Fachbeiträge & Kommentare zu Geschenk

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Slowenien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 39 Das Recht auf den Pflichtteil ist ein Erbrecht (Art. 27 ErbG)[103] und kein schuldrechtlicher Anspruch. Die Gesamtheit aller Pflichtteile bildet den "reservierten Teil", die "Reserve",[104] sodass der Erblasser nur über den Rest, den sogenannten "verfügbaren Teil" des Nachlasses, frei verfügen kann (Art. 26 Abs. 1, 3 ErbG). Der Pflichtteilsberechtigte ist als Rechtsna...mehr

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Slowenien / IX. Anrechnung auf den gesetzlichen Erbteil

Rz. 36 Die Anrechnung von Schenkungen,[93] einer Verbindlichkeit, die der Erbe dem Erblasser schuldet (Art. 57 ErbG), oder eines Vermächtnisses auf den gesetzlichen Erbteil erfolgt nur auf Verlangen eines Miterben (Art. 58 ErbG). Übliche kleinere Geschenke unterliegen ebenso wenig der Anrechnung (Art. 55 ErbG) wie die Kosten für den Unterhalt und die Pflichtschulausbildung d...mehr

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Ungarn / b) Die Frage der Zulässigkeit der Einsetzung eines Nacherben

Rz. 126 Grundsätzlich lässt das ungarische Recht die Einsetzung eines Nacherben nicht zu. Das neue Ptk. sieht allerdings zwei Ausnahmen von diesem Verbot vor. Rz. 127 Der erste Ausnahmetatbestand [129] betrifft den Fall, dass der Ehegatte des Erblassers als Vorerbe eingesetzt wird. Der Erblasser kann einen Nacherben für den Fall des Todes des Ehegatten als Vorerben einsetzen h...mehr

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Estland / 4. Verjährung

Rz. 31 Der Pflichtteilanspruch verjährt innerhalb von drei Jahren ab der Kenntnis des Pflichtteilberechtigten vom Erbfall und von der Verletzung seiner Rechte, aber nicht später als zehn Jahre ab dem Erbfall. Hat der Erblasser zu Lebzeiten Geschenke an Dritte mit der Absicht gemacht, den Pflichtteil zu mindern oder einem Pflichtteilberechtigten Schaden zuzufügen, ist der Pfl...mehr

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Portugal / 2. Die Erbteilung

Rz. 137 Die Erbauseinandersetzung bzw. Erbteilung (partilha da herança) ist in den Art. 2101–2123 CC ausführlich geregelt. Hier seien nur folgende Grundsätze erwähnt, im Übrigen auf die diesbezügliche Darstellung im Teil "Erbverfahrensrecht" (siehe Rdn 193 ff.) verwiesen. Rz. 138 Jeder Miterbe wie auch der mit einem Nießbrauch bedachte Ehegatte haben das Recht, jederzeit die ...mehr

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Dänemark / I. Grundlagen

Rz. 69 Ein Erblasser kann sich nach § 68 ARL dazu verpflichten, kein Testament zu errichten oder zu widerrufen. Die Erklärung muss in Übereinstimmung mit den Regeln über die Testamentserrichtung erfolgen. Ist der Erblasser nicht voll geschäftsfähig (umyndig), müssen der Vormund und die Staatsverwaltung dazu ihre Einwilligung erteilen. Die Verpflichtungserklärung muss dem bet...mehr

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Irland / 2. Schenkung von Todes wegen

Rz. 153 Nach irischem Recht müssen für eine wirksame Schenkung von Todes wegen (donatio mortis causa) drei Voraussetzungen erfüllt sein:[214]mehr

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Slowakei / 2. Einbeziehung lebzeitiger Verfügungen des Erblassers

Rz. 103 Der Erblasser als Schenker kann zu Lebzeiten über sein Vermögen nach Belieben verfügen und den Beschenkten uneingeschränkt beschenken. Es ist zu betonen, dass eine Schenkung nur unter Lebenden stattfinden kann. Das BGB sieht in § 628 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass ein Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tod des Schenkers erfüllt werden soll, ungültig ist. Rz. 104 Gemä...mehr

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Slowenien / H. Haftung der Erben

Rz. 85 Eine abweichende testamentarische Verfügung des Erblassers bzgl. der gesetzlichen Haftungsbestimmungen ist wirkungslos.[231] Zur Haftung verpflichtet (beschränkt, aber mit dem geerbten und persönlichen Vermögen) sind die gesetzlichen und/oder testamentarischen Erben; daher auch ein Pflichterbe bis zur Höhe seines Pflichtteils.[232] Ein Alleinerbe haftet für die Verbin...mehr

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Dänemark / IV. Die fortgesetzte Gütergemeinschaft

Rz. 44 Das 4. Kapitel ARL eröffnet in den §§ 17 bis 34 bei ehelicher Gütergemeinschaft (wobei das neue dänische Ehegesetz von "Teilungsvermögen der Ehegatten", delingsformue, spricht) auch die Möglichkeit, diese (mit Abkömmlingen) ungeteilt fortzusetzen (uskiftet bo). Die uskiftet bo besteht aus den Anteilen beider Ehegatten am Gemeinschaftsgut. Der Erbanfall nach dem zuerst...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 4.2 Auffangvorschrift für lohnsteuerpflichtige Vorteile

Im Arbeitnehmerbereich werden Zuwendungen nicht erfasst, die den Arbeitslohnbegriff nicht erfüllen. Dabei handelt es sich um Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse, Aufmerksamkeiten oder steuerfreie Sachbezüge nach § 37b Abs. 2 EStG. Damit fällt insbesondere in folgenden Fällen keine Pauschalsteuer an: bei Geschenken bis zu 60 EUR, die der Arbeitnehmer aus persönl...mehr

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Kroatien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 49 Der Pflichtteil gewährt dem übergangenen Pflichtteilsberechtigten nach kroatischem Recht eine unmittelbare dingliche Beteiligung in Höhe der Noterbquote am Nachlass, Art. 70 Abs. 1 ErbG. Ist der Nachlass bereits verwertet, so ergibt sich bei Geltendmachung vor deutschen Gerichten ein unmittelbarer Zahlungsanspruch.[39] Rz. 50 Zu den sog. absoluten Pflichtteilsberechtig...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 4 Pauschalbesteuerte Sachzuwendungen an Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen

Für die nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal besteuerten Sachzuwendungen, die an Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen gewährt werden, gilt das Gleiche wie für an eigene Mitarbeiter des Unternehmens geleistete Sachzuwendungen. Sie sind beitragspflichtig zur Sozialversicherung. Praxis-Beispiel Sachzuwendungen an eigene und fremde Mitarbeiter Die Müller AG lädt im Mai zu einer k...mehr

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Deutschland / 7. Rückübertragung aufgrund zivilrechtlicher Rückforderungsverpflichtungen (§ 29 ErbStG)

Rz. 289 Bei Vermögensübertragungen zu Lebzeiten sollten unbedingt zivilrechtliche Rückforderungsrechte (z.B. für den Fall des Vorversterbens) vereinbart werden. In diesem Fall führt die (spätere) Rückübertragung der Vermögensgegenstände zu keinem steuerpflichtigen Erwerbsvorgang. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erlischt zudem die Schenkungsteuer mit Wirkung für die Vergangenhe...mehr

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Dänemark / IV. Testierfähigkeit

Rz. 100 Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine Ehe eingegangen ist – wobei allerdings seit dem 1.2.2017 ein absolutes Verbot der Minderjährigenehe besteht –, kann durch Testament über sein Eigentum verfügen (§ 62 Abs. 1 ARL), vgl. jedoch §§ 5, 10 und 11 ARL (über Pflichtteilsrechte sowie den Voraus eines Ehegatten). Wer das 15. Lebensjahr vollendet hat, kann gem. § 6...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 9 Aufzeichnungspflichten

Besondere Aufzeichnungspflichten für die Ermittlung der Zuwendungen bestehen nicht. Die Einhaltung der betragsmäßigen Pauschalierungsgrenze kann anhand der Aufzeichnungen, die der Unternehmer gesondert von den Betriebsausgaben bei Geschenken an Dritte zu führen hat[1], im Übrigen anhand des Lohnkontos und der hierzu aufzubewahrenden Unterlagen, überprüft werden.[2] Aus der B...mehr

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Nordmazedonien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 15 Den Kindern, einschließlich der angenommenen, und dem Ehegatten steht als Erben der ersten Ordnung ein Pflichtteil in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote zu (Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 mazErbG). Die Eltern und Geschwister sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind. In diesem Fall erhalten sie ein Drittel der ihnen kraft Gesetzes ...mehr

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Polen / 1. Pflichtteilshöhe und Pflichtteilsergänzung

Rz. 56 Den Abkömmlingen, dem Ehegatten sowie den Eltern des Erblassers, die gesetzliche Erben sein würden, stehen, wenn der Berechtigte dauernd arbeitsunfähig oder wenn ein berechtigter Abkömmling minderjährig ist, zwei Drittel des Wertes des Erbteils, der ihnen im Falle der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäre, und in anderen Fällen der halbe Wert dieses Erbteils zu (Art. ...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 10.4 Pauschalierungswahlrecht und Widerruf

§ 37b EStG ist eine Kann-Vorschrift, über deren Anwendung der Arbeitgeber als Steuerschuldner entscheidet.[1] Der Antrag auf Pauschalierung wird formlos durch die Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung gestellt. Mit der Einreichung der Lohnsteuer-Anmeldung gilt das Wahlrecht des Steuerpflichtigen zur Steuerübernahme als ausgeübt. Zum Rechtsschutz des Empfängers ist der Antrag unwid...mehr

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Ungarn / 5. Berechnungsgrundlage des Pflichtteils und Anrechnung

Rz. 174 Gemäß § 7:80 Ptk. liegt dem Pflichtteil der reine Wert des Nachlasses zugrunde, d.h. der Wert des Nachlasses nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten, jedoch wird der reine Wert der vom Erblasser unter Lebenden – unabhängig, an wen – geleisteten unentgeltlichen Zuwendungen hinzugerechnet. Maßgebend ist der Wert zur Zuwendungszeit. Wäre jedoch die Berücksichtigung des...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / Zusammenfassung

Begriff Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens besteht durch die spezielle Regelung im EStG eine Pauschalierungsmöglichkeit, die es dem zuwendenden Steuerpflichtigen ermöglicht, die Lohn- bzw. Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % zu erheben. Durch diese Pauschalsteuer ist die steuerliche Erfassung des geldwerten Vo...mehr

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Frankreich / 1. Schenkungen auf den Todesfall

Rz. 188 Schwierigkeiten bereitet im französischen Recht die Einordnung von Schenkungen auf den Todesfall (donations à cause de mort). Gemäß Art. 893 C.C. sind unentgeltliche Rechtsgeschäfte nur in Form der Schenkung unter Lebenden oder des Testaments möglich, Mischformen sind grundsätzlich nicht zulässig. Ein eigenständiges Rechtsinstitut der Schenkung auf den Todesfall ist ...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 6.4 Verlosungsgewinne, Bonusprogramme

Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen fallen im Normalfall nicht in den Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37b Abs. 1 EStG.[1] Bei diesen Sachverhalten stellen die Sachzuwendungen regelmäßig die eigentlich geschuldete Leistung des Zuwendenden für eine Gegenlei...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 11.2 Zuwendung an Nichtarbeitnehmer

Handelt es sich beim Empfänger der Zuwendung hingegen um einen Nichtarbeitnehmer, hängt die steuermindernde Berücksichtigung der Pauschalsteuer davon ab, ob der zuwendende Steuerpflichtige die Sachzuwendung in vollem Umfang als Betriebsausgabe abziehen kann oder ob diese als Geschenk zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben zählt.[1] Im erstgenannten Fall ist die Pauschalst...mehr

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Tschechien / 3. Struktur der Erbengemeinschaft und Auseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 132 Erben mehrere Personen, so soll der Nachlass grundsätzlich im Rahmen des Nachlassverfahrens vollständig verteilt und auseinandergesetzt werden (§§ 1694 ff. ZGB). Dadurch sollen die Rechtsbeziehungen unter den Erben möglichst vereinfacht werden, damit künftigen Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt wird. Die Auseinandersetzung erfolgt vorrangig nach den Anordnungen des Erbl...mehr

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Arbeitnehmerbewirtung / 4.2 Bewirtung anlässlich Arbeitnehmerjubiläum

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Arbeitnehmerfeier aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jährigen) Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, führt dies nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer höchs...mehr

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Estland / 2. Umfang des Pflichtteils

Rz. 29 Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der angefallen wäre, wenn alle Erbberechtigten ihr Erbe angenommen hätten. Erben, die auf ihren Erbteil im Vorfeld vertraglich verzichtet haben, werden nicht berücksichtigt. Der Wert der Erbschaft wird zum Tag des Erbfalles berechnet; abgezogen werden Schulden und bestehende Verpflichtungen der Erbschaft. V...mehr

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Hauptberuflich Selbstständige / 2.1 Kranken- und Pflegeversicherung

Hauptberuflich Selbstständige sind in einer daneben ausgeübten Beschäftigung nicht kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Beschäftigungen bleiben auch dann versicherungsfrei, wenn sie für sich gesehen grundsätzlich die Voraussetzungen für die Kranken- und Pflegeversicherungspflicht erfüllen.[1] Diese Regelung erfüllt einen Schutzzweck für die Kranken- und Pflegeversicher...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 3.2 Pauschalbesteuerung durch Konzernarbeitgeber

Zuwendungen, die ein Arbeitnehmer von einem Dritten erhält, können nicht vom Arbeitgeber des Konzernmitarbeiters pauschal besteuert werden.[1] Das Pauschalierungswahlrecht sowie die Pauschalierung nach § 37b EStG kann nur der Zuwendende selbst ausüben. Für die Zuwendungen an Konzernmitarbeiter wird es jedoch nicht beanstandet, wenn anstelle des zuwendenden Unternehmens der Ar...mehr

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Barlohnumwandlung / 1.2 Beitragsfreiheit bei fehlender Zusätzlichkeitserfordernis

Etwas anderes gilt, wenn weder das Steuerrecht noch das Beitragsrecht der Sozialversicherung ein Zusätzlichkeitserfordernis enthalten. In diesem Fall führt ein Entgeltverzicht oder eine Entgeltumwandlung für die daraus resultierende steuerfreie bzw. pauschalbesteuerte Arbeitgeberleistung im Rahmen der SvEV zur Beitragsfreiheit. Betroffen sind im Wesentlichen folgende Sachver...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / c) Verzicht auf das zukünftige Erbrecht

Rz. 20 Vor dem Inkrafttreten des ErbVG regelte Art. 51 CDCIB a.F. den Erbverzichtsvertrag (sog. definición) und die Frage, wer erbt, wenn der in Betracht kommende gesetzliche Erbe auf die Erbschaft zu Lebzeiten gegenüber dem Erblasser verzichtet hat. Nach gemeinspanischem Recht sind zu Lebzeiten des Erblassers sowohl der Verzicht (renuncia) auf das Noterbrecht (Art. 816 CC) ...mehr

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Türkei / II. Gegenstand der Erbschaftsteuer und Befreiungen

Rz. 115 Der Gegenstand der Erbschaftsteuer ist in Art. 1 VVK geregelt. Danach unterliegt der Erbschaftsteuer der Vermögensanfall von Todes wegen. Als Steuerpflichtigen der Erbschaftsteuer stellt das Gesetz ausschließlich auf den Erwerber bzw. Erben ab (Art. 5 VVK). Danach kann Erbe sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.[189] Rz. 116 Eine Befreiung von d...mehr

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Ungarn / 8. Ausgleichung

Rz. 81 Grundgedanke der Ausgleichung ist auch im ungarischen Recht die Berücksichtigung der Vorempfänge, die die Abkömmlinge vom Erblasser unter Lebenden erhalten haben. Der mutmassliche Wille des Erblassers sei es, dass seine Abkömmlinge an seinem Vermögen zu gleichen Teilen beteiligt werden; sonst hätte er die Erbfolge in einer letztwilligen Verfügung anders geregelt. Eine...mehr

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Hauptberuflich Selbstständige / 1.5 Selbstständige Tätigkeit neben anderer Erwerbstätigkeit

Wird eine selbstständige Tätigkeit neben einer vollschichtig ausgeübten Beschäftigung als Arbeitnehmer betrieben, spricht das gegen die Hauptberuflichkeit der selbstständigen Tätigkeit. Dabei spielt die Höhe des Entgelts keine Rolle. In diesen Fällen ist davon auszugehen, dass neben der vollschichtigen Beschäftigung für eine als hauptberuflich geltende Selbstständigkeit kein...mehr

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Frankreich / c) Aszendenten

Rz. 122 Aszendenten waren nach Art. 914 Abs. 1 C.C. a.F. bis zur letzten Erbrechtsreform noterbberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterließ und sie bei gesetzlicher Erbfolge zur Erbschaft berufen gewesen wären.[97] Mit der am 1.1.2007 in Kraft getretenen Erbrechtsreform wurde die Noterbberechtigung der Vorfahren aufgehoben. Rz. 123 Neu eingeführt wurde stattdes...mehr

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Finnland / III. Pflichtteilsrecht

Rz. 70 Das Pflichtteilsrecht ist im 7. Kapitel des Erbrechtsgesetzes geregelt. Pflichtteilsberechtigt sind gem. PK 7:1 Abs. 1 die Abkömmlinge sowie Adoptivkinder des Erblassers sowie deren Nachkommen. Der Pflichtteil beträgt nach PK 7:1 Abs. 2 die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Nachlass als Ganzem, theoretisch an jedem einzelnen zum N...mehr

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Kroatien / IV. Vertragliche Gestaltungen auf den Todesfall

Rz. 44 Auf die Erbfolge bezogene Verträge werden im kroatischen Recht – wie auch in den anderen ehemals jugoslawischen Rechtsordnungen – weitgehend untersagt. Nichtig sindmehr

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Dänemark / II. Zur Rechtslage: Erbrechtsreform 2008

Rz. 5 Das Erbgesetz 2008 findet nach dessen § 99 Abs. 2 Anwendung, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, es sei denn, aus den §§ 100 bis 102 ARL folgt etwas anderes. Ist der Erblasser vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben, gelangen die früheren Bestimmungen des Erbgesetzes aus dem Jahre 1964 zur Anwendung, es sei denn, aus § 103 ARL folgt etw...mehr

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Türkei / 1. Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote

Rz. 62 Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 505 Abs. 1 ZGB und Art. 506 ZGB (zuvor Art. 453) die Abkömmlinge, die Eltern und der Ehegatte. Das Pflichtteil der Geschwister des Erblassers wurde bereits 2007 abgeschafft. Der Pflichtteil ist im Gegenteil zum deutschen Recht kein lediglich schuldrechtlicher Anspruch, sondern ein echtes Noterbrecht.[105] Es ist die den Noterben v...mehr

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Pauschalbesteuerung von Sac... / 5.2 Incentive-Reisen

Auch Incentive-Reisen werden durch die Pauschalierungsvorschrift erfasst. Incentive-Reisen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen als Geschenk zu behandeln. In anderen Fällen werden sie als Belohnung zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt und sind damit beim zuwendenden Steuerpflichtigen in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig.[1] Unterschied zwischen Incent...mehr

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Griechenland / 2. Erbrecht – Ehegüterrecht

Rz. 19 Die Anknüpfung im internationalen Erbrecht und Ehegüterrecht ist bei gemischtnationalen Ehen oft nicht identisch. Wie schon erwähnt, unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen der lex patriae des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes, während die güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten sich nach dem Recht richten, das ihre persönlichen Rechtsverhältnisse unmit...mehr

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Deutschland / 3. Erbvertrag

Rz. 45 Soweit eine vertragsmäßige Bindung herbeigeführt werden soll, bietet sich der Abschluss eines Erbvertrages (§§ 2274 ff. BGB) an.[42] Ein derartiger Erbvertrag kann neben vertragsmäßigen Verfügungen auch einseitige Verfügungen enthalten.[43] Voraussetzung für einen Erbvertrag ist, dass dieser zumindest eine vertragsmäßige Verfügung enthält, die auch vertragsmäßig binde...mehr

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Schweden / c) Erblasser in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet

Rz. 54 Ist der Verstorbene in zweiter (oder weiterer) Ehe verheiratet und hat dieser Kinder aus vorherigen Beziehungen (z.B. Kinder aus vorheriger Ehe oder uneheliche Kinder; särkullsbarn ), die nicht zugleich Kinder des längstlebenden Ehegatten sind, so ist es auch hier so, dass diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern können, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der e...mehr

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Arbeitnehmerbewirtung / 6.2 Steuerpflichtige Bewirtung bei Incentive-Reisen

Eine Sonderstellung nehmen geschäftliche Bewirtungen ein, die im Rahmen von Incentive-Reisen durchgeführt werden. Eine Incentive-Reise ist ein Pauschalpaket mit touristischem (privatem) Charakter. Sie entspricht nach ihren Leistungs- und Erlebnismerkmalen regelmäßig einer am Markt angebotenen Gruppenreise, bei der Reiseziel, -programm und -dauer festgelegt sind und der Teiln...mehr

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Ungarn / 3. Enterbung und Ausschluss von der Erbfolge

Rz. 141 Wer vom Erblasser aus der Erbschaft ausgeschlossen wurde, fällt aus der Erbfolge weg. Von der Erbfolge ausgeschlossen werden kann derjenige, der ein gesetzlicher Erbe des Erblassers ist oder sein könnte. Der Ausschluss[139] kann in zweierlei Weise erfolgen, und zwarmehr

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Norwegen [1] / c) Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft (uskifte)

Rz. 24 Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach Maßgabe des norwegischen Rechts, kann der überlebende Ehegatte nach § 14 Abs. 1 ADL durch Anzeige gegenüber den anderen gesetzlichen Erben des Erblassers das eheliche Gemeinschaftsgut (felleseiga) ungeteilt übernehmen (uskifte, Recht auf fortgesetzte Gütergemeinschaft). Eine solche E...mehr

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Schweden / VIII. Pflichtteilsrecht

Rz. 112 Das Pflichtteilsprinzip in der heutigen Form wurde 1857 eingeführt. Der Pflichtteil (laglott) ist heute im 7. Kapitel des Erbgesetzbuches geregelt. In § 1 heißt es, "dass die Hälfte des Erbteils, das einem Leibeserben (bröstarvinge) nach dem Gesetz zusteht, seinen Pflichtteil bildet". Sprachlich eher korrekt wäre es im Rahmen einer deutschsprachigen Darstellung des s...mehr

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Slowenien / II. Ablauf des Verfahrens

Rz. 98 Begrifflich ist zwischen dem Nachlassverfahren (zapuščinski postopek) und der Nachlassabhandlung (zapuščinska obravnava), die Teil des Nachlassverfahrens ist, zu unterscheiden.[263] Das Nachlassverfahren wird mit dem Bekanntwerden des Todesfalles oder einer Todeserklärung von Amts wegen eröffnet (Art. 164 ErbG).[264] Parteien des Nachlassverfahrens sind die Erben und ...mehr

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Italien / II. Umfang der Steuerpflicht

Rz. 300 Der Erbschaftsteuer unterliegen nach Art. 9 d.legs. 346/90 grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände und Rechte, soweit nicht nach Art. 3 d.legs. 346/90 ein Befreiungstatbestand vorliegt. So ist neben der Übertragung zugunsten des Staates, bestimmter anerkannter gemeinnütziger Vereinigungen und Stiftungen nach Art. 3 Abs. 4 ter d.legs. 346/90 insbesondere die Über...mehr

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Serbien / D. Testamentarische Erbfolge

Rz. 16 Der Erblasser kann durch Testament Erben einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Testamentsvollstrecker bestellen. Das Vermächtnis begründet im serbischen Rechtssystem einen schuldrechtlichen Anspruch und lässt den vermachten Gegenstand noch nicht mit dem Erbfall auf den Vermächtnisnehmer übergehen (Damnationslegat). Schließlich kann der Erblasser einen Erben oder Verm...mehr