Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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FF 05/2023, Unwirksamkeit v... / Leitsatz

Tenor 1. Artikel 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen vom 17.7.2017 (BGBl I S. 2429) ist – vorbehaltlich der Ausnahmen nach Artikel 229 § 44 Abs. 4 EGBGB – mit Artikel 6 Abs. 1 GG unvereinbar. 2. Artikel 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB gilt nach Maßgabe der Gründe zu D II 2 bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längsten...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitsunfall / Zusammenfassung

Begriff Arbeitsunfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Sie werden auch als Berufsunfälle bzw. Werksunfälle oder Betriebsunfälle bezeichnet. Bei Unfallereignissen muss ein Bezug zu einer Tätigkeit gegeben sein, die unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht (versiche...mehr

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AGS 05/2023, Fischer, StGB mit Nebengesetzen - Kommentar

Von Prof. Dr. Thomas Fischer. 70. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. 2.838 S., 105 EUR Zuverlässig, umfassend und pragmatisch, so ist der Klassiker des materiellen Strafrechts. Das StGB enthält aktuell 515 Paragraphen. Die Neuauflage berücksichtigt vollständig die Rspr. und Gesetzgebung bis Oktober 2022 sowie bereits den am 20.10.2022 vom Bundestag beschlossenen neuen § ...mehr

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AGS 05/2023, Zuständiges Be... / III. Keine Ausnahmeregelung in JVEG

Im Gegensatz zu § 33 Abs. 4 S. 2 RVG und § 57 Abs. 3 FamGKG enthält die Vorschrift des § 4 Abs. 4 JVEG keine Ausnahmeregelung für Familiensachen. Zum anderen ergibt sich auch aus der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts zu § 4 JVEG (BT-Drucks 15/1971, 180), dass der Gesetzgeber kein Bedürfnis für eine Ausnahmeregelung gesehen hat. Vielmeh...mehr

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AGS 05/2023, Schmidt/Futterer, Mietrecht - Großkommentar des Wohn- und Gewerberaummietrechts

15. Aufl., 2022. Verlag C.H. Beck, München. 3.109 S., 189 EUR Der Großkommentar bietet eine gemeinsame Kommentierung des Wohn- und Gewerberaummietrechts auf fast 3.200 Seiten. Trotz der Informationsfülle ist die Kommentierung übersichtlich und strukturiert dargestellt, so gibt es bspw. auch ein eigenes Kapitel zum Prozessrecht. Es werden umfangreich praxisrelevante Fragen u.a...mehr

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AGS 05/2023, Angemessener V... / V. Anrechnung des überschießenden Betrages auf den Schonvermögensbetrag, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII

Gem. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ist der hilfebedüftigen Partei ein sog. Schonvermögensbetrag zu belassen. Die hierzu erlassene Durchführungsverordnung (Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 11.02.1988 (BGBl. I, 150), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.12.2022 (BGBl. I, 2328) und die hierin enthaltenen Regularie...mehr

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FF 05/2023, Keine anwaltlic... / 1 Aus den Gründen

Gründe: I. [1] Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der mit Frau Rechtsanwältin … zur Ausübung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (mbB) zusammengeschlossen ist, aus einem Anwaltsvertrag im Zusammenhang mit ihrer Vertretung in einem Rechtsstreit gegen die … (Im folgenden GmbH genannt) vor dem Landgericht Erf...mehr

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ZErb 05/2023, Zur Prüfung d... / 1 Gründe

I. Mit Schreiben vom 25.2.2022 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) bis 4) namens der von ihr vertretenen Antragsteller die Eintragung einer Grundschuld an dem im Grundbuch von St. Johann Bl. 5207 eingetragenen Grundbesitz zugunsten der Beteiligten zu 4) sowie, unmittelbar im Nachrange hierzu, einer auflösend bedingten Auflassungsvormerkung zur Siche...mehr

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AGS 05/2023, Terminsgebühr ... / II. Anfall der Terminsgebühr

1. Gesetzliche Regelung Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen. Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV entsteht die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung des Rechtsanwalts an Besprechunge...mehr

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AGS 05/2023, Thomas/Putzo, ZPO - Kommentar

Begründet von Prof. Dr. Heinz Thomas und Prof. Dr. Hans Putzo; fortgeführt von Dr. Klaus Reichold (bis 41. Aufl.), Dr. Rainer Hüßtege, und Dr. Carl Friedrich Nordmeier. 44. Aufl., 2023. Verlag C.H. Beck, München. XL, 2.937 S., 69 EUR Der Thomas/Putzo war ursprünglich als Studienkommentar zur ZPO konzipiert. Wohl jeder Jura-Student hat in den letzten Jahrzehnten mit ihm gearbe...mehr

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zfs 05/2023, Keine Beratung... / 2 Aus den Gründen:

Zu Recht und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung hat das LG einen Anspruch der Kl. gegen die Bekl. aus § 63 Satz 1 VVG verneint. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen. 1. Der Beweis der tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 63 Satz 1 VVG oblag nach allgemeinen Grundsätzen der Kl. als Anspruchstellerin. Ledigl...mehr

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AGS 05/2023, Voraussetzunge... / II. Verhinderung eines Sonderopfers des Pflichtverteidigers

Voraussetzung für die Bewilligung einer Pauschvergütung sei, so das OLG, nach dem Gesetzeswortlaut, dass die gesetzlichen Gebühren unzumutbar seien. Damit solle verhindert werden, dass der Pflichtverteidiger ein Sonderopfer erbringt. Zur Stellung des Pflichtverteidigers verweist das OLG auf und zitiert aus dem BVerfG, Beschl. v. 6.11.1984 (2 BvL 16/83 u.a., NJW 1985, 727). D...mehr

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ZErb 05/2023, Zur Identität... / 1 Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Einnahmen (2008) bzw. Aufwendungen (2009 bis 2012) aus einem Swap-Geschäft in den Streitjahren (2008 bis 2012). Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die X und Y GbR Grundstücksgemeinschaft. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) soll diese aus einer Erbengemeinschaft hervorgegangen sein. Die Gese...mehr

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ZErb 05/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Deininger (Hrsg.) Wegzug aus steuerlichen Gründen Einkommen-, erbschaft- und schenkungsteuerliche Auswirkungen des Wegzugs natürlicher Personen von...mehr

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AGS 05/2023, Zeitschriften aktuell

Prof. Dr. Matthias Kilian, Die Erhöhung der RVG-Gebühren – Alternativen zum Bittstellertum?, AnwBl. 2023, 168 Aufgrund der inflationsbedingt stark gestiegenen Kosten in den Anwaltskanzleien und den zunehmenden Aufwendungen beim Personal wird in der Praxis nur rund zwei Jahre nach der letzten Anhebung der Anwaltsgebühren und -auslagen eine erneute Anhebung der Anwaltsvergütung...mehr

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ZErb 05/2023, Dogmatische F... / 2. Zulässigkeit einstweiligen Rechtsschutzes in erster Instanz?

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist die umstrittene Frage der Zulässigkeit einer erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung gem. § 49 FamFG. Ähnlich wie bereits bei der Teilentlassung wird insoweit im Kern diskutiert, ob eine vorläufige vollständige oder teilweise Aufhebung der Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers von § 2227 BGB noch gedeckt sei oder ob es si...mehr

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zfs 05/2023, Absolute Fahru... / 2 Aus den Gründen:

[…] II. Das als statthafte Beschwerde auszulegende Schreiben des Angeklagten hat in der Sache Erfolg. Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB endgültig entzogen wird. Dringende Gründe für den endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis liegen vor, wenn dies ...mehr

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ZErb 05/2023, Dogmatische F... / a. Verhaltensbedingte Gründe in Gestalt einer groben Pflichtverletzung

§ 2227 Hs. 2 Var. 1 BGB erfordert eine Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers, also eine Zuwiderhandlung gegen eine ihm obliegende Amtspflicht.[10] Die Zuwiderhandlung muss grob, d.h. von einigem Gewicht und schuldhaft begangen worden sein.[11] Ist der Testamentsvollstrecker Organmitglied einer Gesellschaft des Nachlasses, kann er sich dabei nicht auf die Business Judg...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 2 Rechtsentwicklung

Rz. 15 Eingefügt in das GewStG wurde § 7b GewStG durch Gesetz v. 27.6.2017.[1] § 7b GewStG ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen Schulden ganz oder teilweise nach dem 8.2.2017 erlassen wurden. Dies gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8.2.2017 nicht, wenn dem Stpfl. auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 2 Inhalt und Zweck der Vorschrift

Rz. 2 § 36 GewStG regelt den zeitlichen Anwendungsbereich des GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[1], zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.12.2022.[2] Rz. 3 Den zeitlichen Anwendungsbereich der GewStDV i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[3], zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.5.2021[4], regelt § 36 GewStDV . Zuletzt geändert wurde § 36 GewStDV durch Gesetz v...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 3 Inkrafttreten der Vorschriften des GewStG

Rz. 4 § 36 Abs. 1 GewStG: Das GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[1], zuletzt geändert durch Gesetz v. 16.12.2022[2], ist, soweit in Abs. 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Ez 2021 anzuwenden. Einzelheiten zur zeitlichen Anwendung ergeben sich aus der Kommentierung der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften. Rz. 5 § 36 Abs. 2 GewStG: Geltung hat ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 4 Inkrafttreten der Vorschriften der GewStDV

Rz. 13 § 36 GewStDV: Die GewStDV i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[1], zuletzt geändert durch Gesetz v. 12.5.2021[2], gilt erstmals für den Ez 2021.mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 3... / 1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 36 GewStG war bereits Bestandteil des GewStG 1951 v. 27.12.1951.[1] Seit dem GewStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 15.10.2002[2] wurde § 36 GewStG mehrfach geändert. Die letzte Änderung erfolgte durch Gesetz v. 16.12.2022.[3]mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 7... / 4.4 Mitunternehmerschaften (§ 7b Abs. 2 S. 4 GewStG)

Rz. 38 In den Fällen der Minderung nach § 7b Abs. 2 S. 1 GewStG gilt bei Mitunternehmerschaften nach § 7b Abs. 2 S. 4 Hs. 1 GewStG die Regelung in § 10a S. 4 und 5 GewStG entsprechend. Geltung hat dies nach § 7b Abs. 2 S. 4 Hs. 2 GewStG für Zwecke der Minderung nach § 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GewStG mit der Maßgabe, dass der sich für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2 Steuererklärungspflicht kraft Gesetzes (§ 149 Abs. 1 AO)

Rz. 28 Nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO bestimmen die Steuergesetze, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet und wann die Steuererklärung abzugeben ist. Die Vorschrift hat lediglich deklaratorische Bedeutung, da sie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG nur eine bestehende Rechtslage beschreibt. Gesetz i. d. S. ist jede Rechtsnorm, also auch eine Rechtsverordnung.[1] Verwaltungsanweisu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.3 Pflicht zur elektronischen Steuererklärung

Rz. 54 § 87a Abs. 3 AO und die weiteren Bestimmungen der AO begründen auch jetzt noch keine Pflicht zur Abgabe elektronischer Steuererklärungen. Die Pflicht, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, ergibt sich jedoch aus verschiedenen Steuergesetzen, z. B. für die: ESt-Erklärung nach § 25 Abs. 4 EStG [1], wenn Einkünfte ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Schrift- und sonstige Formen

Rz. 3 Steuererklärungen sind Erklärungen über den für die Steuerfestsetzung erheblichen Sachverhalt sowie ggf. die Selbstberechnung und Anmeldung der Steuer.[1] Aus Beweisgründen ist deshalb Schriftform oder eine andere Form, die die gleiche Beweiskraft hat, regelmäßig geboten. Nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 151 AO ist anstelle der schriftlichen oder elektron...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 154 AO normiert allgemeine steuerliche Pflichten für die Mitwirkung im Besteuerungsverfahren. Eine entsprechende Bestimmung gab es zu Zeiten der Geltung der RAO in § 163 RAO, die darüber hinaus auch noch die Haftungsregelung des jetzigen § 72 AO beinhaltete.[1] Die Vorschrift soll verhindern, dass die Nachprüfung der steuerlichen Verhältnisse durch die Verwendung fal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 § 149 AO normiert die allgemeinen Grundsätze der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.[1] Diese ist i. d. R. die wesentliche Grundlage des Besteuerungsverfahrens. Die Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen ist demgemäß eine der wichtigsten Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren[2] Ohne Steuererklärungen wäre eine sachgerechte Besteuerung im Bereich der Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.3 Legitimationsprüfung

Rz. 20 Die Normadressaten (Rz. 17) haben sich vor der Durchführung der genannten Rechtsgeschäfte, also der Konteneröffnung bzw. -führung, der Wertsachenverwahrung, der Pfandnahme oder der Schließfachüberlassung, Gewissheit über die Person und die Anschrift des oder der – aller – Verfügungsberechtigten zu verschaffen[1] und die Angaben in geeigneter Form festzuhalten.[2] Bei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.2 Inhalt der Norm und Entstehung der Steuererklärungspflicht

Rz. 2 Zur Begründung der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bedarf es gemäß Art. 20 Abs. 3 GG jeweils einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche wird durch § 149 AO geschaffen. Hiernach sind für das Bestehen der Steuererklärungspflicht 2 Fallgruppen zu unterscheiden: die Erklärungspflicht unmittelbar aufgrund Gesetzes[1] die Erklärungspflicht durch Verwaltungsakt.[2] Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.4 Registrierungspflicht

Rz. 26 Der Normadressat hat die Angaben über die Person und die Anschrift (Rz. 18) des Verfügungsberechtigten (Rz. 19) in geeigneter Form festzuhalten. Werden die Rechtsgeschäfte im Namen eines Dritten getätigt, so sind sowohl Name und Anschrift des Handelnden als auch Name und Anschrift dessen, für den gehandelt wird, festzuhalten.[1] Rz. 27 Bei der Kontoführung hat diese Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.4 Eingabe eines Freitextes nach § 150 Abs. 7 AO

Rz. 59 § 150 Abs. 7 AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vollständig neu gefasst.[1] Die Regelung ergänzt hierbei die Neufassung des § 155 Abs. 4 AO. Nach § 150 Abs. 7 AO können Stpfl. bei der Abgabe ihrer nach amtlichem Vordruck oder elektronisch übermittelten Steuererklärung Angaben in einem besonderen Feld machen, die nach ihrer Auffassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.1 Allgemeines

Rz. 50 § 150 Abs. 6 AO soll der technischen Weiterentwicklung Rechnung tragen und die elektronische Datenverarbeitung ermöglichen.[1] Daran hat sich auch nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens nichts geändert. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint es sachgerecht, dass Steuererklärungen oder sonstige für das Besteuerung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.4 Wahrheitsversicherung

Rz. 28 Der Erklärungspflichtige hatte gem. § 150 Abs. 2 S. 2 AO a. F. schriftlich zu versichern, dass seine Angaben über die erklärten Tatsachen wahrheitsgemäß sind, wenn dies im Vordruck vorgesehen ist. Durch diese Wahrheitsversicherung sollte der Stpfl. zu besonders sorgfältiger Überprüfung seiner Angaben angehalten werden. Eine darüber hinausgehende Bedeutung kam der Vers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 5.2 Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (aufgehoben) bzw. Verweis auf §§ 72a, 87b bis 87d AO

Rz. 51 Die StDÜV ersetzte dabei zunächst die bisherige Verordnung über die Abgabe von Steueranmeldungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern und über Datenfernübertragung[1], die Sammelantrags-Datenträger-Verordnung[2], die Freistellungs-Datenträger-Verordnung[3] und die Datenträger-Verordnung über die Abgabe Zusammenfassender Meldungen v. 13.5.1993, BGBl I 1993, 726.[4]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 3.2 Adressatenkreis

Rz. 33 Aus der Formulierung des § 149 Abs. 2 AO "auch" ist zu entnehmen, dass hier neben dem sich schon aus § 149 Abs. 1 S. 1 AO ergebenden Personenkreis der Erklärungspflichtigen ein weiterer Personenkreis gemeint ist, für den die Erklärungspflicht nicht bereits offensichtlich kraft Gesetzes besteht.[1] Die Vorschrift gibt der Finanzbehörde die Rechtsgrundlage, eine steuerl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.6 Pflichtverletzung durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe

Rz. 18 Die Rechtsfolgen der Verletzung der Erklärungspflicht treten unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Erklärungspflichtigen ein. So ist es für die Schätzungsbefugnis nicht entscheidend, aus welchen Gründen der Stpfl. die Steuererklärungen nicht abgegeben hat.[1] Rz. 19 Die verspätete Abgabe bzw. die Nichtabgabe der Steuererklärung kann die Festsetzung eines Verspä...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 150 AO regelt die an Form und Inhalt der Steuererklärung (Rz. 3) zu stellenden Anforderungen. Zweck der sich hieraus ergebenden Formvorschriften ist es, das Verwaltungsverfahren rationell zu gestalten.[1] Die Finanzbehörde wird durch die Verweisung auf die amtlichen Vordruck bzw. die heute in weiten Bereichen übliche elektronische Datenübermittlung in die Lage verset...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 3.2.2 Angaben für nichtsteuerliche Zwecke

Rz. 17 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der steuerlichen Relevanz der geforderten Angaben (Rz. 15) normiert § 150 Abs. 5 AO insoweit, als in die Vordrucke auch Fragen aufgenommen werden können, die für steuerstatistische Zwecke erforderlich sind.[1] Der Erklärungspflichtige ist selbst dann zur Beantwortung der Fragen verpflichtet, wenn die Finanzbehörde die Angaben auch au...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.2.1 Amtlicher Vordruck

Rz. 7 Schriftform i. S. v. § 150 Abs. 1 S. 1 AO bedeutet weiterhin grundsätzlich die Verwendung eines amtlichen Vordrucks, in den der Erklärungspflichtige selbst oder ein von ihm beauftragter Dritter die geforderten Angaben einzutragen hat bzw. in dem die Steuer zu berechnen ist, sofern das Gesetz eine Steueranmeldung vorschreibt. Sonstige Schriftstücke sind nicht als Steuer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 4.3 Verlängerung der Fristen bei steuerlich vertretenen Steuerpflichtigen (§ 149 Abs. 3 AO)

Rz. 47 Umfassend neu geregelt wurden die Abgabefristen für solche Stpfl., die sich steuerlich vertreten lassen.[1] Hierbei haben die Regelungen in § 149 Abs. 3 bis 5 AO n. F. teilweise die bereits seit vielen Jahren bestehenden Regelungen der Finanzverwaltung durch jährlich neue Fristenerlasse abgelöst. Nach § 149 Abs. 3 AO gilt bei steuerlicher Vertretung in den gesetzlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 1.7 Korrektur fehlerhafter Angaben

Rz. 25 Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht bei Abgabe der Steuererklärung kann unterschiedliche Folgen haben. Hat der Erklärungspflichtige in der Steuererklärung wissentlich falsche Angaben gemacht, die sich auf die Höhe der Steuerfestsetzung auswirken, so erfüllt dies den Straftatbestand der Steuerhinterziehung.[1] Bei Leichtfertigkeit kann eine leichtfertige Steuerverkü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.1 Normadressat

Rz. 5 Zur Sicherung der Wahrheitspflicht (Rz. 2) verbietet § 154 Abs. 1 AO, dass jemand für sich oder für einen Dritten ein Konto unter falschem oder erdichtetem Namen errichtet. Die in § 154 Abs. 1 AO genannten Handlungen begründen damit das Verbot der Identitätstäuschung[1] sowie das Gebot der formalen Kontenwahrheit (Rz. 2). Sie dürfen von niemandem vorgenommen werden. Ad...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 15... / 2.6.2 Verfügungsverbot

Rz. 15 Die Zuwiderhandlung gegen die in § 154 Abs. 1 AO normierte Wahrheitspflicht hat gem. § 154 Abs. 3 AO eine kraft Gesetzes eintretende Kontensperre bzw. ein gesetzliches Herausgabeverbot zur Folge.[1] Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der Verfügungsmacht. Für eine Leistung des Kontoführers bzw. Verwahrers an den Verfügungsberechtigten bedarf es ...mehr

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Industrie- und Gewerbebetri... / 2.1 Was fordert das Gesetz?

Genehmigungsbedürftige Anlagen Nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. nachfolgend Kap. 4.1.1) so zu errichten und zu betreiben, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft hervorgerufen werden können (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Das bedeutet, dass auch die nach dem Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung begrü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aushangpflichten

Zusammenfassung Begriff Das Arbeitsrecht enthält zahlreiche Schutzvorschriften zugunsten der Arbeitnehmer oder bestimmter Arbeitnehmergruppen. Um den Arbeitnehmern Gelegenheit zu geben, sich über ihnen zustehende Rechte sowie ihnen obliegende Pflichten zu informieren, ist in Gesetzen und Verordnungen vorgesehen, dass der Arbeitgeber sie an geeigneter Stelle im Betrieb zur Ein...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Aushangpflichten / Arbeitsrecht

Ein Verstoß gegen die Aushangpflicht ist in der Regel eine Ordnungswidrigkeit und kann die Verhängung eines Bußgeldes gegen den Arbeitgeber zur Folge haben. Die Vorschrift zum Aushang und die jeweilige Höhe bei einem Verstoß lässt sich aus dem jeweiligen aushangpflichtigen Gesetz entnehmen. Außerdem besteht auch für Tarifverträge eine Aushangpflicht. Legt der Arbeitgeber die...mehr

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Zuschüsse im Ertragsteuerrecht / 3.2.4 Sonstige Zuschüsse

Wiederkehrende Zuschüsse sind zu versteuern.[1] Soweit sie nicht unter eine Befreiungsregelung des § 3 EStG fallen, sind sie vom Empfänger zu versteuern, wenn sie der unbeschränkt steuerpflichtige Geber als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.[2] Alterssicherung der Landwirte Zuschüsse zum Beitrag nach § 32 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sin...mehr

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§ 1 Einleitung und Genesis ... / A. Zielsetzung des Verordnungsgebers

Rz. 1 Das Formular für den Auftrag an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung von Geldforderungen nach der GVFV 2015 und die Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung und auf Erlass eines Pfändungs- oder Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach der ZVFV 2012 mussten aufgrund einer Vielzahl von gesetzlichen Änderungen seit 2012 bzw. ...mehr