Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3.1 Grundlagen

Rz. 17 Den in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO aufgeführten Berufsgruppen ist gemeinsam, dass zu den Mandanten oder Klienten ein besonders enges Vertrauensverhältnis begründet wird, weil aufgrund der Tätigkeit ggf. auch Informationen über den privaten Bereich des Beteiligten erlangt werden. § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO schützt dieses Vertrauensverhältnis[1], soweit die zu ermittelnden Tatsach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 1.3 Abschließende Regelung

Rz. 4 Die Einschränkung der Mitwirkungspflichten durch §§ 101–106 AO (s. Rz. 1) gilt im gesamten Besteuerungsverfahren der Finanzbehörde, also auch in der Außenprüfung[1], im Einspruchsverfahren[2], im Vollstreckungsverfahren und im Ermittlungsverfahren der Steuer- bzw. Zollfahndung in unbekannten Steuerfällen nach § 208 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO, da dieses ein steuerliches Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Mitglieder von Gesetzgebungsorganen (§ 102 Abs. 1 Nr. 2 AO)

Rz. 15 Mandatsträger der deutschen Gesetzgebungsorgane (Bundestag, Landtage, zweite Kammern – z. B. Bundesrat) haben das Recht, über Personen, die ihnen oder denen sie in ihrer Eigenschaft als Mandatsträger Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsache selbst die Auskunft zu verweigern. Die Vorschrift wiederholt damit Regelungen, die bereits in den jeweiligen Verfass...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 1. Die Revision

Rz. 60 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Gegen Urteile der FG ist unter bestimmten Voraussetzungen die Revision beim BFH (> Bundesfinanzhof) gegeben. Die gesetzlichen Grundlagen für das Revisionsverfahren enthalten die §§ 115ff FGO. Gegen andere Entscheidungen der FG als Urteile oder Gerichtsbescheide ist die Beschwerde zum BFH gegeben (> Rz 75 ff). a) Die Zulässigkeit der Revision ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3 Hilfspersonen der Berufsträger (§ 102 Abs. 2 AO)

Rz. 30 Die Mitwirkungsverweigerungsrechte der Berufsträger gelten nach § 102 Abs. 2 S. 1 AO auch für Hilfspersonen, die der Berufsträger im Rahmen seiner Tätigkeit beschäftigt oder einsetzt, wenn diese zur Auskunftserteilung herangezogen werden. Gehilfen i. d. S. sind alle Personen, die tatsächlich im Zusammenhang mit der Berufsausübung des Berufsträgers tätig geworden sind. ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rechtliches Gehör

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Das rechtliche Gehör ist ein Kernstück jedes rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens. Art 103 Abs 1 GG bestimmt: "Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör." Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in die Gerichtsakten zu nehmen (zu weiteren Hinweisen > Akteneinsicht ). Grundsätzlich darf ein FG seinem Urteil keine ungünstigen Tatsach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 5 Anzeigepflicht der Notare und Mitteilungspflichten nach der ZIV (§ 102 Abs. 4 Abs. 1 und 2 AO)

Rz. 35 Nach § 102 Abs. 4 S. 1 AO bleiben die gesetzlichen Anzeigepflichten der Notare unberührt. In Bezug auf derartige Anzeigepflichten[1] kann sich ein Notar mithin nicht auf sein Auskunftsverweigerungsrecht berufen. § 102 Abs. 4 AO gilt nur für inländische Notare; für ausländische Notare besteht weder eine Anzeigepflicht nach den vorgenannten Regelungen, noch eine Verpflic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4 Entbindung von der Schweigepflicht (§ 102 Abs. 3 AO)

Rz. 33 Das Recht der Auskunftsverweigerung entfällt gem. § 102 Abs. 3 AO, wenn einer der in § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO aufgezählten Berufsträger von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbunden wird. Mit der Entbindungserklärung verliert das das Auskunftsverweigerungsrecht rechtfertigende Vertrauensverhältnis (s Rz. 3) sein Schutzbedürfnis. Dies gilt jedoch nicht für Personen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 5 Eidesverweigerungsrecht (§ 101 Abs. 2 AO)

Rz. 25 Wer nach § 93 AO als "andere Person" zur Auskunft verpflichtet ist, ist gem. § 94 AO auch verpflichtet, die Auskunft zu beeiden. Das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 101 Abs. 1 AO berechtigt gem. § 101 Abs. 2 AO auch zur Verweigerung der Eidesleistung. Das Eidesverweigerungsrecht ist gegenüber dem Auskunftsverweigerungsrecht selbstständig.[1] Für die Belehrung über ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4.1 Allgemeines

Rz. 22 Auskünfte, die der Weigerungsberechtigte trotz ordnungsgemäßer Belehrung erteilt, sind in vollem Umfang verwertbar. Dies gilt auch bei einem nachträglichen Widerruf der Auskunftserteilung.[1]mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rechtsanwälte

Rz. 1 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Ein Rechtsanwalt (RA) ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl § 1 BRAO). Er bedarf der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer (vgl § 6 BRAO); mit der Zulassung wird der RA deren Mitglied (Zwangsmitgliedschaft; vgl § 12 Abs 3 BRAO). Ein RA mit eigener Kanzlei arbeitet eigenverantwortlich (Haftung) und auf eigene Rechnung und erzielt ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Rechtsquellen des Lohnsteuerrechts

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Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Die Durchführung des Einspruchsverfahrens

Rz. 20 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen (§ 355 Abs 1 Satz 1 AO). Vor der Bekanntgabe kann ein Rechtsbehelf nicht wirksam eingelegt werden (BFH 112, 107 = BStBl 1974 II, 433; BFH 138, 154 = BStBl 1983 II, 551). Über den Zeitpunkt der Bekanntgabe > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Zur Bekann...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Die Statthaftigkeit des Einspruchs

Rz. 4 Stand: EL 124 – ET: 11/2020 Der Einspruch ist insbesondere gegeben gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten (vgl § 347 Abs 2 AO), auf die die AO Anwendung findet (§ 347 Abs 1 Nr 1 AO; > Verwaltungsakt). Dazu gehören besonders Steuerbescheide iSd § 155 AO über veranlagte > Einkommensteuer und > Kirchensteuer einschließlich der Festsetzung einer anderen Zuschlagste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.2 Verbot der Überpfändung (§ 281 Abs. 2 AO)

Rz. 11 Für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen gilt generell das Verbot, mehr zu pfänden, als dies zur Befriedigung der Forderung und der Kosten voraussichtlich erforderlich ist.[1] Dies ist als ein Ausfluss des Prinzips der Verhältnismäßigkeit zu sehen.[2] Ein Verstoß gegen dieses Verbot führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit der Pfändung.[3] Es handelt sich inso...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Pfändung – Begriff, Rechtsnatur, Rechtsschutz

Rz. 5 Pfändung ist die Beschlagnahme, d. h. die Sicherstellung eines Gegenstands des beweglichen Vermögens zum Zweck der Verwertung und Befriedigung aus dem Verwertungserlös. Die Pfändung ist ein Verwaltungsakt i. S. v. § 118 AO [1], der bei der Pfändung beweglicher Sachen mit der Inbesitznahme bzw. der Siegelung[2] und bei der Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Veräußerung aufgrund der Pfändung

Rz. 2 § 283 gilt nur für die Veräußerung gepfändeter Gegenstände.[1] Voraussetzung ist, dass im Einzelfall eine Pfandverstrickung[2] auch eingetreten ist. Für die Veräußerung bestellter Sicherheiten nach § 327 AO findet die Vorschrift keine Anwendung, wobei allerdings beim Verkauf verpfändeter Gegenstände über § 445 BGB ebenfalls ein Ausschluss der Gewährleistung erfolgt. Rz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 5 Wirkung der Pfändung

Rz. 8 Die Pfändung bewirkt drei verschiedene Rechtsfolgen: zum einen die Verstrickung des Pfandgegenstands, zum anderen ein Pfändungspfandrecht an dem Vermögensgegenstand und zudem den Besitz der Vollstreckungsbehörde an dem Pfandgegenstand.[1] Von zentraler Bedeutung ist dabei die Verstrickung des Pfandgegenstands.[2] Durch die Verstrickung verliert der Vollstreckungsschuld...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1.1 Einschränkung der Verfügungsmacht

Rz. 2 Die Pfändung dient der Sicherstellung des gepfändeten Gegenstands zum Zweck der Pfandverwertung und Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers.[1] Die Pfändung bewirkt zunächst die rechtliche Bindung (Verstrickung) des Pfandgegenstands. Rz. 3 Durch die Verstrickung verliert der Vollstreckungsschuldner insoweit die rechtliche Verfügungsmacht über den gepfändeten Gegenstan...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.3 Verbot der zwecklosen Pfändung (§ 281 Abs. 3)

Rz. 16 Das Vollstreckungsverfahren dient ausschließlich der Befriedigung des Vollstreckungsschuldners und darf nicht als willkürliches Druckmittel missbraucht werden. Das Verbot der zwecklosen Pfändung soll den Vollstreckungsschuldner vor schikanöser Behandlung schützen. Dem Vollstreckungsschuldner sollen erkennbar unverkäufliche Gegenstände, die nur einen persönlichen Wert ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 6.1 Grundlagen

Rz. 9 Durch die Vollstreckung soll die Erfüllung der Forderungen zwangsweise durchgesetzt werden. Dieser Zwang muss dort seine Grenze finden, wo andernfalls der Vollstreckungsschuldner eines gewissen Existenzminimums beraubt werden würde. Demgemäß sind nicht nur existenznotwendige Sachen[1], sondern insbesondere auch das zum Lebensunterhalt dienende Arbeitsentgelt ganz oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.2 Wesen des Pfändungspfandrechts

Rz. 8 Das Wesen des Pfändungspfandrechts ist immer noch umstritten. Im Wesentlichen werden, wenn auch mit verschiedenen Abweichungen, dabei drei Theorien vertreten, deren Unterschiede in der Praxis allerdings von untergeordneter Bedeutung sind.[1] Rz. 9 Die privat-rechtliche Theorie sieht das Pfändungspfandrecht als dritte Art privatrechtlicher Pfandrechte und nimmt volle Akz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Bewegliches Vermögen

Rz. 3 Die Vollstreckung wegen einer Geldforderung in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens[1] kann erfolgen durch Pfändung von beweglichen Sachen (s. § 285 AO), Forderungen (s. §§ 309-312, 318 AO), anderen Vermögensrechten (s. § 321 AO). Diese Einteilung bedarf aber insoweit der Einschränkung, als das bewegliche Vermögen nicht der Vollstreckung in das unbewegliche Vermö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorläuferbestimmung war § 344 RAO.[1] Für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht trifft § 804 ZPO eine entsprechende Regelung.[2] Die Bedeutung der Norm liegt in einer Ergänzung des § 281 AO. Nach § 281 Abs. 1 AO erfolgt die Vollstreckung wegen einer Geldforderung der Finanzbehörde in einzelne Gegenstände des beweglichen Vermögens durch Pfändung. § 282 AO ergänzt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3 Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen

Rz. 4 Ausgeschlossen werden für den Erwerber nur Mängelgewährleistungsansprüche i. S. d. §§ 434ff. BGB.[1] Ausschluss der Gewährleistung würde auch dann eintreten, wenn der veräußerte Gegenstand vom Pfandveräußerer nicht auf Mängel untersucht worden ist.[2] Nach Abschn. 52 Abs. 2 VollzA [3] hat der Vollziehungsbeamte jedoch zur Vorbereitung der Verwertung die Pfandgegenstände...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.1.2 Dauer der Verstrickung

Rz. 5 Die Verstrickung tritt allein aufgrund der hoheitlichen Pfändungsmaßnahme ein. Sie ist unabhängig davon, ob die Forderung gegen den Vollstreckungsschuldner besteht und ob der gepfändete Gegenstand zu dessen Vermögen gehört. Die Verstrickung kann sich nur dann nicht ergeben, wenn beim Pfändungsvorgang gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen worden ist.[1] Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 281–321

Rz. 1 Nach § 249 Abs. 1 AO sind die Finanzbehörden ermächtigt, Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, kraft eigenen Rechts zwangsweise durchzusetzen, wenn die Pflicht nicht freiwillig erfüllt bzw. ihr zuwider gehandelt wird.[1] Diese zwangsweise Durchsetzung, d. h. die Vollstreckung des Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.3 Inhalt des Pfändungspfandrechts

Rz. 11 Das Pfändungspfandrecht gibt der Vollstreckungsbehörde das Recht zur Verwertung des Pfandgegenstands und damit zur Befriedigung aus dem Erlös. Der Vollstreckungsgläubiger erlangt im Verhältnis zu anderen Gläubigern die gleichen Rechte wie durch ein Pfandrecht i. S. d. BGB.[1] Er hat also die rechtliche Stellung des Inhabers eines Faustpfandrechts[2], ohne dass er dabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.5.2 Vorzugsstellung im Insolvenzverfahren

Rz. 14 Unabhängig vom Zeitpunkt der Pfändung geht das Pfändungspfandrecht nach § 282 Abs. 2 Hs. 2 AO anderen Pfandrechten oder sonstigen Vorzugsrechten vor, die in der Insolvenz dem vertraglich bestellten Pfandrecht[1] nicht gleichgestellt sind. Hierzu treffen indes §§ 50, 51 InsO die Regelungen, dass die wesentlichen Pfand- und Vorzugsrechte des Zivilrechts dem Pfändungspfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorgängerbestimmung des § 281 AO war § 343 RAO.[1] Die entsprechende Bestimmung für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 803 ZPO.[2] § 281 Abs. 1 AO stellt dabei klar, dass die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung erfolgt. Darüber hinaus werden in § 281 Abs. 2 und 3 AO Regelungen getroffen, die das Recht auf Pfändung beschränken und dam...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.4 Umfang des Pfändungspfandrechts

Rz. 12 Das Pfandrecht besteht hinsichtlich des jeweiligen Vermögensgegenstands. Bei beweglichen Sachen erstreckt es sich auch auf alle wesentlichen Bestandteile.[1] Werden wesentliche Bestandteile von der Pfandsache getrennt, setzt sich das Pfandrecht an den getrennten Teilen fort.[2] Dies gilt entsprechend § 1212 BGB auch für die Erzeugnisse.[3] Das Pfändungspfandrecht an e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2.2.5.1 Prioritätsprinzip

Rz. 13 In der Einzelvollstreckung gilt das Prioritätsprinzip. Das ältere Pfandrecht geht somit dem jüngeren grundsätzlich vor.[1] § 282 Abs. 3 AO bestimmt hierzu für den Bereich der Zwangsvollstreckung nach der AO ausdrücklich, dass das zeitlich früher begründete Pfändungspfandrecht den Vorrang vor einem späteren hat.[2] Diese Rangfolge gilt auch gegenüber vertraglichen oder...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Rechtsbehelfe

Rz. 6 Bei Verletzung der Pflicht zur Prüfung der Sache vor der Versteigerung bleibt die Haftung für schuldhaftes Verhalten unberührt, da nach § 283 AO nur die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen werden.[1] Erwerber und Vollstreckungsschuldner können deshalb bei einer Amtspflichtverletzung Schadensersatz nach den allgemeinen Regelungen des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG ve...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 283 AO war § 347 RAO.[1] Die entsprechenden Normen für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht sind § 806 ZPO [2] bzw. § 56 S. 3 ZVG für die Verwertung von Grundstücken. § 283 AO beinhaltet eine Regelung zum Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, die letztlich die Rechtsstellung des Erwerbers im Vollstreckungsverfahren verschlechtert. § 283...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Aussetzung der Vollziehung

Rn. 97 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Die Aussetzung der Vollziehung des ESt-Bescheides führt grds dazu, dass einstweilen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (in der Hauptsache) eintritt. Jegliche Verwirklichung des Regelungsinhalts des angefochtenen VA unterbleibt nun. Die materielle Wirksamkeit des angefochtenen Steuerbescheides wird vorläufig ausgesetzt (BFH BStBl II ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen während der Corona-Pandemie

Leitsatz Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums, BMF, Schreiben v. 19.3.2020, IV A 3 – S 0336/19/10007 :002, BStBl 2020 I S. 262, betreffend "Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)" (BMF-Corona) gilt auch für Steuerrückstände aus der Zeit vor der Pandemie. Die Rückstände brauchen nicht die Folge der Pandemiebetro...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / E. Einzelfälle (ABC der sonstigen Leistungen)

Rn. 510 Stand: EL 147 – ET: 11/2020 Abgeordneter Neben den nach den AbgeordnetenG gezahlten, nach § 22 Nr 4 EStG steuerbaren Abgeordnetenbezügen (s Rn 550ff) können Einkünfte vorliegen, die nach § 22 Nr 3 EStG steuerbar sind. Hierzu gehören zB gelegentlich an Abgeordnete gezahlte Vergütungen für die Vertretung von Verbandsinteressen oder für Tätigkeiten im Auftrag der Fraktion...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2.14 Kompetenzen bei tateinheitlichem Zusammentreffen von Steuer- und Nichtsteuerdelikten

Rz. 52 Steuerhinterziehungen können immer wieder im Zusammenhang stehen mit nichtsteuerlichen Delikten. In Betracht kommen vor allem Urkundenfälschungen[1], Betrug[2] oder Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.[3] Nach allgemeiner Auffassung geht die Ermittlungszuständigkeit in diesen Fällen insgesamt auf die Staatsanwaltschaft über.[4] Da nicht nur eine Steuerstra...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.2 Steuerfahndung

Rz. 10 Die örtliche Zuständigkeit der Steuerfahndung ist in den einzelnen Ländern durch Rechtsverordnung geregelt (vgl. Rz. 6). Dabei erstreckt sich der Zuständigkeitsbereich einer Dienststelle regelmäßig über den Bereich mehrerer Finanzamtsbezirke. Innerhalb des Bundeslandes, dem die jeweilige Steuerfahndung angehört, bestehen keine Zuständigkeitseinschränkungen.[1] Ob sie ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2.3 Ermittlungsmaßnahmen – Allgemeines

Rz. 19 Aus § 161 StPO ergibt sich der Grundsatz der freien Gestaltung des Ermittlungsverfahrens, der auch für Polizei und Steuerfahndung gilt.[1] Es sind alle zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, zur Aufklärung der Straftat beizutragen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz lediglich durch die mit Gesetz v. 21.12.2007[2] eingeführte Vorschrift...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2 Strafprozessuale Kompetenzen

Rz. 16 Keine strafprozessualen Befugnisse kann die Steuerfahndung in Anspruch nehmen, sofern ein absolutes Verfahrenshindernis besteht (Tod des Beschuldigten, Strafklageverbrauch, strafrechtliche Verfolgungsverjährung gem. §§ 78ff. StGB). Ein entsprechendes Verfahren ist gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Durchsuchungen oder Beschlagnahmen sind insoweit unzulässig.[1] Zulä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Zweck und Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 § 404 AO regelt die Rechtsstellung und Befugnisse der Steuerfahndung und der Behörden des Zollfahndungsdienstes. Die letzte Änderung erfuhr die Vorschrift durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019.[1] Die Ersetzung des Wortes "Zollfahndungsämter" in den S. 1 und 2 erfolgte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5.1 Maßnahmen auf dem Gebiet des Steuerrechts

Rz. 57 Führt die Steuerfahndung aufgrund von § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO (Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle) sog. Vorfeldermittlungen durch, handelt es sich unstreitig um Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO bzw. § 33 FGO. Hiergegen ist der Finanzrechtsweg eröffnet.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2 Steuerfahndung

Rz. 5 Die Steuerfahndungsstellen sind keine selbstständigen Behörden, sondern Teil der jeweiligen Landesfinanzverwaltung.[1] Da §§ 208, 404 AO nur von den "mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden" sprechen, bleibt es den Ländern überlassen, welche Dienststellen sie mit der Fahndung betrauen. Dementsprechend finden sich in den Ländern derzeit z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2.4.9 Beschlagnahme bei Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe

Rz. 29 In einem Ermittlungsverfahren wegen Steuerstraftaten kann sich sehr häufig die Notwendigkeit ergeben, bei einem Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater gem. § 103 StPO zu durchsuchen, weil sich nach Aktenlage dort beweiserhebliche Buchführungsunterlagen befinden. Die Tätigkeit der vorgenannten Berufsträger ist jedoch geprägt von einem engen Vertrauensverhäl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.2.5 Postbeschlagnahme und Telefonüberwachung

Rz. 32 Im Steuerstrafverfahren kann eine Postbeschlagnahme (§§ 99, 100 StPO) erfolgen; zuständig hierfür ist grundsätzlich der Richter (§ 100 Abs. 1 StPO). Bei Gefahr im Verzug kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Bußgeld- und Strafsachenstelle (nicht die Fahndung) eine solche Verfügung treffen, die aber dann binnen drei Tagen vom Richter bestätigt werden muss (§ 100 Abs. 2 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3.2 Durchsicht der Papiere

Rz. 54 Im selbstständigen Ermittlungsverfahren der Finanzbehörde hat die Bußgeld- und Strafsachenstelle als "Steuerstaatsanwaltschaft" das Recht zur Durchsicht von Papieren und elektronischen Speichermedien des von der Durchsuchung Betroffenen.[1] § 404 S. 2 AO erstreckt dieses Recht auf die Behörden des Zollfahndungsdienstes und die Steuerfahndungsstellen, und zwar sowohl i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 5 Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Steuerfahndung

Rz. 56 Wegen der Doppelfunktion der Fahndung, einerseits steuerlich und andererseits strafrechtlich ermitteln zu können, hängt von dem jeweiligen tatsächlichen Tätigwerden der Fahndung auch der jeweilige Rechtsschutz ab. Handelt die Fahndung allein auf dem Gebiet des Steuerrechts, richtet sich der Rechtsschutz nach den Vorschriften der AO. Führt sie Ermittlungen in einem Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Befugnisse der Steuerfahndung im Steuerstrafverfahren

Rz. 11 Die Befugnisse der Steuerfahndung hängen ab von der jeweiligen Aufgabenerfüllung.[1] § 404 AO regelt die Befugnisse im Rahmen der strafprozessualen Aufgabe ("im Strafverfahren wegen Steuerstraftaten"). Für die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind in § 52 Abs. 1 ZFdG diese strafprozessualen Befugnisse der Zollfahndungsämter und des ZKA teilweise wortgleich aufgenomm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.1.3 AStBV (St)

Rz. 15 Ähnlich den für das allgemeine Strafverfahren geltenden "Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren"[1], gelten in den Bundesländern die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV (St). [2] Sie sollen der einheitlichen Handhabung des Gesetzes dienen und praktische Hinweise geben (Einf. zu den AStBV). Ihre Einführung im Jahr 1982 w...mehr