Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.2.2 Feststellung der Voraussetzungen

Rz. 13 Die Ermessensausübung erfordert die Feststellung der Tatsachen, die zur Begründung des Arrestanspruchs[1] und des Arrestgrunds[2] dienen. Fraglich ist hier, mit welchem Sicherheitsgrad diese Feststellung getroffen sein muss. Obgleich die Arrestanordnung eine besondere Form der Steuerfestsetzung ist[3], müssen die anspruchsbegründeten Tatsachen nicht in dem Sinne bewie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Unberechtigte Arrestanordnung und -vollziehung

Rz. 33 Nach § 945 ZPO hat die Partei, die die Arrestanordnung erwirkt hat, für den Fall, dass diese Arrestanordnung von Anfang an ungerechtfertigt war, dem Arrestgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der Anordnung bzw. dadurch entstanden ist, dass er zur Abwendung der Vollziehung Sicherheit geleistet hat. Diese Schadensersatzpflicht ist unabhängig vom V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.1 Antrag

Rz. 26 Die verbindliche Zusage aufgrund einer Außenprüfung dient dazu, dem Stpfl. Sicherheit über die Behandlung eines künftig zu verwirklichenden Sachverhalts zu geben. Sie basiert auf den Prüfungen der für den Prüfungszeitraum verwirklichten Sachverhalte, wird aber nicht über die Folgerungen erteilt, die aus den Prüfungsfeststellungen für die geprüften Zeiträume gezogen we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Arrestanspruch und Arrestgrund

Rz. 2 Die Anordnung des persönlichen Sicherheitsarrests soll die durch das Verhalten des Arrestschuldners gefährdete Vollstreckung in das Schuldnervermögen sichern.[1] Wie für den dinglichen Arrest muss ein Arrestanspruch [2] gegeben sein. Rz. 2a Die Anordnung des Arrests setzt ein Sicherungsbedürfnis gegen eine Beeinträchtigung der Vollstreckung, also einen Arrestgrund [3] vor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Zweck des § 325 AO

Rz. 2 Die Anordnung des dinglichen Arrests[1] ist ein Verwaltungsakt, auf den die Korrekturbestimmungen der §§ 130, 131 AO Anwendung finden.[2] Dies bedeutet, dass nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts der Finanzbehörde ein Ermessensspielraum eingeräumt ist, ob sie eine Korrektur vornimmt.[3] Die besondere Belastung, die sich aus der Durchführung eines Arr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Gesicherter Anspruch

Rz. 2 Das Verwertungsrecht der Finanzbehörde nach § 327 AO setzt voraus, dass der Finanzbehörde eine im Verwaltungsverfahren vollstreckbare Geldforderung zusteht, für die sie eine Sicherheit[1] erlangt hat[2] und die noch nicht erfüllt ist.[3] Vollstreckbarkeit i. d. S. bedeutet nach § 327 S. 1 AO zunächst, dass die Finanzbehörde das Vollstreckungsverfahren nach den §§ 249–25...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.4 Bedeutung für den Steuerpflichtigen

Rz. 33 Voraussetzung ist weiter, dass die Kenntnis der künftigen steuerlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Stpfl. von Bedeutung ist (Zusageinteresse). Diese Voraussetzung soll lediglich missbräuchliche Anträge verhindern; bei ihrer Prüfung ist daher großzügig zu verfahren. Die Erteilung einer Zusage wird etwa abgelehnt werden können, wenn bereits feststeht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 205 Form der verbindlichen Zusage

Rz. 1 Diese Vorschrift soll Unklarheiten über die Tragweite der Zusage vermeiden. Sie ergänzt die §§ 119ff. AO, die grundsätzlich neben § 205 AO gelten. Rz. 2 Die Zusage muss schriftlich erteilt werden. Eine mündliche Zusage hat nicht die Rechtswirkung der §§ 204ff. AO. Die Schriftform erfasst auch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Zusage; auch die Ablehnung hat a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Allgemeines

Rz. 3 Im Hinblick auf Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG ist die Anordnung des persönlichen Arrests dem Richter vorbehalten. Zuständig ist nach § 326 Abs. 1 S. 2 AO das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zuständige Finanzbehörde[1] ihren Sitz hat oder in dessen Bezirk sich der Arrestschuldner befindet. Die Arrestanordnung setzt einen entsprechenden Antrag der Finanzbehörde [2] voraus.[3] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Pfändbarkeit der Sicherheit

Rz. 14 Das Verwertungsrecht besteht nur für Sicherungsgegenstände, die auch pfändbar sind. § 327 AO soll nur die Pfändung ersetzen[1], sodass die für die Pfändung bestehenden Schuldnerschutzvorschriften immanent auch hier beachtet werden müssen. Gegenstände, die nicht pfändbar sind, sind auch nicht verwertbar. Schuldnerschutzvorschriften des Vollstreckungsrechts können nicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Begriff der Zusage

Rz. 19 Eine Zusage ist die mit Bindungswillen abgegebene Erklärung der Behörde, einen bestimmten Sachverhalt für einen oder mehrere bestimmte Veranlagungszeiträume in bestimmter Weise zu behandeln. Voraussetzung ist, dass die Finanzbehörde rechtlich in der Lage ist, eine Maßnahme der genannten Art zu treffen; die Zusage einer rechtlich nicht möglichen Maßnahme ist unwirksam....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.2 Form, Inhalt und Bekanntgabe der Verwertungsankündigung

Rz. 16 Nach § 327 AO ist eine besondere Form der Verwertungsankündigung nicht vorgeschrieben, sodass sie nach § 119 Abs. 2 AO auch mündlich oder durch konkludentes Verhalten erklärt werden könnte. Da die Verwertungsankündigung die Pfändung ersetzen soll, ist m. E. auch aus Gründen der Rechtssicherheit Schriftform [1] geboten.[2] Rz. 16a Die Verwertungsankündigung hat gegenüber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.4 Durchführung der Verwertung

Rz. 18 Gem. § 327 S. 2 AO erfolgt die Verwertung des Sicherungsgegenstands nach den Vorschriften des 2. Abschnitts im 6. Teil der AO. Maßgeblich ist hier die Art des Sicherungsgegenstands. Bewegliche Sachen, die die Vollstreckungsbehörde in unmittelbarem Besitz hat, werden nach § 296 AO versteigert oder nach § 305 AO in sonstiger Weise verwertet. Bei der Verwertung von freiwi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 Aufhebungsgründe

Rz. 4 Nach § 325 AO ist eine rechtskräftige Arrestanordnung auch dann aufzuheben[1], wenn nachträglich Umstände bekannt werden, die die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.[2] Hierbei ist es unerheblich, ob diese Umstände schon im Zeitpunkt des Erlasses der Arrestanordnung unerkannt vorhanden waren oder erst nachträglich eingetreten sind.[3] Die der En...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 206 Bindungswirkung

Rz. 1 Eine verbindliche Zusage, die nicht nach § 125 AO nichtig ist, ist für die Besteuerung bindend, auch wenn sie dem materiellen Recht widerspricht.[1] Die Zusage enthält die Ansicht der Finanzverwaltung zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem der Erteilung der Zusage. Die Finanzbehörde verpflichtet sich durch die Zusage, den Stpfl. entsprechend dieser Ansicht in einem spätere...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Rechtsschutz

Rz. 10 Betreibt die Finanzbehörde die Vollstreckung aus einer aufzuhebenden Arrestanordnung[1] oder aus Vollstreckungsmaßnahmen, denen eine aufzuhebende Arrestanordnung zugrunde liegt[2], so kann deren Einstellung durch eine einstweilige Anordnung [3] beim FG erzwungen werden.[4] Rz. 11 Gegen die Ablehnung der Aufhebung der Arrestanordnung durch die Finanzbehörde ist der Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.2 Bestellung der Sicherheiten

Rz. 7 Zur Sicherung der Geldforderung muss die Finanzbehörde die Sicherheit vom Vollstreckungsschuldner erlangt haben. Unerheblich ist der Zeitpunkt der Erlangung, dieser kann vor der Entstehung oder Vollstreckbarkeit der Forderung liegen. Ebenso ist unerheblich die Art und Weise der Erlangung der Sicherheit vom Vollstreckungsschuldner.[1] Diese kann vom Schuldner freiwillig g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.5 Inhalt der Anordnung

Rz. 16 Nach § 119 Abs. 1 AO muss die Anordnung inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierzu gehört: die Bezeichnung des Arrestschuldners, sodass er zweifelsfrei identifizierbar ist, also Familienname, Vorname, Wohnanschrift[1]; Rz. 16a die Bezeichnung des Arrestanspruchs; hierbei sind die zu sichernden Geldforderungen einzeln nach Art, Zeitraum und ggf.[2] Betrag anzugeben.[3]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Finanzbehörde kann vollstreckbare Geldforderungen, wenn sie nicht freiwillig erfüllt werden, nur nach den §§ 249–323 AO vollstrecken. Sie kann sich dann aus dem durch die Verwertung der gepfändeten Gegenstände erzielten Erlös befriedigen. Das Recht zur Verwertung ergibt sich aus dem durch die Pfändung begründeten Pfändungspfandrecht.[1] Dieser Weg über die Pfändung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.3 Prüfung und Darstellung im Prüfungsbericht

Rz. 31 Der Sachverhalt, auf den sich die verbindliche Zusage beziehen soll, muss geprüft und im Prüfungsbericht dargestellt worden sein. Der Sachverhalt muss also im Prüfungszeitraum bereits verwirklicht worden sein und Auswirkungen auf die zukünftigen Besteuerungszeiträume haben (z. B. Dauersachverhalte, auch gleichartig wiederkehrende Sachverhalte). Die Darstellung im Prüf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Antragswiederholung

Rz. 5 Nach § 326 Abs. 3 S. 2 AO ist die Anwendung des § 802j Abs. 2 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen. Nach § 802j Abs. 2 ZPO wird geregelt, dass eine Erneuerung der Haft desselben Vollstreckungsschuldners auf Antrag derselben Finanzbehörde nicht statthaft ist, wenn dieser ohne sein Zutun auf Antrag der Finanzbehörde aus der Haft entlassen wurde. Nach überwiegender Ansicht gre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.2.1 Ermessen

Rz. 12 Die Anordnung des Arrests liegt nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO, auch wenn ein Arrestanspruch und ein Arrestgrund gegeben sind, im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Das Entschließungsermessen bedarf jedoch in der Arrestanordnung keiner besonderen Begründung.[2] Sind mehrere Schuldner für den Arrestanspruch vorhanden, so bedarf es einer Darstellung des Auswahlerme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 26 Auf die Vollziehung finden grundsätzlich – analog § 928 ZPO – die Vollstreckungsvorschriften der §§ 249–323 AO entsprechende Anwendung, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass Ziel des Arrests nicht die Schuldtilgung, sondern die Schuldsicherung ist. Eine eidesstattliche Versicherung [1] zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse ist auch im Rahmen der Arrestvollziehung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.4 Form der Anordnung

Rz. 15 Die Arrestanordnung erfolgt schriftlich. Sie muss nach § 119 Abs. 3 AO die anordnende Behörde erkennen lassen. Erforderlich ist die eigenhändige Unterschrift des anordnenden Amtsträgers.[1] Die Verletzung dieser Formvorschrift bewirkt die Nichtigkeit der Arrestanordnung.[2] Die elektronische Form für die Arrestanordnung ist nach § 324 Abs. 2 S. 3 AO ausgeschlossen.[3] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.1 Begriff und Beispiele

Rz. 6 Für die fällige und noch nicht erfüllte, vollstreckbare Geldforderung (Rz. 2-5)muss die Finanzbehörde eine Sicherheit erlangt haben. Sicherheiten i. S. d. Vorschrift sind alle dinglichen und obligatorischen Rechtsstellungen, die den Charakter eines Pfandrechts haben, also die spätere Erfüllung der zu sichernden Forderung durch die Möglichkeit der Verwertung des der Sic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3.2 Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen

Rz. 27 Für die Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen findet § 930 ZPO analoge Anwendung. Das Pfändungsrecht gibt infolge des Sicherungscharakters des Arrests mit Ausnahme des in Abs. 3 geregelten Sonderfalls kein Verwertungsrecht. Demgemäß darf auch Einziehung von Forderungen oder anderen Vermögensrechten[1] nicht angeordnet werden, soweit nicht bei hypothekari...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.3 Gegenstand der Anordnung

Rz. 14 Die Arrestanordnung kann sich auf das bewegliche oder unbewegliche Vermögen beziehen. Der Arrest kann auch für das gesamte Vermögen bzw. nur für einzelne Vermögensgegenstände angeordnet werden.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2.2 Zeitlicher Zusammenhang mit der Außenprüfung

Rz. 30 Die verbindliche Zusage kann nur im Anschluss an eine Außenprüfung erteilt werden. "Außenprüfung" ist jede Prüfung i. S. d. §§ 193ff. AO, also auch die Lohnsteueraußenprüfung.[1] Keine Außenprüfung i. d. S. ist die Steuerfahndung, § 208 AO, und die USt-Nachschau, § 27b UStG. Der Begriff "im Anschluss" soll den zeitlichen Zusammenhang mit der Außenprüfung wahren. Der A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.1 Allgemeines

Rz. 11 Die Zuständigkeit für die Anordnung des Arrests als besondere Form der vorläufigen Steuerfestsetzung[1] liegt nach § 324 Abs. 1 S. 1 AO bei der Finanzbehörde, die für die endgültige Festsetzung des zu sichernden Anspruchs[2] zuständig wäre.[3] Dies gilt für die örtliche Zuständigkeit (§ 17 AO) und für die sachliche Zuständigkeit.[4] Organisatorisch ist innerhalb der Fi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.1 Zuständigkeit für die Verwertungsankündigung

Rz. 15 Die Verwertungsankündigung[1] ist eine Maßnahme im Vollstreckungsverfahren, die die Pfändung ersetzt.[2] Zuständig für den Erlass ist demgemäß die für die Vollstreckung der Geldforderung zuständige Vollstreckungsbehörde gem. § 249 AO.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.2 Vollziehungsfrist

Rz. 22 Nach § 324 Abs. 3 S. 1 AO hat die Vollziehung der Arrestanordnung zu unterbleiben, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist[1], ein Monat verstrichen ist. Für die Fristberechnung gilt § 108 AO. Ziel des Arrests ist die schnelle Erlangung einer Sicherheit.[2] Verzögert die Finanzbehörde selbst dieses Verfahren, so verwirkt sie ihr Sicherungsrech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4.3 Rechtsschutz gegen die Verwertungsankündigung

Rz. 17 Gegen die Verwertungsankündigung ist der Einspruch nach § 347 Abs. 1 AO gegeben. Die Verwertungsankündigung ersetzt die Pfändung.[1] Wie diese ist sie ein vollziehbarer Verwaltungsakt, sodass vorläufiger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung [2] erreicht werden kann. Rz. 17a Ergeht die Verwertungsankündigung gegenüber Dritten, die nicht Vollstreckungsschuldner s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Aufhebung der Arrestanordnung

Rz. 9 Wird die Anordnung des dinglichen Arrests[1] aufgehoben, so entfällt die Rechtsgrundlage für die Vollziehung. Die Aufhebung bewirkt nicht automatisch, dass die Vollziehungswirkungen entfallen[2], sondern die Vollziehungsmaßnahmen müssen durch Verwaltungsakt aufgehoben werden.[3] Erst hierdurch entfällt die Pfandverstrickung und das Arrestpfandrecht. Die Sicherungshypot...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 4 Vollstreckung in die gepfändeten Vermögensgegenstände

Rz. 32 Wird die durch die Arrestanordnung gesicherte Geldforderung nach Vollstreckung des Arrests vollstreckbar[1] und erfüllt der Schuldner seine Leistungspflicht nicht, so kann die Vollstreckungsbehörde die durch die Art der Vollziehung oder durch deren Abwendung erlangten Sicherheiten nach § 327 AO verwerten. Zweck des § 327 AO ist es, ein neues Vollstreckungsverfahren zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Rechtsnatur

Rz. 2 Die Anordnung des dinglichen Arrests ist ein selbstständiger Verwaltungsakt.[1] Er enthält die Feststellung, dass – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit[2] – ein Geldanspruch[3] besteht und für diesen Anspruch ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist.[4] Die Arrestanordnung ist i. S. v. § 218 Abs. 1 AO Grundlage der Verwirklichung des Arrestanspruchs.[5] Sie ist entsprechend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2.3 Abwendung durch Hinterlegung

Rz. 24 Nach § 324 Abs. 1 S. 3 AO wird die Vollziehung der Arrestanordnung gehemmt bzw. sind Vollziehungsmaßnahmen aufzuheben[1], wenn der Arrestschuldner den in der Arrestanordnung genannten Geldbetrag, die Hinterlegungssumme[2], bei der Finanzbehörde hinterlegt. Anstelle der Hinterlegung von Geld kann mit Zustimmung der Vollstreckungsstelle auch eine andere Sicherheitsleist...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.4 Zuständigkeit

Rz. 38 Zuständig für die Erteilung der Zusage ist die für die Auswertung der Feststellungen der Außenprüfung zuständige Stelle.[1] Bei der veranlagenden Außenprüfung ist dies der Prüfer bzw. sein Sachgebietsleiter, sonst die Veranlagungsabteilung.[2] Ist die Außenprüfung ohne die Steuerfestsetzung auf ein besonderes Prüfungsfinanzamt übertragen, bleibt die für die Steuerfest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Hinterlegung

Rz. 8 Wird nach Zustellung der Anordnung des dinglichen Arrests[1] die Hinterlegungssumme hinterlegt[2], so darf die Vollziehung nicht mehr erfolgen.[3] Ist die Anordnung bereits vollzogen, so ist die Vollziehung nach § 131 Abs. 1 AO zu widerrufen.[4] Die Arrestanordnung bleibt bestehen, da sie als Rechtsgrund für die Hinterlegung erforderlich ist.[5]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Rechtsmittel

Rz. 42 Gegen eine verbindliche Zusage und gegen die Versagung einer verbindlichen Zusage ist der Einspruch gegeben. Nach erfolglosem Einspruch ist im Fall der Versagung der Zusage die Verpflichtungsklage gegeben.[1] Rz. 43 Wird eine Zusage erteilt, die eine für den Stpfl. ungünstige Ansicht vertritt, so ist in dem Rechtsstreit nicht nur die Frage, ob eine Zusage erteilt werde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3.3 Verhältnis zu §§ 1, 10 ZollVG

Rz. 11 Das Zollverwaltungsgesetz [1] v. 21.12.1992[2] ergänzt das Gemeinschaftszollrecht und nicht die Vorschriften der §§ 209ff. AO.[3] Der ZK hat den Mitgliedstaaten die Gesetzgebung über die Aufgaben und Befugnisse der jeweiligen Zollbehörden überlassen. Das ZollVG regelt, in Ausfüllung der vom ZK bewusst gehaltenen Lücke, die Aufgaben und Befugnisse der Zollverwaltung. Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.5 Rückgabe und Entschädigung (Abs. 5)

Rz. 15 Die Vorschrift enthält in Abs. 5 S. 1 für Fälle, in denen die schon durchgeführte Sicherstellung oder Eigentumsüberführung nach den Gesamtumständen unbillig erscheint, eine Härteklausel, die die Rückgabe der Sache vorschreibt. Die Rückgabe der Sachen ist auch nach Rechtskraft des Verwaltungsakts der Eigentumsüberführung noch möglich. Unbilligkeit besteht, wenn dem Eig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Rechtskräftige Verurteilung

Rz. 3 Erforderlich ist eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Strafe wegen Steuerhinterziehung [1] als Täter oder Mittäter[2], versuchter Steuerhinterziehung [3] oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat.[4] Der gewerbsmäßige, gewaltsame und bandenmäßige Schmuggel gem. § 373 AO ist ein spezieller Strafschärfungsgrund zu § 370 AO [5] und als solcher von § 213 AO miterfass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Zustimmung der Finanzbehörde

Rz. 7 Für den Fall der Beauftragung eines Angehörigen des Betriebes oder Unternehmens mit der steuerlichen Pflichterfüllung im Bereich eines der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalts soll § 214 AO eine ordnungsgemäße steuerliche Pflichterfüllung sicherstellen. Die Vertretung durch einen solchen Beauftragten bedarf daher der Zustimmung der Finanzbehörde. Diese hat insbes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Pflichten im Einzelnen (Abs. 1 und 3)

Rz. 4 Die aktiven steuerlichen Mitwirkungs- und Hilfspflichten, die der Durchführung der Steueraufsicht dienen, bestehen in der Vorlage-, Auskunfts- und anderer Hilfspflichten. Die Vorlagepflicht erstreckt sich auf die Vorlage von sämtlichen Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren und anderen Urkunden über die der Steueraufsicht unterliegenden Sachverhalte und über den Bez...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Adressat der besonderen Aufsichtsmaßnahmen

Rz. 8 Adressat einer besonderen Aufsichtsmaßnahme ist der Betrieb oder das Unternehmen, deren Inhaber oder deren leitender Angestellter sich steuerrechtswidrig verhalten hat. In der AO gibt es keine einheitliche Verwendung der Begriffe "Betrieb" und "Unternehmen". Nach § 134 AO kann z. B. "zur Erfassung von Personen und Unternehmen" eine "Personenstands- und Betriebsaufnahme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 6 Bestellung

Rz. 10 Die Steuerhilfsperson wird durch das Hauptzollamt bestellt, für das sie die Tatsachenfeststellung treffen soll. Bei mehrfacher örtlicher Zuständigkeit gilt § 25 AO. Das Hauptzollamt hat eine Liste über die von ihm zugelassenen Steuerhilfspersonen zu führen.[1] Rz. 11 Die Bestellung zur Steuerhilfsperson erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt.[2] Das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Durchführung der Sicherstellung

Rz. 15 Sicherstellen bedeutet Entziehen der Verfügungsberechtigung bzw. -möglichkeit.[1] Dies geschieht durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder Verfügungsverbot. Die Sicherstellung wirkt wie eine strafprozessuale Beschlagnahme nach § 94 StPO, durch die der Gewahrsam des Aufsichtsadressaten gebrochen und zugleich ein Gewahrsam der Finanzbehörde begründet wird. Rz. 16 Bei de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4 Aufgabe der Steuerhilfspersonen

Rz. 6 Die Hilfspersonen, die in keinem Beschäftigungsverhältnis zu der übertragenden Finanzbehörde stehen, erhalten Aufgaben allein auf dem Gebiet der Tatsachenfeststellung. In Betracht kommen z. B. die feststellenden Tätigkeiten des Wiegens, Messens und Zählens von Waren, die Ermittlung von einfachen Beschaffenheitsmerkmalen zum Zwecke der Tarifierung, die Beaufsichtigung v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5.7 Rechtsschutz

Rz. 31 Gegen alle Verwaltungsakte im Rahmen der Nachschau ist als zulässiger Rechtsbehelf der Einspruch gem. § 347 AO gegeben. Da der Einspruch gegen eine Steueraufsichtsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat[1], wird i. d. R. gegen die Maßnahmen des § 210 AO der einstweilige Rechtsschutz gem. § 114 FGO gewählt, um die Durchführung der Maßnahmen noch abwenden zu können.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Vereinbarkeit mit Art. 14 GG

Rz. 3 Die Überführung in das Eigentum des Bundes ist im Hinblick auf die Gewährleistung des Eigentums gem. Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich.[1] Nach dem Willen des Gesetzgebers stellt die Vorschrift ein Gesetz dar, das gem. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG zulässigerweise Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmt. Die Regierungsbegründung geht davon aus, dass...mehr