Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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AGS 6/2017, Erstreckung der... / 1 Sachverhalt

Die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des FamG, mit dem die Erinnerung gegen die weitere Festsetzung der nach der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe aus der Staatskasse zu zahlenden Rechtsanwaltsvergütung zurückgewiesen worden ist. Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin vor dem AG auf ...mehr

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zfs 6/2017, Terminsgebühr a... / Leitsatz

Die Gebühr nach Nr. 3105 Anm. Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht auch dann, wenn die Entscheidung nach § 331 Abs. 3 ZPO ohne einen entsprechenden (Prozess-)Antrag des Klägers ergeht. BGH, Beschl. v. 24.1.2017 – VI ZB 21/16mehr

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AGS 6/2017, Kosten in selbs... / 3. Terminsgebühr

Nimmt der Anwalt an einem gerichtlichen Erörterungstermin nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 492 Abs. 3 ZPO teil oder an einem Anhörungstermin nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 411 Abs. 3 ZPO, erhält er eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV (Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV). Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn der Anwalt an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverst...mehr

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AGS 6/2017, Terminsgebühr f... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist im Ergebnis wohl zutreffend. Die bloße Mitteilung über eine zwischen den Parteien getroffene Einigung erfüllt nicht den Tatbestand der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV, weil diese Besprechung nur auf die Erteilung einer Information gerichtet ist, nicht aber auf die Erledigung des Verfahrens. Die Begründung des BGH ist allerdings bedenklich und birgt die Gef...mehr

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zfs 6/2017, Terminsgebühr a... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Nur die vom BGH in Übereinstimmung mit der herrschenden Auffassung gefundene Lösung entspricht dem Gesetzeswortlaut von Abs. 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG und dem Sinn und Zweck dieser Regelung. Es kommt somit nicht darauf an, ob das Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren prozessordnungsgemäß – also auf einen entspreche...mehr

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zfs 6/2017, Terminsgebühr a... / Sachverhalt

Der Kl. hatte den Bekl. vor dem LG Oldenburg auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Das LG verfügte die Zustellung der Klageschrift und forderte den Bekl. unter Fristsetzung gem. § 276 Abs. 1 ZPO zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft auf. Obwohl der Kl. keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte, gab das LG der Klage nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist du...mehr

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zfs 6/2017, Verträge zu Las... / D. Schlussbetrachtung

Einige Haftpflichtversicherer sind dazu übergegangen, sich nach einer Schadenanzeige dem Geschädigten als "Schadenpartner" anzubiedern, der keine anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen brauche, da der Schaden komplikationslos nach Beibringung der entsprechenden Belege reguliert werde. Auf diese Weise wird der Geschädigte an ein Trio (Werkstatt, Sachverständiger und Mietwage...mehr

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AGS 6/2017, Terminsgebühr f... / 2 Aus den Gründen

Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das LG hat zu Recht angenommen, dass im Streitfall eine 1,2–fache Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV i.V.m. Nr. 3104 VV nicht angefallen ist. 1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, zwar entstehe die Terminsg...mehr

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AGS 6/2017, Haftzuschlag fü... / 1 Sachverhalt

Der Pflichtverteidiger beantragte nach Abschluss des Verfahrens die Festsetzung seiner Vergütung gegen die Staatskasse i.H.v. 3.371,89 EUR. Er machte dabei – und dies ist der im Kostenfestsetzungsverfahren einzig umstrittene Punkt – die Grundgebühr gem. Nr. 4101 VV und die Verfahrensgebühr gem. Nr. 4105 VV, d.h. die jeweilige Gebühr mit Haftzuschlag, geltend. Die die Sache be...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Vollziehungsbeamte

Rz. 1 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Die Vollzugsentschädigungen/Vollstreckungsvergütungen (§ 49 BBesG iVm der VollstrVergV) der Vollziehungsbeamten der FinVerw gehören zum stpfl Arbeitslohn (vgl die Stichworte bei > Außendienstentschädigung). Über die Gebühren der Gerichtsvollzieher > Justizverwaltung. Zur sog Außendienstpauschale > Zehrgelder Rz 2. Ergänzend > Polizei. Rz. 2 St...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Notare

Rz. 1 Stand: EL 112 – ET: 05/2017 Notare sind unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes (§ 1 BNotO). Sie erzielen grundsätzlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit ("Katalogberuf" nach § 18 Abs 1 Nr 1 Satz 2 EStG). Dies gilt jedoch nicht für die sog Beamtennotare in BW; diese sind Beamte im Landesdienst und werden steuerlich entsprechend behandelt (> Beamte Rz 1). Notare dür...mehr

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Immobiliencontrolling: Gebä... / 3 Entscheidungsphase

Folgende Entscheidungen sind zu treffen und vom Controllerservice zu fundieren: Ermittlung der Preisobergrenzen für den Ankauf des Grundstücks/die Erbpachtkonditionen inklusive aller sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Verpflichtungen Beantragung von Fördermitteln und Durchrechnung auf Finanzierung und Wirtschaftlichkeit Auswahl der Finanzierungsvariante Art und Weise der ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / bb) Rechtslage nach BilRUG

Rn. 65a Stand: EL 25 – ET: 05/2017 Findet ein Leistungsaustausch stattfindet, so sind diese Gebühren bzw. Kostenerstattungen als "UE" auszuweisen; anderenfalls liegen "sonstige betriebliche Erträge" vor (im Übrigen sei auf HdR-E, HGB § 277, Rn. 31j verwiesen).mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / d) Weitere Anpassungen

Rn. 46 Stand: EL 25 – ET: 05/2017 Damals wie heute ist lediglich der Abzug von "Erlösschmälerungen" sowie der USt zulässig; hinzu kommt nun mit BilRUG das Gebot, auch "sonstige[.] direkt mit dem Umsatz verbundene[.] Steuern" in Abzug bringen zu müssen. In Anwendung des § 246 Abs. 2 (Saldierungsverbot) ist es daher untersagt, andere Beträge, die keine Minderung eines Vertragsp...mehr

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Ansätze und Instrumente des... / 2.1 Erweiterung der Kosten- und Leistungsrechnung zu einer Umweltkostenrechnung

Externe und soziale Kosten berücksichtigen Ein Ausbau der Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) wird insbesondere dann als notwendig erachtet, wenn im Unternehmen eine aktive (offensive) Umweltpolitik betrieben wird. In den Vordergrund rücken in diesem Fall die externen Kosten (und auch Nutzen) sowie mögliche Maßnahmen, diese zu vermeiden oder auszubauen. Für die Betriebswirtsc...mehr

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Ansätze und Instrumente des... / 2.2.2 Erstellen eines Flussmodells

1. Schritt: ­Standortbilanz Die Erstellung eines Flussmodells basiert zunächst auf einer Standortbilanz, die die Stoff- und Energieflüsse auf der Input- und Outputseite erfasst. Der Betrieb (Standort) wird noch als Blackbox behandelt. Stoffflussmodelle öffnen nun diese Blackbox und zeigen die Beziehungen zwischen Input- und Outputströmen auf. Wegen der hohen Komplexität betri...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 VV wie im Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO die Gebühren nach Nrn. 3100 ff. VV.[12] Bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins entsteht die 1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV. Die Nrn. 3100 ff. VV gelte...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / aa) Gebühren

In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger bereits einen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach Vorbem. 3.3.3 Abs. 2 S. 1 VV wie bei der Vollziehung eines Arrests (vgl. Vorbem. 3.3.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 VV) die 0,3 Verfahrensgebühr Nr. 3309 VV und die 0,3 Terminsgebühr Nr. 3310 VV.[13]mehr

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FF 5/2017, FF 5/2017 / Kosten und Gebühren

Wird in einem Verfahren, für das Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, die Verfahrenskostenhilfe auf einen über den Verfahrensgegenstand hinausgehenden Vergleich erstreckt, so sind gemäß §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG neben der Einigungsgebühr auch die auf den mitverglichenen Gegenstand anfallende Verfahrensdifferenzgebühr und die nach dem zusammengerechneten Wert berechn...mehr

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AGS 5/2017, Zusätzliche Gebühr nach Aussetzung der Hauptverhandlung

RVG VV Nr. 4141; StPO § 154 Abs. 2 Leitsatz Wird das Verfahren nach Aussetzung der Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt, so verdient er eine zusätzliche Gebühr. Dass bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen. Die zusätzliche Gebühr entsteht auch bei einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. LG Arnsberg, Beschl. v. 2...mehr

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FoVo 5/2017, Gibt es eine eigene Gebühr für die Beantragung von Drittauskünften nach § 802l ZPO?

Leitsatz Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar und führt deshalb zum Anfall einer 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. LG Frankfurt, Beschl. v. 25.5.2016 – 2-09 T 20/16 1 I. Der Fall Antrag auf PfÜB mit Gebühr für Drittauskunft Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer Hauptforderung in Höhe ...mehr

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AGS 5/2017, Zusätzliche Geb... / Leitsatz

Wird das Verfahren nach Aussetzung der Hauptverhandlung unter Mitwirkung des Verteidigers eingestellt, so verdient er eine zusätzliche Gebühr. Dass bereits ein Hauptverhandlungstermin stattgefunden hat, steht dem nicht entgegen. Die zusätzliche Gebühr entsteht auch bei einer Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO. LG Arnsberg, Beschl. v. 2.12.2016 – II-2 Ks 2/15, II-2 Ks 411 Js 9/...mehr

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AGS 5/2017, Zusätzliche Geb... / 2 Anmerkung

Dass man hierüber noch ernsthaft streiten kann, ist nicht nachzuvollziehen, seitdem der BGH in seiner Entscheidung v. 14.4.2011[1] klargestellt hat, dass die zusätzliche Gebühr der Nr. 4141 VV auch nach Aussetzung der Hauptverhandlung entstehen kann, also auch neben einer Terminsgebühr für die Hauptverhandlung. Beispiel Im ersten Hauptverhandlungstermin wird die Sache ausgese...mehr

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FoVo 5/2017, Gibt es eine e... / 1 I. Der Fall

Antrag auf PfÜB mit Gebühr für Drittauskunft Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer Hauptforderung in Höhe von 12.000 EUR nebst Zinsen (3.621,17 EUR) und Kosten (2.271,53 EUR), insgesamt in Höhe von 17.892,70 EUR die Zwangsvollstreckung. Im Rahmen der Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB) begehrt sie nach der Forderungsaufstellung...mehr

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AGS 5/2017, Zusätzliche Geb... / 1 Aus den Gründen

Die Gebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV ist entstanden. Die Regelung der Nr. 4141 VV hat den Grundgedanken des § 84 Abs. 2 BRAGO übernommen, nämlich intensive und zeitaufwändige Tätigkeiten des Verteidigers, die zu einer Vermeidung der Hauptverhandlung und damit beim Verteidiger zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen, gebührenrechtlich zu honorieren. Die Befriedungs...mehr

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FoVo 5/2017, Gibt es eine e... / 3 Der Praxistipp

Ansicht ist nicht unbestritten, aber richtig Die Entscheidung des LG Frankfurt dient dem Gläubiger und seinem Bevollmächtigten, ist allerdings nicht unbestritten (ebenso Enders, JurBüro 2015, 617; Hartungs/Schons/Enders, RVG, 3. Aufl., § 18 Rn 40–43; a.A. Volpert, RVGreport 2017, 82; Schneider/Wolf, AnwK RVG, 8. Aufl., § 18 Rn 154). Tatsächlich wäre es wünschenswert gewesen, ...mehr

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FoVo 5/2017, Gibt es eine e... / 2 II. Aus der Entscheidung

Vergütungsanspruch besteht Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Gläubigerin steht eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr für die Einholung von Auskünften nach § 802l ZPO i.V.m. Nr. 3009 VV RVG in Höhe von 228,80 EUR zu. Dem von der Gläubigerin beantragten PfÜB ist insoweit stattzugeben. Entgegen der Ansicht des AG ist der Antrag nach § 802l ZPO auf Auskunftse...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 5. Arbeitsgerichtsbarkeit

In der Arbeitsgerichtsbarkeit wird für die Gebühren in Vorbem. 8.3 Abs. 1 GKG-KostVerz. ebenfalls zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO unterschieden:mehr

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FoVo 5/2017, Gibt es eine e... / Leitsatz

Der Antrag auf Einholung von Drittauskünften stellt eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar und führt deshalb zum Anfall einer 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. LG Frankfurt, Beschl. v. 25.5.2016 – 2-09 T 20/16mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 6. Besonderheiten in Familiensachen

In Familiensachen (§ 111 FamFG) wird für die Gebühren in Vorbem. 1.4 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. ebenfalls zwischen den Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO und Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO unterschieden:mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung

Nach Art. 33 EuKoPfVO kann auf Antrag des Schuldners der Beschluss zur vorläufigen Pfändung aus den dort im Einzelnen genannten Gründen widerrufen oder abgeändert werden. Für das Verfahren über den Widerruf oder die Abänderung werden die Gebühren nach Vorbem. 1.4 Abs. 3 GKG-KostVerz. jeweils gesondert erhoben. Legt der Schuldner daher Widerspruch gegen einen Europäischen Besc...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Einholung von Kontoinformationen

Wird in dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung vom Gläubiger ein Antrag auf Einholung von Kontoinformationen beim Bundesamt für Justiz gestellt, erhöht sich die Gebühr Nr. 2111 GKG-KostVerz. auf 33,00 EUR. Die Gebühr erfasst das in Art. 14 EuKoPfVO i.V.m. § 948 ZPO geregelte Auskunftsverfahren. Weil die Einholung von Kontoinf...mehr

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AGS 5/2017, Keine Erstrecku... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, da die von der Antragstellerin geltend gemachte Terminsgebühr in dem Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen war. 1. Eine Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen fällt gem. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Nr. 3104 VV für die ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 5. Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache

Gem. §§ 946 Abs. 1 i.V.m. § 943 Abs. 1 ZPO kann für den Erlass des Beschlusses zur vorläufigen Europäischen Kontenpfändung nach der EuKoPfVO das Rechtsmittelgericht als Gericht der Hauptsache anzusehen sein, wenn die Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist. Für diesen Fall stellt Vorbem. 3.2 Abs. 2 S. 1 VV klar, dass sich die Gebühren nicht nach Nrn. 3200 ff. VV, ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / a) Gerichtsgebühr

In Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen Zahlungstitel erwirkt hat, wenn also das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung parallel zu einem Hauptsacheverfahren oder vorgreiflich dazu betrieben wird,[21] werden aufgrund der Vergleichbarkeit mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO nach Vo...mehr

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AGS 5/2017, Bestellung in U... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das OLG. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gem. § 85 FamFG, §§ 104 Abs. 3 S. 1, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Ihrer Statthaftigkeit steht nicht entgegen, dass dem angefochtenen Beschluss ein Verfahren auf Erlass ...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / e) Vorschuss- und Vorauszahlungspflicht

Gem. § 12 Abs. 6 GKG soll über einen Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses gem. § 829 Abs. 1 ZPO erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Der Erlass des Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung im Fall des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO kann danach wie ein Pfändungsbeschluss von der vorherigen Za...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / d) Keine Vorauszahlungspflicht

Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach Nrn. 1410 ff. GKG-KostVerz. besteht nicht. Gem. § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll nur eine Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Bei der Stellung eines Antrags im Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO besteht damit keine Vorausza...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 2. Grundsatz

Weil das Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung weitgehend dem Arrestverfahren bzw. der Forderungspfändung gleichgestellt ist, sind die kostenrechtlichen Regelungen in Teil 1 Hauptabschnitt 4 GKG-KostVerz. (Arrest, Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung und einstweilige Verfügung) und Teil 2 Hauptabschnitt 1 GKG-K...mehr

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AGS 5/2017, Altes Recht für... / 2 Anmerkung

Die Entscheidung ist zutreffend. Nach § 16 Nr. 11, 1. Hs. RVG bilden das Verfahren auf Zulassung eines Rechtsmittels und das nachfolgende zugelassene Rechtsmittelverfahren eine einzige Angelegenheit. Mit anderen Worten: Es gibt nur einen einzigen Auftrag für eine einzige Angelegenheit. Dieser Auftrag war hier aber vor dem Stichtag erteilt worden, so dass nach § 60 Abs. 1 S. 1...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Wert

Gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG bestimmt sich der Wert für die in Nrn. 1410 ff. GKG-KostVerz. geregelten Gebühren nach § 3 ZPO.mehr

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AGS 5/2017, Keine Kostenerh... / Leitsatz

Zwar erheben die Justizbehörden des Landes nach § 1 JVKostG NW Kosten in Form von Gebühren und Auslagen nach dem JVKostG. Das JVKostG NW enthält aber lediglich eine dynamische Verweisung auf das JVKostG des Bundes, ohne dieses zu erweitern. Der Katalog nach § 1 Abs. 2 JVKostG wird durch das JVKostG NW nicht auf Nachlassangelegenheiten erweitert. Ein Erlass des Justizministeri...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / 4. Verfahren nach Art. 34 EuKoPfVO

Art. 34 EuKoPfVO regelt die Rechtsbehelfe des Schuldners gegen die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung. Unter den dort genannten Voraussetzungen kann der Schuldner die Einschränkung oder Beendigung der Vollstreckung eines Europäischen Kontopfändungsbeschlusses beantragen. Für die Tätigkeit in diesen Verfahren entstehen ausschließlich Gebühren nach Nrn. 330...mehr

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AGS 5/2017, Altes Recht für... / 1 Aus den Gründen

1. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des VG, mit dem seine Erinnerung gegen den Beschluss des Urkundsbeamten des VG über die Festsetzung der ihm vom Kläger zu erstattenden Kosten des zweiten Rechtszugs i.H.v. 1.139,58 EUR zurückgewiesen wurde (§§ 165, 151 VwGO), ist gem. § 146 Abs. 1 VwGO statthaft. Über sie entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Richt...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / b) Erstinstanzliches Verfahren und Beschwerdeverfahren: Besondere Angelegenheit

Gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG bildet jedes Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung eine besondere Angelegenheit, in der die Gebühren jeweils gesondert gefordert werden können (§ 15 Abs. 2 RVG).mehr

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AGS 5/2017, Editorial

Im Aufsatzteil (S. 209 ff.) befasst sich Volpert mit der Anwaltsvergütung und den Gerichtskosten in Verfahren nach der Europäischen Kontenpfändungsverordnung (EuKoPfVODG), die zum 18.1.2017 in Kraft getreten ist. Für die Familienrechtler von besonderer Bedeutung ist die Entscheidung des OLG Brandenburg (S. 214). Das OLG Brandenburg bestätigt die Rechtsprechung des BGH, dass e...mehr

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AGS 5/2017, Keine Kostenerh... / 2 Aus den Gründen

Der Beschwerde war abzuhelfen. Der mit der Beschwerde angefochtene Kostenansatz wird in der Rechnung gestützt auf Nr. 1401 JVKostG. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 JVKostG ist die Vorschrift des § 66 Abs. 2 – Abs. 8 GKG für das Beschwerdeverfahren entsprechend anwendbar. Das Gericht hat nach § 66 Abs. 3 S. 1 GKG, soweit es die Beschwerde für zulässig und begründet erachtet, ihr abzuhel...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / bb) Gegenstandswert

Gem. § 63 Abs. 2 GKG, § 55 Abs. 2 FamGKG muss das Gericht bei der Entscheidung über den Antrag auf Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung nach Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO keinen Wert für die Gerichtsgebühren festsetzen, weil insoweit als Gerichtsgebühr Festgebühren anfallen (Nrn. 2111, 2112 GKG-KostVerz.). Es gibt also keine gerichtliche Wertf...mehr

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AGS 5/2017, Mutwilligkeit e... / 2 Aus den Gründen

Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet. Das ArbG hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung versagt. Hierauf wird Bezug genommen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei dann kein...mehr

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AGS 5/2017, Rechtsanwaltsve... / c) Verhältnis zum Hauptsacheverfahren: Verschiedene Angelegenheiten

Aus Art. 5 EuKoPfVO ergibt sich, dass neben dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung noch ein Hauptsacheverfahren vorliegen kann. § 17 Nr. 4 Buchst. a) und d) RVG bestimmen, dassmehr