Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.4 Rechtsschutz

Rz. 20 Rechtsbehelf gegen den Steuermessbescheid ist für den Stpfl. der Einspruch: Der Stpfl. kann mit dem Einspruch jedoch nicht geltend machen, dass in dem Bescheid die falsche Gemeinde als Steuergläubiger angegeben ist.[1] Diese Frage gehört nicht zum Regelungsbereich des Messbescheids. Stattdessen ist ein Zuteilungsverfahren nach § 190 AO zu beantragen; alternativ kann d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.2.2 Entstehung der Gebührenpflicht

Rz. 85 § 89 Abs. 3 S. 1 AO koppelt die Gebührenpflicht an die Bearbeitung des Auskunftsantrags. Es fallen deshalb grundsätzlich auch dann Gebühren an, wenn die Finanzbehörde in ihrer verbindlichen Auskunft eine andere Rechtsauffassung als der Antragsteller vertritt, wenn sie die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnt oder wenn der Antrag zurückgenommen wird.[1] Auf d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.3.3 Ermäßigung der Gebühr

Rz. 97 Gemäß § 89 Abs. 7 S. 2 AO kann die Gebühr insbesondere ermäßigt werden, wenn der Antrag vor Bekanntgabe der finanzbehördlichen Entscheidung zurückgenommen wird. AEAO, zu § 89 Nr. 4.5.2 weist die Finanzbehörde an, die Gebühr auf Null zu ermäßigen, wenn sie mit der Bearbeitung des Antrags noch nicht begonnen hat. Die Finanzbehörde kann in diesem Fall aus Vereinfachungsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3 Billigkeitsmaßnahmen

Rz. 21 Die Aufteilung der Verwaltung der Realsteuern auf FA (Messbescheid) und Gemeinde (Steuerbescheid) wirft Zuständigkeitsfragen für die Billigkeitsmaßnahmen auf. Da eine Billigkeitsmaßnahme unmittelbare Auswirkungen auf den Haushalt der Gemeinde hat, ist die Finanzbehörde nur sehr eingeschränkt ermächtigt, über eine Billigkeitsmaßnahme zu entscheiden. Eine solche eingesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 4.5 Rechtsschutz

Rz. 101 Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch [1] gegeben. Bei Erfolglosigkeit im Einspruchsverfahren kann mittels einer Anfechtungsklage [2] gerichtlicher Rechtsschutz erlangt werden. Vorläufiger Rechtsschutz wird durch Aussetzung der Vollziehung [3] gewährt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Vorläufigkeitsvermerk

Rz. 65 Der Vermerk der Vorläufigkeit nach § 165 AO ist eine unselbstständige Nebenbestimmung i. S. d. § 120 AO. Er ist daher unselbstständiger Teil der Steuerfestsetzung und kann in seinem Schicksal nicht von dem der Steuerfestsetzung getrennt werden. Er bezieht sich unmittelbar auf den Regelungsgehalt des Steuerbescheids, indem er eine Aussage über die Endgültigkeit der Ste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 3 Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch andere als die zuständigen Finanzbehörden oder durch andere Verwaltungsträger

Rz. 4 § 20 Abs. 2 S. 1 FVG erlaubt es den für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden, technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten zu lassen. Nach § 20 Abs. 2 S. 2 FVG i. d. F. des JStG 2009 v. 19.12.2008[1] kann auch das BMF technische Hilfstätigke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Inhalt des Messbetragsbescheids

Rz. 5 Der Bescheid über den Steuermessbetrag enthält in persönlicher Hinsicht die Festlegung des Stpfl. (persönlicher Regelungsbereich), die Festsetzung der Höhe des Messbetrags (sachlicher Regelungsbereich) sowie den Zeitraum, für den der Messbetrag gilt (zeitlicher Regelungsbereich). Rz. 6 Im persönlichen Regelungsbereich wird durch den Messbetragsbescheid entschieden, wer ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1.1 Systematik des Steuerfestsetzungsverfahrens

Rz. 1 §§ 155ff. AO regeln das Steuerfestsetzungsverfahren. Das Steuerfestsetzungsverfahren bildet den zentralen Bereich der steuerlichen Verfahrensarten, da hierdurch die Steuer mit rechtlicher Wirkung ermittelt und festgesetzt wird. Das Steuerfestsetzungsverfahren ist unmittelbar auf die verbindliche Entscheidung über den Steueranspruch durch Verwaltungsakt[1] gerichtet.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3 Anwendungsbereich der Vorschrift

Rz. 8 Die Vorschrift ist als Teil der Regelungen über das Steuerfestsetzungsverfahren auf alle Steuerbescheide und alle sonstigen Verwaltungsakte anwendbar, die wie Steuerbescheide behandelt werden.[1] Damit fallen auch Verbrauchsteuerbescheide und damit zusammenhängende Vergütungsbescheide unter § 165 AO. Trotz der weitreichenden Änderungsmöglichkeit nach § 172 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.2.2 Antrag/Antragsteller/Antragsbefugnis

Rz. 47 Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft setzt voraus, dass der Stpfl. beim zuständigen FA einen ausdrücklich hierauf gerichteten schriftlichen Antrag stellt. Das Schriftformerfordernis ist nicht im Gesetz, sondern in § 1 Abs. 1 StAuskV geregelt. Diese Vorschrift benennt in den Nrn. 1 bis 7 auch den notwendigen Inhalt des Antrags. Insbesondere bedarf es einer umfass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.8 Sammlung und Auswertung von Daten (Nr. 6)

Rz. 9 Die zentrale Sammlung und Auswertung von Unterlagen über steuerliche Auslandsbeziehungen gehört zu den wichtigsten Aufgaben des BZSt.[1] Sie dient der – bei der immer weiteren Zunahme der internationalen Verflechtung der Wirtschaft – immer bedeutender werdenden Erfassung und der Weitergabe von Informationen über Auslandsbeziehungen in der Finanzverwaltung. Ihre Rechtsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3 Kleinbetragsregelungen im Erhebungsverfahren

Rz. 34 Die Kleinbetragsverordnung gilt nur für das Steuerfestsetzungsverfahren. Für das Erhebungsverfahren hat der BMF eine Kleinbetragsregelung durch Verwaltungsanordnung erlassen.[1] Die Rechtsgrundlage dieser Regelung ist zweifelhaft, da § 156 AO im Erhebungsverfahren nicht anwendbar und eine sonstige Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist.[2] Allerdings sind die Auswirkun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 2.3.3 Umfang/Grenzen der Auskunftspflicht

Rz. 30 Die Auskunftspflicht der Finanzbehörde umfasst nur erforderliche Auskünfte. Sie besteht nur insoweit, als der Beteiligte auf die Auskunft zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte oder zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten angewiesen und "entschuldbar im Ungewissen" ist.[1] Denn eine allgemeine finanzbehördliche Auskunftspflicht sieht § 89 Abs. 1 S. 2 AO gerad...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das BZSt mit Sitz in Bonn-Bad Godesberg ist im Rahmen der Neustrukturierung der Bundesoberbehörden aus dem Bundesamt für Finanzen hervorgegangen.[1] Es hat vor allem Aufgaben im Zusammenhang mit den Besteuerungsverfahren. In fünf Abteilungen gegliedert ist das BZSt, nämlich für den internationalen Bereich, Steuern im nationalen Bereich, Bundesbetriebsprüfung für die Pr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.1 Allgemeines

Rz. 90 Die vorläufige Steuerfestsetzung hat zur Folge, dass nach Beseitigung der Ungewissheit die Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären ist. Die "Ungewissheit", die weggefallen sein muss, ist die Ungewissheit hinsichtlich der gleichen Besteuerungsgrundlagen, derentwegen die Vorläufigkeit angeordnet wurde.[1] War die Steuerfestsetzung ausgeset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 87... / 10 Rechtsschutz

Rz. 37 Die Ablehnung der Bearbeitung elektronischer Dokumente trotz Zugangseröffnung und gesetzlich bestimmter Funktionsäquivalenz ist ein mit dem Rechtsbehelf des Einspruchs[1] und ggf. der Verpflichtungsklage[2] anfechtbarer Verwaltungsakt. Die Nichtgewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[3] bei Verstoß gegen die Mitteilungspflicht des § 87a Abs. 2 S. 1 AO sowi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.1.2 Angabe des Steuerschuldners (persönlicher Regelungsbereich)

Rz. 13 Steuerbescheide müssen angeben, wer die Steuer schuldet. Damit wird der persönliche Regelungsbereich des Steuerbescheids festgelegt. Der Steuerbescheid entfaltet Wirkung nur für und gegen diese Person, den Steuerschuldner.[1] Eine Auswechslung des Steuerschuldners ist grundsätzlich unzulässig. Ist ein falscher Steuerschuldner angegeben worden, ist der Bescheid aufzuhe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 5.2 Beseitigung der Ungewissheit

Rz. 91 Die Ungewissheit ist beseitigt, wenn geklärt ist, ob die Voraussetzungen für das Entstehen einer Steuer eingetreten sind oder wenn geklärt ist, dass eine solche Gewissheit endgültig nicht mehr zu erreichen ist, wenn feststeht, zu welchem Zeitpunkt ein internationaler Vertrag in Kraft tritt bzw. feststeht, dass er für den fraglichen Veranlagungszeitraum endgültig nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.3 Teilentscheidungen

Rz. 30 Die Entscheidung hat i. d. R. über den ganzen Steueranspruch zu ergehen; eine Teilentscheidung, z. B. ein Teilsteuerbescheid[1], ist regelmäßig unzulässig.[2] Gesetzlich kann ein Teilsteuerbescheid jedoch zugelassen sein, wie es etwa im Rahmen des § 165 AO geschehen ist.[3] Wird die Würdigung eines steuerlichen Sachverhalts im Steuerbescheid vorläufig ausgesetzt, hand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 2.32 Durchführung der gesonderten Feststellung und Erteilung der Bescheinigung nach § 27 Abs. 8 KStG (Nr. 29)

Rz. 33 Nach § 27 Abs. 8 KStG, der durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften[1] eingefügt worden ist, werden die Regelungen zum steuerlichen Einlagekonto, die bisher nur für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften galten, auf die in einem anderen Mitgliedstaat unbesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 89... / 3.3.4 Entscheidung der Finanzbehörde

Rz. 61 Der Finanzbehörde stehen zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft drei Alternativen zur Verfügung. Sie kann die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ablehnen, eine (ganz oder teilweise) nicht mit dem Standpunkt des Antragstellers übereinstimmende Auskunft oder eine dem begehrten Inhalt vollumfänglich entsprechende Auskunft erteilen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.4 Fragen des Rechtsschutzes

Rz. 77 Da es sich bei den zusammengefassten Steuerbescheiden um zwei oder mehrere selbstständige Steuerfestsetzungen handelt, sind diese Festsetzungen unabhängig voneinander anfechtbar.[1] Jeder Gesamtschuldner kann danach selbstständig einen Rechtsbehelf einlegen. Im Rahmen dieser Anfechtung des gegen ihn gerichteten (zusammengefassten) Bescheids ist jeder Gesamtschuldner b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.5 Ungewissheit über die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, Nr. 3

Rz. 42 Nach Abs. 1 S. 2 Nr. 3 kann die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen oder ausgesetzt werden, wenn die Vereinbarkeit einer für die Steuerfestsetzung anzuwendenden Vorschrift mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist. Es muss die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht (GG, europäisches Recht) infrage stehen. Diese Vereinbarkeit muss Gegenstand eines ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.4 Absehen von der Steuerfestsetzung

Rz. 31 Das Steuerfestsetzungsverfahren ist regelmäßig durch eine förmliche Entscheidung über den Steueranspruch, d. h. durch Erlass eines Steuerbescheids, abzuschließen. Das gilt jedoch nur für den Regelfall; in besonderen Fällen kann von einer förmlichen Entscheidung abgesehen werden, oder die Entscheidung fällt ohne Erlass eines Steuerbescheids.[1] Das Steuerfestsetzungsve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.6 NV-Verfügung

Rz. 40 Von den Freistellungsbescheiden und der Nichtveranlagungsbescheinigung sind die NV-Verfügungen (Nichtveranlagungsverfügungen) zu unterscheiden. Der Begriff der NV-Verfügung wird in der Praxis für unterschiedliche Fallgestaltungen verwendet; er hat daher keinen einheitlichen Inhalt. Der Rechtscharakter der NV-Verfügung ist somit nach dem jeweiligen Einzelfall zu bestim...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 (Vorläufige) Steuerfestsetzung

Rz. 57 Ob von der Möglichkeit des § 165 AO Gebrauch gemacht wird, liegt, mit Ausnahme der Tatbestände des Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2, im Ermessen der Finanzbehörde.[1] Sie kann die Ungewissheit durch eigene Ermittlungen bzw. Auslegung des Gesetzes beseitigen und den Stpfl. damit auf das Einspruchsverfahren verweisen. Sie kann stattdessen auch nach § 165 AO vorgehen. Gerichtlich ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2 Form der Steuerfestsetzung

Rz. 3 Abs. 1 S. 1 bestimmt, dass Steuerbescheide i. d. R. schriftlich oder elektronisch zu erteilen sind. Eine andere, insbesondere mündliche, Form ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich ausdrücklich geregelt ist. Die Schriftform bzw. elektronische Form gilt auch für alle andere Verwaltungsakte, auf die die Regelungen über Steuerbescheide anwendbar sind,[1] also insbesondere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 4 Information der Gemeinden

Rz. 29 Abs. 3 enthält die sich aus der Natur der Sache ergebende Regelung, dass den Gemeinden, soweit sie den Realsteuerbescheid erlassen, die hierfür erforderlichen Angaben aus dem Messbetragsverfahren mitzuteilen sind. Die Gemeinden haben, soweit sie die Realsteuern verwalten, ein Informationsrecht.[1] Den Gemeinden kann der Inhalt des Steuerbescheids mitgeteilt werden. Die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 25 Abs. 1 S. 2 enthält 5 Fallgruppen, bei denen die Steuerfestsetzung vorläufig ergehen kann, weil nicht zu beseitigende Unsicherheit über das anzuwendende Recht oder seine Auslegung besteht. Diese 5 Tatbestände sind enumerativ und abschließend geregelt. Vorläufigkeit ist nur zulässig, wenn einer der 5 Tatbestände erfüllt ist. Die Regelungen sind Ausnahmeregelungen von d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 enthält eine Ermächtigung für das BMF, durch Rechtsverordnung Regelungen über Kleinbeträge bei der Steuerfestsetzung von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen zu treffen. Aus § 155 Abs. 3 AO ergibt sich, dass diese Ermächtigung auch für die Festsetzung von Steuervergütungen gilt. Rz. 2 Die Vorschrift wurde durch die AO 1977 [1] eingeführt. Abs. 1 ist durch Gese...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 6.1 Systematik und Zulässigkeit

Rz. 83 Abs. 4, eingefügt durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, enthält die Regelung für ausschließlich automationsgestützt erlassene Steuerfestsetzungen.[1] Die neue Vorschrift ist nach Art. 97 § 1 Abs. 11 EGAO auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Verfahren anzuwenden. Nach Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes tritt es am 1.1.2017 in Kraft. Das...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.1.1 Zulässigkeit

Rz. 56 Abs. 3 enthält eine Sondervorschrift für die Steuerfestsetzung gegenüber Gesamtschuldnern. Schulden mehrere Stpfl. die Steuer als Gesamtschuldner, kann die Finanzbehörde gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide erlassen. Für die Zulässigkeit der zusammengefassten Steuerbescheide wird damit auf die Regelung über die Gesamtschuld, § 44 AO, verwiesen. Gesamtschuld tritt...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos aufgrund der Auflösung einer KG

Leitsatz 1. Ein Veräußerungsgewinn aus dem Wegfall eines negativen Kapitalkontos in Folge der Auflösung einer KG ist auch im Anwendungsbereich des § 52 Abs. 33 Satz 3 EStG (nunmehr § 52 Abs. 24 Satz 3 EStG) erst in dem Zeitpunkt realisiert, in dem feststeht, dass das negative Kapitalkonto nicht mehr durch Gewinne oder Einlageforderungen aufgefüllt werden kann. 2. Ein Tatbesta...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB X § 19 Amtssprache / 2.1 Grundsatz der Amtssprache

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Amtssprache deutsch. Dies gilt sowohl für den schriftlichen als auch den mündlichen Vortrag der Behörde und der Beteiligten. Unter "deutsch" ist, jedenfalls im Schriftverkehr, in erster Linie die deutsche Hochsprache zu verstehen, daneben sind aber auch die Fach- und Umgangssprache prinzipiell zulässig. Außerdem können – jedenfalls bei mündli...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anordnung und Erweiterung einer steuerlichen Außenprüfung

Leitsatz Die erstmalige Anordnung sowie die Erweiterung einer Betriebsprüfung ist zulässig, wenn gegen den Steuerpflichtigen der Verdacht einer Steuerstraftat besteht. Sachverhalt Im Streitfall ging es um einen Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, der eine Pferdezucht betrieb, aus der er negative Einkünfte erzielte. Das Finanzamt ordnete eine Betriebsprüfung an, die es nachfo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.2.3 Gegen das Stellen eines Amtshilfeersuchens

Rz. 64 Die Inanspruchnahme von Amtshilfe setzt neben dem Vorliegen entsprechender zwischenstaatlicher Rechtsgrundlagen auch voraus, dass sie erforderlich ist. So muss die Finanzbehörde zunächst versuchen, den Sachverhalt durch Mitwirkung des Stpfl. aufzuklären. Gegen das Stellen eines Amtshilfeersuchens kann der Betroffene mangels Verwaltungsakts[1] keinen Einspruch und kein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.2.2 Gegen die Übermittlung der Informationen

Rz. 63 Da die Entscheidung, Amtshilfe zu gewähren, und die Erteilung einer Auskunft im Amtshilfeweg keine Verwaltungsakte sind[1], kann der von ihr Betroffene weder Einspruch einlegen noch Anfechtungsklage erheben.[2] Diese Rechtsbehelfe würden ihm zudem im Regelfall nichts nützen, da sie zu spät kommen. Demgegenüber kann eine vorbeugende Unterlassungsklage[3] oder nach § 41...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Inhalt des Rechts auf Information

Rz. 2 Die Vorschrift räumt sowohl ein Recht auf Auskunft durch die Finanzbehörde als auch ein Recht auf Akteneinsicht ein. Das Auskunftsverlangen kann die steuerberechtigte Gemeinde auf jedem zulässigen Weg stellen und befriedigen lassen, also z. B. auch durch einen Vertreter, der nicht ihr Amtsträger ist, oder im Weg der Amtshilfe nach §§ 111ff. AO. Das Auskunftsverlangen m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 12 Gegen den Zerlegungsbescheid sind der Einspruch gem. § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO und, wenn dieser ganz oder teilweise erfolglos geblieben ist, die Klage zum FG gegeben.[1] Grundsätzlich sind der Stpfl. und die beteiligten Steuerberechtigten i. S. d. § 350 AO beschwert, wenn sie vortragen, in ihren Belangen beeinträchtigt zu sein. Der Stpfl. ist nur dann nicht i. S. d. § 350...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1 Nichtberücksichtigung oder Zurückweisung

Rz. 1 Nach § 189 S. 1 AO ist eine Zerlegung zu ändern oder nachzuholen, wenn der Anspruch eines Steuerberechtigten im Zerlegungsbescheid nicht behandelt, also weder berücksichtigt noch zurückgewiesen, worden ist. Ist der Anspruch, z. B. durch Anwendung eines falschen Zerlegungsmaßstabs, in zu geringer Höhe berücksichtigt worden, so ist dies vom Steuerberechtigten im Rechtsbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Beteiligte

Rz. 3 Beteiligter ist gem. § 186 Nr. 1 AO der Stpfl. Dessen Beteiligung ist geboten, weil jede Zerlegung des Steuermessbetrags wegen der unterschiedlichen GrSt- und GewSt-Hebesätze der Gemeinden finanzielle Auswirkungen auf den Stpfl. haben kann. Dessen Beteiligung am Zerlegungsverfahren ist deshalb erforderlich. Dabei ist es für die Beteiligtenstellung unerheblich, ob sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.4 Vorherige Anhörung

Rz. 33 Die Frage, ob der deutsche Stpfl. vor einem Auskunftsersuchen an einen ausländischen Staat anzuhören ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Einerseits wird wegen der Gefahren der Geschäftsschädigung und des Geheimnisschutzes eine Anhörung nach § 91 AO für zwingend erforderlich gehalten[1], andererseits wird eine Anhörung mangels eines entsprechenden allgemeinen Grun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Form und Bekanntgabe des Bescheids

Rz. 3 Der Zerlegungsbescheid ist schriftlich zu erteilen.[1] Dies hat durch die Finanzbehörde zu geschehen. Die Frage, ob diese sich dabei einer Gemeinde bedienen kann, ist bereits für den Steuermessbescheid nicht eindeutig[2], aber auch für die Zerlegungsbescheide problematisch.[3] Unproblematisch ist die Delegation auf die hebeberechtigte Gemeinde, soweit dies gesetzlich a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6.1 Auskünfte aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen

Rz. 38 Nach Abs. 2 der Vorschrift können die deutschen Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Vereinbarungen[1] sowie – nach Änderung der Vorschrift durch das SteuerbereinigungsG 1986 – aufgrund innerstaatlich anwendbarer Rechtsakte der EU und des EUAHiG leisten. Die Verpflichtung zur Amtshilfe und ihr Umfang ergeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 5.1 Allgemeines

Rz. 30 Nach Abs. 1 können die deutschen Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe nach Maßgabe des deutschen Rechts in Anspruch nehmen. Für die deutschen Finanzbehörden ist in diesen Fällen eine völkerrechtliche Vereinbarung oder eine entsprechende andere Grundlage nicht erforderlich.[1] Entsprechendes gilt, wenn der im Abkommen oder in der sonstigen Grundlage geregelte Au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Entgegen der Gesetzesüberschrift räumt § 187 AO den beteiligten Steuerberechtigten außer der Akteneinsicht auch die Berechtigung ein, von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen zu verlangen. Die Vorschrift ist Ausfluss des im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Dieses wird nur den beteiligten Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3 Verfahren

Rz. 5 Der Stpfl. ist am Zerlegungs- und Zuteilungsverfahren beteiligt.[1] Sein Interesse an diesen Verfahren folgt aus den unterschiedlichen Hebesätzen der Gemeinden und den damit für ihn verbundenen finanziellen Auswirkungen. Der Stpfl. ist daher Antragsberechtigter.[2] Er ist rechtsbehelfsbefugt und im Rechtsbehelfsverfahren durch einen anderen Beteiligten notwendig Hinzuz...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3 Stellung des Beteiligten

Rz. 7 Die Beteiligten sind in jeder Lage des Zerlegungsverfahrens insoweit zu beteiligen, als sie betroffen sind. Das gilt zunächst in den in §§ 187–189 AO geregelten Bereichen. Die beteiligten Steuerberechtigten haben das Akteneinsichtsrecht nach § 187 AO, ihnen ist der Zerlegungsbescheid bekannt zu geben, soweit sie betroffen sind.[1] Auch bei der Änderung der Zerlegung si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Das Steuerrecht ist kein Recht, das isoliert für den Geltungsbereich des Grundgesetzes betrachtet und gehandhabt werden kann. Immer mehr Personen betätigen sich international und in stark steigendem Maße berühren Sachverhalte, Handelsströme und Vermögensanlagen mehr als ein Land. Das Steuerrecht von zwei, von mehreren, vielen oder aller Staaten kann aufeinandertreffen....mehr