Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzgerichtsordnung

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Formelles Haftungsrecht / 3.7 Korrektur eines Haftungsbescheids nach Eintritt der Verjährung

Nicht ganz unumstritten ist, ob ein Haftungsbescheid, der fristgemäß erlassen wurde, später nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert werden kann. Nach Ansicht des BFH sind die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung nur für den Erlass eines Haftungsbescheids anzuwenden, nicht aber auf eine spätere Änderung des Bescheids.[1] Dies bedeutet, dass ein Haftungsbescheid, de...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.2 Verjährungsfristen

Für den Erlass von Haftungsbescheiden gibt es folgende Verjährungsfristen[1]: 4 Jahre: Regelfall nach § 191 Abs. 3 Satz 2 AO: 5 Jahre: bei leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 70 AO: 10 Jahre: bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung nach §§ 70, 71 AO [2] zivilrechtliche Regelung[3], vor allem bei Ausscheiden aus einer Personengesellschaft.[4]mehr

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Formelles Haftungsrecht / 4 Zahlungsaufforderung

In den Haftungsbescheid ist grundsätzlich eine Zahlungsaufforderung nach § 219 AO aufzunehmen. Diese ist ein selbstständiger Verwaltungsakt, der nur unter den in § 219 AO aufgeführten Voraussetzungen (vergeblicher Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen; Lohnsteuerrückstände oder Steuerhinterziehung) ergehen darf. Für den Fall einer Haftung nach § 25d UStG galt § 219...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 1.1 Erlass eines Haftungsbescheids

Nach § 191 AO kann ein Haftungsbescheid ergehen, wenn kraft Gesetzes für eine Steuer gehaftet wird. Dabei ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob es sich bei der Haftungsgrundlage um ein Steuergesetz oder um ein zivilrechtliches Gesetz handelt. Wie auch der Steuerbescheid wirkt der Haftungsbescheid nur deklaratorisch. Der Haftungsanspruch entsteht, sobald die gesetzlichen Vo...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 2.1 Drittwirkung des Steuerbescheids

Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, hat der Haftende diese Festsetzung gegen sich gelten zu lassen, wenn er in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen ergangenen Steuerbescheid als Gesamtrechtsnachfolger, Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.[1] Das kann insbesondere bei den Haftungsfällen des §...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.3 Fristbeginn

Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungstatbestand verwirklicht worden ist.[1] Erwirbt z. B. ein Haftungsschuldner in 04 ein Unternehmen, ist der Haftungstatbestand in diesem Jahr verwirklicht. Die Frist läuft somit unter Zugrundelegung der allgemeinen Verjährungsfrist von 4 Jahren Ende 08 ab.mehr

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Formelles Haftungsrecht / 1.3 Einspruch gegen den Haftungsbescheid

Gegen einen Haftungsbescheid ist nach § 347 AO der Einspruch gegeben. In diesem außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren kann der Haftende Einwendungen gegen den festgesetzten Haftungsanspruch bzw. gegen seine Geltendmachung erheben.[1]mehr

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Formelles Haftungsrecht / 3.4 Hemmung der Verjährung

Da die Haftungsschuld vom Bestand der Steuerschuld abhängt, endet die Festsetzungsfrist für die Haftung nicht, bevor auch die Festsetzungsfrist für die Steuer abgelaufen ist. Es gelten deshalb die Hemmungsbestimmungen[1] entsprechend.[2]mehr

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Formelles Haftungsrecht / 2.2 Hinzuziehung

Eine der Drittwirkung des § 166 AO vergleichbare Wirkung tritt auch ein, wenn der Haftende zu einem Rechtsbehelfsverfahren des Steuerpflichtigen nach § 360 Abs. 1 AO hinzugezogen bzw. nach § 60 FGO im Klageverfahren beigeladen[1] worden ist. In beiden Fällen (Drittwirkung und Hinzuziehung) wird der Erlass eines Haftungsbescheids aber trotz Unanfechtbarkeit des Steuerbescheid...mehr

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Formelles Haftungsrecht / 1.4 Korrektur eines Haftungsbescheids

Ein Haftungsbescheid nach seinem Erlass grundsätzlich geändert werden. Dies ist unstrittig.[1] Da es sich bei dem Haftungsbescheid nicht um einen Steuerbescheid handelt, kommen als Korrekturnormen hierbei nur die §§ 129-131 AO in Betracht, die §§ 172ff. AO gelten nicht.[2] Umstritten ist indes, ob bei Geldleistungsbescheiden eine Nachforderung durch einen neuen Bescheid erfo...mehr

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Akteneinsicht im Steuerrecht / 2 Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Klageverfahren

Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren gibt es für das finanzgerichtliche Klageverfahren in § 78 FGO ein ausdrücklich normiertes Recht auf Akteneinsicht der Beteiligten.[1] Insbesondere deshalb, weil ein solches Recht zuvor nicht besteht, ist das Akteneinsichtsrecht in diesem Stadium von besonderer Bedeutung.[2] Eine Verweigerung der Akteneinsicht durch das Finanzgericht stel...mehr

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Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.3 Akteneinsicht im Rechtsbehelfsverfahren

Wie im Festsetzungsverfahren besteht auch im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach der AO kein allgemeines Recht auf Akteneinsicht.[1] Allerdings ergibt sich aus § 364 AO die Verpflichtung der Finanzbehörde, den Beteiligten die Unterlagen der Besteuerung auf Antrag hin mitzuteilen. Auch hierbei handelt es sich um einen Ausfluss des Grundsatzes auf rechtliches Gehör....mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.1 In Betracht kommender Personenkreis

§ 69 AO behandelt die Haftung der in den §§ 34 und 35 AO bezeichneten Personen.[1] Dies sind im Einzelnen: Gesetzliche Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen.[2] In Betracht kommen damit insbesondere gesetzliche Vertreter von Minderjährigen und Pfleger bei natürlichen Personen sowie ...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 6 Haftung bei Organschaft

Eine Haftung besteht nach § 73 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist.[1] Den Steuern stehen nach § 73 Satz 3 AO die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Keine Haftung der Organgesellschaft besteht nach § 73 AO nach der Rechtsprechung des BFH indes für Zinsen.[2] Die Organschaft bewirkt...mehr

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Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.1.1 Allgemeines zur Akteneinsicht im Festsetzungsverfahren

Ein allgemeines Recht auf Einsicht in die Akten der Steuerverwaltung gibt es im Festsetzungsverfahren nach wie vor nicht. Diese auf den ersten Blick etwas erstaunliche Tatsache wurde bei der Schaffung der AO 1977 ausdrücklich damit begründet, dass es im Besteuerungsverfahren nicht angebracht sei, ein solches zu gewähren. Zudem sei es auch nicht praktikabel, da der Schutz Dri...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 2 Haftung des Vertretenen

§ 70 AO sieht eine Haftung des Vertretenen für den Fall vor, dass eine Person i. S. d. §§ 34, 35 AO bei ihrer Tätigkeit eine Steuerhinterziehung[1] oder leichtfertige Steuerverkürzung[2] begeht oder an einer Steuerhinterziehung teilnimmt und ohne dass der Vertretene insoweit Steuerschuldner wird. Im Gegensatz zu § 69 AO ist also für eine Haftung nach § 70 AO eine Steuerordnu...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 3.3 Umfang der Haftung

Die Haftung nach § 71 AO erstreckt sich auf die verkürzten Steuern[1], die zu Unrecht gewährten Steuervorteile (Steuererstattungen, Steuervergütungen)[2], die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. Diese Bestimmung gilt ausdrücklich nur für Steuerhinterziehung, nicht jedoch bei Steuerhehlerei.[3] Hinsichtlich des Umfangs der Haftung bei § 71 AO ist dabei unbedingt darauf zu achten,...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 8.1 Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 75 AO sind: Übereignung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs im Ganzen und kein Erwerb aus der Insolvenzmasse (als negatives Tatbestandsmerkmal) Ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb werden hierbei wie folgt definiert: ein Unternehmen ist die organisatorische Zusammenfassung von Einrichtungen und dauernd...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 3.1 Voraussetzungen der Haftung

Die Haftung nach § 71 AO setzt nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung voraus: eine vollendete Steuerhinterziehung[1] oder Steuerhehlerei.[2] Es müssen also bei diesen beiden Steuerstraftaten sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der §§ 370, 374 AO erfüllt sein.[3] Eine Wahlfeststellung zwischen beiden Delikten ist zulässig.[4] Nicht in Betracht ...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 8.2 Umfang der Haftung

Der Umfang der Haftung nach § 75 AO ist sachlich und zeitlich begrenzt. Sachliche Schranken sind hierbei: Nach § 75 AO wird nur gehaftet für: Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1] Das sind: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Verbrauchsteuern bei Herstellungsbetrieben, Rückforderung von Investitionszulage, Versicherungssteuer bei Versic...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 5 Haftung Dritter bei Datenübermittlung an Finanzbehörden

Neu in das Gesetz durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahren vom 18. Juli 2016 (BGBl 2016 I S. 1679) wurde § 72a AO eingefügt.[1] Dieser normiert einen besonderen Haftungstatbestand bei der Übermittlung von Daten an die Finanzbehörden. Hiernach haftet: Der Hersteller von Programmen nach § 87c AO – es sind dies nicht amtliche Programme, die im Besteuerungsve...mehr

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Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.1.2 Steuergeheimnis als Grenze des Akteneinsichtsrechts

Die bedeutendste Grenze für das Akteneinsichtsrecht ist das Steuergeheimnis (§ 30 AO).[1] Dies ist ein Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, welches das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet hat.[2] Durch das Steuergeheimnis geschützt werden die Verhältnisse eines anderen. Dies sind alle Umstände, Vorgänge, Merkmale oder sonstig...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 4 Haftung bei Verletzung der Kontenwahrheit

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 AO (Kontenwahrheit) zuwiderhandelt, haftet nach § 72 AO, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis[1] beeinträchtigt wird.[2] Haftender ist dabei die Person, die das Konto führt.[3] Bei juristischen Personen sind dies regelmäßig die geschäftsführenden Organe.[4] Eine Zu...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.5 Verschulden

Die Pflichtverletzung muss im jeweiligen Einzelfall schuldhaft herbeigeführt worden sein, damit es zu einer Haftung kommen kann. Schuldhaft handelt dabei, wer die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.[1] Vorsatz bedeutet hierbei nach den allgemeinen rechtlichen Kriterien das Wissen und Wollen der Pflichtverletzung. Der Haftende hat also seine P...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.2 Umfang der Haftung

Die Haftung nach § 74 AO erstreckt sich nur auf Steuern, bei denen die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.[1] Es muss sich also um Steuern handeln, die nur ein Unternehmer schulden kann.[2] Gehaftet wird deshalb für: Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, in Herstellungsbetrieben anfallende Verbrauchssteuer wie Tabaksteuer oder Kaffeesteuer, Rückzahlung der Investition...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.1 Gegenstände

Im Zivilrecht wird der Begriff des Gegenstands als Oberbegriff für Sachen und Rechte definiert. Der Begriff des Gegenstands i. S. d. § 74 AO ist jedoch nach der früheren Ansicht der Verwaltung und eines Teils der Literatur nur auf körperliche Wirtschaftsgüter beschränkt.[1] Dies hat also zur Folge, dass der Inhaber von Rechten, die immaterielle Wirtschaftsgüter darstellen, n...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.6 Umfang der Haftung

Der Umfang der Haftung ergibt sich aus der Verursachung und dem Verschulden des Haftenden. Der § 69 AO hat nach der Rechtsprechung des BFH Schadensersatzcharakter. Der Haftungsbetrag muss sich deshalb nicht mit der geschuldeten Steuer decken. Ein Mitverschulden des Finanzamts wirkt sich auf die Höhe der Haftung aus. Hierbei findet der Rechtsgedanke des § 254 BGB Anwendung.[1...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 9 Sachhaftung

§ 76 AO normiert eine besondere Sachhaftung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie Verbrauchsteuern.[1] Die Vorschrift gilt insbesondere – wenngleich eingeschränkt – für Zölle[2] sowie die Verbrauchsteuern nach den einzelnen Verbrauchsteuergesetzen.[3] Die Haftung gilt nicht für die Umsatzsteuer. Die Haftung entsteht bereits vor der Abgaben- oder Steuerschuld und ermöglicht d...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.4 Eine an dem Unternehmen wesentlich beteiligte Person

Die Gegenstände müssen schließlich im Eigentum einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person stehen. Das Gesetz sieht hierzu 2 Varianten vor: Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Person wesentlich an dem Unternehmen beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 1/4 am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Bei Personenge...mehr

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Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.2 Akteneinsicht im Vollstreckungsverfahren

Das Vollstreckungsverfahren dient dazu, einen Anspruch des Staates gegen einen Schuldner mittels staatlichen Zwangs durchzusetzen.[1] Nach § 249 AO können dabei die Finanzbehörden Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, selber im Verwaltungswege vollstrecken. Aus dieser Verknüpfung mit dem Besteuerun...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.4 Ursächlichkeit der Pflichtverletzung (Kausalität)

Durch die Pflichtverletzung müssen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder Steuererstattungen oder Steuervergütungen ohne rechtlichen Grund gezahlt worden sein.[1] Der Grundgedanke dieser Regelung ist hierbei der, dass durch die Pflichtverletzung beim Finanzamt ein Schaden entstanden sein muss. Der BFH folgert h...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.3 Pflichtverletzung

Der Umfang der Pflichten ergibt sich aus §§ 34, 35 AO.[1] Für die Pflichtverletzung ist keine Steuerhinterziehung[2] oder leichtfertige Steuerverkürzung[3] erforderlich.[4] Es genügen andere Pflichtverletzungen, die durch die Einzelsteuergesetze oder die AO begründet werden, um eine Haftung nach § 69 AO zu begründen. Beispiele für eine Pflichtverletzung i. S. d. § 69 AO sind:...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.3 Nicht dem Unternehmer gehörig

Ob bei dem Begriff "gehören" auf die zivilrechtliche Definition des Eigentums abzustellen ist, ist abschließend nicht geklärt. Eine strenge Anlehnung an das Zivilrecht würde die Beschränkung der Haftung auf Sachen rechtfertigen, da das BGB nur bei Sachen vom Eigentum spricht, bei Rechten dagegen vom Inhaber, Gläubiger usw. Auf § 39 AO ist auf jeden Fall nicht abzustellen.[1]...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 1.2 In Betracht kommende Ansprüche

Nach § 69 AO wird für "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" gehaftet.[1] Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind nach der Legaldefinition in § 37 AO: der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Erstattungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, also insbesondere Verspätungs- und Säumniszuschläge, Zinsen, Verzögerungsge...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 8 Haftung des Betriebsübernehmers

§ 75 AO normiert eine Haftung des Übernehmers eines ganzen Betriebs. Diese Bestimmung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung und insbesondere beim Kauf von Unternehmen immer zu beachten. Prüft ein steuerlicher Berater diese Bestimmung im Einzefalll nicht, droht ein Haftungsfall. Begründet wird der Haftungstatbestand des § 75 AO damit, dass der Erwerber[1] eines Betriebs...mehr

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Akteneinsicht im Steuerrecht / 3 Akteneinsicht im Steuerstrafverfahren

Im Gegensatz zum Festsetzungs- oder Rechtsbehelfsverfahren ist die Finanzverwaltung im Steuerstrafverfahren grundsätzlich nicht mehr als Herrin des Verfahrens anzusehen, sondern dieses liegt in den Händen der zuständigen Staatsanwaltschaft.[1] Dies gilt zumindest dann, wenn das Verfahren bereits an die Staatsanwaltschaft angegeben wurde. Aber auch wenn wie in den meisten Fäl...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.3 Haftende Personen

Es haften die Eigentümer der Gegenstände, aber nicht persönlich, sondern nur mit den überlassenen, die Haftung begründenden Gegenständen. Bei § 74 AO handelt es sich daher um eine rein dingliche Haftung.[1]mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 7.1.2 Dem Unternehmen dienen

Die Gegenstände müssen einem Unternehmen für den Unternehmenszweck längerfristig zur Verfügung gestellt werden. Dies kann etwa durch Pacht, Miete, Leihe oder Leasing geschehen. Nur kurzfristiges oder gelegentliches Überlassen reicht nicht aus, da die Gegenstände dann nicht dem Unternehmen dienen.[1] Nicht erforderlich ist aber, dass es sich bei den Gegenständen, die dem Un...mehr

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Haftung nach Bestimmungen d... / 3.2 In Betracht kommender Personenkreis

Die Haftung erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 71 AO nicht nur auf den unmittelbaren Täter, sondern auch auf den Teilnehmer der Tat. Dies können Anstifter[1] oder Gehilfen[2] sein, selbst dann, wenn der Haupttäter unbekannt bleibt.[3] Keine Haftung kommt hingegen in Betracht für den Täter einer Begünstigung.[4] Beispiele für mögliche Haftende sind etwa: Buchhalter und Ste...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Akteneinsicht im Steuerrecht / 1.1.3 Rechtslage nach der Datenschutz-Grundverordnung

Ab dem 25.5.2018 ist in allen Mitgliesstaaten der EU die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu beachten. Der deutsche Gesetzgeber hat hierzu die AO um verschiedene Bestimmungen ergänzt. Die Neuerungen im Umgang mit der Erfassung und Verarbeitung sind vielfältig, auch für die FInanzverwaltung.[1] Allerdings ergeben sich hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts keine grundsätzli...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Akteneinsicht im Steuerrecht / Zusammenfassung

Begriff Ein umfassendes Recht des Bürgers auf Einsicht in die Steuerakten des Finanzamts besteht nicht. Er hat allerdings einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung, ob ihm Akteneinsicht gewährt wird oder nicht. Auch im Rechtsbehelfsverfahren besteht nur ein Anspruch auf Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen. Erst im finanzgerichtlichen Klageverfahren hat der ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Nachweis der Feststellung einer seelischen Behinderung in Bezug auf Kindergeld

Leitsatz Der Nachweis einer seelischen Behinderung und der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG kann auch durch Einholung eines Gutachtens eines Diplom Psychologen und Psychologischen Psychotherapeuten erfolgen. Sachverhalt Die Klägerin begehrt die Gewährung von Kindergeld für ihre Tochter, welche wegen einer Depress...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Aussetzung der Vollziehung

Rz. 1 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Grundsätzlich ist ein > Verwaltungsakt wie zB ein > Steuerbescheid oder Haftungsbescheid (> Haftung für Lohnsteuer Rz 190 ff), der gegen den ArbN, ArbG oder andere Stpfl ergeht, sofort vollziehbar. Auch wenn > Rechtsbehelfe wie zB ein Einspruch eingelegt werden, verhindert das die Vollziehung nicht (§ 361 Abs 1 AO, § 69 Abs 1 FGO). Die Vollzi...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Fremdübliche Verzinsung einer Darlehensforderung

Leitsatz 1. Der Verzicht auf eine angemessene Verzinsung einer auf einem Gesellschafterverrechnungskonto verbuchten Darlehensforderung einer GmbH kann zu einer vGA führen. 2. Sind keine anderen Anhaltspunkte für die regelmäßig gebotene Schätzung der fremdüblichen Zinsen erkennbar, ist es nicht zu beanstanden, wenn von dem Erfahrungssatz ausgegangen wird, dass sich private Dar...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuererklärungs-, Mitwirku... / IV. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Privatvermögen

Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 1 und 2 AO: Wie unter den Rz. x10 und x11 des BMF-Entwurfs zutreffend dargestellt, bleibt es für Einkünfte im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token – vorbehaltlich der Aufbewahrungsvorschriften des § 147a Abs. 1 AO – bei den Mitwirkungspflichten des § 90 Abs. 1 und 2 AO. Dies dürfte die weit überwiegende Mehrheit aller r...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuererklärungs-, Mitwirku... / II. Allgemeine Ausführungen des BMF-Entwurfs

Im allgemeinen Teil des BMF-Entwurfs weist das BMF auf die sphärenorientierte Mitverantwortung der Steuerpflichtigen hin (vgl. BMF-Entwurf, Rz. x1 f.), die als Ausdruck der dem Besteuerungsverfahren zugrunde liegenden Kooperationsmaxime auch bei Einkünften im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token Anwendung findet (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 90 AO...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Kollision von Strafverfahre... / bb) Rechtsgrund für das Behaltendürfen

Entscheidend ist in diesem Fall, ob die Finanzbehörde einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des ausgekehrten Betrages hat (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 375 AO Rz. 29a [April 2021]). Ein derartiger Rechtsgrund kann nur in dem Steueranspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen selbst liegen. Dem steht die Einziehungsentscheidung nicht entgegen. Sie begründet nur den von ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuererklärungs-, Mitwirku... / III. Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Betriebsvermögen

Für virtuelle Währungen und sonstigen Token im Betriebsvermögen sind umfangreiche steuerliche und außersteuerliche Dokumentationspflichten zu beachten. Dies ist keine Besonderheit blockchainbasierter Vermögensgegenstände, sondern ergibt sich vielmehr aus den allgemeinen Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften. Risiken...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Verbindliche Auskunft / 7.3 Korrekturmöglichkeiten

Eine erteilte verbindliche Auskunft kann nach den Berichtigungsvorschriften für sonstige Verwaltungsakte[1] berichtigt, zurückgenommen oder widerrufen werden. Über diesen rechtlichen Rahmen hinaus bestimmt § 2 Abs. 3 StAuskV, dass eine verbindliche Auskunft auch mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden kann, wenn sich herausstellt, dass die erteilte Auskunf...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Keine inzidente Anfechtung einer Lohnsteuer-Anmeldung durch Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids

Leitsatz Durch die Anfechtung eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids werden nicht zugleich (inzident) auch die Lohnsteuer-Anmeldungen oder ein Bescheid über die Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung der Lohnsteuer-Anmeldungen für die Anmeldungszeiträume angefochten, in denen der Haftungstatbestand verwirklicht wurde. Normenkette § 110 Abs. 3, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 164 Abs. 2 ...mehr