Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 165 BGB – Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter.

Gesetzestext Die Wirksamkeit einer von oder gegenüber einem Vertreter abgegebenen Willenserklärung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der Vertreter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Rn 1 Da die Rechtsfolgen des Vertretergeschäfts idR ausschließlich den Vertretenen treffen und der beschränkt geschäftsfähige Vertreter, der ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Erlöschen nach Maßgabe des Grundgeschäfts (S 1).

Rn 3 Enthält die Vollmacht keine ausdrückliche Regelung, bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht gem 1 aus dem Grundverhältnis (zB Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag, Dienst- oder Arbeitsvertrag). Dieses kann auch in einem Treuhandvertrag bestehen (BGH DNotZ 18, 828 [BGH 12.07.2018 - V ZR 285/17] Rz 11). Ob zwar die Vollmacht nach dem Abstraktionsgrundsatz (§ 167 Rn 4) ni...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 237 BGB – Bewegliche Sachen.

Gesetzestext 1Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. 2Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden. Rn 1 Bei Verpfändung beweglicher Sachen sieht das Gesetz im Vergleich zu Wertpapieren einen auf den Schätzwert (vgl ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vorläufige oder sichernde Maßnahmen.

Rn 2 Mit dem gesetzlichen Wortlaut der vorläufigen oder sichernden Maßnahmen will das Gesetz all diejenigen Maßnahmen in Bezug nehmen, die den Charakter einer bloßen vorläufigen Sicherungswirkung haben. Dazu zählen in erster Linie der Arrest (§§ 916 ff) und die einstweilige Verfügung (§§ 935 ff). Darüber hinaus kommt auch das selbstständige Beweisverfahren in Betracht (§§ 48...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ersitzung und Herausgabe, insbes bei Bereicherungshaftung.

Rn 8 Dem Sinn und Zweck der Ersitzung entspricht es, schuldrechtliche Herausgabeansprüche aus Gesetz gegen den Erwerber auszuschließen. Dies ist auch den Gesetzesmaterialien zu entnehmen (Motive III 353). Fortbestehen müssen und werden lediglich vertragliche Rückgabeansprüche. Dagegen kann der mit einer Ersitzung regelmäßig verbundene Eingriff in fremdes Eigentum wohl unstr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsätzliches.

Rn 1 §§ 474, 475 und 476 wurden zunächst erheblich überarbeitet durch das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts (s § 439 Rn 1). Sie sind danach so systematisiert, dass § 474 den Verbrauchtsgüterkauf definiert und die Reichweite seiner Sonderregeln normiert, § 475 die Sonderregeln des materiellen Verbraucherschutzrechts enthält und § 476 festlegt, welche Normen des allgemei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Konkludenter Ausschluss.

Rn 12 Ein Ausschluss kann sich gem § 557 III Hs 2 Alt 2 auch aus den Umständen ergeben (BGH ZMR 04, 408, 409; Sternel FS Blank, 421, 431). Um das zu ermitteln, bedarf es einer umfassenden Auslegung des gesamten Vertrags einschl der außerhalb des Vertrags liegenden Umstände (BGH ZMR 04, 408, 409). Für die Auslegung kommt es entscheidend auf die konkrete Ausgestaltung des Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Aufstellung (Abs 1 S 5).

Rn 11 Nach § 632a I 4 muss der Unternehmer seine Abschlagsforderung durch eine geordnete Aufstellung nachweisen. Fehlt sie, ist ein Anspruch auf Abschlagszahlung nicht gegeben. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, das im ansonsten wortgleichen § 16 I Nr 1 2 VOB/B enthaltene Kriterium der Prüfbarkeit in das Gesetz zu übernehmen. Da die Aufstellung dem Besteller glei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Austrittswirkungen.

Rn 5 Mit Zugang der Austrittserklärung wird der Austritt wirksam und scheidet das Mitglied aus dem Verein aus, wenn die Satzung keine Austrittsfrist vorsieht. Andernfalls wird der Austritt mit Fristablauf wirksam. Solange die Mitgliedschaft noch fortdauert, hat das Mitglied alle Rechte und Pflichten. Allerdings müssen mitgliedschaftliche Ansprüche des Vereins, die erst nach ...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 4. Ort und Zeitpunkt der Offenlegung

Tz. 30 Stand: EL 50 – ET: 06/2023 Das Gesetz sieht als Grundfall vor, die nichtfinanziellen Angaben im Lagebericht zu machen und zwar in die herkömmliche Berichterstattung integriert oder in einem eigenen Teilbericht. Möglich ist ferner eine Mischung aus eigenem Teilbericht und Integration einzelner Angaben. Im Fall der Integration wird in DRS 20.242 empfohlen, anzugeben, an ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Obwohl das Gesetz in § 12 und § 13 gleichermaßen von dem allg Gerichtsstand einer ›Person‹ spricht, ist der Personenbegriff in beiden Vorschriften unterschiedlich. Während § 12 alle Personen erfasst, findet § 13 ausschl auf natürliche Personen Anwendung (allgM; BGH NJW-RR 04, 1505; MüKoZPO/Patzina Rz 3; St/J/Roth Rz 1; Zö/Schultzky Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich Rz 2). Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die aktuelle Fassung der Norm geht auf die Aufhebung von § 1303 Abs 2 durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen zurück und stellt eine Folgeänderung dar. Nachdem die Eheschließung Minderjähriger jetzt nicht mehr möglich ist, sind die entspr Regelungen aus der alten Fassung nach Auffassung des Gesetzgebers überflüssig geworden. Rn 2 Der Sinn der Regelung besteht dari...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 983 BGB – Unanbringbare Sachen bei Behörden.

Gesetzestext Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung. Rn 1 Die Norm ergänzt die Regeln zum Verkehrsfund um eine öffentlich-re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Vorbemerkung.

Rn 1 Mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts v 29.7.09, BGBl I 2286 ist das Rechtsinstitut der Patientenverfügung in das Bürgerliche Recht eingeführt worden. Damit wird das Recht eines entscheidungsfähigen Patienten anerkannt, sein Selbstbestimmungsrecht nicht nur aktuell, sondern auch durch eine in die Zukunft wirkende vorausschauende Verfügung auszuüben. Mit de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rücktritt vom Schiedsrichteramt.

Rn 3 Ein Schiedsrichter kann jederzeit von seinem Schiedsrichteramt zurücktreten, wenn er sich aus irgendeinem Grunde außerstande sieht, seine Aufgaben zu erfüllen. Diese Regelung und der ergänzende Hinweis in § 1039 I auf einen Rücktritt aus anderen Gründen zeigt, dass der Rücktritt vom Schiedsrichteramt zu unterscheiden ist von der Beendigung des Schiedsrichtervertrages (s...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Entscheidung des Berufungsgerichts.

Rn 14 Obwohl sich die Rechtsfolgen der Zurücknahme der Berufung aus dem Gesetz ergeben (Abs 3 S 1), ordnet dieses an, dass das Berufungsgericht sie vAw durch Beschl auszusprechen hat. Dieser hat somit rein deklaratorische Bedeutung, ist jedoch Voraussetzung für die Kostenfestsetzung (§ 103 I). Er ist – regelmäßig ohne mündliche Verhandlung (§ 128 IV) – unmittelbar nach dem W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtswidrigkeit.

Rn 31 Die Rechtswidrigkeit wird nicht durch einen Schaden indiziert. Sie beurteilt sich vielmehr danach, ob das Amtshandeln rechtmäßig oder rechtswidrig war. Problematisch ist das, wenn dem Beamten eine fehlerhafte Rechtsanwendung zur Last gelegt wird wie bei dem Vorwurf, Staatsanwaltschaften (Rn 131) und Gerichte (Rn 84, Rn 96) hätten falsch entschieden. In der Rspr des BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Legaldefinition des Anspruchs.

Rn 4 Die §§ 194 ff gelten für alle Ansprüche des BGB und überhaupt des Privatrechts, soweit die Verjährung dort nicht gesondert geregelt ist. Bei sonstigen Ansprüchen kommt eine Analogie in Betracht (§ 195 Rn 4). Doch sind mit Rücksicht auf den formalen Charakter des Verjährungsrechts an die Rechtfertigung einer über den Wortlaut der Vorschriften hinausgehenden Anwendung ins...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sonstige Wirkungen.

Rn 10 Das Gesetz beschränkt sich auf die Regelung von Schadenersatz- und Rückgewähransprüchen bei Beendigung des Verlöbnisses (§§ 1298–1302), begründet aber darüber hinaus keine weitergehenden Verpflichtungen, insbesondere hat es weder unterhalts- noch güterrechtliche Auswirkungen, weshalb im Fall der Tötung eines Verlobten auch keine Ansprüche aus § 844 II bestehen (Frankf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung, Reform.

Rn 1 Die Norm regelt das primäre Mängelrecht des Käufers auf Nacherfüllung durch den Verkäufer und das Recht auf zweite Andienung des Verkäufers (§ 437 Rn 15). III wurde mit Inkrafttreten am 1.1.18 durch das ›Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Anhörung von Pflege- oder Bezugspersonen (Abs 2).

Rn 10 Die in Abs 2 geregelte Anhörung der Pflege- und Bezugspersonen entspricht inhaltlich § 50c S 1 FGG aF. Allerdings liegt die Entscheidung über die Anhörung nunmehr nicht mehr im Ermessen des Gerichts; dieses ist zur Anhörung der in Abs 1 S 1 und 2 genannten Personen verpflichtet (›sind anzuhören‹), ohne dass hierfür deren förmliche Beteiligung erforderlich ist. Die Anhö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand und -zweck.

Rn 1 § 356c wurde durch das VRRL-UG, durch das die §§ 355 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 355 ff Rn 2), neu ins Gesetz aufgenommen. Die Norm ist im Zusammenhang mit den §§ 510 I, 356 und 357d zu sehen. § 510 I sieht für Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 vor. § 356 legt die V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kostenfreiheit des minderjährigen Beteiligten (Abs 3).

Rn 5 Die Regelung wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen v 17.7.17 (BGBl I 2017, 2429) eingefügt. Entsprechend dem Rechtsgedanken in § 81 III und § 183 dürfen dem minderjährigen Ehegatten Verfahrenskosten weder ganz noch teilweise auferlegt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Kostenentscheidung nach § 132 I (im Verfahren auf Antrag eines Ehegatten) oder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Geschäfte des täglichen Lebens.

Rn 3 Die Vorschrift gilt nur für ›Geschäfte des täglichen Lebens‹. Der Begriff ist im Gesetz nicht definiert. Für seine Auslegung kann auf die zu dem Begriff der ›Angelegenheit des täglichen Lebens‹ in § 1825 III entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. Maßgebend ist, ob es sich nach der Verkehrsauffassung um ein alltägliches Geschäft handelt. Dazu gehören nach der Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzesgeschichte, Zweck und Allgemeines.

Rn 1 § 557b ist durch das MSRG v. 19.6.01 (BGBl I 1149) mWv 1.9.01 in das Gesetz eingefügt worden. IV wurde mWv 1.6.15 durch das MietNovG v 21.4.15 (BGBl I 610) angefügt (Rn 10 ff). Mietpreisänderungsklauseln, die vor dem 1.9.01 vereinbart wurden, bleiben wirksam. Für sie gilt noch § 10a MHG in der jeweiligen Fassung. Im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ist ein Alt-Index...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Besteller und Unternehmer.

Rn 18 Die Parteien eines Werkvertrages bezeichnet das Gesetz als Besteller und Unternehmer, die VOB/B als Auftraggeber und Auftragnehmer. Besteller ist derjenige, dem ggü sich der Unternehmer zur Erbringung einer Werkleistung verpflichtet hat. Gibt es mehrere Besteller, so sind diese im Hinblick auf die geschuldete Werkleistung zumeist Mitgläubiger iSd § 432 (s dort) und bzg...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Für die Binnenorganisation der Landgerichte gibt das Gesetz nur einen groben Rahmen vor. Aus dem Gebot, Zivil- und Strafkammern bei dem LG zu bilden (Abs 1), lässt sich die Mindestanforderung ableiten, dass bei jedem LG je eine dieser Kammern bestehen muss (Ausn: Abs 2). In der Praxis der Zivilrechtsprechung ist heute vorrangig der Einzelrichter tätig. Die Pflicht zur E...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Firmenrecht und Zeichenschutz (Abs 1 Nr 4 lit b, c).

Rn 9 Das Firmenrecht wird durch §§ 17–38 HGB geregelt und ist notwendig einem Kaufmann zuzuordnen (vgl § 17 I HGB). Auf die Herleitung des Anspruchs aus Gesetz oder Vertrag wie auf die Ausgestaltung des Begehrens kommt es für die Zuordnung als Handelssache nicht an. – Der Zeichenschutz umfasst Marken (vgl FG Düsseldorf 22.7.09 – 4 K 1400/09) und eingetragene Designs (einschl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

Rn 6 Ausnahmeregelungen finden sich in § 3 I WEG (Sondereigentum an Räumen), in den §§ 810 I, 824 ZPO (Pfändbarkeit und Verwertbarkeit ungetrennter Früchte), in Art 231 § 5 EGBGB (Gebäudeeigentum, Anlagen u Anpflanzungen in den neuen Bundesländern), im Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung (BGBl III 1949, s. 403) und im Landesrecht nach Art 65, 66, 181 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1441 BGB – Haftung im Innenverhältnis.

Gesetzestext Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Arten des Besitzes.

Rn 6 Die Regelung des § 854 meint ausschl den unmittelbaren Besitz, obgleich dieser Terminus im Gesetz nicht genannt wird. Er ergibt sich in Abgrenzung zum mittelbaren Besitz (§ 868). § 854 betrifft sowohl den Eigenbesitz als auch den Fremdbesitz (§ 872). Umfasst wird weiterhin der Allein- und der Mitbesitz (§ 866), ferner der Voll- und der Teilbesitz (§ 865). Dagegen fällt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Ausschließungsgründe/Zweck.

Rn 19 Ein Richter muss vertrauenswürdig sein, um sein Amt neutral mit der nötigen Distanz zu den Parteien ausüben zu können (Rn 1 ff). Ist er voreingenommen, verliert er dieses Vertrauen. Die Voreingenommenheit ist eine innere Tatsache, auf die allein durch objektiv feststellbare Indizien geschlossen werden kann. Das Gesetz sieht zuverlässige Indizien dann, wenn der Richter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ermessensfehler.

Rn 8 Ermessensfehler sind eine Über- oder Unterschreitung des Ermessens oder sein Fehlgebrauch. Als eine Ermessensüberschreitung ist va ein Verstoß gegen das Gesetz oder eine Vereinbarung anzusehen oder wenn gleiche Sachverhalte verschieden behandelt werden (Vor §§ 23–25 Rn 7). Als eine Ermessensunterschreitung ist zB eine unzureichende Tatsachengrundlage anzusehen (zB: fehl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift folgt § 610 ZPO aF nach. Abs 1 bezweckt sowohl eine effektive Verfahrensführung (BTDrs 16/6306, 227) als auch die Einheitlichkeit der Entscheidung über dieselbe Ehe (vgl zB B/L/A/H [76. Aufl 18] § 126 Rz 1) und ermöglicht hierzu die Verbindung sämtlicher Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen. Abweichend von § 610 I ZPO sind nun – anstelle von Verfahren au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verwandte Sicherungsmittel.

Rn 24 Neben dem allg Zurückbehaltungsrecht nach § 273 kennt das Gesetz noch Sonderfälle, wie zB § 1000 für den unrechtmäßigen Besitzer, § 2022 für den Erbschaftsbesitzer und das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht nach §§ 369 ff HGB (dazu und zum Verhältnis zum allg Zurückbehaltungsrecht Steege NZV 21, 462). Zur Einrede des nicht erfüllten Vertrages § 320 Rn 1 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anstößiger Erwerb.

Rn 19 Dass ein entgangener Erwerb nicht zu ersetzen ist, der nur unter Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten hätte erzielt werden können, bildet eine alte Rechtsregel (Mot II 18). Das gilt unzweifelhaft bei Hehlerei, Rauschgifthandel und Steuerhinterziehung, auch für unzulässige Werbemaßnahmen (BGH NJW 64, 1181, 1183), für Wettbewerbsverstöße (BGH NJW 05, 1789, 1790 [BGH 24....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Einziger Rechtsbehelf.

Rn 5 Der einzig zulässige Rechtsbehelf des Ag gegen den VB ist der Einspruch (§§ 700 I, 338). Die Erinnerung ist gem §§ 11 III 2, 36b III RPflG im Falle des § 700 ausdrücklich ausgeschlossen. Dennoch unternehmen Ag Versuche, dem VB nach Ablauf der Einspruchsfrist die Grundlage zu entziehen, zB Erinnerungen und Beschwerden gegen die Art und Weise der Zustellung von MB oder VB...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Überkommene Rechtsinstitute und Argumentationsformen.

Rn 31 Unter dem Dach des Grundsatzes von Treu und Glauben haben sich mit der Zeit zahlreiche ältere Rechtsinstitute und Argumentationsformen versammelt, welchen die Rechtsfolge gemeinsam ist, dass sie der Begrenzung subjektiver Rechtspositionen dienen; sie repräsentieren den Kern der beschränkenden Wirkung von § 242 (rechtsvergleichend Schmidt-Kessel Gläubigerfehlverhalten §...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Vertretungsberechtigte Personen.

Rn 2 Auch im Parteiprozess ist die Vertretung durch Rechtsanwälte der Regelfall, die sich wie auch sonst durch Untervertreter vertreten lassen können. Rechtsanwälte können im Parteiprozess darüber hinaus Referendaren, die bei ihnen iRd Vorbereitungsdienstes beschäftigt sind, für die Verhandlung Vollmacht erteilen (§ 157). Rechtsanwälte in diesem Sinne sind auch Rechtsanwalts...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren.

Rn 9 Eine Anhörung der Beteiligten vor der Beschlussfassung über die Bestellung des Musterklägers ist vom Gesetz nicht vorgeschrieben und daher für das Gericht fakultativ (KK-KapMuG/Reuschle Rz 63). Der Beschl selbst ist gem Abs 2 S 3 unanfechtbar, sollte aber dennoch begründet werden, um die verfassungsrechtliche Kontrolle des Willkürverbots zu ermöglichen (Vorwerk/Wolf/Lan...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.6.1 Eigentumsvorbehalt

Zu den wichtigsten und meist verbreiteten Sicherungsmitteln zählt ein Eigentumsvorbehalt des Verkäufers. Ist er vereinbart, "so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird".[7] Gängige Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist denn auch der Satz " Bis zur vollständigen Bezahlung de...mehr

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FF 06/2023, Taktik, Fallstr... / 1. Die Begrenzungen des § 1585b BGB im Vergleich zu § 1613 BGB

Auch bei dieser Frage lauern Fehlerquellen. Trotz der Vereinheitlichung des § 1585b BGB und dem § 1613 BGB durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007, in Kraft seit 1.1.2008, sind beide Normen zu unterscheiden. Nachehelicher Unterhalt kann für die Vergangenheit wegen § 1585b Abs. 3 BGB nicht in den Fällen des § 1613 Abs. 2 Nr. 2 BGB verlangt werden. Me...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Regelungsgehalt.

Rn 4 Das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nimmt dankenswerter Weise eine klare Trennung zwischen der außergerichtlichen Mediation (MediationsG, Art 1) und dem nicht zur Entscheidung berufenen Güterichter innerhalb der einzelnen Verfahrensgesetze (Art 2–8) vor. Damit ist klargestellt, dass der Güterichter kein M...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Nichtvorlage der Urkunde trotz Anordnung und Nichterfüllung der Nachforschungspflicht sind als Fälle der Beweisvereitelung zu qualifizieren, die das Gesetz mit möglichen Beweisnachteilen sanktioniert. Die Würdigung bleibt dem Gericht überlassen; § 427 gibt kein Beweisergebnis vor. Das Gericht kann in freier richterlicher Beweiswürdigung über die Beschaffenheit und den I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. § 481b I (Vermittlungsvertrag).

Rn 2 § 481b I setzt Art 2 I lit c Timesharing-RL um. Das Gesetz meidet den Begriff ›Wiederverkaufsvertrag‹, um eine Verwechslung mit dem eigentlichen Kaufvertrag, welcher Gegenstand der Vermittlung ist, zu vermeiden (BTDrs 17/2764, 16). Es handelt sich bei einem Vermittlungsvertrag um einen Unterfall des Maklervertrags iSv §§ 652 ff (BGH NJW 17, 1024 [BGH 07.07.2016 - I ZR 3...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Gesetzesentwicklung.

Rn 1 Die öffentliche Beglaubigung ist das Zeugnis des Notars darüber, dass die Unterschrift, das Handzeichen oder die Signatur von der Person geleistet wurde, die sich als Träger des Namens ausgewiesen hat, §§ 39, 39a, 40, 40a BeurkG (Medicus/Petersen AT Rz 621). Primärer Zweck ist ein verlässlicher Herkunftsnachweis. Sie dient außerdem dem Übereilungs- und Fälschungsschutz,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Nr 3.

Rn 13 Die Ausnahme der Nr 3 bezog sich bislang auf Verträge über den Bau neuer Gebäude oder erhebliche Umbaumaßnahme an bestehenden Gebäuden; sie geht zurück auf Art 3 III lit f VRRL. Grund ist, dass die Bestimmungen der VRRL sich für diese Verträge nicht eignen (ErwGr 26 VRRL; näher Glöckner BauR 14, 411). Der Begriff der erheblichen Umbaumaßnahmen wird in BTDrs 17/12637, 4...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen; Wirkung.

Rn 3 Das Gesetz nennt in § 558 I drei materielle Zustimmungs-Voraussetzungen: Die Miete muss mindestens fünfzehn Monate unverändert geblieben sein, die verlangte Miete darf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht übersteigen und die Miete darf innerhalb von 3 Jahren nicht mehr als 20 % steigen. Die Wirkungen der Zustimmung beschreibt § 558b I. Stimmt der Mieter nicht zu, gilt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes zu treffen. 2Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen. (2) 1Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen u...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (Abs. 2 Satz 3)

Rn. 54 Stand: EL 39 – ET: 06/2023 Nach § 321 Abs. 2 Satz 3 ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der GoB oder sonstiger maßgeblicher RL-Grundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage vermittelt. Gefordert ist eine ausdrückliche Feststellung zur Übereinstimmung des JA oder KA mit der Generalnorm des § 264 Abs. 2...mehr