Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 2 Eindeutigkeit und Beständigkeit (Abs. 1)

Rz. 1a Aus Abs. 1 geht hervor, dass eine natürliche Person nicht mehr als eine Identifikationsnummer, diese aber nur einmal im Leben, erhalten[1] und jede Identifikationsnummer nur einmal vergeben werden darf. Hierin spiegeln sich die Grundgedanken der Eindeutigkeit, Unveränderlichkeit und Beständigkeit des Systems[2] wider, ohne deren Beachtung eine sichere Identifikation d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.1 Verarbeitung durch Finanzbehörden (Abs. 2 S. 1)

Rz. 2a Die Finanzbehörden dürfen unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Erforderlichkeit die Identifikationsnummer nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift die Erhebung oder Verwendung ausdrücklich erlaubt oder anordnet.[1] Zu den Rechtsvorschriften i. d. S. gehören neben Gesetzen und R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2 Zweckbindung (Abs. 5)

Rz. 8 Nach der Rspr. des BVerfG bedarf es darüber hinaus eines – amtshilfefesten – Schutzes gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote. Diese strikte Zweckbindung erreicht § 139b Abs. 5 AO durch die Klarstellung, dass die Verwendung der beim BZSt gespeicherten Daten zu anderen Zwecken ausgeschlossen ist. Damit engt Abs. 5 den Verwendungszweck für die zur...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 8 Sanktion

Rz. 27 Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 382 Abs. 3 AO höchstens 5.000 EUR. Im Falle von fahrlässigem Handeln beträgt die Geldbuße höchstens 2.500 EUR.[1] Das gesetzliche Höchstmaß kann nach § 17 Abs. 4 OWiG jedoch zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten richtet sich grundsätzlich nach den §§ 31–34 OWiG, wie sich auch aus der klarstellenden Verweisung in § 377 Abs. 2 AO ergibt.[1] Allerdings enthält § 384 AO eine gegenüber § 31 Abs. 2 OWiG vorrangige Spezialregelung der Frist der Verfolgungsverjährung für Steuerordnungswidrigkeiten gem. §§ 378–380 AO. Auf die Steuerordnungswidrig...mehr

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Inventur: Wie die Bestandsa... / 1.4 Aufbewahrungspflichten bestehen nur für das Inventar

Nein, auch die Aufnahmebelege, Protokolle, Inventuranweisungen und Inventurkalender sind 10 Jahre lang aufzubewahren. Dies gilt sowohl nach Steuerrecht[1] als auch nach Handelsrecht.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 382 AO erfasst – vergleichbar §§ 379–381 AO – Handlungen im Vorfeld möglicher Steuerhinterziehungen. Es handelt sich bei § 382 AO um einen abstrakten Gefährdungstatbestand, der Handlungen erfasst, die wegen ihrer typischen Gefährlichkeit zu einer Verkürzung führen können ohne dass diese Handlungen selbst bereits eine Steuerverkürzung bewirken und nach den §§ 370, 378...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 384 AO ist nach seinem klaren Wortlaut nur auf die Tatbestände der leichtfertigen Steuerverkürzung[1], der Steuergefährdung[2] und der Gefährdung von Abzugsteuern[3] anwendbar. Mithin verjährt die (bußgeldrechtliche) Verfolgung dieser Tatbestände in fünf Jahren, was der Verjährungsfrist der Steuerhinterziehung entspricht.[4] Diese Gleichbehandlung war auch der tragen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1 Zweckbestimmung

Rz. 6 Das BVerfG hat in seinem Volkszählungsurteil[1] entschieden, dass der Gesetzgeber den Verwendungszweck für die Speicherung personenbezogener Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss. Alle Stellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten sammeln, müssen sich auf das zum Erreichen des angegebenen Ziels erforderliche Minimum beschränken. Die Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.4 Unstimmigkeiten in den Datensätzen (Abs. 9)

Rz. 13 Durch das EURLUmsG v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3310 ist § 139b Abs. 9 AO angefügt worden. Danach unterrichtet das BZSt die Meldebehörden, wenn ihm konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der ihm von den Meldebehörden übermittelten Daten vorliegen. Hierdurch wird sichergestellt, dass jede Person vom BZSt nur eine Identifikationsnummer erhält[1], indem die Meldebehö...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Ruhen der Verfolgungsverjährung

Rz. 4 Die Verjährung ruht gem. § 32 Abs. 1 S. 1 OWiG, solange die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Dies hat zur Folge, dass der Beginn des Fristlaufs verschoben bzw. der Fristlauf gestoppt wird. Die Zeit während des Ruhens wird nicht in die Verjährung eingerechnet. Zum Ruhen des Verfahrens kommt es insbesondere, wenn das Bußgeldverfahren gem. § 41...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 7 Rechtsschutz

Rz. 14 Die Zuteilung der Identifikationsnummer stellt nicht das Ergebnis einer inhaltlichen Prüfung seitens der Finanzbehörde dar, sodass – anders als die Erteilung der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO [1] – schlichtes Verwaltungshandeln darstellt und daher nicht die Merkmale des § 118 AO erfüllt. Anders liegt der Fall aber bei der Ablehnung der Erteilung der I...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 10 Verjährung

Rz. 31 Gem. § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre. Da die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nicht im Katalog des § 384 AO aufgeführt ist, richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Grundsätzen des OWiG, sodass sich die Verfolgungsverjährung an der angedrohten Maximalgeldbuße orientiert. Für den Beginn der Verjährungsfrist ist bei aktive...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 3.2 Verarbeitung durch andere Stellen (Abs. 2 S. 2)

Rz. 2b Andere öffentliche oder nicht öffentliche Stellen [1] unterliegen nach § 139b Abs. 2 S. 2 AO noch strengeren Restriktionen. Die Befugnisse dieser Stellen erschöpfen sich im Wesentlichen in Handlungen, die zur Vornahme von Datenübermittlungen erforderlich sind. Darüber hinaus sind aber auch diese Stellen zur Erhebung und Verwendung der Identifikationsnummer befugt, wenn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2 Erfordernis der Rückverweisung

Rz. 4 Eine Ahndung nach § 382 AO ist nur zulässig, wenn ein Zollgesetz oder eine auf Grundlage des § 382 Abs. 4 AO erlassene Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf § 382 Abs. 1 Nr. 1-3 AO (zurück-)verweist. Die Verweisung muss sich darüber hinaus auch im Rahmen des Blanketts halten, sodass sie sich auf die in § 382 Abs. 1 Nr. 1–3 AO aufgeführten zollrechtlichen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 139b AO befasst sich mit dem Identifikationsmerkmal für natürliche Personen, der Identifikationsnummer.[1] Obgleich die Zuteilung durch das BZSt nun schon einige Zeit zurückliegt und bisher wenig Beachtung erfahren hat, ist sie gerade in der jüngeren Vergangenheit in den Mittelpunkt des politischen Interesses gerückt. Zwei Kernpfeiler der Digitalisierung der Verwaltu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Täter

Rz. 20 § 382 AO grenzt den Täterkreis auf den Pflichtigen und die Personen ein, die Angelegenheiten eines Pflichtigen wahrnehmen. Täter kann somit prinzipiell jedermann sein.[1] Wer Pflichtiger und somit potenzieller Täter i. S. d. § 382 AO ist, ergibt sich aus den zollrechtlichen Vorschriften, die das Blankett des § 382 AO ausfüllen. Dabei kann es sich z. B. um den Gestellun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 6.2 Erstmalige Zuteilung der Identifikationsnummer (Abs. 6)

Rz. 11 § 139b Abs. 6 AO gewährleistete die erstmalige Erfassung aller stpfl. natürlichen Personen zum Zwecke der Erteilung der Identifikationsnummer. Nach §§ 18, 19 und 34 Bundesmeldegesetz (BMG) beziehen die Meldebehörden die Ansässigkeitsdaten von den Standes- und den Ausländerämtern, bzw. durch Mitteilung und/oder Abruf vom Meldeamt des Wegzugs. Auf diesem Weg kann eine l...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4.1 Abschließende Aufzählung

Rz. 4 § 139b Abs. 3 AO enthält eine abschließende Aufzählung personenbezogener Daten, die vom BZSt im Wesentlichen zum Zweck der eindeutigen Identifikation eines Stpfl. gespeichert werden.[1] Die Speicherung der zuständigen Finanzbehörden[2] ist hingegen erforderlich, um dem zentral mit der Vergabe des Identifikationsmerkmals beauftragten BZSt eine Mitteilung der Nummer an d...mehr

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Steuerbarkeit von Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege

Leitsatz Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, führen nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Normenkette § 37b Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 bis 3 EStG, § 118 Abs. 2 FGO Sachverhalt Die Klägerin betreibt ein Kreditinstitut. Sie lud von ihrem Vorstand betre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.2 Beschlüsse des FG

Rz. 8 Beschlüsse des FG sind grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar.[1] Als nachrangiger Rechtsbehelf ist die Anhörungsrüge insoweit nicht gegeben (Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Nicht anfechtbare Beschlüsse des FG sind dagegen grundsätzlich mit der Anhörungsrüge anfechtbar. Ausgenommen sind lediglich die der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen (Abs. 1 S. 2; Rz. 11). Die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 133a Anhörungsrüge

1 Regelungszweck 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Regelung wurde durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004[1] mit Wirkung ab 2005 eingefügt. Durch das Gesetz v. 12.12.2007[2] wurde mit Wirkung v. 1.7.2008 Abs. 2 S. 5 a. F. (Verweis auf den sog. Vertretungszwang nach § 62a FGO a. F.) als überflüssig gestrichen, da die Vertretungsbefugnisse in Verfahren vor dem BFH du...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Endentscheidung

Rz. 11 Die Anhörungsrüge ist nur gegen das Verfahren abschließende Endentscheidungen statthaft. Die der Endentscheidung vorausgehenden Entscheidungen werden grundsätzlich im Rahmen der Endentscheidung überprüft und sind nicht gesondert, auch nicht mit der Anhörungsrüge, anfechtbar.[1] Das sind insbesondere die prozessleitenden Verfügungen i. S. v. § 128 Abs. 2 FGO. [2] Deshal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.1 Urteile des FG

Rz. 7 Gegen das Urteil des FG ist die Revision zum BFH eröffnet, wenn sie vom FG oder vom BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist.[1] Hat das FG die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen, ist gegen die Verweigerung der Revisionszulassung Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.[2] In der Beschwerdebegründung bzw. in der Revisionsbegründung ist der Verf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Vertretungszwang

Rz. 18 Für das Rügeverfahren gilt der Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 FGO nur, wenn sich die Rüge gegen eine Entscheidung wendet, die in einem Verfahren ergangen ist, für das Vertretungszwang besteht-[1] Fraglich war zunächst, ob der Vertretungszwang auch für eine Rüge gegen die Ablehnung eines PKH-Antrags durch den BFH gilt. Dies wurde unter Geltung des § 62a FGO a. F. (bi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4.2 Sonstige Rechtsfehler/Gegenvorstellung

Rz. 13 Der Wortlaut und die Entstehung des § 133a FGO schließen es aus, über die Verletzung des rechtlichen Gehörs hinausgehende oder daneben unterlaufene schwerwiegende Verfahrensfehler oder materielle Entscheidungsmängel, die bis 2004 (Rz. 2ff.) mit der Gegenvorstellung (früher auch mit der außerordentlichen Beschwerde; Rz. 4) geltend zu machen waren, nunmehr unmittelbar u...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Subsidiarität

Rz. 6 Die Anhörungsrüge ist – als subsidiärer Rechtsbehelf – nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung kein anderes Rechtsmittel oder kein anderer Rechtsbehelf zulässig ist.[1] Daher ist z. B. im laufenden Revisionsverfahren eine Anhörungsrüge unstatthaft. Entscheidend ist, ob die betreffende Entscheidung ihrer Art nach unanfechtbar ist. Der Vorrang anderweitiger Rechtsbehe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Statthaftigkeit

2.1 Subsidiarität Rz. 6 Die Anhörungsrüge ist – als subsidiärer Rechtsbehelf – nur statthaft, wenn gegen die Entscheidung kein anderes Rechtsmittel oder kein anderer Rechtsbehelf zulässig ist.[1] Daher ist z. B. im laufenden Revisionsverfahren eine Anhörungsrüge unstatthaft. Entscheidend ist, ob die betreffende Entscheidung ihrer Art nach unanfechtbar ist. Der Vorrang anderwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Unanfechtbarkeit der Entscheidung

2.2.1 Urteile des FG Rz. 7 Gegen das Urteil des FG ist die Revision zum BFH eröffnet, wenn sie vom FG oder vom BFH auf eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist.[1] Hat das FG die Revision in seinem Urteil nicht zugelassen, ist gegen die Verweigerung der Revisionszulassung Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen.[2] In der Beschwerdebegründung bzw. in der Revisionsbeg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Zulässigkeit

3.1 Frist Rz. 14 Die Anhörungsrüge ist innerhalb einer – m. E. zu knapp bemessenen – Frist von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und zu begründen. Bloßes Kennenmüssen löst die Frist nicht aus. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumung ist Wiedereinsetzung möglich.[1] Der Kenntnisnahme gleichzustellen ist, wenn eine a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Inhalt der Rügeschrift

3.4.1 Bezeichnung des Rechtsbehelfs Rz. 19 Die Anhörungsrüge braucht nicht als solche bezeichnet zu sein. Erhebt der Beteiligte ein nicht statthaftes Rechtsmittel, kommt darin jedoch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck, kann dies als Anhörungsrüge gewertet werden. Eine von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als solche erhobene unsta...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Regelungszweck

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Regelung wurde durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004[1] mit Wirkung ab 2005 eingefügt. Durch das Gesetz v. 12.12.2007[2] wurde mit Wirkung v. 1.7.2008 Abs. 2 S. 5 a. F. (Verweis auf den sog. Vertretungszwang nach § 62a FGO a. F.) als überflüssig gestrichen, da die Vertretungsbefugnisse in Verfahren vor dem BFH durch § 62 FGO n. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Rüge bestimmter Rechtsfehler

2.4.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs Rz. 12 BVerfG v. 30.4.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 (Rz. 1) hatte einen Fall der Gehörsverletzung zum Gegenstand. Dementsprechend ging der Gesetzgeber davon aus, der vom BVerfG erteilte Gesetzgebungsauftrag zur Schaffung klarer Regelungen für die bisherigen Fälle der Gegenvorstellung und der außerordentlichen Beschwerde habe sich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Form

Rz. 17 Die Rüge ist schriftlich (oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle) bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zu erheben. Es gelten die allgemeinen Regeln über das Schriftformerfordernis.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4.1 Verletzung des rechtlichen Gehörs

Rz. 12 BVerfG v. 30.4.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395 (Rz. 1) hatte einen Fall der Gehörsverletzung zum Gegenstand. Dementsprechend ging der Gesetzgeber davon aus, der vom BVerfG erteilte Gesetzgebungsauftrag zur Schaffung klarer Regelungen für die bisherigen Fälle der Gegenvorstellung und der außerordentlichen Beschwerde habe sich lediglich auf die Schaffung eines Recht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4.3.1 Darlegung der Gehörsverletzung

Rz. 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 hebt besonders hervor, dass die Gehörsverletzung entscheidungserheblich sein muss. Das ist in der Rügebegründung darzulegen.[1] Die Rügebegründung ist Zulässigkeitsvoraussetzung.[2] Bei einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung des BFH muss daher vorgetragen werden, dass dieser – und nicht das FG in der vor dem BFH angefochtenen Entscheidung – das ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Regelung wurde durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004[1] mit Wirkung ab 2005 eingefügt. Durch das Gesetz v. 12.12.2007[2] wurde mit Wirkung v. 1.7.2008 Abs. 2 S. 5 a. F. (Verweis auf den sog. Vertretungszwang nach § 62a FGO a. F.) als überflüssig gestrichen, da die Vertretungsbefugnisse in Verfahren vor dem BFH durch § 62 FGO n. F. neu geregelt wurde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 4 Verfahren

Rz. 23 Die Rüge ist bei dem Gericht (FG, BFH) zu erheben, das die beanstandete Entscheidung getroffen hat.[1] Sie hat keinen Devolutiveffekt, d. h., bei einer Rüge gegen eine Entscheidung des FG entscheidet dieses, nicht der BFH. Zuständig ist der Spruchkörper, der die Entscheidung getroffen hat, ggf. auch der Einzelrichter. Maßgebend ist dabei die reguläre Besetzung, sodass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Gegenvorstellung

Rz. 2 Unter Gegenvorstellung versteht man im prozessualen Bereich – ganz allgemein – einen formlosen Rechtsbehelf, mit dem eine Änderung oder Aufhebung einer an sich unanfechtbaren gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, erreicht werden soll. Grundlage ist das Petitionsrecht.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4.3 Bezeichnung des Rechtsfehlers

Rz. 20 Es besteht Begründungszwang. Die Voraussetzungen der Fehlerhaftigkeit der gerichtlichen Entscheidung müssen substanziiert dargelegt werden.[1] Dies erfordert bei der Rüge von Verfahrensfehlern die genaue Angabe der Tatsachen, die nach der Meinung des Rügenden den Mangel schlüssig ergeben. Es muss somit außer der Angabe der Tatsachen dargelegt werden, dass die angegrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4.3.2 Sonstige schwere Verfahrensmängel

Rz. 22 Die Geltendmachung sonstiger schwerer formeller und materieller Mängel i. S. v. greifbarer Gesetzwidrigkeit der Entscheidung fällt nach dem BFH nicht in den Bereich der Anhörungsrüge[1], sondern der Gegenvorstellung. Nach Aufgabe seiner zwischenzeitlich abweichenden Auffassung geht der BFH neuerdings wieder von der Statthaftigkeit der Gegenvorstellung aus.[2] Zu befür...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.3 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 4 Im Unterschied zu der Gegenvorstellung ist die sog. außerordentliche Beschwerde an die höhere Instanz (sog. iudex ad quem), d. h. an den BFH, gerichtet. Dieser ebenfalls ohne gesetzliche Regelung auf Richterrecht beruhende Rechtsbehelf wurde ausnahmsweise als statthaft anerkannt, wenn die Entscheidung des FG wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Frist

Rz. 14 Die Anhörungsrüge ist innerhalb einer – m. E. zu knapp bemessenen – Frist von 2 Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben und zu begründen. Bloßes Kennenmüssen löst die Frist nicht aus. Die Frist kann nicht verlängert werden. Bei Fristversäumung ist Wiedereinsetzung möglich.[1] Der Kenntnisnahme gleichzustellen ist, wenn eine auf der Ha...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2.3 Entscheidungen des BFH

Rz. 10 Gegen die Entscheidungen des BFH in einem Revisions- oder Beschwerdeverfahren ist kein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf mehr möglich. Der Rechtsweg ist ausgeschöpft. Die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf scheidet als Anfechtungsmöglichkeit i. d. S. aus, da es gerade der Sinn der Anhörungsrüge ist, das BVerfG von Beschwerden, die die Fachgerichte s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Kosten

Rz. 28 Bei erfolgloser Anhörungsrüge fallen Gerichtskosten von 50 EUR an.[1] Werden sowohl Anhörungsrüge als auch Gegenvorstellung erhoben, können beide Rechtsbehelfe in einem Beschluss zurückgewiesen werden.[2] Die Gegenvorstellung ergeht gerichtsgebührenfrei.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4.1 Bezeichnung des Rechtsbehelfs

Rz. 19 Die Anhörungsrüge braucht nicht als solche bezeichnet zu sein. Erhebt der Beteiligte ein nicht statthaftes Rechtsmittel, kommt darin jedoch die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zum Ausdruck, kann dies als Anhörungsrüge gewertet werden. Eine von einem fachkundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich als solche erhobene unstatthafte Anhörungsrüge kann jedoch n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4.2 Bezeichnung der Entscheidung

Rz. 19a In der Rügeschrift ist die angegriffene Entscheidung so genau zu bezeichnen, dass das angerufene Gericht das angegriffene Urteil oder den Beschluss ohne Weiteres auffinden kann. Anzugeben sind Datum, Aktenzeichen und Beteiligte des Verfahrens. Zweckmäßigerweise wird eine Kopie der angegriffenen Entscheidung eingereicht. Die Bezeichnung muss innerhalb der Rügefrist (g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 6 Verhältnis zur Verfassungsbeschwerde

Rz. 29 Das BVerfG entscheidet über Verfassungsbeschwerden, die von "jedermann" mit der Behauptung erhoben werden können, in einem seiner Grundrechte oder gleichgestellten Rechte[1] verletzt zu sein.[2] Dem BVerfG steht jedoch – im Gegensatz zu den Fachgerichten – nur eine eingeschränkte Überprüfung zu. Denn die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme durch den sog. Dreierau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.1 Zu steuerlichen oder steuerstrafrechtlichen Zwecken (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO)

Rz. 72 Das Steuergeheimnis dient außer dem Schutz des Betroffenen gegen Weitergabe oder Verwertung seiner Information bzw. der Information über ihn auch der Sicherstellung der richtigen Besteuerung (vgl. Rz. 6). Daher muss grundsätzlich ein Offenbaren oder Verwerten zulässig sein, das für das Erreichen dieses Zieles erforderlich oder auch nur nützlich (dienlich) und verhältn...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 2 Zweck der Norm

Rz. 2 § 81 AO bezweckt die Sicherstellung eines zügigen und ununterbrochenen Verwaltungsverfahrens durch die Bestellung eines geeigneten Vertreters für einen Verfahrensbeteiligten von Amts wegen.[1] Ist ein Verfahrensbeteiligter für die Finanzbehörde nicht erreichbar oder nicht ansprechbar, so wird hierdurch das Verwaltungsverfahren entscheidend behindert. Dies gilt insbeson...mehr