Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 13 [Autor/Stand] Die Finanzbehörden der Länder sind für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig. Ermittlung und Festsetzung der Steuermessbeträge obliegen dem Lagefinanzamt (§ 22 Abs. 1 Satz 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO). Lagefinanzamt (Belegenheitsfinanzamt) ist das Finanzamt, in dessen Bezirk das Steuerobjekt der Grundsteuer...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 8. Vermögensbeschlagnahmen zur Sicherung von Steueransprüchen

Ergänzender Hinweis: Nr. 70–72 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 70 ff.). Schrifttum: S. dazu die Nachw. bei § 399 vor Rz. 53; ferner: weil zitiert und aktueller Gehm, Die Einziehung im Steuerstrafverfahren – eine aktuelle Betrachtung, StB 2019, 368; Höft, § 76a Abs. 4 StGB – Ein neues und verfassungswidriges Instrument im deutschen Vermögensabschöpfungsrecht, HRRS 2018, 196; Wilk...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Rechtsbehelf

Rz. 65 [Autor/Stand] Gegen den Grundsteuermessbescheid ist als Rechtsbehelf der Einspruch i.S.d. § 348 AO zulässig. Es kann sich um einen Bescheid im Rahmen einer Hauptveranlagung, einer Neuveranlagung oder Nachveranlagung handeln. Allerdings sind die Möglichkeiten des Rechtsbehelfs begrenzt, da der bei der Messbetragsveranlagung zu Grunde gelegte Einheitswert bzw. Grundsteu...mehr

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ZErb 11/2020, Schenkungsteu... / 2 Gründe

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass in der freiwilligen Zahlung des E aufgrund der Vereinbarung v. 25.9.2012 in das Gesellschaftsvermögen der KG anteilig eine freigebige Zuwendung an die Klägerin liegt, durch die sie auf Kosten des E bereichert ist. Dementsprechend war auch die Bareinlage des...mehr

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AGS 11/2020, Keine Beschwer... / 1 Aus den Gründen

Die Beschwerde ist unzulässig. Die angegriffene Festsetzung des Gegenstandswerts durch das VG erfolgte für ein Verfahren, mit dem die Antragsteller eine Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO begehrten, sich unter Aufhebung der ergangenen Ablehnung des Aufnahmegesuchs durch die griechischen Behörden für den Antrag auf internation...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Durchsuchung

Ergänzender Hinweis: Nr. 56–69 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 56 ff.). Schrifttum: Amelung, Grundfragen der Verwertungsverbote bei beweissichernden Haussuchungen im Strafverfahren, NJW 1991, 2533; Anton, Wohnungsdurchsuchungen im Rahmen von Überholungen, ZfZ 1991, 370; Bandemer, Zufallsfunde bei Zollkontrolle – Zweifel in der Zwangslage, wistra 1988, 136; Baur, Mangelnde Bestim...mehr

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Auskunftsersuchen an Dritte ohne vorherige Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen

Leitsatz 1. Um ein Auskunftsersuchen an andere Personen als die Beteiligten richten zu dürfen, muss entweder die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führen (Alternative 1) oder diese keinen Erfolg versprechen (Alternative 2). 2. Um eine Prognose zu den fehlenden Erfolgsaussichten einer Auskunft durch die Beteiligten machen zu können, bedarf es eines kl...mehr

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Fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken bei einer Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten

Leitsatz 1. Schließen Ehegatten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zusätzlich eine Wertguthabenvereinbarung i.S. des SGB IV ab, muss für diese – gesondert – ein Fremdvergleich erfolgen. 2. Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist wesentliches Indiz, ob die Vertragschancen und -risiken fremdüblich verteilt sind. Eine einseitige Verteilung zu Lasten des Arbeitgeber-Ehegatten ist reg...mehr

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Keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen bei Veranlagungsfällen nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG

Leitsatz 1. Auch wenn ein Steuerpflichtiger Gewinneinkünfte von mehr als 410 € erzielt, ist er nicht zur Übermittlung der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet, wenn zusätzlich die Voraussetzungen eines der Veranlagungstatbestände nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 EStG erfüllt sind. 2. Es besteht kein genereller Vorrang des Veranlagungstatbestands des § 46 A...mehr

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Abgeltungswirkung bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem (2)

Leitsatz 1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und keiner der Ausschlussgründe des § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. 2. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige K...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.4 Heranziehung durch die Finanzbehörde

Rz. 14 Die Anspruchsberechtigten (s. Rz. 8-13) müssen nach § 107 S. 1 AO von der Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO zu Beweiszwecken herangezogen worden sein. § 107 AO setzt diese förmliche Heranziehung der Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sowie der Sachverständigen durch mündlichen oder schriftlichen, elektronischen, fernmündlich oder in anderer Form ergangenen Verwaltungsakt v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.1 Grundlagen

Rz. 1 Durch das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz[1] wurde in § 107 S. 1 AO das Wort "Vorlagepflichtige" eingefügt und in § 107 S. 2 AO das Wort "Auskunftspflichtige" durch die Wörter "Auskunfts- und Vorlagepflichtige" ersetzt. Rz. 2 § 107 S. 2 AO stellt – mit der Ausnahme für Beteiligte und gleichgestellte Personen – klar, dass in allen anderen Fällen die bei der Ermittl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.5.3 Bindung des FG

Rz. 11 Für das FG hat bei einem Antrag der Beteiligten[1] auf Berücksichtigung gem. § 106 AO ausgeschlossener Auskunfts- oder Vorlageteile selbstständig darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen des § 106 AO vorliegen.[2] Soweit die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 2 FGO verfährt, ist ggf. eine Entscheidung nach § 86 Abs. 3 FGO durch den BFH möglich.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.5.2 Auskunfts- oder Vorlagepflichtige

Rz. 10 Auch Auskunfts- oder Vorlagepflichtige haben keinen Rechtsanspruch auf Abgabe bzw. Unterlassung der Untersagungserklärung. Der Finanzrechtsweg[1], der Einspruch [2] und die Anfechtungsklage [3] sind zwar dem Grunde nach gegeben.[4] Möglich ist auch ein Antrag auf AdV.[5] Für die Beteiligten[6] käme eine Beschwer aber allenfalls nur in Betracht, wenn er hierdurch gehinde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3.1 Negativabgrenzung: Keine Entschädigung der Beteiligten und gleichgestellter Personen (§ 107 S. 2 AO)

Rz. 7 Beteiligte i. S. v. § 78 AO , die nach § 93 Abs. 1 S. 1 AO [1] in ihrem eigenen Besteuerungsverfahren in Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Auskunft erteilen, haben nach § 107 S. 2 AO keinen Entschädigungsanspruch. Personen, die gesetzlich verpflichtet sind, für den Beteiligten Auskunft zu erteilen, also die gesetzlichen Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Grundsätzliche Regelung

Rz. 1 Für die Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen hebt § 105 Abs. 1 AO die Verschwiegenheitspflicht auf, soweit es um Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber den Finanzbehörden geht. Einschränkungen dieses Grundsatzes ergeben sich aus § 105 Abs. 2 AO . Nach den §§ 93, 114 AO kann die Finanzbehörde auch von anderen Behörden[1] oder von sonstigen öffentlichen Stellen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.5.1 Finanzbehörde

Rz. 9 Für die Finanzbehörde ist die Untersagungserklärung bindend; ihre Ermittlungsbefugnis[1] ist insoweit eingeschränkt. Die Voraussetzungen für einen zwischenbehördlichen Meinungsstreit sind nicht erfüllt.[2] Der Finanzbehörde bleibt nur der Weg über die innerdienstliche Gegenvorstellung – letztlich auf der Ministerialebene (s. o. Rz. 4).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3.2 Entschädigungspflicht Auskunftspflichtiger

Rz. 8 Nach § 107 S. 1 AO sind Auskunftspflichtige zu entschädigen. Dies sind die in §§ 92 Nr. 1, 93 Abs. 1 AO genannten Personen. Da § 107 S. 2 AO einen Aufwendungsersatz für Beteiligte ausdrücklich ausschließt (s. Rz. 7), verbleiben als Anspruchsberechtigte nur "andere Personen" i. S. v. § 93 AO .[1] Auskunftspflichtige i. d. S. sind Personen, die in einem gegen einen anderen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Einordnung der Vorschrift

Rz. 1 § 106 AO bewirkt eine Einschränkung der im Verwaltungsverfahren in Steuersachen[1] bestehenden Verpflichtung zur Auskunftserteilung [2] und Urkundenvorlage [3] und bringt damit zugleich teilweise eine Vorrangstellung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit[4] gegenüber der steuerlichen behördlichen Mitwirkungspflicht. Schutzzweck der Norm ist das Interesse des Bundes und de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Vorlagepflicht

Rz. 5 Der zur Verweigerung der Mitwirkung nach §§ 101–103 AO Berechtigte kann grundsätzlich auch die Vorlage von Urkunden oder Wertsachen[1] verweigern, soweit das Verweigerungsrecht besteht (s. Rz. 2). Urkunden i. d. S. sind sämtliche in Schriftzeichen verkörperte oder auf einem Bild- bzw. Datenträger- festgehaltene Gedankenäußerungen, die allgemein oder für informierte Per...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3.4 Entschädigungspflicht Sachverständiger

Rz. 13 Soweit sich die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren eines Sachverständigen bedient[1], ist dieser nach § 107 S. 1 AO zu entschädigen. Sachverständige sind Personen, die aufgrund besonderer Sachkunde berufen sind, im Verfahren über Erfahrungssätze einer Wissenschaft oder eines Lebenssachverhalts auszusagen und i. d. R. aus ihnen Schlussfolgerungen auf konkrete Tatsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 § 105 Abs. 2 AO: Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis

Rz. 3 Gemäß § 105 Abs. 2 AO ist das sich aus Art. 10 GG i. V. m. § 5 PostG ergebende Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis auch gegenüber den Finanzbehörden zu wahren.[1] Auskünfte oder Urkunden, die unter Verstoß gegen das Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis erlangt worden sind, dürfen steuerlich nicht verwertet werden.[2] Das Postgeheimnis gilt auch für den Zahlungsverkehr ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.2 Selbstständige Verweigerungsrechte

Rz. 2 Die Verweigerungsrechte nach § 104 Abs. 1 AO sind selbstständige Rechte. Vorausgesetzt wird nur das Vorliegen der Auskunftsverweigerungsrechte nach §§ 101–103 AO, nicht ihre Geltendmachung.[1] Sie bestehen auch, wenn die Finanzbehörde ein Auskunftsersuchen gar nicht gestellt hat. Inhalt und Umfang der Verweigerungsrechte nach § 104 AO werden durch §§ 101–103 AO bestimmt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.4 Rechtswirkungen

Rz. 7 Durch die Untersagung durch die oberste Bundes- oder Landesbehörde entfällt die Pflicht zur Auskunftserteilung bzw. Urkundenvorlage. Die Finanzbehörde ist an diese Erklärung gebunden. Die Untersagung durch andere Stellen ist für § 106 AO ohne Bedeutung. Hat die Finanzbehörde das Auskunfts- bzw. Vorlageersuchen gestellt, so wird es mit dem Wirksamwerden der Untersagungse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Rechtsschutz

Rz. 26 Wird dem Antrag von der Finanzbehörde dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist hiergegen der Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegeben. § 4 JVEG gilt insoweit nicht.[1] Vorläufiger Rechtsschutz kann nur über eine einstweilige Anordnung des FG nach § 114 FGO erlangt werden. Gegen die Ablehnung des Antrags in der Einspruchsentscheidung kann der Anspruchsberec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3 Belehrung

Rz. 3 § 104 AO sieht eine Belehrungspflicht der Finanzbehörde über die Verweigerungsrechte nicht vor. Aus dem Zweck der Vorschrift (s. Rz. 1) folgt aber eine Belehrungspflicht auch hinsichtlich der Verweigerungsrechte nach § 104 AO, soweit eine solche nach §§ 101–103 AO gegeben ist.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Einordnung des § 107 AO in den 3. Teil "Allgemeine Verfahrensvorschriften" zeigt, dass der Anspruch für jegliche steuerliche Ermittlungstätigkeit besteht, die nach den Vorschriften der §§ 85ff. AO erfolgt. Die Heranziehung zu Beweiszwecken begründet damit in jedem Stadium des finanzbehördlichen Besteuerungsverfahrens den Entschädigungsanspruch, d. h. sowohl im eige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.5 Nachweisfragen

Rz. 22 Die zur Fristwahrung erforderliche rechtzeitige Handlung hat derjenige zu beweisen, der die Frist zu wahren hatte. Auch bei einem rechtzeitig ordnungsgemäß zur Post gegebenen Brief gilt nicht der Beweis des ersten Anscheins für den Eingang beim Adressaten.[1] Jedoch kann der Stpfl. darauf vertrauen, dass die Deutsche Post die nach ihren betrieblichen und organisatoris...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.2 Fingierte Fristwahrung bei Schriftstücken

Rz. 16 Hat die Finanzbehörde, bei der ein Schriftstück innerhalb einer Frist anzubringen ist, keine ausreichenden Vorkehrungen dafür getroffen, dass die Frist bis 24 Uhr ausgenutzt werden kann, so muss sie sich so behandeln lassen, als wäre die Frist eingehalten worden. Die Wahrung der Frist wird also nach dem Grundsatz von Treu und Glauben fingiert.[1] Einer Wiedereinsetzun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Wahrung von Fristen

Rz. 10 Das Wahren einer Frist bedeutet das Einhalten der gesetzten Frist zur Eröffnung oder Erhaltung von Rechten oder Rechtspositionen, zur Erreichung anderer Rechtsfolgen oder zur Vermeidung von Rechtsnachteilen (z. B. Verwirkung von Säumniszuschlägen). Innerhalb der Frist ist eine Handlung zu erbringen, etwas zu unterlassen oder zu dulden. Auch kann eine Frist abzuwarten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.4 Eingang bei nichtzuständiger Stelle

Rz. 21 Die Frist wird grundsätzlich nur gewahrt, wenn die Handlung innerhalb der geltenden Frist gegenüber der zuständigen Behörde vorgenommen wird, etwa das Schriftstück in ihre Verfügungsmacht gelangt. Sie wird regelmäßig nicht gewahrt, wenn die Handlung gegenüber einer unzuständigen Behörde oder Stelle vorgenommen wird. Eine Reihe von Ausnahmen ist gesetzlich vorgesehen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Voraussetzung

Rz. 3 Das Verbot der Auskunft oder Urkundenvorlage erfordert, dass diese "dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereiten würde". Die Frage des Staatswohls ist als Gemeinwohl nach demokratisch-rechtsstaatlicher Auffassung zu beurteilen.[1] Das Staatswohl darf nicht mit dem Wohl einzelner im öffentlichen Leben stehender Personen oder gar Parteien verwechse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1 Allgemeines

Rz. 24 Für das Entschädigungsverfahren sind in der AO keine besonderen Bestimmungen enthalten. Aufgrund des Rechtscharakters des Anspruchs (s. Rz. 2) sind für die Geltendmachung in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 3 AO die Vorschriften der AO sinngemäß anzuwenden.[1] Das Entschädigungsverfahren ist ein selbstständiges (Neben-)Verfahren. Zuständig ist die Finanzbehörde, d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3 Rechtsmittel

Rz. 5 Will die Behörde oder sonstige Stelle (s. Rz. 1) die Aufforderung zur Mitwirkung nach den §§ 93, 97 AO nicht erfüllen, so muss sie gegen die Aufforderung Einspruch [1] einlegen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.3.3 Entschädigungspflicht Vorlagepflichtiger

Rz. 12 Nach der zum 30.6.2013 in Kraft getretenen Änderung der AO sind nunmehr auch Vorlagepflichtige [1] unter näheren Voraussetzungen entschädigungsberechtigt. Insoweit gelten nunmehr die für die Auskunftspflicht geltenden Grundsätze entsprechend. Für die Vorlage von Urkunden[2] besteht in entsprechender Anwendung des § 24 JGEV ein Anspruch auf Entschädigung für die nach de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1.3 Verlängerbare – nicht verlängerbare Fristen

Rz. 9 § 109 AO unterscheidet verlängerbare und nicht verlängerbare Fristen. Verlängerungsfähig sind danach alle behördlichen Fristen. Außerdem sind die Steuererklärungsfristen[1] aus dem Kreis der gesetzlichen Fristen verlängerungsfähig. Schließlich kann eine gesetzliche Frist auch durch besondere Regelung verlängerbar werden.[2] Zu beachten ist hierbei, dass diese Fristverlä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Folgen der Nichteinhaltung von Fristen

Rz. 24 Wie die Fristen einen sehr unterschiedlichen Inhalt und Charakter haben, so sind auch die Folgen der Nichteinhaltung dieser Fristen sehr unterschiedlich. Bei den selteneren Mindestfristen, also den Fristen, nach deren Ablauf erst Rechte geltend gemacht oder wahrgenommen werden können, führt das Nichtabwarten der Frist regelmäßig zur Rechtswidrigkeit der Handlung, nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1.3 Weitere Auslegungsregeln

Rz. 35 § 189 BGB Berechnung einzelner Fristen (1) Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden. (2) Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen. § 190 BGB Fristverlängerung Im ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Anordnung von Fristen dient in erster Linie der Rechtssicherheit und zielt damit in die gleiche Richtung wie die Regelung der Bestandskraft und der Unanfechtbarkeit.[1] Das Ziel der Rechtssicherheit gilt insbesondere für die gesetzlich bestimmten Fristen, während behördliche Fristen häufig verwaltungsökonomische Wirkungen haben sollen. Solche Wirkungen sollen i. d....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1.2 Behördliche Fristen

Rz. 8 Behördliche Fristen sind Fristen, die die Finanzbehörde für die Erfüllung von Pflichten (z. B. Abgabe von Erklärungen, Erteilung von Auskünften, Vorlage von Urkunden, Zahlungen), die Gewährung von Vorteilen (z. B. Buchführungserleichterungen) oder aus anderen Gründen setzt. Die Zulässigkeit der Fristsetzung durch eine Finanzbehörde ergibt sich entweder unmittelbar aus ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.5 Fristgerechter Antrag

Rz. 17 Die Festsetzung der Entschädigung der Auskunftsperson erfolgt nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag. Eine Belehrungspflicht über den Entschädigungsanspruch sehen § 107 AO und das JVEG nicht vor. Insoweit kann nur § 89 AO mit einer Fürsorgepflicht zur Beratung entsprechend gelten.[1] Rz. 18 Der Entschädigungsanspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt nach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.2.3 Ausnahmen (Abs. 4–6)

Rz. 40 Die Ausnahmen der Abs. 4–6 finden im Geltungsbereich der AO so gut wie keine Anwendung. Sie sind im Interesse einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung der AO mit § 31 Abs. 4–6 VwVfG übernommen worden. Die Übernahme kann als missglückt angesehen werden, da sie die im Steuerrecht vorhandenen Fristen gänzlich übersieht und stattdessen hier nicht vorkommende Fälle reg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.1.1 Gesetzliche Fristen

Rz. 6 In den Steuergesetzen sind zahlreiche Fristen verschiedenster Art vorgesehen. Als gesetzliche Fristen werden solche Fristen bezeichnet, bei denen die Bestimmung der Frist unmittelbar durch Gesetz[1] geschehen ist. Dabei kann ein bestimmtes Datum genannt sein (z. B. LSt-Anmeldung und USt-Voranmeldung bis zum 10. eines Monats). In anderen Fällen ist die Frist von einem b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 1.6 Umfang der Entschädigung

Rz. 20 Entschädigt werden nur die im JVEG aufgeführten Aufwendungen oder Leistungen in der dort genannten Höhe. Das sind zum einen die Auskunfts- und Vorlagepflichtigen.[1] Sie erhalten einen Fahrtkostenersatz, die Entschädigung für Aufwand. Ersatz sonstiger Aufwendungen, Entschädigung für Zeitversäumnis, Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung und eine Entschädi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.3 Einschreibsendungen – Telefax – Telegramm

Rz. 18 Einschreibsendungen setzen wegen des Festhaltens dieses Vorgangs durch die Post bzw. andere Postdienstleister eine tatsächliche Übergabe an eine dazu berechtigte Person, also eine Mitwirkung auf der Empfängerseite voraus. Die Hinterlegung eines Benachrichtigungszettels im Briefkasten oder Postfach des Empfängers reicht daher zur Fristwahrung nicht aus.[1] Erst die tat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.3 Beeinträchtigung des staatlichen Wohls

Rz. 4 Die behördliche Auskunfts- und Vorlagepflicht wird generell ausgeschlossen, wenn dies eine Beeinträchtigung des staatlichen Wohls zur Folge haben könnte.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 3.1.1 Fristbeginn

Rz. 28 § 187 BGB Fristbeginn (1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2.1 Fristwahrung durch Einreichung eines Schriftstücks

Rz. 13 Ist ein Schriftstück einzureichen oder wählt der Beteiligte zur Fristwahrung den zugelassenen schriftlichen Weg, so reicht es für die Fristwahrung, wenn das Schriftstück bis 24 Uhr des letzten Tages der Frist in den Machtbereich des vorgesehenen richtigen Empfängers gelangt. Das ist auf Seiten der Behörde nicht erst dann der Fall, wenn es dem zuständigen Bediensteten ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 2.2 Zuständigkeit

Rz. 4 Das Verbot der Auskunftserteilung oder Urkundenvorlage nach § 106 AO kann ausschließlich von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erfolgen. Erklärungen untergeordneter Behörden erzeugen nicht die Rechtswirkung des § 106 AO (s. Rz. 7). Die Erklärung hat durch das jeweils zuständige Ministerium zu erfolgen, dessen Aufgabenbereich durch die Auskunftserteilung oder Ur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 10... / 4 Rechtsmittel

Rz. 11 Besteht das FG trotz Geltendmachung eines Verweigerungsrechts auf der Erstattung eines Gutachtens oder der Vorlage von Urkunden oder Wertsachen, ist hiergegen des Einspruch [1] und ggf. die Klage [2] gegeben. Ebenso anfechtbar ist auch ein Steuerbescheid, der auf einer nach § 104 AO verbotenen Maßnahme (z. B. Gutachtenerstattung) beruht.mehr