteilsrecht (Ausnahme: Louisiana und Puerto Rico). Hinterlässt z.B. ein US-Amerikaner bewegliches Vermögen in Deutschland, stünde seinen Abkömmlingen kein Pflichtteilsanspruch zu. Hier stellt sich die Frage, ob diesem Ergebnis der ordre public entgegensteht. Der BGH hat dies nunmehr...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 3. Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag

Rz. 7 Der deutsch-sowjetische Konsularvertrag[6] enthält für das Erbrecht in Art. 28 Abs. 3 folgende Regelung: Zitat Hinsichtlich der unbeweglichen Nachlassgegenstände finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiet diese Gegenstände gelegen sind. Dieses Abkommen gilt nunmehr zwischen Deutschland und Russland sowie möglicherweise aufgrund der Erklärung von...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Erbenbenennung in der notariellen Verfügung von Todes wegen

Rz. 56 Die Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und enthält diese die Erbeinsetzung, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der betreffenden Verfügung von Todes wegen zu...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Deutsch-iranisches Niederlassungsabkommen

Rz. 4 Das deutsch-iranische Niederlassungsabkommen stellt hinsichtlich des anwendbaren Rechts für die Rechtsnachfolge von Todes wegen auf die Staatsangehörigkeit als maßgebliches Anknüpfungskriterium ab, Art. 8 Abs. 3 S. 1 des Abkommens. Dieser lautet: Zitat In Bezug auf das Personen-, Familien- und Erbrecht bleiben die Angehörigen jedes der vertragschließenden Staaten im Gebi...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / dd) Reichweite des Errichtungsstatuts, Art. 26 EuErbVO

Rz. 67 Nach Art. 26 Abs. 1 EuErbVO gehören zur materiellen Wirksamkeit nach den Art. 24, 25 EuErbVO insbesonderemehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Erbfälle bis zum 16.8.2015

Rz. 112 Führt die Verweisung in das ausländische Sachrecht, so ist dies nicht schrankenlos anwendbar: Art. 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public) Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Doppelte Staatsangehörigkeit

Rz. 9 Probleme ergaben sich bei Doppel- und Mehrstaatern. Gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB war dann auf die effektive Staatsangehörigkeit abzustellen. Dabei war aber zu beachten, dass deutsches Recht immer dann zur Anwendung gelangte, wenn die Person "auch Deutscher" ist, Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB . Diese Regelung führte zu einem sog. "Heimwärtsstreben", was zur Konsequenz haben...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Räumlicher Anwendungsbereich

Rz. 32 Die EuErbVO gilt in räumlicher Hinsicht in allen Mitgliedstaaten der EU mit Ausnahme von Dänemark und Irland. Die Anwendung der EuErbVO setzt darüber hinaus keinen besonderen Bezug zu einem weiteren Mitgliedstaat voraus, dementsprechend werden auch sog. Drittstaatensachverhalte von der EuErbVO erfasst.[47]mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Zeitlicher Anwendungsbereich

Rz. 30 Für alle Erbfälle seit dem 17.8.2015 gilt die EuErbVO als unmittelbares Recht in Deutschland, Art. 83, 84 EuErbVO.[44] Hinsichtlich der vor dem 17.8.2015 getroffenen Rechtswahl sowie einer vor diesem Datum errichteten Verfügung von Todes wegen sieht Art. 83 Abs. 2–4 EuErbVO Sonderregelungen vor.[45] Rz. 31 OLG Schleswig, Beschl. v. 25.4.2016 – 3 Wx 122/15:[46] Keine Rü...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit

Rz. 390 Der Erbschein, dem nach § 35 GBO volle Beweiskraft zukam, bewies das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang, also das Erbrecht des Vorerben.[416] Wird er später wegen Eintritts des Nacherbfalls als unrichtig von Amts wegen eingezogen (§ 2361 BGB), ist es Sache der Beteiligten, eine Grundbuchberichtigung herbeizuführen.[417] Durch Löschung des Nacherbenvermerk...mehr