Fachbeiträge & Kommentare zu Frist

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / a) Abberufung eines Geschäftsführers, der nicht zugleich Gesellschafter ist

Rz. 93 Die Gesellschafter der d.o.o. können den Geschäftsführer jederzeit abberufen, ohne dass ein Grund dafür angeführt wird. Vorausgesetzt ist, dass im Gesellschaftsvertrag der d.o.o. (dies gilt nicht für eine j.d.o.o.) keine z.B. Voraussetzungen und/oder Fristen für die Abberufung des Geschäftsführers bestimmt wurden. Falls der Gesellschaftsvertrag der d.o.o. (dies gilt n...mehr

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Brasilien / VII. Bekanntmachung

Rz. 62 Registerpflichtige Gesellschafterbeschlüsse sind i.d.R. auch veröffentlichungspflichtig. Dabei sind zwei Gruppen zu unterscheiden: In der ersten Gruppe geht es um diejenigen Fälle, bei denen die Veröffentlichung des jeweiligen Gesellschaftsaktes ein echtes Wirksamkeitserfordernis ist. Von der zweiten Gruppe sind die Fälle erfasst, bei denen die Veröffentlichung des be...mehr

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Ukraine / 1. Vertrag über die Gründung der GmbH

Rz. 6 Die Gründung einer GmbH kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen vorgenommen werden. Wird die GmbH durch mehrere Personen gegründet, können diese Personen einen Vertrag über die Gründung der GmbH in schriftlicher Form abschließen. Der Gründungsvertrag wird insbesondere abgeschlossen, um die Beziehungen zwischen den Gründern festzulegen. Im Vert...mehr

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Deutschland / 1. Aufstellung des Jahresabschlusses

Rz. 217 Die GmbH ist zur regelmäßigen Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang umfasst (§§ 264 Abs. 1, 242 HGB). Neben dem Jahresabschluss ist von mittleren und großen GmbHs ein Lagebericht[108] (§ 267 HGB) aufzustellen. Rz. 218 Ob eine Gesellschaft als klein, mittelgroß oder groß zu qualifizieren ist, bestimmt...mehr

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Russland / 1. Verschmelzung

Rz. 90 Als Verschmelzung von Gesellschaften kommt die Errichtung einer neuen Gesellschaft unter Übertragung aller Rechte und Verpflichtungen von zwei oder mehreren Gesellschaften an diese und die Auflösung Letzterer (Art. 52 GmbHG der RF) oder die Verschmelzung mit anderen Gesellschaften durch Aufnahme (Art. 53 GmbHG der RF) in Betracht. Die Verschmelzung wird in einem Versc...mehr

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Schweden / III. Steuerarten

Rz. 170 Gesellschaftsrechtlich relevant sind in Schweden in erster Linie die Einkommensteuer, die Stempelsteuer und die Mehrwertsteuer. Rz. 171 Die Einkommensteuer (inkomstskatt) ist die wichtigste direkte Steuer. Sie wird im Einkommensteuergesetz geregelt. Rz. 172 Die Stempelsteuer (eigentlich eine Grunderwerbsteuer) ist im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken zu entr...mehr

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Ukraine / II. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 56 Im Handelsregister sind gem. Art. 9 Abs. 2 RegG u.a. folgende Angaben über die GmbH enthalten:mehr

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England und Wales1 England ... / bb) Annual return

Rz. 232 Beim sog. annual return handelt es sich um ein Formblatt, welches jährlich dem Companies House einzureichen ist und jahresaktuelle, bestimmte allgemeine Informationen über die Gesellschaft enthält. Der jährliche Stichtag für die Informationen heißt "return date" der Gesellschaft und ist im Zweifel der Jahrestag der Eintragung der Gesellschaft. Der annual return muss ...mehr

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Kanada / III. Inhalt der Handelsregisteranmeldung

Rz. 36 Anzumelden sind die Gründung der Gesellschaft (siehe Rdn 4 ff.) sowie Veränderungen derjenigen Verhältnisse, die bei Anmeldung zwingend mitzuteilen sind. Dies sind außer dem obligatorischen Inhalt der Articles of Incorporation (vgl. hierzu Rdn 12 ff.) die Angabe des Unternehmenssitzes (Notice of Registered Office) und die Bezeichnung der Direktoren der Gesellschaft (N...mehr

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Belgien / VIII. Nachweis der Existenz der Gesellschaft

Rz. 78 Da eine Gesellschaft nach belgischem Recht bereits bei der Hinterlegung der Satzung Rechtspersönlichkeit erwirbt und die Eintragung in die Zentrale Unternehmensdatenbank erst nach (mit Stempel nachgewiesener) Hinterlegung möglich ist, reicht der Auszug aus dem Belgischen Staatsblatt grundsätzlich für den Nachweis der Existenz einer Gesellschaft aus. Rz. 79 Die Auflösun...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / 1. Haftung nach dem SZ

Rz. 123 Gem. Art. 3 Abs. 5 SZ haften für die Verpflichtungen einer juristischen Person, wenn die Möglichkeit des Konkurses über deren Vermögen gesetzlich ausgeschlossen ist, deren Gründer bzw. Mitglieder gesamtschuldnerisch. Diese Haftung ist im Falle der d.o.o. als einer Kapitalgesellschaft ausdrücklich ausgeschlossen. Die Gesellschafter der d.o.o. haften gesamtschuldnerisc...mehr

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Türkei / 3. Wechselkonkurs

Rz. 255 Das Wechselkonkursverfahren kann von Wechsel- und Scheckgläubigern sowie Inhabern von Orderpapieren eingeleitet werden (Art. 167 ff., 177 ff. ZVG). Darauf, ob die Hauptforderung anderweitig im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden kann, kommt es nicht an. Der Unterschied zum "ordentlichen" Verfahren besteht in den Fristen, die – sowohl für den Einspruch...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Außerordentliche Gesellschafterversammlung

Rz. 345 Sec. 301–335 CA 2006 enthalten zwingende gesetzliche Regelungen, wer zu einer Gesellschafterversammlung einladen darf, welche Fristen zu beachten sind und welchen Inhalt die Ladung haben muss. Die neuen Model Articles enthalten hierzu deshalb keine Bestimmungen mehr. Rz. 346 Den Geschäftsführern steht das Recht zu, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen (Sec. 301...mehr

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§ 7 Die GmbH im internation... / e) Praxisrelevanz

Rz. 64 Für Deutschland als Quellenstaat dürfte die Befreiung von der Zinsbesteuerung kaum praxisrelevant sein, da Deutschland für viele Zinsen bereits keine beschränkte Steuerpflicht vorsieht (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG – Ausnahme grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen). Hauptanwendungsfall von § 50g EStG ist somit der Bereich der Lizenzzahlungen. Bezieht man allerdings die zwi...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / VI. Freiwillige Verwaltung

Rz. 131 Die Form der freiwilligen Verwaltung (voluntary administration) ermöglicht es einer zahlungsunfähigen Gesellschaft oder einer Gesellschaft, die kurz vor der Zahlungsunfähigkeit steht, sich verwalten zu lassen, um die Chancen für eine Aufrechterhaltung der Geschäfte zu maximieren oder, wenn eine Liquidation unumgänglich ist, dem Druck der Anteilseigner und Gläubiger s...mehr

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Deutschland / 2. Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 221 Die Feststellung des Jahresabschlusses bedeutet die Verbindlicherklärung des Jahresabschlusses durch das dazu berufene Gesellschaftsorgan. Der festgestellte Jahresabschluss bildet dann die Grundlage für den Beschluss über die Ergebnisverwendung. Die Feststellung des Jahresabschlusses hat damit der Ergebnisverwendung stets voranzugehen. Rz. 222 Für die Feststellung des...mehr

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China / I. Kapitalaufbringung

Rz. 58 Grundsätzlich sind die folgenden Gegenstände einlagefähig: Bei JV-Gesellschaften kommt typischerweise die Einlage von Landnutzungsrechten und Gebäuden in Betracht, die vom chinesischen Partner eingebracht werden. Rz. 59 Bareinlagen können auf RMB oder Devisen lauten. Rz. 60 In de...mehr

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England und Wales1 England ... / aa) Jährliche Rechnungslegung (annual accounts)

Rz. 231 Jede Ltd. muss gem. Sec. 854 ff. CA 2006 einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung), einen Lagebericht und einen Bericht des Wirtschaftsprüfers nach Vorlage bei der Gesellschafterversammlung spätestens neun Monate nach dem Ende des Geschäftsjahres dem Companies House einreichen (siehe Rdn 486 ff.).mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 2. Einberufung

Rz. 91 Zuständig für die Einberufung von Gesellschafterversammlungen ist nach der gesetzlichen Regelung das board of directors (§ 211(a),(d) DGCL, § 600(d) CalCC, § 602(c) NYBCL). In den articles of incorporation oder den bylaws kann darüber hinaus bestimmt werden, wer außerdem berechtigt sein soll, außerordentliche Gesellschafterversammlungen einzuberufen (§ 211(d) DGCL, § ...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Unregelmäßige Offenlegungspflichten

Rz. 235 Das Companies House ist über gewisse Umstände, die sich im Laufe der Zeit bei der Ltd. verändern, zu unterrichten. Hierzu gehören:mehr

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Japan / b) Generalversammlung der Aktionäre

Rz. 28 Mindestens einmal im Jahr ist nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Generalversammlung der Aktionäre durchzuführen, Art. 296 Abs. 1 kaisha hō. Grundsätzlich wird diese vom Direktor, von den Direktoren oder dem Rat der Direktoren einberufen. In Publikumsgesellschaften können aber auch Aktionäre die Einberufung verlangen, wenn sie seit mindestens sechs Monaten Aktien ...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / I. Kapitalaufbringung

Rz. 30 Das Mindestkapital einer Sp. z o.o. beträgt 5.000 PLN (ca. 1.150 EUR). Es ist voll einzuzahlen. Teileinzahlungen sind nicht möglich. Der Vorstand muss der Anmeldung einer neugegründeten Sp. z o.o. zum Unternehmensregister eine Erklärung aller Vorstandsmitglieder beifügen, dass die Einlagen zur Deckung des Stammkapitals durch alle Gesellschafter vollständig in die Gese...mehr

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Rumänien / 3. Haftung des Geschäftsführers

Rz. 100 Der Geschäftsführer haftet gegenüber der Gesellschaft für die Nichterfüllung seiner im Gründungsakt, in den Beschlüssen der Generalversammlung oder im Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen. Die Pflichten und die Haftung des Geschäftsführers sind durch die Bestimmungen über den Auftrag und die speziellen Bestimmungen des GesG geregelt (Art. 72 GesG). Alle Geschäftsführe...mehr

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Weißrussland / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 35 Gesellschafter einer GmbH können natürliche und juristische Personen sein (§ 13 WGesG). Gesellschafter ist grundsätzlich die Person, die über das Eigentumsrecht an einem Anteil am Stammkapital der Gesellschaft verfügt (§ 13 WGesG).[39] Die Gesetzgebung der Republik Belarus begrenzt in bestimmten Fällen (beispielsweise bei Verurteilung wegen Wirtschaftsstraftaten oder ...mehr

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Dänemark / I. Gesetzlicher Mindestinhalt

Rz. 18 Nach § 28 SEL muss die Satzung (vedtgter) mindestens Bestimmungen enthalten über:mehr

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Niederlande1 Wir danken Fra... / VII. Reform des niederländischen Gesellschaftsrechts

Rz. 15 In den Niederlanden wurde am 1.10.2012 (Flex-B.V.-Gesetzgebung) und am 1.1.2013 (Gesetz Geschäftsführung und Aufsicht – Wijziging van boek 2 van het Burgerlijk Wetboek in verband met de aanpassing van regels over bestuur en toezicht in naamloze en besloten vennootschappen/Wet Bestuur en Toezicht; im Folgenden: GGA) das Gesellschaftsrecht modernisiert.[11] Die Änderunge...mehr

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Norwegen / II. Bedeutung der Handelsregisteranmeldung

Rz. 34 Sowohl die Gründung der AS als auch spätere Veränderungen müssen zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden.[105] Einige dieser Eintragungen sind rein deklaratorischer Natur, während andere Eintragungen eine konstitutive Wirkung haben. Rz. 35 Da die AS bereits mit der Erstellung des Gründungsdokuments zu dem Zeitpunkt, zu dem alle Gründungsgesellschafter das G...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / K. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 156 Voraussetzungen und Durchführung eines Insolvenzverfahrens sind gesetzlich in dem Insolvenzgesetz und Durchführungsverordnungen geregelt, Insolvency and Bankrupcty Code von 2016 (IBC). Vor Inkrafttreten dieses Regelwerkes im Jahr 2016 bestand kein im westlichen Sinne strukturiertes modernes Insolvenzrecht. Die wenigen gesetzlichen Regelungen stammten aus der Kolonial...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.2 Rechtsnatur der Nachentrichtungsfrist

Rz. 345 Die Rechtsnatur der aus § 371 Abs. 3 AO folgenden Nachentrichtungspflicht ist in der Lit. umstritten. Der Meinungsstreit wirkt sich vornehmlich im Rahmen der Fristsetzung (Rz. 348ff.) aus. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich in der Nachentrichtungsfrist um eine steuerliche Frist handle.[1] Diese Ansicht hat – bei konsequenter Durchführung – den Vort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.2 Kriterien der Fristbemessung

Rz. 358 Für die Bestimmung der angemessenen Frist hat das zuständige Strafverfolgungsorgan zwei Kriterien zu beachten: Zum einen ist für die Fristbemessung der kriminalpolitische Zweck der Selbstanzeige und der Frist zu berücksichtigen. Die in Aussicht gestellte Straffreiheit ist nur dann zu rechtfertigen, wenn die vorenthaltenen Steuern nun auch unverzüglich dem Staat zur Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.3 Fristverlängerung

Rz. 365 Über die "Gewährung einer angemessenen Nachentrichtungsfrist" entscheidet letztlich das Gericht der Hauptsache aufgrund der bis zur Hauptverhandlung über die Anklage gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse. Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein gerichtlich voll überprüfbarer Entscheidu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.1 Rechtscharakter des Begriffs "angemessen"

Rz. 355 Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss "angemessen" sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird.[1] Rz. 356 Der demgegenüber vertretenen Ansicht, dass die Frist durch das Strafver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.4 Zinsen

Rz. 337 Neben den hinterzogenen Beträgen werden durch die ab dem 1.1.2015 geltende Fassung des § 371 AO erstmals auch Hinterziehungs- sowie Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO fällig, soweit Letztere auf die Hinterziehungszinsen nach § 235 Abs. 4 AO angerechnet werden. Die Einbeziehung der nach § 235 Abs. 4 AO anzurechnenden Nachzahlungszinsen soll eine sachwidrige Begünstigun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.5 Fristgerechte Erfüllung

Rz. 372 Die Straffreiheit aufgrund der Selbstanzeigeerklärung tritt mit der fristgerechten Erfüllung der Nachentrichtungspflicht ein, wenn kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Eine fristgerechte Erfüllung liegt nur dann vor, wenn der aus der Tat verkürzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und der diesbezügliche Zinsanspruch gem. §§ 235, 233a AO innerhalb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.6 Rechtsschutz gegen die Fristsetzung zur Nachentrichtung

Rz. 369 Ausgehend vom strafrechtlichen Charakter der Nachentrichtungsfrist ist eine Überprüfung der Angemessenheit der Fristgewährung im Finanzrechtsweg [1] nicht zulässig.[2] Dies ergibt sich auch aus § 33 Abs. 2 S. 2 FGO, wonach die Vorschriften über den Finanzrechtsweg auf das Straf- und Bußgeldverfahren nicht anwendbar sind. Rz. 370 Strittig ist allerdings, ob eine Überprü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.3 Zeitraum

Rz. 109 Die Offenbarungspflicht umfasst seit dem 1.1.2015 sämtliche "unverjährte Steuerstraftaten einer Steuerart […] mindestens der letzten zehn Kalenderjahre". Im Hinblick auf die "unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart" ergibt sich aus der Anknüpfung an den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung[1] und nicht die steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.1 Grundlagen

Rz. 341 Der Nachentrichtungspflichtige hat gem. § 371 Abs. 3 AO die für ihn aus der Tat begründete Nachentrichtungspflicht (Rz. 309) innerhalb der ihm bestimmten angemessenen Frist zu erfüllen. Die Nachentrichtungspflicht bedarf – unabhängig von ihrem Rechtscharakter (vgl. Rz. 345ff.) – der inhaltlichen Konkretisierung in einer Aufforderung zur Leistungserbringung. Bevor und...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.1 Verhältnis zu § 153 AO

Rz. 389 § 153 AO und § 371 AO regeln zwei unterschiedliche Wege, eine Erklärung zu berichtigen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht und zu einer Steuerverkürzung führen kann oder die Verkürzung bereits eingetreten ist. Durch die neue, am 3.5.2011 in Kraft getretene Fassung des § 371 AO ist die Abgrenzung zwischen einer (steuerstrafrechtlichen) Selbst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.5 Nachentrichtungspflicht

Rz. 462 Hat der Dritte zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil gehandelt (Vgl. Rz. 316ff.), so ist nach § 371 Abs. 4 S. 2 AO der Abs. 3 analog anwendbar. Der Strafverfolgungsausschluss ist somit von der Erfüllung der Nachentrichtungspflicht abhängig (Rz. 304ff.). Darauf ist in der Beratungssituation unbedingt hinzuweisen. Um die Frist für die Nachentrichtung festzusetzen, bedarf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.1 Nachentrichtung als Bedingung der Straffreiheit

Rz. 304 Der Eintritt der Straffreiheit setzt nach § 371 Abs. 3 S. 1 AO, entsprechend dem Gedanken des "Ablasses" (vgl. Rz. 8), die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten (steuerlichen) Schadens[1] voraus. Folglich muss der Tatbeteiligte die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern sowie – in der seit dem 1. 1. 2015 geltenden Fassung des § 371 Abs. 3 S. 1 AO – die Hin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.3 Schätzung der Angaben

Rz. 133 Nach § 371 Abs. 1 AO hat der Selbstanzeigende die fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu berichtigen oder nachzuholen. Dabei treten allerdings immer wieder Situationen auf, in denen der Stpfl. gar nicht oder nicht zeitnah in der Lage ist, die exakten Angaben zu rekonstruieren. Praxis-Beispiel 1. Der Einzelhändler V hat seit 2008 jeden Abend einen Betrag von ca. 10...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.3.2 Vertretung bei der Erklärung

Rz. 53 Dies bedeutet aber nicht, dass der Selbstanzeigende die Erklärung auch selbst abgeben muss. Sie ist keine höchstpersönliche Handlung.[1] Da die Selbstanzeige im Besteuerungsverfahren erklärt wird, kann sie – wie auch andere Erklärungen – durch gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter ebenso vorgenommen werden wie durch Vertreter i. S. d. § 80 AO .[2] Mehrere Tatbeteili...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.4 Auswirkungen des VerSanG auf die strafbefreiende Selbstanzeige

Rz. 23i Gemäß § 5 Nr. 1 des VerSanG-E wird eine Verbandssanktion nicht verhängt, wenn eine Verbandstat "nicht verfolgt werden kann, weil eine Strafe ausgeschlossen oder aufgehoben ist"“. Aus der Begründung zu dieser Regelung ergibt sich, dass "das Vorliegen einer wirksamen strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO durch den Täter der Verbandstat … die Verhängung einer Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.3 Ankündigung der Selbstanzeige – "Selbstanzeige dem Grunde nach" – "gestufte Selbstanzeige"

Rz. 96 Aufgrund des Erfordernisses der vollständigen Richtigstellung (Rz. 118ff.) begründet nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 1 AO eine Selbstanzeige ohne konkrete Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen keine Anwartschaft auf Straffreiheit. Praxis-Beispiel Unternehmer U hat an einen Kunden K Waren ohne Rechnung geliefert. Er erfährt von K, dass anlässlich der dortigen Betriebsp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.2 Anzeigehandlung

Rz. 443 Der Anzeigepflichtige ist verpflichtet, unverzüglich die Unrichtigkeit der Erklärung anzuzeigen und in der Folge eine Richtigstellung vorzunehmen. Damit die Anzeige "unverzüglich" i. S. d. § 153 Abs. 1 AO erfolgt, muss sie nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern[1] abgegeben werden.[2] Folglich steht dem Stpfl. eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.4 Fristsetzungspflicht

Rz. 353 Die Fristsetzung nach § 371 Abs. 3 AO durch das zuständige Strafverfolgungsorgan ist – sofern der Anspruch auf die verkürzte Steuer noch nicht vollständig getilgt ist – zwingend erforderlich, um die Anwartschaft auf Straffreiheit zum Erlöschen zu bringen.[1] Solange bei einer objektiv vorliegenden Selbstanzeige die Nachentrichtungsfrist noch nicht gesetzt und noch ni...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.8 Disziplinar-, standes- und arbeitsrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 40 Unterliegt der Anzeigeerstatter aufgrund seines Berufsstands einer Disziplinargewalt (z. B. Beamte, Richter, Soldaten) oder standesrechtlichen Bestimmungen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Apotheker) so schließt die Selbstanzeige eine disziplinar- oder standesrechtliche Ahndung der pflichtwidrigen Handlung der Steuerhinterziehung regelmäß...mehr

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zfs 11/2021, Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge; Angemessenheit der Frist zur Beibringung eines Gutachtens

FeV § 3 § 11 Abs. 8 § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1; StVG § 6 Abs. 1 Nr. Buchst. y Leitsatz 1. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erlaubt den Schluss von einer nicht fristgemäßen Beibringung des Gutachtens auf die Nichteignung nur, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Hierzu gehör...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.1 Drei-Tages-Frist

Rz. 152 Schriftliche Verwaltungsakte können durch Aufgabe zur Post bekannt gegeben werden; sie gelten dann mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Damit wird für das Steuerverfahren als Massenverfahren eine kostensparende und zügige Abwicklung ermöglicht. Diese Regelung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sondern stellt ein sachgerechtes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 12... / 3.1.2 Zugangsfiktion

Rz. 161 Ist der Zeitpunkt der Aufgabe zur Post bewiesen (zu den Nachweisanforderungen vgl. Rz. 164ff.), begründet § 122 Abs. 2 AO die gesetzliche Vermutung, dass dem Beteiligten der Verwaltungsakt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben ist. Aufgabetag ist nicht das Datum des Poststempels, sondern der Tag der Einlieferung bei der Post; bei Einwurf in einen ...mehr