Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Erweiterte Prüfungskompetenz

Rz. 63 Bei der Vorlage von beglaubigten Abschriften der Verfügungen von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift gehen die Prüfungskompetenzen des Grundbuchamts weiter als bei der Vorlage eines Erbscheins. Das Grundbuchamt hat Formgültigkeit und Inhalt der ihm vorgelegten Verfügung zu prüfen. Es kann aber keine eigenen Ermittlungen anstellen, weil das Grundbuchverfahren ein ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / Literaturtipps

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Muster: Abfindungsvereinbarung

Rz. 295 Muster 10.16: Abfindungsvereinbarung Muster 10.16: Abfindungsvereinbarung [_________________________ Im Falle notarieller Beurkundung: Beurkundungsformalien] I. Vorwort 1. Nachlassbestand Am _________________________ ist der Erblasser E (nachfolgend "Erblasser" genannt) verstorben. In seinem Nachlass befindet sich als einziger Nachlassgegenstand noch das Gebäudegrundstüc...mehr

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§ 20 Teilungsversteigerung / aa) Voreintragung im Grundbuch bzw. Nachweis des Erbrechts

Rz. 23 Der Antragsteller muss entweder im Grundbuch als Miteigentümer eingetragen sein oder sein Erbrecht nach einem eingetragenen Miteigentümer entweder mittels eines Erbscheins oder beglaubigter Abschriften einer Verfügung von Todes wegen samt Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts nachweisen, § 17 ZVG. Da § 17 Abs. 3 ZVG – im Gegensatz zu § 35 GBO – nicht von "öffentlic...mehr

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Allgemeines Literaturverzei... / 2 Lehrbücher, Handbücher, Formularbücher:

Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1–3, 5. Auflage 2022 Bonefeld/Kroiß/Tanck, Der Erbprozess, 6. Auflage 2023 Bonefeld/Wachter, Der Fachanwalt für Erbrecht, 3. Auflage 2014 Bothe, Die Teilungsversteigerung, 2. Auflage 2020 Brox/Walker, Erbrecht, 29. Auflage 2021 Dauner-Lieb/Grziwotz/Herzog, Pflichtteilsrecht, 3. Auflage 2022 Doering-Striening,...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / (1) Grundregel des Art. 21 EuErbVO

Rz. 38 Nach der Grundregel des Art. 21 Abs. 1 EuErbVO bestimmt sich die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Recht desjenigen Staates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Anders als früher wird somit nicht mehr an die Staatsangehörigkeit angeknüpft. Eine Definition des Begriffs des "letzten gewöhnlichen Aufenthalts" findet sich in d...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / II. Grundbuchberichtigung aufgrund eines dinglich wirkenden französischen Vindikationslegats

Rz. 398 Nach Inkrafttreten der EuErbVO ist das Grundbuchamt nicht mehr berechtigt, einem nachgewiesenen Vindikationslegat nach französischem Recht seine dingliche Wirkung abzusprechen. Ein vom Legatar vorgelegtes ENZ stellt grundsätzlich einen ausreichenden Unrichtigkeitsnachweis i.S.d. § 22 GBO dar, mit dem die Rechtsstellung belegt werden kann. Wie auch sonst bei nationalen...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Berichtigung eines Erbscheins oder dessen Einziehung?

Rz. 127 Ob Erbscheine überhaupt und ggf. in welchem Umfang einer Berichtigung nach § 42 FamFG zugänglich sind, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, Schreibfehler, unerhebliche Falschbezeichnungen oder "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" könnten im Erbschein berichtigt werden, sofern dessen sachlicher Gehalt nicht berührt wird.[139] Nach anderer Ansicht scheidet eine Be...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Typischer Sachverhalt

Rz. 124 Im Januar 2021 verstarb in Traunstein eine Amerikanerin unter Hinterlassung von unbeweglichem Vermögen in Deutschland. In einem privatschriftlichen Testament aus dem Jahr 1997 hatte sie ihren Ehemann, der nunmehr in Deutschland lebt, zum alleinigen Erben eingesetzt. Ihr letzter gewöhnlicher Aufenthalt war in Los Angeles. Das IPR Kaliforniens sieht vor, dass beweglich...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Anwendung ausländischen Rechts durch deutsche Gerichte

Rz. 399 Ausländisches Recht hat der Tatrichter entsprechend § 293 ZPO von Amts wegen zu ermitteln. Wie er sich diese Kenntnis verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Jedoch darf sich die Ermittlung des fremden Rechts nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muss auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / e) Erbvertrag

Rz. 78 Die Gültigkeit eines Erbvertrages bestimmte sich nach dem hypothetischen Erbstatut, Art. 26 Abs. 5 S. 1 EGBGB a.F. Beim einseitigen Erbvertrag war dabei das hypothetische Erbstatut des Verfügenden maßgeblich. Bei zwei- oder mehrseitigen Erbverträgen beurteilt sich die Gültigkeit nach dem hypothetischen Erbstatut aller Verfügenden. Die Grundsätze über die Wirksamkeit g...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / b) Erbfälle ab dem 17.8.2015

Rz. 116 Der ordre-public-Vorbehalt kommt dann in Betracht, wenn bei einer Rechtswahl nach Art. 22 EuErbVO auf das Heimatrecht verwiesen wird. Er ist in Art. 35 EuErbVO geregelt: Art. 35 EuErbVO Öffentliche Ordnung (ordre public) Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts eines Staates darf nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffe...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / b) Auswahl und Überwachung eines ausländischen Rechtsanwalts

Rz. 107 Diesbezüglich fehlt es noch an Judikatur. Man wird wohl differenzieren müssen, ob der ausländische Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter auftreten soll oder in sonstiger Weise an der Rechtsberatung mitwirkt.[140] Im ersten Fall darf sich der Rechtsanwalt darauf verlassen, dass der Kollege seinen Pflichtenkreis vollständig und mit der notwendigen Sorgfalt übernehme...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Qualifikation des pauschalierten Zugewinnausgleichs unter Geltung der EuErbVO – Ausweis im ENZ; EuGH, Urt. v. 1.3.2018

Rz. 48 Die Erhöhung der Ehegattenerbquote gem. § 1371 Abs. 1 BGB, die nach h.M. und der BGH-Rechtsprechung güterrechtlich zu qualifizieren ist,[39] ist nach der Rechtsprechung des EuGH erbrechtlich zu qualifizieren und deshalb in einem ENZ zu berücksichtigen.[40] Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 (Inkrafttreten der EuErbVO), bei denen das Erbrechts- und das Güterrechtsstatut au...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 2. Ermittlung des anwendbaren Güterrechts

Rz. 86 Nachdem Art. 15 EGBGB in der bis 28.1.2019 geltenden Fassung. in der Zeit vom 1.9.1986 bis 28.1.2019 galt, stellt sich die Frage, wie das anwendbare Güterrecht in den Fällen ermittelt wird, in denen die Ehe schon früher geschlossen wurde (Übergangsrecht bei Altehen[119]). a) Eheschließung vor dem 1.4.1953 Rz. 87 Für Ehen, die vor dem 1.4.1953 geschlossen wurden, bleibt ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Erbscheinsvorlage bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers

Rz. 84 OLG Hamm:[91] Zitat 1. Wenn das Grundbuchamt aus den Akten Kenntnis davon erhält, dass für den Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments ein Betreuer bestellt war, liegt ein hinreichend konkreter Anlass dafür vor, die Betreuungsakten im Hinblick darauf auszuwerten, ob Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen. 2. Die Beurteilung des ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 2. Anpassung

Rz. 110 Nachdem die jeweiligen Rechtsordnungen nicht aufeinander abgestimmt sind, kann es zu Ergebnissen kommen, die keine der jeweiligen Rechtsordnungen so vorsieht. Insbesondere kann es durch eine kombinierte Anwendung der Regelungen der jeweiligen Rechtsordnungen zu einem "Normenmangel" oder einer "Normenhäufung" kommen. Die Korrektur erfolgt mittels Anpassung bzw. Anglei...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 5. Die Einordnung des § 1371 BGB

Rz. 95 Ist § 1371 Abs. 1 BGB auch anwendbar, wenn der Erblasser nach ausländischem Recht beerbt wird?[127] Kommt es zu einem güterrechtlichen Ausgleich, wenn deutsches Erb- und ausländisches Güterrecht zur Anwendung gelangt? Die nunmehr herrschende Meinung qualifiziert § 1371 Abs. 1 BGB güterrechtlich: Der Zugewinn ist nach dem Güterrechtsstatut zu beurteilen. BGH, Beschl. v. ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 4. Kosten

Rz. 103 Die Verfahrens- und die Terminsgebühr nach Nr. 3100 bzw. 3104 VV RVG decken den Aufwand des Rechtsanwalts bei einer Beweisaufnahme zur Ermittlung des fremden Rechts sowohl in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten als auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab. Rz. 104 Die Kosten eines von einer Partei eingeholten Rechtsgutachtens sind in der Regel nicht im Rahm...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / b) Verhältnis des Art. 26 EGBGB a.F. zum Haager Testamentsformübereinkommen

Rz. 73 Umstritten war dabei, ob Art. 26 EGBGB a.F. nicht vom Haager Testamentsformübereinkommen (HTÜ)[89] verdrängt wird. Was Art. 26 Abs. 1–3 EGBGB a.F. anbelangt, konnte dies offenbleiben, da diese Vorschriften inhaltsgleich mit der staatsvertraglichen Regelung sind. Allerdings enthielten Art. 26 Abs. 4, 5 EGBGB a.F. darüber hinausgehende Regelungen.mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / aa) Kumulierung von Erb- und Pflichtteilsrecht

Rz. 121 Beispiel Ein deutscher Erblasser vermacht einem Pflichtteilsberechtigten ein Grundstück in den USA und schließt ihn hinsichtlich des in Deutschland belegenen Nachlasses von der Erbfolge aus. Fraglich ist dabei, ob der Pflichtteilsberechtigte hier hinsichtlich des deutschen Nachlasses den Pflichtteil geltend machen kann. Entschieden wurde diese Problematik für österrei...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 4. Rechtswahl im Ehegüterrecht

Rz. 92 Im deutschen Recht bot Art. 15 Abs. 2 EGBGB in der bis 28.1.2019 geltenden Fassung. eine Rechtswahlmöglichkeit: Zitat (2) Die Ehegatten können für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe wählen:mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / a) Mitwirkung zur Feststellung des ausländischen Rechts

Rz. 106 Soweit das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist, bedarf es nach § 293 ZPO des Beweises. Dabei ist fraglich, ob der Prozessbevollmächtigte zur Beibringung des ausländischen Rechts verpflichtet ist.[138] Nach der Rechtsprechung gilt aber insoweit ohne Rücksicht auf die Beweislast der Untersuchungsgrundsatz. Das deutsche internationale Privatrecht ist von Amts w...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 1. Gerichtliche Prüfung

Rz. 97 Führt die Anwendung der EuErbVO bzw. des Art. 25 EGBGB a.F. zu einer Verweisung in eine fremde Rechtsordnung, so muss das ausländische Recht (das jeweilige IPR und ggf. das Sachrecht) ermittelt werden.[130] Im FamFG-Verfahren, also insbesondere im Erbscheinsverfahren, gebietet § 26 FamFG (Amtsermittlungsgrundsatz) dem Gericht die Ermittlung des fremden Rechts.[131] Kom...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / d) Eheschließung zwischen dem 1.4.1953 und dem 8.4.1983

Rz. 90 Problematisch ist der Zeitraum vom 1.4.1953 bis zum 8.4.1983. Hierfür stellt Art. 220 Abs. 3 EGBGB eine eigene Kollisionsnorm dar. Dabei ist eine "Anknüpfungsleiter" zu prüfen, Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1–3 EGBGB. Problematisch ist in diesem Zusammenhang die Verfassungsmäßigkeit der Hilfsanknüpfung nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EGBGB. Der BGH hält sie für verfassungs...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / i) Transmortale Vollmacht und Verfügung von Todes wegen

Rz. 96 Ein Erbschein oder ein ENZ bzw. eine notariell errichtete Verfügung von Todes wegen mit nachlassgerichtlicher Eröffnungsniederschrift muss zur Grundbuchberichtigung auf die Erben auch dann vorgelegt werden, wenn eine über den Tod des Erblassers hinaus wirkende Vollmacht erteilt wurde. Es reicht nicht etwa eine Berichtigungsbewilligung nach § 19 GBO quasi anstelle des ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / bb) Kollisionsrechtliche Mangelfälle

Rz. 122 Beispiel Ein deutscher Erblasser hinterlässt umfangreichen Immobilienbesitz in den USA. Pflichtteilsanspruch des Abkömmlings? Diese Frage wird teilweise mit einer entsprechenden Anwendung des § 2325 BGB (Pflichtteilsergänzungsanspruch) beantwortet.[162] Eine Klärung durch die Rechtsprechung ist noch nicht erfolgt.mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / c) Anwendung ausländischen Rechts bei Inlandsfällen

Rz. 108 Nach der Rechtsprechung[141] besteht die Pflicht des Rechtsanwalts, sich die für die Ausführung des ihm erteilten Auftrags erforderlichen Kenntnisse des ausländischen Rechts zu verschaffen. Der Rechtsanwalt kann einer Haftung aber mit einem Hinweis an den Mandanten, dass er die ausländische Materie nicht beherrsche, entgehen.[142] Soweit er sich bereit erklärt, sich ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / c) Eheschließung zwischen dem 9.4.1983 und dem 31.8.1986

Rz. 89 Für den Zeitraum vom 9.4.1983 bis zum 31.8.1986 ist Art. 15 EGBGB in der bis 28.1.2019 geltenden Fassung ebenfalls – rückwirkend – anwendbar, Art. 220 Abs. 3 S. 5 EGBGB. Das Datum 8.4.1983 ergibt sich daraus, dass an diesem Tag die Entscheidung des BVerfG,[121] in der Art. 15 EGBGB a.F. mit Gesetzeskraft für nichtig erklärt wurde, bekannt wurde.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Berichtigung des Grundbuchs auf den Nacherben

1. Eintragung des Nacherben Rz. 389 Mit Eintritt des Nacherbfalls geht kraft Gesetzes der Nachlass auf den Nacherben über, § 2139 BGB. Bezüglich der auf den Vorerben eingetragenen Grundstücke wird das Grundbuch damit wieder unrichtig. Eine entsprechende Berichtigung auf den Nacherben ist nach denselben Regeln wie bei der Berichtigung auf den Vorerben vorzunehmen. Anmerkung zum...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 3. Drei Surrogationsarten des § 2041 BGB

a) Grundsatz Rz. 233 In § 2041 BGB sind drei Arten der dinglichen Surrogation normiert: b) Rechtssurrogation Rz. 234 Alles, was aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, gehört zum Nachlass. Wird eine zum Nachlass gehörende Forderung erfüllt, so fällt das Geleistete in den...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Zuständigkeiten in Grundbuchsachen

Rz. 6 Grundsätzlich werden die Grundbücher von den Amtsgerichten geführt, § 1 Abs. 1 S. 1 GBO. Zur Sonderzuständigkeit in Baden-Württemberg bis 31.12.2017 vgl. die Vorauflagen.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Löschung des Nacherbenvermerks

a) Einziehung des Erbscheins wegen Unrichtigkeit Rz. 390 Der Erbschein, dem nach § 35 GBO volle Beweiskraft zukam, bewies das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang, also das Erbrecht des Vorerben.[416] Wird er später wegen Eintritts des Nacherbfalls als unrichtig von Amts wegen eingezogen (§ 2361 BGB), ist es Sache der Beteiligten, eine Grundbuchberichtigung herbeizu...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / II. Nichtigkeit einer Grundstücksübertragung des geschäftsunfähigen Erblassers, Klage auf Grundbuchberichtigung und Herausgabe des Nachlassgrundstücks

1. Typischer Sachverhalt Rz. 154 Beispiel Im Grundbuch ist der Käufer eines Gebäudegrundstücks als dessen Eigentümer eingetragen. Verkäufer war der Erblasser E, dessen Alleinerbin seine Tochter T geworden ist. Der Erblasser E hat mit dem jetzt eingetragenen Eigentümer über das Gebäudegrundstück einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Auflassung sofort in...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Zweifel an Geschäftsfähigkeit bei Vollzug einer Auflassung

Rz. 221 OLG München:[208] Zitat "Im Grundbuchverfahren obliegt es der antragstellenden Partei einer Auflassung, die durch Tatsachen begründeten ernsthaften Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des anderen Teils so weit auszuräumen, dass wieder vom Erfahrungssatz regelmäßig gegebener Geschäftsfähigkeit ausgegangen werden kann (Anschluss an BayObLG …). Dass im zivilprozessualen Erk...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / aa) Zusatzpflichtteil gem. § 2305 BGB

Rz. 275 Für die Frage, ob den verbleibenden Erben ein Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil zusteht, ist nunmehr die höhere Beteiligungsquote entscheidend. Hinweis Deshalb ist vor der Abschichtung zu klären, inwieweit Zusatzpflichtteilsansprüche gem. § 2305 BGB bestehen könnten.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / dd) Ersatz im Innenverhältnis

Rz. 241 Die Surrogation regelt die – dingliche – Rechtsinhaberschaft. Inwieweit beim Erwerb mit fremden Mitteln Ersatz- oder Ausgleichsansprüche intern bestehen können, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis, bspw. nach Auftragsrecht (§§ 683, 670 BGB).mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / D. Internationale Zuständigkeit in nachlassgerichtlichen Verfahren

I. Ableitung von der örtlichen Zuständigkeit Rz. 166 Die internationale Zuständigkeit leitete sich für Sterbefälle bis 16.8.2015 von der örtlichen Zuständigkeit ab.[203] § 105 FamFG Andere Verfahren [204] In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist. Aus § 105 FamFG ergibt sich der Grundsatz, dass...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / J. Pfändungsvermerk/Nießbrauchsvermerk im Grundbuch

I. Eintragbarkeit eines Verpfändungs- bzw. Nießbrauchsvermerks Rz. 329 Ist der Erbteil eines Miterben gepfändet oder verpfändet, so kann, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört, die Pfändung bzw. Verpfändung als Verfügungsbeschränkung in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden.[315] Der Verpfändungsvertrag bedarf nach §§ 1273, 1274, 2033 BGB der notariellen Beurkundung. Rz....mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Antragsberechtigung

Rz. 8 Antragsberechtigt: Sowohl "verlierender Teil" als auch "gewinnender Teil" Der Eintragungs- oder Löschungsantrag kann sowohl von demjenigen gestellt werden, der ein Recht erwirbt, als auch von demjenigen, der ein Recht aufgibt, § 13 Abs. 1 S. 2 GBO. Grundbuchverfahrensrechtlich nennt man dies den "gewinnenden Teil" bzw. "verlierenden Teil".mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / 7. Sonstige Bestimmungen

Rz. 179 Weitere Zuständigkeitsregelungen finden sich in den Art. 12, 14–19 EuErbVO.mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / c) Erfordernis der "doppelten Gutgläubigkeit" des Erwerbers

aa) Guter Glaube an die Eigentümerposition und die Nicht-Rechtshängigkeit Rz. 185 Um alle Erfordernisse eines gutgläubigen Erwerbs zu erfüllen, muss der Erwerber des streitbefangenen Grundstücks, wenn er tatsächlich vom Nichtberechtigten erwirbt, in zweierlei Hinsicht gutgläubig sein: Zum einen gelingt der gutgläubige Erwerb nur, wenn der Erwerber entsprechend den materiellrec...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 6. Prüfungskompetenz des Grundbuchamts bei Vorlage einer Testamentsabschrift

a) Erweiterte Prüfungskompetenz Rz. 63 Bei der Vorlage von beglaubigten Abschriften der Verfügungen von Todes wegen samt Eröffnungsniederschrift gehen die Prüfungskompetenzen des Grundbuchamts weiter als bei der Vorlage eines Erbscheins. Das Grundbuchamt hat Formgültigkeit und Inhalt der ihm vorgelegten Verfügung zu prüfen. Es kann aber keine eigenen Ermittlungen anstellen, w...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Vertretung des Antragstellers

Rz. 10 Der Antragsteller kann von einem Bevollmächtigten vertreten werden, § 10 FamFG. Die Vollmacht bedarf lediglich der Schriftform, § 30 GBO. Ein Notar, der die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung beurkundet oder beglaubigt hat, gilt von der erklärenden Person als ermächtigt, den betreffenden Eintragungsantrag zu stellen, § 15 GBO – er ist "Antragsermächtigter".mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Eintragung eines Nießbrauchs mittels postmortaler Vollmacht

Rz. 18 Bei der Eintragung eines Nießbrauchs an einem Grundstück mittels einer postmortalen Vollmacht zur Erfüllung eines Vermächtnisses bedarf es der Voreintragung der Erben im Grundbuch. § 40 GBO findet keine Anwendung.[10]mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / XI. Grundbuchberichtigung bezüglich beschränkter dinglicher Rechte

1. Universaler Rechtsübergang Rz. 141 Der nach § 1922 BGB eingetretene Rechtsübergang betrifft nicht nur Eigentümerpositionen des Erblassers, sondern alle übertragbaren vermögensrechtlichen Rechtsinhaberschaften, die nicht an eine bestimmte Person gebunden sind. Die Vorschriften über die Berichtigung des Grundbuchs gelten deshalb in gleicher Weise sowohl für die vom Erblasser ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IX. Mehrere zeitlich aufeinander folgende Berichtigungen des Grundbuchs nach Erteilung, nachfolgender Einziehung des Ersterbscheins und Neuerteilung eines Zweiterbscheins

1. Erstberichtigung des Grundbuchs Rz. 121 Nach Eintritt des Erbfalls kann eine Grundbuchberichtigung vorgenommen worden sein, die sich nachträglich als nicht richtig herausstellt, weil bspw. ein unrichtiger Erbschein aufgrund eines ungültigen Testaments erteilt worden war. Rz. 122 Fall Erblasser E hat ein Testament hinterlassen, wonach A zum Alleinerben eingesetzt wurde; die ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / O. Nachlasspflegschaft, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz, Zwangsversteigerung und ihre Auswirkungen auf das Grundbuch

I. Nachlasspflegschaft Rz. 400 Mit der Anordnung der Nachlasspflegschaft nach §§ 1960–1962 BGB (siehe zur Nachlasspflegschaft im Einzelnen § 6) erlangt der Nachlasspfleger die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters für die Erben. Er hat damit das Verfügungsrecht über die einzelnen Nachlassgegenstände. Eine Eintragung eines "Nachlasspflegschaftsvermerks" erfolgt so wenig...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / IV. Teilungsversteigerung

Rz. 403 Betreibt ein Miterbe die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem Nachlassgrundstück nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG, so wird der Versteigerungsvermerk auf Ersuchen des Versteigerungsgerichts im Grundbuch (in Abteilung II) eingetragen, § 19 ZVG (siehe im Einzelnen zur Teilungsversteigerung § 20 Rdn 1 ff.).mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / gg) Geschäftswert für Abschichtungsvereinbarung

Rz. 294 Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 10.8.2016:[266] Zitat "Im Rahmen der Geschäftswertberechnung einer notariellen Erbauseinandersetzung unter zwei Miterben … bemisst sich der Geschäftswert nach dem Wert der insgesamt auseinandergesetzten Gesamthandsgegenstände und nicht nur nach der Höhe bzw. des Wertes des Erbanteils des übertragenden Miterben."mehr