Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.3.4 Verhältnis zu Regelungen der AO

Rz. 50 § 5b EStG trifft keine Aussage zum Zeitpunkt der elektronischen Übermittlung der "E-Bilanz" und einer evtl. Möglichkeit zur Verlängerung dieser Frist. Dies ist auch nicht notwendig, weil insoweit die allgemeinen Grundsätze gelten. Die Regelung ergänzt § 25 Abs. 3 EStG für die Abgabe der ESt-Erklärung, § 31 Abs. 1 S. 1 KStG für die der KSt-Erklärung und § 3 Abs. 2 der ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 4 Mögliche Sanktionen bei Verstoß gegen die Übermittlungspflicht

Rz. 178 Für den Fall des Verstoßes gegen die Übermittlungspflicht enthält § 5b EStG weder eine eigene Sanktion noch verweist er auf andere Sanktionen oder ordnet deren entsprechende Anwendung an. Folglich können sich Konsequenzen nur ergeben, wenn sie sich aus den allgemeinen steuerlichen Vorschriften herleiten lassen. Rz. 179 Im Schrifttum wird unterschiedlich beurteilt, ob ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5b... / 1.1.2 Betroffene Steuerpflichtige

Rz. 9 § 5b EStG knüpft sachlich an die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 oder § 5a EStG an. Hieraus folgt, dass die Regelung für die Gewinnermittlung mithilfe der Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sowie für die Überschusseinkunftsarten keine Bedeutung haben kann. Seit dem Wj. 2015/2016[1] ist auch die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen bei Land- und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.2 Gleichmäßigkeit der Besteuerung

Rz. 15 Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Steuerrecht, dass die Stpfl. nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich gleich belastet werden. Er wendet sich sowohl an den Gesetzgeber als auch an die Finanzbehörden und Gerichte.[1] Besteuerungsgleichheit besteht aus zwei Komponenten. Rz. 16 Zum einen bedarf es einer Gleichheit der normativen St...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 4 Verständigungen in Steuersachen

Rz. 33 Die Gebote der Gesetz- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung schließen Vergleiche bzw. Verträge über Ansprüche aus dem Steuerrechtsverhältnis aus.[1] Steueransprüche können nicht zur Disposition der Finanzbehörden und der Beteiligten stehen. Es gilt deshalb ein striktes Verbot der gesetzesabweichenden Vereinbarung über den Inhalt des Steueranspruchs.[2] Rz. 34 Es ist abe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 2 Aufgaben/Befugnisse der Finanzbehörden

Rz. 5 Zwischen den Aufgaben der Finanzbehörde und den ihr zur Aufgabenerfüllung eingeräumten Befugnissen ist zu unterscheiden. § 85 AO ist eine rein deklaratorische Aufgabenzuweisungsnorm.[1] Sie ist keine Befugnisnorm für Rechtseingriffe und vermag deshalb für Beteiligte keine Handlungs- und Duldungspflichten zu begründen. Die für die Aufgabenverwirklichung erforderlichen E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.1 Gesetzmäßigkeit der Besteuerung

Rz. 10 Gesetz ist jede verfassungsmäßige Rechtsnorm.[1] Verfassungswidrige Gesetze stehen außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung und entfalten deshalb keine Bindungswirkung. Rechtsnormen sind nach allgemeinem Verständnis insbesondere formelle Gesetze und Verordnungen.[2] Nicht hierzu zählen allgemeine Verwaltungsvorschriften (z. B. Richtlinien, Erlasse). Derartige Anweisun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.4 Steuervollzug im Massenverfahren

Rz. 28 Es steht außer Frage, dass die Finanzverwaltung schon seit einiger Zeit nicht mehr in der Lage ist, den Grundsätzen der Gesetzes- und Gleichmäßigkeit der Besteuerung vollumfänglich gerecht zu werden. Die durch die aufwachsenden Fallzahlen und den stetig hinzukommenden sonstigen Aufgaben der Finanzbehörden sich verstärkende sowohl personell als auch sachlich defizitäre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Untypisch für die Abgabenordnung, in der für beide Seiten des Besteuerungsverfahrens gleichermaßen geltende Verfahrensregeln normiert sind, enthält § 85 AO die allgemeingültigen Prinzipien für die Festsetzung und Erhebung der Abgaben, die allein einen Sicherstellungsauftrag für die Finanzbehörden erteilt. Hierbei lassen sich beide Prinzipien unmittelbar aus der Verfass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3.3 Sicherstellung der Besteuerung

Rz. 26 Nach § 85 S. 2 AO haben die Finanzbehörden insbesondere "sicherzustellen", dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen bzw. -vergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (Steuersicherungsauftrag). Die Finanzbehörden werden durch die vom Gesetzeswortlaut verlangte Sicherstellung faktisch überfordert. Die Formulierung ist treffend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 85... / 3 Besteuerungsgrundsätze

Rz. 9 § 85 S. 1 AO formuliert die fundamentalen Besteuerungsgrundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit des Besteuerungsverfahrens. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung leitet sich aus dem allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzip der Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht und damit aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmäßigkeit de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2 Zwischenurteil über den Grund (Grundurteil, § 99 Abs. 1 FGO)

2.1 Allgemeines Rz. 7 Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann – auch gegen den Willen der Beteiligten – ergehen, wenn bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage[1] gegen bestimmte Verwaltungsakte ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Voraussetzung für ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO ist, dass sämtliche den Anspruchsgrund betreffenden Streitp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3 Zwischenurteil über Sach- oder Rechtsfragen (§ 99 Abs. 2 FGO)

3.1 Allgemeines Rz. 17 § 99 Abs. 2 FGO soll zur Verfahrensbeschleunigung dem Gericht die Möglichkeit geben, einzelne entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab zu entscheiden.[1] Eine Beschränkung auf bestimmte Klagearten sieht § 99 Abs. 2 FGO nicht vor. Die Vorschrift stellt insofern einen Systembruch dar, als Zwischenurteile über einzelne tatsächliche oder rechtl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 85 Hilfspflichten der Zeugen

Rz. 1 § 85 FGO dient der Effektivität der Beweisaufnahme.[1] Hierfür bestimmt § 85 FGO als Spezialregelung die Pflichten des Zeugen umfassender als § 378 ZPO, der in § 82 FGO gerade nicht erwähnt wird.[2] § 85 FGO soll – ebenso wie § 84 FGO – die Sachverhaltserforschung im Gerichtsverfahren der des Verwaltungsverfahrens angleichen. § 85 Satz 1 FGO begründet die Pflicht des Z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.2 Strittiger Anspruch

Rz. 10 Anspruch i. S. d. § 99 Abs. 1 FGO ist der materielle Anspruch aus dem Steuerrechtsverhältnis, nicht der Prozessanspruch des Klägers.[1] Wenn dieser Anspruch nach Grund und Betrag teilbar und beides streitig ist, kommt ein Grundurteil in Betracht. Dies kann auch bei Entschädigungsansprüchen gem. § 155 Satz 2 FGO, § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG der Fall sein.[2] Rz. 11 Der BFH ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.3 Kein Widerspruch des Klägers oder des Beklagten

Rz. 25 Ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ist nur möglich, wenn der Kläger oder der Beklagte, nicht jedoch ein anderer Beteiligter, nicht widerspricht. Bevor daher ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO ergeht, sind der Kläger und der Beklagte auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.[1] Das Gericht hat hierfür die widerspruchsberechtigten Beteiligten über seine Absicht, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.1 Klagearten

Rz. 9 Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann bei Leistungsklagen [1] ergehen. Hierzu zählen die Verpflichtungsklage als besondere Art der Leistungsklage, bei der die begehrte Leistung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht[2], sowie die allgemeine Leistungsklage. Besteht bei einer Leistungsklage der Anspruch des Klägers nicht, ist die Klage durch Endurteil, nicht durch Gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2 Voraussetzungen

2.2.1 Klagearten Rz. 9 Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann bei Leistungsklagen [1] ergehen. Hierzu zählen die Verpflichtungsklage als besondere Art der Leistungsklage, bei der die begehrte Leistung im Erlass eines Verwaltungsakts besteht[2], sowie die allgemeine Leistungsklage. Besteht bei einer Leistungsklage der Anspruch des Klägers nicht, ist die Klage durch Endurteil...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2 Voraussetzungen

3.2.1 Entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage Rz. 18 Sach- oder Rechtsfragen umfassen alle Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Allerdings werden von § 99 Abs. 2 FGO prozessuale Fragen nicht erfasst, da diese über § 97 FGO vorab entschieden werden können.[1] Nach § 99 Abs. 2 FGO kann somit ein Zwischenurteil auch hinsichtlich des tatsächlichen oder rechtlichen Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 99 FGO ermöglicht es dem Gericht, vorab, d. h. vor einer Endentscheidung, über bestimmte tatsächliche und materiell-rechtliche Vorfragen zu entscheiden.[1] Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und soll das gerichtliche Verfahren beschleunigen und vereinfachen. Durch ein Zwischenurteil nach § 99 FGO sollen umfangreiche und langwierige, ggf. auch kostenaufwändige E...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 4 Verfahren

Rz. 28 Ob das Gericht ein Zwischenurteil nach § 99 FGO erlässt, steht in seinem Ermessen. Bei der Ermessensentscheidung hat es zu prüfen, ob durch ein Zwischenurteil das Verfahren tatsächlich vereinfacht und beschleunigt wird. Ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann das Gericht auch gegen den Willen der Beteiligten erlassen, ein solches nach § 99 Abs. 2 FGO nur, wenn Kl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.1 Allgemeines

Rz. 17 § 99 Abs. 2 FGO soll zur Verfahrensbeschleunigung dem Gericht die Möglichkeit geben, einzelne entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen vorab zu entscheiden.[1] Eine Beschränkung auf bestimmte Klagearten sieht § 99 Abs. 2 FGO nicht vor. Die Vorschrift stellt insofern einen Systembruch dar, als Zwischenurteile über einzelne tatsächliche oder rechtliche Vorfragen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.1 Allgemeines

Rz. 7 Ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO kann – auch gegen den Willen der Beteiligten – ergehen, wenn bei einer Leistungsklage oder einer Anfechtungsklage[1] gegen bestimmte Verwaltungsakte ein Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig ist. Voraussetzung für ein Grundurteil nach § 99 Abs. 1 FGO ist, dass sämtliche den Anspruchsgrund betreffenden Streitpunkte erledigt ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 99 Vorabentscheidung durch Zwischenurteil

1 Allgemeines Rz. 1 § 99 FGO ermöglicht es dem Gericht, vorab, d. h. vor einer Endentscheidung, über bestimmte tatsächliche und materiell-rechtliche Vorfragen zu entscheiden.[1] Die Vorschrift dient der Prozessökonomie und soll das gerichtliche Verfahren beschleunigen und vereinfachen. Durch ein Zwischenurteil nach § 99 FGO sollen umfangreiche und langwierige, ggf. auch koste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.1 Entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage

Rz. 18 Sach- oder Rechtsfragen umfassen alle Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Art. Allerdings werden von § 99 Abs. 2 FGO prozessuale Fragen nicht erfasst, da diese über § 97 FGO vorab entschieden werden können.[1] Nach § 99 Abs. 2 FGO kann somit ein Zwischenurteil auch hinsichtlich des tatsächlichen oder rechtlichen Vorliegens einzelner Besteuerungsmerkmale ergehen. Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 2.2.3 Grund und Betrag

Rz. 12 Weitere Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils ist, dass der in Rede stehende Anspruch nach Grund und Höhe teilbar und hinsichtlich beider Teile strittig ist.[1] Es muss sich also um bezifferbare Ansprüche handeln. Wenn der Streit über den Grund und die Höhe des Anspruchs getrennt geführt werden kann, kann das Grundurteil als Zwischenurteil nicht in Gegensatz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 9... / 3.2.2 Sachdienlichkeit des Zwischenurteils

Rz. 23 Sachdienlich ist ein Zwischenurteil insbesondere dann, wenn zu erwarten ist, dass die Beteiligten nach der verbindlichen Klärung der Sach- oder Rechtsfrage den Rechtsstreit im Übrigen rasch beilegen werden.[1] Es kann aber auch andere Gründe für die Sachdienlichkeit geben. Sachdienlich kann es z. B. sein, wenn die entschiedene Rechtsfrage ohne weitere zeitliche Verzög...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 70... / 2.3 Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 5 Aus der Ausgestaltung des Kindergelds als Steuervergütung folgt, dass es sich bei der Kindergeldfestsetzung, ebenso wie bei der Aufhebung oder Änderung, um eine Abgabenangelegenheit i. S. v. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO handelt. Statthafter Rechtsbehelf ist der Einspruch. Einspruchsbehörde ist die Familienkasse, die den Verwaltungsakt erlass...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 70... / 2.2.1 Rückwirkende Zahlung bei Anträgen ab dem 19.7.2019 (Abs. 1 S. 2)

Rz. 4a Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Bei Berechnung der Sechsmonatsfrist ist der Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt wurde, nicht mitzurechnen. Die Vorschrift gilt gem. § 50 Abs. 52 EStG für nach dem 18.7.2019 eingehende Anträge auf...mehr

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FF 01/2021, Qualitätssteigerung bei familiengerichtlichen Gutachten: Abschlussbericht des Pilotprojekts Professionelle Selbstkontrolle

Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz v. 5.11.2020 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Abschlussbericht zu dem von ihm geförderten Pilotprojekt "Professionelle Selbstkontrolle (Online Peer-Review-Verfahren)" des Kompetenzzentrums für Gutachten – Recht, Psychologie, Medizin – veröffentlicht. Die Bundesjustizm...mehr

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AGS 01/2021, Verzögerungsge... / III. Bedeutung für die Praxis

Die Möglichkeit der Verhängung einer Verzögerungsgebühr nach § 38 GKG ist sowohl bei den Gerichten als auch bei den Rechtsanwälten kaum bekannt. In der Praxis verhängen die Gerichte recht selten eine solche Verzögerungsgebühr. Deshalb ist es sachgerecht, sich mit der in § 38 GKG geregelten Verzögerungsgebühr näher zu befassen. 1. Anwendungsbereich Die Verzögerungsgebühr gem. §...mehr

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§ 2 Gesetz über die Vergütu... / a) Die neue Textfassung

Rz. 368 Vorbemerkung 3.2.2: Dieser Unterabschnitt ist auch anzuwenden in Verfahren 1. über Rechtsbeschwerden a) in den in der Vorbemerkung 3.2.1 Nr. 2 genannten Fällen, b) nach § 20 KapMuG und c) nach § 1065 ZPO. 2. vor dem Bundesgerichtshof über Berufungen, Beschwerden oder Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts und 3. vor dem Bundesfinanzhof über Beschwe...mehr

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ZErb 01/2021, Zur Anwendung... / 2 Gründe

II. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). Der Erwerb des Grundstücks zu Alleineigentum der Klägerin war nach § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG steuerfrei. Gemäß § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG ist der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung de...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Ausländisches Grundvermögen

Rz. 37 [Autor/Stand] Ausländisches Grundvermögen ist mit dem gemeinen Wert i.S.d. § 9 BewG anzusetzen. Hierfür können grundsätzlich insb. die allgemeinen Bewertungsverfahren Vergleichswertmethode (vgl. § 9 BewG Rz. 39 ff.), Ertragswertmethode (vgl. § 9 BewG Rz. 51 ff.) und Sachwertmethode (vgl. § 9 BewG Rz. 58 ff.) verwendet werden. Rz. 38 [Autor/Stand] Eine unmittelbare Anwe...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 1 Kostenrecht: Streitwert bei Anfechtung einer Prüfungsanordnung

Die Betriebsprüfung ist ein Teil des Außenprüfungsdienstes der Steuerverwaltung. Daneben zählen die Lohnsteuer-Außenprüfung und die Umsatzsteuer-Sonderprüfung zu den Außenprüfungsdiensten. Die Betriebsprüfung ist für die Finanzbehörden ein wesentliches Instrument, mit dem sie ihre Aufgabe erfüllen, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze festzusetzen und zu erheben. Sie hat die ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 3 Kollegenecke: Dieselbe Angelegenheit bei Parallelverfahren

Frage: In HHG 9/2018 wurde darauf hingewiesen, dass gleichgelagerte Einspruchsverfahren (Parallelverfahren) jeweils eigenständige Verfahren darstellten und dass ein Prozessbevollmächtigter eine Geschäftsgebühr für jedes einzelne Einspruchsverfahren fordern könne bzw. sollte. Allerdings folge aus der Eigenständigkeit der jeweiligen Einspruchsverfahren nicht, dass bei besonders...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Stellung des Antrags

Rn. 20 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Da die Altersvorsorgezulage nur auf Antrag gewährt wird, kommt diesem konstitutive Wirkung zu. Rn. 21 Stand: EL 148 – ET: 12/2020 Der StPfl muss in seinem Antrag deutlich machen, ob er nur die Grundzulage oder auch die Kinderzulage beantragt. Er muss, hat er Altersvorsorgebeiträge für mehrere Altersvorsorgeverträge geleistet, darüber hinaus auch ...mehr

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Steuerbefreite Krankenbeförderung bei ärztlicher Verordnung

Leitsatz 1. Eine Krankheit i.S. des § 3 Nr. 5 KraftStG ist bei einem anomalen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand anzunehmen, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf. Die Behandlungsbedürftigkeit schließt eine gewisse Dringlichkeit der Beförderung ein; das Vorliegen eines dringenden Soforteinsatzes ist jedoch nicht erforderlich (Ans...mehr

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Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht

Leitsatz Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist. Normenkette § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nrn. 4a, 5 und 5a, Abs. 4 Sätze 1 bis 3,...mehr

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Spartenrechnung (1): Durchführung von dauerdefizitärem Schulschwimmen durch kommunale Eigengesellschaft

Leitsatz 1. Die Durchführung des Schulschwimmens durch einen öffentlichen Schulträger ist eine hoheitliche Tätigkeit (§ 4 Abs. 5 KStG), die grundsätzlich vom öffentlichen Bäderbetrieb zu trennen ist. 2. Im Rahmen der Spartenrechnung einer kommunalen Eigengesellschaft (§ 8 Abs. 9 KStG) kommt es beim Schulschwimmen darauf an, wie die Tätigkeiten der Eigengesellschaft und ihres ...mehr

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Wiedereinsetzung bei verzögerter Faxübermittlung; Steuerbarkeit eines "Thüringen Stipendiums"

Leitsatz 1. Einen Prozessbevollmächtigten trifft an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes kein Verschulden, wenn er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen hat, dass unter normalen Umständen mi...mehr

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Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Leitsatz Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 AO (Folgeentscheidung zum BFH-Urteil vom 10.01.2019 ‐ V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301). Normenkette § 52 Abs. 2 AO, § 126 Abs. 5 FGO, Art. 3, Art. 9 GG Sachverhalt Der die Gemeinnützigkeit nach § 52 AO begehrende Kläger befasste s...mehr

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe von Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen

Leitsatz Zur Vermögensverwaltung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 64 Abs. 1 AO und § 68 Nr. 9 AO gehören nur solche Beteiligungsveräußerungen, die mangels einer unternehmerischen (wirtschaftlichen) Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht steuerbar sind. Die Veräußerung der Beteiligung an einer Gesellschaft, an die der Gesellschafter zuvor entgeltliche Leistu...mehr

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Einstweiliger Rechtsschutz bei Versagung der formellen Satzungsmäßigkeit

Leitsatz Beantragt eine steuerbegünstigte Körperschaft gemäß § 60a Abs. 2 Nr. 1 AO die Feststellung der Satzungsmäßigkeit, um Zuwendungsbestätigungen nach § 63 Abs. 5 AO i.V.m. § 50 Abs. 1 EStDV ausstellen zu können, ist einstweiliger Rechtsschutz nicht durch AdV (§ 69 FGO), sondern durch einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) zu gewähren. Normenkette § 60a Abs. 1 und 2, § 63 Abs...mehr

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Sachaufklärungspflicht des FG bei Ermittlung des Anteilswerts einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft

Leitsatz 1. Für die Ermittlung des gemeinen Werts von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft hat allein der Steuerpflichtige die Wahl zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und der Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens nach §§ 199ff. BewG. 2. Kann sich das FG auf Grundlage der Wertermittlung des Steuerpf...mehr

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ZErb 12/2020, Absetzbarkeit... / a) Allgemeines

Verfahren vor dem Finanzgericht sind im Unterschied zum Rechtsbehelfsverfahren beim Finanzamt kostenpflichtig. Die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten und den zum zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens (Einspruchsverfahren beim ...mehr

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ZErb 12/2020, Absetzbarkeit... / c) Kostentragungspflicht

Wer die Klage verliert, hat die Kosten zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO). Wird die Klage tlw. gewonnen und tlw. verloren, sind die Kosten entsprechend dem jeweiligen Obsiegen gem. § 136 FGO zu teilen. Das Finanzgericht hat entweder durch Urteil oder durch Beschluss darüber zu befinden, wer den Beteiligten die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Dies gilt auch für einen vorläufig...mehr

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ZErb 12/2020, Absetzbarkeit... / 1. Der Rechtsbehelf

Gegen einen Erbschaftssteuerbescheid ist als Rechtsbehelf gem. § 47 Abs. 1 Nr. 1 AO der Einspruch gegeben. Der Einspruch ist innerhalb eines Monats beim Finanzamt einzulegen (§ 55 Abs. 1 AO). Im Steuerbescheid ist eine entsprechende Belehrung enthalten (§ 157 Abs. 1 AO). Fristbeginn ist bei Übermittlung durch die Post der dritte Tag nach Aufgabe des Schreibens zur Post (§ 12...mehr

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ZErb 12/2020, Absetzbarkeit... / 2. Kostenentscheidung

Soweit die Finanzbehörde dem Einspruch abhilft (§ 367 Abs. 2 S. 3) und dem Einspruchsbegehren tlw. oder voll entspricht, kommt es trotzdem nicht zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Steuerpflichtigen. Das Einspruchsverfahren entfaltet keine Verfahrenskosten. Die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sind im Einspruchsverfahren nicht erstattungsf...mehr

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Managementbeteiligung als Betriebsvermögen eines Freiberuflers

Leitsatz Der aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erzielte Erlös führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 EStG, wenn die Beteiligung nicht zum Betriebsvermögen der freiberuflichen Tätigkeit gehört. Normenkette § 17 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 EStG, § 39 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 AO Sachverhalt Der Kläger gründete mit der...mehr