Fachbeiträge & Kommentare zu Erlass

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 33 [ab Kalenderjahr 2025] Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft

[Fassung bis 31.12.2024] Schrifttum: Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, NWB 2022, S. 2190; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Geiger, GrStG, Kommentar, Loseblatt, München; Grootens, Grundsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., Herne 2022; Haase/Jachmann, Beck’sches Handbuch Immobi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Erbschaftsteuer-Richtlinien, -Hinweise und gleich lautende Erlasse

Rz. 7 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Gebäude mit Gegenständen von kultureller Bedeutung

Rz. 71 [Autor/Stand] § 32 Abs. 2 sieht den Erlass für Grundbesitz mit Gebäuden vor, in denen sich Gegenstände von kultureller Bedeutung befinden. Das Erhaltungsinteresse der öffentlichen Hand besteht hier an den Gegenständen, die sich in Gebäuden befinden, nicht am Gebäude selbst.[2] Die Regelung kommt nur in Betracht, sofern nicht Befreiungstatbestände der §§ 3 ff. GrStG gr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Verfahrensablauf und Rechtsfolgen

Rz. 46 [Autor/Stand] Der Steuerpflichtige beantragt den Erlass der Grundsteuer bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.3. des Folgejahres (§ 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG, § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG n.F.). Die Voraussetzungen müssen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG nur einmal beantragt und nachgewiesen werden. Fallen die Voraussetzungen jedoch weg oder ändert sich der Umfang des G...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Unrentabilität

Rz. 28 [Autor/Stand] Der Erlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG stellt auf die Unrentabilität als Dauerzustand ab.[2] Die Prüfung dieses Kriterium führt zu erheblichen praktischen Schwierigkeiten auf Seiten der Verwaltung.[3] Unrentabilität bedeutet, dass die erzielten Einnahmen und sonstigen Vorteile, also der Rohertrag, in der Regel unter den jährlichen Kosten liegen müssen. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verfahrensablauf und Rechtsfolgen

Rz. 92 [Autor/Stand] Der Steuerpflichtige beantragt den Erlass der Grundsteuer bei der hebeberechtigten Gemeinde. Die Voraussetzungen müssen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 GrStG nur einmal beantragt und nachgewiesen werden. Fallen die Voraussetzungen jedoch weg oder ändert sich der Umfang des Grundsteuererlasses, ist der Steuerpflichtige zur Anzeige verpflichtet (§ 35 Abs. 3 Satz ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 11/2023, Kostenerstattu... / I. Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens ist eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Zweiten Senats des BVerfG. Der beschwerdeführende Rechtsanwalt hatte im März 2017 Verfassungsbeschwerde gegen ein von Bundestag und Bundesrat beschlossenes Gesetz eingelegt und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Der Vor...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 6 [Autor/Stand] Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz aus übergeordnetem öffentlichen Interesse. § 32 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes, der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§§ 233, 240 BewG), Grundstücke (§ 243 BewG) und Betriebsgrundstücke (§ 218 Satz 2 u. 3 BewG) umfasst.[2] Die Regelung bewirkt grds. einen Vollerla...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 4. Verfahrensablauf und Rechtsfolgen

Rz. 67 [Autor/Stand] Bei der Begünstigung unrentabler, dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- oder Sportzweck gewidmeter Anlagen hat sich der Gesetzgeber nicht für eine im Steuermessbetragsverfahren durch das Finanzamt zu entscheidende Steuerbefreiung entschieden, sondern einen Erlasstatbestand geregelt, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu prüfen ist.[2] Das ist die prakti...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Besonderes öffentliches Erhaltungsinteresse

Rz. 19 [Autor/Stand] Für Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Kunst, Geschichte, Wissenschaft oder Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt, ist die Grundsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zu erlassen. Der Befreiungstatbestand macht an vier Voraussetzungen fest: Neben dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Grund...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 20 [Autor/Stand] §§ 32–34 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regeln §§ 33, 34 GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken. § 33 GrStG hat als Spezialvorschrift Vorra...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Nachhaltige Unrentabilität

Rz. 61 [Autor/Stand] Im Unterschied zu den Erlasstatbeständen der §§ 33, 34 GrStG ist der Erlass nicht davon abhängig, dass die Rohertragsminderung mehr als 50 % ausmacht.[2] Der Umfang des Erlasses richtet sich nach der Minderung des Rohertrags. Die Beurteilung der nachhaltigen Unrentabilität wird mit der Ermittlung von Rohertrag und Kosten sowie dem Vergleich der beiden Gr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 11/2023, Gegenstandswer... / I. Sachverhalt

Die Gläubigerin hatte gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung i.H.v. 34,60 EUR nebst Zinsen und Kosten betrieben. Mit vereinfachtem Vollstreckungsantrag nach § 829a ZPO hat die Gläubigerin beim Amtsgericht Herne – Vollstreckungsgericht – den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragt, mit dem ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze

Rz. 52 [Autor/Stand] § 32 GrStG sieht in Abs. 1 Nr. 2 GrStG den Erlass für unrentable öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze vor. In Abgrenzung zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, der eine Grundsteuerbefreiung für inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts vorsieht, kommen hier Grundstücke im Privateigentum in Betracht, die der Öffentlichkeit zugänglich sind un...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 11/2023, Erstattungsfä... / 1 Der Fall

Streit um die Einigungsgebühr für einen Vergleich Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 759,37 EUR nebst Zinsen und Kosten. Am 22.11.2022 hat der Gläubiger, vertreten durch ein Inkassounternehmen, den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) gegen die Schuldnerin beantragt. Innerhalb des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2023, Bewohnerparkge... / 1 Hinweis

aufgrund der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 47/2023 v. 13.6.2023: Der Antragsteller wohnt in der Stadt Freiburg im Bereich eines Bewohnerparkgebiets. Er ist Halter eines Kfz, für das er bereits bisher über einen Bewohnerparkausweis verfügte. Sein Normenkontrollantrag gegen die Bewohnerparkgebührensatzung vom 14.12.2021 blieb vor dem VGH Bad.-Württ. erfolglos (Urt. v. 13.7.2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Verwaltungsanweisungen

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – vom 19.12.2019 näher[2]. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 14 [Autor/Stand] Die Vorschrift hat ihre Wurzeln in § 26a Ziff. 1 GrStG des Grundsteuergesetzes vom 10.8.1951[2] sowie §§ 7, 10 bis 19 der Grundsteuererlassverordnung (GrStErlVO) vom 26.3.1952[3] und wurde in die Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 aufgenommen.[4] Durch die Grundsteuerrechtsreform 1973 war bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft vier Fünf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rohertragsminderung

Rz. 84 [Autor/Stand] Das Gesetz fordert eine nachhaltige Minderung des Rohertrags für den Grundbesitz durch die Benutzung zum Zweck der Forschung oder Volksbildung.[2] Der Umfang des Erlasses richtet sich im Gegensatz zu § 32 Abs. 1 GrStG nach der Minderung des Rohertrags durch die Verwendung des Grundstücks zu dem begünstigten Zweck.[3] Es muss das Verhältnis bestimmt werde...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Verfahrensablauf und Rechtsfolgen

Rz. 48 [Autor/Stand] Der Teilerlass der Grundsteuer wird nur auf Antrag gewährt.[2] Der Steuerschuldner beantragt den Erlass der Grundsteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.3. des Folgejahres. Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit ohne Bindung an Bestätigungen der Landesbehörden.[3] Die Steuererlasskompetenz folgt generel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / b. Verschonungsbedarfsprüfung und Stundung

Alternativ zum Abschmelzungsmodell kann ein Erwerber von begünstigtem Vermögen von mehr als 26 Mio. EUR. einen Antrag auf Erlass der anfallenden Steuer nach § 28a ErbStG stellen. Hierbei muss der Antragsteller nachweisen, dass er außerstande ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen zu tragen. Verfügbares Vermögen i.S.v. § 28 Abs. 2 ErbStG ist die Hälfte vom Wert des n...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 11/2023, Rechtsprechung ... / 5 Familienpflege

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.7.2023 – 16 UF 69/23 1. Zur fehlenden Beschwerdeberechtigung eines früheren Pflegevaters – bei dem sich das Kind in früheren Zeiten in Familienpflege befunden hat – gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erlass einer Verbleibensanordnung in Form einer Rückführungsanordnung. 2. Pflegepersonen sind in ihren Rechten betroffen, soweit ihr Antrag auf Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Nutzbarmachung für Zwecke der Forschung oder Volksbildung

Rz. 80 [Autor/Stand] Die Nutzbarmachtung für Zwecke der Forschung oder Volksbildung unterscheidet den Erlass nach § 32 Abs. 2 GrStG von dem Erlasstatbestand des § 32 Abs. 1 Nr. 1GrStG, bei dem es auf diese Voraussetzung nicht ankommt.[2] Aus der Anerkennungsentscheidung der Fachbehörde muss sich ergeben, dass die Gegenstände dem Zweck der Forschung oder dem Zweck der Volksbi...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Kausalität

Rz. 89 [Autor/Stand] § 32 Abs. 2 setzt ebenfalls eine Kausalität zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der Gebäude mit Gegenständen von kultureller Bedeutung und der Unrentabilität voraus. Das ergibt sich klar aus dem Wortlaut ("durch").[2] Ein Erlass kommt nicht in Betracht, wenn der Grundbesitz auch ohne die in § 32 Abs. 2 genannte Nutzung defizitär wäre.[3]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 [Autor/Stand] Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz bei erheblicher Ertragsminderung. § 33 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§§ 233, 240 BewG). § 33 GrStG gilt für inländischen Grundbesitz i.S.d. Bewertungsgesetzes. Die Vorschrift beschränkt sich auf Betriebe der Land- un...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / 7. Auswirkungen auf die Gemeinnützigkeit (Steuerbegünstigung)

Tz. 95 Stand: EL 134 – ET: 11/2023 Werden in dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe Gewinne erwirtschaftet, ergeben sich für die Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit) keine Folgen. Es ist aber darauf zu achten, dass die Gewinne nach durchgeführter Endversteuerung für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden sind. Diese Tatsa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 11/2023, Erstattungsfä... / 2 II. Aus der Entscheidung

Anspruchsgrundlage für die Erstattungsfähigkeit ist § 788 ZPO Zu Recht hat das AG den Erlass eines PfÜB zur Vollstreckung wegen der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid nach Maßgabe der Forderungsaufstellung, die dem Antrag beigefügt war, abgelehnt. In diese Forderungsaufstellung ist zulasten der Schuldnerin ein Teilbetrag von 180,88 EUR für einen schriftlichen Ratenzahlu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Kausalität

Rz. 64 [Autor/Stand] § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG setzt ebenfalls eine Kausalität zwischen dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung von Grünanlagen, Spiel- und Sportplätzen und der Unrentabilität voraus. Vgl. dazu die Ausführungen unter Rz. 28. Bei den von § 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG erfassten Flächen wird der Nachweis der Kausalität schwieriger zu führen sein, da die Benutzung du...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Einordnung in die Erlasstatbestände

Rz. 1 [Autor/Stand] § 33 GrStG ist Teil des vierten Abschnitts des Grundsteuergesetzes und regelt den Erlasstatbestand bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. Die Norm hat als Spezialregelung Vorrang vor den allgemeinen Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO hat, deren Anwendung jedoch nicht ausgeschlossen ist.[2] Der Gesetzgeber versteht die reformierte Grundsteuer w...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2023, Keine Unterbre... / Leitsatz

Wird nach Erlass des Bußgeldbescheides und vor Übersendung der Akten an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, unterbricht die Übersendung der Akten an das Amtsgericht zwecks Entscheidung über den Antrag die Verfolgungsverjährung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 OWiG nicht. (Leitsatz der Redaktion) KG, Beschl...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 11/2023, Ist die eigen... / II. Die Lösung

Die Nutzungspflicht nach der ZVFV 2022 Mit der ZVFV 2022 wurden in deren § 1 verschiedene Formulare eingeführt, darunter der Gerichtsvollzieherauftrag nach Anlage 1 ZVFV und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nebst dem entsprechenden Beschlussentwurf in den Anlagen 4 und 5 ZVFV. Zugleich bestimmt § 2 ZVFV, dass diese Formulare –...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2023, Keine Verfolgu... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Das zulässige Rechtsmittel führt aufgrund der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ordnungsgemäß ausgeführten Verfahrensrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht. 1. Eine Einstellung des Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil das Verfahrenshindernis d...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2023, Keine Unterbre... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Die nach § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte Rechtsbeschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206a Abs. 1 StPO. 1. Auf die Sachrüge ist bereits v.A.w. zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen (vgl. BGH...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Kausalität

Rz. 40 [Autor/Stand] Erforderlich ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem öffentlichen Erhaltungsinteresse und der Unrentabilität des Grundbesitzes.[2] Damit sollen Manipulationen durch "Kostenaufblähungen" oder durch "Einnahmeverminderungen" aus steuerlichen oder sonstigen Gründen, die nichts mit der Kulturguteigenschaft zu tun haben, ausgeschlossen werden.[3] Denkt man die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2023, Keine Kostenfe... / 2 Aus den Gründen:

II. … . “Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des LAG vom 20.1.2022 rechtfertigt eine Festsetzung zugunsten der Beklagten nicht. Für den mit der Beschwerde angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss gibt es keine die Verteilung der Kosten rechtfertigende Kostengrundentscheidung. 1) Grundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Tite...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Ausgleich von... / 4

Auf einen Blick Erb- und (Ertrag-)Steuerrecht wurden seit Erlass des BGB nie nachsynchronisiert, obwohl sich das Ertragsteuerrecht seitdem massiv verändert hat. Dies gilt auch für das Recht der Vor- und Nacherbschaft, was dort umso relevanter ist, als Steuerersparnisse wie -lasten den Vorerben als Inhaber sowohl des Eigen- wie des Nachlassvermögens treffen, ohne das sicherge...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2023, Keine ordnungs... / 2 Aus den Gründen:

[…] Die weitere Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verjährung eingetreten ist. Die Tat wurde begangen am 10.12.2022. Der Bußgeldbescheid wurde nicht innerhalb der maßgeblichen 3-Monats-Verjährungsfrist des § 26 Abs. 3 StVG, sondern erst am 14.3.2023 erlassen. Eine zwischenzeitliche Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 OWiG kam lediglich...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
zfs 11/2023, Bewohnerparkge... / Leitsatz

1. Bei den Gebühren für das Ausstellen von Parkausweisen für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel nach § 6a Abs. 5a S. 1 StVG handelt es sich um Verwaltungsgebühren. 2. Soweit § 6a Abs. 5a S. 2 StVG die Landesregierungen ermächtigt, für die Festsetzung der Gebühren Gebührenordnungen zu erlassen, ermächtigt er zum Erlass von Rechtsverordnungen nach Art...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FoVo 11/2023, Keine Fortset... / 1 Der Fall

Zwangsvollstreckung ins Konto Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin, eine GmbH, die Zwangsvollstreckung wegen einer titulierten Forderung in Höhe von 567.083,33 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten. Die Gläubigerin pfändete die Ansprüche der Schuldnerin auf Zahlung der zu ihren Gunsten bei der Drittschuldnerin bestehenden Kontoguthaben und ließ sich diese zur...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Deutschland a... / 1. Allgemeines

Bis Ende 2006 war die Steuer auf die stillen Reserven nach § 6 AStG a.F. unmittelbar bei Wegzug fällig. Nachdem der EuGH in dem Urteil in der Rechtssache de Lasteyrie [52] die dem § 6 AStG a.F. entsprechende französische Regelung zur Wegzugsbesteuerung für europarechtswidrig erklärt hat, wurde im Rahmen des SEStEG die Vorschrift des § 6 AStG neu gefasst. Die damalige Gesetzes...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / II. Derzeitige Rechtslage bei der Übertragung von Betriebsvermögen im ErbStG

Im ErbStG sind für Übertragungen von Betriebsvermögen sachliche Steuerbefreiungen, vgl. §§ 13a, 13c ErbStG, ein Erlass nach § 28a ErbStG, eine Tarifverschonung, vgl. § 19a ErbStG wie auch eine Stundungsmöglichkeit nach § 28 Abs. 1 ErbStG vorgesehen. Sinn und Zweck dieser Begünstigungen ist der Schutz der Liquidität von Unternehmen sowie die Sicherstellung von den im Betrieb ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 11/2023, Rahmengebühren... / II. Mittelgebühr

Nach Auffassung des AG hat der Verteidiger Anspruch auf Erstattung der Gebühren in der von ihm angesetzten Höhe. Die Rahmengebühr nach § 14 RVG sei unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermess...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Reinertrag

Rz. 25 [Autor/Stand] § 33 GrStG macht an einer maßgeblichen Minderung des tatsächlichen Reinertrags fest und leitet für zwei Schwellenwerte (> 50 % und 100% Minderung) Rechtsansprüche auf Erlass der Grundsteuer ab. Der Begriff des Reinertrags wird in § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG unter Rückgriff auf die bewertungsrechtliche Definition in § 236 Absatz 3 Satz 1 und 2 BewG konkretis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Keine bereits eingetretene Existenzvernichtung

Rz. 43 [Autor/Stand] Ein Grundsteuererlass kommt nach der Rechtsprechung nicht in Betracht, wenn die Existenz des Betriebs im Erlasszeitraum bereits vernichtet ist, denn dann komme der Erlass nur noch den Gläubigern zugute und könne nichts mehr zur Sanierung beitragen.[2] Die Entscheidungen sind zu § 33 GrStG in der bis 2024 geltenden Fassung ergangen und erweitern die Norm ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 2 [Autor/Stand] Die Vorschrift führt bei bestehender materieller Steuerpflicht drei Erlasstatbestände mit differenzierten Voraussetzungen abschließend auf, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch besteht.[2] Den drei Tatbeständen in Abs. 1 Nr. 1 u. 2 sowie Abs. 2 ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemeinsam. Mit dem Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer wird d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 4 [Autor/Stand] Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer grds. den hebeberechtigten Gemeinden (zu Ausnahmen vgl. Rz. 47). Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 11/2023, Kostengrundent... / III. Keine Rechtsgrundlage für eine Kostengrundentscheidung

Der Antrag sei, so das AG, aber unbegründet. Die Entscheidung des Regierungspräsidiums sei nicht zu beanstanden. Es gebe keine Rechtsgrundlage für eine neuerliche Kostengrundentscheidung. Eine Kostengrundentscheidung als solche sei bereits in dem Einstellungsbeschl. v. 15.3.2021 getroffen worden. Nach dieser Entscheidung seien die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse a...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 8 [Autor/Stand] Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer den hebeberechtigten Gemeinden. Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners bei der zuständi...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
ZErb 11/2023, Gestaltungsin... / VI. Auswahl des nachrückenden Erwerbers

Bei sog. Großerwerben, bei denen selbst das Abschmelzmodell nicht mehr zu steuerlichen Begünstigungen führt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erwerbers eine entscheidende Größe für die Steuerbelastung. Da bei der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG auch das Privatvermögen die Steuerbelastung beeinflusst, kann auch die Erwerberwahl zur Steuergestaltung genu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Vorschrift führt bei bestehender materieller Steuerpflicht zwei Erlasstatbestände mit differenzierten Voraussetzungen abschließend auf, bei deren Erfüllung ein Rechtsanspruch besteht.[2] Den beiden Tatbeständen, die einen Erlass der Grundsteuer i.H.v. 25 oder 50 % vorsehen, ist ein übergeordnetes öffentliches Interesse gemeinsam. Mit dem Teilerlass de...mehr