Fachbeiträge & Kommentare zu Geschäftsführung

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5.3 Streitigkeiten

Rz. 36 Besteht über die Lohnansprüche von JAV-Mitgliedern oder über ihre Ansprüche auf Freizeitausgleich gem. § 37 Abs. 3 BetrVG Streit, sind diese Ansprüche im Urteilsverfahren gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG geltend zu machen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1 Auflösung der JAV und Beendigung der Mitgliedschaft

2.1.1.1 Allgemeines Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die Möglichkeit, die JAV insgesamt aufzulösen oder einzelne Mitglieder auszuschließen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitsgericht zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und muss auf eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gestütz...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2 Nachrücken von Ersatzmitgliedern

2.1.2.1 Allgemeines Rz. 16 § 65 verweist auf § 25 BetrVG, der das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus der JAV regelt. 2.1.2.2 Verhältniswahl oder Mehrheitswahl Rz. 17 Bei der Frage, wer als Ersatzmitglied nachrückt, ist zu unterscheiden, ob die Wahl der JAV nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl stattgefunden hat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7 Kosten und Sachaufwand

2.1.7.1 Allgemeines Rz. 42 § 65 Abs. 1 verweist schließlich auch auf die Regelungen in §§ 40 und 41 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der JAV entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 40 BetrVG). Für die Arbeit der JAV dürfen keine Leistungen oder Beiträge erhoben werden (§ 41 BetrVG). 2.1.7.2 Erstattun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.4 Umlageverbot

Rz. 45 § 41 BetrVG i. V. m. § 65 Abs. 1 BetrVG verbietet es, für die Arbeit der JAV von den Arbeitnehmern Leistungen oder Beiträge zu erheben.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Betriebsausschuss, § 27 BetrVG

Rz. 47 Mangels Verweisung auf § 27 BetrVG kann die JAV keinen Betriebsausschuss mit selbstständigen Entscheidungskompetenzen bilden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.5 Streitigkeiten

Rz. 31 Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren nach § 2a, §§ 80 ff. ArbGG über Streitigkeiten betreffend die Wahl, Abberufung oder Zuständigkeit des Vorsitzenden oder seiner Stellvertreter zu entscheiden. Nach h. M. (BAG, Beschluss v. 8.4.1992, 7 ABR 71/91) kann die Wahl des Vorsitzenden des BR ebenso wie seiner Stellvertreter in entsprechender Anwendung des § 19 BetrVG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.3 Amtsdauer, Amtsniederlegung, Abberufung

Rz. 24 Grundsätzlich werden der Vorsitzende und seine Stellvertreter für die gesamte Wahlperiode der JAV, also für 2 Jahre, gewählt. Es ist jedoch zulässig, dass die JAV eine kürzere Amtsdauer beschließt. Rz. 25 Sowohl der Vorsitzende als auch seine Stellvertreter können das Amt jederzeit niederlegen. Voraussetzung dafür ist eine entsprechende eindeutige und nicht widerrufbar...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.4.1 Des Vorsitzenden

Rz. 27 Der Vorsitzende ist in erster Linie Mitglied der JAV. Allerdings obliegen ihm zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das Gesetz ihm zuweist. Wichtigste Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Interessen der JAV im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber dem Betriebsrat zu vertreten. Keine Befugnis besteht ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.1 Allgemeines

Rz. 4 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 Abs. 1 BetrVG besteht bei einem Verstoß gegen gesetzliche Pflichten die Möglichkeit, die JAV insgesamt aufzulösen oder einzelne Mitglieder auszuschließen. Ein entsprechender Antrag ist beim Arbeitsgericht zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und muss auf eine grobe Verletzung der gesetzlichen Pflichten gestützt werden. Zu den ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2.3 2.1.2.3 Folgen

Rz. 17a Die Ersatzmitglieder werden mit ihrem Nachrücken "vollwertige" Mitglieder der JAV. Sie genießen denselben Schutz wie die ordentlichen Mitglieder. So fallen sie u. a. in den Schutzbereich des § 78a Abs. 2 und 3 BetrVG.[1] Das gilt nach §§ 65 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht nur im Fall eines endgültigen Nachrückens für ein ausgeschiedenes ordentliches JAV-Mitglie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.4.1 Allgemeines

Rz. 32 Seit der Reform des BetrVG durch das BetrVerf-ReformG 2001 verweist § 65 Abs. 1 auf § 28 Abs. 1 BetrVG. Damit besteht nun die Möglichkeit, dass in Betrieben mit mehr als 100 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten Ausschüsse gebildet werden. Dadurch soll eine größere Effektivität der Arbeit insbesondere von großen JAV erreicht werden.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5.2 Rechte im Einzelnen

Rz. 35 Im Einzelnen genießen die Mitglieder der JAV folgende Rechte: Arbeitsbefreiung und Entgeltschutz Die Mitglieder werden unter Fortzahlung ihrer Vergütung von der Arbeitspflicht befreit, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der JAV erforderlich ist. Gewährung von Freizeit-, ggf. auch Entgeltausgleich Sind zur Aufgabenerfüllung Tätigkeiten außerhalb der Arbeitszeit des Mitg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.3.2 Durch Erlöschen

Rz. 14 § 65 Abs. 1 verweist nicht nur auf § 23 Abs. 1, sondern auch auf § 24 BetrVG. Diese Vorschrift regelt das Erlöschen der Mitgliedschaft. Die dort im Einzelnen genannten Gründe führen entsprechend auch zum Erlöschen der Mitgliedschaft in der JAV. Dazu gehören: Ablauf der Amtszeit Niederlegung des Amts in der JAV Beendigung des Arbeitsverhältnisses Verlust der Wählbarkeit[1]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.2.2 Entscheidung des BR

Rz. 39 Über die Teilnahme eines Mitglieds der JAV hat der BR, nicht die JAV selbst zu entscheiden. Allerdings muss der BR die JAV bei seiner Entscheidung gem. § 67 Abs. 2 BetrVG [1] mit vollem Stimmrecht beteiligen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.1 Allgemeines

Rz. 42 § 65 Abs. 1 verweist schließlich auch auf die Regelungen in §§ 40 und 41 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der JAV entstehenden Kosten zu tragen und die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen (§ 40 BetrVG). Für die Arbeit der JAV dürfen keine Leistungen oder Beiträge erhoben werden (§ 41 BetrVG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.4 Streitigkeiten

Rz. 41 Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen hat das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zu entscheiden. Der BR ist in einem solchen Verfahren antrags- und beteiligungsbefugt, sofern die Rechtmäßigkeit des von ihm gefassten Beschlusses im Streit ist.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.3 Geltendmachung von Ansprüchen

Rz. 44 Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung von Kosten und Aufwendungen gegenüber dem Arbeitgeber ist im Streitfall nicht Sache der JAV, sondern des BR. Dieser muss zuvor einen entsprechenden Beschluss fassen.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.2 Sitzungsteilnahme Dritter, § 32 BetrVG

Rz. 48 Da § 65 Abs. 1 nicht auf § 32 BetrVG verweist, haben Dritte kein Recht, an Sitzungen der JAV teilzunehmen. Dies gilt für die Schwerbehindertenvertretung nach § 94 SGB IX ebenso wie für den Vertrauensmann der Zivildienstleistenden (§ 3 Abs. 1 ZDVG).mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2.2 Verhältniswahl oder Mehrheitswahl

Rz. 17 Bei der Frage, wer als Ersatzmitglied nachrückt, ist zu unterscheiden, ob die Wahl der JAV nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder der Mehrheitswahl stattgefunden hat.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.4 Freistellungsstaffel, § 38 BetrVG

Rz. 50 Schließlich fehlt auch ein Verweis auf § 38 BetrVG mit der Folge, dass die dort geregelte Freistellungsstaffel, wonach ab einer bestimmten Betriebsgröße jeweils eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern des BR von ihrer beruflichen Tätigkeit insgesamt freizustellen ist, für die JAV nicht greift. Infolgedessen kommt eine völlige Freistellung von Mitgliedern der JAV unabhän...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.3 Folgen

Rz. 40 Sind die Voraussetzungen erfüllt, hat das Mitglied Anspruch auf Teilnahme an der Schulungs- oder Bildungsveranstaltung. Da gem. § 65 Abs. 1 auch § 37 Abs. 7 BetrVG entsprechend auf die JAV anzuwenden ist, haben die Mitglieder Anspruch auf bezahlte Freistellung für geeignete Schulungsveranstaltungen. Dabei steht ihnen, weil das Gesetz insoweit keinerlei Beschränkungen v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.2.2 Durchführung der Wahl

Rz. 20 Die Wahl erfolgt grundsätzlich in der konstituierenden Sitzung der JAV. Nähere Wahlvorschriften wie etwa bei der Wahl der JAV bestehen nicht. Auch eine mündliche Stimmabgabe ist möglich und zulässig, auf Antrag eines Mitglieds der JAV ist jedoch geheim abzustimmen. Rz. 21 Nur die Mitglieder der JAV sind wahlberechtigt, einschließlich der Kandidaten für den Vorsitz/die S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.2.1 Allgemeines

Rz. 19 Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter ist eine innere Angelegenheit der JAV. An ihr nehmen ausschließlich die Mitglieder der JAV teil. Die Wahl gehört zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der JAV. Wird sie nicht durchgeführt, handelt die JAV pflichtwidrig und kann unter den Voraussetzungen des § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 23 BetrVG aufgelöst werden.[1] E...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.4.2 Der Stellvertreter

Rz. 28 Gem. § 65 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG treten die Stellvertreter "im Fall seiner Verhinderung" an die Stelle des Vorsitzenden. Diese Formulierung macht deutlich, dass die Stellvertreter die Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden[1] nur dann wahrnehmen können und dürfen, wenn und solange der Vorsitzende selbst verhindert ist (so auch BAG, Beschluss v. 1....mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.5.1 Allgemeines

Rz. 34 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 1 BetrVG ist die Mitgliedschaft in der JAV ein Ehrenamt. Eine besondere Vergütung erhalten die Amtsträger mithin nicht für ihre Tätigkeit. Allerdings genießen sie einige Schutzrechte, die dazu dienen sollen, ihnen die Übernahme des Amts eines Mitglieds der JAV zu ermöglichen, zumindest aber zu erleichtern.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 In § 65 Abs. 1 und 2 sind Organisation und Geschäftsführung der JAV geregelt. Gem. Abs. 1 sind eine Reihe von Vorschriften des BetrVG, die für den BR gelten, entsprechend anzuwenden. Nach Abs. 2 hat die JAV das Recht, eigene Sitzungen abzuhalten, allerdings nur in Abstimmung mit dem BR. Rz. 2 Die Regelung ist durch das BetrVerf-ReformG 2001 geändert worden. Insbesondere...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.1 Allgemeines

Rz. 37 § 65 Abs. 1 BetrVG verweist auch auf § 37 Abs. 6 BetrVG. Danach haben Mitglieder des BR Anspruch darauf, von ihrer Arbeitspflicht unter Fortzahlung ihrer Vergütung freigestellt zu werden, wenn sie an erforderlichen Schulungs- und Bildungsveranstaltungen teilnehmen. Dieses Recht steht über die genannte gesetzliche Verweisung auch den Mitgliedern der JAV zu.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.2.1 Erforderlichkeit

Rz. 38 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die Schulungsveranstaltung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Beschluss v. 17.11.2010, 7 ABR 113/09) ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im BR not...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.2.4 2.1.2.3 Fehlen von Ersatzmitgliedern

Rz. 17b Wie bereits oben unter Rz. 16 ausgeführt, verweist § 65 BetrVG auf § 25 BetrVG, der das Nachrücken von Ersatzmitgliedern im BR regelt. Ersatzmitglieder sind die Wahlbewerber, die nicht gewählt worden sind, aber nach § 25 BetrVG eine Anwartschaft darauf haben, im Falle einer vorzeitigen Verhinderung eines BR-Mitglieds oder im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.2 Erstattungsfähige Kosten und Aufwendungen

Rz. 43 Der Arbeitgeber hat sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Kosten der Tätigkeit der JAV und seiner Mitglieder zu tragen. Bei den sachlichen Kosten handelt es sich i. d. R. um die sog. Geschäftsführungskosten, also alle Kosten, die zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der JAV erforderlich sind. Hierzu können auch die Kosten für ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Einberufung der Sitzung

3.2.1 Zuständigkeit Rz. 52 Aufgrund der Verweisung in § 65 Abs. 2 auf § 29 BetrVG hat die konstituierende Sitzung der JAV der Wahlvorstand einzuberufen. Bis zur Wahl eines Wahlleiters aus der Mitte der JAV wird diese Sitzung vom Vorsitzenden des Wahlvorstands geleitet. Alle weiteren Sitzungen beruft grundsätzlich der Vorsitzende der JAV ein, vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Fr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Teilnahmerecht des Betriebsrats

3.3.1 Allgemeines Rz. 56 Gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG haben der BR-Vorsitzende oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied das Recht, an allen Sitzungen der JAV teilzunehmen. Zum einen soll dadurch sichergestellt sein, dass der BR über die Belange und Probleme der JAV informiert wird, zum anderen, dass er die JAV in allen sich ihr stellenden Fragen sachkundig beraten kann. Der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Teilnahmerecht eines Beauftragten einer Gewerkschaft

3.4.1 Allgemeines Rz. 59 Aufgrund der Verweisung in § 65 Abs. 1 BetrVG auf die Regelung des § 31 BetrVG kann ein Beauftragter einer Gewerkschaft an den Sitzungen der JAV einschließlich solcher, die als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden, teilnehmen. Rz. 60 Umstritten ist, ob die Gewerkschaft in der JAV vertreten sein muss oder ob es ausreicht, wenn sie im BR vertreten is...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Pflicht zur Teilnahme

Rz. 57 Der BR-Vorsitzende oder das beauftragte BR-Mitglied ist nicht verpflichtet, an den Sitzungen der JAV einschließlich denen, die virtuell stattfinden, auch tatsächlich teilzunehmen. Allerdings kann es einen Verstoß gegen das Gebot der Zusammenarbeit zwischen BR und JAV darstellen, wenn der BR-Vorsitzende bzw. das beauftragte BR-Mitglied ständig den Sitzungen der JAV fer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7 Geschäftsordnung

Rz. 67 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 36 BetrVG kann sich die JAV mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder (absolute Mehrheit) eine Geschäftsordnung geben.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

3.5.1 Allgemeines Rz. 62 Im Hinblick auf Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der JAV gilt § 33 Abs. 1 und 2 BetrVG entsprechend. Nur die Mitglieder der JAV sind stimmberechtigt, nicht das teilnehmende BR-Mitglied oder der teilnehmende Vertreter einer Gewerkschaft. Das gilt auch für Sitzungen, die als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. 3.5.2 Beschlussfähigkei...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.2 Beschlussfähigkeit

Rz. 63 Die JAV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Durchführung von eigenen Sitzungen

3.1 Allgemeines Rz. 51 § 65 Abs. 2 BetrVG gibt der JAV das Recht, eigene Sitzungen durchzuführen, und zwar nach Verständigung mit dem BR. Nicht erforderlich ist, dass der BR den Sitzungen zustimmt, die JAV hat ihn lediglich über die Sitzung vorab zu verständigen. Zweck der Regelung ist es, dem BR als dem maßgebenden betriebsverfassungsrechtlichen Organ Kenntnis von den Sitzun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.2 Einberufung auf Antrag

Rz. 53 Sowohl der Arbeitgeber als auch ein Viertel der JAV können gem. § 29 Abs. 3 BetrVG die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Vorsitzende der JAV ist verpflichtet, einem solchen Antrag stattzugeben und den beantragten Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Nach herrschender Meinung hat der BR kein die JAV bindendes Recht, die Einberufung einer Sitzung zu beantr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4.2 Ladung

Rz. 61 Nimmt ein Gewerkschaftsvertreter an den Sitzungen teil, hat der Vorsitzende der JAV der betreffenden Gewerkschaft Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der jeweiligen Sitzung rechtzeitig mitzuteilen. Die Teilnahmerechte des Beauftragten einer Gewerkschaft bleiben von § 129 BetrVG grundsätzlich unberührt, allerdings muss sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 62 Im Hinblick auf Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der JAV gilt § 33 Abs. 1 und 2 BetrVG entsprechend. Nur die Mitglieder der JAV sind stimmberechtigt, nicht das teilnehmende BR-Mitglied oder der teilnehmende Vertreter einer Gewerkschaft. Das gilt auch für Sitzungen, die als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5.3 Beschlussfassung

Rz. 64 Die Beschlüsse der JAV werden i. d. R. mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Rz. 65 Für folgende Beschlüsse ist die absolute Mehrheit der Stimmen erforderlich: Rücktritt der JAV (§ 64 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG); Geschäftsordnung der JAV (§ 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 36 BetrVG); Beauftragung der GesJAV mit der Behandlu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 51 § 65 Abs. 2 BetrVG gibt der JAV das Recht, eigene Sitzungen durchzuführen, und zwar nach Verständigung mit dem BR. Nicht erforderlich ist, dass der BR den Sitzungen zustimmt, die JAV hat ihn lediglich über die Sitzung vorab zu verständigen. Zweck der Regelung ist es, dem BR als dem maßgebenden betriebsverfassungsrechtlichen Organ Kenntnis von den Sitzungen der JAV zu ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.1 Zuständigkeit

Rz. 52 Aufgrund der Verweisung in § 65 Abs. 2 auf § 29 BetrVG hat die konstituierende Sitzung der JAV der Wahlvorstand einzuberufen. Bis zur Wahl eines Wahlleiters aus der Mitte der JAV wird diese Sitzung vom Vorsitzenden des Wahlvorstands geleitet. Alle weiteren Sitzungen beruft grundsätzlich der Vorsitzende der JAV ein, vgl. § 29 Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Fraglich war bisher, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 56 Gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG haben der BR-Vorsitzende oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied das Recht, an allen Sitzungen der JAV teilzunehmen. Zum einen soll dadurch sichergestellt sein, dass der BR über die Belange und Probleme der JAV informiert wird, zum anderen, dass er die JAV in allen sich ihr stellenden Fragen sachkundig beraten kann. Der BR-Vorsitzende b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 59 Aufgrund der Verweisung in § 65 Abs. 1 BetrVG auf die Regelung des § 31 BetrVG kann ein Beauftragter einer Gewerkschaft an den Sitzungen der JAV einschließlich solcher, die als Video- oder Telefonkonferenz stattfinden, teilnehmen. Rz. 60 Umstritten ist, ob die Gewerkschaft in der JAV vertreten sein muss oder ob es ausreicht, wenn sie im BR vertreten ist.[1] Nach h. M. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.3 Stimmberechtigung

Rz. 58 Der BR-Vorsitzende bzw. das beauftragte BR-Mitglied haben in den Sitzungen der JAV kein Stimmrecht.[1] An den Befugnissen des Betriebsrats zur Teilnahme an den Sitzungen der JAV ändert sich durch die Regelung in § 129 BetrVG bzw. § 30 BetrVG nichts. Das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Betriebsrats oder eines beauftragten Betriebsratsmitglieds besteht, wie ausgeführ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Sitzungsniederschrift

Rz. 66 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 34 BetrVG ist die JAV verpflichtet, über jede Sitzung eine Niederschrift anzufertigen. Diese hat zumindest den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der diese Beschlüsse jeweils gefasst worden sind, zu enthalten. Zu beachten ist, dass nach § 129 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Aufzeichnung einer Video- oder Telefonko...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.2 Auflösung der JAV

Rz. 5 Die JAV kann wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten auf Antrag vom Arbeitsgericht aufgelöst werden. Erforderlich ist, dass die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (BAG, Beschluss v. 22.6.1993, 1 ABR 62/92 [1]). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine grobe Pflichtverle...mehr