Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.2 Zeitlicher Zusammenhang mit der Außenprüfung

Rz. 30 Die verbindliche Zusage kann nur im Anschluss an eine Außenprüfung erteilt werden. "Außenprüfung" ist jede Prüfung i. S. d. §§ 193ff. AO, also auch die Lohnsteueraußenprüfung.[1] Keine Außenprüfung i. d. S. ist die Steuerfahndung, § 208 AO, und die USt-Nachschau, § 27b UStG. Der Begriff "im Anschluss" soll den zeitlichen Zusammenhang mit der Außenprüfung wahren. Der A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.3 Abwendung durch Hinterlegung

Rz. 24 Nach § 324 Abs. 1 S. 3 AO wird die Vollziehung der Arrestanordnung gehemmt bzw. sind Vollziehungsmaßnahmen aufzuheben[1], wenn der Arrestschuldner den in der Arrestanordnung genannten Geldbetrag, die Hinterlegungssumme[2], bei der Finanzbehörde hinterlegt. Anstelle der Hinterlegung von Geld kann mit Zustimmung der Vollstreckungsstelle auch eine andere Sicherheitsleist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Hinterlegung

Rz. 8 Wird nach Zustellung der Anordnung des dinglichen Arrests[1] die Hinterlegungssumme hinterlegt[2], so darf die Vollziehung nicht mehr erfolgen.[3] Ist die Anordnung bereits vollzogen, so ist die Vollziehung nach § 131 Abs. 1 AO zu widerrufen.[4] Die Arrestanordnung bleibt bestehen, da sie als Rechtsgrund für die Hinterlegung erforderlich ist.[5]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.2 Vollziehungsfrist

Rz. 22 Nach § 324 Abs. 3 S. 1 AO hat die Vollziehung der Arrestanordnung zu unterbleiben, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist[1], ein Monat verstrichen ist. Für die Fristberechnung gilt § 108 AO. Ziel des Arrests ist die schnelle Erlangung einer Sicherheit.[2] Verzögert die Finanzbehörde selbst dieses Verfahren, so verwirkt sie ihr Sicherungsrech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Zuständigkeit für die Verwertungsankündigung

Rz. 15 Die Verwertungsankündigung[1] ist eine Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, die die Pfändung ersetzt.[2] Zuständig für den Erlass ist demgemäß die für die Vollstreckung der Geldforderung zuständige Vollstreckungsbehörde gem. § 249 AO.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3 Rechtsschutz gegen die Verwertungsankündigung

Rz. 17 Gegen die Verwertungsankündigung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegeben. Die Verwertungsankündigung ersetzt die Pfändung.[1] Wie diese ist sie ein vollziehbarer Verwaltungsakt, sodass vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung [2] erreicht werden kann. Rz. 17a Ergeht die Verwertungsankündigung gegenüber Dritten, die nicht Vollstreckungsschuldner s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Aufhebung der Arrestanordnung

Rz. 9 Wird die Anordnung des dinglichen Arrests[1] aufgehoben, so entfällt die Rechtsgrundlage für die Vollziehung. Die Aufhebung bewirkt nicht automatisch, dass die Vollziehungswirkungen entfallen[2], sondern die Vollziehungsmaßnahmen müssen durch Verwaltungsakt aufgehoben werden.[3] Erst hierdurch entfällt die Pfandverstrickung und das Arrestpfandrecht. Die Sicherungshypot...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Vollstreckung in die gepfändeten Vermögensgegenstände

Rz. 32 Wird die durch die Arrestanordnung gesicherte Geldforderung nach Vollstreckung des Arrests vollstreckbar[1] und erfüllt der Schuldner seine Leistungspflicht nicht, so kann die Vollstreckungsbehörde die durch die Art der Vollziehung oder durch deren Abwendung erlangten Sicherheiten nach § 327 AO verwerten. Zweck des § 327 AO ist es, ein neues Vollstreckungsverfahren zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Rechtsnatur

Rz. 2 Die Anordnung des dinglichen Arrests ist ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Er enthält die Feststellung, dass – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit[2] – ein Geldanspruch[3] besteht und für diesen Anspruch ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist.[4] Die Arrestanordnung ist i. S. v. § 218 Abs. 1 AO Grundlage der Verwirklichung des Arrestanspruchs.[5] Sie ist entsprechend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Zuständigkeit

Rz. 38 Zuständig für die Erteilung der Zusage ist die für die Auswertung der Feststellungen der Außenprüfung zuständige Stelle.[1] Bei der veranlagenden Außenprüfung ist dies der Prüfer bzw. sein Sachgebietsleiter, sonst die Veranlagungsabteilung.[2] Ist die Außenprüfung ohne die Steuerfestsetzung auf ein besonderes Prüfungsfinanzamt übertragen, bleibt die für die Steuerfest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Rechtsmittel

Rz. 42 Gegen eine verbindliche Zusage und gegen die Versagung einer verbindlichen Zusage ist der Einspruch gegeben. Nach erfolglosem Einspruch ist im Fall der Versagung der Zusage die Verpflichtungsklage gegeben.[1] Rz. 43 Wird eine Zusage erteilt, die eine für den Stpfl. ungünstige Ansicht vertritt, so ist in dem Rechtsstreit nicht nur die Frage, ob eine Zusage erteilt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Rechtskräftige Verurteilung

Rz. 3 Erforderlich ist eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe wegen Steuerhinterziehung [1] als Täter oder Mittäter[2], versuchter Steuerhinterziehung [3] oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat.[4] Der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel gem. § 373 AO ist ein spezieller Strafschärfungsgrund zu § 370 AO [5] und als solcher von § 213 AO miterfass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.5 Rückgabe und Entschädigung (Abs. 5)

Rz. 15 Die Vorschrift enthält in Abs. 5 S. 1 für Fälle, in denen die schon durchgeführte Sicherstellung oder Eigentumsüberführung nach den Gesamtumständen unbillig erscheint, eine Härteklausel, die die Rückgabe der Sache vorschreibt. Die Rückgabe der Sachen ist auch nach Rechtskraft des Verwaltungsakts der Eigentumsüberführung noch möglich. Unbilligkeit besteht, wenn dem Eig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3.3 Verhältnis zu §§ 1, 10 ZollVG

Rz. 11 Das Zollverwaltungsgesetz [1] v. 21.12.1992[2] ergänzt das Gemeinschaftszollrecht und nicht die Vorschriften der §§ 209ff. AO.[3] Der ZK hat den Mitgliedstaaten die Gesetzgebung über die Aufgaben und Befugnisse der jeweiligen Zollbehörden überlassen. Das ZollVG regelt, in Ausfüllung der vom ZK bewusst gehaltenen Lücke, die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung. Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Zustimmung der Finanzbehörde

Rz. 7 Für den Fall der Beauftragung eines Angehörigen des Betriebes oder Unternehmens mit der steuerlichen Pflichterfüllung im Bereich eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts soll § 214 AO eine ordnungsgemäße steuerliche Pflichterfüllung sicherstellen. Die Vertretung durch einen solchen Beauftragten bedarf daher der Zustimmung der Finanzbehörde. Diese hat insbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Pflichten im Einzelnen (Abs. 1 und 3)

Rz. 4 Die aktiven steuerlichen Mitwirkungs- und Hilfspflichten, die der Durchführung der Steueraufsicht dienen, bestehen in der Vorlage-, Auskunfts- und anderer Hilfspflichten. Die Vorlagepflicht erstreckt sich auf die Vorlage von sämtlichen Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bez...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Adressat der besonderen Aufsichtsmaßnahmen

Rz. 8 Adressat einer besonderen Aufsichtsmaßnahme ist der Betrieb oder das Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitender Angestellter sich steuerrechtswidrig verhalten hat. In der AO gibt es keine einheitliche Verwendung der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen". Nach § 134 AO kann z. B. "zur Erfassung von Personen und Unternehmen" eine "Personenstands- und Betriebsaufnahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Durchführung der Sicherstellung

Rz. 15 Sicherstellen bedeutet Entziehen der Verfügungsberechtigung bzw. -möglichkeit.[1] Dies geschieht durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder Verfügungsverbot. Die Sicherstellung wirkt wie eine strafprozessuale Beschlagnahme nach § 94 StPO, durch die der Gewahrsam des Aufsichtsadressaten gebrochen und zugleich ein Gewahrsam der Finanzbehörde begründet wird. Rz. 16 Bei de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 6 Bestellung

Rz. 10 Die Steuerhilfsperson wird durch das Hauptzollamt bestellt, für das sie die Tatsachenfeststellung treffen soll. Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit gilt § 25 AO. Das Hauptzollamt hat eine Liste über die von ihm zugelassenen Steuerhilfspersonen zu führen.[1] Rz. 11 Die Bestellung zur Steuerhilfsperson erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt.[2] Das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 213 bildet die Rechtsgrundlage für besondere Maßnahmen im Rahmen der Steueraufsicht, die über die allgemeinen aktiven und passiven Mitwirkungspflichten[1] hinausgehen und nicht in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 212 AO geregelt wurden. Auf § 213 AO können besondere Aufsichtsmaßnahmen gestützt werden, wenn der Inhaber oder ein leitender Angehöriger eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3 Inhalt der besonderen Aufsichtsmaßnahmen

Rz. 6 Die Vorschrift enthält in S. 2 eine beispielsweise Aufzählung besonderer Verpflichtungen, deren Erfüllung dem betroffenen Betrieb oder Unternehmen vorgeschrieben werden kann. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es können nach dem Ermessen[1] der Finanzbehörde andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Die besonderen Aufsichtsmaßnahmen sollen präventiv wirken, um k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Aufgabe der Steuerhilfspersonen

Rz. 6 Die Hilfspersonen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu der übertragenden Finanzbehörde stehen, erhalten Aufgaben allein auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung. In Betracht kommen z. B. die feststellenden Tätigkeiten des Wiegens, Messens und Zählens von Waren, die Ermittlung von einfachen Beschaffenheitsmerkmalen zum Zwecke der Tarifierung, die Beaufsichtigung v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5.7 Rechtsschutz

Rz. 31 Gegen alle Verwaltungsakte im Rahmen der Nachschau ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch gem. § 347 AO gegeben. Da der Einspruch gegen eine Steueraufsichtsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat[1], wird i. d. R. gegen die Maßnahmen des § 210 AO der einstweilige Rechtsschutz gem. § 114 FGO gewählt, um die Durchführung der Maßnahmen noch abwenden zu können.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.3 Wirksamkeit und Rechtsfolgen (Abs. 3)

Rz. 11 Der Eigentumsübergang wird entgegen § 124 Abs. 1 S. 1 AO nicht mit der Bekanntgabe, sondern erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, der die Überführung der sichergestellten Sache in das Eigentum des Bundes anordnet, wirksam. Ein Rechtsbehelfsverfahren schiebt den Eigentumsübergang hinaus. Sind die sichergestellten Sachen mit dem Grund und Boden fest verbunde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.4 Verhältnis zu § 76

Rz. 8 Die Sachhaftung nach § 76 AO gibt dem Steuergläubiger das Recht, sich ohne Rücksicht auf private Rechte irgendwelcher Art wegen der auf den zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren ruhenden Steuern an die Waren zu halten, insbesondere durch Verwertung der Waren gem. § 327 AO für die Tilgung der Steuerschuld zu sorgen, die Bezahlung durch deren Zurückhaltung zu erzwi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wie aus ihrer Stellung im Gesetzeszusammenhang mit der besonderen Steueraufsicht ergibt sich, dass steuerliche Hilfspersonen nur für zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich relevante Tatsachenfeststellungen eingesetzt werden können. Zur Frage, ob auch für marktordnungsrechtliche Tatsachenfeststellungen Steuerhilfspersonen bestellt w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Vereinbarkeit mit Art. 14 GG

Rz. 3 Die Überführung in das Eigentum des Bundes ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich.[1] Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Vorschrift ein Gesetz dar, das gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zulässigerweise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Die Regierungsbegründung geht davon aus, dass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Abs. 1)

Rz. 25 Der Begriff "Gewinnung" wird von § 136 Abs. 2 und 3 BranntwMonG verwendet; unter Gewinnen versteht man grundsätzlich im Verbrauchsteuerrecht das originäre Hervorbringen eines Steuergegenstandes aus einem Nichtsteuergegenstand. In allen anderen Verbrauchsteuergesetzen wird von der "Herstellung" der abgabenpflichtigen Ware gesprochen. Nach der Definition des § 6 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Warenverkehr über die Grenze (Abs. 1)

Rz. 19 Gegenstand der Steueraufsicht ist der Warenverkehr. Der Begriff "Ware" ist in der AO nicht weiter definiert; auch der ZK und das ZollVG enthalten keine Definition, obwohl das Zollrecht den Warenverkehr zum Inhalt hat.[1] Waren im zollrechtlichen Sinne sind nach h. M. alle Sachen, die vom gemeinsamen Zolltarif der EG erfasst werden.[2] Gegenstände, die keine körperlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5.1 Nachschau während der Geschäfts- und Arbeitszeiten (Abs. 1)

Rz. 12 Die Nachschau besteht in dem Betreten von Grundstücken und Räumen von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, um potenziell besteuerungsrelevante Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen. Das Nachschaurecht besteht nur während der Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 7 Steuerhilfspersonen können der Natur der Sache nach nur natürliche Personen sein, da sie konkrete Handlungen vorzunehmen haben. Juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können selbst nicht handeln, sondern müssen sich von natürlichen Personen vertreten lassen. Da die Bestellung zur Steuerhilfsperson von den persönlichen Eigenscha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.8 Abschluss des "Untätigkeits"-Einspruchsverfahrens

Rz. 87 Wird nach Einlegung des Untätigkeitseinspruchs [1] der beantragte Verwaltungsakt mit einem dem Antrag entsprechenden Inhalt erlassen, so hilft die Finanzbehörde inhaltlich dem Untätigkeitseinspruch vollen Umfangs ab. Das Einspruchsverfahren ist damit abgeschlossen, ohne dass es einer Einspruchsentscheidung bedarf.[2] Demgemäß muss nunmehr gegen den erlassenen Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde

Rz. 76 Der Untätigkeitseinspruch ist nur zulässig und begründet, wenn die Finanzbehörde "ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist" seit der Antragstellung[1] nicht entschieden hat. Der Begriff "ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Er ist in § 347 Abs. 1 S. 2 AO und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.1 Grundlagen

Rz. 69 Stellt ein Stpfl. bei der Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts [1], d. h. einen Antrag, eine inhaltlich bestimmte Regelung zu treffen, so eröffnet er hiermit das auf den Erlass dieses Verwaltungsakts gerichtete Verwaltungsverfahren.[2] In diesem Verfahren besteht für die Finanzbehörde die allgemeine Verpflichtung, über den Antrag binnen angemesse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.6 Gerechtfertigte Verzögerung

Rz. 79 Die angemessene Entscheidungsfrist [1] läuft nicht ab, wenn die Behörde für die Verzögerung der Sachentscheidung einen zureichenden Grund hat und dies dem Einspruchsführer auch mitgeteilt[2] hat. Zureichender Grund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Ob für das Fehlen der Entscheidung ein rechtfertigender Grund vorlie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Geschäftsführerbestellung

Rz. 10 Das Recht, Verfahrenshandlungen für die Personenvereinigung vorzunehmen, besteht nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO für zur Vertretung berufene Geschäftsführer. Unerheblich ist die Geschäftsführungsbefugnis[1] oder die Stellung als Gesellschafter oder Feststellungsbeteiligter.[2] Die Berufung erfolgt durch zivilrechtlichen Vertrag bzw. tritt als Rechtsfolge der geschlossenen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Gemeinsam bestellter Empfangsbevollmächtigter – § 183 Abs. 1 S. 1 AO

Rz. 21 "Einspruchsbevollmächtigter" i. S. d. § 352 Abs. 2 AO ist zunächst der "gemeinsame Empfangsbevollmächtigte" i. S. v. § 183 Abs. 1 S. 1 AO oder § 6 Abs. 1 S. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO.[1] Hierdurch werden diese zur Vereinfachung der Bekanntgabe von einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden gedachten Regelungen[2] zugleich zur Vereinfachung des Einspruchsverfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Abgrenzung des Einspruchs von anderen Rechtsbehelfen

Rz. 7 Der Rechtsschutz wird in Steuersachen durch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe gewährt. Ergänzt werden die Rechtsbehelfe durch die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in der FGO geregelt. Es sind dies die Klagen, also Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage[1] und die Rechtsmittel, also Revision[2] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.3 Sachentscheidungsvoraussetzung

Rz. 5 Die Beschwer nach § 350 AO und damit die Einschränkung der Einspruchsbefugnis nach § 351 AO [1] ist Voraussetzung der finanzbehördlichen Sachentscheidung im Einspruchsverfahren.[2] Fehlt diese Voraussetzung, so ist insoweit der Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig zu verwerfen.[3] Rz. 5a Der Einspruch ist aber immer dann zulässig, wenn die Bindungswirkung des § 35...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Begründung der Rechtsstellung

Rz. 17 Negative Voraussetzung für die Anwendung des § 352 Abs. 2 AO ist, dass zur Vertretung berufene Geschäftsführer nicht vorhanden sind. In diesem Fall kann nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO der "Einspruchsbevollmächtigte i. S. d. Abs. 2" den Einspruch einlegen. Rz. 17a Wie für den Geschäftsführer wird die Rechtsstellung des "Klagebevollmächtigten" in der Gesetzesformulierung nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.2 Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörde

Rz. 15 § 347 Abs. 2 AO ergibt sich eine Abgabenangelegenheit aus der Tätigkeit der Finanzbehörden, dies sind die in § 6 AO aufgeführten Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden.[1] Rz. 16 Nach § 347 Abs. 2 AO ist eine Abgabenangelegenheit grundsätzlich jede mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörde[2] zusammenhängende Angelegenheit. Dies s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 351 AO findet unmittelbar Anwendung im Einspruchsverfahren. Durch die Verweisung in § 42 FGO auf die Regelung gilt diese inhaltlich auch für das finanzgerichtliche Klageverfahren.[1] Die Vorschrift ist aber auch für die Antragsbefugnis im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 bzw. § 69 FGO zu beachten.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 5.3 Anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten

Rz. 36 Die Einspruchsbefugnis wird durch die informellen Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere die Dienst- bzw. Sachaufsichtsbeschwerde, nicht eingeschränkt.[1] Rz. 37 Die Einspruchsbefugnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gegen den mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakt die finanzgerichtliche Klage in Form einer Sprungklage [2] erhoben worden ist, es ist vie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Unanfechtbarkeit des geänderten Verwaltungsakts

Rz. 9 Die Einschränkung des § 351 Abs. 1 AO greift nur ein, wenn der Erstbescheid [1] formell bestandskräftig ist, d. h. nicht mehr mit einem zulässigen Einspruch angegriffen werden kann[2], und demgemäß eine erneute Sachentscheidung über den Regelungsinhalt des Erstbescheids ausgeschlossen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Regelungsinhalt des bestandskräftigen Erstbesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.3 Geschäftsführerstellung im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung

Rz. 12 Zur Einspruchseinlegung ist nur der Geschäftsführer befugt, der in diesem Zeitpunkt die Personenvereinigung vertritt.[1] Dies gilt auch, wenn der Feststellungsbescheid Zeiträume betrifft, in denen die Geschäftsführerstellung noch nicht bestanden hat.[2] Maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Vornahme der Einspruchseinlegung bestehenden gesellschaftsrechtlichen Vertretun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1.2 Einspruch gegen den Folgebescheid

Rz. 22 Umgekehrt kann der Einspruch gegen einen Folgebescheid nicht mit Einwendungen begründet werden, die dem sachlichen Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids zuzuordnen sind. Im Verfahren wegen der auf der Grundlage des Feststellungsbescheids geänderten ESt-Festsetzung, also dem Folgebescheid, sind demgemäß sämtliche Einwendungen gegen die materiell Unrichtigkeit des Gru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.3 Antrag auf Erlass eines einspruchsfähigen Verwaltungsakts

Rz. 73 Der Einspruchsführer muss bei der Finanzbehörde einen Antrag gestellt haben, eine bestimmte Maßnahme zu treffen.[1] Die Finanzbehörde muss rechtsverbindlich aufgefordert worden sein, eine Regelung zu treffen, sodass hierdurch das Verwaltungsverfahren begonnen[2] wurde und der Antragsteller erlangt nach § 78 AO in diesem Verfahren die Rechtsstellung eines Beteiligten.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.6.1.2 Selbstständige Nebenbestimmungen

Rz. 62 Die Auflage und der Auflagenvorbehalt [1] sind demgegenüber rechtlich selbstständige "Neben"-Verwaltungsakte, die zumeist äußerlich mit dem "Haupt"-Verwaltungsakt verbunden sind, aber den rechtlichen Gehalt des "Haupt"-Verwaltungsakts nicht einschränken. Der "Haupt"-Verwaltungsakt besteht rechtlich auch dann fort, wenn die Auflage oder der Auflagenvorbehalt aufgehoben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.3 Verfahrensrechtliche Bedeutung der Regelung

Rz. 2 § 350 AO trifft eine Grundsatzregelung für die Einspruchsbefugnis. Diese kann im Einzelfall durch Besonderheiten ausgeschlossen[1] oder durch gesetzliche Sonderregelungen modifiziert sein: § 354 AO: Durch den Einspruchsverzicht entfällt die Einspruchsbefugnis. § 351 Abs. 1 AO: Bei Änderungsbescheiden ist die Einspruchsbefugnis sachlich eingeschränkt. § 351 Abs. 2 AO: Bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2.2 Einspruchsbefugnis ausgeschiedener Feststellungsbeteiligter – § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 33 Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers endet mit dem Ausscheiden eines Feststellungsbeteiligten[1] im Verhältnis zu dem Ausgeschiedenen. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer kann für den Ausgeschiedenen nicht mehr rechtsverbindlich handeln.[2] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Feststellungsbeteiligte schon vor Bekanntgabe des angefochtenen Feststellungsbe...mehr