Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Vorbemerkung zu VV 5107 ff. / D. Staffelung der Gebühren

Rz. 7 Auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren sind die Verfahrensgebühren nach der Höhe des Bußgeldes gestaffelt. Nach dem Wortlaut der VV Vorb. 5.1 Abs. 2 ist stets die Höhe des Bußgeldes maßgebend, das die Verwaltungsbehörde verhängt hat bzw. das nach einer ggf. abändernden Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu Beginn des gerichtlichen Verfahrens noch festgesetz...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

I. Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach Abs. 1 S. 1 1. Bestimmung durch den Rechtsanwalt Rz. 114 Die Bestimmung der Betragsrahmengebühr nach Abs. 1 S. 1 erfolgt nach Maßgabe von § 14 Abs. 1 S. 1. Danach hat der Rechtsanwalt die Rahmengebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Zusätzliche Gebühr, VV 5115

Rz. 4 Auch im gerichtlichen Verfahren kann eine Zusätzliche Gebühr nach VV 5115 entstehen. Siehe hierzu die Kommentierung zu VV 5115.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Höhe der Gebühr

Rz. 14 Die Höhe der Gebühr beläuft sich auf 0,5. Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen (arg. e VV 3337).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Höhe der Gebühr, VV 5107, 5109, 5111

Rz. 3 Als Verfahrensgebühr erhält der Verteidiger bei einem Bußgeld:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / h) Wertgebühren für Einzeltätigkeiten, VV Teil 3 Abschnitt 4

Rz. 83 Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf die Führung des Verkehrs der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten, so erhält er nach VV 3400 eine Verfahrensgebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens aber eine 1,0 Verfahrensgebühr. Rz. 84 Beschränkt sich der Auftrag des Rechtsanwalts auf die Vertretung in einem Termi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Ermittlung für jede Gebühr gesondert

Rz. 40 Der Gegenstandswert muss nicht für sämtliche Gebühren in derselben Angelegenheit derselbe sein. Für jede Gebühr ist der Gegenstandswert vielmehr gesondert zu ermitteln. Es kann daher durchaus vorkommen, dass für jede Gebühr ein anderer Wert maßgebend ist. Beispiel: Eingeklagt werden 10.000 EUR. Nach teilweiser Klagerücknahme i.H.v. 3.000 EUR wird über die restlichen 7...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Besondere Angelegenheit und Gebühr

Rz. 24 Anders als das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (vgl. § 16 Nr. 2) ist das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren und das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 2. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren fällt deshalb eine gesonderte 0,5-Verfahrensgebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Entstehen der Gebühr

Rz. 34 Die Gebühr nach VV 3400 entsteht mit der ersten Tätigkeit nach Erteilung des Auftrags, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt ist, ist nicht erforderlich; es kann dann allerdings nach VV 3405 Nr. 1 nur eine 0,5-Gebühr anfallen (siehe Rdn 51).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Doppelter Anfall der Zusätzlichen Gebühr

Rz. 148 Wird die Sache im vorbereitenden Verfahren zunächst nicht nur vorläufig eingestellt und kommt es zur Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens, das dann ins gerichtliche Verfahren übergeht, sei es durch Anklage oder durch Erlass eines Strafbefehls, so fällt die bereits entstandene Zusätzliche Gebühr nicht weg, sondern bleibt bestehen. Es entsteht dem Verteidiger dann ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Höhe der Gebühr, VV 5108, 5110, 5112

Rz. 3 Als Terminsgebühr erhält der Verteidiger bei einem Bußgeld:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Dreifacher Anfall der Zusätzlichen Gebühr

Rz. 153 Möglich ist sogar, dass die Zusätzliche Gebühr dreimal anfällt, nämlich bei einer nicht nur vorläufigen Einstellung im vorbereitenden Verfahren, anschließender Nichteröffnung, gegen die von der Staatsanwaltschaft erfolgreich Beschwerde eingelegt wird, und späterer Berufungsrücknahme.[161] Beispiel: Aufgrund einer Strafanzeige hatte die Staatsanwaltschaft ein Ermittlu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Voraussetzungen der Zusätzlichen Gebühr

1. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (Anm. Abs. 1) Rz. 5 Nach Anm. Abs. 1 entsteht die Zusätzliche Gebühr, wenn eine gerichtliche Entscheidung mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergeht oder einer beabsichtigten Entscheidung ohne Hauptverhandlungstermin nicht widersprochen wird. Die Möglichkeit des Verzichts auf die mündliche Verhandlung und der En...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Entstehung der Gebühr

a) Auftrag Rz. 22 Für die Entstehung der Verfahrensgebühr muss der Anwalt vom Mandanten gemäß Abs. 1 S. 1 zum Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten bestellt werden.[17] Dabei spielt jedoch nicht die Vollmacht, sondern der im Innenverhältnis erteilte Auftrag die maßgebliche Rolle,[18] der schriftlich, mündlich oder auch durch konkludentes Handeln erteilt werden kann. Rz. 23...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1

1. Berufungsführer Rz. 43 Die Erstattung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 auf Seiten des Berufungsführers wird grundsätzlich ausscheiden, da es im Falle einer vorzeitigen Erledigung nicht zur Anhängigkeit der Berufung kommt, die aber wiederum Voraussetzung für ein Erstattungsverhältnis ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nicht anhängige Gegenstände in einen Ver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Betragsrahmengebühr bei außergerichtlicher Vertretung, VV Teil 2 Abschnitt 3

Rz. 99 Nach § 17 Nr. 1a stellen das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verfahren (Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) verschiedene Angelegenheiten dar, in welchen jeweils die entsprechenden Betragsrahmengebühren anfallen....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Wertgebühr bei Einigung oder Erledigung, VV Teil 1

Rz. 104 Nach VV 1000 erhält der Rechtsanwalt eine 1,5 Einigungsgebühr und nach VV 1002 eine 1,5 Erledigungsgebühr. Rz. 105 Nach Anm. Abs. 1 S. 1 zu VV 1000 entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich auss...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Wertgebühr bei außergerichtlicher Vertretung, VV Teil 2 Abschnitt 3

Rz. 110 Nach § 17 Nr. 1a stellen das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verfahren (Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) nunmehr verschiedene Angelegenheiten dar, in welchen jeweils die entsprechenden Wertgebühren anfallen....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Höhe der Gebühr

Rz. 52 Die Höhe der Gebühr berechnet sich in den Fällen der Nr. 1 bis 3 nach dem Nominalbetrag der Aus- oder Rückzahlung zuzüglich eventuell bereits entnommener Hebegebühren (vgl. Anm. Abs. 2 S. 2). Zinsen und sonstige Nebenforderungen – ausgenommen Kosten nach Anm. Abs. 5 – werden entgegen § 23 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG, § 37 Abs. 1 FamGKG, § 37 Abs. 1 GNotKG in vo...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Höhe der Gebühr

Rz. 49 Der Anwalt erhält für die Wahrnehmung eines Termins eine 0,8-Gebühr. Die Gebühr nach VV 3403 kann unter Begrenzung nach § 15 Abs. 6 mehrmals entstehen. Rz. 50 Eine Erhöhung bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nach VV 1008 um jeweils 0,3 bei gemeinschaftlicher Beteiligung ist auch hier vorzunehmen, da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gebühr

Rz. 6 VV 3326 bestimmt eine 0,75-Verfahrensgebühr. Die Höhe dieser Gebühr sieht der Gesetzgeber als sachgerecht an, weil sie die geringere Bedeutung der Verfahren nach §§ 102 Abs. 3, 103 Abs. 3 und 106 Abs. 2 ArbGG gegenüber dem Verfahren vor dem Schiedsgericht durch den Ansatz einer geringeren Gebühr betone, dennoch aber dem erheblichen Aufwand des Rechtsanwalts gerecht wer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zusätzliche Gebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen

Rz. 32 Darüber hinaus kann eine zusätzliche 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 4142 anfallen, wenn der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren mit Einziehung oder verwandten Maßnahmen befasst ist. Rz. 33 Zu beachten ist, dass die Gebühr nach VV 4142 in dem anschließenden erstinstanzlichen Verfahren nicht erneut anfallen kann, sondern insgesamt nur einmal (Anm. Abs. 3 zu VV 4142)...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Gebühr und Gegenstandswert

Rz. 445 Hat der Rechtsanwalt bereits einen Vollstreckungsauftrag erhalten, löst die Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung die Verfahrensgebühr VV 3309 aus.[439] Es handelt sich um eine bereits zur Zwangsvollstreckung gehörende und diese vorbereitende Tätigkeit, die nicht mehr mit den Gebühren des Erkenntnisverfahrens abgegolten wird.[440] Rz. 446 Der Gegenstandswe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Zusätzliche Gebühr (VV 5115)

Rz. 21 Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann der Anwalt die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115 verdienen. Die frühere Streitfrage, ob die Gebührenerhöhung auch im Rechtsbeschwerdeverfahren Anwendung findet, ist damit geklärt. Rz. 22 Die Zusätzliche Gebühr kann entstehen bei Bei Rücknahme d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. "Volle Gebühr" (Abs. 1 S. 1 und 2)

Rz. 9 In Abs. 1 S. 1 und 2 sind die Beträge einer Gebühr festgelegt. Gemeint ist damit die frühere "volle Gebühr", also eine 1,0-Gebühr. Der jeweilige Betrag, nach dem sich die Gebühr bemisst, ist von dem zugrunde liegenden Gegenstandswert abhängig (§ 2 Abs. 1). Rz. 10 Die volle Gebühr (1,0) beginnt mit einem Betrag i.H.v. 45 EUR. Mit zunehmendem Gegenstandswert erhöht sich s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Höhe der Zusätzlichen Gebühr (Anm. Abs. 3)

Rz. 8 Nach VV 6216 erhält der Rechtsanwalt, wenn durch seine anwaltliche Mitwirkung die mündliche Verhandlung entbehrlich wird, in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht eine Zusätzliche Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr. Die Höhe der Zusätzlichen Gebühr richtet sich nach Anm. Abs. 3 S. 1 nach dem Rechtszug, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Höhe der Gebühr

Rz. 34 Dem Anwalt steht ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 1,0 zu. Die Mittelgebühr beträgt 0,75. Die Gebührenhöhe bestimmt der Anwalt unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1 im Einzelfall. Rz. 35 Der Höchstsatz von 1,0 rechtfertigt sich in der Regel dann, wenn es sich bei dem zugrundeliegenden Fall um eine rechtlich schwierige, umfangreiche Sache handelt (hier Arzth...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2

Rz. 76 Soweit eine 1,1-Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 entstanden ist, ist diese wiederum zu erstatten, wenn über die Kosten des Vergleichs eine entsprechende Kostenvereinbarung ergeht oder ein Beschluss nach § 91a ZPO.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Zusätzliche Gebühr nach VV 4141

Rz. 32 Eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da diese Vorschrift nur in Tätigkeiten nach VV Teil 4 Abschnitt 1 gilt und für Einzeltätigkeiten nicht vorgesehen ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Höhe der Gebühr

Rz. 36 Die Höhe der Gebühr hängt davon ab, ob Wertgebühren (§ 2 Abs. 1) oder Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1) gelten. a) Wertgebühren aa) Grundsatz Rz. 37 Nach VV 3400 erhält der Verkehrsanwalt eine Gebühr in Höhe der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr, höchstens jedoch 1,0. Diese Kappung beruht auf der gesetzlichen Beschränkung des Pflichtenkrei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, rvg § 15a Anrechnung einer Gebühr

Gesetzestext (1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren. (2) 1Sind mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebühr entsteht dem Verfahrensbevollmächtigten

Rz. 65 Soweit dem Verfahrensbevollmächtigten ausnahmsweise eine zusätzliche Gebühr nach VV 3403 entsteht, ist diese grundsätzlich erstattungsfähig. Da es sich allerdings in diesen Fällen um eine selbstständige Angelegenheit handelt, ist auch hier eine gesonderte Kostenentscheidung erforderlich. Die Kosten können nicht aufgrund der Kostenentscheidung in der Hauptsache festges...mehr

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Vorbemerkung zu VV 4104 f. / IV. Zusätzliche Gebühr nach VV 4141

Rz. 12 Im vorbereitenden Verfahren kommt darüber hinaus eine zusätzliche Gebühr nach VV 4141 in Betracht, wenn das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird (früher: § 84 Abs. 2 BRAGO). Zu Einzelheiten siehe die Kommentierung zu VV 4141.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gebühr der Hauptsache

Rz. 82 Eine geringere Gebühr kann nach § 15 Abs. 6 entstehen, wenn in der Hauptsache eine geringere Verfahrensgebühr vorgesehen ist (siehe Rdn 74).mehr

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FoVo 06/2021, Keine Gebühr für Versuch der gütlichen Erledigung im Verhaftungsauftrag

Leitsatz Die Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft stellt verfahrensrechtlich keinen gesonderten Auftrag dar. Daher kommt es auf die kostenrechtliche Ausgestaltung als eigenen Auftrag nicht an. Es entsteht deshalb keine Gebühr für einen nochmaligen Versuch einer gütlichen Erledigung. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.2.2021 – 9 T 18/21 1 Der Fa...mehr

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FoVo 06/2021, Keine Gebühr ... / Leitsatz

Die Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft stellt verfahrensrechtlich keinen gesonderten Auftrag dar. Daher kommt es auf die kostenrechtliche Ausgestaltung als eigenen Auftrag nicht an. Es entsteht deshalb keine Gebühr für einen nochmaligen Versuch einer gütlichen Erledigung. LG Osnabrück, Beschl. v. 16.2.2021 – 9 T 18/21mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 3 Abs. 1 regelt die Gebühren in Verfahren vor den Sozialgerichten dem Grunde nach. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte ist in § 51 SGG geregelt. Zu den Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit zählen seit dem 1.1.2005 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG auch die Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes. Rz. 2 § 3 Abs. 1 legt fest, dass der Rech...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Überprüfung der Bestimmung durch den Rechtsanwalt

Rz. 123 Ist die Gebühr nach Abs. 1 S. 1 von einem Dritten zu ersetzen, so ist gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung der Betragsrahmengebühr nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind mithin der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und das Gericht auf die Prüfung beschränkt, ob die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Geltungsbereich (Abs. 2)

Rz. 90 Nach Abs. 2 gilt Abs. 1 für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens entsprechend. Damit wurde die bisher fehlende gesetzliche Grundlage für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts in sozialrechtlichen Angelegenheiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geschaffen. Durch die Vorschrift ist nun klargestellt, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Betragsrahmengebühren bei Beschwerde und Erinnerung, VV Teil 3 Abschnitt 5

Rz. 47 Für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über eine (sonstige) Beschwerde und Erinnerung erhält der Rechtsanwalt, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach VV 3501 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR) und nach VV 3515 eine Terminsgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Von diesen Gebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Wertgebühren in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Abs. 1 S. 2)

Rz. 56 In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG anzuwenden ist, werden die Gebühren nach Abs. 1 S. 2 nach dem Gegenstandswert berechnet. Die Gebührentatbestände und die Höhe der einzelnen Wertgebühren nach dem Gegenstandswert sind ebenfalls im Vergütungsverzeichnis niedergelegt. Sie werden nachstehend lediglich im Überblick dargestellt, ohne...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Mehrere Auftraggeber

Rz. 103 Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, so erhält er die entstehenden Wertgebühren nur einmal (§ 7 Abs. 1). Nach VV 1008 erhöht sich bei Wertgebühren aber eine anfallende Geschäftsgebühr für jeden weiteren Auftraggeber um 0,3, soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Die Erhöhung wird nach dem Betrag berechnet,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Die Gebühr

Rz. 8 Nach VV 6211 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in gerichtlichen Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht im dritten Rechtszug eine Verfahrensgebühr i.H.v. 132 EUR bis 1.221 EUR (Mittelgebühr 676,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Einzelfälle

Rz. 94 In zahlreichen Fällen ordnet das RVG selbst an, dass innerhalb eines Verfahrens mehrere Angelegenheiten gegeben sind. Andererseits wird an mehreren Stellen, insbesondere in §§ 16 und 19, angeordnet, dass bestimmte Tätigkeiten des Anwalts noch zur Gebühreninstanz zählen und keine gesonderte Angelegenheit auslösen. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 95 Abänderungsverfahren...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Keine besondere Gebühr für Einzeltätigkeit

Rz. 15 Zum anderen ergibt sich daraus aber auch, dass ein Anwalt, der nur mit einer Einzeltätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung beauftragt worden ist, ebenfalls die Gebühr nach VV 3309 mit einem Gebührensatz von 0,3 erhält, also weder eine anteilig gekürzte noch eine solche gemäß VV 3402 (§ 15 Abs. 6).[12] Dies gilt auch für Verkehrs- und Beweisanwälte (VV 3400, 3401, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kostengrundentscheidung

Rz. 158 § 63 SGB X begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der im Nachprüfungsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen. Zunächst muss eine Kostengrundentscheidung ergehen.[237] Diese ist von der Ausgangsbehörde zu erlassen, wenn sie dem Widerspruch abhilft, oder von der Widerspruchsbehörde, wenn sie dem Widerspruch ganz oder teilweise stattgibt.[238] In...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gebühr

Rz. 76 VV Vorb. 3.3.3 Abs. 1 Nr. 2 erfasst auch die Vollstreckung von Endentscheidungen und verfahrensabschließenden Entscheidungen gemäß §§ 81 ff. FamFG. Auch hier richten sich die Gebühren nach VV 3309 f., VV Teil 1. Diese Entscheidungen werden jedoch nicht nach einheitlichen Bestimmungen vollstreckt, sondern das FamFG verweist seinerseits wiederum überwiegend auf die ZPO....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Höhe der Gebühr

Rz. 6 Ebenso wie nach bisherigem Recht findet eine Staffelung der Gebühren je nach Zuständigkeit des Gerichts statt. Der Anwalt erhält danach im Verfahren vor dem Amtsgericht im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Höhe der Gebühr

Rz. 14 Für seine Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren erhält der Verteidiger eine Verfahrensgebühr nach VV 4104. Rz. 15 Die Höhe der Verfahrensgebühr beläuft sich für den Wahlanwalt gemäß VV 4104 auf 44 EUR bis 319 EUR; die Mittelgebühr beträgt 181,50 EUR. Rz. 16 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 145 EUR. Rz. 17 Befindet sich...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Höhe der Gebühr

Rz. 35 Für die Terminsgebühr nach VV 4102 steht dem Wahlverteidiger ein Gebührenrahmen in Höhe von 44 bis 330 EUR zu; die Mittelgebühr beträgt 187 EUR. Rz. 36 Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält eine Festgebühr in Höhe von 150 EUR. Rz. 37 Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, beträgt nach VV 4103 der Gebührenrahmen 44 bis 413 EUR; die Mitte...mehr