Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IX. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Berichtigungen des Grundbuchs nach Erteilung, nachfolgender Einziehung des Ersterbscheins und Neuerteilung eines Zweiterbscheins

1. Erstberichtigung des Grundbuchs Rz. 121 Nach Eintritt des Erbfalls kann eine Grundbuchberichtigung vorgenommen worden sein, die sich nachträglich als nicht richtig herausstellt, weil bspw. ein unrichtiger Erbschein aufgrund eines ungültigen Testaments erteilt worden war. Rz. 122 Fall Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / O. Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Zwangsversteigerung und ihre Auswirkungen auf das Grundbuch

I. Nachlasspflegschaft Rz. 400 Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft nach §§ 1960–1962 BGB (siehe zur Nachlasspflegschaft im Einzelnen § 6) erlangt der Nachlasspfleger die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters für die Erben. Er hat damit das Verfügungsrecht über die einzelnen Nachlassgegenstände. Eine Eintragung eines "Nachlasspflegschaftsvermerks" erfolgt so wenig...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Teilungsversteigerung

Rz. 403 Betreibt ein Miterbe die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem Nachlassgrundstück nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG, so wird der Versteigerungsvermerk auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts im Grundbuch (in Abteilung II) eingetragen, § 19 ZVG (siehe im Einzelnen zur Teilungsversteigerung § 20 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / gg) Geschäftswert für Abschichtungsvereinbarung

Rz. 294 Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 10.8.2016:[266] Zitat "Im Rahmen der Geschäftswertberechnung einer notariellen Erbauseinandersetzung unter zwei Miterben … bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert der insgesamt auseinandergesetzten Gesamthandsgegenstände und nicht nur nach der Höhe bzw. des Wertes des Erbanteils des übertragenden Miterben."mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 6. Veräußerung der streitbefangenen Sache

a) Sicherung des Eigentumsübertragungsanspruchs eines gutgläubigen Erwerbers durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch Rz. 178 Die Veräußerung der streitbefangenen Sache ist gem. § 265 ZPO nicht ausgeschlossen. Verliert ein Vormerkungsberechtigter eines solchen Veräußerungsvorgangs den guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers zwischen der Eintragung einer Vormerkung...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / h) Grundbuchberichtigung nach Abschichtung eines Miterben

aa) Anwachsung führt zur Grundbuchunrichtigkeit Rz. 278 Nach dem Vollzug des Abschichtungsvertrages und der gesetzlichen Folge der Anwachsung wird das Grundbuch bezüglich der Nachlassgrundstücke unrichtig, so dass sich dessen Berichtigung nach § 22 GBO i.V.m. § 19 GBO (Bewilligung) richtet. Dies gilt auch dann, wenn nur noch ein Miterbe übrig bleibt und dieser kraft Anwachsun...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / g) Beschwerdemöglichkeit gegen die Eintragung bzw. Nichteintragung

Rz. 194 Lehnt das Grundbuchamt die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks ab, so ist dagegen die formlose und unbefristete Beschwerde zum OLG gem. § 71 GBO statthaft; § 71 Abs. 2 S. 1 GBO ist auf den eingetragenen Rechtshängigkeitsvermerk nicht anzuwenden.[197]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Rechtswirkungen des ergehenden Urteils

(1) Mit dem vorläufig vollstreckbaren Urteil kann ein Widerspruch eingetragen werden Rz. 215 In § 895 ZPO sieht das Gesetz eine vorläufige Sicherung des Berichtigungsanspruchs vor, indem mittels einer Fiktion mit Erlass des vorläufig vollstreckbaren Urteils auf Abgabe der Berichtigungsbewilligung die Eintragung eines Widerspruchs als bewilligt gilt (Muster für einen entsprech...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Ausnahme

Rz. 243 Bei der Beziehungssurrogation kommt es ausnahmsweise beim Erwerb mit nachlassfremden Mitteln auf den Willen des handelnden Miterben an (siehe Rdn 236 ff.).mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Berichtigungsantrag

1. Schriftform für den Antrag Rz. 26 Der Grundbuchberichtigungsantrag nach § 13 GBO ist reine Verfahrenshandlung im Rahmen des Grundbuchverfahrens und kann von jedem Miterben allein gestellt werden; der Antrag bedarf nicht der in § 29 GBO vorgesehenen Form, vielmehr reicht Schriftlichkeit. Für den Nachweis der Antragsberechtigung bedarf es keiner Form; es genügt schlüssiger S...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Verteidigung des Nichtberechtigten

(1) Bestreiten Rz. 210 Der "Bucheigentümer" kann im Prozess geltend machen, die Tatbestandsvoraussetzungen des Grundbuchberichtigungsanspruchs lägen nicht vor. Da die Vermutung des § 891 BGB für ihn spricht, hat der Kläger für seine Tatsachenbehauptungen die Darlegungs- und Beweislast. Der Beweis ist erst erbracht, wenn beim Tatsachenrichter eine entsprechende Überzeugung gem....mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 6. Verzicht auf die Eintragung eines Nacherbenvermerks

Rz. 368 Die Bewilligung der Löschung und der Verzicht auf die Eintragung des Nacherbenvermerks sind zulässig und als Verzicht des Nacherben auf den Schutz des Nacherbenvermerks zu verstehen, lassen aber die Zugehörigkeit des Nachlassgegenstandes zur Vorerbschaft unberührt.[386]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / X. Notarielles Berufsrecht – Grundbuchverfahrensrecht

1. Notarielle Prüfpflichten im Grundbuchverkehr Rz. 138 Nach § 15 Abs. 3 S. 1 GBO sind die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird (§ 15 Abs. 3 S. 2 GBO). Das Gesetz zur Neuordnung der Auf...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / M. Grundbuch bei Vor- und Nacherbschaft

I. Berichtigung des Grundbuchs auf den Vorerben 1. Schutz des Nacherben durch Nacherbenvermerk Rz. 357 Damit Dritte nicht gutgläubig vom Vorerben auf der Grundlage von Grundstücksverfügungen erwerben können, zu denen der Vorerbe im Hinblick auf die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB nicht berechtigt ist, sieht das Gesetz die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grun...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 8. Kein Beschwerderecht des Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls gegen Eintragung des Eigentümers

Rz. 370 OLG München:[388] Zitat "Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe nicht berechtigt, mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers zu verfolgen."mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / (1) Verfahrensrechtliche Erklärungen

Rz. 280 Für den grundbuchmäßigen Vollzug bedarf es dreier grundbuchverfahrensrechtlicher Erklärungen:mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / C. Das Europäische Nachlasszeugnis

I. Allgemeines Rz. 128 Bei dem Europäischen Nachlasszeugnis (nachfolgend: ENZ) handelt es sich um einen Rechtsnachweis sui generis, der in den meisten Mitgliedstaaten der Union einheitliche Rechtswirkungen entfaltet (Art. 62–73 EuErbVO). Dadurch, dass fast alle Mitgliedstaaten das ENZ als Nachweis der Stellung des Erben oder des Vermächtnisnehmers bzw. der Befugnisse als Test...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Primärer Unrichtigkeitsnachweis: Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis

a) Erbschein Rz. 32 Die Erbfolge ist grundsätzlich mittels eines Erbscheins nachzuweisen (§ 35 Abs. 1 GBO). Bei gesetzlicher Erbfolge – die in etwa 75 % der Fälle eintritt – ist der Erbschein der einzig mögliche Unrichtigkeitsnachweis.[26] Rz. 33 Seit der Neuregelung des § 352a Abs. 2 FamFG zum 17.8.2015 können Erben einen quotenlosen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen, w...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Erfordernis der Auflassung

Rz. 301 Gehören zu einem Nachlass, der auf mehrere Erben in Erbengemeinschaft übergegangen ist, Grundstücke, so erfolgt die Erbteilung u.a. dadurch, dass auf einzelne Miterben Grundstücke zu Alleineigentum übertragen werden. Hierzu bedarf es der Auflassung, weil es sich um einen rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang handelt (§ 925 BGB). Auf der Veräußererseite stehen alle M...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / VI. Tod einer Vertragspartei nach Auflassung, aber vor Eigentumseintragung

Rz. 109 Stirbt bei einem Veräußerungsvorgang eine Vertragspartei nach Erklärung der Auflassung, aber vor Eintragung des Erwerbers im Grundbuch, so hat dies keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Auflassung (§ 130 Abs. 2 BGB). 1. Tod des Veräußerers a) Bindende Willenserklärung Rz. 110 Beim Tod des Grundstücksveräußerers handelt es sich nicht um einen Verlust der Verfügungsb...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / XIV. Formblatt: Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Rz. 164 Vom Abdruck wurde abgesehen. Das Original Formblatt mit aktuellem Stand ist abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2014.359.01.0030.01.DEU.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Widerspruch und Rechtshängigkeitsvermerk

a) Formale Hürden für den Widerspruch Rz. 183 Der vom Gesetz zur Verfügung gestellte Widerspruch nach § 899 BGB, der gegen die Richtigkeit eines falschen Grundbucheintrags "protestiert", kann im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn entweder der Buchberechtigte die Eintragung bewilligt oder wenn eine einstweilige Verfügung ergangen ist (§ 899 Abs. 2 BGB). Da die wirksame Rech...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / f) Öffentliches und privatschriftliches Testament

Rz. 93 Hat der Erblasser außer einem öffentlichen Testament auch ein privatschriftliches Testament hinterlassen, so kommt es darauf an, in welchem der Testamente die Erbfolge geregelt ist. Ist dies im öffentlichen Testament geschehen, so reicht dieses als Unrichtigkeitsnachweis aus. Ist die Erbfolge im privatschriftlichen Testament geregelt, muss ein Erbschein vorgelegt werd...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Einstweilige Verfügung

Rz. 171 Bewilligt der "Buchberechtigte" die Eintragung eines Widerspruchs oder einer Vormerkung nicht, so hat der wahre Berechtigte (beim Widerspruch) bzw. der Anspruchsinhaber (bei der Vormerkung) die Möglichkeit, eine einstweilige Verfügung nach §§ 935 ff. ZPO zu erwirken. aa) Glaubhaftmachung der Anspruchsvoraussetzungen Rz. 172 Um die einstweilige Verfügung zeitlich noch v...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / aa) Anwachsung auch auf der Passivseite

Rz. 284 Nicht nur auf der Aktivseite des Nachlasses erfolgt eine Anwachsung, sondern auch auf der Passivseite, d.h., auch die noch vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten wachsen den verbleibenden Miterben an.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Prozessuale Durchsetzung

aa) Erzwingung der Zustimmung Rz. 209 Wird die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (= grundbuchrechtliche Bewilligung nach §§ 19, 22 GBO) vom Nichtberechtigten nicht freiwillig erklärt, so muss sie erzwungen werden. Also ist der Nichtberechtigte auf Abgabe der Bewilligung zu verklagen mit dem Ziel der Ersetzung der Bewilligungserklärung mit Rechtskraft des der Klage stattgeb...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / l) Sonderfälle

Rz. 99 Der Erbschein kann durch ein Zeugnis nach §§ 36, 37 GBO ersetzt werden. Im Bereich des Höferechts muss der Erbschein den Hoferben als solchen bezeichnen (§ 18 Abs. 2 S. 2 HöfeO). Dem Erben wird auf Antrag ein auf die Hoffolge beschränkter Erbschein erteilt (sog. Hoffolgezeugnis, vgl. § 18 Abs. 2 S. 2 und 3 HöfeO).mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Ausnahme: Nachlassauseinandersetzung

Rz. 250 Allerdings ist immer zu prüfen, ob im Falle der Auskehrung eines Verkaufserlöses an die Erben nicht eine teilweise Nachlassauseinandersetzung vorgenommen wurde. Mit dem Vollzug einer ganzen oder teilweisen Nachlassauseinandersetzung erlöschen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse des Testamentsvollstreckers am entsprechenden Nachlassteil.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / II. Verfügungen des Vorerben

1. Unentgeltliche Verfügungen Rz. 371 Unentgeltliche Verfügungen des nicht befreiten und des befreiten Vorerben über Grundstücke sind – wenn sie ohne Zustimmung des Nacherben und etwaiger Ersatznacherben vorgenommen wurden – im Falle des Eintritts der Nacherbfolge unwirksam (§ 2113 Abs. 2 BGB). Bis zu diesem Zeitpunkt sind sie allerdings wirksam (§ 2112 BGB). Haben der Nacher...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Vorläufiger Rechtsschutz

a) Widerspruch gegen eine Grundbucheintragung Rz. 164 Der rechtmäßige Eigentümer hat ein Interesse an einer raschen Berichtigung des Grundbuchs, damit ihm sein Recht nicht über einen dazwischentretenden Erwerb eines redlichen Dritten verloren geht (§§ 891, 892, 893 BGB). Bis die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, bedarf der wahre Berechtigte einer vorläufigen Sicherung, de...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Zweck

Rz. 41 Eine zügige Abwicklung einer Nachlasssache mit Auslandsbezug innerhalb der Mitgliedstaaten soll dadurch gefördert werden, dass Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter ihre Rechte und Befugnisse in einem anderen Mitgliedstaat einfach nachweisen können, EG 67.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Fehlende gesetzliche Regelung

Rz. 248 Obwohl im Falle der Verwaltung eines Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker ebenfalls ein Bedürfnis besteht, den Bestand dieses Sondervermögens für die Miterben und die Nachlassgläubiger zu sichern, hat das Gesetz für die Verwaltungshandlungen des Testamentsvollstreckers nicht die dingliche Surrogation vorgesehen. Es ist deshalb zu fragen, ob die Grundsätze de...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Unterschiede zwischen Antragsverfahren und Amtslöschungsverfahren

Rz. 151 Beim Amtslöschungsverfahren besorgt das Grundbuchamt die Löschungsunterlagen selbst, beim Antragsverfahren muss der Antragsteller alle Unterlagen in entsprechender Form vorlegen. Wenn dem an der Löschung Interessierten nicht alle erforderlichen Unterlagen zugänglich sind, kann er die Amtslöschung beantragen.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / H. Grundbuchberichtigung beim Tod eines BGB-Gesellschafters

I. Gesellschaftsrechtliche Situation Rz. 319 Nach § 727 BGB wird mit dem Tod eines BGB-Gesellschafters die Gesellschaft aufgelöst. Haben die Gesellschafter jedoch die Fortsetzung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern vereinbart, so bleibt die Gesellschaft bestehen, der Gesellschaftsanteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den verbliebenen nach § 738 BGB...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Wirkung

Rz. 300 Durch die Erbschafts- bzw. Erbteilsübertragung wird der Erwerber nicht Erbe. Der Erwerb begründet lediglich den schuldrechtlichen Anspruch, wirtschaftlich so gestellt zu werden, als ob der Käufer und nicht der Verkäufer Erbe wäre. Zum Vorkaufsrecht der Miterben siehe Kerscher/Krug/Spanke, § 12 Rn 472 ff.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 3. Schadensersatzpflicht bei Aufhebung der einstweiligen Verfügung

Rz. 198 Nachdem die Rechtsprechung des BGH nunmehr für die Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks eine einstweilige Verfügung verlangt (siehe Rdn 188 ff.), findet die Schadensersatznorm des § 945 ZPO auch hier unmittelbare Anwendung.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Grundsatz

Rz. 233 In § 2041 BGB sind drei Arten der dinglichen Surrogation normiert:mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / e) Keine Abänderung eines erteilten Erbscheins

Rz. 129 OLG Stuttgart: § 2361 BGB verdrängt § 48 Abs. 1 FamFG mit der Folge, dass nach Erteilung eines Erbscheins nur noch dessen Einziehung, nicht aber die Abänderung des Beschlusses über seine Erteilung in Betracht kommt.[142]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / g) Auswirkungen der höheren Beteiligungsquote im Pflichtteilsrecht

aa) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB Rz. 275 Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die höhere Beteiligungsquote entscheidend. Hinweis Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten. bb) Ergänzungspflichtteilsansprüche einzelner Miterben gegen an...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Beurkundungen im Ausland

aa) Keine Beurkundung deutscher Notare im Ausland Rz. 61 In einem vom Kammergericht entschiedenen Fall wollte ein deutscher Notar die Generalvollmacht eines in Den Haag lebenden deutschen Staatsbürgers in Den Haag nach deutschem Recht notariell beurkunden. Der Notarsenat des Kammergerichts[55] lehnte dieses Begehren des Notars ab. Das Urteil des Kammergerichts ist keine Überr...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Grundsatz des Antragserfordernisses

Rz. 7 Grundsatz: Ohne Antrag kein Grundbucheintrag Das Grundbuchamt wird – mit ganz wenigen Ausnahmen – nur auf Antrag tätig. Das in § 13 GBO geregelte Erfordernis eines Eintragungsantrags ist zwar lediglich ein "Soll-Erfordernis", faktisch bedeutet dies jedoch, dass grundsätzlich keine Grundbucheintragung ohne entsprechenden Antrag zustande kommt. Andererseits würde eine Ein...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 38 Hinweise Das Europäische Nachlasszeugnis entfaltet seine Wirkungen in allen Mitgliedstaaten – auch zum Zweck des Erbnachweises bei öffentlichen Registern, ohne dass es dazu eines besonderen Verfahrens bedarf, Art. 69 Abs. 1, Abs. 5 EuErbVO. Beim Europäischen Nachlasszeugnis wird nicht mehr unterschieden nach Ausfertigung und Abschrift; es werden nur noch Abschriften er...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 4. Rechtswirkungen der dinglichen Surrogation

a) Grundsatz: Erwerb kraft Gesetzes Rz. 242 Liegen die Voraussetzungen des § 2041 BGB vor, so gehört der Ersatzgegenstand kraft Gesetzes zum Nachlass und muss nicht etwa aufgrund eines Forderungsrechts auf die Erben in Gesamthandsgemeinschaft übertragen werden. Es ist gleichgültig, ob der Handelnde zu erkennen gibt, für den Nachlass handeln zu wollen. Auch gegen den Willen be...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Sekundärer Unrichtigkeitsnachweis: Abschrift der notariellen Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift

a) Erbenbenennung in der notariellen Verfügung von Todes wegen Rz. 56 Die Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ ist aber nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht nämlich die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die öffentlich beurkundet wurde, und enthält diese die Erbeinsetzung, so reicht statt der Vorlage eines Erbscheins bzw. eines ENZ die Vorlage einer beglau...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Form des Antrags

Rz. 9 Der Eintragungs- bzw. Löschungsantrag bedarf grundsätzlich keiner Form; dies bedeutet jedoch, dass er schriftlich gestellt werden muss, denn das Grundbuchamt muss den genauen Zeitpunkt des Eingangs des Antrags vermerken können, § 13 Abs. 2 GBO. Grundbuchanträge werden nach der Reihenfolge des Antrags erledigt, daraus können sich Rangverhältnisse dinglicher Rechte ergeben.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 4. Voreintragungsgrundsatz

Rz. 17 Nach § 39 GBO darf – damit das Grundbuch nicht unübersichtlich wird – eine Grundbucheintragung erst erfolgen, wenn ein unrichtig gewordenes Grundbuch zuvor berichtigt wird. Beispiel Bevor ein Wohnungsrecht zu Lasten eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks eingetragen werden kann, muss das Grundbuch auf den Erben als Grundstückseigentümer berichtigt werden.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Kosten der Grundbuchberichtigung

1. Gebühren beim Grundbuchamt Rz. 102 Für die Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern wird gem. Nr. 12210 KV GNotKG eine 1,0-Gebühr erhoben. Dabei kommt es nicht auf den Rechtsgrund an; darunter fällt also auch die Eintragung des Eigentümers im Wege der Grundbuchberichtigung. Rz. 103 Hinweis Die Grundbuchberichtigungsgebühr wird nicht erhoben bei Eintragung der Er...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / L. Testamentsvollstreckung und Grundbuch

I. Allgemeines Rz. 339 Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so steht ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Nachlassgegenstände und damit auch über die Nachlassgrundstücke zu und nicht dem oder den Erben (§§ 2205, 2211 BGB), und zwar ab dem Erbfall und nicht erst ab Annahme des Testamentsvollstreckeramtes.[325] Weil der Erbe in seiner Verfügungsmacht beschränk...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 4. Beweisprobleme

a) Schweigepflicht des Notars Rz. 162 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Verschwiegenheit. Davon kann nur der Auftraggeber selbst entbinden, im Falle seines Todes die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1 S. 2 BNotO). Da E nicht mehr lebt, hätte die Aufsichtsbehörde (der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) den Notar von seiner...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / C. Eintragung des/der Erben im Wege der Grundbuchberichtigung

I. Berichtigungsantrag 1. Schriftform für den Antrag Rz. 26 Der Grundbuchberichtigungsantrag nach § 13 GBO ist reine Verfahrenshandlung im Rahmen des Grundbuchverfahrens und kann von jedem Miterben allein gestellt werden; der Antrag bedarf nicht der in § 29 GBO vorgesehenen Form, vielmehr reicht Schriftlichkeit. Für den Nachweis der Antragsberechtigung bedarf es keiner Form; e...mehr