Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 4.3 Wirksamkeit und Rechtsfolgen (Abs. 3)

Rz. 11 Der Eigentumsübergang wird entgegen § 124 Abs. 1 S. 1 AO nicht mit der Bekanntgabe, sondern erst mit der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts, der die Überführung der sichergestellten Sache in das Eigentum des Bundes anordnet, wirksam. Ein Rechtsbehelfsverfahren schiebt den Eigentumsübergang hinaus. Sind die sichergestellten Sachen mit dem Grund und Boden fest verbunde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 3 Aus dem Wortlaut der Vorschrift, wie aus ihrer Stellung im Gesetzeszusammenhang mit der besonderen Steueraufsicht ergibt sich, dass steuerliche Hilfspersonen nur für zollrechtlich oder verbrauchsteuerrechtlich relevante Tatsachenfeststellungen eingesetzt werden können. Zur Frage, ob auch für marktordnungsrechtliche Tatsachenfeststellungen Steuerhilfspersonen bestellt w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.4 Verhältnis zu § 76

Rz. 8 Die Sachhaftung nach § 76 AO gibt dem Steuergläubiger das Recht, sich ohne Rücksicht auf private Rechte irgendwelcher Art wegen der auf den zoll- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren ruhenden Steuern an die Waren zu halten, insbesondere durch Verwertung der Waren gem. § 327 AO für die Tilgung der Steuerschuld zu sorgen, die Bezahlung durch deren Zurückhaltung zu erzwi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 213 bildet die Rechtsgrundlage für besondere Maßnahmen im Rahmen der Steueraufsicht, die über die allgemeinen aktiven und passiven Mitwirkungspflichten[1] hinausgehen und nicht in einer Rechtsverordnung auf der Grundlage des § 212 AO geregelt wurden. Auf § 213 AO können besondere Aufsichtsmaßnahmen gestützt werden, wenn der Inhaber oder ein leitender Angehöriger eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3 Inhalt der besonderen Aufsichtsmaßnahmen

Rz. 6 Die Vorschrift enthält in S. 2 eine beispielsweise Aufzählung besonderer Verpflichtungen, deren Erfüllung dem betroffenen Betrieb oder Unternehmen vorgeschrieben werden kann. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Es können nach dem Ermessen[1] der Finanzbehörde andere geeignete Maßnahmen ergriffen werden. Die besonderen Aufsichtsmaßnahmen sollen präventiv wirken, um k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 7 Steuerhilfspersonen können der Natur der Sache nach nur natürliche Personen sein, da sie konkrete Handlungen vorzunehmen haben. Juristische Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit können selbst nicht handeln, sondern müssen sich von natürlichen Personen vertreten lassen. Da die Bestellung zur Steuerhilfsperson von den persönlichen Eigenscha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Gewinnung, Herstellung, Lagerung, Beförderung, gewerbliche Verwendung und der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren (Abs. 1)

Rz. 25 Der Begriff "Gewinnung" wird von § 136 Abs. 2 und 3 BranntwMonG verwendet; unter Gewinnen versteht man grundsätzlich im Verbrauchsteuerrecht das originäre Hervorbringen eines Steuergegenstandes aus einem Nichtsteuergegenstand. In allen anderen Verbrauchsteuergesetzen wird von der "Herstellung" der abgabenpflichtigen Ware gesprochen. Nach der Definition des § 6 Abs. 1 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Warenverkehr über die Grenze (Abs. 1)

Rz. 19 Gegenstand der Steueraufsicht ist der Warenverkehr. Der Begriff "Ware" ist in der AO nicht weiter definiert; auch der ZK und das ZollVG enthalten keine Definition, obwohl das Zollrecht den Warenverkehr zum Inhalt hat.[1] Waren im zollrechtlichen Sinne sind nach h. M. alle Sachen, die vom gemeinsamen Zolltarif der EG erfasst werden.[2] Gegenstände, die keine körperlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 5.1 Nachschau während der Geschäfts- und Arbeitszeiten (Abs. 1)

Rz. 12 Die Nachschau besteht in dem Betreten von Grundstücken und Räumen von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausüben und denen ein der Steueraufsicht unterliegender Sachverhalt zuzurechnen ist, um potenziell besteuerungsrelevante Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen. Das Nachschaurecht besteht nur während der Ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.8 Abschluss des "Untätigkeits"-Einspruchsverfahrens

Rz. 87 Wird nach Einlegung des Untätigkeitseinspruchs [1] der beantragte Verwaltungsakt mit einem dem Antrag entsprechenden Inhalt erlassen, so hilft die Finanzbehörde inhaltlich dem Untätigkeitseinspruch vollen Umfangs ab. Das Einspruchsverfahren ist damit abgeschlossen, ohne dass es einer Einspruchsentscheidung bedarf.[2] Demgemäß muss nunmehr gegen den erlassenen Verwaltun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.5 Angemessene Entscheidungsfrist der Finanzbehörde

Rz. 76 Der Untätigkeitseinspruch ist nur zulässig und begründet, wenn die Finanzbehörde "ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist" seit der Antragstellung[1] nicht entschieden hat. Der Begriff "ohne zureichenden Grund binnen angemessener Frist" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Er ist in § 347 Abs. 1 S. 2 AO und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.6 Gerechtfertigte Verzögerung

Rz. 79 Die angemessene Entscheidungsfrist [1] läuft nicht ab, wenn die Behörde für die Verzögerung der Sachentscheidung einen zureichenden Grund hat und dies dem Einspruchsführer auch mitgeteilt[2] hat. Zureichender Grund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Ob für das Fehlen der Entscheidung ein rechtfertigender Grund vorlie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.1 Grundlagen

Rz. 69 Stellt ein Stpfl. bei der Finanzbehörde einen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts [1], d. h. einen Antrag, eine inhaltlich bestimmte Regelung zu treffen, so eröffnet er hiermit das auf den Erlass dieses Verwaltungsakts gerichtete Verwaltungsverfahren.[2] In diesem Verfahren besteht für die Finanzbehörde die allgemeine Verpflichtung, über den Antrag binnen angemesse...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2 Gemeinsam bestellter Empfangsbevollmächtigter – § 183 Abs. 1 S. 1 AO

Rz. 21 "Einspruchsbevollmächtigter" i. S. d. § 352 Abs. 2 AO ist zunächst der "gemeinsame Empfangsbevollmächtigte" i. S. v. § 183 Abs. 1 S. 1 AO oder § 6 Abs. 1 S. 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO.[1] Hierdurch werden diese zur Vereinfachung der Bekanntgabe von einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheiden gedachten Regelungen[2] zugleich zur Vereinfachung des Einspruchsverfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Abgrenzung des Einspruchs von anderen Rechtsbehelfen

Rz. 7 Der Rechtsschutz wird in Steuersachen durch gerichtliche und außergerichtliche Rechtsbehelfe gewährt. Ergänzt werden die Rechtsbehelfe durch die Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in der FGO geregelt. Es sind dies die Klagen, also Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Feststellungsklage[1] und die Rechtsmittel, also Revision[2] un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Geschäftsführerbestellung

Rz. 10 Das Recht, Verfahrenshandlungen für die Personenvereinigung vorzunehmen, besteht nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO für zur Vertretung berufene Geschäftsführer. Unerheblich ist die Geschäftsführungsbefugnis[1] oder die Stellung als Gesellschafter oder Feststellungsbeteiligter.[2] Die Berufung erfolgt durch zivilrechtlichen Vertrag bzw. tritt als Rechtsfolge der geschlossenen V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.3 Sachentscheidungsvoraussetzung

Rz. 5 Die Beschwer nach § 350 AO und damit die Einschränkung der Einspruchsbefugnis nach § 351 AO [1] ist Voraussetzung der finanzbehördlichen Sachentscheidung im Einspruchsverfahren.[2] Fehlt diese Voraussetzung, so ist insoweit der Einspruch nach § 358 S. 2 AO als unzulässig zu verwerfen.[3] Rz. 5a Der Einspruch ist aber immer dann zulässig, wenn die Bindungswirkung des § 35...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 351 AO findet unmittelbar Anwendung im Einspruchsverfahren. Durch die Verweisung in § 42 FGO auf die Regelung gilt diese inhaltlich auch für das finanzgerichtliche Klageverfahren.[1] Die Vorschrift ist aber auch für die Antragsbefugnis im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung nach § 361 bzw. § 69 FGO zu beachten.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.1 Begründung der Rechtsstellung

Rz. 17 Negative Voraussetzung für die Anwendung des § 352 Abs. 2 AO ist, dass zur Vertretung berufene Geschäftsführer nicht vorhanden sind. In diesem Fall kann nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO der "Einspruchsbevollmächtigte i. S. d. Abs. 2" den Einspruch einlegen. Rz. 17a Wie für den Geschäftsführer wird die Rechtsstellung des "Klagebevollmächtigten" in der Gesetzesformulierung nic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 3.2 Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörde

Rz. 15 § 347 Abs. 2 AO ergibt sich eine Abgabenangelegenheit aus der Tätigkeit der Finanzbehörden, dies sind die in § 6 AO aufgeführten Bundesfinanzbehörden und Landesfinanzbehörden.[1] Rz. 16 Nach § 347 Abs. 2 AO ist eine Abgabenangelegenheit grundsätzlich jede mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörde[2] zusammenhängende Angelegenheit. Dies s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.1 Unanfechtbarkeit des geänderten Verwaltungsakts

Rz. 9 Die Einschränkung des § 351 Abs. 1 AO greift nur ein, wenn der Erstbescheid [1] formell bestandskräftig ist, d. h. nicht mehr mit einem zulässigen Einspruch angegriffen werden kann[2], und demgemäß eine erneute Sachentscheidung über den Regelungsinhalt des Erstbescheids ausgeschlossen ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der Regelungsinhalt des bestandskräftigen Erstbesc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 5.3 Anderweitige Rechtsschutzmöglichkeiten

Rz. 36 Die Einspruchsbefugnis wird durch die informellen Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere die Dienst- bzw. Sachaufsichtsbeschwerde, nicht eingeschränkt.[1] Rz. 37 Die Einspruchsbefugnis wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gegen den mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakt die finanzgerichtliche Klage in Form einer Sprungklage [2] erhoben worden ist, es ist vie...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.3 Geschäftsführerstellung im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung

Rz. 12 Zur Einspruchseinlegung ist nur der Geschäftsführer befugt, der in diesem Zeitpunkt die Personenvereinigung vertritt.[1] Dies gilt auch, wenn der Feststellungsbescheid Zeiträume betrifft, in denen die Geschäftsführerstellung noch nicht bestanden hat.[2] Maßgeblich sind die im Zeitpunkt der Vornahme der Einspruchseinlegung bestehenden gesellschaftsrechtlichen Vertretun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.3 Antrag auf Erlass eines einspruchsfähigen Verwaltungsakts

Rz. 73 Der Einspruchsführer muss bei der Finanzbehörde einen Antrag gestellt haben, eine bestimmte Maßnahme zu treffen.[1] Die Finanzbehörde muss rechtsverbindlich aufgefordert worden sein, eine Regelung zu treffen, sodass hierdurch das Verwaltungsverfahren begonnen[2] wurde und der Antragsteller erlangt nach § 78 AO in diesem Verfahren die Rechtsstellung eines Beteiligten.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 8.6.1.2 Selbstständige Nebenbestimmungen

Rz. 62 Die Auflage und der Auflagenvorbehalt [1] sind demgegenüber rechtlich selbstständige "Neben"-Verwaltungsakte, die zumeist äußerlich mit dem "Haupt"-Verwaltungsakt verbunden sind, aber den rechtlichen Gehalt des "Haupt"-Verwaltungsakts nicht einschränken. Der "Haupt"-Verwaltungsakt besteht rechtlich auch dann fort, wenn die Auflage oder der Auflagenvorbehalt aufgehoben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1.2 Einspruch gegen den Folgebescheid

Rz. 22 Umgekehrt kann der Einspruch gegen einen Folgebescheid nicht mit Einwendungen begründet werden, die dem sachlichen Regelungsinhalt des Grundlagenbescheids zuzuordnen sind. Im Verfahren wegen der auf der Grundlage des Feststellungsbescheids geänderten ESt-Festsetzung, also dem Folgebescheid, sind demgemäß sämtliche Einwendungen gegen die materiell Unrichtigkeit des Gru...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2.2 Einspruchsbefugnis ausgeschiedener Feststellungsbeteiligter – § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO

Rz. 33 Die Vertretungsbefugnis des Geschäftsführers endet mit dem Ausscheiden eines Feststellungsbeteiligten[1] im Verhältnis zu dem Ausgeschiedenen. Der vertretungsbefugte Geschäftsführer kann für den Ausgeschiedenen nicht mehr rechtsverbindlich handeln.[2] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Feststellungsbeteiligte schon vor Bekanntgabe des angefochtenen Feststellungsbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.1 Einspruchsbefugnis als Feststellungsbeteiligter

Rz. 28 Ein einzelner Feststellungsbeteiligter ist gem. § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO gegen einen Feststellungsbescheid nur dann einspruchsbefugt, wenn ein zur Vertretung berufener Geschäftsführer oder ein Einspruchsbevollmächtigter i. S. v. § 352 Abs. 2 AO nicht vorhanden ist. Die Einspruchsbefugnis des einzelnen Feststellungsbeteiligten ist in dieser Situation allerdings inhaltlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 30 Die Einschränkung des Rechtsschutzes durch § 352 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AO besteht dann nicht, wenn durch den Feststellungsbescheid in die eigene Rechtssphäre des einzelnen Feststellungsbeteiligten eingegriffen wird und seine Interessen durch den bestellten Vertreter oder Einspruchsbevollmächtigten i. S. v. § 352 Abs. 2 AO insoweit nicht wahrgenommen werden können.[1] Den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2 Begriffsinhalt

Rz. 5 Durch den angefochtenen Verwaltungsakt, der Gegenstand des Einspruchsverfahrens ist bzw. durch dessen Unterlassen[1] muss der Einspruchsführer beschwert sein. § 350 AO verwendet hier einen prozessualen Rechtsbegriff.[2] Eine Beschwer ist dann gegeben, wenn rechtlich geschützte Interessen des Einspruchsführers durch das Verhalten der Finanzbehörde beeinträchtigt werden....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 5.3 Vollstreckung einer Bundes- oder Landesfinanzbehörde nach den Vorschriften der AO

Rz. 40 § 347 Abs. 1 Nr. 2 AO setzt voraus, dass die Vollstreckungshandlung einerseits durch eine Bundes- oder Landesfinanzbehörde erfolgt und andererseits diese Vollstreckung nach den Bestimmungen der AO erfolgt. Nicht erforderlich ist, dass auf den zu vollstreckenden Verwaltungsakt die Bestimmungen der AO Anwendung finden. Die Vollstreckung nach der AO muss durch formelles G...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.2.2 Beschwer durch Belastung

Rz. 15 Eine Beschwer nach § 350 AO ist in jedem Fall gegeben, wenn eine belastende Regelung vorliegt[1] und die Belastung grundsätzlich oder hinsichtlich der Höhe bestritten wird. Hierbei ist es unerheblich, dass z. B. die Finanzbehörde die Steuerfestsetzung nach den Angaben in der Steuererklärung vorgenommen oder sonst einem Antrag inhaltlich entsprochen hat. Bis zum Eintri...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.3 Verfahrensrechtliche Bedeutung der Regelung

Rz. 2 § 350 AO trifft eine Grundsatzregelung für die Einspruchsbefugnis. Diese kann im Einzelfall durch Besonderheiten ausgeschlossen[1] oder durch gesetzliche Sonderregelungen modifiziert sein: § 354 AO: Durch den Einspruchsverzicht entfällt die Einspruchsbefugnis. § 351 Abs. 1 AO: Bei Änderungsbescheiden ist die Einspruchsbefugnis sachlich eingeschränkt. § 351 Abs. 2 AO: Bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 3.2.1 Existente Beschwer

Rz. 12 Der Einspruch ist nur statthaft, wenn die Finanzbehörde einen Verwaltungsakt erlassen bzw. den Rechtsschein eines wirksamen Verwaltungsakts gesetzt hat.[1] Aus diesem Verwaltungsakt, der durch die Anfechtung Gegenstand des Einspruchsverfahrens geworden ist, muss sich die Beschwer ergeben. Der Einspruch setzt eine bestehende Rechtsverletzung voraus, die zu einer aktuell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 5 Kosten des Einspruchsverfahrens

Rz. 24 Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei. Für seine Durchführung erhebt die Finanzbehörde daher keine Verfahrenskosten, d. h. Gebühren und Auslagen. Andererseits werden aber auch die Aufwendungen, die dem Einspruchsführer für die erfolgreiche Durchführung des Einspruchsverfahrens entstehen, z. B. durch die Zuziehung eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts, grundsätzlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Grundlage und Inhalt der Einschränkung

Rz. 6 Der Regelungsinhalt des § 351 Abs. 1 AO folgt aus der Bindungswirkung der Bestandskraft von Verwaltungsakten.[1] Die formelle Bestandskraft des Verwaltungsakts wirkt für und gegen den Beteiligten und die Finanzbehörde. Eine Durchbrechung der Bestandskraft und damit eine Modifizierung des Regelungsinhalts des bestandskräftigen Verwaltungsakts ist nur zulässig, soweit ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2.1 Begriffsbestimmung

Rz. 11 Die Einschränkung des § 351 Abs. 1 AO greift ferner nur dann ein, wenn ein ändernder Verwaltungsakt angefochten wird. Die Bestimmung des Begriffs "Änderung" i. S. d. Vorschrift wird dadurch erschwert, dass das Gesetz und die Verwaltungspraxis hinsichtlich der Terminologie für die Korrektur von Verwaltungsakten nicht konsequent verfahren. So werden die Begriffe "Aufheb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 6 Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung

Rz. 29 Der Einspruch hat grds. keinen Suspensiveffekt, d. h. durch seine Einlegung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts regelmäßig nicht gehemmt.[1] Die Finanzbehörde ist daher befugt und verpflichtet, eine aus einem nicht nichtigen Verwaltungsakt resultierende Leistungspflicht zu verwirklichen, auch wenn der Verwaltungsakt rechtsfehlerhaft ist. Rz. 30 Das g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.3 Gegenvorstellung

Rz. 43 Mit der Gegenvorstellung kann sich der Stpfl. an die Behörde wenden, die eine bestimmte Maßnahme getroffen oder – entgegen seinem Begehren – unterlassen hat.[1] Adressat der Gegenvorstellung ist – anders als bei der Sach- bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde nicht die vorgesetzte Behörde, sondern die Ausgangsbehörde.[2] Gegenstand der Gegenvorstellung kann jede Maßnahme ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 7 Sonstige gesetzlich zugewiesene Verwaltungsangelegenheiten (§ 347 Abs. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 44 § 347 Abs. 1 Nr. 4 AO eröffnet das finanzbehördliche Einspruchsverfahren für sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden. Die Maßnahmen müssen sonstige Angelegenheiten betreffen, die von den Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO verwaltet werden, aber nicht Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 AO [1] sind. Rz. 45 Die Vorschriften über das Einspruchsverfahren in den §§ 347–368 AO mü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 9.2.7 Unterbliebene Begründung für die Verzögerung

Rz. 85 Der Untätigkeitseinspruch ist nicht nur dann zulässig, wenn die Finanzbehörde einen zureichenden Grund für die Verzögerung der Sachentscheidung hatte, sondern auch dann, wenn sie es unterlassen hat, diesen zureichenden Grund dem Antragsteller vor der Einspruchseinlegung [1] mitzuteilen. Diese Mitteilung kann von jeder mit der Bearbeitung der Sache befassten Stelle erfo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.2.2.2 Änderungsbestimmungen

Rz. 14 § 351 Abs. 1 AO ist anwendbar bei folgenden "ändernden" Verwaltungsakten: Änderung gem. §§ 164, 165 AO [1]; Änderungen gem. §§ 172-175 AO [2]; Änderung gem. §§ 189, 190 AO der Zerlegung oder Zuteilung; Änderung gem. § 280 AO der Aufteilung; Änderung nach § 10d EStG [3]; Änderung gem. § 68c EStDV ; Änderung gem. § 35b GewStG [4]; Berechnungsbescheiden gem. § 100 Abs. 2 FGO .[5] Als i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.1 Allgemeine Grundsätze

Rz. 35 Der Bürger hat die Wahl, auf welchem Weg er sich gegen das Verhalten der Finanzbehörde schützen möchte. Er kann hierzu das formelle Einspruchsverfahren und ggf. im Anschluss ein finanzgerichtliches Verfahren einleiten, er kann aber auch eine Überprüfung der Verwaltungstätigkeit durch informelle Rechtsbehelfe herbeiführen. Rz. 36 Als informelle Rechtsbehelfe kommen die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Zweck der Regelung

Rz. 1 Der formelle Rechtsschutz wird durch Art. 19 Abs. 4 GG nur insoweit garantiert, als der Bürger durch die öffentlich-rechtlichen Maßnahmen der Finanzbehörde in seinen eigenen Rechten verletzt wird. § 350 AO regelt unter diesem Gesichtspunkt die Befugnis zur Einspruchseinlegung und schränkt diese ein. Es muss von demjenigen, der durch die Regelung des den Gegenstand des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.3 Geltendmachung der Beschwer

Rz. 6 Die Einspruchsbefugnis nach § 350 AO erfordert, dass der Einspruchsführer die Beschwer durch den angefochtenen Verwaltungsakt bzw. dessen Unterlassung geltend macht. Dies ist die ausdrückliche oder konkludente Darlegung der die Beschwer begründenden Umstände. Diese Darlegung der Beschwer nach § 350 AO ist nicht zu verwechseln mit der Begründung des Einspruchs nach § 357...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 34... / 1 Bedeutung der Vorschrift

Rz. 1 Nach § 44 Abs. 1 FGO ist in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, die erfolglose Durchführung dieses Rechtsbehelfsverfahrens Voraussetzung für die finanzgerichtliche Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage. §§ 347, 348 AO regeln i. d. S. die Frage, in welchen Fällen ein solcher außergerichtlicher Rechtsbehelf statthaft ist. Rz. 2 § 347 AO s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 2.1 Grundlage

Rz. 9 Nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO kann der "zur Vertretung berufene Geschäftsführer" Einspruch einlegen. Diese Gesetzesformulierung ist missverständlich. Einspruchsbefugt ist nur die Personenvereinigung. Diese wird vertreten durch den vertretungsberechtigten Geschäftsführer.[1] § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO gibt dem vertretungsberechtigten Geschäftsführer kein eigenes Recht zum Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 1.1 Rechtsschutzeinschränkung

Rz. 1 Nach Art. 19 Abs. 4 GG i. V. m. § 350 AO besteht im finanzbehördlichen Einspruchsverfahren eine Einspruchsbefugnis stets und nur für denjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte geltend machen kann. Nur der unmittelbar selbst Betroffene ist einspruchsbefugt.[1] Diese allgemeine Einspruchsbefugnis wird durch § 352 AO , inhaltsgleich mit § 48 FGO, persönlich eingeschränk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 35... / 4.1 Grundsatz

Rz. 29 Dritte, die nicht Adressaten des Verwaltungsakts sind, sind nur ausnahmsweise einspruchsbefugt. Die Einspruchsbefugnis ist nur dann gegeben, wenn der Verwaltungsakt ihnen gegenüber Rechtswirkungen oder einen Rechtsschein entfaltet. Sie müssen eine aus dem Verwaltungsakt erwachsende eigene Beschwer geltend machen können. Dies ist nur der Fall, wenn der Verwaltungsakt u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 7.4 Überdenkungsverfahren nach § 29 DVStB

Rz. 44 Gegen Entscheidungen des für die Steuerberaterprüfung zuständigen Prüfungsausschusses, der nach § 35 Abs. 1 S. 2 StBerG bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist, ist ein Einspruch nach § 348 Nr. 4 AO nicht statthaft und daher unmittelbar Klage zu erheben.[1] Bei berufsbezogenen Prüfungen, wie der Steuerberaterprüfung, hat der Pr...mehr