Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter gegen den Bescheid zur Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos

Leitsatz Wird ein Drittanfechtungsrecht der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft hinsichtlich der gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bejaht, ist jedenfalls nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Gesellschafter den sich aus § 166 AO ergebenden Beschränkungen unterworfen sind. Normenkette § 27 Abs. 2 Satz 1 KStG, § 166 AO, Art. 19 Abs. 4 GG ...mehr

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Verpachtungsbetrieb gewerblicher Art: wirtschaftliche Betrachtungsweise

Leitsatz 1. Der Begriff der "Verpachtung" in § 4 Abs. 4 KStG setzt eine entgeltliche Überlassung von Einrichtungen, Anlagen oder Rechten voraus. 2. Entgeltlichkeit in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht der Pächter, sondern der Verpächter die wirtschaftliche Last des vereinbarten Pachtzinses zu tragen hat. Normenkette § 4 Abs. 1 Sätze 1 un...mehr

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Dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen als grunderwerbsteuerrechtliche ­Gegenleistung

Leitsatz Verpflichtet sich der Käufer beim Kauf eines Grundstücks, dieses dem Verkäufer ohne angemessenes Entgelt zur Nutzung zu überlassen, liegt darin eine Gegenleistung für das Grundstück. Normenkette § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 118 Abs. 2 FGO Sachverhalt Die Klägerin erwarb im Mai 2012 ein Grundstück, das als Kulturdenkmal erfasst und mit acht Gebäuden bebaut wa...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 55... / 7 Ansatz des höheren Teilwerts (§ 55 Abs. 5 EStG)

Rz. 49 Anstelle der Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nach § 55 Abs. 1 bis 4 EStG sieht § 55 Abs. 5 EStG die Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten durch Ansatz des höheren Teilwerts vor. Liegen die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 5 EStG vor, gilt der höhere Teilwert als Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Grund und Bodens. Rz. 50 Weist d...mehr

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Vorrangige Verrechnung von Altverlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften

Leitsatz § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung (EStG a.F.) mit positiven Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG bei der (Antrags‐)Veranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 ESt...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Gebührenrecht: Tatsächlich nur eine Gebühr bei mehreren Einspruchsverfahren?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Einsprüche gleichzeitig einzulegen sind. Nicht nur, weil ein Steuerbescheid aus mehreren Verwaltungsakten besteht, sondern weil es vielfach Fälle gibt, in denen unter demselben Datum mehrere Steuerbescheide für den Mandanten ergehen. Ein Beispiel dafür sind Änderungsbescheide nach Abschluss einer Betriebsprüfung. An dieser Stel...mehr

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Abtretung einer Darlehensforderung als typisch stille Einlage

Leitsatz 1. Einem partiarischen Darlehen sind – in Abgrenzung von einer stillen Beteiligung – eine Verlustbeteiligung des Darlehensgebers und eine gemeinsame Zweckverfolgung (§ 705 BGB) fremd. 2. Wird zur Erbringung der Einlage in eine typisch stille Gesellschaft eine Darlehensforderung gegenüber einer Kapitalgesellschaft als Inhaberin des Handelsgewerbes abgetreten, so hande...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vorbemerkungen zur Finanzgerichtsordnung

1 Rechtsschutz – Grundlagen 1.1 Anwendungsbereich Rz. 1 Die FGO v. 6.10.1965[1] regelt gem. Art. 108 Abs. 6 GG den Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a). 1.2 Rechtsschutzgarantie Rz. 2 Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die vollziehende Gewalt – ausgeübt durch die Verwaltungsbehörden – an Gesetz und Recht gebunden. Diese Bindung wird durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gesicher...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines (§ 10 Abs. 1 FGO)

Rz. 1 § 10 FGO regelt die richterliche Organisation des BFH als nach Art. 95 Abs. 1 GG obersten Gerichtshof des Bundes.[1] Grundlage sind die über § 4 FGO geltenden §§ 21a–21i GVG , die das Präsidium, die Geschäftsverteilung und die personelle Besetzung der entscheidenden Senate regeln.[2] Gem. § 10 Abs. 1 FGO besteht der BFH aus dem Präsidenten, aus Vorsitzenden Richtern und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Senatsverfassung (§ 10 Abs. 2 FGO)

Rz. 2 § 10 Abs. 2 FGO sieht für den BFH als oberstes Bundesgericht in Finanzangelegenheiten i. S. v. § 33 FGO die Senatsverfassung vor. Nach § 10 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 5 Abs. 2 S. 2 FGO sind Zoll-, Verbrauchsteuer- und Finanzmonopolsachen in besonderen Senaten zusammenzufassen, die daneben allerdings auch noch eine allgemeine Zuständigkeit haben können.[1] Ergänzend hierzu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Besetzung der Senate (§ 10 Abs. 3 FGO)

3.1 Grundsatz Rz. 6 Grundsätzlich entscheiden die Senate in der Besetzung mit fünf Richtern. Das gilt zunächst für Urteile, Gerichtsbescheide, Beschlüsse nach § 126a FGO sowie für Richtervorlagen. Auch bei Beschlüssen innerhalb der mündlichen Verhandlung (z. B. Ausschluß der Öffentlichkeit oder Vertagung der mündlichen Verhandlung) entscheidet stets die Vollbesetzung.[1] 3.2 Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1 Unabhängigkeit der Gerichte

Rz. 1 Die Finanzgerichtsbarkeit ist Teil der rechtsprechenden Gewalt i. S. v. Art. 92 GG [1] und insoweit ein besonderer Teil der Verwaltungsgerichtsbarkeit.[2] § 1 FGO ist Grundlage der Einrichtung der Finanzgerichtsbarkeit[3] und stellt damit zugleich klar, dass die gerichtliche Tätigkeit in Finanzangelegenheiten[4] nur durch die Finanzgerichtsbarkeit, nicht jedoch durch ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 3 Errichtung und Aufhebung von Finanzgerichten

Rz. 1 Der durch § 3 FGO geregelte Gesetzesvorbehalt zur Errichtung und Aufhebung von FG oder der genannten Organisationsmaßnahmen dient zur Sicherung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter.[1] Dieser Gesetzesvorbehalt wird nur durch ein förmliches Gesetz, nicht durch Rechtsverordnung erfüllt.[2] Durch das erforderliche formelle Landesgesetz [3] wird die Organisation der F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.7 Abschluss des Klageverfahrens

Rz. 22 Das Klageverfahren kann einerseits durch die Klagerücknahme durch den Kläger [1] sowie durch übereinstimmende Erledigungserklärung des Klägers und des Beklagten [2] abgeschlossen werden, andererseits durch gerichtliche Entscheidung. Rz. 22a Im rechtshängigen Klageverfahren entscheidet das FG durch Urteil [3], sofern es nicht in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 11 Das auf endgültigen Rechtsschutz (Rz. 8a) gerichtete Rechtsschutzbegehren beim FG wird in Form der Klage geltend gemacht.[1] Durch die Klageerhebung[2] wird das Verfahren rechtshängig[3], sie bewirkt den Beginn des Verfahrens (zum Abschluss s. Rz. 22). Beteiligte des Klageverfahrens sind nach § 57 FGO der Kläger, die beklagte Behörde, die dem Revisionsverfahren nach § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Besetzungsfehler

Rz. 10 Bei einem Verstoß gegen die Besetzung nach § 10 Abs. 3 FGO kommt eine Nichtigkeitsklage nach § 134 FGO i. V. m. § 579 Abs. 1 S. 1 ZPO und letztlich eine Verfassungsbeschwerde nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG in Betracht[1], sofern der Verstoß in grober Weise willkürlich [2] erfolgt ist.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5 Rechtsmittel

Rz. 27 Gegen Urteile und Gerichtsbescheide des FG ist grundsätzlich die Revision an den BFH gegeben[1], sofern ein Revisionsgrund[2] vorliegt. Die Revision bedarf stets der Zulassung. Diese erfolgt unter den in § 115 Abs. 2 FGO genannten Voraussetzungen durch den BFH aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde [3] gegen die finanzgerichtliche Nichtzulassung. Diese Einschränkung des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 12 Geschäftsstelle

Rz. 1 Die Regelung wiederholt insoweit § 153 Abs. 1 GVG und enthält einen verbindlichen Auftrag für die Gerichtsverwaltung[1], in jedem Gericht der Finanzgerichtsbarkeit[2] eine Geschäftsstelle mit der erforderlichen Anzahl von Urkundsbeamten einzurichten.[3] Die Geschäftsstelle [4] hat für die Erledigung der bei Gericht anfallenden nichtrichterlichen Geschäfte zu sorgen, z. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten alle Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Nach allgemeiner Auffassung ist dabei der Begriff der "Behörden" sehr weit auszulegen. Er umfasst auch die Gerichte. § 13 FGO enthält somit eine – beschränkte – Wiedergabe des im GG niedergelegten Rechts- und Amtshilfegrundsatzes. Beschränkt ist die Wiedergabe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Beschlüsse außerhalb der mündlichen Verhandlung

Rz. 7 Bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung entscheidet der Senat mit drei Richtern, z. B. bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde [1]; Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch [2]; Entscheidungen über notwendige Beiladungen; Entscheidung über die Verwerfung bzw. Zurückweisung der Anhörungsrüge nach § 133 a. F.; Entscheidungen über die Aussetzung der Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.2 Klagearten

Rz. 12 Die finanzgerichtliche Klage ist nur in den in §§ 40, 41 FGO vorgesehenen Klagearten statthaft: Rz. 12a Die Anfechtungsklage[1] ist die hauptsächliche Klageart beim FG. Sie hat das Ziel, die Aufhebung oder Änderung eines erlassenen Verwaltungsakts zu erreichen. Mit der Anfechtungsklage wird also insoweit eine Gestaltung der rechtlichen Stellung des Klägers durch die ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Rechtshilfe – Amtshilfe

Rz. 3 Die Unterscheidung der Rechtshilfe und der Amtshilfe voneinander ergibt sich aus der Tätigkeit der ersuchten Stelle. Besteht die Hilfeleistung in einer richterlichen Tätigkeit, so wird eine Rechtshilfe erbeten.[1] Soll die Hilfe durch ein Verwaltungshandeln (u. U. auch durch ein Gericht) erbracht werden, so handelt es sich um eine Amtshilfe[2] Allerdings ist der Sprach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 2 Präsidium

Rz. 4 Nach § 21a Abs. 1 GVG ist bei jedem Gericht, auch bei kleineren Gerichten[1] ein Präsidium zu bilden.[2] Aufgabe des Präsidiums ist danach die Bestimmung der Besetzung der Spruchkörper mit den einzelnen Richtern und deren Vertretung bei vorübergehender Verhinderung (Rz. 7) sowie die Geschäftsverteilung auf die Senate (Rz. 10). Rz. 5 Das Präsidium ist ein Organ der richt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Allgemeines

Rz. 13 Das Verfahren vor dem GrS ist ein BFH-internes Zwischenverfahren.[1] Da im Fall der beabsichtigten Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3) für den erkennenden Senat (Rz. 1) unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2, 3 FGO eine Vorlagepflicht an den GrS wegen dieser Rechtsfrage besteht, ist dieser gesetzlicher Richter i. S. v. Art. 101 Abs. 1 GG.[2] Rz. 14 Die Verletzun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.6 Verfahrensgrundsätze

Rz. 17 Das finanzgerichtliche Klageverfahren ist im Rahmen des Art. 19 Abs. 4 GG ein Rechtsschutzverfahren gegen die Behörde (Rz. 7) und nicht Teil des Verwaltungsverfahrens in Finanzangelegenheiten. Durch die Rechtshängigkeit der Klage (§ 66 FGO) wird die Gestaltungs- und Regelungsbefugnis der Finanzbehörde für das Verwaltungsverfahren nicht eingeschränkt.[1] Rz. 17a In dem ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.4 Rechtsschutz durch Sprungklage

Rz. 15 Anstelle eines Einspruchs bei der Finanzbehörde (Rz. 13) kann gegen den anzufechtenden Verwaltungsakt auch Sprungklage nach § 45 FGO beim FG erhoben werden. Diese Klage ist aber, sofern sich die Klage nicht gegen die Anordnung eines dinglichen Arrests nach § 324 AO richtet[1], nach § 45 Abs. 1 S. 1 FGO von der Zustimmung der Finanzbehörde abhängig.[2] Außerdem kann da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 2 Arten der Gerichte

Rz. 1 Die Finanzgerichtsbarkeit [1] ist i. S. v. § 101 Abs. 1 S. 2 GG gesetzlicher Richter[2] in Finanzangelegenheiten, d. h. in den Sachen, in denen nach § 33 FGO der Finanzrechtsweg[3] eröffnet ist. Rz. 2 Die gerichtliche Tätigkeit wird in der Finanzgerichtsbarkeit ausgeübt durch die FG und den BFH. Das FG entscheidet im ersten Rechtszug als Tatsacheninstanz [4], der BFH über...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 5 Fehlerhafte Besetzung und Besetzungsrüge

Rz. 15 Ein erkannter Fehler in der Anwendung des gerichtlichen Geschäftsverteilungsplans (Rz. 10) hat eine formlose Abgabe der Sache von einem zum anderen Senat des FG ohne Anhörung der Beteiligten zur Folge.[1] Rz. 16 Die fehlerhafte Besetzung des Gerichts, auch der ehrenamtlichen Richter[2], bewirkt grundsätzlich die Anfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung (Rz. 3). Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Verpflichtete Stellen

Rz. 5 Zur Rechts- und Amtshilfe sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden verpflichtet. Der Begriff der Verwaltungsbehörde ist enger als der in Art. 35 Abs. 1 GG und in anderen Gesetzen[1] verwendete Begriff der Behörden. Er beschränkt sich auf die staatlichen und kommunalen Behörden sowie auf die Behörden der anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Er erstreckt sich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Zweck des GrS

Rz. 1 Beim BFH ist ein Großer Senat (GrS) gebildet. Dieser entscheidet nur über eine von einem Senat des BFH[1] durch Beschluss vorgelegte Rechtsfrage.[2] Der GrS dient zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. des BFH[3] Fortbildung des Rechts.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.2 Zuständigkeit

Rz. 10 Die Finanzgerichtsbarkeit ist nach § 40 VwGO nur zuständig für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit nichtverfassungsrechtlichem Inhalt (Rz. 5), für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist, also vornehmlich in "Finanzangelegenheiten" i. S. v. § 33 FGO bzw. in Steuersachen, wie diese in § 30 Abs. 2 Nr. 1a AO gesetzlich bezeichnet sind. Die FG haben in den bei ihnen anh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.3 Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren

Rz. 13 Der Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit ist insoweit eingeschränkt, als nach § 44 Abs. 1 FGO die Klage grundsätzlich nur dann zulässig ist, wenn in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder z. T. erfolglos geblieben ist. Da das finanzbehördliche Einspruchsverfahren ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3.1 Besetzung

Rz. 22 Im GrS sind alle Senate des BFH vertreten. Der GrS besteht grundsätzlich aus dem Präsidenten des BFH, der regelmäßig den Vorsitz hat[1], und jeweils einem Richter der übrigen Senate des BFH.[2] Die Mitglieder und deren Vertreter werden durch das Präsidium des BFH[3] für ein Geschäftsjahr bestellt.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3.5.1 Rechtsschutz bei Untätigkeit der Finanzbehörde

Rz. 16 Die Behörde hat die Pflicht, das Verwaltungsverfahren in Steuersachen (Rz. 10) zügig abzuwickeln. Die Verletzung dieses Beschleunigungsgebots eröffnet dem Stpfl. die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde, um das pflichtwidrige Verhalten der Behörde oder des jeweiligen Amtsträgers zu rügen.[1] Rz. 16a Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (Rz. 2) umfasst zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 13 Rechts- und Amtshilfe

1 Allgemeines Rz. 1 Nach Art. 35 Abs. 1 GG leisten alle Behörden des Bundes und der Länder sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe. Nach allgemeiner Auffassung ist dabei der Begriff der "Behörden" sehr weit auszulegen. Er umfasst auch die Gerichte. § 13 FGO enthält somit eine – beschränkte – Wiedergabe des im GG niedergelegten Rechts- und Amtshilfegrundsatzes. Beschränkt ist d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.1 Anwendungsbereich

Rz. 1 Die FGO v. 6.10.1965[1] regelt gem. Art. 108 Abs. 6 GG den Rechtsschutz durch die Finanzgerichtsbarkeit (Rz. 5a).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4 Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes

1 Allgemeines Rz. 1 Für die Organisation der FG und des BFH gelten §§ 21a–21i GVG , die das Präsidium und die Geschäftsverteilung der Senate[1] regeln. Durch diese Verweisung wird sichergestellt, dass in allen Gerichtszweigen[2] eine einheitliche Gerichtsverfassung vorliegt.[3] Rz. 2 Die Regelungen sichern den Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1 Gerichtsverfassung

Rz. 9 Die Finanzgerichtsbarkeit wird nach § 2 FGO durch die Finanzgerichte der Länder und den BFH ausgeübt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 10 Verfassung des Bundesfinanzhofs

1 Allgemeines (§ 10 Abs. 1 FGO) Rz. 1 § 10 FGO regelt die richterliche Organisation des BFH als nach Art. 95 Abs. 1 GG obersten Gerichtshof des Bundes.[1] Grundlage sind die über § 4 FGO geltenden §§ 21a–21i GVG , die das Präsidium, die Geschäftsverteilung und die personelle Besetzung der entscheidenden Senate regeln.[2] Gem. § 10 Abs. 1 FGO besteht der BFH aus dem Präsidenten...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 11 Zuständigkeit des Großen Senats

1 Zweck des GrS Rz. 1 Beim BFH ist ein Großer Senat (GrS) gebildet. Dieser entscheidet nur über eine von einem Senat des BFH[1] durch Beschluss vorgelegte Rechtsfrage.[2] Der GrS dient zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. des BFH[3] Fortbildung des Rechts.[4] 2 Vorlagegründe 2.1 Allgemeines Rz. 2 § 11 FGO regelt abschließend die Vorlagegründe an den GrS. Die Vorlagegründe schli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Senatsverfassung beim BFH

Rz. 3 Der BFH entscheidet grds. durch Senate.[1] Beim BFH kann die Entscheidung nicht auf einen Einzelrichter nach §§ 6, 79a FGO übertragen werden.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2.2 Abweichung

Rz. 7 Eine Abweichung i. d. S. liegt nur vor, wenn sich hierdurch für die Entscheidung ein anderes Ergebnis ergibt.[1] Eine abweichende Begründung bei gleichem Ergebnis bewirkt keine Vorlagepflicht. Eine Abweichung liegt auch nicht vor, wenn die frühere Entscheidung kumulativ mehrfach begründet ist und die spätere Entscheidung auf einer abweichenden Rechtsauffassung zu nur e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6 Kosten

Rz. 28 Die finanzgerichtlichen Verfahren sind – anders als das finanzbehördliche Einspruchsverfahren – kostenpflichtig.[1] Die Kosten hat regelmäßig der unterliegende Beteiligte zu tragen.[2] Zur Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen ein Beteiligter aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, s. Komm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Ausnahme: Einzelrichterentscheidung

Rz. 4 Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG entscheidet jedoch der Einzelrichter beim BFH.[1] Hatte der Senat jedoch noch durch Dreierbeschluss über die Erinnerung entschieden, gilt dies auch für die dagegen erhobene Beschwerde.[2] Rz. 5 Der Einzelrichter beim BFH entscheidet ferner über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden W...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Entscheidungen über unzulässige Revisionen

Rz. 8 Die Entscheidung über unzulässige Revisionen[1] ergeht grundsätzlich durch die Dreierbesetzung (Rz. 7). Die Vollbesetzung (Rz. 6) entscheidet jedoch dann, wenn die Dreierbesetzung in der Beratung keine Einigkeit erzielt.[2] Sie entscheidet ebenfalls, wenn sich in der Beratung über eine vermeintlich zulässige Revision nachträglich die Unzulässigkeit herausstellt.[3] Dies...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Allgemeines

Rz. 2 § 11 FGO regelt abschließend die Vorlagegründe an den GrS. Die Vorlagegründe schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern können auch kumulieren.[1] Der vorrangige Vorlagegrund an den GrS ist die Vorlage wegen einer Abweichung in einer Rechtsfrage (Rz. 3). Hier beabsichtigt der erkennende Senat (Rz. 1), von der Entscheidung eines anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2.1 Rechtsfrage

Rz. 6 Der erkennende Senat (Rz. 1) muss die Absicht haben, in einer Rechtsfrage von der Entscheidung des anderen Senats oder des GrS (Rz. 3) abzuweichen. Eine Rechtsfrage i. d. S. ist ein abstrakter Rechtssatz.[1] Die Rechtsfrage muss sich demgemäß nicht aus demselben Gesetz ergeben. Ausreichend ist, dass sich die strittige Rechtsfrage bei den verschiedenen Vorschriften in g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2.3 Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage

Rz. 9 Die Rechtsfragen in der Entscheidung, von der abgewichen werden soll, und in der zu entscheidenden Sache müssen identisch sein.[1] Die Rechtsfrage muss nicht ausdrücklich behandelt und entschieden werden, aber ein unerlässliches Glied in der Gedankenkette der Entscheidung sein.[2] Rz. 10 Die Vorlagepflicht besteht nur, wenn die abweichende Rechtsauffassung des anderen S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.2 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 24 Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Vermeidung von Nachteilen, die dem Bürger schon aus dem Verhalten der Finanzbehörde erwachsen können, bevor eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache getroffen ist (s. Rz. 24ff.). Dieser vorläufige Rechtsschutz wird in der FGO in zwei Formen gewäh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 4... / 3.1 Grundlagen

Rz. 7 Nach § 21e Abs. 1 S. 1 GVG bestimmt das Präsidium die personelle Besetzung der Spruchkörper[1], einschließlich der Vertretung, nicht jedoch die Einrichtung und die Zahl der Senate.[2] Rz. 7a Eine nachträgliche Änderung der Besetzung des Spruchkörpers innerhalb eines Kalenderjahres (Rz. 11) kann nur aus einem der in § 21e Abs. 3 GVG genannten Gründe erfolgen, also wegen ...mehr