Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 127 Zurückverweisung

1 Bedeutung der Vorschrift Rz. 1 Wie im Einspruchs- und Klageverfahren kann die Finanzbehörde auch noch im Revisionsverfahren den angefochtenen Verwaltungsakt – ggf. auch zuungunsten des Klägers – ändern, wenn dies aufgrund einer Korrekturvorschrift zugelassen ist.[1] Dies gilt unabhängig davon, wer Revision eingelegt hat.[2] § 68 FGO gilt auch im Revisionsverfahren. Nach der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 131 Aufschiebende Wirkung der Beschwerde

1 Aufschiebende Wirkung 1.1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 69 Abs. 1 S. 1 FGO wird durch die Erhebung der Klage zwar die formelle Rechtskraft, nicht aber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Anders als in anderen Prozessordnungen[1] hat die Einlegung von Rechtsmitteln im Finanzprozess somit keine aufschiebende (hemmende) Wirkung. Gleiches gilt auch für den Eins...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 129 Einlegung der Beschwerde

1 Bedeutung Rz. 1 Das Beschwerdeverfahren ist in der FGO nur lückenhaft umschrieben. Eine Vorschrift über die Beschwerdebegründung fehlt. §°129 FGO enthält lediglich Regelungen über Form, Frist und Empfangsstelle. Gleichwohl bestehen gewisse Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung, die aus allgemeinen Grundsätzen und aus der entsprechenden Anwendung der Regelungen üb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 134 Anwendbarkeit der ZPO

1 Grundlagen Rz. 1 Fehlerhafte Entscheidungen des FG sind grundsätzlich nur mit den hiergegen gegebenen Rechtsmitteln[1] innerhalb der Rechtsmittelfrist angreifbar. Gegen unanfechtbare Entscheidungen, d. h. auch gegen die Entscheidungen des BFH, kann in Fällen der Gehörsverletzung die Anhörungsrüge erhoben werden.[2] Darüber hinaus gibt § 134 FGO durch die Verweisung auf §§ 5...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5.1 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 42 Die – gesetzlich nicht geregelte – sog. "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. sowohl gegen Beschlüsse als auch gegen Urteile, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar waren, anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung des FG sei wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "greifbar gesetzwidrig", d. h. w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Zurücknahme der Beschwerde

Rz. 21 Nach Vorlage an den BFH kann die Beschwerde nur gegenüber dem BFH erklärt werden, der das Verfahren einstellt. Vor der Vorlage ist das FG zuständig. Die Kosten trägt der Beschwerdeführer.[1] Eine nach der Abgabe an den BFH gegenüber dem FG erklärte Rücknahme ist diesem weiterzuleiten. Ist unter den Beteiligten vor dem FG streitig, ob die Beschwerde wirksam zurückgenomm...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Abhilfe

Rz. 3 Nach Abs. 1 S. 3 i. V. m. § 130 Abs. 1 FGO kann der ersuchte oder beauftragte Richter dem Antrag abhelfen. Er hat seine Maßnahme daher erneut auf die Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Gleiches gilt auch für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.[1] Bei Nichtabhilfe durch einen Nichtabhilfebeschluss ist die Sache dem FG vorzulegen, das über die Erinnerung zu befinden hat. D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.4 Verböserungsverbot

Rz. 9 Eine Verböserung (sog. "reformatio in peius") ist im Beschwerdeverfahren sowohl durch das FG als auch durch den BFH ausgeschlossen.[1] Der Beschwerdeführer darf durch die Beschwerdeentscheidung nicht schlechter gestellt werden als durch die angefochtene Entscheidung. Die Einlegung der Beschwerde kann somit nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung über den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Kosten

Rz. 20 Die Verfahrenskosten richten sich nach §§ 135ff. FGO. Bei unzulässiger oder unbegründeter Wiederaufnahmeklage sowie bei Bestätigung der ursprünglichen Entscheidung trägt der unterlegene Beteiligte die Kosten.[1] Bei einem erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahren können die Kosten der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Zulässigkeitsprüfung

Rz. 4 Der Beschwerde kann grundsätzlich nur dann abgeholfen werden, wenn sie zulässig ist. Hält das FG die Beschwerde für unzulässig, ist sie dem BFH vorzulegen, der über die Zulässigkeit zu befinden hat. Auch wenn die Beschwerde eindeutig unstatthaft oder sonst klar ersichtlich unzulässig ist, muss sie durch Nichtabhilfebeschluss verbeschieden und dem BFH vorgelegt werden.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.5 Kostenentscheidung

Rz. 19 Eine Kostenentscheidung ergeht zulasten des Beschwerdeführers, wenn die Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen wird, ebenso wenn der Beschwerdeführer sie zurückgenommen hat.[1] Bei Zurückverweisung an das FG wird die Entscheidung über die Kosten diesem übertragen.[2]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Gegenstand der Regelung

Rz. 1 Abs. 1 bestimmt, dass gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten, also gegen Entscheidungen solcher Personen, die im Auftrag des zuständigen (beauftragenden oder ersuchenden) Gerichts tätig geworden sind, nicht unmittelbar die Beschwerde gegeben ist, sondern (nur) der befristete Antrag[1] auf Entscheidung des FG.[2] Die unmitt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.1 Gesetzliche Regelung

Rz. 1 Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel (vgl. Überschrift des 5. Abschnitts). Sie hat nur beschränkt Devolutiveffekt (Anfallwirkung), da das FG der Entscheidung des BFH vorgeschaltet ist und zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat.[1] Auch der Suspensiveffekt (Hemmungswirkung) ist eingeschränkt, da die Vollziehung nach § 131 FGO nur in den dort genannten Ausnahmefälle...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.1 Neues tatsächliches Vorbringen

Rz. 5 Anders als im Revisionsverfahren[1] ist im Beschwerdeverfahren die angefochtene Entscheidung nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht in vollem Umfang nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Rz. 12) nachzuprüfen.[2] § 118 Abs. 2 FGO gilt hier nicht. Der BFH prüft somit nicht lediglich die sachliche Richtigkeit der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Begründetheit

Rz. 12 Die Beschwerde ist begründet, wenn die angefochtene Entscheidung rechtswidrig ist (vgl. § 118 FGO Rz. 11ff.). Entscheidender Zeitpunkt für die Frage der Begründetheit ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung [1], wobei der BFH die Sach- und Rechtslage in vollem Umfang neu zu prüfen und neues Vorbringen und neue Beweismittel berücksichtigen muss (s. Rz. 5f.). Bei ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.2 Frist

Rz. 4 Die Beschwerdefrist beträgt 2 Wochen nach der Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung (Abs. 1). Abweichend hiervon beträgt die Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einen Monat[1], gegen die Festsetzung eines Ordnungsmittels (Ordnungsgeld usw.) eine Woche[2]. Keiner Frist unterliegt die (unselbstständige) Anschlussbeschwerde.[3] Rz. 5 Die Frist beginnt m...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Empfangsstelle

Rz. 7 Die Beschwerde ist beim FG, d. h. bei dem Gericht (bzw. Vorsitzender oder Berichterstatter), das die anfechtbare Entscheidung getroffen hat (iudex a quo), einzulegen (Abs. 1), damit dieses die Möglichkeit hat, seine Entscheidung zu überprüfen und sie ggf. im Weg der Abhilfe zu korrigieren, wenn es die Beschwerde als begründet ansieht.[1] § 129 Abs. 1 FGO ist so zu vers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.9 Außerordentliche Beschwerde

Rz. 12 Die "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. gegen nicht mehr anfechtbare Beschlüsse und Urteile des FG anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung sei "greifbar gesetzwidrig". Seit der Einfügung des § 133a FGO (Anhörungsrüge) ab 2005 ist die außerordentliche Beschwerde nicht mehr statthaft. [1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

1.1 Gesetzliche Regelung Rz. 1 Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel (vgl. Überschrift des 5. Abschnitts). Sie hat nur beschränkt Devolutiveffekt (Anfallwirkung), da das FG der Entscheidung des BFH vorgeschaltet ist und zunächst über die Abhilfe zu entscheiden hat.[1] Auch der Suspensiveffekt (Hemmungswirkung) ist eingeschränkt, da die Vollziehung nach § 131 FGO nur in den dort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Vorlage an den BFH

3.1 Nichtabhilfebeschluss Rz. 15 Auch im Fall der Nichtabhilfe hat das FG durch ausdrücklichen und förmlichen Beschluss zu entscheiden (s. Rz. 9). Er ist zu den Akten zu nehmen. Lediglich die Bekanntgabe (Zustellung) an die Beteiligten braucht nicht zu erfolgen und er muss auch keine Begründung enthalten.[1] Eine Begründung wäre aber durchaus möglich. In der Praxis erhalten d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Zulässigkeit der Beschwerde

2.1 Allgemeine Voraussetzungen Rz. 14 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde sind in der FGO nur lückenhaft geregelt. § 128 FGO bestimmt im Wesentlichen, gegen welche Entscheidungen des FG den Beteiligten und sonst Betroffenen die Beschwerde zusteht. Geregelt ist damit die Statthaftigkeit des Rechtsmittels. Für die Zulässigkeit der Beschwerde sind darüber hinaus die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2 Unterscheidung von anderen Rechtsbehelfen

1.2.1 Gegenvorstellung Rz. 5 Die Gegenvorstellung – im prozessualen Bereich – ist ein Rechtsbehelf, mit dem sich der unterlegene Beteiligte gegen eine formell rechtskräftige Entscheidung mit dem Begehren wendet, dass das Gericht, das die Entscheidung getroffen hat (sog. iudex a quo), also ohne Anrufung der höheren Instanz, seine Entscheidung aufhebt oder abändert, weil ihm gr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.2 Nicht beschwerdefähige Entscheidungen

3.2.1 Fehlen einer Entscheidung Rz. 23 Bei lediglich den formellen Verfahrensablauf betreffenden Maßnahmen, Hinweisen, Anfragen oder Mitteilungen scheidet die Anfechtbarkeit bereits wegen Fehlens einer "Entscheidung" i. S. v. Abs. 1 aus, z. B.: Mitteilung, dass Akteneinsicht nicht gewährt werden kann[1] oder dass die Akten noch nicht vorliegen und deshalb nicht eingesehen werd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Statthaftigkeit der Beschwerde

3.1 Mit der Beschwerde anfechtbare Entscheidungen Rz. 17 Die Beschwerde ist statthaft gegen Entscheidungen des FG (Senat oder Einzelrichter), des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Urteile können nur mit der Revision oder bei nicht zugelassener ­Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Gegen Gerichtsbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Beschwerdeverfahren

1.1 Allgemeines Rz. 1 Die FGO enthält lediglich unvollständige Regelungen über das Beschwerdeverfahren; eigene Regelungen enthalten: § 10 Abs. 3 FGO – Dreierbesetzung des BFH-Senats; § 113 Abs. 2 S. 1 Alt. 2 FGO – Begründungspflicht für Beschlüsse; § 128 FGO – Statthaftigkeit der Beschwerde; § 129 FGO – Form und Frist, Empfangsstelle; § 130 FGO – Abhilfeentscheidung oder Vorlage a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Einlegung der Beschwerde

2.1 Form Rz. 2 Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle[1] einzulegen. Die Schriftform setzt das Einreichen eines in deutscher Sprache verfassten Schriftsatzes voraus, der eigenhändig unterschrieben sein muss.[2] Die Unterschrift muss nicht lesbar sein. Dem Formzweck ist genügt, wenn der Schriftzug so gestaltet ist, dass er ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Einstweilige Aussetzung der Vollziehung (Abs. 1 S. 2)

2.1 Voraussetzungen Rz. 5 Hat die Beschwerde – in allen nicht von § 131 Abs. 1 S. 1 FGO erfassten Fällen – keine aufschiebende Wirkung, kann das FG, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, von Amts wegen die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses einstweilen aussetzen (Abs. 1 S. 2). Die Aussetzung kann von der Beschwerdeerhebung und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Aufschiebende Wirkung

1.1 Allgemeines Rz. 1 Nach § 69 Abs. 1 S. 1 FGO wird durch die Erhebung der Klage zwar die formelle Rechtskraft, nicht aber die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Anders als in anderen Prozessordnungen[1] hat die Einlegung von Rechtsmitteln im Finanzprozess somit keine aufschiebende (hemmende) Wirkung. Gleiches gilt auch für den Einspruch nach § 361 Abs. 1...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Abhilfeverfahren

2.1 Grundsätze Rz. 2 Die Beschwerde ist grundsätzlich beim FG einzulegen[1], da dieses zunächst selbst prüfen muss, ob das Vorbringen zulässig und begründet ist und es deshalb der Beschwerde abzuhelfen hat. Die Beschwerde kann fristwahrend nach § 129 Abs. 2 FGO auch beim BFH eingelegt werden. Das ist regelmäßig unzweckmäßig und führt zu Verzögerungen, da der BFH die Beschwerd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 5 Außerordentliche Beschwerde – Gegenvorstellung

5.1 Außerordentliche Beschwerde Rz. 42 Die – gesetzlich nicht geregelte – sog. "außerordentliche Beschwerde" wurde von der früheren Rspr. sowohl gegen Beschlüsse als auch gegen Urteile, die mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbar waren, anerkannt, wenn geltend gemacht wurde, die Entscheidung des FG sei wegen schwerwiegender Verletzung von Verfahrensvorschriften "...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Verfahren

2.1 Einlegung Rz. 2 Die Vorschriften über Form, Frist, Abhilfemöglichkeit und aufschiebende Wirkung der Beschwerde (Abs. 1 S. 3) gelten entsprechend. Der Antrag ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten bei dem beauftragten oder ersuchten Richter oder Urkundsbeamten, der entschieden hat, zu stellen, d. h....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Verfahren

3.1 Allgemeines Rz. 6 Das Wiederaufnahmeverfahren stellt prozessual die Fortsetzung des Vorprozesses dar. Dies gilt aber nur für den dritten Verfahrensabschnitt.[1] Die Beteiligten – einschließlich des Beigeladenen – sind identisch mit denen des Vorprozesses.[2] Der im Vorprozess Beigeladene muss nicht erneut beigeladen werden.[3] Die Entscheidung über das Wiederaufnahmeverfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Entscheidung über die Beschwerde

2.1 Zulässigkeit Rz. 10 Der BFH prüft zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde[1] wie Statthaftigkeit, Wahrung von Form und Frist, Beschwerdebefugnis, Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis sowie ordnungsgemäße Prozessvertretung. Bei Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3 Änderungsbescheid im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Rz. 20 § 127 FGO findet – ebenso wie § 68 FGO – im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung. [1] Voraussetzung ist, dass die Beschwerde zulässig ist.[2] Ergeht während des Beschwerdeverfahrens ein Änderungsbescheid, wird dieser nach § 68 FGO ohne Antragstellung Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.[3] In entsprechender Anwendung des § 127 FGO h...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Verfahren

Rz. 8 Die Verpflichtung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs gilt auch im Abhilfeverfahren.[1] Beabsichtigt das FG, der Beschwerde abzuhelfen, ist deshalb dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Äußerung zu dem Beschwerdevorbringen zu geben. Ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs im Ausgangsverfahren kann im Abhilfeverfahren durch Gelegenheit zur Stellungnahme gehei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.4 Erneute Verhandlung und Entscheidung

Rz. 19 Wird zugleich Nichtigkeitsklage und Restitutionsklage erhoben, sind die Verfahren zu trennen. Das Verfahren über die Restitutionsklage ist bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.[1] Das Verfahren gliedert sich in drei Abschnitte: Zulässigkeit und Begründetheit der Wiederaufnahmeklage sowie Neuverhandlung der Hauptsache. Für die Abschnitte können d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.1 Nichtabhilfebeschluss

Rz. 15 Auch im Fall der Nichtabhilfe hat das FG durch ausdrücklichen und förmlichen Beschluss zu entscheiden (s. Rz. 9). Er ist zu den Akten zu nehmen. Lediglich die Bekanntgabe (Zustellung) an die Beteiligten braucht nicht zu erfolgen und er muss auch keine Begründung enthalten.[1] Eine Begründung wäre aber durchaus möglich. In der Praxis erhalten die Beteiligten lediglich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Inhalt der Beschwerdeschrift

Rz. 8 Die FGO enthält keine Bestimmungen über den Inhalt der Beschwerdeschrift. Die Regelung über die Revisionsbegründung[1] ist im Beschwerdeverfahren nicht entsprechend anzuwenden. Eine Begründung oder ein förmlicher Antrag sind daher nicht erforderlich[2], auch nicht die Verwendung des Begriffs "Beschwerde". Es braucht daher an sich nicht dargelegt werden, was gegen die a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.1 Zulässigkeit

Rz. 10 Der BFH prüft zunächst die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde[1] wie Statthaftigkeit, Wahrung von Form und Frist, Beschwerdebefugnis, Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis sowie ordnungsgemäße Prozessvertretung. Bei Fehlen einer Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen ist prozessual ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.3 Begründetheit

Rz. 16 Ist die Wiederaufnahme zulässig, ist zu prüfen, ob ein Wiederaufnahmegrund i. S. d. §§ 579, 580 ZPO tatsächlich vorliegt. Die Aufzählung der Wiederaufnahmegründe ist wegen der außerordentlichen Natur dieses Rechtsbehelfs abschließend. Die Wiederaufnahmegründe können auch nicht im Wege der Analogie auf vergleichbare schwerwiegende Fehler bei der Rechtsfindung ausgedehn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2 Entscheidung des BFH

Rz. 7 Da das angefochtene FG-Urteil über einen Verwaltungsakt entschieden hat, der durch den ersetzenden oder ändernden Verwaltungsakt beseitigt bzw. in seinem Regelungsinhalt modifiziert worden ist, dem FG-Urteil somit ein keine Wirkungen mehr entfaltender Verwaltungsakt zugrunde liegt, ist dieses gegenstandslos geworden und vom BFH bei einer wirksamen Änderung oder Ersetzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.5 Verzögerungsrüge

Rz. 8a Zur Durchsetzung des in Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit wurde mit Wirkung ab 3.12.2011 in § 155 S. 2 FGO mit Verweis auf §§ 198ff. GVG angefügt.[1] Die Regelung führt nicht unmittelbar zu einer schnelleren Entscheidung. Der Betroffene bekommt jedoch eine mit Klage durchsetzbare Entschädigung zugesprochen, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.3 Rechtliches Gehör

Rz. 8 Als allgemeiner Verfahrensgrundsatz gilt das Gebot des rechtlichen Gehörs auch im Beschwerdeverfahren. Ergeht die Entscheidung – wie i. d. R. – ohne mündliche Verhandlung (vgl. Rz. 17), muss gewährleistet sein, dass der Beschwerdegegner die Möglichkeit hat, sich zu der Beschwerde zu äußern, wenn die Entscheidung zu seinen Ungunsten geändert werden soll. Dem Beschwerdeg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.2 Anhörungsrüge

Rz. 6 Mit der ab 2005 durch das Anhörungsrügengesetz (AnhRügG) v. 9.12.2004, BGBl I 2004, 3220 geschaffenen Anhörungsrüge kann als außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (unanfechtbare Urteile und Beschlüsse des FG und auch des BFH) innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden.[1] Der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Bedeutung

Rz. 1 Das Beschwerdeverfahren ist in der FGO nur lückenhaft umschrieben. Eine Vorschrift über die Beschwerdebegründung fehlt. §°129 FGO enthält lediglich Regelungen über Form, Frist und Empfangsstelle. Gleichwohl bestehen gewisse Mindestanforderungen an die Beschwerdebegründung, die aus allgemeinen Grundsätzen und aus der entsprechenden Anwendung der Regelungen über die Revi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.4 Rechtsmittel

Rz. 18 Gegen die Beschwerdeentscheidung des BFH ist kein Rechtsmittel eröffnet. Entsprechend § 134 FGO i. V. m. §§ 578ff. ZPO kann das Verfahren durch einen Wiederaufnahmeantrag wieder aufgenommen werden.[1] Gegen die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist die Erhebung einer Anhörungsrüge nach § 133a FGO möglich. Im Übrigen besteht zur Geltendmachung von Grundrechtsverletzung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1.2.2 Antragserweiterung

Rz. 7 Die Änderung oder Erweiterung des im Verfahren vor dem FG gestellten Antrags ist im Beschwerdeverfahren zulässig.[1] Denn das Beschwerdegericht ist in der Nachprüfung im Hinblick auf neuen Tatsachenvortrag nicht beschränkt (Rz. 5). Außerdem ist ein bestimmter Antrag im Beschwerdeverfahren ohnehin nicht erforderlich.[2] Neuer Tatsachenvortrag ist jedoch nur zu berücksic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Urteile – und Gerichtsbescheide, gegen die nicht mündliche Verhandlung beantragt wurde[1] – können vom FG nicht mehr abgeändert werden, auch wenn es selbst bemerkt, dass ihm ein Fehler unterlaufen ist. Dies ist dem BFH im Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Anders ist es bei mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 2.3 Begründetheit

Rz. 6 Das FG hat, d. h. muss, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für zulässig und begründet hält. Eine Vorlage an den BFH ist in diesem Fall unzulässig. Hält es die Beschwerde für unbegründet, darf es nicht abhelfen, sondern muss zur Entscheidung durch den BFH vorlegen. Die Begründetheit beurteilt sich grundsätzlich danach, ob der angefochtene Beschluss im Ergebnis den ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Grundlagen

Rz. 1 Fehlerhafte Entscheidungen des FG sind grundsätzlich nur mit den hiergegen gegebenen Rechtsmitteln[1] innerhalb der Rechtsmittelfrist angreifbar. Gegen unanfechtbare Entscheidungen, d. h. auch gegen die Entscheidungen des BFH, kann in Fällen der Gehörsverletzung die Anhörungsrüge erhoben werden.[2] Darüber hinaus gibt § 134 FGO durch die Verweisung auf §§ 578–591 ZPO (...mehr