Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Rechtsschutz gegen Bodenric... / 4. Kein Ansatz des gemeinen Werts

Der Steuerpflichtige hat i.R.d. Veranlagung zur Grundsteuer auch einfachrechtlich keinen Anspruch, dass anstelle des Bodenrichtwerts ein nachweislich niedrigerer gemeiner Wert nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG angesetzt wird. Dies folgt aus der Systematik des BewG, das eine solche Möglichkeit in § 198 Abs. 1 Satz 1 BewG bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer vor...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 3. Folgerungen und Gesetzeserlaubnis aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG?

Sollten sich Verwaltung oder Gesetzgeber unter o.a. Voraussetzungen zur Abkehr von der Nennwertbewertung betroffener Genossenschaftsanteile entschließen, ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass alle Wirtschaftsgüter von "Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" explizit nach § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG einen Gewerbebetrieb bilden, wobei die eingezahlten Geschäftsguthab...mehr

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Genossenschaften und deren ... / 8. Momentane ultima ratio zur haftungssicheren Beratung: Die verbindliche Auskunft?

Da sich in Ermangelung belastbarer Rspr. und Verwaltungsanweisungen und der substantiellen Widersprüchlichkeit nicht zuletzt der durch § 7 Abs. 8 Satz 3 ErbStG aufgeworfenen Rechtslage (s. Abschn. IV. 4.) der steuerliche Berater nicht auf den "billigen" Nennwertansatz verlassen sollte, kann diesbezüglich eine verbindliche Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 AO beim für die Erbschaft...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 3. Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des BVerfG (ErbStAnpG vom 4.11.2016)

a) Skizzenhafte Darstellung der historischen Entwicklung Rz. 183 [Autor/Stand] Um den Beanstandungen und Vorgaben des BVerfG Rechnung zu tragen, hatte das BMF – nach vorheriger Erstellung eines "Eckwertepapiers"[2] – am 2.6.2015 einen ersten Gesetzesentwurf (RefE-ErbStG) vorgelegt.[3] Dieser RefE-ErbStG war allerdings durch den von der Koalition am 8.7.2015 in das Gesetzgebun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zur Nicht-/Anwendung der Vorschrift

Rz. 343 [Autor/Stand] Die Intention des historischen Gesetzgebers lässt sich anhand der zugänglichen Materialien leider nicht ermitteln. Dass eine Gesetzeslücke geschlossen werden sollte, ist weder der Gesetzesbegründung[2] noch den späteren Erörterungen im Finanzausschuss[3] explizit zu entnehmen und daher nicht mehr als eine bloße Vermutung.[4] Der Gesetzentwurf[5] verweis...mehr

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ZErb 06/2023, Stiftungssteu... / I. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Vermögensausstattung einer gemeinnützigen Stiftung durch den Stifter anlässlich ihrer Errichtung unterliegt bei einer Zuwendung von Todes wegen gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG und einer lebzeitigen Schenkung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Die Zuwendung des Vermögens ist jedoch wegen dem Status der Gemeinnützigkeit der Stiftung nach § 13 Abs...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 2. Beschlüsse des BVerfG v. 22.6.1995 – 2 BvL 37/91 und 2 BvR 552/91

Rz. 45 [Autor/Stand] In seinem Beschluss v. 22.6.1995[2] erklärte das BVerfG § 10 VStG als mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Bestimme der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz, so könne eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden. Die Be...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bereicherung des Erwerbers

a) Das Tatbestandsmerkmal der Bereicherung Rz. 8 [Autor/Stand] Das wichtigste Tatbestandsmerkmal der freigebigen Zuwendung ist die – objektive – Bereicherung des Bedachten.[2] Sie zeigt sich i.d.R. als substanzieller Vermögenszuwachs,[3] der nicht nur in einer Vermehrung der Vermögensgegenstände und Forderungen, sondern auch – bestätigt durch § 13 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG (s. hier...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 1. Maßnahmen des Gesetzgebers vom ErbStRG 2009 v. 24.12.2008 bis zum StÄndG 2015 v. 20.11.2015

Rz. 114 [Autor/Stand] Dieser ihm vom BVerfG auferlegten Verpflichtung kam der Gesetzgeber durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008[2] nach. Hierdurch haben vornehmlich die sich mit den Wertansätzen befassenden Regelungen im Ersten Abschnitt des Zweiten Teils unter D. des BewG (§§ 95 bis 109a BewG a.F.) einschneidende Änderungen erfahren. Rz. 115 [Autor/Stand] ...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / b) Kernpunkte der Reform

aa) Überblick Rz. 193 [Autor/Stand] Das ErbStAnpG v. 4.11.2016[2] hat das BewG als solches im Wesentlichen unverändert gelassen. Wie noch darzulegen sein wird (vgl. unten, Rz. 214), wurde allerdings der im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgebliche Kapitalisierungsfaktor in § 203 Abs. 1 BewG rückwirkend auf den 1.1.2016 auf 13,75 festgeschrieben und begrenzt s...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / ff) Behandlung von Großerwerben bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 26 Mio. EUR

(1) Vorbemerkung Rz. 247 [Autor/Stand] In Bezug auf den Erwerb großer begünstigter (Betriebs-)Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kommt fortan die uneingeschränkte Anwendung der Regel- und Optionsverschonung nicht mehr in Betracht. Erwerber solcher Vermögen haben nunmehr auf unwiderruflichen Antrag (vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) die Wahl zwischen einem sich mit zunehmendem B...mehr

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ZErb 06/2023, Chancen und Chancenlosigkeit von Verfassungsbeschwerden zum ErbStG

In den letzten Jahren häufen sich gegen letztinstanzliche Urteile des BFH zum ErbStG Verfassungsbeschwerden, mit denen eine Verfassungsverletzung reklamiert wird. Die Themenkreise reichen von der Transparenz oder Intransparenz von Personengesellschaften über die Verweigerung der Begünstigung beim Familienheim, die Anerkennung einer Betriebsaufspaltung als Rückausnahme von Ve...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / gg) Vorab-Abschlag bei Familiengesellschaften mit langfristigen Entnahme-, Verfügungs- und Abfindungsbeschränkungen

Rz. 271 [Autor/Stand] In § 13a Abs. 9 ErbStG gewährt der Gesetzgeber eine besondere Steuervergünstigung für bestimmte Familiengesellschaften (Personen- oder Kapitalgesellschaften, nicht dagegen Einzelunternehmen) in Gestalt eines zusätzlich gewährten Verschonungsabschlags (sog. Vorab-Abschlag) auf das begünstigte Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG. Ein solcher Vorab-Abschla...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Grundaussagen der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand]"Schenkungen unter Lebenden unterliegen der gleichen Steuer wie der Erwerb von Todes wegen ..." In knapper Form sorgte so schon § 55 ErbStG i.d.F. v. 3.6.1906[2] reichseinheitlich dafür, dass die Erbschaftsteuer nicht durch lebzeitige Zuwendungen umgangen werden konnte. Der Tatbestand der freigebigen Zuwendung wurde erst in § 40 ErbStG i.d.F. v. 10.9.1919[...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 2. Kritische Reaktionen auf die Regelungen des ErbStRG 2009 v. 24.12.2008

a) Vorbemerkungen Rz. 146 [Autor/Stand] Gegen die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelungen im Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 v. 24.12.2008[2] waren in der Literatur bereits frühzeitig Bedenken erhoben worden.[3] Bisweilen wurde sogar die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Frage gestellt.[4] b) BFH-Beschluss v. 5.10.2011 – II R 9/11 Rz. ...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / a) Skizzenhafte Darstellung der historischen Entwicklung

Rz. 183 [Autor/Stand] Um den Beanstandungen und Vorgaben des BVerfG Rechnung zu tragen, hatte das BMF – nach vorheriger Erstellung eines "Eckwertepapiers"[2] – am 2.6.2015 einen ersten Gesetzesentwurf (RefE-ErbStG) vorgelegt.[3] Dieser RefE-ErbStG war allerdings durch den von der Koalition am 8.7.2015 in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten Regierungsentwurf zum ErbStG (...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Auflösende Bedingung (Satz 2)

Rz. 512 [Autor/Stand] Nach Satz 2 gilt die Bereicherung (i.S.d. Satzes 1) als auflösend bedingt erworben, soweit sie den Buchwert des Kapitalanteils übersteigt. Die tatsächliche Bereicherung des Erwerbers entspricht somit diesem Buchwert im Schenkungszeitpunkt.[2] Er bildet die Bemessungsgrundlage der endgültigen Steuerberechnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Rz. 513 [Autor/St...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Anwendungsbereich und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 [Autor/Stand] Nach der grundlegenden Neufassung der Begünstigungsvorschriften für Unternehmensvermögen durch das Gesetz vom 4.11.2016 zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ("ErbStAnpG 2016")[2] regeln nunmehr die §§ 13a, 13b, 13c, 19a, 28 und § 28a ErbStG aktuell die zu gewährenden Verschonung...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entstehung der Vorschrift

Rz. 551 [Autor/Stand] § 7 Abs. 7 wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 6 ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Die Norm bestand damals aus einem Satz: Als Schenkung gilt auch der auf einem Gesellschaftsvertrag beruhende Übergang des Anteils oder des Teils eines Anteils eines Gesellschafters bei dessen Ausscheiden auf die anderen Gesellschafter oder die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 221 [Autor/Stand] § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG zählt zu den Regelungen des § 7 ErbStG, die den schenkungsteuerlichen Zugriff auf bestimmte besteuerungswürdige Vorteilsgewährungen auch dann erlauben, wenn sie sich ggf. nicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfassen lassen (s. Rz. 2). Funktionell tritt die seit 1922 unverändert gültige Vorschrift[2] daher ergänzend neben den Grund...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / dd) Investitionsklausel bei Erwerben von Todes wegen (§ 13b Abs. 5 ErbStG)

Rz. 227 [Autor/Stand] Der Zweck der in § 13b Abs. 5 ErbStG neu geschaffenen Investitionsklausel besteht darin, unbillige Härten beim Erwerb von Todes wegen abzumildern (vgl. § 13b ErbStG Rz. 195), indem (nicht begünstigtes) Verwaltungsvermögen unter den dort genannten Voraussetzungen rückwirkend in begünstigtes Vermögen umqualifiziert werden kann. Dazu muss der Erwerber inne...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / (2) Verschonungsabschlag (Abschmelzmodell) nach § 13c ErbStG

Rz. 253 [Autor/Stand] Bei Überschreiten der Erwerbsschwelle von 26 Mio. EUR ist auf (unwiderruflichen; vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) Antrag des Steuerpflichtigen der in § 13c ErbStG vorgesehene Verschonungsabschlag zu gewähren. Auch hier besteht sodann die weitere Wahlmöglichkeit zwischen Regel- und Optionsverschonung. Rz. 254 [Autor/Stand] Der Verschonungsabschlag von 85 ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Groh, Erben als "Durchgangsunternehmer", DB 1992, 1312; Wacker/Franz, Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung, BB Beilage 5/1993; Gebel, Die qualifizierte Nachfolgeklausel, BB 1995, 173; Flick, Die Erbausschlagung als Instrument zur nachträglichen Gestaltung einer verunglückten Erbfolge, DStR 2000, 1816; Tiedtke/Wälzholz, Ausschl...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 6. Reaktionen der Rechtsprechung

a) Vorlagebeschluss des BFH v. 22.5.2002 – II R 61/99 Rz. 96 [Autor/Stand] Nach alledem konnte es nicht verwundern, dass der II. Senat in seinem Beschluss vom 22.5.2002 – II R 61/99 [2] die Regelung des § 12 Abs. 5 ErbStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 1997 i.V.m. den dort in Bezug genommenen Vorschriften des BewG a.F. für gleichheitswidrig hielt. Er begründete dieses Erge...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / V. Aufwendungen, die nicht abziehbar sind

Tz. 26 Stand: EL 132 – ET: 06/2023 Nicht abziehbar sind nach § 10 KStG (s. Anhang 3): die Gewerbesteuer; die auf die Gewerbesteuer entfallenden Nebenleistungen (Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Zwangsgelder); die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind; die Steuern vom Einkommen u...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / cc) Ermittlung des begünstigten Vermögens

Rz. 222 [Autor/Stand] Zu den insoweit durch das ErbStAnpG v. 4.11.2016[2] geschaffenen mehr oder minder komplexen Neuregelungen in § 13b ErbStG wird auf die Kommentierung zu § 13b ErbStG verwiesen.[3] Rz. 223– 226 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / (1) Vorbemerkung

Rz. 247 [Autor/Stand] In Bezug auf den Erwerb großer begünstigter (Betriebs-)Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR kommt fortan die uneingeschränkte Anwendung der Regel- und Optionsverschonung nicht mehr in Betracht. Erwerber solcher Vermögen haben nunmehr auf unwiderruflichen Antrag (vgl. § 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG) die Wahl zwischen einem sich mit zunehmendem Betrag sukzessive...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / (3) Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG

Rz. 263 [Autor/Stand] Alternativ zum Verschonungsabschlag i.S.v. § 13c ErbStG (Rz. 253 ff.) kann der Erwerber bei Überschreiten der 26 Mio.-Schwelle auch die Durchführung der Verschonungsbedarfsprüfung i.S.v. § 28a ErbStG beantragen. Rz. 264 [Autor/Stand] Zu den Einzelheiten wird auf die Literatur zu § 28a ErbStG verwiesen.[3] Rz. 265– 270 [Autor/Stand] Einstweilen frei.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Übergang von Gesellschaftsanteilen bei Umwandlung von Gesellschaften

Rz. 578 [Autor/Stand] Bei der Umwandlung von Gesellschaften geht das Vermögen einer Anteile haltenden Gesellschaft kraft Gesetzes auf die übernehmende Gesellschaft über (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG). Im maßgebenden Zeitpunkt der registerlichen Eintragung des Rechtsträgerwechsels (§ 20 Abs. 1 vor Nr. 1 UmwG) erlischt zugleich die übertragende Gesellschaft (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 5. Übertragungen im Sinne des § 10 Abs. 10 ErbStG (Satz 3)

Rz. 595 [Autor/Stand] Ist im Gesellschaftsvertrag einer Personengesellschaft oder einer GmbH bestimmt, dass der (die) Erbe(n) eines Gesellschafters gegen Abfindung aus der Gesellschaft auszuscheiden hat (haben), zählt der Abfindungsanspruch anstelle der (höherwertigen) Beteiligung des Erblassers zum Vermögensanfall i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, der als Erwerb von Todes w...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / 5. Kritik am Übergang vom Teilwert- zum Buchwertprinzip

Rz. 77 [Autor/Stand] Der mit dem Steueränderungsgesetz 1992 [2] vollzogene Übergang vom Teilwert- zum Buchwertprinzip wurde in der Literatur schon frühzeitig kritisiert. So wurde mit Recht geltend gemacht, mit diesem Schritt sei der Versuch aufgegeben worden, die Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit ihren "richtigen Werten" anzusetzen.[3] Ziel einer gerechten und gleich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Tatsächliche Belastung des Erwerbers

Rz. 407 [Autor/Stand] Gegenleistung(sverpflichtung)en sind nur dann beachtlich, wenn und soweit sie den Erwerber tatsächlich belastet. Dies entspricht konsequent dem Bereicherungsprinzip, wonach nur reale Vermögensmehrungen und grundsätzlich nicht schon hierauf gerichtete Ansprüche schenkungsteuerlich erfasst werden (s. Anm. 11). Rz. 408 [Autor/Stand] Bei bedingten Gegenleist...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 501 [Autor/Stand] § 7 Abs. 5 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 6 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Ziel war zu vermeiden, dass durch bestimmte gesellschaftsvertragliche Gestaltungen bei Auflösung oder Ausscheiden aus einer Personengesellschaft die Schenkungsteuer umgangen wird.[3] Speziell mit § 7 Abs. 5 ErbStG fokussierte ma...mehr

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Vorbemerkungen zu § 95 BewG / bb) Vereinfachtes Ertragswertverfahren; neuer Kapitalisierungsfaktor ab 1.1.2016 (§ 203 Abs. 1 BewG)

Rz. 210 [Autor/Stand] Beim "vereinfachten Ertragswertverfahren" (§§ 199 bis 203 BewG) wird der regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202 BewG) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleitende zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag (vgl. § 201 BewG) mit einem Kapitalisierungsfaktor multipliziert, welcher aus dem Kapitalisier...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners (Abs. 1)

Rz. 11 [Autor/Stand] Die Vorschrift setzt das Vorliegen einer fortgesetzten Gütergemeinschaft nach den §§ 1483 ff. BGB voraus. Der Hinweis auf die §§ 1483 ff. BGB hat zur Folge, dass § 4 ErbStG auf Gütergemeinschaften ausländischen Rechts nicht anwendbar ist.[2] Dem steht auch nicht die Entscheidung des BFH vom 4.7.2012[3] entgegen, weil die Eheleute in dem zugrunde liegende...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordung nach BGB und ErbStG

Rz. 273 [Autor/Stand] Zivilrechtlich kommt es infolge rechtswirksam, d.h. durch letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 1941 BGB), angeordneter Nacherbfolge zu einer zeitlich gestaffelten Gesamtrechtsnachfolge nach dem Erblasser (§ 2100 BGB). Die mit dem Erbfall zunächst dem/n Vorerben anfallende Erbschaft (§§ 1922, 1942 Abs. 1 BGB) fällt mit Eintritt des Nach...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft

Rz. 25 [Autor/Stand] Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet durch Aufhebung durch den überlebenden Ehegatten (§ 1492 BGB), Wiederverheiratung bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft des überlebenden Ehegatten (§ 1493 BGB) oder Tod des überlebenden Ehegatten (§ 1494 BGB). Außerdem endet sie bei erfolgreicher Aufhebungsklage eines anteilsberechtigten Abkömmlings (§ 1495 BG...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Antrag des Erwerbers (Abs. 2 Satz 6)

Rz. 17 [Autor/Stand] Der Antrag nach § 13c Abs. 1 ErbStG ist unwiderruflich und schließt einen Antrag nach § 28a Abs. 1 ErbStG für denselben Erwerb aus (§ 13c Abs. 2 Satz 6 ErbStG). Der Erwerber kann den Antrag bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer stellen.[2] Der Antrag ist bei dem für die Erbschaft- oder Schenkun...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Ziel der Vorschrift

Rz. 531 [Autor/Stand] § 7 Abs. 6 ErbStG wurde, zusammen mit § 7 Abs. 5 und 7 (Satz 1) ErbStG, im Zuge der Erbschaftsteuerreform 1974 kodifiziert.[2] Der BFH vertrat in den Jahren zuvor den Standpunkt, dass der Anspruch eines Gesellschafters auf künftige Gewinnbeteiligung, als Rechtsfrucht der Mitgliedschaft i.S.d. § 99 Abs. 2 BGB,[3] den Wert des Gesellschaftsanteils beeinfl...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Voraussetzungen

Rz. 8 [Autor/Stand] § 26 ErbStG funktioniert als Anrechnungsvorschrift. Ausgangsgröße ist die nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 2 Satz 3 ErbStG festgesetzte Ersatzerbschaftsteuer. Auf diese Steuer wird nun die nach §§ 7 Abs. 1 Nr. 9, 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG ausgelöste und berechnete Steuer angerechnet. Durch die Formulierung "ist anzurechnen", hat die Anrechnung von Amts wegen...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / R. Fiktive Erwerbe i.S.d. Abs. 8

Verwaltungsanweisung R/H E 7.5 ErbStR/H 2019. Schrifttum: Breier, Schenkungsteuer bei verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage, Bonner Bp-Nachrichten 4/2012, 25; Crezelius, Noch einmal: Disquotale Einlagen und verdeckte Gewinnausschüttungen, Ubg 2012, 190; Dorn, Verdeckte Einlage und verdeckte Gewinnausschüttung – Doppelbelastung aufgrund einer Schenkungsteuerpflich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Absehen von der Steuerfestsetzung

Rz. 2 [Autor/Stand] "Steuerfall" ist der einzelne steuerpflichtige Erwerb, sodass die Kleinbetragsgrenze pro Erwerber ausgenutzt werden kann.[2] Die Norm ist sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden anwendbar, vgl. § 1 Abs. 2 ErbStG. Außerdem gilt die Vorschrift sowohl bei unbeschränkter als auch beschränkter Steuerpflicht.[3] Übersteigt die ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Schenkungen an, von und zwischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

Rz. 201 [Autor/Stand] Als Steuerschuldner kommen alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen in Betracht, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG potenziell Schenker und Erwerber sein können (§ 20 Abs. 1 Satz 1 ErbStG). Dass dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wird auch aus weiteren Vorschriften deutlich, z.B.: §§ 7 Abs. 1 Nrn. 8 u. 9 so...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 4 [Autor/Stand] § 70 BewG gilt allein für die Einheitsbewertung des Grundbesitzes gem. §§ 19 ff. BewG. Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2008 fand § 70 BewG keine Anwendung bei der Bedarfsbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Denn § 138 Abs. 3 Satz 1 BewG ordnete und ordnet ausdrücklich an, dass für die wirtschaftlichen Einheiten beim Grundvermögen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / aa) Überblick

Rz. 193 [Autor/Stand] Das ErbStAnpG v. 4.11.2016[2] hat das BewG als solches im Wesentlichen unverändert gelassen. Wie noch darzulegen sein wird (vgl. unten, Rz. 214), wurde allerdings der im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens maßgebliche Kapitalisierungsfaktor in § 203 Abs. 1 BewG rückwirkend auf den 1.1.2016 auf 13,75 festgeschrieben und begrenzt sowie eine Erm...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu § 95 BewG / ee) Anwendung der Lohnsummenregelung für Erwerbe bis zu 26 Mio. EUR begünstigten Vermögens

Rz. 233 [Autor/Stand] Die früheren gesetzlichen Verschonungsregelungen setzten voraus, dass die unentgeltlichen Unternehmensnachfolger den übernommenen Betrieb für eine gewisse Dauer (fünf Jahre bei der sog. Regelverschonung und sieben Jahre bei der sog. Optionsverschonung) fortführten und Arbeitsplätze erhielten. Die Regelverschonung i.H.v. 85 % des Betriebsvermögens wurde ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Vorbemerkung

Rz. 261 [Autor/Stand] Der Erbverzicht ändert unmittelbar die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge.[2] Haben Verwandte und/oder der Ehegatte noch zu Lebzeiten des Erblassers [3] durch notariellen Vertrag (§ 2348 BGB) mit ihm auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet, sind sie bei Eintritt des Erbfalls weder erb- noch pflichtteilsberechtigt (§ 2346 Abs. 1 BGB). Dadurch erhöhen ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe begünstigten Vermögens (Abs. 2 Satz 2 bis 5)

Rz. 12a [Autor/Stand] Bei mehreren Erwerben begünstigten Vermögens i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden für die Bestimmung des Verschonungsabschlags für den letzten Erwerb nach 13c Abs. 1 ErbStG die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert dem letzten Erwerb hinzugerechnet (§ 13c Abs. 2 Satz 2 ErbStG). Führt die Zusammenrechnung d...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Übermäßige Gewinnauszahlungen von Personen- und Kapitalgesellschaften

Rz. 546 [Autor/Stand] Freiwillige Leistungen einer Gesellschaft an ihre Gesellschafter sind, als sog. Leistungen societatis causa betrachtet, grundsätzlich keine Schenkungen i.S.d. § 516 Abs. 1 BGB.[2] Darüber setzt sich § 7 Abs. 6 ErbStG hinweg: Überobligatorische Gewinnauszahlungen, die unzweifelhaft im Gesellschaftsverhältnis "wurzeln",[3] gelten danach ausdrücklich als s...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Austritt aus einer Personengesellschaft (Satz 1 Alt. 1): Anwachsung

Rz. 557 [Autor/Stand] Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personenhandelsgesellschaft oder einer fortbestehenden GbR aus, wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen stets den verbleibenden Gesellschaftern zu (§ 738 Abs. 1 Satz 1 BGB – s. Rz. 552). Dadurch erhöht sich der Wert ihrer quotenmäßig veränderten Beteiligungen (s. auch Rz. 27),[2] weil sich das – ggf. um eine Abf...mehr