Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafter

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Inhalt und Reichweite der Vertretung, I und III.

Rn 2 Organschaftliche Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln im Namen und mit Wirkung für und gegen die rechtsfähige GbR aufgrund der Gesellschafterstellung, sodass die GbR selbst handlungsfähig wird (auch: § 61 ZPO). Dadurch, dass diese Zuständigkeit bei den Gesellschaftern liegt, drückt das Gesetz den Grundsatz der Selbstorganschaft aus. Eine Fremdorganschaft ist n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sonderbetriebsvermögen

Schrifttum: Ammenwerth, Rechtsnachfolge im Erbfall: KG-Anteil mit Sonderbetriebsvermögen, ErbBStg 2006, 166; Brandenberg, Kapitalgesellschaftsanteile als Sonderbetriebsvermögen, JbFfStR 2013/2014, S. 450; Brüggemann, § 13a ErbStG: Übertragung von Gesellschaftsanteilen ohne oder mit Sonderbetriebsvermögen, ErbBstg 2018, 33; Butz/Seidl, Die unentgeltliche Übertragung von Anteil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Verhältnis zu § 95 BewG

Rz. 171 [Autor/Stand] § 95 BewG bildet die grundlegende Norm im Unterabschnitt D. des Ersten Abschnitts im II. Teil des BewG über das inländische Betriebsvermögen. § 95 BewG umschreibt den Begriff des (gewerblichen) Betriebsvermögens und regelt dessen Umfang (Bestand). Durch die Verweisung in § 96 BewG auf § 95 BewG entfaltet diese Norm auch Bedeutung für den Begriff und den...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Pellens/Crasselt, Bilanzierung von Stock Options, DB 1998, 217; Herzig, Steuerliche u bilanzielle Probleme bei Stock Options u Stock-Appreciation-Rights, DB 1999, 1; Vater, ­Bilanzielle u körperschaftsteuerliche Behandlung von Stock Options, DB 2000, 2177;Arbeitsgruppe Stock Options des DSR in www.drsc.de mit Stellungnahmen ua von Haarmann, Schruff; Lange, Rückstellungen für St...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Stellenwert im Bilanzrecht

Rn. 35 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Die "wirtschaftliche Betrachtungsweise" begleitet die Dogmatik des Steuerrechts allg und speziell die der Bilanzierung. In der Dogmatik des Bilanzsteuerrechtes erscheint die wirtschaftliche Betrachtungsweise regelmäßig als Kontrapart zur formalrechtlichen. Nicht die äußere Form eines Rechtsgeschäfts soll der Bilanzierung zugrunde gelegt werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Rn 13 Zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit zählen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§§ 2 I Nr 1, 13 EStG), Gewerbebetrieb (§§ 2 I Nr 2, 15 EStG) und selbstständiger Tätigkeit (§§ 2 I Nr 3, 18 EStG). Steuerliche Relevanz besitzen Einkünfte der in § 2 EStG beschriebenen Art nur, wenn sie in Gewinnerzielungsabsicht (§ 15 II EStG; vgl auch Hamm NZFam 18, 573) g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abfindungsanspruch.

Rn 4 Die Abfindung entschädigt den Ausgeschiedenen dafür, dass seine Mitgliedschaft für ihn weggefallen ist. Ausdrücklich stellt I auf den Wert des Gesellschaftsanteils ab, flankiert durch die Möglichkeit einer Schätzung gem II. Der Anteilswert ist die Beteiligungsquote iSv § 709 III am Unternehmenswert (BTDrs 19/276351, 175; Schäfer/Schäfer Neues PersGesR § 6 Rz 25). Das wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rechtliches Interesse.

Rn 4 Für § 810 ist i Ggs zu § 809 ein rechtliches Interesse an der Einsicht erforderlich. Das liegt vor, wenn die Einsichtnahme zur Erhaltung, Förderung oder Verteidigung der rechtlich geschützten Interessen notwendig ist (BGH NJW 81, 1733 [BGH 08.04.1981 - VIII ZR 98/80]; enger Hamm NJW-RR 87, 1395). Das kann auch bei einem ausgeschiedenen Gesellschafter sei (München 23.2.1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Dispositionsbefugnis über das Rechtsverhältnis.

Rn 5 Das Rechtsverhältnis muss der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegen. Sie fehlt, wenn Rechte Dritter (s Rn 14) oder zwingendes Recht betroffen sind. Bsp: Rn 6 Gesellschaftsrecht: (1.) Im Aktienrecht wird (a) die Befugnis zum Abschluss eines Vergleichs zunächst eingeschränkt durch § 50 AktG (Ersatzansprüche gegen Gründer), § 53 AktG (Ersatzansprüche bei Nachgründun...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / b) Bewertung im Rahmen der Pflichtteilsberechnung

Rz. 92 Soweit nach den beschriebenen Grundsätzen Paketzuschläge oder Minderheitenabschläge im Einzelfall aus betriebswirtschaftlicher Sicht geboten bzw. gerechtfertigt sind, sind sie auch in die Bewertung der Beteiligung für pflichtteilsrechtliche Zwecke mit einzubeziehen.[244] Die Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung kann allerdings nicht ohne Weiteres auf der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kündigung.

Rn 66 Außer bei vertraglicher Kündigungsmöglichkeit ist die Bürgschaft nur eingeschränkt kündbar: (1) bei einer Bürgschaft auf unbestimmte Zeit nach Ablauf eines gewissen Zeitraums nach Treu und Glauben und bei Beachtung einer angemessenen Frist (BGH WM 59, 855, 856; NJW 85, 3007, 3008 [BGH 04.07.1985 - IX ZR 135/84]; NJW-RR 93, 944, 945; s DerlKnopsBa/Knops § 25 Rz 81); (2)...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / m) Dividendenansprüche

Rn. 458 Stand: EL 171 – ET: 02/2024 Phasengleiche Aktivierung: Das Gewinnbezugsrecht des Aktionärs (§ 58 Abs 4 AktG) bzw GmbH-Gesellschafters (§ 29 Abs 1 GmbHG) als bedingte Rechtsposition wandelt sich erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss in einen durchsetzbaren Anspruch. Da der Gewinnverwendungsbeschluss idR erst nach der Feststellung des JA und somit nach dem Bilanzstich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Nutzungsvorteile

Rn. 279 Stand: EL 150 – ET: 04/2021 Die Gewährung eines bloßen Nutzungsvorteils (durch den beim Nutzenden betriebliche Aufwendungen erspart werden) ist nicht einlagefähig (Bsp Nutzungsvorteil aus einer zinsverbilligten/zinslosen Darlehensüberlassung eines Gesellschafters an die Gesellschaft/unentgeltliche Kfz-Nutzung, BFH v 26.05.1982, I R 104/81, BStBl II 1982, 594; unentgel...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zuordnung von Forderungen zum BV

Rn. 188 Stand: EL 142 – ET: 04/2020 Zuordnung von Darlehensforderungen: Eine Darlehensforderung, gleichgültig aus welchen Mitteln das Darlehen gegeben wurde, gehört zum notwendigen BV, wenn die Darlehensgewährung auf einem Vorgang beruht, der in den betrieblichen Bereich fällt. Die darlehensbasierte Forderung muss zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein, sic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Eigenhändigkeit.

Rn 13 Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig unterzeichnet sein. Eigenhändigkeit wird nur für die Unterschrift, nicht den Text verlangt, anders beim Testament, § 2247 I. Eine Schreibhilfe, etwa durch Halten der Hand, ist zulässig, soweit der Aussteller nur unterstützt wird und die Unterschrift auf seinem Willen beruht (BGHZ 47, 71; NJW 81, 1900). Unzureichend ist ein St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gestaltungsmöglichkeiten, II 2.

Rn 17 Anders als I 3 enthält II 2 keine gesetzliche Ausübungskontolle, sondern – strenger – eine zwingende Gestaltungsgrenze. Selbst einstimmig können die Gesellschafter die Pflichten aus II 1 nicht etwa auf bestimmte Informationsgegenstände beschränken (BTDrs 19/276351, 159). Das Nichtbeachten von II 2 führt zur Nichtigkeit. Zu eng geraten ist der Wortlaut von II 2, denn na...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Arbeitsgemeinschaften

Rz. 724 [Autor/Stand] Arbeitsgemeinschaften gewerblicher Unternehmer sind im Regelfall zivilrechtlich als GbR und einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmerschaft ("andere Gesellschaft" i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu qualifizieren.[2] Erschöpft sich allerdings ihr Zweck lediglich in der Erfüllung eines einzigen Werk- oder Werklieferungsvertrages, gelten sie gewerb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Der verbleibende Anwendungsbereich.

Rn 2 Keine von § 845 erfasste Dienstleistungspflicht enthält § 1618a (Bambg NJW 85, 2724 [OLG Bamberg 03.01.1984 - 5 U 126/83]). Auch vertraglich geschuldete Dienste (zB als Gesellschafter) und ohne Rechtspflicht erbrachte Dienstleistungen fallen nicht unter § 845. Rn 3 Es verbleiben die Dienstleistungspflicht der im elterlichen Hausstand lebenden Kinder nach § 1619 (S 1619; ...mehr

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§ 14 Unternehmensbewertung ... / 1. Bewertung von Arztpraxen

Rz. 210 Der Erfolg oder Misserfolg freiberuflicher Praxen hängt meist entscheidend von der Person des Inhabers und von seiner persönlichen Bindung zu Klienten bzw. Patienten ab.[385] In der Rechtsprechung wird daher zu Recht die Anwendung der Ertragswertmethode i.S.v. IDW S 1 grundsätzlich abgelehnt.[386] Traditionell wird stattdessen das Sachwertverfahren [387] favorisiert, b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IX. Juristische Personen und Gemeinschaften.

Rn 12 Bei juristischen Personen und allen rechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften wird der Besitz in Form des Organbesitzes durch die zur Vertretung berufenen Organe oder Gesellschafter ausgeübt (s.o. § 854 Rn 14 f). Die freiwillige Weggabe einer Sache durch ein Organ ist daher für die juristische Person oder die sonstige Gemeinschaft kein Abhandenkommen, selbst wenn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Freistellungsanspruch.

Rn 2 Gem I 1 kann der Ausgeschiedene vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung verlangen, dass er von seiner Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft befreit wird. Dieser Freistellungsanspruch besteht im Innenverhältnis. Gegen seine Haftung im Außenverhältnis kann sich der Ausgeschiedene mit dem Freistellungsanspruch nicht verteidigen. Soweit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Die BGH-Entscheidung ›Weißes Ross‹.

Rn 9 Der Gesetzgeber hatte im Jahr 1900 die GbR als eine nicht rechtsfähige und nicht parteifähige Gesamthandsgemeinschaft konstruiert. Daran hat sich bzgl der Gesetzeslage über 100 Jahre hinweg nichts verändert. Die Rspr hat im Jahre 2001 jedoch die gesellschaftsrechtlichen Zusammenhänge grundlegend verändert. Denn der II. Zivilsenat des BGH hat mit Urt v 29.1.01 die GbR fü...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Zurechnung des Feststellungsgegenstandes (§ 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG)

Rz. 10 [Autor/Stand] Dem Wortlaut des § 154 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 folgend ("... zuzurechnen ist") ist bei Sachen und Grundstücken der jeweilige Eigentümer Beteiligter und Rechtsbehelfsbefugt, bei Forderungen und Rechten der jeweilige Gläubigerbzw. Rechtsinhaber, bei Gesellschaftsanteilen der jeweilige Gesellschafter/Anteilseigner [2], in Erbbaurechtsfällen der Erbbauberechtigte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kasuistik regelmäßiger Barbezüge.

Rn 7 Abgeordnetenbezüge und Kostenpauschalen der Abgeordneten (BGH FamRZ 86, 780). Mandatsbezogene Aufwendungen sind in Abzug zu bringen. Aufwandsentschädigungen, etwa von Bürgermeistern oder Kreisräten (Brandbg FamRZ 22, 1284; Bambg FamRZ 99, 1082: Anrechnung nur zu einem Drittel wegen konkret nachgewiesenen Mehrbedarfs). Ausbildungsvergütungen (BGH FamRZ 06, 99), reduziert u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Übersicht und Rechtsnatur.

Rn 1 Der Abschluss eines Bürgschaftsvertrages zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen begründet Rechte und Pflichten, deren Bedeutung und Tragweite sich erst durch eine Gesamtschau auf drei miteinander verknüpfte Rechtsverhältnisse erschließen: Bürge-Gläubiger/Gläubiger-Hauptschuldner/Hauptschuldner-Bürge. Bei der Nachbürgschaft (s Rn 94) und der Rückbürgschaft (s Rn 104) wird...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zulässigkeit.

Rn 2 Zuständig ist das AG am Vertragssitz der eGbR (§ 706 2), bei analoger Anwendung (Rn 1) am Verwaltungssitz (§ 706 1). Das Verfahren ist eines der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 375 Nr 17 FamFG). Der Antrag ist subsidiär gegenüber dem Versuch einer privatautonomen Liquidatorenbestellung durch die Gesellschafter und ist nur im Liquidationsstadium statthaft. Antragsberecht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1417 BGB – Sondergut.

Gesetzestext (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen. (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können. (3) 1Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbstständig. 2Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts. Rn 1 Zum Sondergut zählt dasjenige Vermögen, das nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden kann. Das sind zB gem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Gestaltungsgrenzen nach VI.

Rn 8 Gem VI sind die Kündigungsrechte in II und IV zwingend. Regelungen, die unmittelbar oder auch nur mittelbar dieses Recht ausschließen oder beschränken, sind unwirksam (BGH NJW-RR 06, 1270 [BGH 13.03.2006 - II ZR 295/04] Rz 11). Auch die Schwelle der Unzumutbarkeit kann nicht verschärft werden (BGH NJW 94, 2886, 2888). Eine Eingrenzung auf nur bestimmte wichtige Gründe i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Klage des Berechtigten.

Rn 3 Nur die wirksame (Rn 4) Klage des zum Zeitpunkt der Einreichung materiell-rechtlich Verfügungsbefugten (Berechtigten) hemmt die Verjährung (BGH NJW 22, 1959 Rz 24 f, 27; 10, 2270 Rz 47). Nicht erforderlich ist, dass die materielle Berechtigung noch zum Zeitpunkt der Klagezustellung fortbesteht (BGH NJW 13, 1730 [BGH 15.11.2012 - I ZR 86/11] Rz 26); bei einer Abtretung h...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Gewinnermittlungsstufen

Rn. 5 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Die "Arithmetik" der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 EStG bzw § 5 Abs 1 EStG sieht eine zweistufige Gewinnermittlung nach folgendem Schema mit Korrekturen inner- sowie außerhalb der StB vor. Der Gewinn iS § 4 Abs 1 EStG bzw § 5 Abs 1 EStG ist zum letztlich stpfl Gewinn iS § 2 Abs 2 Nr 1 EStG durch weitere außerbilanzielle Korrekturen fortzuen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Keine höchstpersönliche Leistungspflicht.

Rn 2 Regelmäßig hat der Gläubiger ein vorrangiges Interesse an der Leistung und nicht an der Person des Leistenden (Soergel/Forster § 267 Rz 1; MüKoBGB/Krüger § 267 Rz 1). Aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses kann jedoch folgen, dass die Leistung höchstpersönlich zu erbringen ist. Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus dem Gesetzeszweck (BGHZ 23, 224) oder dem positiv erk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Entgeltabhängige Versorgungsanrechte (Abs 4).

Rn 7 IV erklärt die zeitratierliche Bewertung insb für anwendbar, wenn die Höhe der Versorgung von dem Entgelt abhängt, das vor Eintritt des Versorgungsfalles zuletzt bezogen wurde. Dabei kann es sich um das letzte Monatseinkommen oder auch um das durchschnittliche Monatseinkommen im letzten Jahr oder im Laufe mehrerer Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles handeln. IdR se...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 706 BGB – Sitz der Gesellschaft

Gesetzestext Sitz der Gesellschaft ist der Ort, an dem deren Geschäfte tatsächlich geführt werden (Verwaltungssitz). Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen und haben die Gesellschafter einen Ort im Inland als Sitz vereinbart (Vertragssitz), so ist abweichend von Satz 1 dieser Ort Sitz der Gesellschaft. Rn 1 Die Vorschrift betrifft nur die rechtsfähige GbR....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Teleologische Reduktion wegen des Fehlens einer Interessenkollision.

Rn 9 Obgleich § 181 tatbestandlich verselbstständigt ist und eine Interessenkollision im Einzelfall nicht vorliegen muss, ist es nach hM nicht ausgeschlossen, im Wege einer teleologischen Reduktion Fallgruppen aus dem Anwendungsbereich der Norm herauszunehmen, in denen typischerweise eine Interessenkollision nicht gegeben ist (Rn 1). Praktisch bedeutsam ist dies va bei Insic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorschuss.

Rn 3 Das Vorschussrecht nach II steht jedem Gesellschafter zu, auch wenn er keine Geschäftsführungsbefugnis hat. Das Recht besteht auf Verlangen, ist also ein sog verhaltener Anspruch, der vor Ausübung des Verlangens nicht abtretbar und nicht pfändbar ist. Für den Vorschuss nach II gilt, anders als für den Ersatz nach I Fall 1, kein objektiver und subjektiver Maßstab, sonder...mehr

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§ 15 Gesellschaftsrechtlich... / V. Beteiligung aller/mehrerer Pflichtteilsberechtigter durch Holdingstrukturen

Rz. 180 Selbstverständlich lässt sich die Pflichtteilsproblematik insgesamt auch dadurch umgehen, dass die im Unternehmen verkörperte Vermögenssubstanz dem bzw. den Pflichtteilsberechtigten gar nicht erst vorenthalten wird. Rz. 181 Dies muss nicht zwingend mit einer Zersplitterung der Eigentümerstellung oder komplizierten Führungsstrukturen einhergehen. Vielmehr ist es durcha...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Notwendiges Privatvermögen

Rn. 137 Stand: EL 139 – ET: 10/2019 Notwendig dem PV sind WG zuzuordnen, die unter keiner denkbaren Begründung dazu bestimmt u geeignet sind, dem Betrieb zu dienen o ihn zu fördern, also insb WG der privaten Lebensführung (s Rn 110). Beispiele: Kleidung u Hausrat; das eigengenutzte Einfamilien- o Wochenendhaus (BFH v 23.01.1991, X R 105–107/88, BStBl II 1991, 519 mwN); das Segel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 10 Stimmrechtsausübung ist die auf einen Beschl-Antrag gerichtete Erklärung des Stimmberechtigten ggü dem Versammlungsleiter (Vor §§ 23–25 Rn 2). Nach ihrem Zugang kann sie analog § 130 I 1 BGB nicht mehr widerrufen werden (BGH ZMR 12, 980 = NJW 12, 3372 Rz 8). Die Stimmrechtsausübung ist darauf gerichtet, den Beschl herbeizuführen. Als Willenserklärung unterliegt die Sti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Natürliche Personen.

Rn 2 Es kommt auf das tatsächliche Versterben oder einer Todeserklärung gem VerschG an. Die dauerhafte Abwesenheit oder der Irrtum über den Tod genügen nicht (allgM). Ebenso wenig ist maßgeblich, ob und wann die GbR oder die Mitgesellschater vom Tod Kenntnis erlangt haben. Versterben alle Gesellschafter zugleich, ist das ein Auflösungsgrund; versterben mehrere zugleich, ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Die Dreiteilung der rechtsfähigen Rechtsträger.

Rn 9b Die neue GbR ist keine Gesamthand mehr (§ 713). Sie ist aber auch keine juristische Person. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 14 I. Die Kennzeichen juristischer Personen (körperschaftliche Struktur, Drittorganschaft, keine Haftung der Gesellschafter) liegen bei der GbR nicht vor. Juristische Personen entstehen durch Registereintragung oder staatliche Konze...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbindlichkeiten zum Zwecke der Erfüllung (§ 656 II).

Rn 9 Eine Rückforderung der Vorausleistung ist gesetzlich ausgeschlossen. Genannt wird beispielhaft das Schuldanerkenntnis. Auch wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine Vergütung vereinbart wird, erfasst die Regelung des II diese mit der Folge, dass der Vergleich nicht vollstreckt werden darf (AG Ddorf NJW-RR 01, 913 [AG Frankfurt am Main 05.09.2000 - 31 C 536/00 - 74]). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Formelle Legitimation.

Rn 5 § 714 behält auch nach der Reform durch das MoPeG das Einstimmigkeitsprinzip grds bei (wie vormals §§ 709, 710 aF), freilich – wie früher auch – dispositiv (§ 708). Das Einstimmigkeitsprinzip gilt daher, wenn im Gesellschaftsvertrag weder ausdrücklich noch konkludent etwa Abweichendes vereinbart ist. Eine Stimmenthaltung hat hier die Wirkung einer Ablehnung. Der Gesells...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 § 4 bestimmt (abschließend) die Haftungsadressaten und fasst deren Kreis im Sinne eines effizienten Verbraucherschutzes sehr weit; er wurde durch die VO (EU) 2017/745 (ABl 17, L 117/1; 20, L 130/18, 23 L 70/1 u L 80/24) für Medizinprodukte auf die benannte Stelle erweitert (Art 10 XVI, 11 V der VO). Eine tatsächliche Entstehung des Fehlers im Risikobereich der in § 4 ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Kündigungsberechtigung.

Rn 47 Die Kündigungsberechtigung (iE Lingemann/Steinhauser NJW 18, 840) richtet sich nach allg Regeln. Neben Dienstberechtigtem/ArbG sind ggü ArbN kündigungsberechtigt idR Personalleiter (BAG NZA 21, 1178 [BAG 27.04.2021 - 9 AZR 662/19]; Gesamtprokura schadet nicht, BAG NJW 14, 3595 [BAG 25.09.2014 - 2 AZR 567/13] Anm Lingemann/Siemer), nicht aber Personalsachbearbeiter (BAG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Kasuistik.

Rn 3 Gesamtschuld: gemeinsame Aufnahme eines Darlehens (RGZ 71, 113, 117), gemeinschaftlich begründete Zahlungspflichten mehrerer Kunden eines Energieversorgungsunternehmens (BGH NZM 21, 819), Schiedsparteien ggü Schiedsgericht (BGHZ 55, 344, 347), mehrere durch Prozessvergleich verpflichtete Parteien (KG NJW-RR 88, 1406), mehrere Grundstückserwerber bzgl Verpflichtungen aus...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 § 585a entspricht § 550 1 (vgl auch zum Bestimmtheitserfordernis Brandbg v 12.2.15, 5 U [Lw] 45/14), wobei die Mindestlaufzeit bei der Pacht auf zwei Jahre ggü der Miete erhöht ist. Eine Bezugnahme (vgl BGH GuT 11, 86 [BGH 15.04.2011 - LwZR 7/10]) auf den ›zur Zeit bestehenden Pachtvertrag‹, nicht aber auf eine bestimmte Urkunde, ist ungenügend (Naumbg OLGR 07, 362). Di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Unterbeteiligungen.

Rn 51 Die Unterbeteiligung ist die Beteiligung an einer Beteiligung; sowohl an Anteilen von Kapital- als auch Personengesellschaften, wie zB Beteiligungen an OHG und KG oder wiederum an einer GbR. Die Unterbeteiligung ist in ihrer praktischen Bedeutung eine der wichtigsten Erscheinungsformen der Innen-GbR. Anlass für den Abschluss von Unterbeteiligungen sind insb die Umgehun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktionen des § 343 I.

Rn 1 Eine Vertragsstrafe wird typischerweise im Vertrauen darauf versprochen, es werde schon alles gut gehen. Dieser Gefahr wird (anders als bei der insoweit ähnlichen Bürgschaft) nicht durch eine Formvorschrift begegnet; das Versprechen wird nur vereinzelt von einer Formbedürftigkeit der zu sichernden Verbindlichkeit (zB nach § 311b I) erfasst. Vielmehr hilft § 343 hier una...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Rechtsscheinhaftung.

Rn 35 UU trifft den Handelnden eine gesamtschuldnerisch neben die Haftung des Unternehmensinhabers tretende Rechtsscheinhaftung analog § 179. Anerkannt ist eine solche Haftung insb in Fällen, in denen der Handelnde in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeiten haftet, etwa wenn er als Vertreter für eine GmbH o...mehr