Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.2 Natürliche Personen

Rz. 24 Natürliche Personen werden i. d. R. durch die Angabe ihres Vor- und Familiennamens sowie der Wohnanschrift eindeutig bezeichnet.[1] Bei Namensgleichheit zwischen Vater und Sohn, die unter der gleichen Anschrift leben, weist ein für den Vater bestimmter Verwaltungsakt eine hinreichende Bezeichnung des Inhaltsadressaten auf, wenn sonstige Unterscheidungsmerkmale unzweid...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 8 Folgen fehlender bzw. fehlerhafter Prüfungsanordnung (Verwertungsverbot)

Rz. 47 Die Rechtswidrigkeit der Prüfungsanordnung als solcher steht der Auswertung der im Rahmen der Außenprüfung getroffenen Feststellungen durch Erlass, Änderung oder Aufhebung von Steuer- und Feststellungsbescheiden nicht entgegen. Die Prüfungsanordnung bildet die Grundlage der Außenprüfung nicht nur in dem Sinne, dass sie die notwendige Voraussetzung für deren Durchführu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Beschränkung der Vollstreckbarkeit durch Aussetzung der Vollziehung

Rz. 3 Die Vollstreckbarkeit eines Verwaltungsakts mit einem nach § 249 AO vollstreckbaren Inhalt tritt regelmäßig, d. h. abgesehen von den Anforderungen im jeweiligen Einzelfall, die nach § 254 AO zu beachten sind, mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens, also nach § 124 AO mit der Bekanntgabe, ein. Diese grundsätzliche Vollstreckbarkeit besteht so lange fort, bis der Verwaltun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Gegenstand der Niederschlagung

Rz. 4 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden. Diese in § 37 AO abschließend aufgezählten Ansprüche sind allesamt Ansprüche auf Geldleistungen, vor allem Steuer- und Haftungsansprüche sowie Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen.[1] Die steuerlichen Nebenleistungen sind in § 3 Abs. 4 AO abschließend aufgezählt. Für die Niederschlagung komme...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3 Fehlen der Angabe

Rz. 8 Fehlt bei der Vollstreckungsmaßnahme im Vollstreckungsauftrag oder in der Pfändungsverfügung die Angabe des Schuldgrunds, so wird trotz ihrer zwingenden Anordnung durch § 260 AO die Wirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme nicht berührt.[1] Der Vollstreckungsauftrag ist, auch wenn er mangels ausreichender Angabe des Schuldgrunds fehlerhaft ist, nicht mit dem Einspruch an...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.1 Insolvenzantrag

Rz. 30 Nach § 13 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag und bei Vorliegen eines der Insolvenzgründe eröffnet.[1] Antragsberechtigte sind grundsätzlich neben dem Schuldner die Insolvenzgläubiger. § 13 InsO wurde durch das ESUG erheblich erweitert.[2] Der Schuldner hat demnach in dem schriftlichen Antrag verschiedene Angaben zu machen. Diese wurden zwar auch nach der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.1 Dritter

Rz. 8 Dritter i. S. d. § 262 AO kann jeder sein, der nicht Vollstreckungsschuldner[1] ist.[2] Eine zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtete Person (z. B. Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) ist deshalb insoweit nicht Dritter, als die Zwangsvollstreckung in das Vermögen stattfindet, das von der Duldungspflicht umfasst wird.[3] Geht diese Vollstreckung dagegen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.1 Allgemeine Anforderungen an die Bezeichnung des Inhaltsadressaten

Rz. 21 Die Prüfungsanordnung hat das Prüfungssubjekt, d. h. den Stpfl. zu bezeichnen, der in dem in der Anordnung bestimmten Umfang verpflichtet ist, die Prüfung zu dulden und an ihr mitzuwirken.[1] Nur gegenüber diesem Inhaltsadressaten treten die mit der Außenprüfung verbundenen Rechtsfolgen, insbesondere die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 S. 1 AO, ein. Fehler bei der Bez...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die § 259 AO entsprechende Bestimmung fand sich zu Zeiten der Geltung der RAO in § 341 RAO.[1] Die Norm regelt die Mahnung, die den Vollstreckungsschuldner letztmalig an die Erfüllung seiner Schuld erinnern und die drohende Gefahr von Vollstreckungsmaßnahmen verdeutlichen soll. Einige ergänzende Ausführungen zur Verwaltungsauffassung zu § 259 AO findet sich in Abschn. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 2 Erforderlichkeit der Mahnung

Rz. 4 Die Mahnung soll nach dem Wortlaut des § 259 AO i. d. R. erteilt werden. Sie ist folglich keine zwingende Vollstreckungsvoraussetzung, sondern liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde.[1] Nach dem Wortlaut der Bestimmung ist jedoch davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Mahnung zu erteilen ist.[2] Nur ausnahmsweise kann die Mahnung unterbleiben. Dies ist d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.8 Form der Prüfungsanordnung

Rz. 12 Nach § 196 AO ist die Prüfungsanordnung schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Die Verwendung der elektronischen Form ist nach § 87a Abs. 1 S. 1 AO zulässig, soweit der Empfänger einen Zugang für den elektronischen Zugang eröffnet.[1] Das Formerfordernis gilt auch für die erforderliche Begründung[2], nicht aber für die in § 197 Abs. 1 AO vorgesehene Mitteilung des ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.4 Steuerrechtliche Stellung des Insolvenzverwalters

Rz. 19 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich der Masse vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über.[1] Diese Befugnis endet erst mit der Einstellung des Insolvenzverfahrens.[2] Nach § 58 InsO steht diese Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis unter der Aufsicht des Insolvenzgerichts, das jederzeit Auskünfte oder ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.7 Gesamtrechtsnachfolge

Rz. 30 Gesamtrechtsfolge tritt bei natürlichen Personen durch Erbfolge[1], bei Personengesellschaften durch Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und Übergang des Gesellschaftsvermögens auf den verbleibenden Gesellschafter[2] ein. Gesamtrechtsnachfolge tritt außerdem in den Fällen der Verschmelzung[3] und der Vermögensübertragung in Form der Vollübertragung[4] ein. In F...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.3 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderungen

Rz. 50 Anders als unter der Geltung der KO gibt es grundsätzlich keine Forderungen mehr, die vorrangig aus der Insolvenzmasse zu befriedigen sind. Dies gilt insbesondere auch für Steuerforderungen, die grundsätzlich wie alle anderen Forderungen behandelt werden. Steuerforderungen sind damit grundsätzlich Insolvenzforderungen und unterliegen auch den Beschränkungen der InsO. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 5.1 Form

Rz. 10 Das Gesetz schreibt für die Mahnung keine besondere Form vor.[1] Demgemäß ist sowohl eine schriftliche als auch eine mündliche Mahnung denkbar.[2] Eine fernmündliche Mahnung scheidet im Hinblick auf das Steuergeheimnis grundsätzlich aus.[3] Der fernmündliche Gesprächspartner ist nämlich regelmäßig nicht voll identifizierbar. Ist er es ausnahmsweise, denkbar ist etwa e...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.3 Treuhand

Rz. 18 Hinsichtlich der Rechtslage bei Treuhandverhältnissen ist zu unterscheiden zwischen der eigennützigen und der uneigennützigen Treuhand: In den Fällen der eigennützigen Treuhand, vor allem denjenigen im Rahmen einer Sicherungsübereignung, ist es umstritten, ob der Treunehmer bzw. Sicherungsnehmer bei einer Zwangsvollstreckung in den sicherungsübereigneten Gegenstand di...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 196 AO gilt für alle Arten von Außenprüfungen unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige Prüfungsanordnung, eine Ergänzungs- oder Erweiterungsanordnung oder eine Erstreckungsanordnung i. S. v. § 194 Abs. 2 AO handelt.[1] Eine Ausnahme von dem Erfordernis der Prüfungsanordnung sieht das Gesetz nur für den Fall vor, dass Feststellungen im Rahmen einer gesetzlich vo...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.1 Bedeutung der Prüfungsanordnung

Rz. 4 Der Wortlaut des § 196 AO bringt die Bedeutung der Prüfungsanordnung nur unvollständig zum Ausdruck. Mit der Prüfungsanordnung bestimmt die Finanzbehörde nicht nur den Umfang der Außenprüfung, sondern sie konkretisiert damit die im Gesetz in abstrakt-genereller Form umschriebene Pflicht zur Duldung von Außenprüfungen auf den Einzelfall. Mit der Prüfungsanordnung wird d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.2 Eigentum

Rz. 15 Das Alleineigentum und das Miteigentum an dem Gegenstand stehen der Zwangsvollstreckung als das stärkste dingliche Recht an einer Sache entgegen. Dabei geschieht die Vollstreckung in Miteigentumsanteile gem. § 321 AO. Abweichungen hiervon gibt es für die Vollstreckung in Hausratsgegenstände beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft[1] und beim Wohnungseige...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.2 Teilbarkeit der Prüfungsanordnung

Rz. 5 Nach § 196 AO bestimmt die Finanzbehörde den Umfang der Außenprüfung in "einer" Prüfungsanordnung. Dies gilt auch für den Fall, dass die Außenprüfung – wie in § 194 Abs. 1 S. 2 AO vorgesehen und in der Praxis üblich ist – mehrere Besteuerungsarten und/oder Besteuerungszeiträume umfasst. Ungeachtet der äußerlichen Zusammenfassung enthält die Prüfungsanordnung in diesem ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.2.1 Allgemeines

Rz. 40 Führt der Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde (Rz. 36–39) nicht zum Erfolg oder erfolgt gar kein Widerspruch, da es sich bei diesem nicht um eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Klage handelt[1], so kann der Dritte eine Widerspruchsklage mit dem Antrag erheben, die Vollstreckung in den bezeichneten Gegenstand für unzulässig zu erklären. Es handelt sich um eine pr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 4.6 Insolvenz- und Zwangsverwaltung

Rz. 29 Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.[1] Etwas anderes gilt nur , wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet.[2] Soweit die Verwaltung durch den Insol...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 251 AO, dessen Vorgängervorschrift in Teilbereichen der § 226a RAO war,[1] ist neben § 249 AO die zentrale Norm des Vollstreckungsrechts der AO.[2] Während § 249 AO bestimmt, dass Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, grundsätzlich im Verwaltungsweg vollstreckt werden können[3], regelt § 2...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.4 Zeitliches Verhältnis der Prüfungsanordnung zur Durchführung der Prüfung

Rz. 7 Aus ihrer Eigenschaft als Rechtsgrundlage der Außenprüfung ( s. Rz. 4) ergibt sich, dass der Erlass der Prüfungsanordnung der tatsächlichen Durchführung der Außenprüfung vorauszugehen hat.[1] Im Einklang damit schreibt § 197 Abs. 1 S. 1 AO vor, dass die Prüfungsanordnung dem Stpfl., bei dem die Prüfung durchgeführt wird, angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung bekannt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.6 Wirkungen der Prüfungsanordnung

Rz. 9 Die Prüfungsanordnung bestimmt den persönlichen, sachlichen und zeitlichen Umfang der Außenprüfung. Nur innerhalb der dadurch gezogenen Grenzen können die Rechtswirkungen eintreten, die das Gesetz an die Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung knüpft. Die Prüfungsanordnung bildet sowohl im Hinblick auf das Prüfungssubjekt als auch auf den sachlichen und zeitliche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 3 Vollstreckung verfassungswidriger Gesetze

Rz. 6 Nach § 251 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 AO bleibt die Bestimmung des § 79 Abs. 2 BVerfGG unberührt.[1] Dieser Hinweis stellt klar, dass aus einer Rechtsnorm, die vom BVerfG nach § 78 BVerfGG für verfassungswidrig erklärt wurde, keine Vollstreckung erfolgen darf[2], da § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Vollstreckung nach der AO dem § 251 Abs. 1 AO als Sonderregelung vorgeht.[3] Bereits...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 260 AO zu Zeiten der Geltung der RAO war § 334a RAO, der erst 1965 in das Gesetz eingefügt wurde.[1] Entsprechende Regelungen zur Angabe des Schuldgrunds finden sich auch in anderen Verwaltungsverfahrensgesetzen, die die Verwaltungsvollstreckung betreffen. Rz. 2 Die Vorschrift verpflichtet die Finanzbehörde zur Darlegung des Schuldgrunds im Vol...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.1 Erwartung der Erfolglosigkeit der Einziehung

Rz. 17 Die Niederschlagung ist nach § 261 Nr. 1 AO zulässig, wenn zu erwarten ist, dass die Einziehung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis keinen Erfolg haben wird. Bis zur Änderung dieses Gesetzeswortlauts im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens musste die Erfolglosigkeit feststehen.[1] Das Feststehen der Erfolglosigkeit war kein objekt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Schuldgrund

Rz. 5 Schuldgrund ist die steuerliche Forderung, aus der vollstreckt werden soll. Deswegen müssen sowohl die Art der steuerlichen Forderung, also die Steuerschuld mit genauer Bezeichnung der Steuerart, ihrer Entstehung oder des Abschnitts, wie z. B. ESt 2016, KSt-Vorauszahlung IV/2017, sowie der der Vollstreckung zugrunde liegende Betrag genannt sein.[1] Entsprechendes gilt ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.3 Erscheinungsformen der Prüfungsanordnung

Rz. 6 Nach ihrem Regelungsgehalt lassen sich verschiedene Erscheinungsformen der Prüfungsanordnung unterscheiden: die auf die Einleitung einer Außenprüfung für einen bestimmten Steuerfall gerichtete erstmalige Prüfungsanordnung; die Ergänzungs- oder Erweiterungsanordnung, durch die eine wirksame Prüfungsanordnung sachlich (z. B. Erstreckung auf weitere Steuerarten) oder zeitli...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke, AO § 196 Pr... / 2.7 Wirkungsdauer der Prüfungsanordnung

Rz. 10 Die Wirkungen der Prüfungsanordnung entfallen mit dem Abschluss der Prüfung. Die Prüfungsanordnung erledigt sich dadurch i. S. d. § 124 Abs. 2 AO "auf andere Weise".[1] Die Erledigung der Prüfungsanordnung hat zur Folge, dass der durch die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung eingetretene Ausschluss der strafbefreienden Wirkung einer Selbstanzeige[2] entfällt, die Möglic...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.1.4 Entscheidung über den Insolvenzantrag

Rz. 42 Nach der Einreichung eines Insolvenzantrags kann das Insolvenzgericht bis zur Entscheidung über den Antrag verschiedene Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse treffen.[1] Diese sind im Einzelnen in § 21 InsO geregelt.[2] In Betracht kommen insbesondere die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung eines vorläufigen Verfügungsverbots.[3] Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.1 Widerspruch bei der Vollstreckungsbehörde

Rz. 36 Nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift ist der Widerspruch gegen die Vollstreckung "erforderlichenfalls" durch Klage geltend zu machen. Das bedeutet, dass der Dritte der Vollstreckungshandlung auch bei der Vollstreckungsbehörde selbst widersprechen kann. Er ist hierzu nicht verpflichtet, sollte dies aber regelmäßig zunächst tun. Erhebt er nämlich unmittelbar Widerspruchsklag...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.7 Leasing

Rz. 25 Wird in das Leasinggut, den Leasinggegenstand, vollstreckt, so hat der Leasinggeber als Eigentümer die Möglichkeit des Widerspruchs.[1]mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 5.2.3 Zuständigkeit

Rz. 42 Sachlich zuständig sind nach dem Wortlaut des § 262 Abs. 1 S. 1 AO die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte). Die Zuständigkeit eines FG kann sich nur in Ausnahmefällen aus der unzutreffenden Verweisung durch das ordentliche Gericht an das FG aufgrund der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 S. 3 GVG i. V. m. § 155 FGO ergeben.[1] Ob als erste Instanz das Amtsgericht oder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 6 Zeitpunkt

Rz. 14 Der Vollstreckungsschuldner soll i. d. R. vor Beginn der Vollstreckung gemahnt werden.[1] Vollstreckungsschuldner[2] kann dabei der Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis erst dann sein, wenn der Anspruch fällig ist.[3] Die Mahnung setzt deshalb regelmäßig das vorherige Eingehen eines Leistungsgebots sowie das Verstreichen der Frist von einer Woche n...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 8 Unterlassene Mahnung

Rz. 18 Die Vorschrift ist eine Sollvorschrift, die das Ergehen einer Mahnung nicht zwingend vorschreibt. Regelmäßig soll eine Mahnung ergehen. Sie kann nach h. M. nicht nur in den in der Vorschrift genannten Fällen unterbleiben, sondern auch aus anderen sachlichen Gründen (vgl. Rz. 5). Die Finanzbehörde hat hier einen recht eingeschränkten Ermessensspielraum. Unterbleibt die...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.4 Besitz

Rz. 22 Der unmittelbare oder mittelbare Alleinbesitz oder Mitbesitz an beweglichen Sachen ist nach hier vertretener Auffassung kein Recht, das nach § 262 Abs. 1 S. 1 AO die Vollstreckung hindert. Das ist aber umstritten.[1] Dagegen kann aus den dinglichen Rechten des Besitzers ein Widerspruchsrecht abgeleitet werden.[2] Der Besitz an unbeweglichen Sachen dagegen hat nach h. ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.4 Aufrechnung in der Insolvenz

Rz. 61 Nach § 226 AO gelten für die Aufrechnung im steuerlichen Verfahrensrecht grundsätzlich die §§ 387ff. BGB.[1] Darüber hinaus normiert § 226 Abs. 2 bis 4 AO weitere Voraussetzungen für die Aufrechnung in steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren.[2] Diese allgemeinen Voraussetzungen an die Aufrechnung müssen in der Insolvenz gleichfalls erfüllt sein. Für die Aufrechnung im...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.3.1 Widerspruchsklage bei Veräußerungsverbot (§ 772 ZPO)

Rz. 27 § 772 ZPO normiert die Möglichkeit einer Widerspruchsklage bei einem Veräußerungsverbot. Nach dieser Bestimmung soll, solange ein Veräußerungsverbot nach §§ 135, 136 BGB besteht, ein Gegenstand, auf den es sich bezieht, wegen eines persönlichen Anspruchs oder aufgrund eines infolge des Verbots unwirksamen Rechts nicht im Weg der Zwangsvollstreckung veräußert oder über...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 5.2 Arten

Rz. 11 Neben einer eigentlichen Mahnung kommt nach § 259 S. 3 (ehemals S. 4) AO die allgemeine Erinnerung durch öffentliche Bekanntmachung in Betracht.[1] Eine Zahlungserinnerung vor dem Eintritt der Fälligkeit lässt zudem die Mahnung gem. § 259 S. 2 (ehemals S. 3) AO überflüssig werden. Sie ist also keine besondere Art der Mahnung und liegt zeitlich abweichend von der Mahnu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.3.3 Widerspruchsklage des Ehegatten (§ 774 ZPO)

Rz. 34 § 774 ZPO gewährt einem in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten nach Maßgabe des § 741 ZPO [1] das Recht auf Widerspruch. § 741 ZPO behandelt den Fall, dass ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte ein Erwerbsgeschäft betreibt, das Gesamtgut aber nicht oder nicht allein verwaltet. Dabei ist Gesamtgut das gesamte Vermögen der Ehegatten mit Ausnahme des Sonderguts[2] u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2 Zweck der Niederschlagung

Rz. 3 Durch die Niederschlagung soll überflüssiger, sinnloser oder unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden werden. Sie liegt also im Interesse der Verwaltung. Die Interessen des Vollstreckungsschuldners werden dagegen durch die Niederschlagung weder verfolgt noch berührt.[1] Sie begründet – anders als die Gewährung von Vollstreckungsaufschub nach § 258 AO – auch kei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.6.3 Besteuerung von Ehegatten

Rz. 74 Grundsätzlich gelten die allgemeinen steuerlichen Bestimmungen für die Veranlagung von Ehegatten auch dann, wenn über das Vermögen eines der Ehegatten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.[1] Damit ist grundsätzlich auch eine Zusammenveranlagung möglich.[2]. Allerdings verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Recht, die Masse zu verwalten u...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.3 Steuerrechtliche Stellung des Schuldners

Rz. 13 Nach § 80 Abs. 1 InsO verliert der Schuldner (bis zur Änderung der Terminologie wurde vom Gemeinschuldner gesprochen) grundsätzlich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen. Diese Rechte gehen auf den Insolvenzverwalter bzw. bei Anwendung des Verbraucherinsolvenzverfahrens de...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.12.1 Steuerforderungen als Insolvenzforderungen

Rz. 154 Für Insolvenzforderungen bestimmt § 87 InsO, dass diese nur nach den Bestimmungen der InsO durchgesetzt werden können. Nach § 89 InsO gibt es zudem ein ausdrückliches Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger. Die Einzelzwangsvollstreckung wird somit durch das Kollektivvollstreckungsrecht der InsO verdrängt. Dies gilt auch für Steuerforderungen, die Insolv...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4.5.5 Insolvenzanfechtung

Rz. 66 Die Anfechtung von Rechtshandlungen aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist in §§ 129ff. InsO geregelt,[1] wobei die Regelungen in 2017 in Teilbereichen neu gefasst wurden.[2] Die Bestimmungen zur Insolvenzanfechtung gelten hierbei grundsätzlich auch gegenüber der Finanzbehörde. Die Anfechtung übt der Insolvenzverwalter aus, indem er Klage vor den o...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.2.6 Schuldrechtliche Ansprüche

Rz. 24 Rein schuldrechtliche Ansprüche sind nur in Sonderfällen Rechte, die zum Widerspruch i. S. d. Bestimmung berechtigen.[1] Solche Sonderfälle sind die schuldrechtlichen Herausgabeansprüche aus der Überlassung von Gegenständen, wie z. B. des Vermieters, des Pächters, des Verleihers, des Verwalters und des Auftraggebers. Auch das zum Besitz berechtigende kaufmännische Zur...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 4.3.2 Widerspruchsklage des Nacherben (§ 773 ZPO)

Rz. 31 § 773 ZPO eröffnet die Möglichkeit einer Widerspruchklage für Nacherben.[1] Diese Norm bestimmt, dass ein Gegenstand, der zu einer Vorerbschaft gehört, nicht im Weg der Zwangsvollstreckung veräußert oder überwiesen werden soll, wenn die Veräußerung oder die Überweisung im Fall des Eintritts der Nacherbfolge nach § 2115 BGB dem Nacherben gegenüber unwirksam ist. Der Na...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 261 AO war § 130 RAO.[1] Ergänzende Verwaltungsanweisungen zur Niederschlagung finden sich vor allem in Abschn. 14 bis 17 VollStrA.[2] Für das Erhebungsverfahren findet sich in § 156 Abs. 2 AO eine entsprechende Bestimmung.[3] Die Vorschrift wurde letztmalig geändert durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens v. 18.7.2016.[...mehr