Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.3.2 Begriff der "außenstehenden Personen"

Rz. 178 Die Veräußerung muss an "außenstehende Personen" erfolgen, d. h. an Personen, die vor der Spaltung an der übertragenden Körperschaft nicht beteiligt waren.[1] Auch diese Voraussetzung gilt gleichermaßen für alle Tatbestände des Abs. 2 S. 2–4. Der Begriff "außenstehend" ist mit dem Begriff "Veräußerung" verbunden. Veräußern können aber nur Gesellschafter der übertrage...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.3 Andere Zuzahlungen in das Eigenkapital

Rz. 76 Für die Fähigkeit von Nutzungsrechten zur Einlage i. S. v. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB wird in der Literatur[1] zwischen beschränkt dinglichen und obligatorischen Nutzungsrechten unterschieden. Beschränkt dingliche Nutzungsrechte können unter der Voraussetzung der Einlagefähigkeit, unabhängig davon, ob das Nutzungsrecht am Gegenstand des betreffenden Gesellschafters oder e...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.2 Einlage in eine Personengesellschaft

Rz. 86 Die bei Kapitalgesellschaften möglichen Einlagevarianten, gesellschaftsrechtliche Sacheinlagen zum Erwerb einer Beteiligung bzw. deren Erhöhung und sonstige Beiträge, mit denen all jene Einlagen erfasst werden, für die die Gesellschafter keinen Gegenwert in Form einer Erhöhung ihres Kapitalkontos erhalten, gelten grundsätzlich für Personengesellschaften entsprechend.[...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.5.2 Vermutung nach Abs. 2 S. 4

Rz. 203 Da der Tatbestand des Abs. 2 S. 3 für sich allein unbestimmt und daher unanwendbar ist, konkretisiert S. 4 das Tatbestandsmerkmal "Schaffung der Voraussetzungen einer Veräußerung". Nach Abs. 2 S. 4 wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals unwiderlegbar vermutet, wenn innerhalb von 5 Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag[1] mehr als 20 % der Anteile v...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 2.3.3 Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

Rz. 74 Im Finanzierungsbereich werden grundsätzlich Zahlungsströme aus Transaktionen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern erfasst. Der Ausweis dieser Zahlungen in der Kapitalflussrechnung soll helfen, die zukünftigen Ansprüche der Kapitalgeber gegenüber dem Unternehmen abzuschätzen.[1] Die Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbereich der Kapitalflussrechnung sind prinzipiell u...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1.1 Begriff und Arten der Spaltung

Rz. 14 Die handelsrechtlichen Grundlagen der Spaltung enthalten die §§ 123ff. UmwG. Die Spaltung kann danach in Form einer Aufspaltung ("split-up"), einer Abspaltung ("spin-off") oder einer Ausgliederung ("hive-down") erfolgen. Rz. 15 Unter der Aufspaltung eines Rechtsträgers ist gem. § 123 Abs. 1 UmwG die Übertragung der Vermögensteile dieses Rechtsträgers (übertragender Rec...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2.2 Darstellung des Kapitals bei der KGaA

In § 286 Abs. 2 AktG werden verschiedene Vorgaben zur Darstellung des Kapitals der persönlich haftenden Gesellschafter in der Bilanz der KGaA gemacht. Diese decken sich im Wesentlichen mit der Darstellung, die bei Kapitalgesellschaften & Co. zu erfolgen hat. Die Kapitalanteile der persönlich haftenden Gesellschafter sind nach dem Posten "Gezeichnetes Kapital" gesondert auszuw...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.1 Übersicht

Rz. 241 Bei den steuerlichen Folgen der Spaltung sind, wie bei der Verschmelzung, 3 Ebenen zu unterscheiden, nämlich die Ebene der übertragenden Körperschaft (Rz. 241ff.) der übernehmenden Körperschaft (Rz. 251ff.) und die der Gesellschafter (Rz. 278ff.). Bei der übertragenden Körperschaft stellt sich die Frage, ob die Übertragung des Vermögens zum Buchwert erfolgen kann oder ob...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 5.2.1 Zivilrechtliche Grundlagen

Rz. 145 Folgt man den §§ 717, 719 BGB, so sind Anteile an einer OHG bzw. KG grundsätzlich nicht übertragbar; zieht man § 1069 Abs. 2 BGB hinzu, so kann an einem nicht übertragbaren Recht kein Nießbrauch bestellt werden. Allerdings handelt es sich bei § 719 BGB um eine dispositive Regelung, sodass nach allgemeiner Auffassung[1] bei Zustimmung der Gesellschafter – beispielswei...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.3.2 Einlage in eine Personengesellschaft

Rz. 100 Für Personengesellschaften und Einzelunternehmer ist eine zum AktG und GmbHG analoge Bestimmung über die vollständige und sofortige Leistung einer Sacheinlage nicht vorhanden, sodass grundsätzlich eine Einlagefähigkeit von Nutzungen gegeben sein könnte; allerdings gilt auch hier, dass Einlagegegenstand ausschließlich das sein kann, was als "Wirtschaftsgut individuali...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.5.2 Fortführung der Buchwerte bei Anteilen im Betriebsvermögen

Rz. 280 Unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 UmwStG können die Buchwerte fortgeführt werden, wenn die Anteile an der übertragenden Körperschaft beim Anteilseigner zum Betriebsvermögen gehören. Die Anteile an der übertragenden Körperschaft gelten dann durch die Spaltung als zum Buchwert veräußert und die durch die Spaltung erworbenen Anteile als mit diesem Wert angeschaf...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.2 Sacheinlagen zur Aufbringung des Nennkapitals

Rz. 72 Gem. § 27 Abs. 2 AktG umschreibt der Begriff der Sacheinlage "Vermögensgegenstände […], deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist". Ob auch Nutzungsrechte als Sacheinlage tauglich sind, hängt in erster Linie von ihrer Aktivierungsfähigkeit ab;[1] dies berücksichtigt, dass "nur das, was im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für bilanzfähig befunden wird, auch bei Einbrin...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.5.3 Fortführung der Anschaffungskosten bei Anteilen im Privatvermögen

Rz. 290a Gehörten die Anteile nicht zu einem Betriebsvermögen, handelt es sich aber um eine Beteiligung nach § 17 EStG , treten nach § 13 Abs. 2 S. 3 UmwStG an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. Auch in diesem Fall nehmen die neuen Anteile die Stelle der wegfallenden Anteile an der übertragenden Körperschaft ein. Eine Steuerverstrickung nach § 17 EStG geht also ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2.1 Feststellung des Jahresabschlusses

Die Hauptversammlung beschließt über die Feststellung des Jahresabschlusses. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafter.[1] Damit müssen, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, alle persönlich haftenden Gesellschafter zustimmen.mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.3 Steuerliche Besonderheiten

Die steuerlichen Besonderheiten der KGaA ergeben sich daraus, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine Mischform handelt. Die Gesellschaft selber unterliegt als juristische Person der Körperschaftsteuer, die Gesellschafter an sich werden aber unterschiedlich behandelt. Während die Kommanditaktionäre Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen, wird der persönlich haftende Ges...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 2.1.2 Spaltung von Körperschaften

Rz. 26 Der Spaltung zur Aufnahme liegt ein Spaltungs- und Übernahmevertrag zwischen der zu spaltenden Körperschaft und der bzw. den übernehmenden Körperschaften zugrunde.[1] Der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.[2] Bei der Spaltung zur Neugründung tritt an die Stelle dieses Vertrags der Spaltungsplan.[3] Im Spaltungsvertrag bzw. Spaltungsplan sind die einzelnen Akt...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.2.1.1 Formen der Sacheinlage

Rz. 68 Einlagen in Kapitalgesellschaften können gem. den §§ 27 Abs. 1, 36a Abs. 2, 183 Abs. 1 AktG und den §§ 5 Abs. 4, 56 Abs. 1 GmbHG auch in Form von Sacheinlagen erbracht werden; dabei werden zwei Formen unterschieden, welche im Zusammenhang mit Nutzungsrechten für die Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Folgen entfalten. Gesellschaftsrechtliche Sa...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.1 Rechtsnatur der KGaA

Ebenfalls im AktG geregelt ist die Kommanditgesellschaft auf Aktien.[1] Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter persönlich haftender Gesellschafter ist und das übrige Grundkapital aus Aktien besteht. Die Aktionäre haften hierbei nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Es handelt sich damit bei ...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.4.3 Personengesellschaften

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Die Bestellung einer GbR zum Verwalter war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 nicht möglich. Ein entsprechender Beschluss wurde als nichtig angesehen.[1] Diese Sichtweise dürfte nunmehr zumindest dann nicht mehr zutreffen, wenn die Gesellschafter die GbR zur Eintragun...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.3.1 Einlage in eine Kapitalgesellschaft

Rz. 92 Auch im Fall von Nutzungen sind im Grundsatz die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Einlage zur Aufbringung oder Erhöhung des Nennkapitals,[1] einer Einlage i. S. "anderer Zuzahlungen" gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie einer verdeckten Einlage zu prüfen. Eine Eignung von Nutzungsvorteilen als gesellschaftsrechtliche Sacheinlage ist jedoch abzulehnen, weil die gr...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 1.4.2 Derivative Ableitung (Top-down-Konzept)

Rz. 32 Die Übertragung des derivativen Ableitungsprinzips vom Einzelabschluss auf den Konzernabschluss wird Top-down-Konzept genannt. Hierbei werden zur Aufstellung der Konzernkapitalflussrechnung die bereits erstellte Konzern-Bilanz und die Konzern-GuV herangezogen. Dem vermeintlichen Vorteil der einfachen Ableitung, bei der beispielsweise auch keine Konsolidierungsbuchunge...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 1.3 Rechtsentwicklung

Rz. 8 Bis zum Inkrafttreten des UmwG v. 28.10.1994[1] gab es eine handelsrechtliche Grundlage für Spaltungen nur für solche Kapitalgesellschaften, die vollständig von der Treuhandanstalt gehalten wurden.[2] Die Praxis hatte daher Hilfskonstruktionen entwickelt, die im Wesentlichen darauf beruhten, dass der zu spaltende Rechtsträger einen Teilbetrieb in den übernehmenden Rech...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.1 Systematischer Zusammenhang

Rz. 162 Weitere Einschränkungen für die steuerneutrale Spaltung enthält § 15 Abs. 2 S. 2 bis 4 UmwStG. Eine Spaltung ist dann nicht steuerneutral möglich, wenn durch sie eine Veräußerung an außenstehende Personen vollzogen oder vorbereitet wird. Diese Ausschlussregelung dient der Verhinderung von Missbräuchen. Der Gesetzgeber befürchtete, dass die (deutsche) Steuerpflicht au...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.5.1 Schaffung der Voraussetzungen einer Veräußerung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 196 Die Steuerfreiheit der Spaltung ist nach Abs. 2 S. 3 weiterhin ausgeschlossen, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden. Auch diese Vorschrift ist eine Regelung zur Verhinderung von Missbräuchen, wenn eine steuerneutrale Übertragung des Vermögens angestrebt wird, die bisherigen Gesellschafter aber keine Fortsetzung des untern...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2.3 Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 286 Abs. 3 AktG bestimmt, dass bei einer KGaA die Gewinne und Verluste, die auf persönlich haftende Gesellschafter entfallen, in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht gesondert ausgewiesen werden müssen.[1]mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.1 Allgemeines (§ 15 Abs. 1 S. 1 UmwStG)

Rz. 57 § 15 UmwStG enthält keine umfassende Regelung der Voraussetzungen und Folgen der Spaltung, und zwar weder für die übertragende Körperschaft noch für die übernehmende Körperschaft noch für die Anteilseigner der übertragenden Körperschaft. Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen werden vielmehr durch die Verweisung auf § 11 UmwStG für die übertragende Körperschaft, ...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 2.1.1.2 Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen

Rz. 37 Die abstrakte Bilanzierungsfähigkeit erfordert neben dem Vorliegen der Vermögensgegenstandseigenschaft die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen.[1] Steuerrechtlich setzt sich das Betriebsvermögen einer Personengesellschaft aus dem Gesamthandsvermögen und dem Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter zusammen. Das Gesamthandsvermögen besteht aus dem notwendigen Betriebsv...mehr

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Taxonomien: Änderungen in d... / 1 Änderungen in der aktuellen Taxonomie-Version 6.8

Einhergehend mit dem Schreiben vom 27.5.2024 hat das BMF das aktualisierte Datenschema der Taxonomien in der neuesten Version 6.8 vom 1.4.2024 veröffentlicht. Die in tabellarischer Weise zur Verfügung gestellten Daten sind wie gewohnt unter https://www.esteuer.de abrufbar. Die aktualisierten Taxonomien finden grundsätzlich Anwendung auf Bilanzen der Wirtschaftsjahre, die nach...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 3.1 Begriff und Bewertung der Einlage

Rz. 66 Zivilrechtlich sind Einlagen Beiträge der Gesellschafter i. S. d. §§ 705, 706 BGB, die wiederum in Geld oder Sachwerten, mithin auch Rechten, bestehen können. Im Steuerrecht werden Einlagen und Entnahmen im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG genannt; danach ergibt sich der steuerliche Gewinn auf der Grundlage eines Vergleichs des Betriebsvermög...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.7 Vorschriften zur Gewinn- und Verlustrechnung

§ 158 Abs. 1 AktG bestimmt, wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem in § 275 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Schema bei einer AG fortzusetzen ist, um eine Überleitung zum Bilanzgewinn herzustellen.[1] Dies gilt allerdings nicht für Kleinstgesellschaften, wenn sie von den Erleichterungen Gebrauch machen.[2] Die Fortführung der Gewinn- und Verlustrechnungen ist im Normalfal...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.2 Person des Aufstockenden bzw. Erwerbenden

Rz. 147 Aufstockung oder Erwerb müssen durch die übertragende Körperschaft erfolgt sein. Es ist unschädlich, wenn der Gesellschafter der zu spaltenden Körperschaft die Übertragung vorgenommen hat. Das Gesetz knüpft die Rechtsfolge des § 15 Abs. 2 S. 1 UmwStG nicht daran, dass die zu spaltende Körperschaft die Wirtschaftsgüter "erwirbt". Nicht schädlich ist es daher, wenn der...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.5.6.1 § 15 Abs. 2 Satz 2 bis 7 UmwStG n. F.

Rz. 240a Die Änderungen des § 15 Abs. 2 UmwStG [1] erfolgten als Reaktion auf das Urteil des BFH vom 11.8.2021.[2] In diesem Urteil entschied der BFH, dass § 15 Abs. 2 S. 3 UmwStG a. F. nur die Grundlage für die Vermutung des § 15 Abs. 2 S. 4 UmwStG a. F. bildet und kein eigenständiger Ausschlussgrund für eine Buchwertfortführung ist. § 15 Abs. 2 S. 3 und S. 4 UmwStG a. F. st...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 3 Anwendungsbereich des § 15 UmwStG

Rz. 48 § 15 UmwStG enthält die steuerlichen Regelungen für die Spaltung (Aufspaltung und Abspaltung) und für die spaltungsähnliche Vermögensübertragung. Nicht unter diese Regelung fällt sowohl bei der Spaltung als auch bei der Vermögensübertragung die Ausgliederung, die als Einbringung nach §§ 20ff. UmwStG zu behandeln ist, § 1 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 Nr. 2 UmwStG. Teilbetriebe ...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 2.5.4 Besondere Angaben im Anhang

Die §§ 284– 288 HGB regeln die erforderlichen Pflichtangaben im Anhang der Kapitalgesellschaften sowie die Ausnahmen, die für die verschiedenen Anhangangaben gewährt werden. Insbesondere kleine Gesellschaften haben eine Vielzahl der Angaben nicht zu machen.[1] Kleinstgesellschaften i. S. d. § 267a HGB können auf die Aufstellung eines Anhangs vollständig verzichten, wenn gewis...mehr

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Bestellung und Abberufung d... / 2.7.2 Stimmrechtsausschlüsse

Grundsätze Sämtliche Wohnungseigentümer dürfen in der Eigentümerversammlung für den Verwalter stimmen, auch derjenige, der als Wohnungseigentümer zur Verwalterwahl steht und unabhängig davon, ob sie mit dem zu bestellenden Verwalter persönlich oder wirtschaftlich verbunden sind.[1] Auch der Verwalter ist im Fall seiner Wiederbestellung als bevollmächtigter Vertreter von Wohnun...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 5.2.2 Steuerliche Behandlung

Rz. 150 Mithilfe einer Nießbrauchskonstruktion wird oftmals das steuerliche Ziel verfolgt, dass sowohl der Gesellschafter als auch der Nießbraucher Mitunternehmerstellung erlangen.[1] Die steuerliche Behandlung des Nießbrauchers und des Nießbrauchbestellers hängt demnach maßgeblich von der Qualifikation der Stellung der Beteiligten zur Gesellschaft ab. Der Nießbraucher ist i...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.3.2 Verlustvortrag, Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag (§ 15 Abs. 3 UmwStG)

Rz. 258 Anders als nach dem UmwStG 1995 geht der Verlustvortrag in keinem Fall mehr auf die übernehmende Körperschaft über. Ebenso wie bei der Verschmelzung[1] erlischt der Verlustvortrag bei der Aufspaltung komplett (§ 15 Abs. 1 S. 1, § 12 Abs. 2 Hs. 2, § 4 Abs. 2 UmwStG). Bei der Abspaltung vermindert sich der Verlustvortrag im Verhältnis der gemeinen Werte des übergehende...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.4.5.1 Allgemeines

Rz. 278 Die steuerlichen Folgen der Spaltung bei den Anteilseignern werden in § 15 Abs. 1 UmwStG durch den Verweis auf § 13 UmwStG sowie durch § 20 Abs. 4a S. 1, 2, 7 EStG geregelt. Die Normen finden auch Anwendung, wenn der Anteilseigner an einem ausländischen Rechtsträger beteiligt ist und dieser Gegenstand einer Umstrukturierung nach ausländischem Recht ist, die in ihren ...mehr

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Nutzungen/Nutzungsrechte / 4.1.1 Argumente von Literatur und Rechtsprechung

Rz. 107 Im Fall einer Anerkennung von Nutzungen als einlagefähige Wirtschaftsgüter [1] stellt sich das Problem des Drittaufwands nicht; eine Einlage würde sogar die Bewertung zum Teilwert[2] zulassen;[3] die Berücksichtigung der AfA könnte durch einen entsprechenden Wertansatz erfolgen. Eine solche Einlagefähigkeit von Nutzungen wird auch im Zusammenhang mit der abstrakten Vo...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 2.3.1 Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit

Rz. 59 Die laufende Geschäftstätigkeit beinhaltet üblicherweise alle Aktivitäten, die keine Investitions- und Finanzierungstätigkeit darstellen.[1] So resultieren Zahlungsströme hier in der Regel aus Geschäftsvorfällen, die das Periodenergebnis als Ertrag oder Aufwand beeinflussen. Zahlungen aus dem Kauf und Verkauf von Wertpapieren des Handelsbestandes sind ebenfalls dem op...mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 6.2.4 Angabepflichten im Anhang

Im Anhang der KGaA sind zwar die Bezüge von Geschäftsführung und Aufsichtsrat anzugeben; der Gewinnanteil, der auf den Kapitalanteil eines persönlich haftenden Gesellschafters entfällt, ist jedoch nicht angabepflichtig.[1]mehr

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AG und KGaA: Besonderheiten... / 3.5.2 Höhe und Dotierung der gesetzlichen Rücklage

Höhe und Dotierung der gesetzlich vorgeschriebenen Rücklage sind in § 150 Abs. 2 AktG geregelt. Hiernach ist der zwanzigste Teil, also 5 %, des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresüberschusses in die Rücklage einzustellen, bis diese zusammen mit der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nrn. 1–3 HGB mindestens 10 % des Grundkapitals erreicht. Die Satzung kann einen höheren...mehr

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Taxonomien: Änderungen in d... / 2 Änderungen in der Taxonomie-Version 6.7

Zusammen mit dem Schreiben vom 9.6.2023 hat das BMF das aktualisierte Datenschema der Taxonomien in der Kerntaxonomie-Version 6.7 vom 1.4.2023 veröffentlicht. Die in tabellarischer Weise zur Verfügung gestellten Daten sind weiter wie bisher unter http://www.esteuer.de abrufbar. Insofern wird an dieser Stelle nur auf die Änderungen zur jeweiligen Vorversion hingewiesen. Anzuwe...mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.3 Erwerb oder Aufstockung des fiktiven Teilbetriebs

Rz. 148 Schädlich sind nur der Erwerb und die Erhöhung der Beteiligung durch Übertragung von Wirtschaftsgütern, also Einbringungsfälle. Nicht schädlich ist der entgeltliche Erwerb oder Hinzuerwerb eines Mitunternehmeranteils oder einer Kapitalbeteiligung von einem Dritten gegen einen Kaufpreis in Geld; ebenfalls unschädlich ist der unentgeltliche Erwerb, z. B. durch Erbfall....mehr

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Frotscher/Drüen, UmwStG § 1... / 4.3.4.6 Rechtsfolge bei schädlichem Erwerb bzw. schädlicher Aufstockung

Rz. 156 Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Erwerbs- und Aufstockungsverbot ist, dass die Spaltung nicht steuerneutral durchgeführt werden kann, sondern bei der übertragenden Körperschaft zum Ansatz der gemeinen Werte führt. Die Rechtsfolge ist jedoch auf die Nichtanwendung des § 11 Abs. 2 UmwStG und damit auf die Gewinnverwirklichung bei dem übertragenden Rechtsträger bes...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 3.6 Vertretung einer Personengesellschaft

Eine Personengesellschaft (dazu Kap. B.II.1.1.1.2) wird von allen Gesellschaftern gemeinsam vertreten, vgl. beispielsweise § 116 Abs. 1 HGB für die OHG. Die Gesellschafter können etwas anderes bestimmen. Ist im Gesellschaftsvertrag die Geschäftsführung einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen worden, so sind nach § 116 Abs. 4 HGB die übrigen Gesellschaft...mehr

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Allgemeines Vertragsrecht (... / 1.1.3 Wohnungseigentümer

Jede Person kann in einer Wohnungseigentumsanlage grundsätzlich Eigentum erwerben und dadurch zu einem Wohnungs- (vgl. § 1 Abs. 2 WEG) und/oder Teileigentümer (vgl. § 1 Abs. 3 WEG) werden. In diesem Fall muss sich die Verwaltung im Einzelfall damit auseinandersetzen, wer diesen Wohnungseigentümer nach außen vertritt (dazu noch näher in Kap. B.II.1.3). Dies gilt z. B. für ein...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 7.1 Begünstigungsfähiges Vermögen

In § 13b Abs. 1 ErbStG wird das begünstigungsfähige Vermögen definiert, für das grundsätzlich eine Verschonung nach § 13a ErbStG und § 13c ErbStG oder im Rahmen einer individuellen Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG in Betracht kommt. Die Bestimmung von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit erfolgt im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen E...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 4.6.2 Keine Anwendung des Vorwegabschlags

In den folgenden Fällen findet der Vorwegabschlag keine Anwendung:[1] bei einem Einzelunternehmen bei Anteilen an einer Aktiengesellschaft. Dies begründet sich aus der Tatsache, dass das Aktiengesetz keine entsprechenden Einschränkungen in der Satzung zulässt.[2] In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ErbStG . Hiernach gilt Folgendes: Wird aufgrund einer Regelung im Gesellsch...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 6.3 Ausnahmen

Die Lohnsummenregelung findet in den folgenden Fällen keine Anwendung: Der Betrieb hat eine Ausgangslohnsumme von 0 EUR oder Der Betrieb hat nicht mehr als 5 Beschäftigte.[1] Hierbei sind die in § 13a Abs. 3 Sätze 11 bis 13 ErbStG genannten Beteiligungen und Gesellschaften einzubeziehen. Dabei wird berücksichtigt, dass bei bis zu fünf Beschäftigten das Bedürfnis einer Freistel...mehr