Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

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Jansen, SGB IV § 75 Verpfli... / 2.1 Verpflichtungsermächtigungen – Begriff und Verfahren (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 2 Nach der Legaldefinition berechtigen VE im Haushaltsplan den Versicherungsträger, Maßnahmen zu ergreifen, die ihn zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten. VE sind Haushaltsmittel wie die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Nicht in Anspruch genommene VE verfallen am Ende des Haushaltsjahres grundsätzlich ebenso wie nicht in Anspruch genom...mehr

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Jansen, SGB IV § 67 Aufstel... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Vgl. zunächst die Vorbem. zu den §§ 67 bis 79 in Rz. 1b bis 1i. Rz. 1b Der in § 1 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG) enthaltene Gesetzgebungsauftrag verpflichtet Bund und Länder, ihr Haushaltsrecht nach den Grundsätzen dieses Gesetzes zu regeln. Nach § 48 Abs. 1 HGrG ist das Gesetz auch auf die bundes- und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts...mehr

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Jansen, SGB IV § 71a Hausha... / 2.3 Einschränkung der Genehmigung, Bedingungen und Auflagen (Abs. 3 und 4)

Rz. 4 In Abs. 3 sind 3 Voraussetzungen geregelt, unter denen die Bundesregierung die Genehmigung für den Haushaltsplan insgesamt oder auch für einzelne Ansätze versagen oder unter Bedingungen und mit Auflagen erteilen kann. Diese Voraussetzungen können alternativ oder kumulativ vorliegen. Das Vorliegen der Voraussetzungen (Verstoß gegen Recht und Gesetz, Nichtberücksichtigung...mehr

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Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils zur Schenkungsteuer

Leitsatz 1. Hat das FG in einem rechtskräftigen Urteil einen Schenkungsteuerbescheid mit der Begründung aufgehoben, der vom Finanzamt besteuerte Erwerb sei weder für den im Bescheid genannten Zeitpunkt noch für einen späteren Zeitpunkt feststellbar, steht die Rechtskraft des Urteils einer erneuten Besteuerung dieses Erwerbs entgegen. 2. Eine nach dem FG-Urteil von den Beteili...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 9.5 Vierte Ausnahme – Switch-over-Klausel im DBA

Außerdem ist in einigen DBA (z. B. Art. 28 DBA Österreich 2000) ist eine sog. "Switch-over-Klausel" enthalten, die unter bestimmten Voraussetzungen den Ansässigkeitsstaat berechtigt, anstelle der Freistellungsmethode die Anrechnungsmethode anzuwenden. Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn Einkünfte durch Zuordnungs- oder Zurechnungskonflikte oder durch Missbrauchsgestaltu...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 9.4 Dritte Ausnahme – Rückfallklauseln des Doppelbesteuerungsabkommens

Einkünfte, für die das Besteuerungsrecht laut DBA dem Quellenstaat zusteht, werden wieder an den Ansässigkeitsstaat zurückverwiesen, wenn der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht nicht Gebrauch gemacht hat. Diese Regelung kann allgemein für alle Einkünfte vereinbart sein oder nur für bestimmte Einkünfte. Nach der früheren Rechtsprechung[1] war die Rückfallklausel nur noc...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.9 Betriebsstätten-ABC

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / XVII. Ermächtigung zum Erlass einer VO (§ 10 Abs 5 EStG)

A. Beitragsaufteilung nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-ErmittlungsVO (KVBEVO) Rn. 751 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 § 10 Abs 5 EStG ist durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung eingefügt worden. Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer VO, in der bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt wird, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Nachversteuerung bei Alt-Versicherungsverträgen gemäß §§ 29f EStDV

Rn. 752 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 § 10 Abs 5 EStG aF, der durch § 10 Abs 5 EStG idF BürgerentlastungsG Krankenversicherung ersetzt worden ist, enthielt eine Ermächtigung zum Erlass einer VO, nach der bei Versicherungen iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst b EStG in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung eine Nachversteuerung durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen für den SA-Ab...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Beitragsaufteilung nach der Krankenversicherungsbeitragsanteil-ErmittlungsVO (KVBEVO)

Rn. 751 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 § 10 Abs 5 EStG ist durch das BürgerentlastungsG Krankenversicherung eingefügt worden. Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung zum Erlass einer VO, in der bezogen auf den Versicherungstarif bestimmt wird, wie der nicht abziehbare Teil der Beiträge zum Erwerb eines Krankenversicherungsschutzes iSd § 10 Abs 1 Nr 3 Buchst a S 3 EStG (Basiskra...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Erstattung von SA

Rn. 6 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Werden dem StPfl Beträge, die er als SA abgezogen hat, später erstattet, so liegt im Rückfluss der SA ein einkommensteuerlich relevanter Vorgang nur dann nicht vor, wenn die Rückzahlung ihre Ursache ausnahmsweise im privaten Vermögensbereich hat und sich deshalb als Zuwendung iSd § 12 Nr 2 EStG erweist. Liegt hingegen der Rechtsgrund für die ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Vorbemerkung – Rspr- u Gesetzesänderung

Rn. 1 Stand: EL 125 – ET: 12/2017 Die Beurteilung von Prozesskosten als ag Belastungen hat sich durch die BFH-Rspr der letzten Jahre geändert. Rn. 2 Stand: EL 125 – ET: 12/2017 Bei den Kosten eines Prozesses sprach nach der langjährigen früherer Rspr des BFH eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit (BFH BStBl III 1958, 419; BStBl II 1986, 745; 1996, 596; 2002, 382; 2004, 726; ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Erstattungen

Rn. 291 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Werden dem StPfl KiSt-Beiträge erstattet, ist nach § 10 Abs 4b S 2 EStG, der durch das StVereinfG 2011 mit Wirkung ab dem VZ 2012 eingefügt worden ist, der Erstattungsbetrag mit den vom StPfl in diesem VZ geleisteten KiSt-Zahlungen zu verrechnen (BFH BFH/NV 2019, 942). Nur der Differenzbetrag ist als SA zu berücksichtigen. Zu KiSt-Erstattun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Allgemeines

Rn. 360 Stand: EL 141 – ET: 02/2020 Der begrenzte SA-Abzug für Entgelte für den Besuch von Privatschulen nach § 10 Abs 1 Nr 9 EStG ist durch das Kultur- und StiftungsförderungsG v 13.12.1990, BGBl I 1990, 2775 mit Wirkung ab dem VZ 1991 eingeführt worden. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber staatlich genehmigte oder erlaubte Ersatzschulen und anerkannte allgemeinbildende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.5.4.2 Zuständigkeit

Rz. 79 Nach § 367 Abs. 2b S. 2 AO ist für den Erlass der Allgemeinverfügung sachlich zuständig die oberste Finanzbehörde. Diese bestimmt sich nach §§ 1, 2 FVG . Für Steuern, für deren Verwaltung die Landesfinanzbehörden zuständig sind, ist dies die oberste Landesfinanzbehörde[1], für Steuern, die von der Bundesfinanzverwaltung verwaltet werden, ist dies das BMF.[2] Diese Reg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.2 Grundsätzliche Zuständigkeit (Abs. 1 S. 1)

Rz. 2a Nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO ist für die Durchführung des Einspruchsverfahrens und für die Entscheidung über den Einspruch nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO gegen den betroffenen Verwaltungsakt grundsätzlich die Finanzbehörde sachlich[1] und örtlich[2] zuständig, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat bzw. im Fall des Untätigkeitseinspruchs nach § 347 Abs. 1 S. 2 AO b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 3.2.1 Grundsätzlicher Nachprüfungsumfang

Rz. 12 Nach § 367 Abs. 2 S. 1 AO hat die Finanzbehörde aufgrund des anhängigen und zulässigen Einspruchsverfahrens die Sache, also den Regelungsinhalt des mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts, "in vollem Umfang erneut zu prüfen". Dieser Grundsatz ergibt sich zwangsläufig aus der nach §§ 85, 88 AO bestehenden Verpflichtung der Finanzbehörde, die Steuer nach Maßgabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.1 Allgemeines

Rz. 61 Mit dem Einspruch ist stets der gesamte Verwaltungsakt angefochten, eine Teilanfechtung hinsichtlich einzelner Besteuerungsgrundlagen – also nach § 199 Abs. 1 AO die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und die für die Bemessung der Steuer maßgebend sind – ist nicht zulässig. Demgemäß ergibt sich eine vollständige Überprüfungspflicht u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 2.4.2 Übergang der Entscheidungskompetenz

Rz. 6 Die Entscheidungskompetenz über den Einspruch nach § 367 Abs. 1 S. 1 AO und § 367 Abs. 3 AO setzt voraus, dass die Finanzbehörde, deren Verwaltungsakt angefochten worden ist, auch nach Erlass des Verwaltungsakts weiterhin für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach den §§ 16 bis 29 AO zuständig bleibt. Ein nachträglicher Wechsel in der Zuständigkeit der Finanz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.3.2.3 Heilungswirkung

Rz. 57 Die ordnungsgemäß bekannt gegebene Einspruchsentscheidung heilt Bekanntgabefehler des angefochtenen Verwaltungsakts. Die umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage im Einspruchsverfahren bewirkt eine Heilung von Verfahrensverstößen im steuerlichen Festsetzungsverfahren, selbst wenn sie ein Verwertungsverbot zur Folge haben würden.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 36... / 4.4.8 Rechtsschutz

Rz. 70d Gegen die Teileinspruchsentscheidung ist nach § 40 Abs. 1 FGO die Anfechtungsklage beim FG gegeben. In diesem Klageverfahren können alle Einwendungen gegen den Erlass der Entscheidung, aber auch gegen die inhaltliche Regelung erhoben werden.[1] Rz. 70e Hinsichtlich des "offenen Teils" des Einspruchs ist das Verfahren weiter anhängig und bedarf eines gesonderten Abschl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.1 Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, Antrag auf Verhaftung des Schuldners

Rz. 26 Hinweis: Bei dieser Variante besteht die Möglichkeit, den Haftbefehl nach dessen Erlass zunächst an den Gläubiger bzw. dessen Vertreter zu übersenden. Dies macht dann Sinn, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schuldner vor seiner Verhaftung doch noch den Gläubiger befriedigen wird. Zu diesem Zweck bietet es sich an, vor einem Verhaftungsauftrag an den Gerichtsvoll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Erlass eines Haftbefehls (Abs. 1)

2.1 Normzweck/Anwendungsbereich Rz. 2 Der Erlass eines Haftbefehls dient als Form der Beugehaft (BVerfG NJW 1983, 559) zur Erzwingung eines vom Gesetz befohlenen Verhaltens und zwar der Durchsetzung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für sich gesehen eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) darstellt. Als Zwangsmittel ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.2 Antrag auf Erlass eines Haftbefehls

Rz. 27 Hinweis: Diese Möglichkeit ist zu wählen, wenn der Gläubiger im Muster 7.1 nicht zugleich auch die Verhaftung durch den Gerichtsvollzieher beantragt hat, d. h. in dem Fall, dass der Gläubiger bzw. dessen Vertreter durch das Amtsgericht den Haftbefehl zuvor zugesandt bekommen hat und der Schuldner die ihm gesetzte letzte Zahlungsfrist fruchtlos hat verstreichen lassen.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Pfändungsverfahren

Rz. 48 Es ist das gesetzlich vorgegebene Muster gem. § 2 Nr. 1 ZVFV für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zwingend zu verwenden (§ 829 Abs. 4 ZPO). Die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel gegen den Unterhaltsverpflichteten führt keineswegs automatisch dazu, dass dessen Arbeitseinkommen in dem erweiterten Umfang der ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Vollziehung des Haftbefehls (Abs. 1)

Rz. 2 Die zeitliche Grenze der Vollziehung des Haftbefehls nach dessen Erlass beträgt zwei Jahre. Dies entspricht der ebenfalls zwei Jahre betragenden Sperrwirkung einer bereits abgegebenen Vermögensauskunft in § 802d ZPO (BT-Drucks. 10069 S. 28). Hiermit hat der Gesetzgeber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Phase zwischen Erlass des Haftbefehls und der Haftvollstreck...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Antrag

Rz. 5 Der Gläubiger muss den Erlass eines Haftbefehls ausdrücklich beantragen. Das AG Augsburg (FoVo 2015, 77) sieht hierzu eine Frist zur Antragstellung von sechs Monaten vor. Diese Ansicht ist abzulehnen. Der Gesetzgeber hat für die Stellung eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls in § 802g Abs. 1 keine Frist vorgesehen, was für eine zeitlich unbegrenzte Antragsstellung...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Normzweck/Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Erlass eines Haftbefehls dient als Form der Beugehaft (BVerfG NJW 1983, 559) zur Erzwingung eines vom Gesetz befohlenen Verhaltens und zwar der Durchsetzung der dem Schuldner obliegenden Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, die für sich gesehen eine unvertretbare Handlung (§ 888 ZPO) darstellt. Als Zwangsmittel soll die Erzwingungshaft ledigl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.3 Antrag

Rz. 47 Die Pfändung erfolgt aufgrund eines Beschlusses, der durch den Gläubiger zu beantragen ist. Der Antrag unterliegt keinem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3 ZPO). Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Der Antrag bedarf grundsätzlich einer Originalunterschrift, so dass eine eingescannte Unterschrift in standardisierten Massenverfahren nicht genügt (LG Trier, Urteil v. 15...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Kosten – Gebühren

Rz. 226 An Gerichtskosten entsteht eine Festgebühr von 20 EUR gem. Nr. 2111 KV GKG. Hierfür besteht Vorschusspflicht gem. § 12 Abs. 6 GKG. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a ZPO. Die Vorschusspflicht entfällt ebenso bei arbeitsgerichtlichen Titeln (vgl. § 11 GKG). Innerhalb des Rechtszuges gelten mehre...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 18 .Gegen den Erlass bzw. Ablehnung des Haftbefehls ist die sofortige Beschwerde gegeben (§§ 793, 567 ff. ZPO; LG Tübingen, Beschluss v. 14.4.2015, 5 T 55/15 m. w. N., juris; LG Münster, InVo 2000, 34) und zwar sobald dieser mit seiner Hinausgabe existent wird. Die zweiwöchige Notfrist nach § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO beginnt aber erst mit der Übergabe des Haftbefehls an den...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7.7.1 Grundschuld

Rz. 37 Eine Grundschuld belastet ein oder mehrere Grundstücke (= Gesamtgrundschuld) in der Weise, dass dieses für die Zahlung einer bestimmten Geldsumme – i. d. R. an Banken – haftet (§§ 1191 ff. BGB). Die Grundschuld gewährt dem Grundschuldgläubiger das Recht der Verwertung durch Zwangsversteigerung nach dem ZVG. Hierfür benötigt der Gläubiger einen sog. Duldungstitel. Dies...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.4 Entscheidung über den Antrag

Rz. 57 Über den Pfändungsantrag entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger; § 20 Nr. 17 RpflG) durch Beschluss. Dieser bedarf – bei Erlass des Pfändungsbeschlusses – grundsätzlich keiner Begründung. Lediglich in besonderen Einzelfällen kann eine Begründung geboten sein (z. B. wenn zu entscheiden ist, ob die Pfändung der Billigkeit entspricht, § 850b Abs. 2 ZPO). Di...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Verfahren

Rz. 6 Da die Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls bereits mit dem Nichterscheinen des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erfüllt sind, hat der Gerichtsvollzieher, nachdem er die Voraussetzungen der Haftanordnung geprüft hat (Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bzw. des Auskunftsverfahrens), den Antrag auf Erlass des Haftbefehls zusammen mit s...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Probleme der internationalen Forderungsvollstreckung

Rz. 3 Bei der Vollstreckung in eine Geldforderung (§ 829 Abs. 1 ZPO) wird nicht unterschieden, welche Rechtsordnung der Forderung zugrunde liegt, ob sie nach deutschem oder ausländischem Recht begründet ist. Auch spielt es, sofern die Zuständigkeit eines inländischen Amtsgerichts zum Erlass des Pfändungsbeschlusses gegeben ist (§ 828 Abs. 1 und 2 ZPO), keine Rolle, ob der Sc...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Schuldner kommt Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach (Nr. 1)

Rz. 4 Eine Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis findet auf Anordnung des Gerichtsvollziehers statt, wenn der Schuldner im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mitwirkt. Das Druckmittel der Eintragung soll in allen Fällen greifen, in denen es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt. Insbesondere...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Voraussetzungen

2.2.1 Verpflichtung zur Vermögenauskunft Rz. 4 Voraussetzung für die Anordnung der Erzwingungshaft ist, dass der Vollstreckungsschuldner zur Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet ist und ein Haftgrund vorliegt. Dies ist gegeben, wenn der Schuldner den für die Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin trotz ordnungsgemäßer, d. h. richtiger und rechtzeitiger Ladung (LG...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Regelung bezweckt die Gewährung einer selbständigen vorläufigen Sicherungsmaßregel bei der Verurteilung zur Abgabe von Willenserklärungen zum Zwecke der Eintragung in das Grundbuch oder ein sonstiges Register. Die Regelung erscheint auch notwendig, weil zwischen dem Erlass und der Rechtskraft eines Urteils (§ 894 ZPO setzt die Rechtskraft voraus) regelmäßig eine ge...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Zuständigkeit

Rz. 12 Zuständig für den Erlass des Haftbefehls ist der Richter des nach § 899 ZPO zuständigen AG als Vollstreckungsgericht (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG; Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht der Rechtspfleger (BGH, NJW 2008, 3504= MDR 2009, 227 = WM 2009, 115 = KKZ 2010, 155 = BGHReport 2009, 149; LG Detmold, DGVZ 1994, 173). Dieser hat sämtliche Voraussetzungen für die Anordnung de...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2.4 Wirkungen des stattgebenden Beschlusses

Rz. 10 Bis zum Erlass des Beschlusses ist das Tier unpfändbar. Eine Vorwegpfändung gem. § 811d ZPO ist jedoch möglich (Zöller/Herget, § 811c Rn. 8). Die Zulassung der Pfändung wirkt nur für den Gläubiger, auf dessen Antrag hin die Pfändung zugelassen worden ist. Diese Wirkung tritt bereits mit Erlass und nicht erst mit Rechtskraft des Beschlusses ein. Andere Gläubiger müssen...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Buchhypothek

Rz. 3 Erforderlich zur materiell-rechtlichen Wirksamkeit der (Teil-)Pfändung einer Buchhypothek (§ 1116 Abs. 2 BGB) ist neben dem Erlass eines Pfändungsbeschlusses die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch Abs. 1 Satz 3). Hierzu zählen auch die Sicherungshypothek (§§ 1184, 1185 Abs. 1 BGB), die Zwangssicherungshypothek (§ 866 Abs. 1 ZPO), die Arrestsicherungshypothek (§ 9...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG gilt nicht unabhängig von der Verfahrensart und nicht ohne Einschränkung in jedem Fall (BGH MDR 2010, 29= NJW 2010, 153). Zum Schutz des Gläubigers vor Manipulationen der zu pfändenden Forderung durch Verfügungen des Schuldners (z. B. Einziehung, Abtretung und Erlass) wird dem Schuldner vielmehr das rechtlich...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 8 Örtlich zuständig ist das Amtsgericht, bei dem der Vollstreckungsschuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13 bis 19 ZPO) hat (Abs. 2 Halbs. 1). § 764 Abs. 2 ZPO, wonach das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk die Vollstreckungsmaßnahme stattfinden soll, ist wegen der speziellen Bestimmung des Abs. 2 nicht einschlägig (OLG Jena 2001, 62 = InVo 2001, ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 44 Der Gläubiger benötigt zur Durchsetzung seines Anspruchs im Rahmen der Forderungspfändung ein Rechtsschutzbedürfnis. Rz. 45 Ein solches fehlt, wenn dem Vollstreckungsgericht positiv bekannt ist, dass die nach dem Sachvortrag des Gläubigers zu pfändende Forderung tatsächlich nicht besteht oder unpfändbar ist (LG Aurich, DGVZ 2003, 90; im Ergebnis ebenso LG Münster, WM 19...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Vorliegen vollstreckungsrechtlicher Mängel

Rz. 17 Die Zwangsvollstreckung in das Grundbuch setzt voraus, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung bei Stellung des Antrages auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek vorliegen (OLG Hamburg, InVo 1997, 19). Bei Vorliegen vollstreckungsrechtlicher Mängel darf die Zwangsvollstreckung nicht beginnen; die Zwangssicherungshypothek wird dann nicht eingetragen. Fehl...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 11 Bei einem Verstoß gegen Abs. 1 kann der Schuldner Erinnerung gem. § 766 ZPO einlegen; gegen die richterliche Entscheidung ist sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) zulässig; bei Hafterneuerung mit nochmaliger Verhaftung ist Erinnerung (§ 766 ZPO) gegeben, dagegen: sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO); bei Erlass eines – neuen – Haftbefehls vgl. § 802g Rz. 18 ff.mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Zugriffsbereich der Pfändung

Rz. 15 Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses prüft das Vollstreckungsgericht nicht, ob die zu pfändende Forderung besteht; es prüft nur, ob diese nach dem Sachvortrag des Gläubigers dem Schuldner gegen den Drittschuldner zustehen kann und ob sie nicht unpfändbar ist (BGH, WM 2004, 934 = Vollstreckung effektiv 2004, 93 ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Kosten/Gebühren

Rz. 40 Für den Erlass eines Beschlusses nach Nr. 2, 2a, 4 fallen keine Gerichtskosten an. Für den Rechtsanwalt entsteht gem. Nr. 3309 RVG VV eine 0,3 Verfahrensgebühr. Dies gilt nicht, wenn er diese bereits zuvor schon verdient hat (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Konsequenzen für die Praxis

Rz. 13 Aus § 2317 Abs. 2 BGB geht hervor, dass der Pflichtteilsanspruch unbeschränkt übertragbar ist und damit grds. unbeschränkt pfändbar ist (Abs. 1). Dennoch bedarf es wegen Abs. 1 einer Beschränkung, damit sichergestellt ist, dass der Gläubiger den Anspruch des Schuldners nicht gegen dessen Willen geltend macht. Mit seiner Entscheidung bestätigt der BGH (Vollstreckung ef...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Unterhaltsrückstände (Abs. 1 Satz 4)

Rz. 34 Das Vorrecht des § 850d ZPO gilt mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter von § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO grundsätzlich zeitlich unbeschränkt (BAG, ZInsO 2013, 1214 = VuR 2013, 391 = NZA-RR 2013, 590 = GWR 2013, 256 = EzA-SD 2013, Nr. 12, 12 = ArbR 2013, 292 = FA 2013, 211 = ArbuR 2013, 325 = FamRZ 2014, 1104). Die Privilegierung ist somit temporär beschränkt. Die Norm re...mehr