Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.3.2 Aufforderung zur Vertreterbestellung mit Fristsetzung

Rz. 17 § 81 Abs. 1 Nr. 3 AO setzt neben des Aufenthalts des Beteiligten außerhalb des EWR eine Aufforderung der Finanzbehörde voraus, innerhalb angemessener Frist einen Vertreter zu bestellen. Diese Aufforderung hat Verwaltungsaktqualität, der dem Beteiligten daher auch ordnungsgemäß bekannt gegeben werden muss.[1] Zuständige Finanzbehörde ist die das steuerliche Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.1 Kenntniserlangung im Verfahren

Rz. 41 Werden bei Gelegenheit eines Verfahrens Kenntnisse erlangt, die nicht eigentlich Gegenstand des Verfahrens sind, können auch diese dem Schutz des Steuergeheimnisses unterliegen. Der zwischen Kenntniserlangung und Durchführung des Steuerverfahrens bestehende unmittelbare Zusammenhang ist mit Rücksicht auf den hohen Rang des Steuergeheimnisses in einem sehr weiten Sinn ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.4.2 Einzelne gesetzliche Zulässigkeitsregeln

Rz. 91 Einige Normen der bundesgesetzlichen Öffnung des Steuergeheimnisses über § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO sind unmittelbar in der AO geregelt. So enthält § 31 AO die Befugnis zur Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen an Körperschaften des öffentlichen Rechts und Religionsgemeinschaften sowie von geschützten Daten der betroffenen Person an die Träger der gesetzlichen Sozialversich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.9 Zustimmung der betroffenen Person (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO)

Rz. 106 Soweit die betroffene Person zustimmt, ist ein Offenbaren oder Verwerten der geschützten Daten zulässig. Die Änderung des Begriffs des "Betroffenen" in den der "betroffenen Person" durch das 2.DSAnpUG-EU vom 20.11.2019[1] enthielt keinen materiellen Änderungsgehalt. Vielmehr wurde – wie auch in der Gesetzesbegründung ausgeführt – lediglich eine Anpassung der Begriffl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.1 Offenbaren

Rz. 56 Durch eine unbefugte Offenbarung von nach § 30 AO geschützten Daten wird (auch) der nach der DSGVO gebotene Schutz personenbezogener Daten verletzt.[1] Das Offenbaren ist eine besondere Form der Offenlegung personenbezogener Daten in der Begriffsbestimmung der DSGVO.[2] Die Offenlegung ist legal definiert in Art. 4 Nr. 2 DSGVO und umfasst die Übermittlung, die Verbrei...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.4 Verhinderung aufgrund psychischer Krankheit, körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 20 Nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 AO kann ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden, wenn der Beteiligte infolge einer psychischen Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verfahren selbst tätig zu werden und Verfahrenshandlungen rechtswirksam vorzunehmen. Die Vorschrift entspricht weitgehend § 1896 Abs. 1 BGB. Regelmäßi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.4 Andere Fälle mit zwingendem öffentlichen Interesse

Rz. 124 Ein zwingendes öffentliches Interesse an einem Offenbaren oder Verwerten kann auch in anderen Fällen bestehen, die den Beispielsfällen in Abs. 4 Nr. 5 vergleichbar sind. Da sich die Beispielsfälle intensiv mit dem öffentlichen Interesse an einer Abwehr erheblicher Gefahren für die Allgemeinheit, bzw. der Verhinderung erheblicher Straftaten und deren Strafverfolgung b...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 4 Bestellungsverfahren (Abs. 2)

Rz. 26 Die Bestellung des Vertreters erfolgt ausschließlich auf Ersuchen der Finanzbehörde. Der Antrag (Ersuchen) liegt grundsätzlich im pflichtgemäßem Ermessen [1] der Finanzbehörde, sofern sie von der Durchführung des Verfahrens nicht absehen kann oder will und die Verfahrensbehinderung für einen nicht unerheblichen Zeitraum gegeben ist.[2] Das Betreuungs- oder Familiengeri...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.1.1 Grundlagen

Rz. 4 Die Bestellung eines Vertreters gem. § 81 AO setzt voraus, dass ein Vertreter des Beteiligten nicht vorhanden ist, die Finanzbehörde nicht gem. § 156 Abs. 2 AO von der Verfahrensdurchführung absieht und ein Bestellungsgrund i. S. d. § 81 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 AO vorliegt. Eine Bestellung eines Vertreters von Amts wegen kommt hierbei nach § 81 Abs. 1 S. 1 AO nur für ein anh...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 5.2 Vergütung und Erstattung (Abs. 3)

Rz. 32 Der Vertreter hat nach § 81 Abs. 3 AO – im Gegensatz zu den Fällen der zivilrechtlichen Vormundschaft oder Pflegschaft – einen Rechtsanspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz. Erstattungsverpflichteter ist der Rechtsträger[1] der um die Bestellung ersuchenden Finanzbehörde, d. h. regelmäßig das jeweilige Bundesland. Der Anspruch wird gegenüber der Finanzbeh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8 Zulässiges Offenbaren, Verwerten oder Abrufen

Rz. 67 Der § 30 Abs. 4 AO zählt Fallgruppen auf, bei denen abweichend von der Grundregel des § 30 Abs. 2 AO das Offenbaren und Verwerten der Kenntnisse zulässig ist. Dabei ist die (ausdrückliche) Zulässigkeit der Verwertung erst seit dem 25.5.2018 Regelungsinhalt des § 30 Abs. 4 AO.[1] Unter "Verwerten" ist dabei ausweislich der Gesetzesbegründung – wie bisher – jede Verwend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10.2 Untersagung der Offenbarung geschützter Daten

Rz. 157 Gegen das Offenbaren oder Verwerten, d. h. gegen die Entscheidung der Finanzbehörde, die personenbezogenen Daten zu offenbaren oder zu verwerten, ist ebenfalls der Einspruch gegeben. Im Hinblick auf eine drohende von § 30 Abs. 4 und 5 AO nicht gedeckte Offenbarung ihrer geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren hat die betroffene Person einen Unterlassungsanspru...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.1 Unbekannte Beteiligte (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 8 Nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 AO – entspr. § 1913 BGB – kann ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden, wenn der Finanzbehörde der Beteiligte unbekannt geblieben ist. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um einen oder eine Mehrheit von unbekannten Beteiligten – wie z. B. mehrere Mitglieder einer Erbengemeinschaft – handelt. Für eine Beteiligtenmehrheit braucht grds. nur ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10.1 Geltendmachung von Informationsinteresse

Rz. 152 Wegen des Rechtsschutzes bei Ablehnung eines Auskunftsantrags nach Art. 15 DSGVO und Auskunftsverweigerungen der Finanzbehörden unter Berufung auf § 32c AO siehe die dortige Kommentierung.[1] Rz. 153 Gegen die Ablehnung eines geforderten Offenbarens oder Verwertens hat der Antragsteller – außer der Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde – das Rechtsmittel des Einsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.6.1 Aufgaben des Statistischen Bundesamtes (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b 1. Alt. AO)

Rz. 99 § 30 Abs. 4 Nr. 2b AO entbindet in seiner ersten Alternative vom Steuergeheimnis, soweit die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes dient. Davon sind die gesamten jeweils aktuellen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes umfasst. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.2 Abwesende Beteiligte (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 10 Nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 AO 1. Alt. kann – entspr. § 1884 Abs. 1 BGB – ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden, wenn der Aufenthalt des bekannten Beteiligten und sein Verbleib – trotz der nach § 88 AO gebotenen Ermittlungen – unbekannt ist. Nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. AO kann – entspr. § 1884 Abs. 2 BGB – ein Vertreter von Amts wegen bestellt werden, wenn der Bet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.1 Entwicklung, Überprüfung oder Änderung automatisierter Verfahren (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO)

Rz. 83 Soweit sich § 30 Abs. 4 Nr. 1a AO auf § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO bezieht und die Offenbarung oder Verwertung von geschützten Daten für die Entwicklung und Verbesserung von IT-Verfahren zulässt, ist dies mit den in § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO beschriebenen Einschränkungen verbunden. Insbesondere muss es unerlässlich sein, anstelle der Verwendung von anonymisierten oder ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.5 Zulassung durch Unionsrecht (§ 30 Abs. 4 Nr. 2a AO)

Rz. 96 § 30 Abs. 4 Nr. 2a AO enthält die Durchbrechung des bundesgesetzlich geregelten Steuergeheimnisses durch das Recht der EU. Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Diese Gesetzesänderung stellt keine unmittelbare Anpassung an die Anforderungen der DSGVO dar. Die Regelung schien wegen der Anpassung des Begriffs "G...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.1.2 Beteiligte ohne gesetzliche Vertretung

Rz. 6 Nach § 79 AO haben für den handlungsunfähigen Beteiligten die gesetzlichen Vertreter zu handeln. Diese haben nach § 34 AO die eigene steuerliche Pflicht und die steuerlichen Pflichten des Vertretenen zu erfüllen. Sie sind aber insoweit nicht Verfahrensbeteiligte. Die Verfahrensbehinderung durch das Fehlen eines gesetzlichen Vertreters für handlungsunfähige – bekannte –...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 9.1 In Betracht kommende Rechtsfolgen

Rz. 147 Die Verletzung des Steuergeheimnisses kann strafrechtliche, disziplinarische und zivilrechtliche Folgen haben. Strafrechtlich wird die vorsätzliche, also bewusste und gewollte Verletzung des Steuergeheimnisses für die Fälle des Offenbarens von geschützten Daten nach § 355 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Als Nebenstrafe kann da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.7 Zulässigkeit der Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 30 Abs. 10 AO)

Rz. 143 § 30 Abs. 10 AO ergänzt die geregelten Durchbrechungstatbestände der Abs. 4 und 5 um eine besondere zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung, soweit es um die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten geht. Die Regelung wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt[1] und mit dem 2. DSAnpUG-EU[2] präzisiert, bzw. korrigiert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.5 Automatisiertes Verfahren zum Datenabgleich (§ 30 Abs. 8 AO)

Rz. 137 § 30 Abs. 8 AO wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Abs. 8 gestattet unter Steuergeheimnisgesichtspunkten den Datenabgleich zwischen Finanzbehörden, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10.3 Unter Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht erteilte Auskünfte

Rz. 112 Ein Verzicht auf ein Auskunftsverweigerungsrecht kommt insbesondere in den Fällen der §§ 101–103 AO in Betracht. Auch bei einem Verzicht in anderen dem Steuergeheimnis unterliegenden Verfahren ist die Offenbarungs- oder Verwertungsbefugnis gegeben. Der Gesetzgeber meint damit nicht nur die Auskunftsverweigerungsrechte der vom Steuergeheimnis und einer möglichen außer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.3 Abrufen

Rz. 64 Auch der unbefugte Abruf von geschützten Daten im automatisierten Verfahren ist, wenn diese in einem Verfahren nach Abs. 2 Nr. 1 in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, eine Verletzung des Steuergeheimnisses.[1] Es muss sich um nach Abs. 2 Nr. 1 oder 2 geschützte Daten handeln. Diese Daten müssen in einem Datenspeicher gespeichert sein, der im aut...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.3 Verhältnis zum allgemeinen Datenschutzrecht

Rz. 13 Neben der DSGVO ist im Steuerverfahrensrecht gem. § 2a Abs. 1, Abs. 3 AO seit dem 25.5.2018 grundsätzlich nur noch die AO zu berücksichtigen. Dies ergibt sich auch aus § 1 Abs. 2 S. 1 BDSG. Soweit das BDSG [1] in seinem § 1 Abs. 2 S. 2 eine Auffangzuständigkeit reklamiert, steht dem zunächst die AO als lex specialis entgegen. Ausnahmen von der abschließenden Regelung d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.7 Zur Gesetzesfolgenabschätzung (§ 30 Abs. 4 Nr. 2c AO)

Rz. 103 § 30 Abs. 4 Nr. 2c AO regelt die Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung und wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit wollte der Gesetzgeber – nach der Gesetzesbegründung – nur klarstellend den Anforderungen der DSGVO Rechnung tragen.[2] Auch für den Bereich der Gesetzesfolgenabschä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.4 Datenentschlüsselung im De-Mail-Verkehr (§ 30 Abs. 7 AO)

Rz. 135 Der Gesetzgeber fördert die elektronische Kommunikation im Verwaltungsverfahren.[1] Damit soll ein Beitrag zur Verwaltungsmodernisierung und -effizienz durch Bürokratieabbau geleistet werden. Hieraus ergeben sich – vermutlich auch in Zukunft immer wieder – technische Folgen, die tendenziell geeignet sind, beim Abweichen von geübten Verfahrensweisen ggf. auch gegen Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11 Zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO)

Rz. 113 Beim Bestehen eines zwingenden öffentlichen Interesses ist ein Offenbaren bzw. eine Verwertung geschützter Daten ebenfalls zulässig.[1] Eine Begriffsbestimmung für das zwingende öffentliche Interesse ist in der AO wiederum nicht enthalten. Die Unsicherheit bei der Auslegung dieses Begriffs, der schon seit langem während der Geltungsdauer der RAO erhebliche Schwierigk...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.2 "Anderer"

Rz. 30 "Anderer" i. S. d. Gesetzes ist jeder, der nicht als Amtsträger oder gleichgestellte Person am Verfahren, das zur Kenntniserlangung geführt hat, beteiligt ist oder war. Das ist in erster Linie der Stpfl.[1] Geschützt werden aber auch die personenbezogenen Daten Dritter wie gesetzliche Vertreter, Bevollmächtigte, steuerliche Berater, Auskunftspersonen, Anzeigeerstatter...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.4 Personenbezogene Daten von Gesellschaften/Gemeinschaften

Rz. 32 Die personenbezogenen Daten von Gesellschaften (Gemeinschaften) dürfen denjenigen gegenüber offenbart werden, die sie vertreten. Das gilt für Personen- und Kapitalgesellschaften. Ein praktisches Bedürfnis für eine Offenbarung kann sich etwa bei einem Wechsel in der Person des Vertreters ergeben. Besteht das Steuerrechtsverhältnis gegenüber der Gesellschaft, gilt das S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1.2 Verfassungsrechtliche Relevanz

Rz. 3 Die Aussage des § 22 Abs. 1 RAO "Das Steuergeheimnis ist unverletzlich" war angesichts der tatsächlichen Verletzlichkeit sachlich unzutreffend. Dennoch war die Anlehnung an die Grundrechtsformulierung durchaus bedeutungsimmanent. Die andere Formulierung in § 30 AO ist weniger pathetisch und vermeidet die Ähnlichkeit mit der Fassung einiger Grundrechtsartikel. Anders al...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.2 Wirtschaftsstraftaten (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO)

Rz. 120 Als Wirtschaftsstraftaten kommen Delikte in Betracht, die von Personen des Geschäftslebens, von Angehörigen der freien Berufe wie auch von im Wirtschaftsleben agierenden staatlichen Funktionsträgern im Rahmen ihrer beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit begangen werden. An der Verfolgung von Wirtschaftsstraftaten soll dann ein zwingendes öffentliches Interesse best...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.2.2 Wahrnehmung von Aufsichts-, Steuerungs- und Disziplinarbefugnissen (§ 30 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 S. 1 AO)

Rz. 84 Soweit der Gesetzgeber auf die Zwecke des § 29c Abs. 1 S. 1 Nr. 6 AO abstellt, ist festzustellen, dass schon bisher unstreitig die Möglichkeit bestand, im Interesse der Durchführung der Kontrollbefugnisse der die Fach- und Rechtsaufsicht ausübenden vorgesetzten Behörde geschützte Daten zu offenbaren.[1] Da der Bundesgesetzgeber unter der Ägide der DSGVO in der Weiterv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.4.1 Allgemeines

Rz. 90 Zulässig ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ein Offenbaren oder Verwerten[1] geschützter Daten, soweit es durch Bundesgesetz[2] ausdrücklich zugelassen ist. Gesetz i. S. v. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO ist (ungeachtet § 4 AO) nur ein Gesetz im formellen Sinn. Dies wird aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und aus der Bedeutung des Steuergeheimnisses hergeleitet.[3] Rechtsv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 7.2 Verwerten

Rz. 63 Verwerten ist jede Verwendung der geschützten Daten durch den Amtsträger (oder die ihm gleichgestellte Person) in der Absicht, aus der Nutzung der geschützten Daten für sich oder andere Vorteile ziehen zu wollen, unabhängig davon, ob er die Kenntnisse offenbart. Über den Regelungsgehalt der DSGVO hinaus gilt dies nicht nur für die Verwendung personenbezogener Daten, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.3 Befugter Datenabruf (§ 30 Abs. 6 AO)

Rz. 133 Die Regelung in § 30 Abs. 6 AO soll bewirken, dass das Steuergeheimnis auch im elektronisch organisierten Verwaltungsverfahren gewahrt wird. Die Befugnis für den automatisierten Abruf der durch das Steuergeheimnis geschützten Daten, die in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind[1], ist in § 30 Abs. 6 S. 1 AO geregelt. Im Zusammenhang mit der Anpassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10.1 Ab Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt werdende Tatsachen

Rz. 110 Da die Ahndung steuerlicher Delikte die Besteuerung unterstützt, besteht insoweit Offenbarungs- und Verwertungsbefugnis.[1] Hingegen ist die Offenbarung oder Verwertung zur Verfolgung nichtsteuerlicher Delikte an einschränkende Voraussetzungen geknüpft. Die wissende Behörde ist dann zur Offenbarung oder Verwertung befugt, wenn für die außersteuerliche Strafverfolgung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 10.3 Anspruchsverfolgung nach erfolgter Offenbarung oder Verwertung

Rz. 161 Meist sind die geschützten Daten aus dem Besteuerungsverfahren bereits offenbart bzw. verwertet, wenn der Betroffene davon erfährt. Eine Leistungsklage, mit der die Rückgängigmachung der unberechtigten Auskunftserteilung begehrt wird, ist mangels Rechtsschutzinteresse auf Folgenbeseitigung unzulässig, da die bereits erfolgte Kenntnisnahme nicht mehr rückgängig gemach...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.8 Zweckbestimmung bei zulässiger Offenbarung gegenüber Nichtfinanzbehörden (§ 30 Abs. 11 AO)

Rz. 145 § 30 Abs. 11 AO regelt die weiterbestehende Zweckbestimmung erlaubt offenbarter geschützter Daten beim Empfänger. Abs. 11 wurde mit Wirkung vom 25.5.2018 in die Regelung zum Steuergeheimnis eingefügt.[1] Damit trug der Gesetzgeber den Anforderungen der DSGVO Rechnung. Wurden geschützte Daten einer Person, die nicht nach § 30 AO zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.10 Zur Durchführung eines nichtsteuerlichen Strafverfahrens (§ 30 Abs. 4 Nr. 4 AO)

Rz. 109 Während zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten alle steuerlichen Informationen und Kenntnisse weitergegeben bzw. verwertet werden dürfen[1], hat der Gesetzgeber für die Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer nichtsteuerlichen Straftat (z. B. Betrug, Urkundenfälschung, Wucher) die Zulässigkeit des Offenbarens und des Verwertens der ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 3.2.3.3 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten (§ 123 AO)

Rz. 19 Nicht ausreichend ist die Aufforderung, einen Empfangsbevollmächtigten nach § 123 AO zu bestellen. Eine solche Aufforderung ersetzt somit nicht die Aufforderung zur Vertreterbestellung nach § 81 AO. [1] Die Vorschriften der §§ 123 und 81 Abs. 1 Nr. 1 AO unterscheiden sich in Tatbestand und Rechtsfolge und sind daher nebeneinander anwendbar. Der Anwendungsbereich des § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 4.3 Amtlich zugezogene Sachverständige (§ 30 Abs. 3 Nr. 2 AO)

Rz. 23 Amtlich zugezogene Sachverständige stehen ebenfalls den Amtsträgern gleich. Sie können von einer Behörde oder einem Gericht hinzugezogen sein. Ein von einem Stpfl. gestellter Sachverständiger ist nur dann amtlich hinzugezogen und damit dem Steuergeheimnis unterworfen, wenn die Behörde oder das Gericht ihn als Sachverständigen übernimmt.[1] Ohne Bedeutung ist es, für we...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.6 Vermögensverwaltung und Vertretung

Rz. 34 In den Fällen der Vermögensverwaltung und der Vertretung ist ebenfalls genau zu untersuchen, ob die personenbezogenen Daten eines anderen betroffen sind. Dem Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Liquidator und Testamentsvollstrecker[1] kann, soweit deren Verwaltung reicht, Auskunft gegeben werden. Dies bezieht sich aber nicht auf solche personenbezogenen Daten, die fü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 3.2.4 Verhältnis zu den Informationsfreiheitsgesetzen

Rz. 19 Soweit sich aus den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder eigenständige Auskunftsrechte gegen die Finanzbehörden ergeben könnten, ist deren Regelungsgehalt Gegenstand rechtlicher Diskussion und gerichtlicher Verfahren. Durch die Informationsfreiheitsgesetze entsteht kein das spezialgesetzlich geregelte Steuergeheimnis "überschreibender" Informationsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.2 Fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis

Rz. 35 § 30 Abs. 2 Nr. 2 AO erweitert den Schutzbereich des Steuergeheimnisses über § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO hinaus.[1] Zwar sind fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse i. d. R. auch "personenbezogene Daten eines anderen". Anders als im Schutzbereich des § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO bedarf es hier aber keiner "Zuordnung" zu einer Person. Das Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist als...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 5.1.3 Eigene personenbezogene Daten

Rz. 31 Die eigenen personenbezogenen Daten unterliegen gegenüber der betroffenen Person selbst nicht dem Steuergeheimnis. Sie sind keine Daten eines anderen. Deswegen sind auch Mitteilungen an einen Gesamtrechtsnachfolger[1] zulässig, da dieser in vermögensrechtlicher Beziehung in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintritt.[2] So kann also dem Erben offenbart werden, w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2 Sinn und Zweck des Steuergeheimnisses

Rz. 6 Das Steuergeheimnis dient sowohl öffentlichen als auch privaten Interessen. Einerseits soll es die Erfüllung der Offenbarungs- und Mitwirkungspflichten des Stpfl. und anderer Verpflichteter stützen und damit der leichteren und gleichmäßigeren Durchführung der Besteuerung dienen. Der im Rechtsstaatsprinzip und Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes verankerten gesetzm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 8.1.11.1.1 Abwehr erheblicher Risiken für die Allgemeinheit (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a 1. Alt. AO)

Rz. 114 Nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a AO in der ersten Alternative ist ein zwingendes öffentliches Interesse dann gegeben, wenn die Offenbarung zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist. Diese Abwehrrechte und -pflichten sind erst seit dem 25.5.2018 ...mehr

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Schwarz/Pahlke, AO § 81 Bes... / 6 Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Beteiligten

Rz. 35 Durch die Vertreterbestellung verliert der Beteiligte seine Rechtsfähigkeit nicht. Soweit die Vorschriften über die Pflegschaft anzuwenden sind, schränkt die Vertreterbestellung jedoch nach § 79 AO Abs. 2 i. V. m. § 53 ZPO die Handlungsfähigkeit des Beteiligten im Verwaltungsverfahren ein. Die Handlungsunfähigkeit ist für die Dauer der Vertreterbestellung gegeben.[1] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.2 Verwaltungs-, Rechnungsprüfungs- oder Gerichtsverfahren in Steuersachen

Rz. 45 Ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen ist jedes Verfahren, das sich mit der Verwaltung der Steuern einschließlich der Steuervergütungen befasst. Dazu gehören insbesondere die zentralen Verfahren der Besteuerung wie das steuerliche Ermittlungsverfahren, das Erstattungs- und Vergütungsverfahren, die Außenprüfung, das Steueraufsichtsverfahren, das Erhebungsverfahren, ...mehr