Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 3 Bestimmung der Zuständigkeit nach dem Äquidistanzprinzip

Rz. 4 Auch das Äquidistanzprinzip, nach dem sich die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden richtet, wird in § 22a AO nicht definiert. Es entspricht allerdings einhelliger Ansicht, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung dieses Begriffs auf das völkerrechtliche Äquidistanzprinzip Bezug nimmt[1], das in Art. 6 Abs. 2 des Internationalen Übereinkommens über den Festlandsockel ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 5 Umfang der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 12 Für die örtliche Zuständigkeit gilt der Grundsatz der Gesamtzuständigkeit. Die Zuständigkeit umfasst grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Festsetzung, Rechtsbehelfsverfahren, Erhebung und Vollstreckung.[1] Damit ist für den Erlass eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 2 AO die zu dem ma...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.1 Unternehmen, die Bauleistungen erbringen

Rz. 4 § 20a Abs. 1 S. 1 AO regelt die Zuständigkeit für die "Besteuerung von Unternehmen" in Fällen, in denen der Unternehmer oder das Unternehmen die im letzten Satzteil genannten Ansässigkeitsmerkmale erfüllt. Die Verwendung des Begriffs "Unternehmen" im Zusammenhang mit den Steuern vom Einkommen (ESt, KSt) ist terminologisch verunglückt, weil diese Steuern nicht von dem U...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.2 Fehlen einer gemeinsamen Aufsichtsbehörde (Abs. 1 S. 2)

Rz. 5 Sind FÄ verschiedener Länder an dem Zuständigkeitsstreit beteiligt und betrifft dieser eine Steuer, die von den Ländern nicht im Auftrag des Bundes verwaltet wird, fehlt eine gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. In diesen Fällen ist aufgrund der Verweisung des § 28 Abs. 1 S. 2 AO auf § 25 S. 2 AO die Entscheidung von den fachlich zuständigen Aufsichtsbehörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 4 Rechtliche Kontrolle der Entscheidung

Rz. 8 Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde(n) ist kein Verwaltungsakt, sondern ein interner Organisationsakt der Verwaltung, der als solcher von den davon betroffenen Stpfl. nicht angefochten werden kann.[1] Einwendungen gegen die örtliche Zuständigkeit der aufgrund der Entscheidung tätig gewordenen Behörde können daher nur gegen den von dieser erlassenen Verwaltungsakt, z....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.3 Folgen der Kenntniserlangung

Rz. 6 Vom Augenblick der Kenntniserlangung einer der beiden Finanzbehörden an erlischt die örtliche Zuständigkeit der bisher zuständigen Finanzbehörde. Soweit keine Verfahrensfortführung nach § 26 S. 2 AO in Betracht kommt, darf diese grds. nicht mehr tätig werden und hat die Akten an die zuständig gewordene Finanzbehörde abzugeben.[1] Diese tritt in dem Stadium in die Verwal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3 Lohnsteuerabzug durch im Ausland ansässige Bauunternehmen (Abs. 1 S. 2)

Rz. 9 Nach § 20a Abs. 1 S. 2 AO ist das gem. § 20a Abs. 1 S. 1 AO für die Besteuerung des Unternehmers zuständige FA abweichend von §§ 38 – 42f EStG auch für den Abzug der Steuer vom Arbeitslohn zuständig. Die Anmeldung und Abführung der LSt haben daher bei diesem und nicht – wie in § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vorgesehen – bei dem FA zu erfolgen, in dessen Bezirk sich die j...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 24... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 24 AO begründet für die Fälle, in denen sich die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde nicht aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergibt, eine Auffangzuständigkeit der Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Damit stellt die Vorschrift sicher, dass für jeden Fall eine örtliche Zuständigkeit besteht.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 20a AO bezieht sich nur auf den Fall, dass die Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen als solche steuerpflichtig sind. Keine Anwendung findet sie daher auf Personengesellschaften, deren Einkünfte den daran beteiligten Personen zugerechnet werden. Dies gilt – entgegen einer in der Literatur verbreiteten Auffassung[1] – auch für den Fall, dass eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.2 Kenntniserlangung von den geänderten Umständen

Rz. 5 Der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit tritt nach § 26 S. 1 AO nicht bereits durch die objektive Veränderung der sie begründenden Umstände, sondern erst dadurch ein, dass entweder die bisher oder die nunmehr zuständige Finanzbehörde von diesen Umständen Kenntnis erlangt. Dies setzt positive Kenntnis einer der beteiligten Behörden von diesen Umständen voraus; bloßes Ke...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 4 Maßgebender Zeitpunkt

Rz. 10 Maßgeblich für die Zuständigkeit sind im Fall der Steuerfestsetzung nicht die Verhältnisse des Besteuerungszeitraums, sondern die Verhältnisse im Zeitpunkt der Veranlagung.[1] Anders kann es sich nur in den Fällen des Abs. 4 verhalten, wenn die zuständigkeitsbegründende Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeübt oder verwertet wird. In diesen Fällen kommt es au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.3 FA der Tätigkeitsausübung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 12 Bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist das FA zuständig, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird. Dies ist i. d. R. das FA, in dessen Bezirk sich das Büro, die Praxis oder die Kanzlei des selbstständig Tätigen befindet.[1] Unterhält der Stpfl. Betriebsstätten in den Bezirken mehrerer FÄ, kommt es darauf an, in welcher die höchsten Umsätze e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bestimmen darüber, welche von mehreren sachlich zuständigen Finanzbehörden im einzelnen Fall zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist der sachlichen Zuständigkeit also nachgeordnet[1] und grenzt diese unter räumlichen Gesichtspunkten ab. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit haben daher nur für den Fall B...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 2 Fälle des Zuständigkeitsstreits

Rz. 3 Ein positiver Kompetenzkonflikt liegt vor, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig halten, ein negativer, wenn sich mehrere Finanzbehörden für unzuständig halten. Als Ursache solcher Kompetenzkonflikte kommen in erster Linie unterschiedliche Beurteilungen der für die örtliche Zuständigkeit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse in Betracht, in den Fällen des § ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.2 Anwendung des Abs. 3 auf Steuerpflichtige, die zusammen veranlagt werden können (Abs. 4)

Rz. 18 Stpfl., die zusammen veranlagt werden können[1], sind bei der Anwendung des Abs. 3 wie ein Stpfl. zu behandeln, also so, als wären die Einkünfte von einem Stpfl. bezogen worden. Ob sie tatsächlich die Zusammenveranlagung wählen, ist dabei bedeutungslos. Abs. 4 dient gerade dazu, Zuständigkeitswechsel infolge unterschiedlicher Ausübung des Wahlrechts für einzelne Veran...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.3 Einfache und zweckmäßige Durchführung des Verfahrens

Rz. 9 Die Voraussetzung, dass die Fortführung durch die bisher zuständige Finanzbehörde der Vereinfachung des Verfahrens dient und damit zweckmäßig ist, ist regelmäßig erfüllt, wenn ein Verfahren über das Anfangsstadium hinaus gelangt ist und die Fortführung durch die neu zuständig gewordene Finanzbehörde einen erheblichen Einarbeitungsaufwand erfordern oder eine bedeutende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3 Betreiben des Unternehmens

Rz. 7 Örtlich zuständig ist nach § 21 Abs. 1 S. 1 AO das FA, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Da diese Voraussetzung nicht an mehreren Orten zugleich erfüllt sein kann, ist es ausgeschlossen, dass nach dieser Vorschrift mehrere FÄ nebeneinander für denselben Unternehmer zuständig sind.[1] Der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.3 Anwendung der Abs. 3 und 4 bei Ausdehnung der Gemeindegrenzen (Abs. 5)

Rz. 19 Abs. 5 eröffnet die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde das Gebiet einer Wohnsitzgemeinde für die Anwendung des Abs. 3 und 4 zu erweitern. Damit soll die durch Abs. 3 und 4 zu erzielende Vereinfachung über den Bereich einer politischen Gemeinde hinaus erstreckt werden können. Sowe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 4 Regelungen außerhalb des FVG

Rz. 10 Da die Tätigkeit der Finanzbehörden nach Art. 20 Abs. 3 GG dem Gesetzesvorbehalt unterliegt, können auch die in § 16 AO genannten anderweitigen Bestimmungen der sachlichen Zuständigkeit nur durch Gesetz erfolgen.[1] Unter Gesetz ist nach § 4 AO jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung, zu verstehen.[2] Regelungen zur sachlichen Zuständigkeit finden sich sowohl ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 3.2.2 Belegenheit des Vermögens

Rz. 10 Nach § 19 Abs. 2 S. 1 AO richtet sich die Zuständigkeit in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich das Vermögen des Stpfl. bzw. – wenn dies auf mehrere FÄ zutrifft – der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffassung kommt es dabei nur auf solche Vermögenswerte an, die zum Inlandsvermögen i. S. v. § 121 BewG gehören.[1] Abweichend von §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3 Regelung durch das FVG

Rz. 7 Das zur Ausführung von Art. 108 GG erlassene FVG regelt den Aufbau der Bundes- und der Landesfinanzverwaltung und unterscheidet dabei zwischen obersten Behörden, Oberbehörden, Mittelbehörden und örtlichen Behörden. Oberste Behörden sind das Bundesministerium der Finanzen[1] bzw. die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde[2], in der Regel das jeweilige...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.2 Betriebsfinanzamt (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 8 Bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Inland ist dasjenige FA zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Unter Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung zu verstehen. Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsleitung maßgebende Wille gebildet wird, d. h. die für die laufende Geschäftsführu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 3.1 Belegenheit des Vermögens (Abs. 3)

Rz. 8 Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 20 Abs. 3 AO in erster Linie danach, im Bezirk welches FA sich Vermögen der Stpfl. befindet. Trifft dies für mehrere FÄ zu, so ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Nach der Verwaltungsauffass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 4.1.2 Einkünfte aus Beteiligungen (Abs. 3 S. 2)

Rz. 17 § 19 Abs. 3 S. 2 AO modifiziert die in S. 1 getroffene Regelung für den Fall, dass es sich bei den dort bezeichneten Einkünften um Anteile am Gewinn einer Mitunternehmerschaft[1] handelt, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen sind. Derartige Gewinnanteile sind nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um die einzigen Ei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2 Ansässigkeit des Unternehmers im Ausland

Rz. 6 Nach dem letzten Satzteil des § 20a Abs. 1 S. 1 AO gilt die von §§ 19, 20 AO abweichende Zuständigkeitsregelung unter der Voraussetzung, dass "der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes hat". Wie sich aus der alternativen Aufzählung ergibt, reicht es aus, dass jeweils ein Ankn...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.3 Zuständiges Finanzamt

Rz. 7 Örtlich zuständig ist das FA, das nach § 21 Abs. 1 S. 2 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 UStZustV für die USt des die Bauleistungen erbringenden Unternehmers zuständig ist. Dies richtet sich nach dem Staat, in dem dieser ansässig ist. Liegen in der Person des Unternehmers mehrere Anknüpfungspunkte vor, die eine Beziehung zu mehreren unterschiedlichen Staaten begründen, so ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 18 AO regelt nur die örtliche Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO. Gegenstand dieser Feststellungen sind die Einheitswerte und die Grundsteuerwerte nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes [1], die einkommen- und körperschaftsteuerpflichtigen Einkünfte und mit ihnen im Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere P...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 2.1 Veränderung der zuständigkeitsbegründenden Umstände

Rz. 4 Der Übergang der örtlichen Zuständigkeit setzt die Veränderung der sie begründenden Umstände voraus. Umstände i. d. S. sind zumindest in erster Linie tatsächliche Verhältnisse, z. B. die Verlegung des Wohnsitzes[1], der Geschäftsleitung[2], der Verwaltung[3], der (vorwiegenden) Tätigkeitsausübung[4] oder des (vorwiegenden) Betreibens des Unternehmens.[5] Ob auch Veränd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 17 AO enthält keine Sachregelung zur örtlichen Zuständigkeit, sondern ordnet lediglich an, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach den folgenden Vorschriften richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit beruhen auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und weisen die örtliche Zuständigkeit zumeist der Finanzbehörde mit der ger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 Keine Anwendung findet § 20 AO auf die GewSt. Dabei handelt es sich nicht um eine Steuer vom Einkommen, sondern um eine Realsteuer i. S. v. § 3 Abs. 2 AO, sodass sich die Zuständigkeit nach § 22 AO richtet.[1] Soweit die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse die Voraussetzungen des § 20a AO erfüllt, geht die sich aus dieser Vorschrift ergebende Zentralzu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 2.2 Sitz (Abs. 2)

Rz. 7 Beim Fehlen einer Geschäftsleitung im Inland ist nach Abs. 2 das FA zuständig, in dessen Bezirk sich der inländische Sitz [1] des Stpfl. befindet. Das Gleiche gilt, wenn sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen lässt. Dass lediglich Meinungsverschiedenheiten über den Ort der Geschäftsleitung bestehen, reicht demgegenüber nicht aus. Ein sich daraus ergebender ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 Während § 25 AO den Fall regelt, dass objektiv mehrere Finanzbehörden für dieselbe Sache zuständig sind, begründet § 24 AO eine Ersatzzuständigkeit für den Fall, dass sich aus anderen Vorschriften überhaupt keine örtliche Zuständigkeit ergibt. In beiden Fällen besteht allerdings bis zur Klärung der Zuständigkeitsfrage die Möglichkeit, unaufschiebbare Maßnahmen auf der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2.1 Lagefinanzamt (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 5 Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücken, Betriebsgrundstücken und Mineralgewinnungsrechten ist für die gesonderte Feststellung das sog. Lagefinanzamt zuständig. Dies ist dasjenige FA, in dessen Bezirk der Betrieb, das Grundstück, das Betriebsgrundstück oder das Mineralgewinnungsrecht liegt. Bei Erstreckung über den Bezirk mehrerer FÄ ist das FA zustän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.2 Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes

Rz. 6 § 21 Abs. 1 S. 1 AO regelt den Fall, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. Nach § 2 Abs. 1 S. 2 UStG umfasst das Unternehmen die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Ein Unternehmer kann also stets nur ein Unternehmen betreiben, selbst wenn er Tätigkeiten ganz unterschiedlicher Art...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 5 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 21 Ein Verstoß gegen § 19 AO hat die Rechtswidrigkeit, nicht aber die Nichtigkeit[1] des unter Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit ergangenen Verwaltungsakts zur Folge. Soweit die Rechtswidrigkeit allein auf dem Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit beruht, kann der Stpfl. die Aufhebung nach § 127 AO nur dann beanspruchen, wenn in der Sache ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 5 Ein Verwaltungsakt, der unter Verletzung der sich aus § 22a AO ergebenden Zuständigkeit der Landesfinanzbehörden ergangen ist, ist wegen Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit rechtswidrig, aber nicht nichtig.[1] Ob der Stpfl. allein deshalb die Aufhebung des Verwaltungsakts beanspruchen kann, richtet sich nach § 127 AO.[2] Ein zur Nichtigkeit führ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 26... / 3.1 Allgemeines

Rz. 7 Aus Gründen der Verwaltungsökonomie sieht § 26 S. 2 AO die Möglichkeit der Fortführung eines bereits begonnenen Verwaltungsverfahrens durch die bisher zuständige Finanzbehörde vor, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. Auf diese Weise sol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Die Verteilung der Aufgaben zwischen den Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird durch Art. 108 GG vorgegeben. Danach werden Zölle, Finanzmonopole, die bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern ab dem 1.7.2009 sowie die Abgaben i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 3.1.3 Bundeszentralamt für Steuern (Abs. 2)

Rz. 6 Betrifft ein Kompetenzkonflikt oder ein sonstiger Zuständigkeitszweifel Personen, die nicht im Geltungsbereich der AO ansässig sind, dort also weder einen Wohnsitz[1] noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt[2] haben, so hat nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 FVG das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die örtlich zuständige Finanzbehörde zu bestimmen. § 28 Abs. 2 AO stellt klar, dass di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.2 Anwendungsbereich und Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 2 § 28 AO betrifft ausschließlich die örtliche Zuständigkeit und nur solche Fälle, in denen sich aus den gesetzlichen Regelungen die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde ergibt.[1] Sind nach dem Gesetz mehrere Behörden örtlich zuständig, greift § 25 AO ein. Fehlt es an einer ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach § 24 AO....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 28 AO regelt das verwaltungsinterne Verfahren [1] zur Auflösung positiver und negativer Kompetenzkonflikte mehrerer Finanzbehörden und zur Beseitigung sonstiger Zuständigkeitszweifel. Abs. 1 sieht in S. 1 die Entscheidung der gemeinsamen fachlich zuständigen Aufsichtsbehörde vor. Für den Fall, dass eine gemeinsame Aufsichtsbehörde fehlt, ordnet er in S. 2 die entsprech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Die sich aus § 21 AO ergebende Zuständigkeit beschränkt sich nicht auf die Zuständigkeit für steuerpflichtige Umsätze[1], sondern bezieht sich auf alle umsatzsteuerrechtlich relevanten Vorgänge.[2] Nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit umfasst sie grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbehörde, die sich aus dem Besteuerungsverfahren ergeben, d. h. Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 4 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 10 Ein Verstoß gegen § 25 AO kann nicht isoliert, sondern nur mit Rechtsbehelfen gegen die in der Sache ergangene Entscheidung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für den Fall, dass eine andere als die zuerst befasste Finanzbehörde tätig geworden ist, obwohl es an einer entsprechenden Zuständigkeitsvereinbarung oder -bestimmung fehlte, als auch für den Fall, dass di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 16 AO regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden nur insoweit, als diese zur Verwaltung der in § 1 Abs. 1 AO bezeichneten Steuern und Steuervergütungen tätig werden. Andere Tätigkeiten dieser Behörden sind ebenso wenig Gegenstand der Regelung wie die in § 1 Abs. 2 AO angesprochene Wahrnehmung der den Gemeinden übertragenen Aufgaben bei der Verwaltung der R...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 5 Rechtsfolgen bei Verstoß

Rz. 11 Verstöße gegen die sich aus § 20 AO ergebende örtliche Zuständigkeit führen zur Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit[1] des Verwaltungsakts. Ob allein der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit die Aufhebung des Verwaltungsakts rechtfertigt, richtet sich nach § 127 AO. Wird in Fällen einer Zuständigkeitskonzentration nach § 17 Abs. 2 S. 3 und 4 FVG ein FA tä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.1 Unternehmer

Rz. 5 § 21 Abs. 1 S. 1 AO gilt für Unternehmer, die nicht unter Abs. 1 S. 2 fallen, d. h. Wohnsitz[1] oder Sitz[2] und Geschäftsleitung[3] im Geltungsbereich der AO haben. Unternehmer ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Unternehmer können natürlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3 Zuständigkeitsregelungen außerhalb der §§ 18-29 AO

Rz. 5 Gem. § 17 AO richtet sich die Zuständigkeit nur vorbehaltlich einer anderen Bestimmung nach den Vorschriften der §§ 18 – 29 AO. Vorschriften, die anderes bestimmen, sind sowohl in der AO als auch in den Einzelsteuergesetzen enthalten. Dabei kann es sich um solche handeln, die die Zuständigkeit für nicht unter § 18 AO fallende Feststellungsverfahren oder nicht unter die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 19... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Da die Vermögensteuer seit Ablauf des Jahres 1996 nicht mehr erhoben wird, haben die Zuständigkeitsregeln des § 19 AO derzeit nur für die ESt und den dazu als Ergänzungsabgabe erhobenen Solidaritätszuschlag[1] Bedeutung. Die sich aus § 19 AO ergebende Zuständigkeit umfasst nach dem Grundsatz der Gesamtzuständigkeit grundsätzlich alle Verwaltungstätigkeiten der Finanzbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 § 18 AO regelt nur die örtliche Zuständigkeit für die gesonderten Feststellungen. Ob derartige Feststellungen überhaupt durchzuführen sind, ist allein nach § 180 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 1a AO zu beurteilen. Daher findet in den Fällen des § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b AO eine gesonderte Feststellung der Einkünfte nur für solche aus freiberuflicher Tätigkeit i. S. v. §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 25... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 3 § 25 AO gilt auch für den Fall mehrfacher örtlicher Zuständigkeit hinsichtlich beschränkt Stpfl. [1] Eine solche Mehrfachzuständigkeit kann z. B. bei gesonderten Feststellungen gegenüber ausländischen Personengesellschaften bestehen, wenn sich die Zuständigkeit in Ermangelung eines Anknüpfungsmerkmals gem. § 18 Abs. 1 AO nach § 18 Abs. 2 AO richtet und für die inländisc...mehr