Fachbeiträge & Kommentare zu Erbschaftsteuer

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Schweden / 3. Nachlassverzeichnis

Rz. 139 Das Nachlassverzeichnis (bouppteckning) ist, sofern von Skatteverket nicht ausdrücklich die Eingabefrist verlängert wurde, binnen einer Frist von drei Monaten zu erstellen. Sodann ist es binnen eines Monats nach seiner Erstellung bei der Steuerbehörde einzureichen (ÄB 20:8). Diese überprüft die bei der Nachlassauflistung einzuhaltenden Formalien und die Schlüssigkeit...mehr

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Irland / 3. Grunderwerbsteuer

Rz. 236 Außerdem kann im Erbfall die stamp duty, die irische Form der Grunderwerbsteuer, eine Rolle spielen. Besteuert wird grundsätzlich nur der entgeltliche Grunderwerb. Im Erbfall ist Grunderwerbsteuer u.a. zu bezahlen, wenn Immobiliarvermögen entgegen den im Testament enthaltenen Bestimmungen verteilt wird oder wenn beim Erwerb von Immobiliarvermögen zunächst die auf die...mehr

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Deutschland / 8. Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 27 ErbStG)

Rz. 290 § 27 ErbStG gewährt eine Steuerermäßigung bei einem mehrfachen Erwerb desselben Vermögens innerhalb von zehn Jahren, allerdings nur für Personen der Steuerklasse I. Zu den Grundzügen des deutschen internationalen Erbschaftsteuerrechts vgl. § 8.mehr

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Belgien / 5. Tarif für alle anderen Personen

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Belgien / 3. Tarif für Geschwister

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Belgien / 7. Besteuerung bei Unternehmensübertragungen

Rz. 193 Für alle nach dem 1.1.2006[154] eröffnete Erbschaften gilt gem. Art. 60bis ErbStGB W in der Region Wallonien ein Erbschaft- und Übertragungsteuersatz von 0 %, wenn ein Unternehmensanteil von Todes wegen auf einen Erben oder Vermächtnisnehmer übergeht, sofern der Nachlassmehr

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Türkei / D. Besteuerung der Erbfolge

Rz. 112 Rechtsgrundlage für das türkische Erbschaftsteuerrecht ist das "Gesetz betreffend die Erbschaft- und Schenkungsteuer" (Veraset ve Intikal Vergisi Kanunu, nachfolgend: VVK).[187] Bei der Erbschaftsteuer nach diesem Gesetz handelt es sich um eine Erbanfallsteuer, nicht um eine Nachlasssteuer. I. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht Rz. 113 Bei dem Umfang der Erbsc...mehr

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Schweden / II. Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland–Schweden

Rz. 204 Deutschland und Schweden haben am 14.7.1992 ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen. Die Regelungen über Erbschaft und Schenkungen sind in den Artikeln 24–28 geregelt. Das Abkommen ist trotz der Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer in Schweden zumindest für deutsche Staatsangehörige sowie für in Schweden wohnende Personen mit Vermögen ...mehr

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Deutschland / II. Steuertatbestände

1. Vermögenserwerb von Todes wegen Rz. 192 Die der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer unterliegenden Vorgänge sind in § 1 Abs. 1 ErbStG aufgezählt. Der Besteuerung unterliegen demnach: Rz. 193 Der Erbanfall...mehr

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Belgien / 4. Tarif für Erbschaften unter Onkel/Tanten und Neffen/Nichten

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Dänemark / 4. Erwerb von Besitz und Eigentum

Rz. 156 Bei einer Auseinandersetzung unter den Erben selbst verfügen diese nach der Übergabe des Nachlasses an sie gemeinsam über die Nachlasswerte (siehe Rdn 146). Sie können bereits zu diesem Zeitpunkt die Vermögenswerte verteilen. Entscheidend ist, wann die Erben gemeinsam einem einzelnen Erben die Legitimation erteilen, über bestimmte Vermögenswerte zu verfügen. Bei Akti...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Teilungsanordnungen

Rz. 88 Häufig finden sich in letztwilligen Verfügungen Regelungen, wie der Nachlass zwischen mehreren Miterben aufzuteilen ist. Für die Erbschaftsteuer in Deutschland sind solche Teilungsanordnungen des Erblassers bei Geltung des inländischen Erbstatuts irrelevant. Es kommt nur darauf an, was der Erbe von Todes wegen unmittelbar durch den Erbfall erlangt hat, § 11 ErbStG. Un...mehr

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Italien / V. Erbschaftsteuererklärung, Festsetzung, Erhebung

Rz. 319 Die Erben und die Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, auf einem amtlichen Vordruck innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todesfall beim aufgrund des Wohnsitzes des Erblassers zuständigen Finanzamt eine von mindestens einem Erben oder Vermächtnisnehmer zu unterzeichnende Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Bis zum 13.12.2014 galt eine Ausnahme, wenn sich im Nachlass k...mehr

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Frankreich / I. Das deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 224 Am 12.10.2006 wurde zwischen Frankreich und Deutschland ein Erbschaftsteuer-Doppelbesteuerungsabkommen[145] geschlossen. Der Deutsche Bundestag hat am 14.6.2007 dem deutschen Umsetzungsgesetz zugestimmt, von französischer Seite erfolgte die Zustimmung mit Zustimmungsgesetz vom 26.2.2009. Das Abkommen ist am Tag nach dem am 2.4.2009 erfolgten Austausch der Ratifikatio...mehr

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Niederlande / e) Die Abwicklung einer Erbschaft mit einem Unternehmen

Rz. 121 Die Abwicklung einer Erbschaft mit einem Unternehmen ist oft komplex. Auf rechtlicher, steuerlicher und emotionaler Ebene spielen viele Aspekte eine Rolle. Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Größe des Nachlasses muss der Wert des Unternehmens (bzw. der Wert der Anteile des Erblassers) ermittelt werden. Die steuerlichen Folgen des Todes des Unternehmers müssen bewer...mehr

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Schweiz / 6. Steuerbemessung

Rz. 228 Berechnungsgrundlage für die Erbschafts- und Schenkungssteuern ist grundsätzlich der Verkehrswert [401] des Vermögens bei Eröffnung des Erbgangs[402] bzw. beim Vollzug der Schenkung. Da die Erbschaftssteuer auf dem Nettovermögen des Erblassers berechnet wird, sind die zu Lebzeiten des Erblassers begründeten Schulden sowie die Erbgangsschulden mit Ausnahme der Erbschaf...mehr

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Griechenland / Literaturtipps

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Deutschland / e) Rückerwerb von Todes wegen (§ 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG)

Rz. 281 § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG will eine (nochmalige) Rückfallbesteuerung verhindern, wenn bereits die vorherige Zuwendung unter Lebenden steuerpflichtig war. Diese Vorschrift erfasst aber keine Rückschenkung von Vermögensgegenständen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG ist jedoch der Rückerwerb von Vermögensgegenständen, die Eltern oder Voreltern zuvor an ihre Abkömmlinge du...mehr

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Deutschland / 7. Rückübertragung aufgrund zivilrechtlicher Rückforderungsverpflichtungen (§ 29 ErbStG)

Rz. 289 Bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sollten unbedingt zivilrechtliche Rückforderungsrechte (z.B. für den Fall des Vorversterbens) vereinbart werden. In diesem Fall führt die (spätere) Rückübertragung der Vermögensgegenstände zu keinem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt zudem die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenhe...mehr

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Irland / III. Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 237 Zwischen Deutschland und Irland ist am 30.3.2011 ein Doppelbesteuerungsabkommen[352] geschlossen worden, das seit seinem Inkrafttreten am 28.11.2012[353] das am 17.10.1962 unterzeichnete Doppelbesteuerungsabkommen[354] in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 25.5.2010[355] ersetzt.[356] Das Abkommen ist zunächst mit Protokoll vom 3.12.2014,[357] in Kraft getreten ...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 2. Allgemeines zur Bewertung

Rz. 108 In der Vergangenheit ergaben sich für die nach Sondervorschriften zu bewertenden Vermögensteile (z.B. Betriebsvermögen oder Grundstücke) häufig erheblich vom Verkehrswert nach unten abweichende Werte. Dies war vom Gesetzgeber gewollt und bewusst in Kauf genommen worden, um auf diese Weise beispielsweise Betriebsvermögen von einer Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer ...mehr

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Frankreich / 1. Ehegatte und Partner eines PACS

Rz. 234 Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche) und Partner eines PACS sind nach Art. 796–0bis C.G.I. von der Erbschaftsteuer befreit. Bei der Schenkungsteuer beträgt bei Ehegatten und Partnern eines PACS der Steuersatz zwischen 5 % und 45 %, der Höchststeuersatz wird bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 1.805.677 EUR erreicht. Der Ehegatte bzw. Partner eines PACS hat nach ...mehr

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Belgien / 2. Form und Inhalt

Rz. 163 Erbschaftsteuererklärungen und Übertragungserklärungen sind auf einem besonderen Formular abzugeben. Diese Formulare finden Sie unter folgenden Internetadressen: https://www.minfin.fgov.be/myminfin-web/pages/public/forms (Wallonische Region und Region Brüssel-Hauptstadt[141]) oder https://www.vlaanderen.be/belastingen-en-begroting/vlaamse-belastingen/erfbelasting/de-aa...mehr

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Finnland / II. Abwicklung von in Finnland belegenem Nachlass, wenn der Erblasser außerhalb Finnlands wohnt

Rz. 108 Das Nachlassinventar (siehe Rdn 81 ff.) ist nur in den Fällen zu errichten, in denen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Finnland hatte.[33] Auf der Basis des Nachlassinventars wird die Erbschaftsteuer erhoben. Das Nachlassinventar ersetzt die Erbschaftsteuererklärung. Rz. 109 Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz außerhalb Finnlands, wird statt der Erricht...mehr

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Luxemburg / 4. Persönliche und sachliche Freibeträge

Rz. 185 Das Erbschaftsteuerrecht gewährt eine Fülle von Steuerbefreiungen: Ehegatten und Lebenspartner, die durch eine Partnerschaftserklärung verbunden sind, mit gemeinsamen Kindern oder sonstigen Abkömmlingen des Erblassers sind gänzlich steuerbefreit. Verwandte in gerader Linie zahlen keine Steuer für ihren gesetzlichen Erbteil. Ehegatten ohne Kinder erhalten einen persön...mehr

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§ 8 Grundzüge des deutschen... / 3. Sachliche Steuerpflicht (beschränkte Erbschaftsteuerpflicht)

Rz. 68 Gibt es keine persönlichen Anknüpfungsmerkmale für eine unbeschränkte Steuerpflicht, ist zu prüfen, ob sich aufgrund von sachlichen Anknüpfungsmerkmalen zumindest eine auf bestimmte Vermögensgegenstände beschränkte Steuerpflicht ergibt. Ist aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Erblassers oder der Begünstigten keine Besteuerung möglich, versuchen viele Staaten, z...mehr

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Belgien / 2. Tarif für Erwerber in gerader Linie, Ehegatten und gesetzlich Zusammenwohnende

Rz. 183 Der obige Tarif gilt nicht zwischen geschiedenen Ehegatten, von Tisch und Bett getrennten Ehegatten und Personen, die das gesetzliche Zusam...mehr

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Luxemburg / 10. Testamentsregister

Rz. 96 Nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 9.8.1980 über die Registrierung von Testamenten[53] ist jeder Notar, der ein öffentliches Testament errichtet oder ein privatschriftliches oder geheimes Testament zur Hinterlegung erhält, verpflichtet, eine entsprechende Erklärung bei der Enregistrementverwaltung (Administration de l’Enregistrement et des Domaines)[54] abzugeben....mehr

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Kroatien / I. Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 70 In internationaler Hinsicht greift die Besteuerung nach dem kroatischen Erbschaftsteuerrecht stets dann ein, wenn der Erwerb durch Erbfolge oder Schenkung in der Republik Kroatien erfolgt. Mithin kommt es ausschließlich auf die Belegenheit des Vermögens an. Die Staatsangehörigkeit der Beteiligten und ihre steuerliche Ansässigkeit sind dagegen ohne Bedeutung.[47] Rz. 7...mehr

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Frankreich / 7. Weitere Bestimmungen und Besonderheiten

Rz. 240 Mehrere Erwerbe innerhalb von 15 Jahren werden gem. Art. 784 C.G.I. zusammengezählt. Alle Freibeträge gelten im Übrigen auch bei beschränkter Steuerpflicht. Rz. 241 Um frühzeitige Übertragungen von Betriebsvermögen zu fördern, wird gem. Art. 790 C.G.I. bei Schenkungen von Betriebsvermögen, wenn der Schenker jünger als 70 Jahre alt ist, ein Abschlag auf die Schenkungst...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Belgien / 8. Besteuerung des Familienwohnsitzes

Rz. 199 Falls der Nachlass wenigstens einen Eigentumsanteil an der Immobilie umfasst, in welcher der Erblasser während wenigstens fünf Jahren vor seinem Tode seinen Hauptwohnsitz hatte,[156] werden für den Erwerb dieser Rechte in gerader Linie gem. Art. 60ter ErbStGB W die folgenden Erbschaftsteuertarife auf den Nettowert des Eigentumsanteils, welcher dem Erblasser gehörte, ...mehr

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Finnland / 1. Erblasser und Erben wohnen in Deutschland, Nachlass ganz oder teilweise in Finnland

Rz. 115 Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Deutschland und wohnt auch der Erbe/Begünstigte in Deutschland, so wird hinsichtlich der Steuerpflicht in Finnland zwischen verschiedenen Vermögensgruppen differenziert:mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / II. Eigenes Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Autonomer Gemeinschaften

Rz. 257 Aufgrund der Ley de Cesión hat der spanische Staat den Autonomen Gemeinschaften eine eigene Regelungsbefugnis auf dem Gebiet des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts eingeräumt (Art. 32 und 48 des Gesetzes Nr. 22/2009 vom 18. Dezember). Die Autonomías haben damit eine eigene Gesetzgebungskompetenz erhalten hinsichtlich der Freibeträge, der Steuertarife und der Multip...mehr

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Bulgarien / 4. Haftung der Erben, die das Erbe angenommen haben

Rz. 75 Die Erben, die das Erbe angenommen haben, haften für die Nachlassverbindlichkeiten. Es handelt sich um eine Haftung pro rata, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Anteil des Erben am Nachlass richtet. Rz. 76 Der Erbe kann seine Haftung beschränken, indem er das Erbe nach Verzeichnis annimmt. Die verzeichnisgebundene Erklärung des Erben wird in das Buch der Erberklärunge...mehr

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Niederlande / c) Gesetzliche Verteilung mit einem Lücken-Vermächtnis (opvul- oder afvullegaat)

Rz. 119 In der Praxis werden in den letzten Jahren viele Testamente verwendet, die eine gesetzliche Verteilung vorsehen (je nachdem um ein fakultatives Vermächtnis und Nießbrauchsvermächtnis ergänzt). Durch das sog. Lückenvermächtnis hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit, die beim ersten Todesfall anfallende Erbschaftsteuer zu minimieren. Bei einem Lückenvermächtnis erh...mehr

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Finnland / e) Nutzungsvermächtnis

Rz. 58 Das Nutzungsvermächtnis (käyttö-oikeustestamentti/hallintatestamentti) ist im 12. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Mit ihm wird dem Bedachten lediglich der Nießbrauch vermacht. Das Nutzungsvermächtnis wird in den Fällen verwandt, in denen einerseits die Position des Erstbegünstigten gesichert werden soll, andererseits auch sichergestellt sein soll, dass der Geg...mehr

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Russische Föderation / II. Möglichkeiten der Rechtswahl

Rz. 4 Art. 1224 ZGB legt fest, dass grundsätzlich das Recht des Wohnsitzes des Erblassers gilt, sofern in diesem Artikel nicht etwas anderes bestimmt ist. Da eine Öffnungsklausel hin zu einer privatautonomen Rechtswahl in diesem Artikel fehlt, ist eine Rechtswahl durch den Erblasser ausgeschlossen. Rz. 5 Wenn es um die Nachfolgeplanung größerer Vermögen in Russland geht, wurd...mehr

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Belgien / 1. Allgemeines

Rz. 217 Bei Erwerb durch Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, gesetzlich Zusammenwohnende, Partner und Geschwister wird der Nettowert des Erbanfalls der einzelnen Erben jeweils getrennt nach den folgenden Tarifen besteuert. Bei Erwerb durch andere als die vorgenannten Personen wird die anwendbare Tarifstufe durch den Gesamterwerb der Personen, die zur gleichen Kategorie ge...mehr

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Griechenland / II. Grundsätze

Rz. 104 Im Prinzip wird jedes Vermögen, welches von Todes wegen oder aus Anlass des Todes (einer natürlichen Person) von einer natürlichen oder juristischen Person (also von einer GmbH, AG, Genossenschaft, Stiftung, von einem e.V., aber auch von einer OHG oder KG[64]) erworben wird, von der Steuerpflicht erfasst und gemäß den Vorschriften des grErbStG versteuert (Art. 1 Abs....mehr

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Frankreich / g) Steuerrechtliche Aspekte

Rz. 211 Bis zur Abschaffung der Erbschaftsteuerpflicht des überlebenden Ehegatten im August 2007 war die Vereinbarung von avantages matrimoniaux auch unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten für Ehegatten äußerst interessant, da die Vorschrift des Art. 1527 Abs. 1 C.C. auch im Steuerrecht angewandt wurde, so dass keine Erbschaftsteuer anfiel. Somit konnte durch die Vereinbaru...mehr

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Polen / 3. Bewertung des Nachlasses

Rz. 124 Artikel 7 Abs. 1 ErbStG bestimmt, dass zur Errechnung der Bemessungsgrundlage der Wert der erworbenen Gegenstände und Vermögensrechte nach Abzug der Lasten und Schulden (reiner Wert) ermittelt, gemäß dem Zustand der Gegenstände und der Vermögensrechte zum Tage deren Erwerbs und der Marktpreise vom Tage der Entstehung der Steuerpflicht, zugrunde gelegt wird. Diese Reg...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Fälligkeit

Rz. 300 Nach Art. 24 spanErbStG wird die Steuer fällig:mehr

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 153 Die in Belgien erhobenen Abgaben von Todes wegen sind als Erbanfallsteuer ausgestaltet, die das Verwandtschaftsverhältnis der Nachlassbegünstigten zum Erblasser und den Umfang des Erbanfalls berücksichtigt. Das belgische Erbschaftsteuerrecht macht die Besteuerung des Nachlasses ausschließlich von einer subjektiven Bindung des Erblassers zum Inland (Einwohnerstellung)...mehr

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Ungarn / 1. Rechtsgrundlagen

Rz. 315 Das ungarische Recht kennt das Rechtsinstitut der Erbschaftsgebühr.[275] Die diesbezüglichen Vorschriften sind in Kapitel II des Gebührengesetzes[276] (Illtv.) enthalten. Rz. 316 2010 wurde das System der Erbschaftsgebühr erheblich vereinfacht. Angesichts dessen, dass in zwei Dritteln der Nachlasssachen die Verwandten der geraden Linie oder der Ehegatte erben, wurde d...mehr

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Niederlande / 3. Güterrechtliche Vereinbarungen

Rz. 132 Häufig kommt es vor, dass die Ehegatten eine Gütertrennung vereinbart haben und die Gütertrennung mit dem Rentenalter in eine Gütergemeinschaft umwandeln. Ebenfalls ist es möglich, bei einer Gütertrennung einen zwingenden endgültigen Verrechnungsanspruch aufzunehmen, damit dem überlebenden Ehegatten beim Vorversterben des Ehegatten ein Geldanspruch in Höhe der Hälfte...mehr

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Ungarn / 5. Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs

Rz. 328 Erbt jemand einen Nießbrauch an bestimmten Nachlassgegenständen, so muss – um die Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs festzustellen – zuerst der Wert dieses Rechts ermittelt werden. Die Berechnungsgrundlage des Wertes des Nießbrauchs (oder eines sonstigen Vermögensrechts) ist der sog. Jahreswert, d.h. der Wert des fraglichen Rechts für die Dauer von einem Jahr. Der Jahr...mehr

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Belgien / b) Steuerermäßigung für Erben und Vermächtnisnehmer in gerader Linie und für gesetzlich Zusammenwohnende, die von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind

Rz. 230 Gehört zu den Nachlassgütern wenigstens ein Eigentumsanteil der Immobilie, in welcher der Erblasser seinen Hauptwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode hatte,[164] und erwirbt ein Verwandter oder Vermächtnisnehmer in gerader Linie oder ein gesetzlich zusammenwohnender Partner, der von der unter Rdn 229 erwähnten Steuerbe freiung ausgeschlossen war, di...mehr

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Deutschland / b) Bewertung von Grundbesitz

Rz. 242 Nach § 179 BewG werden unbebaute Grundstücke nach ihrer Fläche, multipliziert mit den von den Gutachterausschüssen ermittelten Bodenrichtwerten nach § 196 BauGB, bewertet. Rz. 243 Der Wert bebauter Grundstücke ist abhängig von ihrer Nutzungsart entweder nach dem Vergleichswertverfahren, dem Ertragswertverfahren oder dem Sachwertverfahren zu ermitteln (§§ 182–191 BewG)...mehr

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Dänemark / a) Internationaler Anwendungsbereich

Rz. 169 Der dänischen Erbschaftsteuerpflicht unterliegt ein im Zeitpunkt seines Todes in Dänemark ansässiger Erblasser mit seinem weltweiten Nettovermögen (unbeschränkte Steuerpflicht). Entscheidend ist dabei, dass der Erblasser seinen allgemeinen Gerichtsstand (hjemting) in Dänemark hatte (so § 9 Abs. 1 BAL i.V.m. §§ 235 und 236 RPL, vgl. Rdn 21). War der Erblasser im Zeitp...mehr