Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Grundsatz der Einzelvertretungsbefugnis eines jeden Gesellschafters

Rz. 130 Zur Vertretung der Gesellschaft ist nach § 124 Abs. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 125 Abs. 1 HGB alt – jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist.mehr

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§ 5 Stille Gesellschaft / B. Informationsrecht des stillen Gesellschafters (§ 233 HGB)

Rz. 2 Die Neuregelung des Informationsrechts des stillen Gesellschafters in § 233 HGB hat folgenden Wortlaut: Auf das Informationsrecht des stillen Gesellschafters ist § 166 entsprechend anzuwenden. Rz. 3 Die Neuregelung des § 233 HGB vollzieht die Änderung des § 166 HGB über das Informationsrecht des Kommanditisten für den stillen Gesellschafter nach.[2]mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / V. Haftung des eintretenden Gesellschafters (§ 127 HGB)

Rz. 143 § 127 HGB über die Haftung des eintretenden Gesellschafters hat in sachlicher Übernahme des Regelungsgehalts des § 130 HGB alt folgenden Wortlaut (wohingegen § 127 HGB alt die Entziehung der Vertretungsbefugnis geregelt hatte): Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und § 128 für die vor seinem ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 740c BGB)

Rz. 465 Die Neuregelung des § 740c BGB regelt im Gleichlauf zu § 740a BGB das Ausscheiden eines Gesellschafters:[784] (1) Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Absatz 1 Nummer 3 bis 6 genannten Beendigungsgründen die Gesellschaft fortbestehen soll, so tritt mangels abweichender Vereinbarung an die Stelle der Beendigung der Gesellschaft das...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Enthaftung (Nachhaftung) des ausgeschiedenen Gesellschafters

Rz. 179 § 137 Abs. 1 HGB übernimmt in der Sache den Regelungsgehalt des § 160 Abs. 1 HGB alt. Ein Unterschied besteht allerdings darin, dass für den Beginn der Ausschlussfrist eine Gleichstellung erfolgt. a) Voraussetzungen der Enthaftung Rz. 180 S...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VI. Ansprüche des ausgeschiedenen Gesellschafters (§ 135 HGB)

Rz. 173 Die Neuregelung des § 135 HGB über die vermögensrechtlichen Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters (vgl. auch § 728 BGB) hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 135 HGB alt die Kündigung durch den Privatgläubiger geregelt hatte): (1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellsc...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / V. Einwendungen und Einreden des Gesellschafters (§ 721b BGB)

Rz. 266 § 721b BGB – der als Konsequenz der Akzessorietät der Gesellschafterhaftung und in Ausformung derselben der Regelung des § 129 Abs. 1 bis 3 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 128 HGB) nachgebildet ist[510] – hat folgenden Wortlaut: (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Insolvenzverwalter eines Gesellschafters als Liquidator

Rz. 211 Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser nach § 144 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 146 Abs. 3 HGB alt – an die Stelle des Gesellschafters.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Fiktion des Fortbestehens der Geschäftsführungsbefugnis eines Gesellschafters

Rz. 221 Die bisherige Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung (§ 116 HGB) gilt nach der Neuregelung des § 146 Abs. 2 HGB (vgl. auch die Parallelregelung des § 729 S. 1 BGB) als gesetzlicher Fiktion gleichwohl zu seinen Gunsten als fortbestehend, bis er von der Auflösung der Gesellschaft Kenntnis erlangt hat oder die Auflösung kennen muss (Schutz des guten Glauben...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Leistungsverweigerungsrecht des in Anspruch genommenen Gesellschafters

Rz. 269 Der wegen einer Gesellschaftsverbindlichkeit gemäß § 721 BGB in Anspruch genommene unbeschränkt persönlich haftende Gesellschafter kann nach § 721b Abs. 2 BGB (respektive der Neuregelung des § 128 Abs. 2 HGB) – der den Normenbestand in § 129 Abs. 2 und 3 HGB alt zusammenfasst, inhaltlich neu ordnet und den mit § 721b Abs. 1 BGB bezweckten Schutz des Gesellschafters v...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / IV. Haftung des eintretenden Gesellschafters (§ 721a BGB)

Rz. 265 Die Neuregelung des § 721a BGB – die § 130 HGB alt (sowie der Neuregelung des § 127 HGB) nachgebildet ist und in Ergänzung zu § 721 BGB sicherstellt, dass auch der in eine GbR eintretende Gesellschafter für die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten unbeschränkt persönlich haftet (Haftung für Altverbindlichkeiten)[506] – hat folgenden ...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Anspruch des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen die Gesellschaft auf Schuldbefreiung und angemessene Abfindung

Rz. 174 Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft nach der im Interesse der Rechtsklarheit erfolgten ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 135 Abs. 1 S. 1 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 728 Abs. 1 BGB (§ 738 Abs. 1 S. 2 HGB alt) – verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschaftermehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gerichtliche Abberufung und Bestellung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund

Rz. 403 Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen (eingetragene GbR), kann auf Antrag eines Beteiligten nach § 736a Abs. 1 S. 1 BGB – der §§ 146 Abs. 2 S. 1 Hs. 1, 147 Hs. 2 HGB alt nachgebildet ist – ein Liquidator aus "wichtigem Grund" durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, werden. Nach Sinn und Zweck soll ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen eines nicht zu den Gesellschaftern gehörenden Liquidators (Drittliquidator)

Rz. 406 Gehört der gerichtlich berufene Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er nach § 736a Abs. 3 S. 1 BGB – in Anlehnung an § 265 Abs. 4 AktG – Anspruch da "durch die gerichtliche Berufung zum Liquidator selbst kein Dienstvertrag zwischen ihm und der Gesellschaft zustande kommt".[688] E...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Angaben zu den Gesellschaftern

Rz. 57 § 707 Abs. 2 Nr. 2 BGB differenziert im Unterschied zum Regelungsvorbild des § 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB alt (aber im Einklang mit § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB neu) zwischen den Gesellschaftern:mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Erleichterte Anmeldung beim Tod eines Gesellschafters

Rz. 197 Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft nach § 141 Abs. 2 HGB – in inhaltlicher Entsprechung mit § 143 Abs. 3 HGB alt – ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / F. Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Personenhandelsgesellschaft (§§ 130 bis 137 HGB)

Rz. 150 Der neue vierte Titel (Ausscheiden eines Gesellschafters – §§ 130 bis 137 HGB) fasst die in den §§ 133 bis 144 HGB alt enthaltenen Regelungen über das Ausscheiden eines Gesellschafters (die vormals mit den Regelungen über die Auflösung der Gesellschaft in einem gemeinsamen Titel zusammengefasst waren) zusammen.[290] Zugleich werden diese Regelungen von jenen über die...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 11. Notgeschäftsführungsbefugnis (§ 715a BGB)

Rz. 198 Die Neuregelung des § 715a BGB – die die bislang gesetzlich nicht geregelte, aber (gestützt auf eine Analogie zu § 744 Abs. 2 BGB [398] alt) allgemeine Notgeschäftsführungsbefugnis eines jeden Gesellschafters normiert – hat folgenden Wortlaut: Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 Satz 3 [Hinweis: Hierbei handel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Fortsetzung mit dem Erben und Ausscheiden des Erben (§ 724 BGB)

Rz. 284 Die Neuregelung des § 724 BGB hat – in Nachbildung des § 139 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 131 HGB) und einer Empfehlung des 71. DJT aufgreifend[537] – folgenden Wortlaut (wohingegen § 724 BGB alt die Kündigung einer Gesellschaft auf Lebenszeit oder fortgesetzten Gesellschaft geregelt hatte): (1) Geht der Anteil eines verstorbenen Gesellschafters auf sein...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / IX. Geschäftsführungsbefugnis (§ 116 HGB)

Rz. 95 § 116 HGB regelt in Zusammenfassung der §§ 114 bis 117 HGB alt die Geschäftsführungsbefugnis (wohingegen § 116 HGB alt den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis geregelt hatte): (1) Zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft sind alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet. (2) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Geschäfte, die der gewöhnliche ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Erlöschen der Gesellschaft

Rz. 159 Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft nach § 712a Abs. 1 S. 1 BGB ohne Liquidation. Voraussetzung des Erlöschens ist, dass der vorletzte Gesellschafter aus einer noch nicht vollbeendeten Gesellschaft vorausscheidet (ohne dass es auf den Grund ankommt),[320] wobei der Ausscheidensgrund unerheblich ist.[321] Im Falle einer Mehr-Personen-Ges...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 9. Beschlussfassung (§ 714 BGB)

Rz. 174 Die Neuregelung des § 714 BGB regelt – in Abgrenzung zur Geschäftsführung (vgl. § 715 BGB) – die Grundlagen der gesellschaftsinternen Willensbildung und Entscheidungsfindung durch Beschlussfassung[355] (wohingegen § 714 BGB alt die Vertretungsmacht geregelt hat): Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. Rz. 175 Die Regel...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / g) Kündigung der Geschäftsführung

Rz. 196 Der Gesellschafter kann seinerseits als korrespondierendes Recht zum Entzug der Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 Abs. 5 BGB) nach § 715 Abs. 6 S. 1 BGB – in wesentlicher Übernahme von § 712 Abs. 2 BGB alt – die Geschäftsführung (die auch ein Pflichtrecht darstellt) ganz oder teilweise auch selbst kündigen, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Dabei ist gemäß § 715 Ab...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / bb) Drittanspruch

Rz. 211 Die Befugnis nach § 715b Abs. 1 S. 1 BGB – wonach jeder Gesellschafter einen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Anspruch der Gesellschaft gegen einen anderen Gesellschafter im eigenen Namen gerichtlich geltend machen kann, wenn der dazu berufene geschäftsführungsbefugte Gesellschafter dies pflichtwidrig unterlässt – erstreckt sich gemäß § 715b Abs. 1 S. 2 BGB...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Das "kollektive Informationsrecht"

Rz. 233 Die geschäftsführungsbefugten Gesellschafter haben nach § 717 Abs. 2 S. 1 BGB – der das kollektive Informationsrecht[458] regelt – der Gesellschaft von sich ausmehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / XI. Verletzung des Wettbewerbsverbots (§ 118 HGB)

Rz. 107 Die Regelung über die Verletzung des Wettbewerbsverbots in § 118 HGB hat folgenden Wortlaut (wohingegen § 118 HGB alt das Kontrollrecht der Gesellschafter geregelt hatte): (1) Verletzt ein Gesellschafter die ihm nach § 117 obliegende Verpflichtung, kann die Gesellschaft Schadensersatz fordern. Sie kann stattdessen von dem Gesellschafter verlangen, dass er die für eig...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 3. Modalitäten der Einberufung der Versammlung

Rz. 46 Die Versammlung kann nach § 109 Abs. 2 S. 1 BGB durch jeden Gesellschafter, der die Befugnis zur Geschäftsführung hat (vgl. § 116 HGB), einberufen werden (und nicht, wie ursprünglich im RegE vorgesehen, durch "jeden Geschäftsführer" kraft seiner Mitgliedschaft).[77] Damit bleibt ungeregelt, "wann ein nicht geschäftsführungsbefugter Gesellschafter die Gesellschafterver...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 1. Anfechtungsbefugnis

Rz. 70 Anfechtungsbefugt (vgl. § 245 AktG) ist nach § 111 Abs. 1 HGB jeder Gesellschafter, im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat. Beachte: Keine Anfechtungsbefugnis hat ein nicht in Rechtsnachfolge der Gesellschaft beigetretener Gesellschafter in Bezug auf vor seinem Beitritt gefasste Beschlüsse,[147] bzw. ein ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Gestaltungsfreiheit

Rz. 114 Die Neuregelung des § 708 BGB (Gestaltungsfreiheit) – § 708 BGB alt regelte die Haftung der Gesellschafter (diligentia quam in suis) – hat folgenden Wortlaut: Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Rz. 115 § 708 BGB ist – dem § 109 HGB alt (vgl. auch § 108 HGB) nachgebil...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / VIII. Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 115 HGB)

Rz. 91 § 115 HGB, der die Verbindung von Anfechtungs- und Feststellungsklage regelt (wohingegen § 115 HGB alt die Geschäftsführung durch mehrere Gesellschafter geregelt hatte), hat folgenden Wortlaut: Wendet sich ein Gesellschafter gegen einen Beschluss, mit dem ein Beschlussvorschlag abgelehnt wurde, kann er seinen Antrag auf Nichtigerklärung des ablehnenden Beschlusses mit...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 3. Mehrbelastungsverbot (Fehlen einer Nachschusspflicht, § 710 BGB)

Rz. 134 Die Neuregelung des Mehrbelastungsverbots in § 710 BGB – § 710 BGB alt regelte die Übertragung der Geschäftsführung – hat in wesentlicher Übernahme von § 707 BGB alt[258] folgenden Wortlaut: Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt. Rz. 135 Nach § 710 S. 1 BGB kann ein G...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Entzug der Geschäftsführungsbefugnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Rz. 100 Die Befugnis zur Geschäftsführung kann einem Gesellschafter nach § 116 Abs. 5 S. 1 HGB – in inhaltlicher Übernahme von § 117 HGB alt (der explizit jedoch keinen teilweisen Entzug der Geschäftsführungsbefugnis vorsah) – auf Antrag der anderen Gesellschafter im Interesse der Rechtssicherheit durch gerichtliche ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 10. Geschäftsführungsbefugnis (§ 715 BGB)

Rz. 181 Die Neuregelung des § 715 BGB führt den Normenbestand der §§ 709 bis 712 BGB alt unter der Überschrift "Geschäftsführungsbefugnis"[369] zusammen und soll damit den Unterschied der Geschäftsführung zum Grundlagengeschäft herausstellen, der nach altem Recht durch eine einheitliche Verwendung des Begriffs "Geschäftsführung" (vgl. §§ 709, 710 BGB alt) verdeckt wurde[370]...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Differenzierung zwischen rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR

Rz. 12 Die Differenzierung zwischen den beiden Rechtsformvarianten – rechtsfähiger und nicht rechtsfähiger GbR – trägt dem Umstand Rechnung, dass die Praxis beide Spezialausprägungen der GbR kennt: Solche Zusammenschlüsse, Rechtsfähigkeit kommt nur der rechtsfähigen GbR i.S...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 5. Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung

Rz. 51 Beachte: Für den gesetzlichen Regelfall – Beschlüsse können nur einstimmig gefasst werden – müssen in der Versammlung alle Gesellschafter anwesend (bzw. zumindest vertreten) sein.[85] Ein Beschluss soll auch rechtmäßig sein, wenn ein Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung fehlte, später dem Beschluss aber zustimmt (und alle anderen Gesellschafter mit dieser ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / d) Eintragung der Gesellschaft

Rz. 104 Die Eintragung der Gesellschaft muss nach § 707c Abs. 4 S. 1 BGB die wesentlichen Angaben zu deren Eintragung im Handels- oder im Partnerschaftsregister enthalten, um die Identität der Gesellschaft aus den aufeinanderfolgenden Eintragungen in den beiden beteiligten Registern unzweifelhaft nachvollziehbar zu gestalten[188] – nämlich die Angabemehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / X. Wettbewerbsverbot (§ 117 HGB)

Rz. 104 Die Regelung über das Wettbewerbsverbot in § 117 HGB (wohingegen § 117 HGB alt die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut: (1) Ein Gesellschafter darf ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter weder in dem Handelszweig der Gesellschaft Geschäfte machen noch an einer anderen gleichartigen Gesellschaft als persönlich haftende...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / II. Beschlussfassung (§ 109 HGB)

Rz. 40 Die Neuregelung des § 109 HGB, die "in Abgrenzung zur Geschäftsführung die Grundlagen der gesellschaftsinternen Willensbildung und Entscheidungsfindung durch Beschlussfassung der Gesellschafter"[65] regelt (wohingegen § 109 HGB alt den Gesellschaftsvertrag geregelt hatte), hat folgenden Wortlaut: (1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefasst. (2...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Katalog der gesetzlichen Ausscheidensgründe

Rz. 277 Folgende in der Person des Gesellschafters liegende Gründe (Katalogtatbestände) führen nach § 723 Abs. 1 BGB – in Anlehnung an § 131 Abs. 3 HGB alt (respektive der Neuregelung des § 130 Abs. 1 HGB) – zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft (und nicht wie früher – vgl. §§ 723, 725, 727 und § 728 Abs. 2 i.V.m. § 736 Abs. 1 BGB alt [Auflösungsgründe] ...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / a) Anwachsung als Folge eines Gesellschafterausscheidens (Abs. 1)

Rz. 154 Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, so wächst sein Anteil an der Gesellschaft (Gesellschaftsanteil als Inbegriff der mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten)[306] nach der Auslegungsregel des § 712 Abs. 1 BGB – auch im Falle des Fehlens einer Gesellschaftervereinbarung i.S.v. § 708 BGB im Interesse der Rechtssicherheit für den Ausscheidenden und den Rechts...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / XIII. Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen (§ 120 HGB)

Rz. 115 § 120 HGB regelt die Ermittlung von Gewinn- und Verlustanteilen unter Übernahme und deutlicherer Herausstellung des Regelungsgehalts von § 120 HGB alt (Ergebnisermittlung für jeden Gesellschafter) aus dem zusammengehörigen Normenkomplex der §§ 120 bis 122 HGB alt bei parallelem Wegfall der §§ 121, 122 HGB alt über die Ergebnisverwendung[257] (wohingegen § 120 HGB alt...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 13. Ersatz von Aufwendungen und Verlusten; Vorschusspflicht; Herausgabepflicht; Verzinsungspflicht (§ 716 BGB)

Rz. 219 Die Regelung des § 716 BGB fasst die aus der Führung der Geschäfte der GbR resultierenden wechselseitigen Ansprüche von Gesellschaftern einerseits und GbR andererseits zusammen[436] (wohingegen § 716 BGB alt das Kontrollrecht der Gesellschafter geregelt hatte): (1) Macht ein Gesellschafter zum Zwecke der Geschäftsbesorgung für die Gesellschaft Aufwendungen, die er de...mehr

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§ 3 Die offene Handelsgesel... / 2. Adressat der Anfechtungsklage

Rz. 79 Die Klage ist nach § 113 Abs. 2 S. 1 HGB gegen die Gesellschaft (da ihr als selbstständig rechtsfähiges Rechtssubjekt nach § 105 Abs. 2 HGB der Beschluss der Gesellschafterversammlung als eigene Willensbildung zugerechnet wird)[186] und nicht gegen die anderen Gesellschafter zu richten (Passivlegitimation). Infolgedessen hat im Obsiegensfall der klagende Gesellschafter...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / b) Gesellschaftereintritt: Abwachsung der Gesellschaftsanteile (Abs. 2)

Rz. 156 Tritt ein neuer Gesellschafter in die Gesellschaft ein, so mindern sich nach der Neuregelung des § 712 Abs. 2 BGB die Anteile der anderen Gesellschafter im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile.mehr

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§ 4 Die Kommanditgesellschaft / F. Informationsrecht des Kommanditisten (und stillen Gesellschafters, § 166 HGB)

Rz. 14 Im Hinblick auf das Informationsrecht des Kommanditisten ist § 166 HGB alt ("Kontrollrecht" i.S. individueller Informationsrechte des Kommanditisten) durch die Neuregelung des § 166 HGB ("Informationsrecht der Kommanditisten") ersetzt worden: (1) Der Kommanditist kann von der Gesellschaft eine Abschrift des Jahresabschlusses (§ 242 Absatz 3) verlangen und zu dessen Üb...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 1. Fortbestand der Gesellschaft

Rz. 466 § 740c Abs. 1 BGB stellt klar, dass alle oder einzelne der Beendigungstatbestände des § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB gesellschaftsvertraglich (durch entsprechende Abrede) abdingbar sind.[785] Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass abweichend von den in § 740a Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BGB genannten Beendigungsgründen – mithinmehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Anforderungen an eine Anmeldung (Form)

Rz. 66 Nach § 707 Abs. 4 S. 1 BGB (entsprechend der Neuregelung des § 106 Abs. 7 S. 1 HGB) ist – in Anlehnung an die §§ 108, 143 Abs. 3 HGB alt – die Anmeldung zwecks Gewährleistung der Wahrheitsgemäßheit der angemeldeten Tatsachen[110] grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Die regelmäßig notwendige Anmeldung durch sämtliche Gesellschafter zielt auch dara...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / II. Anmeldung zum Gesellschaftsregister

Rz. 31 Die Neuregelung des § 707 BGB (Anmeldung zum Gesellschaftsregister[49] – Verfahren der Ersteintragung) – § 707 BGB alt regelte die Erhöhung des vereinbarten Beitrags – hat folgenden Wortlaut: (1) Die Gesellschafter können die Gesellschaft bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. (2) Die Anmeldung muss e...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / 2. Außerordentliche Kündigung

Rz. 299 Ist für das Gesellschaftsverhältnis eine Zeitdauer vereinbart (Fall einer befristeten Gesellschaft), ist die Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Gesellschafter nach der allgemeinen Regelung in § 725 Abs. 2 S. 1 BGB vor dem Ablauf dieser Zeit zulässig, wenn ein "wichtiger Grund" vorliegt. Rz. 300 Ein wichtiger Grund liegt gemäß § 725 Abs. 2 S. 2 BGB insbesondere (...mehr

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§ 2 Die Gesellschaft bürger... / III. Auseinandersetzung nach Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft (§ 740b BGB)

Rz. 461 § 740b BGB über die Auseinandersetzung nach Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft hat folgenden Wortlaut: (1) Nach der Beendigung der nicht rechtsfähigen Gesellschaft findet die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt. (2) Auf die Auseinandersetzung sind § 736d Absatz 2, 4, 5 und 6 und § 737 entsprechend anzuwenden. Rz. 462 Aufgrund des Fehlens ein...mehr