Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Bestimmungen der Garantie (Abs 1 S 2 Nr 5).

Rn 5 Die inhaltlichen Bestimmungen müssen in der Garantieerklärung selbst enthalten sein; etwa die Erläuterung, in welchem Punkt der Garantiegeber über das Gesetz hinaus haftet, zB ohne Verschulden oder durch eine Mobilitätsgarantie bei Nacherfüllung. Bei Garantie eines Dritten sind alle Leistungspflichten anzugeben. Ferner sind alle Garantiebedingungen aufzuführen, zB Einha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschriften über den Beweisantritt beim Urkundenbeweis differenzieren danach, ob der Beweisführer oder der Beweisgegner die beweiserhebliche Urkunde ›in Händen hält‹, ob die Urkunde sich im Besitz eines Dritten oder ›in den Händen‹ eine Behörde oder eines Beamten befindet. § 421 regelt die Art des Beweisantritts in den Fällen, in denen die tatsächliche Verfügungsge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beendigung des Vertrages.

Rn 63 Die vom Gesetz vorgesehenen Beendigungs- oder Beseitigungsmöglichkeiten für einen geschlossenen Vertrag sind Rücktritt (§ 346) und bei Dauerschuldverhältnissen Kündigung (vgl § 313 III 2). Zu nennen ist weiter das Widerrufsrecht des Verbrauchers gem § 355. Rn 64 Abgesehen von der Ausübung eines vertraglichen Rücktrittsrechts kann die Einigung durch Aufhebungsvertrag bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Sache.

Rn 7 Sachen sind laut Gesetz nur körperliche Gegenstände, § 90, gleich, ob beweglich (Mobiliar) oder unbeweglich (Immobiliar), vertret- oder verbrauchbar, §§ 91, 92, bzw ein nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks, § 95 oder auch Zubehör, § 97 (s § 90 Rn 2 ff). Ein Herausgabeanspruch gem § 985 besteht auch für Tiere gem § 90a. Auch Geldscheine und -münzen sind Sache...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Das Gesetz behandelt ein Pfandrecht an einem Miteigentumsanteil nicht als Rechts-, sondern als Sachpfand (BGH WM 17, 1667 Rz 38; RGZ 146, 334, 335 f). §§ 1204 ff sind anwendbar. § 1258 enthält ergänzende Regelungen zur Verwaltung u Auflösung der Bruchteilsgemeinschaft. Er gilt auch für die Verpfändung eines Miteigentumsanteils an sammelverwahrten Wertpapieren (§ 6 Depot...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Begriff und Bedeutung.

Rn 1 Inhalt der Norm ist allein die Legaldefinition des Begriffs der Nutzungen, der den Oberbegriff für die Sach- und Rechtsfrüchte (s. § 99) sowie die Gebrauchsvorteile darstellt. Von Bedeutung ist der Begriff für die auf Herausgabe von Nutzungen gerichteten Vorschriften (§§ 346 f, 818 I, 987 ff, 2020 ff). Weiterhin verwendet das Gesetz den Terminus der Nutzungen zB in den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Für das nach § 1712 bestehende Erfordernis eines schriftlichen Antrages regelt § 1713 I die Berechtigung zur Stellung desselben. Auch nach der Kindschaftsreform im Jahr 1998 setzte die Antragsberechtigung zunächst die alleinige elterliche Sorge voraus. Eine Anpassung an die in § 1629 II geregelte Vertretungsbefugnis erfolgte erst zum 12.4.02. Durch das Gesetz zur Reform...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Verkehrspflichten.

Rn 26 Verkehrssicherungspflichten werden nach Amtshaftungsgrundsätzen behandelt, wenn die Pflichten durch Gesetz oder Satzung als Amtspflicht ausgestaltet sind (BGH VersR 78, 739; Saarbr VersR 94, 60). Das trifft insb auf den Bau und die Unterhaltung von Straßen zu (Rn 132 ff). Es ist aber auch möglich, durch Satzung eine Angelegenheit öffentlich-rechtlich zu regeln, etwa be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktionen des Schuldrechts.

Rn 3 Das Schuldrecht organisiert Güterbewegungen am Markt. Klassischerweise sind dies Waren, im Zeitalter der Informationstechnologie aber auch digitale Inhalte (s §§ 327 ff) sowie zunehmend personenbezogene Daten, die häufig an die Stelle einer monetären Vergütung treten (S 312 Ia; § 327 III; gundlegend Langhanke/Schmidt-Kessel, EuCML 2015, 218). Außerdem dient es – auch au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Schuldner.

Rn 59 Sofort nach der Zustellung an den Drittschuldner muss der Gerichtsvollzieher den Pfändungsbeschluss zusammen mit einer Abschrift der Zustellungsurkunde an den Schuldner zustellen. Ist der Schuldner angehört worden, muss wegen der ihm dann eröffneten Rechtsbehelfe die Zustellung vAw erfolgen (AG Regensburg DGVZ 08, 82, 83; St/J/Würdinger § 829 Rz 59; aA Köln NJW-RR 92, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Glaubhaftmachung (§ 294).

Rn 11 Wie dem Wortlaut von § 381 I 2 und 3 zu entnehmen ist, geht das Gesetz grds von einem Erfordernis der Glaubhaftmachung aus (Zö/Greger § 381 Rz 1; aA Musielak/Voit/Huber § 381 Rz 7). Wenngleich das Gericht praktisch nicht gehindert ist, dem nicht belegten, etwa telefonischen Entschuldigungsvorbringen des Zeugen zu glauben (Zeuge meldet sich am Morgen des Terminstages be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Inhalt.

Rn 33 § 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbindlichkeit muss während ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unabdingbarkeit (S 1).

Rn 2 Die Vorschrift erklärt die in Bezug genommenen Normen für halbzwingend; nur eine abweichende Vereinbarung zulasten des Verbrauchers ist unzulässig. Ob eine solche vorliegt, ist jeweils anhand der einzelnen Klausel u rechtlicher Betrachtungsweise zu prüfen (keine Gesamtschau der vertraglichen Bedingungen; MüKo/Weber Rz 3; Soergel/Seifert Rz 6 f; aA J. Nobbe, Das Günstigk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Nicht notwendiger Inhalt (Abs 3 und 4).

Rn 41 Über die notwendigen Voraussetzungen hinaus stellt das Gesetz einige Formvorschriften für die Klageschrift auf, die nach allgM nicht zwingend eingehalten werden müssen. Mängel bei den nicht notwendigen Voraussetzungen des Inhalts einer Klageschrift berühren die Zulässigkeit der Klage nicht. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann dies zu Verzögerungen führen und uU ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Um dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen zu erleichtern, gewährt ihm das Gesetz in verschiedenen Fällen einen Anspruch auf Rechenschaftslegung. § 259 bestimmt, wie die Rechenschaftspflicht zu erfüllen ist, um formell wirksam zu sein, begründet den Anspruch aber nicht. Durch die in § 259 normierte Verpflichtung, eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Berücksichtigung von Kenntnissen des Vertretenen (Abs 2).

Rn 7 Hat der bevollmächtigte Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, kann dieser sich gem II hinsichtlich solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. II folgt wie I dem einheitlichen Grundsatz, dass der Kenntnisstand desjenigen ausschlaggebend ist, der den rechtsgeschäftlichen Willen bildet (ähnl MüKo/Sc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktionen des § 343 I.

Rn 1 Eine Vertragsstrafe wird typischerweise im Vertrauen darauf versprochen, es werde schon alles gut gehen. Dieser Gefahr wird (anders als bei der insoweit ähnlichen Bürgschaft) nicht durch eine Formvorschrift begegnet; das Versprechen wird nur vereinzelt von einer Formbedürftigkeit der zu sichernden Verbindlichkeit (zB nach § 311b I) erfasst. Vielmehr hilft § 343 hier una...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verbotene Eigenmacht.

Rn 2 Eine verbotene Eigenmacht iSd § 992 liegt vor, wenn dem (bisherigen) Besitzer – gleich welcher Besitzform – ohne dessen Willen der Besitz entzogen und die Entziehung nicht durch das Gesetz gestattet wird, § 858 I. Entscheidend ist einzig die Widerrechtlichkeit der Besitzentziehung, nicht aber ein mögliches Verschulden (aA Grüneberg/Herrler § 992 Rz 2). Eine verbotene Ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Weitere Rechtsfolgen.

Rn 3 Entscheidend für die weitere Behandlung iRd Vor- und Nacherbschaft ist nicht der Charakter des weggegebenen Gegenstandes, sondern der des Surrogates (MüKo/Lieder § 2111 Rz 10). So etwa gilt für den Erlös aus einem verkauften Grundstück nicht § 2113 I; vielmehr ist er nach § 2119 anzulegen (BGH NJW 93, 3199 [BGH 07.07.1993 - IV ZR 90/92]), falls der Vorerbe nicht hiervon...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Herrschaftsrechte und -pflichten.

Rn 2 Der Sondereigentümer darf mit seinem SonderE – soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter oder Bestimmungen der WEigtümer nach §§ 10 I 2, 19 I entgegenstehen – grds beliebig und allein umgehen. Auch das SonderE (s.a. § 1 Rn 9) ist ›echtes‹ Eigentum (BGH ZMR 20, 202 Rz 18; 19, 619 Rz 16). Sein Eigentümer darf es verwalten (ein Beschl, der in die Verwaltungsrechte eingre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Frist.

Rn 8 Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist eine Notfrist (§ 224 I 2, § 339 I); sie beginnt mit der Zustellung des VB (§§ 700 I, 339 I). Die Notfrist ist nicht verlängerbar (s § 224 Rn 3). Bei Versäumung kann Wiedereinsetzung gewährt werden (§ 233). § 46a ArbGG verweist auf die Vorschriften der ZPO über das Mahnverfahren, ›soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt‹. § 59...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Ratio und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justizbeitreibungsordnung (EuKoPfVODG) vom 21.11.16 (BGBl I, 2591; s vor §§ 704 Rn 23) eingefügt worden. Mit der neuen Bestimmung soll eine Vereinfachung und ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Kurze Ehe bei Kinderbetreuung.

Rn 5 Nach bisherigem Wortlaut stand die Ehedauer der Zeit gleich, in welcher der Berechtigte wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt beanspruchen kann. Dies bedeutet, dass man im Falle der Kinderbetreuung immer eine 15-jährige und damit eine lange Ehe hätte. Deswegen musste auch bei der Kinderbetreuung zunächst auf die tatsächliche Ehedauer abge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tilgung fremder Verbindlichkeiten.

Rn 6 Der Ausgleichsanspruch bei der Geschäftsführung mit dem Ziel der Tilgung einer fremden Verbindlichkeit, die ohne Verpflichtung (zB Vertrag oder Gesetz) ggü dem Schuldner erfolgt – also freiwillig –, wird in Art 11 nicht gesondert geregelt. Da in einem solchen Fall kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht, an welches akzessorisch angeknüpft werden könnte, spri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / f) Heimlicher Vaterschaftstest.

Rn 37 Einem Beweisverwertungsverbot unterliegt nach der Rspr auch ein heimlich, dh ohne Kenntnis und Einverständnis der allein sorgeberechtigten Mutter eingeholtes DNA-Vaterschaftsgutachten, weil es sich um einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und das daraus folgende Recht auf informationelle Selbstbestimmung handelt (BGHZ 160, 1, 5 ff = FamRZ 05, 340, 342 f...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Eignung für die gerichtliche Bearbeitung (Abs 2).

Rn 5 Das Gesetz verlangt, dass das dem Gericht zugeleitete elektronische Dokument für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist (Abs 2 S 1). Was das im Einzelnen bedeutet, wird durch eine RVO der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates ausgeführt (ERVVO v 24.11.17, BGBl I 3803; geändert durch VO v 9.2.18, BGBl I 200; Abs 2 S 2; zuletzt geändert durch G vom 5.10.2...mehr

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Verträge: Gestaltung und Ab... / 1.7.2 Gewährleistung und Gewährleistungsausschluss

Zu den gesetzlichen Rechten des Käufers (Bestellers) einer mangelhaften Sache (eines mangelhaften Werkes) zählen insbesondere das Recht auf Nacherfüllung, die ihrerseits als Nachlieferung einer mangelfreien Sache (eines mangelfreien Werkes) oder als Nachbesserung der gelieferten Sache (des erstellten Werkes) geleistet werden kann, das Recht auf Selbstvornahme nach erfolgloser Na...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen der Regelungen.

Rn 1 Um den Willen des Erblassers nach seinem Tode auch ggü den Erben möglichst sicher zur Geltung zu bringen, aber auch, um eine Instanz zur neutralen, von den Erben unabhängigen Verwaltung und Teilung des Nachlasses zu haben, sieht das BGB die Möglichkeit vor, dass der Erblasser Testamentsvollstreckung bestimmt. Entgegen dem Wortsinn ist nicht die Ausführung des Testaments...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Gerichtssiegel.

Rn 2 Unterschriften sind ›bei maschineller Bearbeitung‹ des Mahnverfahrens entbehrlich und als unnötige Verzögerung tunlichst zu vermeiden (Rn 1). Alle Mahngerichte bearbeiten das Mahnverfahren maschinell. MB, VB, Verfügungen (auch Monierungs- und andere Schreiben), Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln werden grds maschinell ausgedruckt, samt Gerichtssiegel, das wie ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Weisungsrecht des Arbeitgebers.

Rn 69 In den Grenzen von § 106 GewO kann der ArbG Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen, § 315 (BAG NZA 17, 1452; 14, 719), bestimmen, soweit diese nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz (BAG DB 09, 2551) festgelegt sind. Direktionsrechterweiternde Klauseln sind in den Grenzen von §§ 305 ff zulässig (Rn 63), einse...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Fristbeginn (Abs 1, 2).

Rn 3 Nach Abs 1 beginnt der Lauf einer Frist grds mit deren Bekanntgabe (§§ 15, 41), falls das Gesetz nichts anderes bestimmt (zB nach § 1600b Abs 1 S 2 BGB). Ist für den Beginn einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt (§ ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Abmahnung.

Rn 5 Grds muss der Vermieter das als vertragswidrig anzusehende Verhalten durch eine Abmahnung (Brückner GE 17, 634) monieren, ohne allerdings mit einer Unterlassungsklage drohen zu müssen. Bei der Abmahnung handelt es sich um eine zugangsbedürftige rechtsgeschäftsähnliche Handlung (§ 130). Das Gesetz sieht für die Abmahnung keine bestimmte Form vor, allerdings wird allgemei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach dem Wortlaut der Norm darf ein Schuldner die Zwischenzinsen einer vor Fälligkeit bezahlten Schuld nicht abziehen (AnwK/Schwab § 272 Rz 1). Die vorzeitige Zahlung des Schuldners gewährt dem Gläubiger einen Vorteil, da dieser das Geld bereits vor der eigentlichen Fälligkeit zinsbringend anlegen kann. Da die frühzeitige Zahlung aber vom Schuldner freiwillig bewirkt wu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / M. Beweislast (Nr 12).

Rn 94 Nr 12 enthält das umfassende Verbot einer Änderung der sich aus Gesetz oder Richterrecht ergebenden (objektiven oder subjektiven) Beweislast zum Nachteil des Kunden (BGH NJW 88, 258). Es genügt allein die Möglichkeit, dass der Richter aufgrund der Klausel die Anforderungen an den Beweis erhöht (BGH NJW 90, 765 [BGH 09.11.1989 - IX ZR 269/87]). Auch Beweismittelbeschrän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Das Recht auf Abschlagszahlungen wurde durch das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen v 30.3.00 in das BGB eingefügt (BGBl I 330; BTDrs 14/1246 1). Der hiermit geschaffene § 632a war in dieser Fassung auf alle seit dem 1.5.00 abgeschlossenen Werkverträge anzuwenden (Art 229 § 1 II, 1 EGBGB). Durch das FoSiG (Vor §§ 631 bis 651 Rn 24) ist § 632a mit Wirkung für a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Rn 5 Die Frage, ob § 17 auf Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzuwenden ist, steht in engem Zusammenhang mit der Frage nach einem Gerichtsstand der von einer Partei kraft Amtes verwalteten Vermögensmasse. Für Insolvenzverwalter hat das Gesetz durch § 19a Rechtsklarheit geschaffen (s dort). Wegen der Ausschließlichkeit der Regelung findet § 17 daneben keine Anw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Darlegung des Kostenansatzes.

Rn 4 Im Kostenfestsetzungsverfahren gelten die Anforderungen des Strengbeweises nicht. Vielmehr ist der Kostenansatz glaubhaft zu machen, II, 1, § 294 I. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf die Entstehung als auch auf die Notwendigkeit (§ 91 I 1) der Kosten (Ddorf FamRZ 10, 63, 64). Können Entstehung, Notwendigkeit und Höhe der geltend gemachten Gebühren und Auslagen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mahnung; Fristsetzung (Nr 4).

Rn 22 Nr 4 soll die Warnfunktion von Mahnung und Fristsetzung erhalten (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 4 Rz 2). Das Verbot erfasst auch beiderseitige, konkludente oder mittelbare Befreiungen von der Obliegenheit (Schlesw NJW-RR 98, 57 [BGH 14.07.1997 - NotZ 48/96]). Sind Mahnung oder Fristsetzung schon nach allg Regeln entbehrlich, kommt es auf die Wirksamkeit der Klausel nicht an (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ergänzungsurteil.

Rn 6 Die einmonatige Berufungsfrist (§ 517) für das Ergänzungsurteil und des die Ergänzung ablehnenden Urteils beginnt mit ihrer Zustellung (§ 517 Rn 4 ff). Fehlt es daran oder ist die Zustellung unwirksam, ist der Zeitpunkt der Verkündung dieser Urteile für den Beginn der Berufungsfrist maßgeblich, obwohl das Gesetz diese Regelung nicht trifft; insoweit gelangt jedoch § 517...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Grundlagen.

Rn 1 Mit dem Anerkenntnis, einer – im Verständnis der hM – rein prozessualen Rechtshandlung (krit Stamm ZZP 127 [14], 125, 127; monographisch, von der prozessualen Natur ausgehend, aber materielle Wertungen einbeziehend Heiß S 77 ff), begibt sich der Beklagte der Chancen auf den prozessualen Sieg, indem er den vom Kl erhobenen prozessualen Anspruch und die darüber aufgestell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 199 FamFG – Anwendung des Adoptionswirkungsgesetz.

Gesetzestext Die Vorschriften des Adoptionswirkungsgesetzes bleiben unberührt. Rn 1 Die Bestimmung trifft eine Ergänzung zu § 97 Abs 2 für das AdWirkG. Dieses Gesetz geht über die Umsetzung und Ausführung von Rechtsakten nach § 97 Abs 1 hinaus. Die Vorschriften des AdWirkG verdrängen als Spezialvorschriften die des FamFG. Da es sich gleichwohl um eine Familiensache handelt, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Bedeutung und Normzweck.

Rn 1 Die Norm ordnet die zentralisierte Verwaltung des zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses (§§ 802c, 802f VI) an. Geregelt wird auch die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis sowie die Löschung von Eintragungen. Hintergrund der Regelung ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (s § 802a Rn 1). Die Absätze 3 und 4 sind dabei schon seit...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Einzelrichterentscheidung.

Rn 6 Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist nach § 555 II in der Revisionsinstanz generell ausgeschlossen. Kraft gesetzlicher Anordnung (§ 555 II) sind die Vorschriften der §§ 348–350 in der Revisionsinstanz nicht anwendbar. Als zulässig wird es allenfalls anzusehen sein, die Durchführung eines Erörterungstermins mit dem Ziel einer gütlichen Einigung der Parteien eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erfolglose Verwertung.

Rn 4 § 753 II begründet das Recht jedes Teilhabers, auf seine Kosten weitere Verwertungsversuche zu verlangen, wenn der erste gescheitert ist. Ein Scheitern des ersten Versuches liegt in diesem Zusammenhang nur vor, wenn das Scheitern an dem Fehlen eines Erwerbers lag, ohne dass der Verkauf durch gesetzlich nicht bestimmte Vorgaben der Teilhaber wie zB höheren Mindestpreisvo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Öffnungsklausel.

Rn 1 WEigtümer können über einen Gegenstand durch Beschl entscheiden, wenn ihnen das Gesetz (s dazu Rn 22) oder eine Vereinbarung nach § 23 I (Öffnungsklausel) die Kompetenz dazu einräumt (BGH ZMR 19, 619 Rz 5; NZM 15, 544 Rz 18). Eine Öffnungsklausel hat die Funktion, zukünftige Mehrheitsentscheidungen formal zu legitimieren, ohne sie materiell zu rechtfertigen (BGH ZMR 19,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Umfang der gesetzlichen Vertretungsmacht.

Rn 57 Bei der gesetzlichen Vertretung regelt das Gesetz auch den Umfang der Vertretungsmacht. Eltern und Vormund sind grds berechtigt, das Kind/Mündel umfassend in allen seinen persönlichen und Vermögensangelegenheiten zu vertreten (§§ 1629 I 1, 1793 I). Einschränkungen ergeben sich jedoch aus der Haftungsbegrenzung der §§ 1629a, 1794 und im Hinblick auf mögliche Interessenk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Änderungen durch einseitige Erklärung.

Rn 10 Das Schriftformerfordernis gilt jedoch nicht, wenn das Gesetz selbst für die Vertragsänderung andere Verfahren vorsieht (Schmid GE 02, 1040; aA Ormanschick/Riecke MDR 02, 248), wie für den Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten in § 556a II 1, für die Änderung der Indexmiete in § 557b III 1, für die Veränderung der Betriebskosten in § 560 (vgl BGH ZMR 14, 530) und für d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Systematik.

Rn 1 Die Einordnung des Abschnitts Arrest und einstweilige Verfügung in das 8. Buch ist systemwidrig (BVerfGE 46, 182 = NJW 78, 693 [BVerfG 19.10.1977 - 2 BvR 42/76]). Zur Zwangsvollstreckung gehören lediglich die im einstweiligen Verfügungsrecht als Vollziehung bezeichneten Maßnahmen, mit denen Arrest und Verfügung vollstreckungsrechtlich durchgesetzt werden. Im Übrigen ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Form des Antrags, Formularzwang (Abs 6).

Rn 24 Für den Antrag sieht das Gesetz keine bestimmte Form vor. Für Rechtsanwälte und Behörden sieht § 14b seit dem 1.1.22 zwingend die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vor. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, das gerichtliche Verfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen (vgl § 14b Rn 1), gilt sie für Anwälte iR ihrer Tätigkeit als Beteiligtenver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Möglichkeit eines gesetzlichen Eigentumserwerbs durch Ersitzung hat erhebliche Bedeutung, wenn eine Rechtsordnung den gutgläubigen Erwerb nicht kennt (wie das römische Recht). Im modernen deutschen Recht ist die Ersitzung daher von geringer Bedeutung. Zur Anwendung kann sie va dann kommen, wenn ein gutgläubiger Erwerb wegen § 935 (Abhandenkommen der Sache) ausgeschl...mehr