Fachbeiträge & Kommentare zu Gesellschafterversammlung

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England und Wales1 England ... / I. Auflösungsgründe

Rz. 535 Nach Sec. 84 Insolvency Act 1986 kann eine Gesellschaft aus zwei Gründen freiwillig aufgelöst werden:mehr

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Deutschland / 2. Abweichende Vertretungsregelungen

Rz. 206 Durch Satzungsregelung kann bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer eine andere Vertretungsregelung als die Gesamtvertretung bestimmt werden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG). Denkbar und möglich ist die Anordnung von genereller Einzelvertretungsbefugnis, von Gesamtvertretungsbefugnis durch mehrere, nicht aber durch alle Geschäftsführer, sowie von sog. unechter Gesamtver...mehr

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Tschechische Republik / IV. Verpfändung des Geschäftsanteils

Rz. 50 Titel für die Entstehung eines Pfandrechts kann ein Vertrag oder die Entscheidung eines staatlichen Organs sein. Zusätzlich kann ein Pfandrecht kraft Gesetzes entstehen. Der Vertrag über die Errichtung des Pfandrechts muss die Festlegung des Gegenstands des Pfandes, d.h. des verpfändeten Geschäftsanteils, und die abgesicherte Forderung enthalten. Der Gesellschaftsvert...mehr

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Ukraine / 1. Grundlagen

Rz. 159 Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann als juristische Person nicht selbst handeln. Das übernimmt für sie ihr geschäftsführendes Organ, das für die Leitung der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zuständig ist. Das geschäftsführende Organ einer Gesellschaft kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. Rz. 160 Die Bildung des geschäftsführenden Organs und d...mehr

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Slowenien / I. Aufsichtsrat

Rz. 107 Der Aufsichtsrat (nadzorni svet) ist bei einer d.o.o. ein fakultatives Gesellschaftsorgan und kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung dieses Organs verweist das Gesetz auf die entsprechenden Vorschriften über die Aktiengesellschaften, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt (Art. 514 ZGD-1). Der Aufsichts...mehr

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China / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 133 Seit der Gesetzesnovelle 2006 verfügen FIEs über eine Gesellschafterversammlung als Machtorgan. Diese besteht aus allen Gesellschaftern, tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen und entscheidet über alle grundlegenden Fragen, vgl. Art. 37 Gesellschaftsgesetz. Sie ist gegenüber dem Board of Directors mit einem Weisungsrecht ausgestattet. Rz. 134 Die Aufgaben des Board...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / II. Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers

Rz. 99 Das Arbeitsgesetzbuch bestimmt, dass der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer automatisch endet, wenn dieser satzungsmäßig abberufen wurde (Art. 104 T. 1 AGB). Sofern das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre dauerte, ist dem Geschäftsführer eine Kompensation in Höhe von einem durchschnittlichen Monatsgehalt auszuzahlen, es sei denn, dass der Grund der Abberufung ...mehr

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§ 6 Grenzüberschreitende Un... / 2. Ausländische Gesellschaft als herrschende Gesellschaft

Rz. 73 Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge, die zwischen einer deutschen Gesellschaft als abhängiger Gesellschaft und einer ausländischen Gesellschaft als herrschendem Unternehmen abgeschlossen werden, sind somit zulässig.[199] Sie unterfallen dem deutschen Recht.[200] Damit ist auch die Frage geklärt, welche Wirksamkeitsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. So muss e...mehr

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Estland / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 103 Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung oder, wenn ein Aufsichtsrat besteht, durch diesen bestellt und abberufen (§ 184 Abs. 1 HGB). Über Bestellung und Abberufung entscheiden die Gesellschafter durch Beschluss. Handelt es sich um eine Satzungsänderung, ist dazu eine ⅔-Mehrheit erforderlich, ansonsten reicht die einfache Mehrheit. Rz. 104 Sofern d...mehr

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England und Wales1 England ... / bb) Zustimmungsbedürftigkeit wesentlicher Vertragsabschlüsse

Rz. 435 Verträge, bei denen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer Austauschgeschäfte (substantial property transactions) über den Erwerb oder Verkauf von beweglichen und unbeweglichen körperlichen Vermögensgegenständen (non-cash assets) abgeschlossen werden, sind seitens der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmungsbedürftig (Sec. 190 CA 2006)....mehr

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Italien / 4. Geschäftsführerhaftung

Rz. 157 Die Geschäftsführer haften der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung ihrer durch Gesetz oder Gründungsurkunde auferlegten Pflichten entstanden sind. Gem. Art. 2476 Abs. 1 c.c. sind diejenigen ausgeschlossen, welche beweisen können, dass sie von dem Geschäft keine Kenntnis hatten oder dass sie diesem ausdrücklich widersproc...mehr

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Weißrussland / II. Direktor/die Direktion der GmbH

Rz. 48 Der Direktor ist im täglichen Geschäft das wichtigste Organ der GmbH. Üblich ist die Bestellung nur eines (General-) Direktors. Die Bildung eines kollegialen Leitungsorgans (Direktion) in einer GmbH ist möglich, jedoch nicht sehr verbreitet.[42] Der Direktor wird in Abhängigkeit von den Regelungen in der Satzung entweder durch die Gesellschafterversammlung oder durch ...mehr

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Deutschland / 2. Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 221 Die Feststellung des Jahresabschlusses bedeutet die Verbindlicherklärung des Jahresabschlusses durch das dazu berufene Gesellschaftsorgan. Der festgestellte Jahresabschluss bildet dann die Grundlage für den Beschluss über die Ergebnisverwendung. Die Feststellung des Jahresabschlusses hat damit der Ergebnisverwendung stets voranzugehen. Rz. 222 Für die Feststellung des...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / I. Aufsichtsrat

Rz. 106 Der Aufsichtsrat (nadzorni odbor) ist ein fakultatives Gesellschaftsorgan. Er kann im Gesellschaftsvertrag vorgesehen werden. Verpflichtend ist ein Aufsichtsrat einzusetzen, wennmehr

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England und Wales1 England ... / 3. Feststellung des Jahresabschlusses

Rz. 483 Sowohl der Jahresabschluss als auch der Geschäftsbericht und die Offenlegung der Vergütung der Geschäftsführer müssen grundsätzlich den Gesellschaftern in der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden (Sec. 423 CA 2006). Ist die Gesellschaft geprüft worden, muss auch der Bericht der Prüfer offengelegt werden (Sec. 423, 495 CA 2006). Die eigentliche Feststellung des ...mehr

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Ukraine / b) Einschränkung der Vertretungsmacht des Geschäftsführers

Rz. 171 Die in Art. 65 Abs. 5 WirtGB normierte Vertretungsbefugnis kann dem Geschäftsführer nicht entzogen werden, was sich in Anbetracht möglicher Missbrauchsfälle nachteilig auf die Gesellschafter auswirken kann. Die Vertretungsbefugnis kann aber eingeschränkt werden, und zwar durch eine klare Festlegung der Vertretungsbefugnisse in der Satzung. Dabei kann bestimmt werden,...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / III. Satzung der Gesellschaft

Rz. 65 Art. 23 LSC verlangt in der Satzung zwingend Angaben zur Firma der Gesellschaft, dem Gesellschaftszweck, dem Gesellschaftssitz, dem Stammkapital und den Geschäftsanteilen (bei ungleichen Anteilen müssen die Rechte, die jedem einzelnen Gesellschafter hieraus erwachsen, sowie die Menge oder die Stellung derselben angegeben werden), wie auch zur Art und Weise der Organis...mehr

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Ungarn / 6. Protokoll, Beschlussbuch

Rz. 133 Der Geschäftsführer muss gem. § 3:193 Abs. 1 Ptk. ein Protokoll über die Gesellschafterversammlung anfertigen, welches Ort, Zeitpunkt, Anwesende, das vertretene Stimmrecht, die wichtigen Ereignisse, die Erklärungen und Beschlüsse sowie die Stimmverhältnisse beinhaltet. Es ist vom Geschäftsführer und von einem bei der Gesellschafterversammlung anwesenden und zum Begla...mehr

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Estland / 4. Beschlussfassung und Mehrheit

Rz. 91 In der Gesellschafterversammlung wird durch Gesellschafterbeschluss entschieden. Ein Gesellschafterbeschluss ist gefasst, wenn mindestens die Hälfte der in der Versammlung vertretenen Stimmen für den Beschluss gestimmt haben (§ 174 HGB). Eine abweichende Regelung kann in der Satzung festgelegt werden. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung, einschließlich der Erh...mehr

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Schweiz / bb) Einsichts- und Auskunftsrecht

Rz. 96 Ohne abweichende statutarische Regelung steht die Geschäftsführung allen Gesellschaftern zu. Die Gesellschafter haben somit aufgrund ihrer Stellung als Geschäftsführer umfassende Einsichtsrechte. Wird jedoch aufgrund der Statuten die Geschäftsführung an einzelne Geschäftsführer oder Dritte abgetreten, so besteht ein umfassendes Einsichts- und Auskunftsrecht der Gesell...mehr

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Ukraine / III. Änderung der Satzung

Rz. 41 Die Satzung der GmbH kann jederzeit durch die Gesellschafterversammlung geändert werden (zu den Besonderheiten der Kapitalerhöhung und -herabsetzung siehe Rdn 82 ff. und 87 ff.). Die Satzungsänderung wird mit ¾ aller Gesellschafterstimmen entschieden und kann in Form der Bestätigung einer neuen Fassung der Satzung erfolgen. Rz. 42 Nach der Bestätigung der neuen Fassung...mehr

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Schweiz / H. Weitere Organe

Rz. 150 Von Gesetzes wegen werden die Gesellschafterversammlung und das Geschäftsführungsorgan als zwingende Organe vorgeschrieben. Neben den im Gesetz vorgesehenen Organen können statutarisch weitere (fakultative) Organe eingeführt werden. In jedem Fall ist zu beachten, dass den fakultativen Organen keine Aufgaben zugewiesen werden, die vom Gesetz zwingend den zwei obligato...mehr

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Slowakei / V. Eigene Anteile

Rz. 46 Die Gesellschaft kann grundsätzlich nicht eigene Anteile erwerben. Ausnahmen hiervon regelt das HGB. Wenn der Geschäftsanteil eines Gesellschafters nicht auf einen Erben oder auf einen Rechtsnachfolger übergeht, geht dieser i.S.d. § 116 HGB auf die Gesellschaft über, die ihn auf einen anderen Gesellschafter oder auf einen Dritten übertragen kann. Über die Übertragung ...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / II. Buchführungspflichten

Rz. 156 Nach Art. L 123–12 Abs. 1 C.com. ist jede (natürliche und juristische) Person, die – wie eine SARL – Kaufmannseigenschaft besitzt, zu ordnungsgemäßer Buchführung verpflichtet. Nach Art. L 123–12 Abs. 2 und 3 C.com. umfasst dies insbesondere die Errichtung eines Inventurverzeichnisses und die Aufstellung des Jahresabschlusses, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlust...mehr

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Ukraine / V. Eigene Anteile

Rz. 79 Eine Gesellschaft hat das Recht, Anteile an ihrem eigenen Stammkapital zu erwerben, ohne es um die Höhe dieser Anteile zu verringern, nur wenn die Gesellschaft am Tag des Erwerbs einen Sicherungsfonds in Höhe des Kaufpreises der ausgekauften Anteile bildet, der nicht für Zahlungen an Gesellschafter verwendet werden darf. Der Vertrag über den Erwerb eines Anteils am ei...mehr

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Norwegen / 5. Treuepflicht

Rz. 106 Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Durch dieses System soll einerseits gewährleistet werden, dass die AS handlungsfähig bleibt, und andererseits sichergestellt werden, dass etwaige Minderheitsgesellschafter geschützt werden. Allerdings d...mehr

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England und Wales1 England ... / a) Beschlussformen und Beschlussmehrheiten

Rz. 347 Im englischen Gesellschaftsrecht werden Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung durch Beschlüsse (resolutions) gefasst. Grundsätzlich ist die einfache Mehrheit für die Beschlussfassung ausreichend. In diesem Zusammenhang spricht man von einfachen Mehrheitsbeschlüssen (ordinary resolutions). Manche Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit bedürfen einer...mehr

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Belgien / II. Liquidation

Rz. 148 Die Liquidation von Gesellschaften ist in den Art. 2:76–2:108 GGV geregelt. Nach belgischem Recht gilt die Vermutung, dass eine in Liquidation befindliche Gesellschaft so lange existiert, bis die Liquidation abgeschlossen ist. Daher wird sie in dieser Zeit von den Liquidatoren verwaltet, die von der Gesellschafterversammlung gewählt wurden. Eine Ausnahme gilt im Fall...mehr

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Mexiko / IV. Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 97 Die Gesellschafterversammlung ist nach Art. 77 Satz 1 LGSM das oberste Organ der Gesellschaft. Sie ist nach Art. 78 LGSM für folgende Entscheidungen zwingend zuständig: Bestätigung der Jahresbilanz, Ausschüttung von Dividenden, Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, Ernennung des Aufsichtsrats (falls anwendbar), Teilung oder Einziehung eines Geschäftsanteils,...mehr

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Griechenland / IV. Vertretung der Gesellschaft

Rz. 120 Die Geschäftsführer sind grundsätzlich nur zur Vornahme solcher Handlungen, die unter den Gesellschaftszweck fallen, befugt (Spezialitätsprinzip). Trotzdem sind auch Handlungen außerhalb des Gesellschaftszweckes für die EPE verbindlich, es sei denn, dass der Dritte von der Überschreitung des Gesellschaftszweckes wusste oder hätte wissen müssen (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ...mehr

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Griechenland / 4. Minderheitsrechte der Gesellschafter

Rz. 89 Andere Rechte der Gesellschafter sind als Minderheitsrechte ausgestaltet. Die wichtigsten davon sind: a) Recht auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Gesellschafter, deren Geschäftsanteile 1/20 des Stammkapitals darstellen, können die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nach Bestimmung der Tagesordnungsthemen verlan...mehr

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Ungarn / V. Kapitalerhöhung

Rz. 73 Die Gesellschafterversammlung kann gem. § 3:198 Abs. 1 Ptk. mit ¾-Mehrheit die Erhöhung des Stammkapitals beschließen. Rz. 74 Das erhöhte Stammkapital kann entweder aus dem Vermögen der Gesellschaft über dem Stammkapital (Rücklagen) angeordnet werden oder durch die Einzahlung neuer Stammeinlagen gedeckt werden, § 3:201 Abs. 1 Ptk. Rz. 75 Im Falle der Deckung durch Einza...mehr

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Serbien / M. Auflösung der Gesellschaft

Rz. 110 Die Liquidation einer serbischen Handelsgesellschaft ist im Neunten Abschnitt des ZPD (Art. 524 ff. ZPD) für alle Gesellschaftsformen geregelt. Die Gesellschaft kann durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens ist für die Dauer von 90 Tagen auf der Internetseite des Handelsregisters ersic...mehr

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Ukraine / VI. Dividenden

Rz. 124 Die Zahlung der Dividenden wird auf Kosten des Nettogewinns der Gesellschaft im Verhältnis zur Höhe der Geschäftsanteile an Personen geleistet, die am Tag des Beschlusses über die Zahlung der Dividenden Gesellschafter waren, Art. 26 Abs. 1 GmbHG. Rz. 125 Die Gesellschaft zahlt Dividenden in bar, sofern durch einen einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung, ...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 8. Auskunftsrecht der Gesellschafter

Rz. 223 Gemäß Art. 196.1 LSC haben die Gesellschafter einer spanischen GmbH das Recht, vor der Gesellschafterversammlung schriftlich oder während der Gesellschafterversammlung mündlich Auskünfte zu verlangen, die sie im Zusammenhang mit den Themen der Tagesordnung für notwendig halten. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die entsprechende Auskunft mündlich oder schriftlic...mehr

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Belgien / 2. Stimmrecht

Rz. 91 Die Formalitäten, die im Hinblick auf die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und der Abstimmung erfüllt werden müssen, sind gem. Art. 5:88 GGV in der Satzung festzulegen. Sofern diese nichts anderes bestimmt, kann ein Gesellschafter gem. Art. 5:95 GGV sein Stimmrecht von einem mit privatrechtlicher Vollmacht ausgestatteten Vertreter ausüben lassen. Wie bereits ...mehr

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Italien / III. Zuständigkeit der Geschäftsführer

Rz. 150 Den Geschäftsführern obliegt die Führung der Geschäfte einschließlich der Erstellung von Jahresabschlussentwürfen, Fusions- und Abspaltungsplänen sowie die Durchführung von Kapitalerhöhungen, die der Geschäftsführung übertragen worden sind. Rz. 151 Nach dem neuen Art. 2475-bis c.c. steht den Geschäftsführern jetzt grundsätzlich die Vertretung der Gesellschaft zu. Die ...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / IV. Vertretung

Rz. 146 Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer im Rechtsverkehr vertreten. Die Geschäftsführer haben nach Art. L 223–18 Abs. 4–6, Art. L 221–4 Abs. 1 C.com. umfassende Vertretungsbefugnisse. Bei mehreren Geschäftsführern ist nach Art. L 223–18 Abs. 7 Satz 1 C.com. im Außenverhältnis jeder stets einzelvertretungsberechtigt. Rz. 147 Eine der deutschen Vorschrift des § ...mehr

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Norwegen / 1. Vertretungsbefugnis

Rz. 143 Die organschaftliche Befugnis, die AS gegenüber Dritten zu vertreten, ist zwischen dem Verwaltungsrat und dem Geschäftsleiter gemäß ihrer Geschäftsführungsbefugnis verteilt. Die Vertretungsbefugnis wird im norwegischen Recht stets als das Recht beschrieben, eine Gesellschaft nach außen zu vertreten und deren Firma zu zeichnen.[432] Letzteres ist aber bereits Bestandt...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 6. Formalien der Gesellschafterbeschlüsse

Rz. 220 Die Abhaltung der Versammlung erfordert die Bildung eines Präsidiums der Hauptversammlung (mesa de la junta general, Art. 191 LSC)[88] sowie die Erstellung einer Anwesenheitsliste, in der die Anzahl der persönlich sowie der mittels Vertreter teilnehmenden Gesellschafter, deren Namen und deren Kapitalanteil niedergelegt werden. Nach Beschlussfassung sind die Gesellsch...mehr

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Schweiz / C. Inhalt des Gesellschaftsvertrags (Statuten)

Rz. 30 Die Statuten der GmbH werden von den Gründern im Errichtungsakt festgelegt (Art. 777 OR). Die Statuten müssen einen Mindestinhalt aufweisen (Art. 776 OR). Daneben bezeichnet das Gesetz gewisse Pflichten und Rechte der Gesellschafter, welche nur gültig sind, wenn sie in den Statuten festgesetzt sind (Art. 776a OR; siehe hierzu Rdn 44 ff.). Nach der Gründung können die ...mehr

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Deutschland / 2. Bareinlage

Rz. 58 Wollen die Gesellschafter ihre Einlage bei der Gründung einer GmbH in bar erbringen, so muss auf jeden Geschäftsanteil mindestens ein Viertel eingezahlt werden; insgesamt müssen der Gesellschaft dabei mindestens 12.500 EUR zugeführt werden (vgl. § 7 Abs. 2 GmbHG). Bei der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss das Stammkapital hingegen in vol...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 22 Den Gesellschaftern der Sp. z o.o. ist gesetzlich ein weiter Spielraum eingeräumt, ihr Verhältnis zueinander und die Verhältnisse zur Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag zu regeln. So finden sich in Gesellschaftsverträgen oftmals Regelungen zur Einziehung von Gesellschaftsanteilen. Diese kann nur stattfinden, wenn der Gesellschaftsvertrag die Anteilseinziehung regelt...mehr

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England und Wales1 England ... / (1) Stimmabgabe per Handzeichen

Rz. 371 Entweder kann abgestimmt werden, indem jeder anwesende Gesellschafter per Handzeichen (show of hands) abstimmt. In diesem Fall zählt jede Stimme einfach nach Köpfen, selbst wenn ein Gesellschafter mehrere Anteile hält (Sec. 282 ff. CA 2006). Rz. 372 Grundsätzlich bestimmt Art. 42 in Table A, dass im Regelfall per Handzeichen nach Köpfen abzustimmen ist und eine schrif...mehr

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Schweiz / I. Geschäftsführer

Rz. 132 Die dispositive gesetzliche Ordnung der Geschäftsführung geht vom Prinzip der Selbstorganschaft aus (Art. 809 Abs. 1 OR). Danach üben alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus, womit eine Einheit von Unternehmensbesitz und Unternehmensleitung erreicht wird. Mittels abweichenden statutarischen Bestimmungen kann die Geschäftsführung jedoch auf einen oder m...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / a) Informations- und Überwachungsrecht

Rz. 84 Jeder Gesellschafter hat ein gem. Art. L 223–26 Abs. 5 C.com. durch den Gesellschaftsvertrag nicht beschränkbares Informationsrecht über die Angelegenheiten der Gesellschaft, das wie folgt ausgestaltet ist: Rz. 85 Mindestens 15 Tage vor der jährlichen ordentlichen Gesellschafterversammlung müssen gem. Art. L 223–26 Abs. 2, Art. R 223–18 C.com. den Gesellschaftern der J...mehr

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Japan / II. gōdō gaisha

Rz. 83 Als weiteres Surrogat für die abgeschaffte Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung kommt aus dem Bereich der Rechtsträger, die den Rechtsformzusatz kaisha tragen, die neu geschaffene Rechtsform der gōdō gaisha in Betracht. Rz. 84 Der Begriff gōdō gaisha lässt sich nur schwer in die deutsche Sprache übersetzen. Der Begriffsbestandteil gōdō bedeutet so viel ...mehr

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Deutschland / 5. Wirkungen der Insolvenzeröffnung

Rz. 240 Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die GmbH aufgelöst (§ 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG). Sie besteht nach Auflösung bis zur Vollbeendigung fort. Die Insolvenzmasse, d.h. das gesamte einer Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen der Gesellschaft, dient der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO). Die gesamten Verwaltungs- und Verfüg...mehr

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Indien1 Der Verfasser dankt... / I. Gesetzlicher Mindestinhalt, gesetzliche Mustersatzung

Rz. 28 Die Regelungen zu Gesellschaftszweck und Gesellschaftsverfassung werden formal in den getrennten Dokumentenmehr

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Weißrussland / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 45 Die Umwandlung einer GmbH (Verschmelzung, Eingliederung, Spaltung, Ausgründung und Reorganisation) erfolgt aufgrund einer einstimmigen Entscheidung der Gesellschafterversammlung der Gesellschaft oder aufgrund Entscheidung eines kompetenten staatlichen Organs (etwa eines Gerichts) (§ 111 WGesG). In den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen – etwa bei Überschreitung oder U...mehr