Fachbeiträge & Kommentare zu Gebäude

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4 Aktive latente Steuern (Abs. 2 D.)

Rz. 100 Die Bilanzierung latenter Steuern ist konzeptionell mit dem Prinzip der periodengerechten Erfolgsermittlung zu begründen. Latente Steuern spiegeln die steuerlichen Effekte aus Bilanzierungsunterschieden zwischen Steuer- und HB wider. Anzuwenden ist das Bilanzkonzept (sog. bilanzorientierte Methode), bei dem neben permanenten auch quasi-permanente Differenzen (Tempora...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 321 HGB ist eine für alle nach HGB prüfungspflichtigen Ges. (große und mittelgroße KapG, KapCoGes) zu beachtende Vorschrift. Eigentlich "Betroffener" der Regelung ist aber nicht der Bilanzierende, sondern dessen Abschlussprüfer. Die Vorschrift regelt die Mindestinhalte für den Prüfungsbericht, die der Gesetzgeber dem gesetzlichen Abschlussprüfer auferlegt hat. Rz. 2 D...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.6 Rechnungsabgrenzungsposten (Abs. 3 D.)

Rz. 165 In diesem Posten sind Einzahlungen auszuweisen, die zwar vor dem Bilanzstichtag zugegangen, die Erträge aber wirtschaftlich dem nachfolgenden Gj zuzuordnen sind. Beispiele sind im Voraus erhaltene Zinsen, Mieten, Pachten usw. Ebenso können hier Unterschiedsbeträge, die sich insb. bei Hypothekenbanken und Versicherungsunternehmen aus der Differenz zwischen einem höhere...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3 Wertpapiere des Umlaufvermögens

Rz. 69 Es kommen sämtliche Wertpapiere in Betracht, die auch grds. AV sein können. Die Entscheidung, ob es sich um AV oder UV handelt, bestimmt sich ausschl. nach dem am Abschlussstichtag mit dem Wertpapier verfolgten Zweck (Rz 19). Rz. 70 Kurzfristig gehaltene Anteile an Personenhandelsgesellschaften, GmbH-Anteile sowie Genossenschaftsanteile sind nicht hier, sondern unter d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.5.3 Schecks

Rz. 98 Unter den Posten "Schecks" werden alle Arten von Bar- und Verrechnungsschecks zusammengefasst, soweit das Unt auf eigene Rechnung über sie verfügen kann und die am Bilanzstichtag noch nicht eingereicht worden sind. Auch vordatierte Schecks gehören zu diesem Posten, da sie nach Art. 28 Abs. 2 SchG am Tag der Vorlage fällig werden. Schecks, die an den Aussteller oder Ei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.6 Weitere Posten auf der Aktivseite

Rz. 103 Die im Folgenden genannten Sonderposten werden an anderer Stelle erläutert: Ausleihungen und Forderungen gegenüber GmbH-Gesellschaftern (Rz 87), eingeforderte Nachschüsse von GmbH-Gesellschaftern (Rz 87), Einzahlungsverpflichtungen persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA (Rz 86), Ausleihungen und Forderungen gegenüber persönlich haftenden Gesellschaftern einer KGa...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.6.1 Grundlagen

Rz. 159 Zur Abgrenzung der Verbindlichkeitsrückstellung aus Erfüllungsrückstand von den Drohverlustrückstellungen bei Dauerschuldverhältnissen vgl. Rz 132. Als Dauerschuldverhältnisse werden solche Vertragsverhältnisse bezeichnet, bei denen die Leistung über einen längeren Zeitraum erbracht und realisiert wird (zeitraumbezogene Leistungserbringung). Beispiele hierfür sind: Mi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Wahrheit

Rz. 33 Der Grundsatz der Wahrheit des Prüfungsberichts erfordert, dass der Inhalt des Prüfungsberichts den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen muss. Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht darzustellen, wenn er sich im Zuge einer eigenverantwortlichen Verwertung auf die Ergebnisse anderer Abschlussprüfer (z. B. durchgeführte Abschlussprüfungen von Tochtergesellschafte...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.8 Weitere Posten der Passivseite

Rz. 168 Als weitere Posten kommen auf der Passivseite die Folgenden in Betracht: Kapitalanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA gem. § 286 Abs. 2 Satz 1 AktG, Rücklage für eingeforderte Nachschüsse gem. § 42 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, Wertaufholungsrücklage gem. §§ 58 Abs. 2a AktG, 29 Abs. 4 GmbHG, Sonderrücklage gem. § 218 Satz 2 AktG, Ergebnisrücklagen gem. § 337 Abs. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.2.3 Geschäfts- oder Firmenwert (Abs. 2 A. I. 3.)

Rz. 32 Der GoF stellt ein Wertekonglomerat dar, das zahlreiche wirtschaftliche Wertkomponenten enthält (z. B. Know-how der Mitarbeiter, Kundenstamm, Wettbewerbsvorteile oder Managementqualität). Während der originäre GoF im Laufe der Unternehmenstätigkeit durch unternehmensinterne Maßnahmen zum Aufbau der zuvor genannten Wertkomponenten entsteht, ergibt sich der derivative G...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 78 Nicht in § 247 HGB erwähnt sind die RAP, die sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite auftreten können. § 246 Abs. 1 HGB stellt klar, dass auch die RAP in die Bilanz aufzunehmen sind (§ 246 Rz 7). Zu Einzelheiten zu RAP siehe § 250 Rz 5 ff.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.1 Begriff

Rz. 121 Schwebende Geschäfte stellen zweiseitig verpflichtende Verträge dar, die auf Leistungsaustausch i. S. v. § 320 BGB gerichtet sind und aus Sicht jedes Vertragspartners einen Anspruch und eine Gegenleistung begründen.[1] Rz. 122 Demnach stellen mangels Gegenleistung keine schwebenden Verträge dar: gesetzliche Haftung, Schenkung, Verlustübernahmeverpflichtung aufgrund eines...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Erstprüfungen

Rz. 202 Unter Erstprüfungen sind solche Abschlussprüfungen zu verstehen, bei denen der Abschlussprüfer erstmals Abschlussprüfer ist. Ursache hierfür ist entweder, dass der Vorjahresabschluss durch einen anderen Abschlussprüfer geprüft worden ist, der Vorjahresabschluss nicht durch einen Abschlussprüfer geprüft worden ist oder es sich um den ersten Jahresabschluss des zu prüfend...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Unparteilichkeit

Rz. 41 Der Grundsatz der Unparteilichkeit wird in § 323 Abs. 1 HGB, § 43 Abs. 1 Satz 2 WPO sowie in § 28 BS WP/vBP explizit betont. Er verlangt, dass der Abschlussprüfer alle getroffenen Feststellungen unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen sachlich und unvoreingenommen darzulegen hat und verpflichtet ihn damit zu einer objektiven Berichterstattung.[1] Zum Grund...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7 Änderungen durch das CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 238 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses für die vorliegende Kommentierung lag noch keine finale Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Referentenentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Die Überschrift des § 321 HGB soll geändert werden in "Abschlussprüfungsbericht". In Abs. 1 sollen in Satz 3 die Worte "... oder s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 1 § 249 HGB ist eine für alle nach HGB rechnungslegungspflichtigen Kfl. gültige Vorschrift. Neben dem Jahresabschluss ist die Vorschrift über § 298 Abs. 1 HGB auch für den Konzernabschluss anzuwenden. Rz. 2 § 247 Abs. 1 HGB schreibt vor, dass in der Bilanz Schulden auszuweisen sind. Unter dem Begriff Schulden werden neben Verbindlichkeiten auch Rückstellungen erfasst (§ 2...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3.4 Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau (Abs. 2 A. II. 4.)

Rz. 48 Geleistete Anzahlungen sind als Vorleistungen auf eine noch zu erbringende Lieferung von VG durch einen anderen Vertragspartner zu interpretieren. Durch diese Aktivierung wird der Zahlungsmittelabgang für das schwebende Geschäft erfolgsneutral berücksichtigt. Dieser Posten mindert gleichzeitig die zukünftige Zahlungsverpflichtung bei Lieferung des VG oder begründet gg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt

Rz. 2 Das HGB sieht mit § 293 HGB eine ersatzlose Freistellung von der Konzernrechnungslegungspflicht bei Unterschreiten bestimmter Größenschwellen vor, obwohl ein Mutter-Tochter-Verhältnis besteht. Diese Befreiung tritt neben die größenunabhängige Freistellung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung aufgrund eines ersatzweisen Einbezugs in einen Konzernabschluss auf höher...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.2 Kapitalrücklagen (Abs. 3 A. II.)

Rz. 112 Zum Begriff der Kapitalrücklage siehe § 272 Rz 101 ff. Nach § 272 Abs. 2 HGB sind als Kapitalrücklagen die folgenden dem Unt von außen zugeführten Posten auszuweisen:[1] Der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschl. von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird (Agio, Aufg...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3.3 Satzungsmäßige Rücklage (Abs. 3 A. III. 3.)

Rz. 117 Satzungsmäßige oder statutarische Rücklagen sind Rücklagen, die durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung gebildet werden müssen (§§ 29 Abs. 1 GmbHG, 58 Abs. 1 AktG). Sie umfassen nach § 272 Abs. 3 Satz 2 HGB (§ 272 Rz 178 ff.) die aus dem Ergebnis zu bildenden Rücklagen, wie z. B. Substanzerhaltungsrücklagen. Eine Unterteilung in zweckgebundene oder nicht zweckgebunde...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10 CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 156 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CSRD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Referentenentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen in § 317 HGB vorgesehen: Die Abs. 1, 3, 3a, 3b, 4a und 6 der Vorschrift bleiben unverändert. In Abs. 2 werden aufgrund der geplanten Änderungen beim Lage...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3 Verantwortung der gesetzlichen Vertreter

Rz. 137 Dieser Abschnitt des Bestätigungsvermerks enthält die entsprechenden Ausführungen zu den gesetzlichen Vertretern sowie eines ggf. existierenden Aufsichtsgremiums und kann wie folgt formuliert werden: Verantwortung der gesetzlichen Vertreter [und des Aufsichtsrats] für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht[1] Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Bildung, Verbrauch und Auflösung von Rückstellungen

Rz. 10 Auch für Rückstellungen gelten die Grundsätze der Inventur (§ 240 Rz 5), da der Jahresabschluss sämtliche Schulden und damit auch Rückstellungen enthalten muss (§ 246 Abs. 1 HGB). Es ist daher zu jedem Abschlussstichtag eine Inventur der Risiken vorzunehmen, was je nach Unternehmensgröße entsprechende organisatorische Voraussetzungen erfordert. Gerade bei Rückstellung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Ansatzvoraussetzungen

Rz. 23 Eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist für am Abschlussstichtag bestehende Außenverpflichtungen des Bilanzierenden anzusetzen, bei denen das Bestehen und/oder die Höhe der Verpflichtung ungewiss ist.[1] 2.1.1 Außenverpflichtung 2.1.1.1 Grundsatz Rz. 24 Die Verpflichtung muss ggü. einem Dritten bestehen. Reine Innenverpflichtungen, die sich der Bilanzierend...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Empfänger

Rz. 26 Im Unterschied zu der früheren Vorgehensweise des Berufsstands sind Bestätigungsvermerke generell zu adressieren,[1] während dies früher nur bei freiwilligen Abschlussprüfungen vorgesehen war. Die Adressierung richtet sich regelmäßig an das geprüfte Unt, nicht etwa an dessen Organe oder Anteilseigner. Formulierungs-Beispiel An die ... [Gesellschaft] Die Adressierung erf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.2 Abgrenzung zu Verbindlichkeitsrückstellungen

Rz. 133 Sowohl Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften als auch Verbindlichkeitsrückstellungen betreffen Außenverpflichtungen des Bilanzierenden.[1] Rz. 134 Verbindlichkeitsrückstellungen erfassen zukünftige Aufwendungen, denen keine zukünftigen Erträge gegenüberstehen. Hierunter fällt der sog. Erfüllungsrückstand, bei dem Aufwendungen anfallen, denen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 7 Neben der größenabhängigen Freistellung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung bestehen mit den §§ 291, 292 HGB weitere, größenunabhängige Vorschriften, die eine Befreiung aufgrund eines ersatzweisen Einbezugs in einen Konzernabschluss auf höherer Ebene durch ein übergeordnetes MU vorsehen. Die §§ 291, 292 HGB sind dabei vorrangig zu prüfen. Die Befreiungsmöglichke...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.3.1 Gesetzliche Rücklage (Abs. 3 A. III. 1.)

Rz. 115 AG und KGaA sind gem. § 150 Abs. 1 und 2 AktG verpflichtet, eine Dotierung mit 5 % des um einen ggf. vorhandenen Verlustvortrag aus dem Vj. geminderten Jahresüberschusses vorzunehmen, bis die gesetzliche Rücklage zusammen mit den Kapitalrücklagen mind. 10 % des Grundkapitals erreicht hat (§ 272 HGB). In der Satzung kann ein höherer Anteil am Grundkapital bestimmt wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Definition der Bilanzsumme (Abs. 2)

Rz. 17 Der § 293 Abs. 2 HGB dient der Klarstellung, dass die Definition der Bilanzsumme in § 267 Abs. 4a HGB auch auf Konzernabschlüsse entsprechend anzuwenden ist. § 267 Abs. 4a HGB legt fest, dass sich die Bilanzsumme aus den Posten A–E des § 266 Abs. 2 HGB zusammensetzt (§ 267 Rz 13 ff.). Entsprechend entfaltet das Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern gem. § 274 Abs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.4 Gewinn-/Verlustvortrag (Abs. 3 A. IV.)

Rz. 120 Der Gewinnvortrag stellt die Restgröße aus der Gewinnverwendung des Bilanzgewinns des Vj. auf Grundlage des Beschlusses der Haupt- oder Gesellschafterversammlung dar, der nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet oder in die Gewinnrücklagen eingestellt worden ist. Ebenso verhält es sich beim Verlustvortrag, der dem Bilanzverlust des Vj. entspricht. Die AG ist durch §...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 8 Änderungen durch das CSRD-Umsetzungsgesetz

Rz. 34 Zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses zu dieser Kommentierung lag noch keine endgültige Gesetzesfassung des CRSD-Umsetzungsgesetzes vor. Auf Basis des Referentenentwurfs zum CSRD-Umsetzungsgesetz sind folgende Änderungen beabsichtigt: Das CSRD-Umsetzungsgesetz sieht eine Streichung von § 324 HGB vor. Ersetzt wird diese durch die beabsichtigte Einführung eines § 324m, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2 Rückstellungen

Rz. 117 Das HGB enthält zum Ansatz von Rückstellungen eine Spezialvorschrift in § 249 HGB. Auf die dortigen Ausführungen wird hier verwiesen (§ 249 Rz 7 ff.). Zum Ausweis ist anzumerken, dass Ekfl. und Nicht-KapCoGes zumindest den gesonderten Ausweis der Pensionsrückstellungen vorzunehmen haben, soweit es sich um wesentliche Beträge handelt, da diesen wegen ihres langfristig...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.9 Zusammengefasster Prüfungsbericht

Rz. 229 § 325 Abs. 3a Halbsatz 2 HGB gestattet die Zusammenfassung des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss mit dem Prüfungsbericht zum Konzernabschluss, wenn Jahresabschluss und Konzernabschluss zusammen im BAnz veröffentlicht werden. Zudem ist es erforderlich, dass der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses zugleich auch Konzern-Abschlussprüfer ist. § 324 Abs. 2 Satz 2 HGB ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Bei Neugründung/Erstkonsolidierung

Rz. 20 Mit dem Verweis auf § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB in § 293 Abs. 4 Satz 2 HGB hat der Gesetzgeber den Tatbestand der ErstKons klargestellt, wenngleich begrifflich nicht korrekt: Da die Ausführungen des § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB in § 293 Abs. 3 Satz 2 HGB nicht um den Begriff der ErstKons erweitert wurden, sodass die ErstKons unter der Ausführung Umwandlung oder Neugründung zu ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.6 Bilanzgewinn/Bilanzverlust

Rz. 124 An die Stelle der Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" und "Gewinnvortrag/Verlustvortrag" tritt gem. § 268 Abs. 1 Satz 2 HGB der Posten Bilanzgewinn/Bilanzverlust, wenn die Bilanzaufstellung nach teilweiser Ergebnisverwendung erfolgt. Wenn bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung über eine Ausschüttung beschlossen wurde, ist die beschlossene Dividende als Abgang...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.3 Faktische Verpflichtungen

Rz. 30 Auch solche Verpflichtungen, bei denen kein rechtlich durchsetzbarer Leistungszwang besteht, sind rückstellungspflichtig. Voraussetzung hierfür ist, dass ein faktischer Leistungszwang für den Bilanzierenden besteht, d. h., er sich der Erfüllung nicht entziehen kann oder will.[1] Die Ursache des faktischen Leistungszwangs besteht zumeist in geschäftlichen, moralischen ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.3.1 Überblick

Rz. 21 Der bereits seit Einführung des BilMoG in § 293 Abs. 4 Satz 2 HGB verankerte explizite Verweis auf § 267 Abs. 4 Satz 2 HGB, betreffend den Tatbestand der Umwandlung/ErstKons, wurde mit dem BilRUG auf die in § 267 Abs. 4 Satz 3 HGB neu implementierte Einschränkung des Rechtsfolgeneintritts bei Umwandlung respektive Formwechsel bereits bei einmaliger Erfüllung der Vorau...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Begrifflichkeit und Abgrenzung zu eigenkapitalähnlichen Posten

Rz. 126 Nach § 247 Abs. 1 HGB sind auf der Passivseite nur das EK, die Rückstellungen, die Verbindlichkeiten, der passive RAP und passive latente Steuern als Untergliederung genannt. Dennoch ist es üblich, im Anschluss an das EK bestimmte Positionen zu ergänzen, die formell nicht die Eigenschaften des EK erfüllen.[1] Diese Posten werden auch Quasi-EK oder Eigenkapitalsurroga...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1.5 Erfüllungsrückstand

Rz. 33 Bei schwebenden Dauerschuldverhältnissen kann einer der beiden Vertragspartner mit seiner Leistung bzw. Gegenleistung im Rückstand sein. Dieser Leistungs- oder Erfüllungsrückstand ist bilanziell zu erfassen. Bei einer Vielzahl von Sachverhalten (z. B. Miet-, Pacht- oder Leasingverträge) wird diese bilanzielle Erfassung als Verbindlichkeit erfolgen. Soweit aber Grund o...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.1.3 Lagebericht

Rz. 110 Da bereits in der Vorwegberichterstattung eine Beurteilung der Lageberichterstattung der gesetzlichen Vertreter erfolgt ist (Rz 49), erstreckt sich die hier vorzunehmende Beurteilung auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift von § 289 HGB.[1] Liegen Mängel vor, hat der Abschlussprüfer diese hier darzulegen (zur Berichterstattung über Unrichtigkeiten und Verstöße...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.7 Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung

Rz. 173 Die Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste ist in der GuV als sonstiger betrieblicher Aufwand im GKV zu erfassen. Im UKV ist ebenfalls ein Ausweis als sonstiger betrieblicher Aufwand oder im jeweilig betroffenen Funktionsbereich zulässig. Rz. 174 Soweit bei der Bildung von Drohverlustrückstellungen eine Abzinsung vorzunehmen ist, wird lediglich der Barwert d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Rückstellungen (Abs. 3 B.)

Rz. 134 Rückstellungen sind Verpflichtungen für künftige Ausgaben, die zum Bilanzstichtag rechtlich bzw. wirtschaftlich verursacht wurden, die aber dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewiss sind.[1] Mittelgroße und große Unt müssen die Rückstellungen zwingend in die folgenden drei Posten untergliedern: Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen, Steuerrückstell...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.8 Gemeinschaftsprüfungen (Abs. 6a)

Rz. 202 Soweit mehrere Wirtschaftsprüfer zum Gemeinschaftsprüfer bestellt worden sind (joint audits), werden diese im Regelfall einen gemeinsamen Bestätigungsvermerk erstatten, der dann von den Gemeinschaftsprüfern gemeinsam unterzeichnet wird.[1] Hierfür sind die allgemeinen Grundsätze für die Erstattung von Bestätigungsvermerken anzuwenden (Rz 24 ff.). Rz. 203 Können sich d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Der Prüfungsausschuss als Schnittstelle zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 29 Nach § 324 Abs. 2 Satz 4 HGB sind die §§ 124 Abs. 3 Satz 2 und 171 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AktG entsprechend anzuwenden. Der Aufsichtsrat hat seinen Vorschlag zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen (§ 124 Abs. 3 Satz 2 AktG). Der Abschlussprüfer hat gegenüber dem Prüfungsausschuss eine verbindliche Auskunftspflicht (§ 171 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Gliederung des Anlagevermögens

Rz. 50 Abs. 1 der Vorschrift sieht lediglich den gesonderten Ausweis des AV sowie eine hinreichende Aufgliederung vor (Rz 7). Da sich insb. durch die weitgehende Verbreitung von Standardsoftware die für KapG/KapCoGes gültigen Gliederungsvorschriften des § 266 Abs. 2 HGB zum AV auch bei nicht dieser Vorschrift unterliegenden Kfl. durchgesetzt haben, wird auf die Kommentierung...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Ausweis in der Bilanz

Rz. 116 Für aktive und passive latente Steuern sind zwei separate Bilanzposten auf Aktiv- und Passivseite vorgesehen (§ 266 Rz 100 ff. und Rz 166 f.). Der Posten auf der Aktivseite ist mit "Aktive latente Steuern" (§ 266 Abs. 2 D HGB), der auf der Passivseite mit "Passive latente Steuern" (§ 266 Abs. 3 E HGB) zu bezeichnen. Gerade bei den passiven Steuerlatenzen sind häufig d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.2.4 Geleistete Anzahlungen (Abs. 2 B. I. 4.)

Rz. 74 Unter dieser Position werden Zahlungen des Unt an Dritte erfasst, die sich auf das Vorratsvermögen beziehen und aus abgeschlossenen Verträgen resultieren, deren Lieferung oder Leistung noch offen ist. Dementsprechend liegen Forderungen des Unt gegenüber dem Lieferanten aus der Erbringung der vereinbarten Leistung vor. Die Vorleistungen beziehen sich nicht auf VG des A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.2.1 Direktversicherungen

Rz. 65 Direktversicherungen erfüllen die gleiche Funktion wie Pensionszusagen, da in beiden Fällen dem berechtigten Arbeitnehmer Leistungen für dessen Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt werden. Das bilanzierende Unt entledigt sich im Regelfall durch Beitragszahlung seiner Verpflichtung. Da die Beitragskalkulation der VersicherungsUnt aufsichtsrech...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.5 Hinweise

Rz. 140 Ergeben sich wesentliche Unsicherheiten aus der Tatsache, dass ein Zwischenabschluss für ein in den Konzernabschluss einbezogenes TU gem. § 299 Abs. 2 HGB nicht aufgestellt wurde, ist dies in einem gesonderten Abschnitt als Hinweis zur Hervorhebung eines Sachverhalts (Rz 109) gem. § 322 Abs. 3 Satz 2 HGB anzugeben. Rz. 141 Ein Hinweis ist auch dann geboten, wenn der K...mehr