Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / cc) Fälle des § 174 Abs 4 und 5 AO

Rz. 37 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Hat das FA in einem Steuerbescheid einen Sachverhalt rechtlich unzutreffend beurteilt und wird dieser Bescheid vom Stpfl (vgl BFH 230, 203 = BStBl 2010 II, 953) mit Erfolg angefochten oder einem Antrag des Stpfl entsprochen, so muss (kein > Ermessen; BFH 237, 391 = BStBl 2012 II, 653) das FA aus dem Sachverhalt durch Erlass oder Änderung ein...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Schlichte Änderung

Rz. 1 Stand: EL 128 – ET: 11/2021 Ist ein > Steuerbescheid fehlerhaft, kann er anstatt im Rahmen eines Einspruchsverfahrens (> Rechtsbehelfe) im Wege einer sog schlichten Änderung korrigiert werden. Im Wege der schlichten Änderung können nur Steuerbescheide, nicht jedoch ein anderer > Verwaltungsakt wie zB ein Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer) oder eine Billigkeitsm...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anschaffung eines Liegefahrrads und eines zu dessen Transport in das Umland benötigten Kastenwagens durch eine außergewöhnlich Gehbehinderte keine außergewöhnliche Belastungen

Leitsatz Die Anschaffung eines PKW-Kastenwagens, auf den eine außergewöhnlich Gehbehinderte angewiesen ist, um ihr Liegefahrrad in das Umland zu transportieren, da sie in der Stadt nicht mehr fahren kann, führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn Anschaffungskosten in derselben Größenordnung auch für ein anderes Fahrzeug der unteren Mittelklasse hätten aufgewandt we...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.3 Anzeigeerstatter

Rz. 447 Aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 4 AO folgt zunächst, dass der Anzeigeerstatter Anzeigepflichtiger i. S. v. § 153 AO sein muss[1], da anderenfalls zwar eine Anzeige fehlerhaften steuerlichen Verhaltens vorliegt, diese aber nur als Hinweis eines nicht von dem Steuerpflichtverhältnis berührten Fremden, nicht aber als Anzeige nach § 153 AO gewertet werden kann. Rz. 448 An...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.7 Steuerrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 37 Auf die durch die Steuerhinterziehung ausgelösten steuerrechtlichen Folgen[1] hat die Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige keinen Einfluss,[2] da diese generell nicht an eine Ahndung der Steuerhinterziehung anknüpft, sondern an die objektive und subjektive Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO. Diese Verwirklichung des Straftatbestands ist eine selbst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.3.2 Vertretung bei der Erklärung

Rz. 53 Dies bedeutet aber nicht, dass der Selbstanzeigende die Erklärung auch selbst abgeben muss. Sie ist keine höchstpersönliche Handlung.[1] Da die Selbstanzeige im Besteuerungsverfahren erklärt wird, kann sie – wie auch andere Erklärungen – durch gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter ebenso vorgenommen werden wie durch Vertreter i. S. d. § 80 AO .[2] Mehrere Tatbeteili...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.2 Steuerstrafverfahren

Rz. 18 Die Wertung des Verhaltens im Besteuerungsverfahren als Selbstanzeigeerklärung (Rz. 69ff.) ist nichts anderes als die Schöpfung eines Tatverdachts i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO .[1] Hiernach sind die Strafverfolgungsorgane bzw. ihre Ermittlungspersonen aufgrund des Legalitätsprinzips bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verpflichtet, wegen aller verfolgb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.9.1 Allgemeines

Rz. 296 Durch § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO in der seit dem 1. 1. 2015 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber in dogmatisch problematischer Weise für diejenigen Fälle, die vom Gesetzgeber gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO [1] als Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung bewertet werden, einen weiteren Sperrgrund geschaffen. § 371...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 440 Die erste Voraussetzung des § 371 Abs. 4 AO ist, dass der Anzeigende die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet (Rz. 9). § 153 AO füllt im Hinblick auf die Anzeigepflichten § 371 Abs. 4 AO aus. § 153 AO kennt vier verschiedene Anzeigepflichten, die alle durch die Regelung des § 371 Abs. 4 AO erfasst werden.[1] Dies sind die Anzeige- un...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.2 Bekanntgabe

Rz. 186 Da die Einleitung des Steuerstrafverfahrens nicht erfordert, dass der Beschuldigte hiervon in Kenntnis gesetzt wird[1], ist die Einleitung allein für die Ausschlusswirkung nicht ausreichend. Vielmehr ist deshalb nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO ausdrücklich die Bekanntgabe der Einleitung für das Eingreifen der Ausschlusswirkung erforderlich. Bei der Bekanntgabe handel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.1 Verhältnis zu § 153 AO

Rz. 389 § 153 AO und § 371 AO regeln zwei unterschiedliche Wege, eine Erklärung zu berichtigen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht und zu einer Steuerverkürzung führen kann oder die Verkürzung bereits eingetreten ist. Durch die neue, am 3.5.2011 in Kraft getretene Fassung des § 371 AO ist die Abgrenzung zwischen einer (steuerstrafrechtlichen) Selbst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.2 Nichtahndung der Steuerhinterziehung

Rz. 28 Nach § 371 Abs. 1 AO kommt einer Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung nur hinsichtlich der Ahndung einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO zu. Die Tat muss verübt sein und rechtlich als Steuerhinterziehung nach § 370 AO geahndet werden können. Für die Straffreiheit nach § 371 AO ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut unerheblich die Form der Tatbeteiligung an der S...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.1 Grundsatz

Rz. 85 Für den Inhalt der Selbstanzeige verlangt § 371 Abs. 1 AO die vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre. Es müssen also ausschließlich Angaben gemacht werden, die für die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.1 Begriff des "Erscheinens"

Rz. 205 Die Ausschlusswirkung nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO tritt ein, wenn der Amtsträger erschienen ist, nicht erst mit Beginn der steuerlichen Prüfung.[1] Maßgeblich ist das tatsächliche Erscheinen in der Herrschaftssphäre des Beteiligten, also der reale Vorgang.[2] Damit der Prüfer vor Ort erschienen ist muss er mithin am Ort der beabsichtigten Prüfung körperlich eing...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.2 Finanzbehörde

Rz. 72 Nach § 371 Abs. 1 AO muss die die Anwartschaft auf Straffreiheit begründende Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung "gegenüber der Finanzbehörde" erfolgen. Aus dem Rechtscharakter der Selbstanzeige als Erklärung im Besteuerungsverfahren (Rz. 14) folgt, dass es sich um eine Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 AO handeln muss.[1] Die Orientierung am engeren Begriff der F...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.4 Nachträgliches Erkennen der Fehlerhaftigkeit

Rz. 452 Nach § 153 Abs. 1 AO wird die Berichtigungspflicht nur ausgelöst, wenn der Anzeigenpflichtige nachträglich sowohl die Fehlerhaftigkeit der Erklärung als auch die sich daraus (möglicherweise) ergebende Steuerverkürzung positiv erkannt hat. Es ist insoweit also zwischen einem objektiven – die Unrichtigkeit der Erklärung – und einem subjektiven – das positive Erkennen –...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.4 Fristsetzungspflicht

Rz. 353 Die Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO durch das zuständige Strafverfolgungsorgan ist – sofern der Anspruch auf die verkürzte Steuer noch nicht vollständig getilgt ist – zwingend erforderlich, um die Anwartschaft auf Straffreiheit zum Erlöschen zu bringen.[1] Solange bei einer objektiv vorliegenden Selbstanzeige die Nachentrichtungsfrist noch nicht gesetzt und noch ni...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.1 Steuerliche Prüfung

Rz. 198 In der Praxis bildete die Ankündigung von steuerlichen Ermittlungshandlungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe der Selbstanzeigeerklärung. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung als selbstständiger Ausschlussgrund in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO eingefügt, sodass der Ausschlussgrund des § 371...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.2 Der Ort des Erscheinens

Rz. 212 An welchem Ort die Amtsperson erscheinen muss, ist von § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO nicht geregelt, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass es sich um den Prüfungs- oder Ermittlungsort handeln muss, also i. d. R. die Wohnung oder die Betriebsräume des Stpfl.[1] Ist ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden, so muss nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.6 Rechtsschutz gegen die Fristsetzung zur Nachentrichtung

Rz. 369 Ausgehend vom strafrechtlichen Charakter der Nachentrichtungsfrist ist eine Überprüfung der Angemessenheit der Fristgewährung im Finanzrechtsweg [1] nicht zulässig.[2] Dies ergibt sich auch aus § 33 Abs. 2 S. 2 FGO, wonach die Vorschriften über den Finanzrechtsweg auf das Straf- und Bußgeldverfahren nicht anwendbar sind. Rz. 370 Strittig ist allerdings, ob eine Überprü...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.3 Entdeckung

Rz. 250 Die Entdeckung der Tat ist die Wahrnehmung eines bisher unbekannten[1] Geschehens und des diesem immanenten Unrechtsgehalts.[2] Die Entdeckung muss sich nur auf eine der unverjährten Straftaten beziehen, für die im Rahmen des sich aus dem Vollständigkeitserfordernis des § 371 Abs. 1 AO ergebenden Berichtigungszusammenhangs eine Selbstanzeige abzugeben ist. Wann i. d....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.4.1 Selbstanzeigender als Steuerschuldner

Rz. 317 Zweifelsfrei ist derjenige Tatbeteiligte nachentrichtungspflichtig, der zu eigenem unmittelbarem steuerlichen Vorteil hinterzogen hat, durch die Tat also seine eigene Steuerschuld gemindert hat.[1] Hier ist der Tatbeteiligte selbst Steuerrechtssubjekt in dem durch die Tat betroffenen Steuerpflichtverhältnis.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.5 Form der Erklärung

Rz. 80 § 371 Abs. 1 AO stellt hinsichtlich der Form der Selbstanzeige keine Anforderungen. Für die inhaltliche Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der fehlerhaften oder unterlassenen Angaben gilt also der Grundsatz der Formfreiheit.[1] Die Selbstanzeigeerklärung kann damit mündlich,[2] auch fernmündlich, zu Protokoll der Finanzbehörde,[3] per Telefax oder E-Mail[4] erfol...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.5 Fristgerechte Erfüllung

Rz. 372 Die Straffreiheit aufgrund der Selbstanzeigeerklärung tritt mit der fristgerechten Erfüllung der Nachentrichtungspflicht ein, wenn kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Eine fristgerechte Erfüllung liegt nur dann vor, wenn der aus der Tat verkürzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und der diesbezügliche Zinsanspruch gem. §§ 235, 233a AO innerhalb...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.2 Tatbeteiligung

Rz. 314 Nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO besteht die Nachentrichtungspflicht "für den an der Tat Beteiligten". Diese Formulierung hat insofern klarstellende Bedeutung, als die Form der Tatbeteiligung [1] für die Begründung der Nachentrichtungspflicht unerheblich ist. Die Nachentrichtungspflicht besteht folglich dem Grunde nach für den Täter unabhängig von der Form der Täterschaft (A...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.2 Anzeigehandlung

Rz. 443 Der Anzeigepflichtige ist verpflichtet, unverzüglich die Unrichtigkeit der Erklärung anzuzeigen und in der Folge eine Richtigstellung vorzunehmen. Damit die Anzeige "unverzüglich" i. S. d. § 153 Abs. 1 AO erfolgt, muss sie nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern[1] abgegeben werden.[2] Folglich steht dem Stpfl. eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.3 Ahndung sonstiger Steuerstraftaten

Rz. 31 Bei sonstigen Steuerstraftaten[1] wie z. B. dem Bannbruch gem. § 372 AO, dem Schmuggel i. S. d. § 373 AO, der in § 374 AO geregelten Steuerhehlerei oder der Begünstigung gem. § 257 Abs. 1 StGB wirkt demgemäß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige nicht strafbefreiend.[2] Bei diesen Straftatbeständen kommt auch eine entsprechende Anwendung...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.1 Verfahrenseinleitung

Rz. 184 Ein Steuerstrafverfahren ist nach § 397 Abs. 1 AO eingeleitet, sobald von der Finanzbehörde oder den Strafverfolgungsorganen eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.[1] Dasselbe gilt gem. § 397 Abs. 1 AO i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens weg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.3 Adressat der Bekanntgabe

Rz. 191 Die Ausschlusswirkung tritt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut ein, wenn die Bekanntgabe der Einleitung gegenüber dem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter erfolgt ist. Im Hinblick auf den Terminus "dem an der Tat Beteiligten" ist die Form der Täterschaft oder Beteiligung – Anstiftung oder Beihilfe – unerheblich. In der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung der Norm wa...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.1 Allgemeines

Rz. 83 Die inhaltlich ordnungsgemäße Angabe der Besteuerungsgrundlagen i. S. v. § 371 Abs. 1 AO (vgl. Rz. 85ff.) ist eine objektive Straffreiheitsvoraussetzung. Die Finanzbehörde oder die sonstigen Strafverfolgungsorgane können auf die Einhaltung dieser Voraussetzung nicht verzichten oder nur geringere Anforderungen an den Inhalt der Selbstanzeige stellen. Eine unvollkommene...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.3 Fristverlängerung

Rz. 365 Über die "Gewährung einer angemessenen Nachentrichtungsfrist" entscheidet letztlich das Gericht der Hauptsache aufgrund der bis zur Hauptverhandlung über die Anklage gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse. Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein gerichtlich voll überprüfbarer Entscheidu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.4 Korrektur und Widerruf der Angaben

Rz. 139 Die Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben erfolgt durch eine Erklärung im Besteuerungsverfahren (Rz. 14). Eine rechtliche Bindung an diese Angaben besteht für den Selbstanzeigenden im Besteuerungsverfahren nicht. Er kann die Angaben insoweit sowohl vor der auf seine Angaben hin erfolgenden "Berichtigungsveranlagung" als auch in einem nachfolgenden Einsp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.1 Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Rz. 24 Der Staat verzichtet – auch nach der sprachlichen Neuregelung des § 371 Abs. 1 AO – nachträglich auf den durch die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO entstandenen staatlichen Strafanspruch, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 371 Abs. 1–3 AO erfüllt werden.[1] Es entfällt in diesem Fall nur die Strafbarkeit, sodass die Rechts...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.1 Anzeige und Richtigstellung

Rz. 441 Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und ist es auf Grundlage dieser Erklärung zu einer Steuerverkürzung i. S. d. § 370 Abs. 4 AO gekommen oder droht diese, so muss der Anzeigepflichtige[1] gem. § 153 Abs. 1 AO eine (steuerliche) Berichtigungserklärung abgeben, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelau...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Nachentrichtung als Bedingung der Straffreiheit

Rz. 304 Der Eintritt der Straffreiheit setzt nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO, entsprechend dem Gedanken des "Ablasses" (vgl. Rz. 8), die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten (steuerlichen) Schadens[1] voraus. Folglich muss der Tatbeteiligte die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie – in der seit dem 1. 1. 2015 geltenden Fassung des § 371 Abs. 3 S. 1 AO – die Hin...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.5.3 Ahndung der Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO und der Schädigung der USt nach §§ 26a Abs. 1 und 26c UStG

Rz. 35 Erfolgt eine Selbstanzeige wegen der Verletzung der Anmeldepflicht von Abzugsteuern, so schließt diese eine Ahndung der Verletzung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht nach § 380 AO nicht aus.[1] Rz. 36 Gleiches gilt für die Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26a Abs. 1 UStG bzw. für die banden- oder gewerbsmäßige Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26c UStG.[2]...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.4 Umfang der Ausschlusswirkung

Rz. 217 Der persönliche Umfang der Ausschlusswirkung ergibt sich aus dem Erscheinen des Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, da eine steuerliche Prüfung ein konkretes Besteuerungsverfahren voraussetzt, das durch die Person des Beteiligten i. S. d. § 78 AO definiert ist. Die Ausschlusswirkung richtet sich somit nur gegen die Tatbeteiligten, in deren Besteuerungsverfahren die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.4 Zinsen

Rz. 337 Neben den hinterzogenen Beträgen werden durch die ab dem 1.1.2015 geltende Fassung des § 371 AO erstmals auch Hinterziehungs- sowie Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO fällig, soweit Letztere auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden. Die Einbeziehung der nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnenden Nachzahlungszinsen soll eine sachwidrige Begünstigun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.4 Ahndung anderer Straftaten

Rz. 32 Nicht strafbefreiend wirkt eine Selbstanzeige hinsichtlich sonstiger Straftaten, die keine Steuerstraftaten sind (z. B. eine Urkundenfälschung),[1] auch wenn sie im Rahmen einer wirksamen Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung aufgedeckt werden, und unabhängig davon, ob zur Steuerhinterziehung Tateinheit oder Tatmehrheit besteht.[2] Der Verfolgbarkeit dieser nichtste...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.2 Hinterzogene Steuern

Rz. 329 Die Nachentrichtungspflicht nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO bezieht sich – neben den in Abs. 3 S. 1 aufgeführten Zinsen (vgl. Rz. 337ff.) – nur auf die hinterzogenen Steuern, also auf den durch die vorsätzliche Hinterziehung bewirkten Verkürzungsbetrag (zur Nachzahlungspflicht für strafrechtlich verjährte Zeiträume vgl. Rz. 332a ff.). Wird im Zusammenhang mit der Selbstanz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.1 Verfolgbare Steuerhinterziehung

Rz. 49 Die Selbstanzeige setzt zunächst das Vorliegen des Straftatbestands der Steuerhinterziehung voraus. Die Tathandlung muss bereits verübt sein und die Steuerhinterziehung sich damit nach § 370 Abs. 2 AO zumindest im Versuchsstadium befinden, da anderenfalls Vorbereitungshandlungen für die Tat noch keine Strafbarkeit begründen[1], die durch eine Selbstanzeige aufgehoben ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.7 Person des Entdeckers

Rz. 268 Der Gesetzeswortlaut lässt es offen, von wem die Tat entdeckt worden sein muss. Hieraus ist zu schließen, dass regelmäßig jede Person Entdecker i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO sein kann, sofern sie nicht Tatbeteiligter ist.[1] Aus Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestands ergibt sich aber die Einschränkung, dass durch den Entdecker eine konkrete Aufdeckungsgefahr ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.3 Schätzung der Angaben

Rz. 133 Nach § 371 Abs. 1 AO hat der Selbstanzeigende die fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu berichtigen oder nachzuholen. Dabei treten allerdings immer wieder Situationen auf, in denen der Stpfl. gar nicht oder nicht zeitnah in der Lage ist, die exakten Angaben zu rekonstruieren. Praxis-Beispiel 1. Der Einzelhändler V hat seit 2008 jeden Abend einen Betrag von ca. 10...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.3 Ankündigung der Selbstanzeige – "Selbstanzeige dem Grunde nach" – "gestufte Selbstanzeige"

Rz. 96 Aufgrund des Erfordernisses der vollständigen Richtigstellung (Rz. 118ff.) begründet nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige ohne konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen keine Anwartschaft auf Straffreiheit. Praxis-Beispiel Unternehmer U hat an einen Kunden K Waren ohne Rechnung geliefert. Er erfährt von K, dass anlässlich der dortigen Betriebsp...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.5.2 Ahndung der Steuergefährdung nach § 379 Abs. 1 AO

Rz. 34 Bewirkt die Tathandlung der Steuerhinterziehung zugleich eine Steuerordnungswidrigkeit, i. d. R. eine Steuergefährdung nach § 379 AO, so ist deren Ahndung nicht ausgeschlossen.[1] Wird aufgrund der Selbstanzeige wegen der Steuerhinterziehung eine Strafe nicht verhängt, so kann nach § 21 Abs. 2 OWiG die Handlung als Steuergefährdung geahndet werden,[2] allerdings wird ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.1 Grundlagen

Rz. 341 Der Nachentrichtungspflichtige hat gem. § 371 Abs. 3 AO die für ihn aus der Tat begründete Nachentrichtungspflicht (Rz. 309) innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist zu erfüllen. Die Nachentrichtungspflicht bedarf – unabhängig von ihrem Rechtscharakter (vgl. Rz. 345ff.) – der inhaltlichen Konkretisierung in einer Aufforderung zur Leistungserbringung. Bevor und...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2.2 Begriff der Steuerstraftat

Rz. 249 Der Begriff der Steuerstraftat i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO entspricht nicht dem strafprozessualen Tatbegriff nach § 264 StPO.[1] Abzustellen ist vielmehr auf die einzelne Tathandlung i. S. d. § 370 Abs. 1 AO [2], der Nichtabgabe bzw. der Abgabe unrichtiger Steuererklärungen, die durch den Stpfl., die Steuerart und den Besteuerungszeitraum konkretisiert wird.[3...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.2 Anknüpfungspunkt

Rz. 286 Die Anwendbarkeit des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO orientiert sich an der Grenze von 25.000 EUR pro Tat. Bei dieser Betragsgrenze handelt es sich um eine Freigrenze, sodass auch im Fall eines lediglich geringen Überschreitens der Ausschlussgrund auf den gesamten Betrag anwendbar ist und nicht etwa nur auf den 25.000 EUR übersteigenden Betrag.[1] Eine Bagatelltoleranz b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.1 Wahrheitsgehalt der Angaben

Rz. 118 Die Anwartschaft auf Straffreiheit wird durch eine Richtigstellung begründet. Nach § 371 Abs. 1 AO sind die unrichtigen Angaben zu berichtigen, die unvollständigen Angaben zu ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachzuholen, und zwar in vollem Umfang. Aufgrund dieser "Richtigstellung" muss die eingetretene oder mögliche Steuerverkürzung kompensiert werden.[1] Eine...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.3 Vollendete Steuerhinterziehung

Rz. 315 Nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO setzt die Nachentrichtungspflicht ferner voraus, dass bei der jeweiligen Tat eine Steuerverkürzung bereits eingetreten ist oder ein nicht gerechtfertigter Steuervorteil bereits erlangt wurde. Die Steuerhinterziehung muss also vollendet [1] sein.[2] In Ermangelung eines bereits eingetretenen Schadens bewirkt nämlich bei dem Versuch der Steuerhi...mehr