Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Die Begriffe Erträge und Aufwendungen

Rz. 6 Eine Definition für die Begriffe "Erträge und Aufwendungen" ist in den handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften nicht kodifiziert, sodass hier auf den diesbzgl. zu konstatierenden einheitlichen Fachkonsens zurückzugreifen ist, nach dem die Begriffe "Erträge" und "Aufwendungen" als Fachtermini zur Erfassung von bilanziellen EK-Veränderungen verwendet werden, die ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Irrtum

Rz. 36 Es gelten die allgemeinen Grundsätze zu Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) und Verbotsirrtum (§ 17 StGB). Irrt sich der Täter über den Geheimnischarakter der offenbarten Tatsache oder darüber, dass ihm das Geheimnis in seiner Funktion als Abschlussprüfer, Gehilfe oder Beschäftigter einer Prüfstelle bekannt geworden ist, liegt ein den Vorsatz ausschließender Tatbestandsirrtu...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts

Rz. 223 Zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts sieht § 255 Abs. 4 HGB eine strenge Bewertungshierarchie vor. Der beizulegende Zeitwert entspricht grds. dem Marktpreis (§ 255 Abs. 4 Satz 1 HGB). Nur in den Fällen, in denen kein aktiver Markt besteht, anhand dessen sich der Marktpreis ermitteln lässt, ist der beizulegende Zeitwert mithilfe allgemein anerkannter Bewertungsm...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 62 Ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 308 HGB erfüllt sowohl gem. § 334 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und f HGB als auch § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und f PublG den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit, die bei nicht kapitalmarktorientierten Unt mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden kann. Für kapitalmarktorientierte Unt sind nach § 334 Abs. 3 HGB deutlic...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 260 HGB kodifiziert die gerichtlichen Befugnisse zur Beweiserhebung von Handelsbüchern speziell in Auseinandersetzungen über das Vermögen eines Kaufmanns. Nach h. M. besteht die gerichtliche Anordnungsbefugnis gem. § 260 HGB nicht nur in Rechtsstreitigkeiten, die verfahrenstechnisch der ZPO unterliegen, sondern auch bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Rz ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3.1 Grundlagen

Rz. 12 § 271 Abs. 1 HGB fordert, dass die Anteile dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung dienen. Durch die Tatsache, dass ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der Anteile und der Herstellung einer dauernden Verbindung besteht, ist die bloße Kapitalüberlassung für die Qualifizierung als Beteiligung offensichtlich nicht ausreichend.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Konsolidierungsmaßnahmen

Rz. 8 Die Konsolidierungsmaßnahmen des relevanten Vierten Titels innerhalb der Konzernrechnungslegungsvorschriften des HGB beinhalten die allg. Konsolidierungsgrundsätze und das Vollständigkeitsgebot (§ 300 HGB), die KapKons (§ 301 HGB), die SchuldenKons (§ 303 HGB), die Zwischenergebniseliminierung (§ 304 HGB), die Aufwands- und ErtragsKons (§ 305 HGB) und die Ermittlung so...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.1 Vorschriften über Form und Inhalt (Abs. 1 Nr. 1 lit. a)

Rz. 13 Es werden folgende Vorschriften über Form und Inhalt geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.9.3 Keine aufschiebende Wirkung des Einspruchs

Rz. 40 Der Einspruch hat nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB keine aufschiebende Wirkung, d. h., durch die Einlegung des Einspruchs gegen die Ordnungsgeldandrohung kann der Ablauf der Sechs-Wochenfrist nicht gehemmt werden. Nach Ablauf der Sechs-Wochenfrist kann das Ordnungsgeld unabhängig davon festgesetzt werden, ob über den Einspruch bereits entschieden worden ist. Die Frist zur...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Folgebewertung bei verschiedenen Bilanzposten – Zusammenfassung

Rz. 32 Nachfolgend werden die getroffenen Feststellungen zur währungsbedingten Folgebewertung für verschiedene Bilanzposten übersichtsartig zusammengefasst.[1] Rz. 33 Im Regelfall keine erneute Umrechnung: RAP (Rz 29); erhaltene Anzahlungen (Rz 30); nicht-monetäre Posten (Sachanlagevermögen, immaterielle VG, Vorräte; s. Rz 31). Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussst...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 275 HGB gibt KapG die Mindestgliederung der GuV mit festgelegter Reihenfolge und gesondertem Ausweis der Posten vor. Er fordert die Verwendung der Staffelform und stellt den KapG zur Gliederung ihrer GuV das Gesamtkostenverfahren (GKV) und das Umsatzkostenverfahren (UKV) zur Auswahl. Im Mittelpunkt steht der Ausweis des Jahresüberschusses/Jahresfehlbetrags. Angaben z...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.4 Unternehmen von öffentlichem Interesse

Rz. 42 Straferhöhend wirkt sich aus, soweit der Täter einen inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerk (Rz 26) zu dem Jahresabschluss oder dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB oder zu dem Konzernabschluss einer KapG, die ein Unt von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB ist, erteilt. Nicht unter diese Qualifikation fallen die beiden weiteren Tatbestandsalternati...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Ausweis gem. § 264c Abs. 1 Satz 2 HGB

Rz. 14 Über § 264c Abs. 1 Satz 2 HGB wird die Möglichkeit des Einsatzes von "Davon-Vermerken" eingeräumt. Diese Option kommt dann zum Tragen, wenn Ausleihungen, Forderungen oder Verbindlichkeiten ggü. Gesellschaftern nicht mit einem gesonderten Bilanzposten, sondern letztendlich unter anderen Bilanzposten ausgewiesen werden. Neben der Möglichkeit der Hinzufügung eines neuen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.9 "Comply or Explain" in Bezug auf das Diversitätskonzept (Abs. 5)

Rz. 32 Mit § 289f Abs. 5 HGB wird, im Einklang mit Art. 20 Abs. 1 der Bilanzrichtlinie i. d. F. d. CSR-Richtlinie, auch in Bezug auf das Diversitätskonzept ein "Comply or Explain" eingeführt. Sofern eine Ges. kein Diversitätskonzept verfolgt, ist dies zu erläutern.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.1 Ausweis der Anteile

Rz. 38 § 264c Abs. 4 Satz 1 HGB bestimmt, dass Anteile, die von der haftungsbeschränkten PersG an ihrer Komplementärgesellschaft gehalten werden, in Abhängigkeit von der Beteiligungshöhe auf der Aktivseite ausgewiesen werden müssen. Infrage kommt hier entweder ein Ausweis als Anteile an verbundenen Unt (§§ 271 Abs. 2, 290 HGB) oder ein Ausweis als Beteiligung innerhalb des A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Ausschlussgründe bei der Prüfung von Konzernabschlüssen (Abs. 2)

Rz. 18 Abs. 1 ist auf den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses entsprechend anzuwenden. Die zu § 319 Abs. 2 HGB angestellten Überlegungen gelten daher sinngemäß (§ 319 Rz 79 ff.). Gerade bei Konzernabschlussprüfungen wird die Regelung des § 319b HGB vermutlich den breitesten Anwendungsbereich finden. Der Konzernabschlussprüfer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3 Steuerliche Auslegung

Rz. 36 Für die Aufstellung der Steuerbilanz gibt es keine explizit normierten Fristen. Die für die Abgabe der Steuererklärungen geltenden Fristen (§ 149 Abs. 2 AO) greifen nur in eingeschränktem Maße für die Steuerbilanz.[1] Diese wird nur als "Unterlage" nach § 150 Abs. 4 Satz 1 AO den Steuererklärungen beigefügt. Die Steuerbilanz ist jedoch keine Steuererklärung i. S. d. §...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.1 Begriff

Rz. 28 Im deutschen Recht existiert keine Legaldefinition zum Begriff Leasing. Im wirtschaftlichen Sprachgebrauch bezeichnet Leasing die gewerbsmäßige Überlassung von Anlagegegenständen gegen Zahlung eines Nutzungsentgelts, ohne dass dafür (sofort) der volle Kaufpreis zu zahlen ist. Wirtschaftlich stellt Leasing somit eine Sonderform dar, um den Bedarf nach Anlagegegenstände...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Angaben im Konzernanhang

Rz. 42 Werden Vorgänge von besonderer Bedeutung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei Fehlen eines Zwischenabschlusses nicht in der Konzernbilanz und der Konzern-GuV nachgebucht und damit berücksichtigt, sind diese im Konzernanhang anzugeben, wobei auch dann eine vollständige Durchsicht aller Vorgänge für den Zeitraum zwischen dem Einzelabschlussstichtag und dem Ko...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2 Inhalt der Bilanz (§ 247 HGB)

Rz. 23 Die Vorschriften zum Inhalt der Bilanz haben auf den Konzernabschluss keine Auswirkung. Durch den Hinweis in § 298 Abs. 1 HGB, dass die Vorschriften für große KapG anzuwenden sind, gelten über die allg. Vorschriften zum Inhalt der Bilanz in § 247 Abs. 1 HGB die speziellen und weitergehenden Gliederungsvorschriften des § 266 HGB . Die in § 247 Abs. 2 HGB vorgenommene De...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Ausstehende Einlagen

Rz. 19 Im Bereich des Eigenkapitals hat bei noch zu leistenden ausstehenden Einlagen (grds. i. R. d. Gründung) entsprechend § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ein Nettoausweis zu erfolgen, da eigene Anteile und noch nicht eingeforderte ausstehende Pflichteinlagen (sog. bedungene Einlagen) nicht mehr auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesen werden dürfen, sondern stattdessen, wie inter...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.6 Haftungsverhältnisse (§§ 251, 268 Abs. 7 HGB)

Rz. 28 Aufgrund der Fiktion der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns gem. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB sind Haftungsverhältnisse zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt i. R. d. SchuldenKons nach § 303 HGB zu eliminieren, da es sich aus Sicht des Konzerns nicht um Drittverpflichtungen handelt. Da die Vorschriften für große KapG auf den Konzernabschluss anzuwenden s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.11.4 Präklusion

Rz. 61 Wurde die Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung der Wiedereinsetzung bestandskräftig geworden, können die Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach § 335a Abs. 1 HGB nicht mehr vorbringen, dass es ihnen unverschuldet nicht möglich war, die Sechswochenfrist zu wahren.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8.1 Handeln gegen Entgelt

Rz. 38 Entgelt ist nach der Legaldefinition des § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Hierzu zählen alle vermögenswerten Leistungen (Geld, Schecks, Erlass von Schulden etc.), nicht aber immaterielle Vorteile oder sonstige Begünstigungen. Egal ist dabei, ob der Täter das Entgelt vor oder nach Begehung der Tat erhält. Es reicht bereits...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Grundsatz

Rz. 10 Die Bildung einer Bewertungseinheit ist an eine Risikoabsicherung gebunden, mithin muss ein "objektiver Absicherungsbedarf bestehen".[1] Im Bildungszeitpunkt muss das Unt die Absicht verfolgen, die Bewertungseinheit so lange aufrechtzuerhalten, bis sie ihren Zweck erfüllt hat (Durchhalteabsicht).[2] Gleichwohl erlaubt der Gesetzgeber die vorzeitige Beendigung der Bewe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Zeitweilige Bestandszuverlässigkeit

Rz. 36 Zum Begriff Bestandszuverlässigkeit s. Rz 10 f. Rz. 37 Anders als bei den übrigen Inventurvereinfachungsverfahren des § 241 HGB ist hier Bestandszuverlässigkeit nur für den Rückrechnungs- bzw. Fortschreibungszeitraum erforderlich. Rz. 38 Die vor- bzw. nachverlegte Inventur ist deshalb i. d. R. nicht für Bestände zulässig, die nicht die Vermutung der Bestandszuverlässigk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 16 Der Geltungsbereich des § 301 HGB umfasst alle gem. § 290 HGB erstellten Konzernabschlüsse (§ 290 Rz 1 ff.). Somit haben alle MU in der Rechtsform der KapG oder einer KapCoGes, die keine der Befreiungen der §§ 291–293 HGB nutzen (können) und deren TU nicht alle unter § 296 HGB fallen (§ 290 Rz 67 ff.), für die KapKons ihrer TU die in § 301 HGB beschriebene Erwerbsmeth...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.2.1 Unversteuerte Rücklagen

Rz. 60 Abb. 6: Beispiele für unversteuerte Rücklagen Hat sich ein Unt für die Beibehaltung entschieden, ist der Sonderposten gem. den Altregelungen zu behandeln, d. h. planmäßig mit der Abnahme der steuerlichen Sachverhalte abzubauen oder aber, da die Altregelungen als Wahlrechte kodifiziert waren, auch schon vorzeitig gem. den Regelungen der Altvorschriften aufzulösen.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 11 Grundsätzliche Voraussetzung für die Einbeziehung eines Unt in den KonsKreis ist das Bestehen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses entsprechend den Vorschriften des § 290 HGB . Der § 296 HGB relativiert die in § 294 HGB kodifizierte Pflicht zur VollKons für jene Fälle, die die Voraussetzungen des § 296 HGB betreffen. Trotz des engen Zusammenhangs mit der Aufstellungspfli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.3.2.5 Dauerschuldverhältnisse/Nutzungsüberlassungen

Rz. 122 Dauerschuldverhältnisse, d. h. Schuldverhältnisse jenseits einmaliger Erfüllungshandlungen mit während der Laufzeit wiederkehrenden Leistungspflichten, haben eine ratierliche/anteilige Gewinn-/Ertragsrealisation (pro rata temporis) entsprechend der Leistungserbringung zur Folge.[1] Zu den Dauerschuldverhältnissen zählen etwa: Mietverträge Pachtverträge Leasingverträge Da...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Erläuterung bestimmter Verbindlichkeiten (Nr. 2)

Rz. 8 § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB schreibt für Verbindlichkeiten, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen (antizipative Verbindlichkeiten) und einen größeren Umfang haben, eine Erläuterung im Anhang vor (§ 268 Rz 37 f.). Kleine Ges. i. S. d. § 267 HGB sind nach § 274a Nr. 2 HGB von dieser Erläuterungspflicht befreit. Es bleibt aber bei der Pflicht der Benennung d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4.3 Interne Revision

Rz. 57 Die Durchführung der internen Revision in verantwortlicher Position ist mit der Abschlussprüfung nicht vereinbar (Buchst. b)), weil es sich dabei um die Übernahme einer Unternehmensleitungsaufgabe handelt. Durch diese Vorschrift ist lediglich die vollständige Übernahme oder Leitung der internen Revision durch den Abschlussprüfer ausgeschlossen. Dies ergibt sich unmitt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.5 Kapitalherabsetzungen

Rz. 72 Kapitalherabsetzungen führen nur dann zu einer Änderung des anteiligen EK, wenn sie zu einer Vermögensauskehrung führen. Die Minderung des anteiligen EK tritt erst mit der Vermögensauskehrung ein.[1] Die Verminderung des Beteiligungsbuchwerts erfolgt – wie eine Gewinnausschüttung – im Konzernabschluss erfolgsneutral.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhang

Rz. 5 § 291 ist ein Ausnahmetatbestand von der Pflicht eines Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht und richtet sich an die gesetzlichen Vertreter des zu befreienden untergeordneten inländischen MU, bei Vorliegen der Voraussetzung das gesetzliche Wahlrecht in Anspruch zu nehmen. Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme besteht nicht. Dieses gesetzliche Wahlrecht kann zwar ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Einsichtnahme

Rz. 4 Das Recht zur Vorlageanordnung und zur Einsichtnahme nach § 260 HGB bezieht sich ausschl. auf Handelsbücher. Das Begriffsverständnis entspricht den §§ 257–259 HGB (§ 257 Rz 10; siehe auch § 238 Rz 44). Für andere Buchführungsunterlagen (z. B. Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahres- und Konzernabschlüsse, (Konzern)Lageberichte, Handelsbriefe, Buchungsbelege) gilt die Vor...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang

Rz. 2 Die Einstufung als kleine oder mittelgroße KapG richtet sich nach § 267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB (§ 267 Rz 10 ff.). KapG, die durch Ausgabe von Wertpapieren einen organisierten Kapitalmarkt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG in Anspruch nehmen oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt haben, gelten stets als große KapG (§ 267 Abs. 3 H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Beschränkungen (Nr. 2)

Rz. 7 Unter Beschränkungen werden Beschränkungen bei der Übertragung von Aktien, der Stimmrechtsbegrenzung und -ausübung verstanden. Beschränkungen können durch unterschiedliche Ursachen initiiert sein: gesetzliche Vorschriften, Satzungsbestimmungen, Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern und/oder Aktionären. Im Konzernlagebericht sind die Regelungen zu e rläutern, die sich auf ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.1.3 Vorschriften über die Gliederung (Abs. 1 Nr. 1 lit. c)

Rz. 15 Es werden folgende Vorschriften über die Gliederung geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.2 Vorschriften über Inhalt und Form (Abs. 1 Nr. 2 lit. b)

Rz. 19 Es werden folgende Vorschriften über Inhalt und Form geschützt:mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2 Abweichungen wegen der Eigenart des Konzernabschlusses

Rz. 26 Sofern die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt oder in den § 300 HGB folgenden Vorschriften nichts anderes vorgeschrieben ist, sind die sich im Besitz des MU befindenden Anteile gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 HGB durch die Bilanzposten der TU zu ersetzen, sofern diese nach dem Recht des MU bilanzierungsfähig sind. Die Bedingung, dass die Übernahme der V...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.3.3 Finanzierungs-Leasing

Rz. 32 Beim Finanzierungs-Leasing werden Verträge über eine i. d. R. unkündbare Laufzeit geschlossen, die regelmäßig einen Großteil der Nutzungsdauer des Leasinggegenstands abdeckt. Finanzierungs-Leasing erfolgt i. d. R. zur eigenkapitalschonenden Finanzierung einer Investition. Die typischen Eigentümerrisiken des Leasinggegenstands trägt der Leasingnehmer. Rz. 33 Man untersc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Anwendung auf Gemeinschaftsunternehmen

Rz. 41 Für GemeinschaftsUnt i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB besteht das Wahlrecht zur Einbeziehung im Wege der QuotenKons. Wird diese Möglichkeit nicht genutzt, so ist die Anwendung der Equity-Methode zwingend, soweit die Voraussetzungen des § 311 Abs. 1 HGB vorliegen und die Beteiligung nicht von untergeordneter Bedeutung ist.[1] Die gemeinsame Führung i. S. d. § 310 Abs. 1 HGB i...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhang

Rz. 9 Mit der Anwendung der Bewertungsvereinfachungsverfahren gem. §§ 256 und 240 Abs. 3 und 4 HGB wird vom Einzelbewertungsgrundsatz des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB abgewichen, wobei der Bilanzierende nach der Wahl der Bewertungsmethode durch das Stetigkeitsgebot des § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB gebunden ist; Abweichungen lässt § 252 Abs. 2 HGB nur in begründeten Ausnahmefällen zu. Un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Sonderfragen der Kapitalkonsolidierung

Rz. 187 Im prinzipienorientierten HGB sind viele Fragen im Bereich der Kapitalkonsolidierung (KapKons) nicht explizit geregelt, wie etwa der Erwerb weiterer Anteile an bereits vollkonsolidierten TU und Anteilsveräußerungen an weiterhin zu konsolidierenden TU zu behandeln ist, mit Änderungen des Beteiligungsbuchwerts ohne den Kapitalanteil im Jahresabschluss des MU umzugehen is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 250 HGB regelt die Bilanzierung transitorischer Rechnungsabgrenzungsposten, d. h., Ausgaben (Einnahmen), die Aufwand (Ertrag) für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag darstellen, sind aktiv (passiv) abzugrenzen. Demgegenüber dienen antizipative Rechnungsabgrenzungsposten der zutreffenden Periodisierung von erst später anfallenden Zahlungen. Antizipative Rec...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Unrichtige Berichterstattung

Rz. 19 Der Bericht über das Ergebnis der Prüfung ist unrichtig, wenn er von den wirklichen Prüfungsfeststellungen abweicht. Es ist also nicht entscheidend, ob das mitgeteilte Prüfungsergebnis von der Wirklichkeit abweicht, sondern allein ob der Bericht vom Ergebnis der Prüfung abweicht. Rz. 20 Der Prüfer, der aufgrund fehlerhafter Feststellungen einen objektiv unrichtigen Prü...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Verhältnis zu anderen Strafgesetzen

Rz. 46 Gegenüber § 403 AktG ist § 332 HGB lex specialis bez. der in § 332 HGB erfassten Berichtsinstrumente. Dies gilt auch für die Vorschriften der §§ 18 PublG, 314 UmwG, 150 GenG und 137 VAG.mehr