Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Feststellungserklärung 2020 / 3.2 Empfangsvollmacht (Zeilen 19–24)

Die Zeilen 19–22 beschäftigen sich mit dem im Fall der gesonderten und einheitlichen Feststellung erforderlichen Empfangsbevollmächtigten, dem der Feststellungsbescheid mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden kann. Die in § 183 AO getroffenen Regelungen im Einzelnen: Zur Verfahrensvereinfachung sollen die Feststellungsbeteiligten einen g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.2 Anordnungsinhalt

Rz. 19 Der Ermessensentscheidung der anordnungsbefugten Behörde sind ausweislich der Gesetzesbegründung objektive Entscheidungskriterien zugrunde zu legen. Diese sind – ebenso wie die Anordnung als solche – zu dokumentieren. Dabei sind namentlich Anlass und Grund, sowie der sachliche und zeitliche Umfang der Aufgabenzuweisung darzulegen.[1] Aus der Dokumentation der Ermessen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Rechtsschutz

Rz. 37 Auch der weitere Rechtsschutz gegen Fehler der Bediensteten des unterstützenden FA richtet sich gegen das FA, in dessen Namen das Verwaltungshandeln und der Verwaltungsakt ergeht. Dies ist das örtlich zuständige (unterstützte) FA. Bei dieser Behörde ist nach § 357 Abs. 2 S. 1 AO etwa auch ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegen den erlassenen Verwaltungsakt anzubrin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 3 § 29a AO fügt sich als Teil des Dritten Abschnitts des Ersten Teils der AO final in die Regelungen zur Zuständigkeit ein. Die Regelung soll ermöglichen, jederzeit und kurzfristig auch ohne dienstrechtliche und personalvertretungsrechtliche Implikationen und ohne dauerhafte Zuständigkeitsübertragungen, die Mitarbeiter eines FA an ihren vorhandenen Arbeitsplätzen Veranla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.2.1 Beachtung der sachlichen Zuständigkeit

Rz. 24 Da die Fachaufsicht bei der Amtsleitung des unterstützten FA verbleibt (vgl. Rz. 14, 34, 36b), kann sich zunächst die Frage nach der Bedeutung übereinstimmender sachlicher Zuständigkeit zwischen unterstütztem und unterstützendem FA stellen. Zunächst einmal ist auch für die Frage der ermessensgerechten Unterstützungszuweisung maßgebend, dass § 29a AO keine Sonderregelu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1.2 Sonstige Form des Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung

Rz. 16 Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung trägt Gefährdungen und Verletzungen der Persönlichkeit Rechnung, die sich für den Einzelnen insbesondere unter den Bedingungen moderner Datenverarbeitung, aus informationsbezogenen Maßnahmen ergeben.[1] Dieses Recht flankiert und erweitert den grundrechtlichen Schutz von Verhaltensfreiheit und Privatsphäre und lässt diese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.3 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Rz. 36a Im Regelfall ist Verantwortlicher i. S. v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO die im Einzelfall sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde. In den Fällen des § 29a AO ist und bleibt das unterstützte FA örtlich zuständig; es wird nicht das unterstützende FA die für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Maßnahmen verantwortliche Behörde.[1] Rz. 36b Soweit die Aufgabenverantwortl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Grundsatz (§ 29a S. 1 AO)

Rz. 15 Durch die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen liegt die Pflicht zur Erfüllung der Aufgaben im Besteuerungsverfahren konkret bei dem örtlich und sachlich zuständigen FA. Diese gesetzliche Verpflichtung beinhaltet dementsprechend auch die Pflicht zur Eigenerfüllung, soweit nicht ausnahmsweise eine gesonderte gesetzliche Ermächtigung Abweichungsmöglichkeiten regelt.[1]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 11 § 29a AO dient, anders als etwa § 17 FVG, der schnellen und flexiblen Reaktion auf kurzfristige Sonderbelastungen einzelner FÄ. Ein absehbar langfristiger Unterstützungsbedarf ist nur kurzfristig über § 29a AO, langfristig aber über dauerhafte Aufgabenverschiebungen zwischen FÄ durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Abs. 2 S. 3 FVG [1] oder andere – z. B. personalwirtsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.2 Bestimmtheit der Norm

Rz. 23 Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ermächtigungsgrundlage betreffen neben der Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die gebotene Normenbestimmtheit und Normenklarheit.[1] Auch bei restriktiver Gesetzesanwendung wird teilweise in Frage gestellt, ob § 88b AO überhaupt hinreichend bestimmt ist und eine entsprechende Auslegung die Verfassungsmäßigk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.3 Gewährleistung eines gleichmäßigen und zeitnahen Vollzugs der Steuergesetze

Rz. 22 Die Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze ist Entscheidungsgrundlage und Normzweck. Sie muss maßgebendes Kriterium der Ziel- und Zweckverfolgung der Anordnung sein. Mit der Verknüpfung der Ziele durch das Wort "und" bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass sich beide Ziele bedingen und kumulativ vorliegen müssen.[1] Das Ziel eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.1 Unterstützungsbedürftigkeit des zuständigen FA

Rz. 23a Grundlage einer Unterstützungsmaßnahme nach § 29a AO ist die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA. Das ist der Fall, wenn das örtlich zuständige FA einen zeitnahen und gleichmäßigen Vollzug der Steuergesetze temporär nicht gewährleisten kann.[1] Rz. 23b einstweilen frei Rz. 23c Liegt die Unterstützungsbedürftigkeit des örtlich zuständigen FA zur Gewäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 9 § 29a AO zielt auf die Flexibilisierung der Ablauforganisation der Landesfinanzverwaltung. Er dient ausweislich der Gesetzesbegründung der kurzfristigen Reaktion auf einen (nur) zeitweise veränderten Arbeitsanfall in den FÄ.[1] Er ermöglicht eine ämterübergreifend schnell herzustellende bedarfsgerechte Arbeitsverteilung. Bedienstete eines anderen FA können vorübergehen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.3 Länderbezogenheit

Rz. 32 § 29a AO ist länderbezogen. Soweit eine Zentralisierung über Ländergrenzen hinweg zweckmäßig ist, können FA-Zuständigkeiten nach § 17 Abs. 2 S. 1 und 2 FVG durch Staatsvertrag auch auf Finanzbehörden eines anderen Landes übertragen werden.[1] Eine länderübergreifende Unterstützung ist dementsprechend unterhalb einer Regelung durch einen Staatsvertrag auch im Rahmen ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.1 Anordnungsbefugte Behörde

Rz. 16 Die Ermessensentscheidung über eine Maßnahme nach § 29a AO trifft die weisungsbefugte Landesbehörde. Dies ist qua Gesetz zunächst die oberste Landesfinanzbehörde. Diese ist in § 6 Abs. 2 Nr. 1 AO i. V. m. den Regelungen des FVG definiert. Als oberste Landesbehörde bezeichnet § 2 Abs. 1 FVG die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde. In der Regel ist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.4 Verwendung

Rz. 59 Das Tatbestandsmerkmal der Verwendung ist im Rahmen der Handlungsbefugnisse nicht gesondert spezifiziert. Dessen bedarf es aber auch nicht, da sich der Verwendungsbegriff aus der "Verwendung für die vorgesehene Zweckbestimmung" bestimmt. Es kann also insoweit auf die zu Gliederungspunkt 3.5 dargestellten Ziele der Norm (s. zu Rz. 39 ff.) verwiesen werden. Problematisch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1.1 Ermittlungen "ins Blaue"/Rasterfahndung

Rz. 15 Eine Rasterfahndung der Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke bloßer Vorfeldermittlungen von Steuerstraftaten ist als Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herrührende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zulässig.[1] Grundrechtseingreifende Ermittlungen "ins Blaue hinein" lässt die Verfassung nicht zu.[2] Deshalb sind diese scho...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2.4.2.2 Maßgebende Auswahlkriterien

Rz. 31 Wichtigstes Auswahlkriterium zwischen FÄ mit gleichgerichteter sachlicher Zuständigkeit dürfte die ohnehin bereits bestehende Auslastung des zur Unterstützung in Frage kommenden FA mit eigenen Aufgaben sein. Ein FA, das durch die Unterstützungsanordnung selbst in Gefahr geraten würde, die eigenen Aufgaben nicht mehr zeitnah und rechtmäßig erfüllen zu können (vgl. Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3.1 Handeln im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts

Rz. 33 Das örtlich und sachlich zuständige FA bleibt auch bei einer Maßnahme nach § 29a AO unverändert zuständig. Das unterstützende FA handelt – wie die Gesetzesbegründung formuliert – "im Namen und auf Rechnung" des zuständigen FA.[1] Dabei ist der erforderliche Arbeitsaufwand aufseiten der Verwaltung i. d. R. überschaubar. Erforderlich ist etwa die Einrichtung einer Zugri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.1 Gespeicherte Daten

Rz. 29 Der Datenpool, der zur gesetzeskonformen Verwendung für einen automationsgestützten Abgleich bereitsteht, ist nicht auf bestimmte Datenbanken der Steuerbehörden beschränkt. Die Berechtigung bezieht sich vielmehr auf von der Finanzverwaltung gespeicherte Daten, sowohl aus Verwaltungsverfahren in Steuersachen[1], als auch aus Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.5 Internationale Bedeutung (Nr. 2)

Rz. 47 Bei der Steuerverkürzung von internationaler Bedeutung liegt noch eine gesteigerte Ausnutzung der begrenzten Datenaustausch- und Datenabfragemöglichkeiten bei über das Rechtsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausgehenden Verkürzungsgestaltungen vor. Dem begegnet mit wachsender Bedeutung der internationale Informationsaustausch nach §§ 117ff. AO.[1] Innerhalb Deu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 29a AO wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016[1] in die AO eingefügt. Er trat nach Art. 23 Abs. 2 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes, also am 23.7.2016, in Kraft und ist schon auf alle zu diesem Zeitpunkt noch anhängigen Verfahren anzuwenden. Ausweislich des Namens, aber auch des Inhalts diente dieses Gesetz dazu, das Bes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 3.2 Betroffene Finanzbehörden

Rz. 72 Betroffene zuständige Finanzbehörden sind zum einen die nach Abs. 3 – bzw. für den Bund nach den einschlägigen Normen – zuständigen Stellen.[1] Andere Länder oder den Bund betreffende Analyseergebnisse sind der dort jeweils für Auswertungen nach § 88b AO zuständigen Finanzbehörde zur Weiterbearbeitung – oder Weiterleitung – zur Verfügung zu stellen. Zum anderen hat die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.6 Erhebliche Bedeutung (Nr. 3)

Rz. 49 Die Fälle von erheblicher Bedeutung werden sich sehr oft länderübergreifend oder gerade im internationalen Bereich abspielen. Soweit aber ein landesinterner Fall verbleibt, der etwa die Anforderungen des besonders schweren Falles einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zu erfüllen geeignet ist, sollen auch insoweit Muster und eventuelle weitere Verbindung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.2 Verhütung

Rz. 40 Ein Ziel des Gesetzes ist zum einen die Verhütung von Steuerverkürzungen. Mit der Berechtigung zur Datennutzung für den Zweck der Verhütung von Steuerverkürzungen enthält die Berechtigungsnorm einen präventiven Ansatz.[1] Die Regelung dient nicht nur der Entdeckung tatsächlich begangener Straftaten, sondern hat einen besonderen Wert in ihrer spezial- aber auch general...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 4 Zu den unterstützenden technischen Anforderungen an das Besteuerungsverfahren zählt dabei gerade auch die Reaktionsmöglichkeit der Verwaltung auf Steuerverkürzungen durch immer stärkere Nutzung der innovativen technischen Möglichkeiten. Zu diesem Zweck wurde mit der Regelung des § 88b AO die Berechtigung geschaffen, länderübergreifend Klardaten aus Steuerverwaltungsver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.5.1 Tatbestandsmerkmal Steuerverkürzung

Rz. 39a Das Tatbestandsmerkmal der Steuerverkürzung ist kein bloßer Oberbegriff für Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten, sondern geht über diese hinaus. Es enthält – als objektives Tatbestandsmerkmal des Steuerstraftatbestands des § 370 AO – kein subjektives Tatelement, sondern umfasst alle Sachverhalte, in denen Steuern nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeiti...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.4 Zuständige Finanzbehörden

Rz. 38 Die zuständigen Finanzbehörden, die zum Datenabruf und zur weiteren Nutzung berechtigt sind, sind die zur Ausführung des § 88b AO berufenen Finanzbehörden. Dies sind die gem. § 88b Abs. 3 AO zu bestimmenden Finanzbehörden bzw. die gesondert zur Ausführung normierte Bundesfinanzbehörde.[1] Diese Behörden sind zur zweckbezogenen Nutzung der abgerufenen Daten berufen und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2.6.2 Automatisierter Datenabgleich

Rz. 54 Auf bloße Einzelfälle beschränkte Informationsbeschaffung ist umständlich, zeitaufwendig und angesichts der bestehenden technischen Möglichkeiten nicht mehr zeitgemäß. Eine wirksame, zeitnahe Bekämpfung länderübergreifender oder gerade international strukturierter Steuerverkürzungen erfordert eine technische Infrastruktur, die dem Bund und den Ländern den kurzfristige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.4.1.3 Restriktive Normauslegung

Rz. 20 Einschränkungen der Freiheitsgrundsätze durch den Staat müssen auf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage beruhen.[1] Dies schließt eine ausufernde Datennutzungs- und Ermittlungsberechtigung auf Basis des § 88b AO aus. Rz. 21 Es bedarf dementsprechend einer dies berücksichtigenden verfassungskonformen Auslegung der Norm.[2] § 88b AO regelt in verfassungskonfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 9 § 88b AO schafft eine ergänzende Aufgabe und Datennutzungsberechtigung im Besteuerungsverfahren ohne Verletzung des § 30 AO. Teilweise wird § 88b AO als Gesetz im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Einschränkung des Steuergeheimnisses gesehen.[1] Dem ist aber nicht zu folgen. Vielmehr stellt das in § 88b AO geregelte Verfahren selbst ein Verwaltungsverfahren in Steuers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 2 Berechtigungsnorm (Abs. 1)

Rz. 27 Ausweislich der Gesetzesbegründung zielt § 88b Abs. 1 AO darauf ab, Daten im Rahmen der bestehenden Datenhoheit eines Landes oder des Bundes länderübergreifend bereitzustellen und durch die zuständigen Stellen beim Bund und in den Ländern zu den genannten Zwecken zu nutzen.[1] Mit dieser Bereitstellungs- und Nutzungserlaubnis eröffnet der Gesetzgeber eine erweiterte A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.3 Amtsverfahren (Satz 2 Nr. 1 1. Alt.)

Rz. 11 Das Besteuerungsverfahren ist – anders als das gerichtliche Verfahren – grundsätzlich kein förmliches Verfahren. Eine besondere Einleitung im Wege einer förmlichen Erklärung über die Anhängigkeit des Verfahrens und über die Rechtsstellung der Beteiligten erfolgt im Gegensatz zum Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren nicht. Ein steuerliches Verwaltungsverfahren beginnt re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.1 Grundsätze

Rz. 15 In den Steuergesetzen finden sich mit steigender Tendenz auch Tatbestände, in denen das finanzbehördliche Tätigwerden von einer Antragstellung abhängt.[1] Abzugrenzen ist der Antrag auf Einleitung eines Verwaltungsverfahrens von der Ausübung steuerlicher Wahl- oder Optionsrechte, die im laufenden Verwaltungsverfahren, mithin nach der Einleitung des Verfahrens, auszuüb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 2 Opportunitäts-/Legalitätsprinzip

Rz. 3 Die steuerlichen Verfahren lassen sich zum einen danach unterteilen, ob ihre Einleitung ein vorheriges Handeln (z. B. Antrag) voraussetzt, dieses nur den nicht zwingend vorgeschriebenen Regelfall darstellt oder die Finanzbehörde von Amts wegen tätig wird. Zum anderen wird danach differenziert, ob das Gesetz die Einleitung des Verwaltungsverfahrens zwingend vorschreibt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.2 Echte Antragsverfahren (Satz 2 Nr. 2)

Rz. 17 § 86 S. 2 Nr. 2 AO erfasst nur sog. echte (reine) Antragstatbestände. Ein solcher ist gegeben, wenn ein Verwaltungsakt mitwirkungsbedürftig ist. Die durch eine Antragstellung oder die Ausübung eines Wahlrechts dokumentierte Zustimmung des Beteiligten muss gesetzlich zwingend vorgeschrieben sein.[1] Beispiele hierfür sind die Gewährung von Wohnungsbauprämie[2], der Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Im Steuerverfahren verdichten sich die Rechte und Pflichten der Verfahrensbeteiligten in Bezug auf die Herbeiführung des Verfahrenszwecks, sodass Beginn und Ende des Verfahrens zugleich auch das Entstehen und Erlöschen dieser Rechte und Pflichten kennzeichnet. Als Verfahren ist hierbei jedes auf die Verwirklichung eines verfahrensrechtlichen Ziels gerichtetes Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.4 Selbstständige/unselbstständige Antragsverfahren

Rz. 19 Darüber hinaus ist zwischen selbstständigen und unselbstständigen Antragsverfahren zu unterscheiden. Das Antragsprinzip gilt nur bei selbstständigen Antragstatbeständen. Diese bilden den alleinigen Verfahrensgegenstand und werden als solche durch Verwaltungsakt beschieden.[1] Hierunter fallen z. B. Anträge auf Umstellung des Wirtschaftsjahrs[2], auf Gewährung von Inve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 4 Rechtsschutz

Rz. 21 Ist der Beginn des Verwaltungsverfahrens von einer Antragstellung abhängig und hat der Stpfl. den entsprechenden Antrag wirksam gestellt, so besteht zwar kein Anspruch auf dessen Befolgung. Er hat aber einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags.[1] Hierum hat sich die Finanzbehörde in angemessener Zeit zu kümmern. Geschieht dies nicht, kann der Antragsteller einen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.2 Opportunitätsprinzip (Satz 1)

Rz. 8 Nach der Grundregel des § 86 S. 1 AO werden Verwaltungsverfahren von Amts wegen (Offizialmaxime) und nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip) eingeleitet. Allerdings gilt dies nur insoweit, als Rechtsvorschriften nicht etwas anderes vorsehen. § 86 S. 2 AO durchbricht die Grundprinzipien des S. 1 in zweierlei Hinsicht[1]: Zum einen wird das Opportunitätsprinz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.1 Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg

Rz. 68 Der Ausgleich nach § 29 UStG ist ein zivilrechtlicher Anspruch und damit zwingend im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Eine Geltendmachung vor Finanzgerichten scheidet nach § 33 FGO aus. Rz. 69 Da es sich um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, sind alle allgemeinen Grundsätze der Zivilprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes zu beachten, insbeson...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.4.3 Unechtes Antragsverfahren (Satz 2 Nr. 1 2. Alt.)

Rz. 18 Um ein unechtes Antragsverfahren handelt es sich hingegen, wenn eine Antragstellung nach dem Gesetz zwar nicht erforderlich, aber möglich und zweckmäßig ist.[1] Die Ausübung des Antragsrechts führt in diesen Fällen zumeist zu einem Wechsel des Verfahrensprinzips. Hat der Beteiligte keinen Antrag gestellt, so kann die Finanzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen über den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 86... / 3.1 Offizial-/Dispositionsmaxime

Rz. 7 Der Beginn eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens oder zutreffender der Anlass für die Einleitung eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens richtet sich entweder nach der Offizialmaxime (Amtsgrundsatz, Grundsatz der Amtswegigkeit) oder der Dispositionsmaxime (Verfügungsgrundsatz). Die Offizialmaxime gilt, wenn ausschließlich die Finanzbehörden bestimmen, ob und wann e...mehr

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zfs 02/2021, Kostenfestsetz... / 3 Anmerkung:

In diesem Kostenfestsetzungsverfahren ging es hin und her, was auch an dem Vorbringen der Parteien gelegen hat. Im Ergebnis ist die letzte Entscheidung des Rechtspflegers des LG Potsdam, mit der er dem Kostenfestsetzungsantrag der Kl. stattgegeben hat, richtig. Die Entscheidung des OLG Brandenburg gibt Anlass, sich ein wenig mit einigen Grundsätzen des Kostenfestsetzungsverf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 4 Anzeigepflicht, Haftung des Vertreters, Rückforderung (§ 45b Abs. 3 EStG)

Rz. 21 Erkennt der Vertreter des Gläubigers der Kapitalerträge, der den Sammelantrag gestellt hat, vor Ablauf der Festsetzungsfrist (§§ 169 bis 171 AO), dass die Erstattung der KapESt ganz oder teilweise zu Unrecht festgesetzt worden ist, so ist er verpflichtet, dies dem BZSt anzuzeigen. Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurückzuzahlenden Beträge, wenn er seiner An...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Steuerliche Vorschriften

Rn. 20 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Im Steuerrecht ist ebenso eine Pflicht zur Vorlegung von Urkunden kodifiziert, die sowohl gegenüber den Finanzbehörden (vgl. § 97 AO) als auch den Finanzgerichten (vgl. § 76 FGO) besteht. Die AO kennt dabei in diesem Kontext für steuerrechtliche Zwecke weit über die §§ 258ff. hinausgehende Vorlagepflichten. Aufgrund der gesetzlichen Verpflich...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / E. Steuerliche Vorschriften

Rn. 12 Stand: EL 31 – ET: 01/2021 Die im Steuerrecht vergleichbare Regelung zu § 261 ist in § 147 Abs. 5 AO kodifiziert. Allerdings unterscheiden sich diese beiden Normen in der nach Handelsrecht bestehenden Ausnahme, betreffende Unterlagen ggf. auf eigene Kosten ausdrucken oder ohne Hilfsmittel lesbare Reproduktionen beibringen zu müssen (vgl. § 261), die im HGB formal als A...mehr

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Steuerstraf- und Steuerordn... / 2.2.5 Typische Behördenabläufe als gemeinsame Ursachen

Mit einer Steuerstrafsache sind im Laufe der Zeit – meist etliche Jahre lang – i. d. R. viele Abteilungen und Personen befasst. Auf der strafrechtlichen Schiene sind dies Steufa, BuStra-Stelle, Staatsanwaltschaft, Gericht (u. U. noch Berufung- oder Revisionsinstanz); auf der steuerlichen Schiene Bp, Veranlagung, Rechtsbehelfsstelle, FG (u. U. Nichtzulassungsbeschwerde, Revis...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 22... / 6 Verspätungsgeld

Rz. 10 Durch das JStG 2010 v. 8.12.2010 ist Abs. 5 in das Gesetz eingefügt und ab Vz 2017 ebenfalls angepasst worden.[1] Er sieht vor, dass für verspätet übersandte Mitteilungen gegen die mitteilungspflichtige Stelle ein Verspätungsgeld i. H. v. 10 EUR pro angefangenen Monat für jede noch ausstehende Mitteilung von der ZfA zu erheben ist. Hiermit soll der erhöhte Verwaltungs...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 3.1 Billigkeitsregelung

Rz. 154 Nach Abs. 2 kann der Stpfl. beantragen, auf die Übermittlung in elektronischer Form zu verzichten, wenn dies für ihn zu einer unbilligen Härte führen würde. Wird dem Antrag entsprochen, findet zugleich ein inhaltlich bedeutsamer Wechsel statt: Der Stpfl. legt die Unterlagen in der Form vor, in der sie sich ohnehin schon befinden. Hingegen müssen die Daten nicht nach ...mehr