Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / cc) Erwerb mit nachlassfremden Mitteln

Rz. 239 Die h.M., insbesondere auch der BGH, hält das Eingreifen der Beziehungssurrogation auch bei Einsatz nachlassfremder Mittel für möglich.[223] Wird mit privaten Mitteln eines Miterben und deshalb mit nachlassfremden Mitteln erworben, so sind sowohl ein subjektiver Wille, für den Nachlass erwerben zu wollen, als auch ein objektiver innerer Zusammenhang erforderlich. Ein...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / XIII. Vertretung minderjähriger Miterben im Grundbuchberichtigungsverfahren

Rz. 145 Nicht selten sind minderjährige Kinder zusammen mit ihrem alleinvertretungsberechtigten Elternteil Mitglied einer Erbengemeinschaft nach dem vorverstorbenen Elternteil. Die Grundbuchberichtigung bereitet insofern keine Schwierigkeiten, als jeder Miterbe für sich, also auch der überlebende Elternteil allein, die Grundbuchberichtigung beantragen kann, weil das Antragsr...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / (4) Nutzungen an dem Grundstück

Rz. 213 Da Eigentümer des Grundstücks von Anfang an die Erben waren, standen ihnen auch die Nutzungen und Gebrauchsvorteile zu. Diese zum Nachlass gehörende Forderung kann jeder Miterbe gem. § 2039 BGB allein gegen den Buchberechtigten zur Leistung an alle Miterben geltend machen. Sollte dieser Punkt streitig sein, so kann insoweit eine Feststellungsklage zur Herbeiführung de...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Kostenvorteil

Rz. 279 Der Umstand, dass weder der schuldrechtliche Vertrag noch die Erfüllung der vereinbarten Leistung und Gegenleistung der notariellen Beurkundung bedürfen, führt zu einer Kostenersparnis. Es bedarf lediglich der Beglaubigung der Unterschriften aller Miterben, und zwar der Zustimmung des ausscheidenden Miterben als dem sog. verlierenden Teil (§ 19 GBO) und der Zustimmun...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / (2) Rechtskräftiges Urteil ersetzt die Berichtigungsbewilligung

Rz. 216 Die Bewilligungserklärung gilt gem. § 894 ZPO erst mit Rechtskraft des ergehenden Urteils als abgegeben. Erst jetzt kann die Berichtigung im Grundbuch vollzogen werden (Muster für einen entsprechenden Antrag siehe Rdn 217). Ein zuvor nach § 895 ZPO aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eingetragener Widerspruch kann ohne Zustimmung des Beklagten gelöscht wer...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / gg) Muster: Antrag auf Grundbuchberichtigung nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung

Rz. 220 Muster 10.11: Antrag auf Grundbuchberichtigung nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung Muster 10.11: Antrag auf Grundbuchberichtigung nach rechtskräftiger Ersetzung der Zustimmung An das Amtsgericht – Grundbuchamt – _________________________ Eigentumswohnung, eingetragen im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, B...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / ff) Empfehlung: Aufgebot der Nachlassgläubiger und Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten vor der Abschichtung

Rz. 293 Das Erbteilungsmodell des Gesetzes sieht in §§ 2045, 2046, 2047 BGB im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung eine strenge dreistufige Reihenfolge vor: Es gibt keinen...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Universalsukzession

Rz. 2 War der Erblasser im Grundbuch als Eigentümer oder als Inhaber eines beschränkten dinglichen Rechts eingetragen, so ist es häufig erforderlich, den oder die Erben anstelle des Erblassers im Grundbuch eintragen zu lassen. Die seit dem Urteil des BGH vom 29.1.2001[1] (zur Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft) viel diskutierte Frage, ob auch die Erbengemeinschaft rechtsfä...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Bevollmächtigung durch den Antragsteller

Rz. 27 Will der Rechtsanwalt für seinen Mandanten als dessen Bevollmächtigter (§ 10 FamFG) einen Grundbuchberichtigungsantrag stellen, so bedarf die Vollmacht lediglich der Schriftform (§ 30 GBO). Aber die Vollmacht ist in Urschrift vorzulegen.[17] Beglaubigte Abschrift einer Vollmacht genügt nicht für den Grundbuchvollzug. Nach § 10 Abs. 2 FamFG können Rechtsanwälte und weit...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Schweigepflicht des Notars

Rz. 162 Der Notar unterliegt gem. § 18 Abs. 1 S. 1 BNotO der Verschwiegenheit. Davon kann nur der Auftraggeber selbst entbinden, im Falle seines Todes die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs. 1 S. 2 BNotO). Da E nicht mehr lebt, hätte die Aufsichtsbehörde (der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat) den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht zu ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Nachweis der notariellen Prüfung bei Entwurf des beglaubigenden Notars

Rz. 139 OLG Schleswig:[151] Zitat 1. Dem Grundbuchamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit geprüft worden sind. 2. Ein Nachweis durch einen notariellen Prüfvermerk ist entbehrlich, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen notariell beurkundet worden sind. Entsprechendes gilt...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Beantragung der Grundbuchberichtigung

Rz. 30 Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung des Eigentümers durch Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden, so soll gem. § 82 S. 1 GBO das Grundbuchamt dem Eigentümer oder dem Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Grundstücks zusteht, die Verpflichtung auferlegen, den Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und die dazu erforderlich...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Wege der Grundbuchberichtigung

Rz. 5 Die Grundbuchberichtigung erfolgt in unstreitigen Fällen im formalisierten Grundbuchverfahren (siehe Rdn 26 ff.) oder sie wird in streitigen Fällen auf zivilprozessualem Weg über die Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB vorbereitet (siehe Rdn 152 ff.), die zur Ersetzung der grundbuchrechtlich erforderlichen Zustimmung zur Grundbuchberichtigung führt; mit Rechtskr...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / II. Internationale Zuständigkeit und anwendbares Verfahrensrecht

Rz. 130 Die internationale Zuständigkeit für die genannten Verfahren ist in der EuErbVO geregelt. Hier gelten die Art. 4 ff. EuErbVO. Ein rügeloses Einlassen ist nicht möglich, da Art. 64 EuErbVO nicht auf Art. 9 EuErbVO verweist.[169] Regelmäßig ist daher die Behörde des Mitgliedstaats international zuständig, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatt...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Bindende Willenserklärung

Rz. 110 Beim Tod des Grundstücksveräußerers handelt es sich nicht um einen Verlust der Verfügungsbefugnis i.S.d. § 878 BGB. Entscheidend ist nur der Zeitpunkt der Abgabe der Auflassungserklärung als Willenserklärung und der Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO in notariell beurkundeter oder beglaubigter Form (§ 29 GBO). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Auflassungserklär...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 10. Versteigerungserlös

Rz. 253 Nach § 92 Abs. 1 ZVG ist eine gestaffelte Surrogation (Kettensurrogation, siehe Rdn 242) möglich: Der Anspruch gegen den Ersteher ist Surrogat für das Grundstück; die Leistung des Ersteigerers ist Surrogat des Anspruchs gegen ihn. Von Bedeutung ist dies für die Teilungsversteigerung zur Vorbereitung der Erbteilung nach §§ 2042 Abs. 2, 753 BGB, §§ 180 ff. ZVG (siehe d...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Rechtskrafterstreckung eines Urteils für und gegen den Rechtsnachfolger

Rz. 180 Wie würde sich die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks auf den Hauptprozess auswirken, mit dem der wahre Berechtigte als Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB erreichen will? Rz. 181 Mit dem Recht des § 265 ZPO zur Verfügung über die streitbefangene Sache korrespondiert § 325 Abs. 1 ZPO, wonach die rechtskräftige Entsche...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Vorteile des Widerspruchs

Rz. 184 Allerdings kann der Widerspruch trotzdem Vorzüge gegenüber dem Rechtshängigkeitsvermerk haben: Der Rechtshängigkeitsvermerk setzt die Zustellung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand ein dingliches Recht an dem Grundstück ist. Mit der Zustellung der Klage erfährt der Anspruchsgegner und Beklagte zwingend von dem Rechtsstreit: Er könnte u.U. noch schnell an einen...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / II. Muster: Bewilligung und Antrag auf Eintragung eines Verpfändungsvermerks im Grundbuch (Erbteilsverpfändung)

Rz. 332 Muster 10.18: Bewilligung und Antrag auf Eintragung eines Verpfändungsvermerks im Grundbuch (Erbteilsverpfändung) Muster 10.18: Bewilligung und Antrag auf Eintragung eines Verpfändungsvermerks im Grundbuch (Erbteilsverpfändung) I. Bewilligung der Eintragung eines Verpfändungsvermerks [319] Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _____________________...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Allgemeines

Rz. 152 Kann die Grundbuchberichtigung nicht im Wege eines freiwilligen Grundbuchverfahrens erfolgen, so ist der Inhaber des Grundbuchberichtigungsanspruchs darauf angewiesen, seinen Anspruch nach § 894 BGB gerichtlich durchzusetzen. Damit wird die grundbuchrechtliche Eintragungsbewilligung im Rahmen einer Leistungsklage mit Rechtskraft des ergehenden Urteils gem. § 894 ZPO ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 3. Erfolgsaussicht der Klage

Rz. 160 Kann die Geschäftsunfähigkeit des E bewiesen werden, so stünde die Unrichtigkeit des Grundbuchs fest: Nicht der Käufer, sondern die Alleinerbin des E wäre nach wie vor Eigentümerin des Gebäudegrundstücks. Sie hätte dann gegen den Käufer einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB), die gleichzeitig die nach §§ 19, 22 GBO erforderliche grundbuch...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / IV. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 133 Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit greift § 34 Abs. 1 und 2 IntErbRVG die Fälle auf, in denen die EuErbVO der Sache nach nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit festlegt. § 34 Abs. 3 S. 1 IntErbRVG bestimmt die örtliche Zuständigkeit in Anlehnung an die allgemeine internationale Zuständigkeitsregel des Art. 4 EuErbVO und knüpft an ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Verkauf des Erbteils

Rz. 296 Die Nachlassauseinandersetzung kann auch in der Weise vorgenommen werden, dass ein Miterbe die Erbteile der anderen Miterben aufkauft. Auf diesem Weg wird das Gesamthandseigentum aller Miterben in das Alleineigentum des Erwerbers überführt. Das Kausalgeschäft – in der Regel ein Kaufvertrag – bedarf nach § 2371 BGB der notariellen Beurkundung, ebenso das Erfüllungsgesc...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 12. Muster: Kaufvertrag und Auflassung auf Miterben in Erbengemeinschaft als Surrogationserwerb

Rz. 255 Muster 10.13: Kaufvertrag und Auflassung auf Miterben in Erbengemeinschaft als Surrogationserwerb Muster 10.13: Kaufvertrag und Auflassung auf Miterben in Erbengemeinschaft als Surrogationserwerb _________________________ (Notarielle Urkundenformalien) Anwesend sind: Die Anwesenden erklären mit der ...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / VI. Beteiligte

Rz. 138 Den Beteiligtenbegriff definiert § 37 IntErbRVG in Anlehnung an § 345 FamFG. Beteiligter ist logischerweise der Antragsteller. Soweit ansonsten z.B. die gesetzlichen Erben hinzugezogen werden können, ist diese "Kannvorschrift" entsprechend wie bei § 345 FamFG als "Mussvorschrift" zu lesen, wenn das ENZ in die Rechte der genannten Personen eingreifen kann.[180] § 37 A...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Direkterwerb – kein Durchgangserwerb

Rz. 244 Die dingliche Surrogation sorgt dafür, dass die Rechtsinhaber des ursprünglichen Nachlassgegenstandes, also die Miterben, keine Schmälerung ihrer Rechtsposition erleiden. Die Miterben erhalten kraft Gesetzes eine gleichwertige Rechtsposition am Ersatzgegenstand und sind nicht auf die Durchsetzung schuldrechtlicher Ansprüche angewiesen. Es findet also kein Durchgangse...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Typischer Sachverhalt

Rz. 154 Beispiel Im Grundbuch ist der Käufer eines Gebäudegrundstücks als dessen Eigentümer eingetragen. Verkäufer war der Erblasser E, dessen Alleinerbin seine Tochter T geworden ist. Der Erblasser E hat mit dem jetzt eingetragenen Eigentümer über das Gebäudegrundstück einen notariellen Kaufvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Auflassung sofort in derselben Urkunde erklä...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / ee) Muster: Klageerwiderungsschriftsatz gegen Grundbuchberichtigungsklage (Geltendmachung von Verwendungen)

Rz. 218 Muster 10.9: Klageerwiderungsschriftsatz gegen Grundbuchberichtigungsklage (Geltendmachung von Verwendungen) Muster 10.9: Klageerwiderungsschriftsatz gegen Grundbuchberichtigungsklage (Geltendmachung von Verwendungen) An das Landgericht – Zivilkammer – _________________________ Az. _________________________ Klageerwiderung in der Rechtssache des Herrn ______________________...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Muster: Grundbuchberichtigungsantrag des Rechtsanwalts bezüglich Grundschuld

Rz. 142 Muster 10.6: Grundbuchberichtigungsantrag des Rechtsanwalts bezüglich Grundschuld Muster 10.6: Grundbuchberichtigungsantrag des Rechtsanwalts bezüglich Grundschuld An das Amtsgericht – Grundbuchamt – _________________________ Grundschuld zugunsten des Herrn _________________________, zuletzt wohnhaft in _________________________, gestorben am _________________________, e...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / d) Verfahrensrechtliche Alternative zur Grundbuchberichtigungsklage: Das Erbscheinsverfahren

Rz. 222 Die Grundbuchberichtigungsklage bezieht sich lediglich auf ein konkretes Grundstück, während das Erbscheinsverfahren die Erbfolge als Ganze in den gesamten Nachlass betrifft. Das Erbscheinsverfahren unterliegt dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 2358 BGB; das kann im Einzelfall von Vorteil sein (vgl. zu den Einzelheiten des Erbscheinsverfahrens § 7 Rdn 201 ff.). Die E...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / I. Grundbuchrechtliche Erfordernisse

Rz. 256 Der Erbteil eines Miterben geht mit der notariellen Beurkundung des Erbteilsübertragungsvertrages nach § 2033 BGB auf den Erbteilserwerber über. Gehört zum Nachlass Grundbesitz und sind die originären Miterben bereits im Grundbuch eingetragen, so wird das Grundbuch damit unrichtig, § 894 BGB. Die nach §§ 22, 19 GBO erforderliche Berichtigungsbewilligung des Erbteilsve...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Verzicht eines Miterben auf seine erbrechtliche Beteiligung

Rz. 260 Die Abschichtung einzelner Miterben ohne Erbteilsübertragung ist in der Praxis sehr weit verbreitet.[233] Sie wird von den Laien vermutlich schon seit Jahrzehnten praktiziert, ohne dass größere Schwierigkeiten bekannt geworden wären. Die Miterben einigen sich darauf, dass der Abzuschichtende mit dem Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände aus der Erbengemeinschaft auss...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 5. Fehlender Nacherbenvermerk im Grundbuch

Rz. 367 Sollte in einem Erbschein fälschlicherweise der Nacherbenvermerk fehlen und wäre dieser deshalb nicht im Grundbuch eingetragen worden, so wäre insofern das Grundbuch unrichtig. Die Nacherben hätten einen Grundbuchberichtigungsanspruch, § 894 BGB i.V.m. § 892 Abs. 1 S. 2 BGB. Liegt ein Erbschein vor, der eine Nacherbschaft nicht ausweist, so ist es dem Grundbuchamt we...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / b) Funktionelle Zuständigkeit für die Erbscheinseinziehung

Rz. 125 Gem. § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG bleibt in Nachlasssachen die Einziehung von Erbscheinen, sofern diese aufgrund einer Verfügung von Todes wegen einzuziehen sind, dem Richter vorbehalten. Die Landesregierungen sind gem. § 19 Abs. 1 Nr. 5 RPflG ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung den Richtervorbehalt für die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG ganz oder teilweise ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Muster: Grundbuchberichtigungsantrag durch Erben bei bestehender Testamentsvollstreckung

Rz. 344 Muster 10.21: Grundbuchberichtigungsantrag durch Erben bei bestehender Testamentsvollstreckung Muster 10.21: Grundbuchberichtigungsantrag durch Erben bei bestehender Testamentsvollstreckung An das Amtsgericht – Grundbuchamt – _________________________ Im Grundbuch des Amtsgerichts _________________________ für _________________________, Band _________________________, He...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / VII. Verfahren

Rz. 141 Grundsätzlich sind hinsichtlich des Verfahrens die (knappen) Verfahrensvorschriften der EuErbVO maßgeblich. Ergänzend gilt die lex fori des zuständigen Gerichts. In Deutschland ist das Verfahren als ein Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltet. Nur soweit die EuErbVO und das insoweit speziellere IntErbRVG nichts anderes regeln, kann auf die §§ 3...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / bb) Inhalt der Glaubhaftmachung

Rz. 173 Mit welchen Mitteln die Glaubhaftmachung erfolgen kann, regelt § 294 ZPO. Die Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung einer Tatsachenbehauptung bedarf es nicht der vollen richterlichen Überzeugung (wie bei der Beweisführung gem. § 286 ZPO), sondern es genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, der bereits vorliegt, sofern bei f...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 1. Gesetzliche Prozessstandschaft für jeden Miterben

Rz. 223 Nach dem Modell der Gesamthandsgemeinschaft, das das BGB für die Erbengemeinschaft gewählt hat, müsste jeder im Nachlass befindliche Anspruch von allen Erben gemeinschaftlich geltend gemacht werden, §§ 2038, 2040 BGB. Dies würde zu einer praxisfernen Schwerfälligkeit bei der Verwaltung des Nachlasses führen. Um eine solche Schwerfälligkeit zu vermeiden, gestattet § 20...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 3. Muster: Antrag auf Löschung eines Nießbrauchsrechts

Rz. 149 Muster 10.7: Antrag auf Löschung eines Nießbrauchsrechts Muster 10.7: Antrag auf Löschung eines Nießbrauchsrechts An das Amtsgericht – Grundbuchamt – _________________________ Löschung des im Grundbuch von _________________________, Band _________________________, Abt. II Nr. _________________________ zugunsten von Herrn _________________________ eingetragenen Nießbrauch...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / XII. Wirkung

Rz. 154 Dem Zeugnis kommen nahezu die gleichen Wirkungen wie einem deutschen Erbschein zu:mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / VIII. Eintragung eines Auseinandersetzungsausschlusses?

Rz. 120 Ein Auseinandersetzungsausschluss bei der Erbengemeinschaft i.S.v. § 2044 BGB ist im Grundbuch nicht eintragbar, solange die Erbengemeinschaft in gesetzlicher Gesamthand besteht. Erst wenn eine Erbengemeinschaft in eine Bruchteilsgemeinschaft umgewandelt worden sein sollte, kann ein Auseinandersetzungsausschluss nach § 1010 BGB im Grundbuch eingetragen werden.[131] Mi...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / a) Einziehung des unrichtigen Erbscheins und Neuerteilung eines richtigen Erbscheins

Rz. 123 Wird nach den Erbscheinsvorschriften ein unrichtiger Erbschein eingezogen (§ 2361 BGB) und ein neuer erteilt, der die Erbfolge nunmehr anders ausweist, so ist die ursprünglich vorgenommene Grundbuchberichtigung zu korrigieren durch eine Zweitberichtigung (vgl. Fall Rdn 124). Minderjährige Erbprätendenten sind in Bezug auf ihre gesetzliche Vertretung ordnungsgemäß zu ...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / aa) Guter Glaube an die Eigentümerposition und die Nicht-Rechtshängigkeit

Rz. 185 Um alle Erfordernisse eines gutgläubigen Erwerbs zu erfüllen, muss der Erwerber des streitbefangenen Grundstücks, wenn er tatsächlich vom Nichtberechtigten erwirbt, in zweierlei Hinsicht gutgläubig sein: Zum einen gelingt der gutgläubige Erwerb nur, wenn der Erwerber entsprechend den materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 892 BGB bezüglich der Eigentümerposition d...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / X. Aussetzung

Rz. 150 Nach Art. 73 EuErbVO können die Wirkungen des ENZ schon während eines anhängigen Verfahrens vorläufig ausgesetzt werden. Die im Umlauf befindlichen beglaubigten Abschriften des ENZ entfalten so lange keine Wirkung, bis eine endgültige Entscheidung ergangen ist.[190] Zuständig für die Aussetzung ist das mit der Sache befasste Gericht. Im Fall des Art. 71 EuErbVO ist di...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / h) Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks

Rz. 195 Die Löschung des Rechtshängigkeitsvermerks erfolgt grundsätzlich auf Antrag, § 13 Abs. 1 GBO, und zwar Diese jeweilig...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Keine Erbengemeinschaft unter den Nacherben vor Eintritt des Nacherbfalls

Rz. 387 Eine Erbengemeinschaft beruht nicht auf einem freien Willensentschluss, sondern ausschließlich auf gesetzlicher Anordnung. Sie kann nicht durch freie Vereinbarung herbeigeführt werden. Lässt also der Vorerbe vor Eintritt des Nacherbfalls ein Nachlassgrundstück an die (Mit-)Nacherben auf, so können diese nicht als Nacherben zur gesamten Hand in das Grundbuch eingetrag...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / 2. Zweck der dinglichen Surrogation: Werterhaltung der Sachgesamtheit Nachlass

Rz. 232 Nachlässe in gesamthänderischer Bindung einer Erbengemeinschaft werden oft jahrzehntelang von den Miterben verwaltet. Ergreifen die Erben Haftungsbeschränkungsmaßnahmen, so steht den Nachlassgläubigern als Zugriffsobjekt nur der Nachlass zur Verfügung, nicht auch das jeweilige Eigenvermögen der Erben. Im Interesse der Erben und der Nachlassgläubiger sichert die in § 2...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / III. Vorsorgevollmacht ohne transmortale Geltung

Rz. 314 Die Vorsorgevollmacht ohne ausdrückliche transmortale Geltung erlischt mit dem Tod des Vollmachtgebers. OLG München:[293] Zitat "Die vorgelegte Vollmacht besagt ausdrücklich nichts dazu, ob sie mit dem Tod des Vollmachtgebers endet. Was für diesen Fall gelten soll, ist durch Auslegung des Auftragsverhältnisses (§ 662 BGB) zu ermitteln. Je mehr der Auftragsgegenstand auf...mehr

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§ 24 Internationales Erbrecht / II. Regelung nach der EuErbVO

Rz. 167 Mit Inkrafttreten der EuErbVO bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach Kapitel II der EuErbVO (Art. 4 ff. EuErbVO). Diese verdrängen[206] die früheren Regelungen und unterscheiden danach, ob eine Rechtswahl getroffen wurde und wenn ja, ob die Rechtswahl zugunsten eines drittstaatlichen Rechts oder zugunsten eines Mitgliedstaats erfolgt ist. Die Zuständigke...mehr

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§ 10 Erbrecht und Grundbuch / e) Gesetzliche Rechtsfolge: Anwachsung (analog § 738 BGB)

Rz. 270 Nach der in allen drei Entscheidungen des BGH vorgenommenen rechtsdogmatischen Einordnung vollzieht sich die Anwachsung nicht rechtsgeschäftlich, sondern als gesetzliche Rechtsfolge analog § 738 BGB (und nicht nach dem erbrechtlichen Anwachsungsrecht der §§ 1935, 2094 BGB). BGH, Urt. v. 27.10.2004: Zitat "Anteile von Miterben, die aus einer fortbestehenden Erbengemeinsc...mehr