Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Ausübung der Option

Rz. 399 Voraussetzung für die Gewährung der Optionsverschonung ist ein entsprechender unwiderruflicher[965] Antrag des Steuerpflichtigen, der schriftlich oder zur Niederschrift[966] bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung[967] zu stellen ist. Materielle Bestandskraft liegt vor, wenn der Bescheid unanfechtbar und schlichten Änderungen nicht mehr z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / E. Berücksichtigung besonderer Umstände, Abs. 3

Rz. 69 Bildet eine Anzahl von Anteilen an einer Gesellschaft, die einer Person gehören, eine Beteiligung und ist deren Wert höher als der Wert, der sich aufgrund der Kurse für die einzelnen Gesellschaftsanteile insgesamt ergibt, ist gem. § 11 Abs. 3 BewG der gemeine Wert der Beteiligung maßgebend. Dies gilt in Anbetracht des klaren Wortlauts der Vorschrift ausschließlich für...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Kombiprüfungen von Betriebsprüfern und Steuerfahndern

Rz. 737 [Autor/Stand] Der Begriff "Kombiprüfung" wird nicht einheitlich verwandt. Er wird beispielsweise benutzt, wenn die Finanzbehörden mittels einer Außenprüfung die steuerlichen Verhältnisse klären, während zugleich strafrechtliche Ermittlungen der Fahndung vorgenommen werden[2]. Der Begriff Kombiprüfung wird auch zitiert, wenn bei einer Durchsuchungsmaßnahme der Steuerf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Abfindungsfälle

Rz. 45 § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG ist ausdrücklich nur auf die Weitergabe begünstigten Vermögens an Miterben anwendbar. Somit kann insb. die Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen eines enterbten Pflichtteilsberechtigten durch Weitergabe begünstigten Vermögens nicht in den Anwendungsbereich von § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG fallen. Dies gilt nach Auffassung der Finanzverwaltung au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Tatbestand

Rz. 309 Die Voraussetzungen stellen sich nach § 13b Abs. 5 S. 1 ErbStG wie folgt dar: Der Erwerber muss zum begünstigungsfähigen Vermögen gehörende Gegenstände des Verwaltungsvermögens (§ 13b Abs. 4 ErbStG) innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall (Zeitpunkt der Steuerentstehung, § 9 ErbStG)[833] in begünstigungsfähiges Vermögen (also nicht anderes Verwaltungsvermögen[834])...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (3) Stimmrechtsbindung

Rz. 131 Kumulativ mit einem der beiden vorgenannten Tatbestandsmerkmale muss jedoch in der Poolvereinbarung auch eine Stimmrechtsbindung vereinbart sein. Gefordert wird hier eine Verpflichtung, "das Stimmrecht gegenüber nicht gebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben".[359] Diese Bedingung ist bei einer Stimmrechtsvervielfachung einzelner Gesellschafter ohne gleichzei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Begriff der Veräußerung und gleichgestellte Vorgänge

Rz. 190 Der Begriff der Veräußerung kann sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich definiert werden. Regelmäßig meint Veräußerung die entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung des Eigentums an einem Gegenstand von einer Person auf eine andere.[424] Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums kann – steuerrechtlich – genügen. Konstitutiv ist aber jedenfalls die Ü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / dd) Mittelbare Grundstückszuwendung

Rz. 77 Praktisch häufigster Fall einer mittelbaren Schenkung ist nach wie vor die mittelbare Grundstückszuwendung. Eine mittelbare Grundstücksschenkung liegt bei der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes nach Ansicht der Finanzverwaltung nur vor, wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Wesentliches Familieninteresse

Rz. 9 Die Stiftung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG muss im Interesse einer oder bestimmter Familien errichtet werden. Das Merkmal "Familieninteressen" ist weit zu verstehen und erfasst alle Vermögensvorteile im weitesten Sinne,[8] die die Begünstigten aus dem Stiftungsvermögen erhalten, nicht nur die Bezugs- und Anfallsrechte. Dazu zählen auch die unentgeltliche oder verbilli...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Abs. 1 Nr. 4b und 4c: Erwerb des Familienheims von Todes wegen

Rz. 40 § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG regelt die Steuerbefreiung für den Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner (nicht dagegen Verlobte oder Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) bei dem Erwerb eines Familienheims von Todes wegen,[74] während in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG erstmalig eine Steuerbefreiung für einen Übergang auf Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Entnahmebeschränkungen

Rz. 359 § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 1 ErbStG fordert, die gesellschaftsvertragliche Beschränkung der Entnahmen oder Ausschüttungen[856] auf höchstens 37,5 % des um die auf den Gewinnanteil oder die Ausschüttungen anfallenden Steuern vom Einkommen gekürzten Betrages des steuerrechtlichen Gewinns zu beschränken. Entnahmen bzw. Ausschüttungen, die zur Begleichung der auf die Beteilig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Festgesetzte, gezahlte und nachgewiesene ausländische Steuer

Rz. 35 Gegenstand der Anrechnung ist nur die im Ausland festgesetzte, tatsächlich gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende[76] ausländische Steuer. Diese muss nach § 21 Abs. 3 ErbStG durch Vorlage entsprechender Urkunden, also eines amtlichen Bescheids, der eine bestandskräftige Festsetzung enthält, nachgewiesen werden, im Zweifel durch beglaubigte Übersetz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Einhaltung/Unterschreitung des Lohnsummenkriteriums

Rz. 158 Die Forderung des § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG geht dahin, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Unternehmens (einzelunternehmerischer Gewerbebetrieb, Betrieb einer Mitunternehmerschaft bzw. Kapitalgesellschaft) innerhalb der Lohnsummenfrist insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme,[350] mithin also die Mindestlohnsumme, erreichen muss. Im Falle der Vollv...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer

Rz. 26 Anrechenbar sind nur solche ausländischen Steuern, die der deutschen Erbschaftsteuer entsprechen. Soweit diese im Ausland, also in irgendeinem ausländischen Staat, erhoben werden, kommt eine Anrechnung in Betracht. Dies gilt sowohl für durch den jeweiligen Staat erhobene Steuern (Bundessteuern) als auch für solche Steuern, die von Untergliederungen (Kantonen, Gemeinde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Abs. 1 Nr. 10: Vermögensrückfall

Rz. 80 Mit dieser Steuerbefreiung soll eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens verhindert werden. Fällt zunächst im Wege der Schenkung bzw. eines Übergabevertrages auf Abkömmlinge übertragenes Vermögen an die Eltern bzw. Voreltern von Todes wegen zurück, wird dieser Rückerwerb über § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei gestellt. Im Einzelnen gilt: Rz. 81 a) Es muss sich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Abs. 1 Nr. 4a: Erwerb des Familienheims unter Lebenden

Rz. 26 Zum 1.1.2009 ist § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG neu gefasst worden. Die Norm gilt nur für den Erwerb unter Lebenden. Dem begünstigten Ehegatten werden in Satz 3 ausdrücklich die eingetragenen Lebenspartner gleichgestellt. Nicht zu dem begünstigten Personenkreis gehören damit nach wie vor Kinder, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Verlobte oder andere Verwandte.[37] Der Gü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (d) Stellungnahme

Rz. 237 Auch wenn die Sichtweise der Rechtsprechung dogmatisch nur eingeschränkt überzeugen kann, weil sie zu eng ist, bleibt festzuhalten, dass qualitative Gesichtspunkte bei der Beurteilung des Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs jedenfalls eine Rolle spielen können. Außerdem ist dem BFH zuzustimmen, dass die quantitative Grenze der Finanzverwaltung (jedenf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Zuwendungen bei Kapitalgesellschaften (Abs. 8)

Rz. 184 Mit dem Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.12.2011[339] wurde neben der Neufassung von § 15 Abs. 4 ErbStG mit Wirkung zum 14.12.2011 § 7 Abs. 8 ErbStG in das Gesetz aufgenommen. Er soll im Zusammenhang mit Kapitalgesellschaften nach dem Willen des Gesetzgebers vornehmlich eine Besteuerungslücke schließen, die sich aufgrund der Entscheidung des BFH vom 9.12...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Begriff und Umfang des begünstigten Betriebsvermögens

Rz. 37 § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nennt als weiteres grds. begünstigungsfähiges Vermögen das Betriebsvermögen i.S.d. §§ 95–97 BewG. Hierbei handelt es sich zum einen um das einem Gewerbebetrieb dienende Vermögen (§ 95 BewG) und zum anderen um das der Ausübung eines freien Berufes dienende Vermögen (§ 96 BewG).[94] Ebenfalls unter § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG fallen Beteiligungen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) kann auf Antrag der Stiftung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen erbracht werden. Da die jährlichen Zahlungen die Tilgung und Verzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % umfassen, berechnet sich der einzelne Jahresbetrag mit 6,52 % (vorschüssige Zahlung) bzw. 6,88 % (nachschüssige Zahlung) der gesamten Steuerschuld. Der erst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Gesetzliche Rückforderungsansprüche

Rz. 5 § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG umfasst zum einen die gesetzlichen Rückforderungsrechte. Im Einzelnen fallen darunter folgende gesetzlich normierte Rückforderungsrechte: Rz. 6mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Auswirkungen der Weitergabe auf die Begünstigungsgewährung, Abs. 5 S. 3

Rz. 35 Soweit ein Weitergabefall des § 13a Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStG vorliegt, stellt sich die Frage, wie im Einzelnen der Begünstigungstransfer vonstattengeht und welcher Beteiligte in welchem Umfang die Verschonungen zu beanspruchen hat. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes: Rz. 36 Soweit die Weitergabe begünstigten Vermögens aufgrund einer Vermächtnis- oder Auflagenanordnung ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Kapitalgesellschaft als Steuerschuldner bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Rz. 28 Kapitalgesellschaften können infolge ihrer Rechtsfähigkeit grds. Schenker und auch Beschenkte sein. Schenkungen an die Kapitalgesellschaft sind bei freigebigen Zuwendungen ohne Erlangung von irgendwelchen Beteiligungsrechten anzunehmen. Dies ist z.B. der Fall bei einer Schenkung an eine in Form einer GmbH geführte soziale, kulturelle oder religiöse Einrichtung.[26] Au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Engere Stundungsvoraussetzungen nach früherem Recht

Rz. 25 Nach dem ErbStG 2009 (und früher) kam eine Stundung nur in Betracht, soweit dies zur Erhaltung eines (gewerblichen) Betriebs oder eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft notwendig war. Wesentlich war insoweit, dass Betriebsvermögen bzw. land- und forstwirtschaftliches Vermögen (nicht Kapitalgesellschaftsanteile) "zum Erwerb" gehörten. Es war also nicht erforderli...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Nachlaufende Verpflichtungen und Sanktionsmechanismus

Rz. 381 Wird der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich der entsprechenden Regelungen innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung geändert, so dass die Voraussetzungen von § 13a Abs. 9 S. 1 ErbStG nicht mehr erfüllt sind, oder entsprechen die tatsächlichen Verhältnisse innerhalb dieses Zeitraums nicht mehr den gesellschaftsvertraglichen Vorgabe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Tatbestand

Rz. 35 Die beschränkte Steuerpflicht bezieht sich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG nur auf die Gegenstände des Inlandsvermögens. Hinsichtlich dessen Definition verweist die Vorschrift auf § 121 BewG.[81] Nach h.M. ist für die Bestimmung der Vermögensarten nach § 121 BewG eine isolierende Betrachtungsweise zugrunde zu legen.[82] Der Verweis auf das Bewertungsgesetz macht deu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Schätzung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten

Rz. 38 Hinweis: Einzelne Bewertungsverfahren sind im Anhang zu § 11 Abs. 2 BewG, das vereinfachte Ertragswertverfahren in der Kommentierung der §§ 199 ff. BewG dargestellt. Die Finanzverwaltung hatte u.a. im Schreiben des Bayerischen Finanzministeriums vom 4.1.2013[122] zu einer Vielzahl von – aus ihrer Sicht – für die Bewertung in Betracht kommenden Verfahren Stellung genom...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Ausnahme: vom Nennkapital abweichende Aufteilung (Abs. 1b S. 4)

Rz. 14 Wie atypisch gestaltete Verträge, z.B. von der Beteiligung am Nennkapital abweichende Gewinn- oder Liquidationserlösverteilungsabreden, zu berücksichtigen sind, ist trotz der Einfügung von § 97 Abs. 1b S. 4 BewG nicht abschließend geklärt. Für Bewertungsstichtage bis zum 31.12.2015[35] konnten im Rahmen der Aufteilung nach § 97 Abs. 1b BewG a.F. derartige Gesichtspunk...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Grundsätzliches

Rz. 186 Inwieweit in der Leistung eines Gesellschafters an die Kapitalgesellschaft eine freigebige Zuwendung an einen oder mehrere andere Gesellschafter gesehen werden kann, die zur Abkürzung des Leistungsweges direkt an die Gesellschaft erbracht wird, war bereits vor Einfügung des § 7 Abs. 8 ErbStG umstritten. Rz. 187 Nach Ansicht der Finanzverwaltung[345] und einem Teil der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Aufteilung des Betriebsvermögens von Personengesellschaften

Rz. 38 Das nach Maßgabe von § 97 Abs. 1 Nr. 5 BewG bestimmte Betriebsvermögen wird gem. § 109 Abs. 1 BewG entsprechend den Vorgaben des § 11 Abs. 2 BewG bewertet. Anschließend ist der so ermittelte Wert entsprechend den Regelungen des § 97 Abs. 1a BewG auf die Gesellschafter der Personengesellschaft aufzuteilen.[98] Auch hierbei ist die Unterscheidung von Gesamthandsvermögen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (6) Wiederkehrende Leistung als Gegenleistung

Rz. 50 Ist bei der Steuerfestsetzung der Verkehrswert einer Nutzung oder wiederkehrenden Leistung zu ermitteln (z.B. wenn eine Leibrente oder Pflegeleistungen als Gegenleistung vereinbart sind; zur Bewertung von Pflegeleistungen vgl. § 13 ErbStG Rdn 76 ff.), ist ihr Kapitalwert als Wert der Gegenleistung zugrunde zu legen. Der Kapitalwert ermittelt sich aufgrund des tatsächl...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Übermittlung unzutreffender Vollmachtsdaten (§ 383b Abs. 1 Nr. 1 AO)

Rz. 8 [Autor/Stand] Im Diskussions- und im Referentenentwurf fand sich in Abs. 1 Nr. 1 dieser Vorschrift noch die Formulierung von der nicht, nicht richtigen, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Übermittlung. Zudem bezog sich die Formulierung auf § 91a AO und nicht auf § 80a AO. Der Wechsel der Bezugsnorm von § 91a AO auf § 80a AO sowie auch des geänderten Wortlauts...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (a) Grundsätzliches

Rz. 226 Eine Ausnahme von der Verwaltungsvermögensqualifikation besteht gem. § 13b Abs. 4 Nr. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG für solchen Dritten zur Nutzung überlassenen Grundbesitz, der dem Betriebsvermögen[623] eines Einzelunternehmens bzw. einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zuzuordnen ist, deren Hauptzweck in der Vermietung von Wohnungen besteht, wenn die Erreichung dieses...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Vermögen zur Deckung von Altersversorgungsverpflichtungen, Abs. 3

Rz. 178 § 13b Abs. 3 ErbStG wurde durch das ErbStG 2016 neu in das Gesetz eingefügt. Er regelt, dass diejenigen Teile des begünstigungsfähigen Vermögens, die ausschließlich und dauerhaft der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen dienen und dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzoge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Verwaltungsvermögen bei mehrstufigen Beteiligungen – Verbundvermögensaufstellung

Rz. 340 Wenn in mehrgliedrigen Beteiligungsstrukturen oder gar in Konzernverbünden das Verwaltungsvermögen jeweils auf Ebene der einzelnen Holding- bzw. nachgeordneten Gesellschaften ermittelt würde, könnten hierdurch unerwünschte Mitnahmeeffekte erzielt bzw. sogar missbräuchliche Gestaltung ermöglicht werden. Denn beispielsweise der Sockelbetrag nach § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsstichtag bei Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 6 Befinden sich im Nachlass Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeiten absetzen, wenn die Steuerschulden bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, also bei Eintritt des Erbfalls (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 ErbStG), rechtlich bestehen[30] und zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.[31] Nach einer – auch ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Einzelfälle

a) Anzeigen unter Chiffre Rz. 496 [Autor/Stand] Klassischerweise bieten Chiffre-Anzeigen Anlass dafür, dass die Fahndung im Wege von Vorfeldermittlungen prüft, ob die damit anonym angebotenen Geschäfte (Verkäufe, Dienstleistungen) auch steuerrechtlich deklariert wurden (allgemein dazu bereits s. Rz. 226, 233 ff.), und mit einem (Sammel-)Auskunftsersuchen an den Verlag des Anz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Zusätzliche Mitwirkungspflichten bei begünstigtem Auslandsvermögen, Abs. 8

Rz. 350 Soweit im Rahmen der Besteuerung auch Sachverhalte mit Auslandsbezug eine Rolle spielen, unterliegt der Steuerpflichtige bereits nach den allgemeinen Regelungen der AO erweiterten Mitwirkungsverpflichtungen (§ 90 Abs. 2 AO).[828] Insb. hat er an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und die hierzu erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (und nicht nur zu benennen)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Relevante Beschäftigte

Rz. 99 Das Lohnsummenkriterium (oder auch die Lohnsummenvergleichsberechnung) kommt nur dann zur Anwendung, wenn das übertragene Unternehmen ("der Betrieb") im Besteuerungszeitpunkt (§§ 9 Abs. 1, 11 ErbStG) mehr als fünf Beschäftigte hat (§ 13a Abs. 1 S. 4 ErbStG) und die entsprechenden Beschäftigungsverhältnisse in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem begünstigungsfähige V...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Zeitpunkt des Verstoßes gegen die Fortführungsbedingung

Rz. 204 Die Behaltensfrist beträgt gem. § 13a Abs. 6 S. 1 ErbStG exakt fünf Jahre. Im Fall der Vollverschonung tritt an die Stelle der 5-Jahres-Frist gem. § 13a Abs. 10 ErbStG eine 7-Jahres-Frist. Die Frist beginnt jeweils um 0.00 Uhr des auf den Todestag bzw. den Tag der Ausführung der Schenkung folgenden Tages zu laufen.[465] Sie endet exakt fünf bzw. sieben Jahre später; ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Abschmelzung bei weiteren Erwerben i.S.v. § 13c ErbStG

Rz. 11 Soweit der die Begünstigung in Anspruch nehmende Erwerber von demselben Erblasser/Schenker[25] innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehrere Zuwendungen begünstigten Vermögens erhält, hat für jede dieser Zuwendungen eine erneute Überprüfung stattzufinden.[26] Sämtliche in den jeweiligen Zehnjahreszeitraum fallenden Zuwendungen sind hierzu zusammenzurechnen.[27] Di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung erst durch die Aufforderung der Erbschaftsteuerstelle entsteht, muss die Erbschaftsteuerstelle zunächst in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob ein Besteuerungsverfahren voraussichtlich mit der Festsetzung einer Steuer enden wird. Zur Vorprüfung benötigt die Erbschaftsteuer die Mitteilung, dass ein der Besteuerung unterliegen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Voraussetzungen

Rz. 70 Diese Rechtsfigur der mittelbaren Schenkung ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Finanzverwaltung anerkannt. Auf Erwerbe von Todes wegen können die Grundsätze der mittelbaren Schenkung jedoch nicht übertragen werden.[143] Testamentarische oder erbvertragliche Vereinbarungen beinhalten damit unabhängig von ihrer Formulierung keine mittelbaren Schenkun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens

Rz. 3 Der Begriff des nicht betriebsnotwendigen Vermögens – wie er im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens zu verstehen ist – ist in § 200 Abs. 2 Hs. 1 BewG definiert. Es handelt sich insoweit um Wirtschaftsgüter und mit diesen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden des zu bewertenden Unternehmens, die aus diesem herausgelöst werden können, ohne die eig...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Kürzungsmethode

Rz. 8 Bei der Kürzungsmethode führen die verbleibenden persönlichen Freibeträge dagegen anteilig über die gesamte Laufzeit des Rechtes zu einer anteiligen Reduzierung der Steuer auf die Jahreswerte. Wird neben der wiederkehrenden Leistung noch weiteres Vermögen erworben gilt: Zur Ermittlung der Kürzungsquote ist der nach Abzug der Beträge, die der Sofortbesteuerung unterlieg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Verfügungsbeschränkungen

Rz. 368 Gemäß § 13a Abs. 9 S. 1 Nr. 2 ErbStG müssen die Verfügungsmöglichkeiten der Gesellschafter über die Anteile an der übertragungsgegenständlichen Personen- oder Kapitalgesellschaft beschränkt sein. Der Gesellschaftsvertrag darf lediglich Verfügungen zugunsten von Mitgesellschaftern, Angehörigen i.S.v. § 15 AO und – inländischen oder vergleichbaren ausländischen[883] – ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / cc) Junge Finanzmittel

Rz. 288 Die jungen Finanzmittel scheiden für jegliche Art der Verschonung bzw. Begünstigung aus; sie können auch kein unschädliches Verwaltungsvermögen i.S.v. § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG darstellen.[748] Rz. 289 Junge Finanzmittel definiert § 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 2 ErbStG als den positiven Saldo der innerhalb von zwei Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) eingelegten ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einzelfälle zur Erklärungspflicht

Rz. 5 Für einen Minderjährigen gibt der gesetzliche Vertreter, § 34 Abs. 1 AO, die Erklärung ab. Dies wird in der Regel der überlebende Ehegatte sein oder ein nach § 1774 BGB zu bestellender Vormund. In Betreuungsfällen, § 1896 BGB, ist der Betreute in der Regel handlungsfähig gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei b...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Grundstücke der Personengesellschaft

Rz. 14 Gehört das Grundstück einer Personengesellschaft, erfolgt die Zurechnung des Grundbesitzwertes auf die Gesellschaft.[76] Nach Ansicht der Finanzverwaltung[77] ist für Grundstücke im Gesamthandsvermögen, bei denen die Gesellschaft gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG oder freiberufliche Einkünfte nach § 18 Abs. 4 EStG bezieht (§ 97 Abs. 1 Nr. 5 Bew...mehr