Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2 Zuständigkeitsregelungen in den §§ 18-29 AO

Rz. 4 § 18 AO bestimmt die Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen nach § 180 AO, die entweder für die GrSt oder die Steuern vom Einkommen bedeutsam sind. Die §§ 19 bis 23 AO enthalten Einzelregelungen für bestimmte Steuerarten. Im Einzelnen betreffen sie die Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen sowie vom Einkommen und Vermögen der Körp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 20... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 20a AO begründet bundesweite zentrale Zuständigkeiten für Steuern vom Einkommen in Fällen, in denen ausländische Unternehmer im Zusammenhang mit der Erbringung von Bauleistungen tätig werden. Abs. 1 S. 1 betrifft die Besteuerung der Einkünfte ausländischer Bauunternehmen, die im Inland Bauleistungen i. S. v. § 48 Abs. 1 S. 3 EStG erbringen. Abs. 1 S. 2 bestimmt die Zu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 3 Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit bestimmen diese nach Merkmalen, die auf den "Bezirk" der jeweiligen Finanzbehörde Bezug nehmen. Diese Bezirke werden durch Verordnungen der Generalzolldirektion[1] bzw. der zuständigen obersten Landesbehörden[2] unter Berücksichtigung von Kreis- und Gemeindegrenzen festgelegt.[3]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 22... / 2 Festlandsockel und ausschließliche Wirtschaftszone

Rz. 3 § 22a AO definiert die Begriffe "Festlandsockel" und "ausschließliche Wirtschaftszone" nicht. Deren Bedeutung ergibt sich aus dem am 16.11.1994 in Kraft getretenen Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen v. 10.12.1982 (SRÜ), dem die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Zustimmungsgesetzes v. 2.9.1994[1] beigetreten ist. Der Festlandsockel eines Küstenstaats umf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 4 Umfang der Zuständigkeit

Rz. 5 Der Umfang der Notzuständigkeit ist auf unaufschiebbare Maßnahmen beschränkt. Das sind diejenigen, die zur Abwendung der im Verzug befindlichen Gefahr unerlässlich sind.[1] Endgültige Maßnahmen sind daher nur dann zulässig, wenn vorläufige Maßnahmen nicht ausreichen.[2] Die Notzuständigkeit endet grds. in dem Zeitpunkt, in dem die an sich zuständige Behörde von dem Anla...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2.1 Tatsächliche Zustimmung

Rz. 8 Weitere Voraussetzung für eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung ist die Zustimmung der betroffenen Person, die in deren freiem Belieben steht. Das Zustimmungserfordernis wurde eingefügt, um die betroffene Person vor willkürlichen Vereinbarungen zu schützen und dem in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verankerten Grundsatz des gesetzlichen Richters Genüge zu tun, weil die Zust...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1.1 Beteiligte Finanzbehörden

Rz. 5 Die Zuständigkeitsvereinbarung setzt das Einvernehmen zwischen der nach dem Gesetz zuständigen und derjenigen Finanzbehörde voraus, die die Besteuerung übernehmen soll. Dabei kann es sich auch um Finanzbehörden unterschiedlicher Bundesländer handeln.[1] Obwohl sich die Ertragshoheit bei den meisten Steuern nach dem örtlichen Aufkommen richtet[2], enthält § 27 AO insowei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 2 Gefahr im Verzug

Rz. 3 Gefahr im Verzug ist gegeben, wenn ohne das Tätigwerden der an sich unzuständigen Behörde ein Zeitverlust eintreten würde, infolgedessen der Zweck der zu treffenden Regelung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr erreicht würde.[1] Die Gefahr muss die Erfüllung einer Aufgabe der Finanzbehörde betreffen.[2] Nach einhelliger Ansicht können Gegenstand der Gefährdung nich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 6 Rechtsfolgen eines Verstoßes

Rz. 7 Voraussetzungen und Grenzen der Notzuständigkeit nach § 29 AO sind durch unbestimmte Rechtsbegriffe geregelt und daher gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbar.[1] Ein Verstoß gegen § 29 AO führt zur Verletzung der örtlichen Zuständigkeit und damit zur Rechtswidrigkeit der ergriffenen Maßnahmen.[2] Diese kann zwar unter den Voraussetzungen des § 127 AO unbeachtlich sein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.1 Örtliche Zuständigkeit

Rz. 3 § 27 AO lässt nur Vereinbarungen über die örtliche, nicht dagegen über die sachliche Zuständigkeit zu.[1] Dies ergibt sich daraus, dass der Wortlaut der Vorschrift auf das Einvernehmen der örtlich zuständigen Finanzbehörde abstellt. Die sachliche Zuständigkeit kann nur aufgrund besonderer gesetzlicher Vorschrift, etwa auf der Grundlage des § 17 FVG, geändert werden.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 4 Wirkung der Zuständigkeitsvereinbarung

Rz. 10 Zuständigkeitsvereinbarungen nach § 27 AO beziehen sich grundsätzlich auf das gesamte Besteuerungsverfahren einschließlich Außenprüfungen nach § 195 AO.[1] Sie können aber auch auf bestimmte Verfahrensabschnitte beschränkt werden.[2] Die Zuständigkeitsvereinbarung kann auch noch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren getroffen werden.[3] Im Einvernehmen der betei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1.2.2 Ermessensentscheidung

Rz. 7 Die Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens steht im Ermessen der beiden Finanzbehörden, das entsprechend den Grundsätzen des § 5 AO auszuüben ist. Obwohl § 27 AO die Zulässigkeit der Zuständigkeitsvereinbarung anders als § 26 S. 2 AO nicht von deren Zweckmäßigkeit abhängig macht, dient auch diese Vorschrift dem Interesse der Verwaltung an einer Verwaltungs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.1 Inhalt und Bedeutung

Rz. 1 § 29 AO sieht – ebenso wie § 3 Abs. 4 VwVfG – eine Not- bzw. Ersatzzuständigkeit für unaufschiebbare Maßnahmen vor. Sie gilt sowohl für den Fall, dass die an sich zuständige Behörde am rechtzeitigen Tätigwerden gehindert ist, als auch für den Fall, dass sich die wirkliche Zuständigkeit nicht sofort eindeutig klären lässt.[1] Praktische Bedeutung kommt der Vorschrift vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.1.2.1 Form des Einvernehmens

Rz. 6 Das Einvernehmen bedarf keiner besonderen Form und kann daher auch mündlich oder telefonisch herbeigeführt werden.[1] Es muss jedoch ausdrücklich hergestellt werden und nachweisbar sein.[2] Schweigen oder fehlender Widerspruch reichen nicht aus.[3] Eine mündlich oder telefonisch getroffene Vereinbarung ist ggf. durch einen Aktenvermerk festzuhalten.[4]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 2.2 Steuerarten

Rz. 4 Zuständigkeitsvereinbarungen können für alle Steuern und unabhängig davon getroffen werden, ob es sich um einmalige oder laufend zu veranlagende Steuern handelt.[1] Dies gilt auch in Bezug auf die Festsetzung von Steuermessbeträgen für Realsteuern.[2] Das durch den Abschluss einer Zuständigkeitsvereinbarung möglicherweise gesteigerte Risiko der Mitteilung des Messbesch...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 3.2.2 Fingierte Zustimmung

Rz. 9 Zur Erleichterung des Verfahrens sehen die S. 2–4 die Möglichkeit vor, die Zustimmung der betroffenen Person unter den dort festgelegten Voraussetzungen zu fingieren. Die Zustimmungsfiktion tritt nur ein, wenn alle dort festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Nach S. 2 hat eine der beiden Finanzbehörden, die die Vereinbarung treffen wollen oder getroffen haben, die betro...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 3 Zum Tätigwerden berufene Behörde

Rz. 4 Zuständig ist in den Fällen des § 29 AO jede – sachlich zuständige – Finanzbehörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Anlass für eine Amtshandlung besteht, wenn aufgrund konkreter Umstände oder allgemeiner Erfahrungen ein behördliches Tätigwerden angezeigt ist.[1] Hervor tritt der Anlass dort, wo gehandelt werden soll oder die zu ergreifenden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 5 Unterrichtung der örtlich zuständigen Behörde

Rz. 6 Nach § 29 S. 2 AO ist die sonst örtlich zuständige Finanzbehörde über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern[1] – zu unterrichten. Dadurch soll es dieser ermöglicht werden, das Verfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt an sich zu ziehen.[2] Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung lässt die Rechtmäßigkeit der bis da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 29... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 § 29 AO betrifft ausschließlich die örtliche Zuständigkeit. Das Tätigwerden einer sachlich unzuständigen Behörde ist durch den Wortlaut der Vorschrift nicht gedeckt.[1] Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung kommt insoweit nicht in Betracht, weil der Anwendungsbereich der Vorschrift anderenfalls weit über den vom Gesetz beabsichtigten Umfang hinaus ausgedehnt w...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Rechtsschutz

Rz. 12 Die Erteilung einer Spontanauskunft ist rein verwaltungsinternes Handeln und stellt keinen Verwaltungsakt dar. Daher kann der Betroffene nur einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch analog § 1004 BGB geltend machen.[1] Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich inhaltlich aus einer Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 30 AO durch die Weitergabe der Information.[2] Maßg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 27... / 7 Rechtsbehelfe

Rz. 13 Die Herstellung des Einvernehmens zwischen den beteiligten Finanzbehörden stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.[1] Gleiches gilt für die Aufforderung nach S. 2. Die betroffene Person kann die Zuständigkeitsübertragung verhindern, indem sie die Zustimmung verweigert bzw. der Zuständigkeitsübertragung widerspricht. Die Gemeinden haben keine Möglichkeit, mit Rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 8 Rechtsschutz

Rz. 12 Bei der Verfolgung von Rechtsschutz ist zu trennen zwischen der Weitergabe von Informationen an den ersuchenden Staat einerseits und den Ermittlungshandlungen nach der AO andererseits.[1] Die in § 4 Abs. 1 EUAHiG geregelte Weitergabe von Informationen an den ersuchenden Staat erfolgt durch das BZSt als zentralem Verbindungsbüro. Gegen die Entscheidung, Informationen a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Verwendungszweck für Informationen (Abs. 2)

Rz. 4 § 19 Abs. 2 EUAHiG bestimmt, für welche Zwecke die Informationen verwendet werden dürfen, die im Rahmen des EUAHiG von anderen Mitgliedstaaten übermittelt worden sind. Hauptverwendungszweck ist die Verwendung zur zutreffenden Festsetzung und Erhebung aller Steuern, die unter § 1 EUAHiG fallen.[1] Die Durchsetzung der zutreffenden Steuern ist der wesentlichste Zweck des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Rechtsschutz

Rz. 5 Zum Rechtsschutz vgl. Klaproth, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 4 EUAHiG Rz. 12.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2 Automatischer Austausch (Abs. 2)

Rz. 3 Absatz 2 definiert den Begriff des automatischen Informationsaustauschs. Nach der Änderung von Abs. 2 durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 21.12.2019[1] umfasst die Definition des Begriffs "automatischer Austausch" nur noch die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen nach dem EUAHi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUAHiG Gesetz über die Durchführung der gegenseitigen Amtshilfe in Steuersachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Amtshilfe-Gesetz – EUAHiG v. 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809)

Vorbemerkungen Rz. 1 Das EUAHiG dient der Anpassung des nationalen deutschen Steuerrechts an das Recht der Europäischen Union. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2011/16/EU des Rates v. 15.2.2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung in deutsches Recht um. Wie die Richtlinie v. 15.2.2011 die vorhergehende EG-Amtshilferichtlinie 77/799/EWG des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 3 Zulässige Zustellungsersuchen (Abs. 2)

Rz. 4 Ein Zustellungsersuchen an einen anderen Mitgliedstaat ist nur dann zulässig, wenn entweder die Finanzbehörde die Zustellung im anderen Mitgliedstaat nicht nach den Vorschriften des VwZG durchführen kann oder die Zustellung nach dem VwZG mit großen Schwierigkeiten verbunden wäre. Es handelt sich also um Fälle, in denen eine Zustellung nach § 9 VwZG [1] entweder rechtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 16 Automatischer Austausch von Informationen i. S. d. Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (Abs. 14a)

Rz. 17a Im Zuge der DAC 7-Richtlinie[1] wurde eine automatische Übermittlung von Daten beschlossen, die national von Plattformen-Betreibern zu erheben und sodann dem BZSt automatisiert zu übermitteln sind.[2] § 7 Abs. 14a EUAHiG setzt Art. 8ac Abs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie in nationales Recht um. Die Übermittlung der entsprechenden Daten erfolgt erstmals zum 31.1.2024...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4 Subsidiarität des Ersuchens (Abs. 3)

Rz. 4 § 6 Abs. 3 EUAHiG regelt die Subsidiarität des ausgehenden Ersuchens gegenüber der eigenen Ermittlung durch die Finanzbehörde. Wie auch bei innerstaatlichen Sachverhalten eine Amtshilfe ausscheidet, wenn die ersuchende Behörde die Informationen ohne große Schwierigkeiten selbst ermitteln kann[1], so verhält es sich auch bei der Amtshilfe nach dem EUAHiG. Dieses Prinzip...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 5 Zustellung von Dokumenten (Abs. 4)

Rz. 6 Ist der Adressat der Zustellung eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Person[1], so können alle Dokumente, nicht jedoch Entscheidungen, per Einschreiben oder auf elektronischem Weg[2] zugestellt werden. Die Unterscheidung zwischen Dokumenten einerseits und Entscheidungen andererseits beruht darauf, dass Entscheidungen einen hoheitlichen Charakter haben und desw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.2 Ausnahmen (Abs. 2)

Rz. 5 Das EUAHiG ist abweichend von der Grundsatzregelung des Abs. 1 S. 2 auf eine Reihe von Steuern und Abgaben nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für Umsatzsteuern und Zölle, sowie für weitere, abschließend in Abs. 2 aufgelistete Abgaben, für die i. d. R. anderweitige Vorschriften für die Amtshilfe angewandt werden.[1] 2.2.2.1 USt und Einfuhrumsatzsteuer (Abs. 2 Nr. 1)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2.2.3 Von der Regelung unberührte Bereiche (Abs. 3)

Rz. 11 Entsprechend der Regelung in Art. 1 Abs. 3 der EU-Amtshilfe-Richtlinie 2011/16/EU v. 15.2.2011 enthält Abs. 3 eine Klarstellung, dass die Amtshilferegelung des EUAHiG zum einen die Vorschriften über die Rechtshilfe in Strafsachen[1] und zum anderen die Wahrnehmung von Rechten und die Erfüllung von Pflichten durch Deutschland im Bereich einer umfassenden Zusammenarbeit...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Begriffsbestimmungen dieser Vorschrift dienen mehreren Zielen. Einerseits sollen sie durch ihre Übernahme in das EUAHiG der Einheitlichkeit der Anwendung der EU-Amtshilferichtlinie dienen, andererseits sollen sie bei Auslegung des deutschen Rechts einschließlich des EUAHiG Klarheit schaffen und Auslegungsdifferenzen vermeiden helfen. Durch die verschiedenen Änderung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 17 Auswertungsbefugnis von Daten durch das BZSt (Abs. 15)

Rz. 18 Durch § 7 Abs. 15 EUAHiG wird dem BZSt als zentralem Verbindungsbüro eine Auswertungsbefugnis der im Wege des systematischen Informationsaustauschs erlangten Daten anderer Mitgliedstaaten sowie der an diese übermittelten Daten eingeräumt. Dieses Recht besteht neben der Auswertungsbefugnis der Landesfinanzbehörden. Damit bestehen parallele Auswertungsbefugnisse. Durch ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 4.3 Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses (Abs. 3 Nr. 3)

Rz. 7 § 4 Abs. 3 Nr. 3 EUAHiG setzt Art. 17 Abs. 4 1. Halbsatz der Amtshilferichtlinie um. Würde durch die Beantwortung des eingehenden Ersuchens ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgegeben, so ist die Beantwortung eines eingehenden Auskunftsersuchens abzulehnen. In Abweichung von dem vorher geltenden § 3 Abs. 1 Nr. 4 EGAmtshG und von...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift setzt Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a und b, Unterabs. 2 und Abs. 2 und 3 der Amtshilferichtlinie in der Fassung der DAC 7-Richtlinie[1] um. Sie sieht die Anwesenheit ausländischer Bediensteter anderer Mitgliedstaaten für Zwecke des Informationsaustauschs im Inland vor. § 10 Abs. 1 EUAHiG setzt für die Anwesenheit Bediensteter anderer Mitgliedstaate...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Ausgehende Zustellungsersuchen (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift behandelt die von Finanzbehörden in anderen Mitgliedstaaten zu erbringenden Zustellungen. Die Finanzbehörde wendet sich an das zentrale Verbindungsbüro[1] mit der Bitte, in einem anderen Mitgliedstaat um Amtshilfe bei der Zustellung von einem oder mehreren Dokumenten oder einer oder mehrerer Entscheidungen zu bitten. Das Dokument oder die Entscheidung mu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 7 Rechtsschutz

Rz. 9 Bei der Erteilung von Auskünften an einen anderen Mitgliedstaat durch das BZSt als zentralem Verbindungsbüro handelt es sich regelmäßig nicht um Verwaltungsakte. Dementsprechend kommt für den Stpfl. in erster Linie der einstweilige Rechtsschutz in Betracht. In der Regel erfährt der Stpfl. durch die vorherige Anhörung von der beabsichtigten gleichzeitigen Prüfung.[1] Dr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Erteilung von Informationen bei eingehenden Ersuchen (Abs. 1)

Rz. 2 Entsprechend Art. 5 und 6 der Amtshilferichtlinie wird in Abs. 1 der Vorschrift die Erteilung von Informationen für die aus anderen Mitgliedsländern eingehenden Amtshilfeersuchen geregelt. Es handelt sich um die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach dem international anerkannten OECD-Standard. Es geht um Antworten, die für die Festsetzung von Steuern jeder Art i. S. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Informationsaustausch durch Anwesenheit ausländischer Bediensteter (Abs. 1)

Rz. 3 Die Vorschrift regelt die Anwesenheit ausländischer Bediensteter anderer Mitgliedstaaten für Zwecke des Informationsaustausches. Ihre Anwesenheit ist in drei Fallgruppen möglich, nämlich zum einen durch Anwesenheit in den Amtsräumen der deutschen Finanzbehörde, in denen diese ihre Amtstätigkeit ausübt[1], zum anderen bei behördlichen Ermittlungen, die auf deutschem Hoh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Steuergeheimnis, Geheimhaltung (Abs. 1)

Rz. 2 § 19 Abs. 1 EUAHiG regelt das Verhältnis des deutschen Steuergeheimnisses zu den Informationen, die ein anderer Mitgliedstaat im Rahmen der Amtshilfe nach dem EUAHiG an Deutschland übermittelt. Die Vorschrift bestimmt, dass der Schutz des deutschen Steuergeheimnisses auch für diese Informationen gilt. Das ist deswegen besonders bedeutsam, weil die Ausgestaltung eines S...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 10 Weiterleitung von Daten durch das BZSt betreffend grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabzusagen über die Verrechnungspreisgestaltung (Abs. 9)

Rz. 12 Nach § 7 Abs. 9 S. 1 EUAHiG nimmt das BZSt als zentrales Verbindungsbüro die gem. Art. 8a der Amtshilferichtlinie übersandten Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung entgegen. Ab dem Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Zentralverzeichnisses der Mitg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, EUA... / 2 Automatische Übermittlung im Einzelnen (Abs. 1)

Rz. 2 Nach § 7 Abs. 1 EUAHiG werden bestimmte Informationen automatisch übermittelt, die über Personen vorhanden sind, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind. Die Übermittlung beschränkt sich also auf solche Personen[1], die im Empfängermitgliedstaat der Information ansässig sind. Dies ist bei natürlichen Personen der Wohnsitz, bei den anderen Personen der Sitz oder de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Stellung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Entscheidung des Strafgerichts[1] über den Antrag der Finanzbehörde nach § 400 AO auf Erlass eines Strafbefehls richtet sich nach § 408 StPO. Über den Strafbefehlsantrag entscheidet der Richter zumeist gem. § 407 Abs. 3 StPO ohne Anhörung des Angeschuldigten nach Aktenlage. Dies schließt nicht aus, dass er – wenn er seine Zuständigkeit nach § 408 Abs. 1 StPO angenom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3 Rechtscharakter des Strafverfahrens und Rechtsweg

Rz. 6 Das Strafverfahrensrecht ist formelles Recht zur Durchsetzung des materiellen Strafrechts. Weil das Verfahren der staatlichen Organe der Rechtspflege geregelt wird, ist es seiner Rechtsnatur nach Teil des öffentlichen Rechts. Das Strafverfahren ist ein besonderes öffentlich-rechtliches Verfahren, aber kein Verwaltungsverfahren.[1] Rz. 6a Ermittlungsmaßnahmen der Strafve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 394 AO regelt den Eigentumsübergang von Sachen, die ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat betroffen worden ist, zurückgelassen hat. Die Vorschrift bezweckt eine Vereinfachung des Einziehungsverfahrens.[1] Ist ihr Tatbestand erfüllt, entfällt das objektive Einziehungsverfahren.[2] Sie gilt nicht im Bußgeldverfahren, da sie im Katalog des § 410 Abs. 1 AO nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1 Finanzbehörde

Rz. 2 Zu beteiligen ist die nach §§ 387–390 AO sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die das Ermittlungsverfahren selbstständig durchgeführt und abgeschlossen hat.[1] Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren geführt, so ist zu beteiligen die "sonst zuständige" Finanzbehörde i. S. v. § 402 Abs. 1 AO, die Trägerin der im staatsanwaltschaftlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 385–390 AO sind Zuständigkeitsregelungen im Steuerstrafverfahren für die Finanzbehörde getroffen. Diese Regelungen sind grundsätzlich unabhängig von den Zuständigkeiten im Justizbereich. Für die Gerichtszuständigkeit gelten nach § 385 Abs. 1 AO i. V. m. § 1 StPO die Bestimmungen des GVG . Für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit sind verschiedene Ebenen zu bea...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Zuständigkeit nach der Tatentdeckung (Abs. 1 Nr. 1, 2. Var.)

Rz. 9 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk die Tat entdeckt worden ist. Das Merkmal der Tatentdeckung, das mit vergleichbarem Inhalt auch in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO enthalten ist, muss im Rahmen der Würdigung nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO unter verfahrensrechtlichen Gesicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung der Rechtsstellung, während § 406 AO von der Gesetzessystematik her eine Sonderregelung darstellt[2], die die finanzbehördliche Rechtsste...mehr