Fachbeiträge & Kommentare zu Gesetz

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Rz. 122 Die Erbengemeinschaft ist eine auf Liquidation angelegte Gesamthandsgemeinschaft. Die Verteilung des Nachlasses erfolgt durch die Erbauseinandersetzung. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe zu jeder Zeit und ohne wichtigen Grund verlangen, dass eine entsprechende Auseinandersetzung erfolgt. Der Anspruch des einzelnen Miterben richtet sich dabei auf Auseinandersetzung d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.6 Eintrittsklausel

Rz. 174 Im Personengesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass im Falle des Todes eines Gesellschafters ein Erbe oder auch ein fremder Dritter nur schuldrechtlich berechtigt ist, in die Gesellschaft einzutreten. Diese Eintrittsklausel gewährt lediglich ein Recht zum Beitritt zur Gesellschaft als Gestaltungsrecht (Option) oder als Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.3.1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen

Rz. 200 Die Leistungsortsbestimmung für die Vermietung von Beförderungsmitteln ist mit Wirkung zum 1.1.2010 neu in § 3a UStG eingefügt worden und mit Wirkung zum 30.6.2013 geändert worden (Rz. 24). Die Regelung findet ihre unionsrechtliche Grundlage in Art. 56 MwStSystRL und sie bezog sich zunächst nur auf die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln (Rz. 206). Der Un...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.8 Im Drittlandsgebiet genutzte oder ausgewertete Umsätze (§ 3a Abs. 8 UStG)

Rz. 530 In § 3a Abs. 8 UStG findet sich eine weitere Sonderregelung für die Nutzung bestimmter sonstiger Leistungen im Drittlandsgebiet zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Durch das Jahressteuergesetz (JStG) 2010[1] ist mWv 1.1.2011 in § 3a UStG die Regelung des Abs. 8 eingefügt worden. Diese Ergänzung war im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sich der Leistungsort...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Gesetzeszweck

Rz. 26 § 3a UStG regelt den Ort der Leistung für die sonstigen Leistungen abweichend von dem der Lieferungen[1], die unionsrechtlichen Vorgaben sprechen hier begrifflich – m. E. klarer – schlicht von Dienstleistungen[2], meinen aber inhaltlich dasselbe. Der wesentliche Zweck der Regelung besteht in der Festlegung der Steuerbarkeit von sonstigen Leistungen im Inland, in ander...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.1 Allgemeines

Rz. 100 Die wichtigste Regelung für die unternehmerische Praxis zur Bestimmung des Leistungsorts beim innergemeinschaftlichen Austausch von sonstigen Leistungen (Dienstleistungen) und auch für die Erbringung solcher Leistungen in Drittstaaten findet sich in § 3a Abs. 2 UStG. Hierbei handelt es sich um die eigentliche Grundregel für den Austausch grenzüberschreitender sonstig...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.5 Qualifizierte Nachfolgeklausel

Rz. 169 In den meisten Fällen werden die Rechtsfolgen der einfachen Nachfolgeklausel unerwünscht sein, weil es zu einem großen Gesellschafterkreis kommen kann. Aus diesem Grund wird auf die qualifizierte Nachfolgeklausel zurückgegriffen. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel soll der Personengesellschaftsanteil des Verstorbenen nur auf einen oder einzelne Erben unter Aus...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.4.3 Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistungen; § 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG)

Rz. 265 In der seit dem 1.1.2010 geltenden Gesetzesfassung des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG ist der Buchst. b der Regelung neu eingefügt worden; diese Nummer war in dem bis zum 31.12.2009 geltenden § 3a UStG nicht belegt. Die Regelung dient der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 55 MwStSystRL. § 3a Abs. 3 Nr. 3b UStG gilt sowohl für sonstige Leistungen an Nichtunterne...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.6 Sonderfälle der Leistungsortsbestimmung in Fällen des § 3a Abs. 2 UStG

Rz. 147 Die Regelung zur Begründung des Leistungsorts am Sitz des Leistungsempfängers des § 3a Abs. 2 UStG gilt grundsätzlich bei allen zwischenunternehmerischen Leistungen (B2B-Umsätzen), sofern nicht eine der Sonderregelungen des § 3a Abs. 3 oder der Abs. 5 bis 8 UStG zum Tragen kommt, wie z. B. die praxisrelevanten Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück nach § 3a...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1.2 Prüfungsschema zum Ort der sonstigen Leistung nach § 3a UStG

Rz. 60 Aus der vorhergehenden Zusammenfassung der Regelung des Leistungsorts bei sonstigen Leistungen (Rz. 46ff.) ist unschwer erkennbar, dass eine Feststellung des Leistungsorts allein nach dem Aufbau des Gesetzestextes nicht möglich ist, denn dieser Aufbau des § 3a UStG entspricht nicht der tatsächlichen Prüfungsreihenfolge und zusätzlich sind – je nach der gegenständliche...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.7 Erbvergleich und Auslegungsvertrag

Rz. 54 In der Praxis ist es häufig anzutreffen, dass der Erbfall ernstliche Zweifel und daraus folgenden Streit darüber auslöst, ob und in welchem Umfang (namentlich streitige Bewertungsfragen)[1] ein Erwerb von Todes wegen vorliegt (z. B. bei Anfechtung eines Testaments). Handelt es sich um eine Verfügung von Todes wegen, kann es zwischen den Beteiligten leicht zu Streit üb...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4.3 Pflichtteilsergänzungsanspruch

Rz. 421 Der Pflichtteilsanspruch und der Pflichtteilsrestanspruch sind auf den Nachlass bezogen. Wirtschaftlich können diese Ansprüche dadurch entwertet werden, dass der Erblasser bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen an Dritte den Nachlass verteilt. Dem will der Gesetzgeber mit dem sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB entgegenwirken, wonach der Pflich...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.8.1 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen

Rz. 150 Die Vererblichkeit von Personengesellschaftsanteilen liegt in der Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter. Diese können im Gesellschaftsvertrag vereinbaren, dass für den Fall des Todes eines Gesellschafters (1) die Gesellschaft aufgelöst ist und liquidiert wird – sog. Liquidationsklausel; (2) die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird – so...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6.3 Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation

Rz. 466 Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (Telekommunikationsdienstleistungen) zeichnen sich – genauso wie die anderen digitalen Dienstleistungen – dadurch aus, dass sie von beliebigen Orten aus im Inland, im Unionsgebiet oder in Drittstaaten an Leistungsempfänger in fast jedem Staat der Welt erbracht werden können. Die Sicherstellung einer Umsatzbeste...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.4.1 Allgemeines

Rz. 215 Gemäß § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG werden bestimmte sonstige Leistungen dort ausgeführt, wo sie vom Unternehmer tatsächlich erbracht werden; allgemein spricht man hier vom Ort der Leistung am "Tätigkeitsort". Diese besondere Ortsbestimmung gilt für sonstige Leistungen, die in einem bestimmten – im Gesetz besonders bezeichneten – positiven Tun bestehen.[1] Der Leistungsort ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.4.2.1 Allgemeines und Entwicklung der Regelung

Rz. 225 § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG war durch die Neufassung des § 3a UStG zum 1.1.2010 dahingehend erweitert worden, dass die den kulturellen, künstlerischen, unterhaltenden, wissenschaftlichen und unterrichtenden Leistungen "ähnlichen Leistungen" im Gesetz mit dem Beispiel der Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen konkretisiert wurden. Daraus wird de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.4.2.3 Ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3a UStG)

Rz. 250 In § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG findet sich eine weitere Sonderregelung des Leistungsorts, welche es (etwas umständlich formuliert) zum Inhalt hat, dass den kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen und unterhaltenden Leistungen "ähnliche Leistungen", wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen, einschließlich d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.6.5.1 Allgemeines

Rz. 490 Die Vorschrift zur Leistungsortsbestimmung für auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen (oft auch als elektronische Dienstleistungen bezeichnet) nach dem ursprünglichen § 3a Abs. 4 S. 2 Nr. 13 [1] UStG wurde mWv 1.7.2003 durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz v. 1.7.2003[2] eingefügt. Die damalige Regelung war schon deshalb kompliziert, weil in § 3a Abs...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.8 Übertragung des Erwerbs

Rz. 60 Die Erbschaft kann entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. Bei der entgeltlichen Übertragung handelt es sich regelmäßig um einen Erbschaftskauf. Dies ist ein Verpflichtungsgeschäft unter Lebenden, in dem sich der Erbe als Verkäufer zur Übertragung der Erbschaft bzw. der Miterbe zur Übertragung seines Erbanteils im Ganzen verpflichtet.[1] Gegenstand des Vertr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.3.4 Der Leistungsbezug durch nichtunternehmerisch tätige juristische Personen mit USt-IdNr.

Rz. 135 § 3a Abs. 2 UStG erweitert im Ergebnis den Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG für die Zwecke der Leistungsortsbestimmung bei sonstigen Leistungen; die Regelung beinhaltet die Umsetzung des Art. 43 Nr. 2 MwStSystRL . Nach § 3a Abs. 2 S. 3 UStG (1 HS 1. Alt.) werden den Unternehmern zunächst bestimmte (ausschließlich) nicht unternehmerisch tätige juristische Persone...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.3 Versorgungsansprüche Hinterbliebener

Rz. 523 § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst Versorgungsansprüche Hinterbliebener, soweit sie auf vertraglicher Grundlage beruhen. Als vertragliche Grundlage im Deckungsverhältnis kommen insbesondere Arbeits- oder Dienstverträge, Gesellschaftsverträge oder Versicherungsverträge des Erblassers in Betracht. Umgekehrt scheiden alle Versorgungsleistungen, die nicht auf einer vertragl...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7.2 Die Nutzung und Auswertung bestimmter sonstiger Leistungen im Inland (§ 3a Abs. 6 UStG)

Rz. 513 Die Sonderregelung des § 3a Abs. 6 UStG betrifft sonstige Leistungen, die von einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer oder von einer dort belegenen Betriebsstätte (§ 3a Abs. 6 S. 2 UStG) erbracht und im Inland genutzt oder ausgewertet werden.[1] Die beiden bestimmenden Tatbestandsmerkmale dieser Regelung sind also die Ansässigkeit des leistenden Unternehmers...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Allgemeines

Rz. 500 Dem Erblasser stehen als Mittel für die Weitergabe von Vermögenswerten im Todesfall neben den Verfügungen von Todes wegen auch rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb des Erbrechts und neben der von § 2301 BGB erfassten Schenkung auf den Todesfall zur Verfügung. Dies betrifft insbesondere den sog. echten Vertrag zugunsten Dritter.[1] Gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbSt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.4.2.1 Allgemeines und Begriffsbestimmung

Rz. 155 Die wohl praxisrelevanteste Bestimmung des § 3a Abs. 3 UStG stellt die Leistungsortsregelung für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken dar, denn hierunter fallen sämtliche Dienstleistungen, die an Grundstücken erbracht werden, wie z. B. Handwerksleistungen an Gebäuden; unionsrechtlich beruht die Regelung auf Art. 47 MwStSystRL , der folgenden Wortlaut h...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.7 Teilungsanordnung

Rz. 128 Der Erblasser kann testamentarisch Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen, sog. Teilungsanordnungen.[1] In einer Teilungsanordnung wird z. B. festgelegt, welche bestimmten Nachlassgegenstände (insb. Grundstücke, Betriebsvermögen) einzelne Miterben bei der Auseinandersetzung erhalten sollen. Teilungsanordnungen setzen eine gesetzliche oder testamentarische Erb...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.5 Einzelfälle zu § 3a Abs. 1 UStG

Rz. 90 Die auf einen ersten Blick als Generalklausel erscheinende Ortsregelung des § 3a Abs. 1 UStG war bereits in der bis zum 31.12.2009 geltenden Fassung tatsächlich ein Auffangtatbestand für eine Vielzahl von – überwiegend von der Gerichtsbarkeit entschiedenen – Einzelfällen, die nicht unter die damaligen speziellen Regelungen des Leistungsorts in § 3a Abs. 2 bis 4 UStG b...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 12 Abfindungen für anstelle eines in Abs. 1 genannten Erwerbs (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG)

Rz. 543 § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG regelt die Besteuerung der Abfindungen, die als Surrogate an die Stelle des Erwerbs nach § 3 Abs. 1 ErbStG treten. Dies kommt namentlich durch den durch das ErbStRG vom 24.12.2008[1] am Ende der Vorschrift aufgenommenen Auffangtatbestand ("anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs") zum Ausdruck. Nach der früheren Rechtslage erklärte ...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 ErbStG)

Rz. 425 Als Schenkung auf den Todesfall regelt § 2301 BGB ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung steht, dass der Beschenkte den Schenker überlebt – sog. Überlebensbedingung – und das erst nach dem Tode des Schenkers erfüllt bzw. die bereits zuvor erbrachte Leistung mit deren Eintritt endgültig wirksam werden soll. In seiner Rechtsfolge ordnet § 2301 Abs. 1 BGB an...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Entwicklung der aktienrechtlichen Vorschriften

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Im Hinblick auf die Zwecksetzung dieses Kommentars, die RL-relevanten und prüfungsrechtlichen Vorschriften des HGB und anderer Gesetze – hier insbesondere des AktG – zu erläutern, wird auf die Entwicklung der ursprünglichen aktienrechtlichen Regelungen bis zum AktG in der aktuellen Fassung lediglich in aller Kürze eingegangen. Zur Vertiefung w...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlegendes

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Wenn die HV einer AG, KGaA bzw. SE über die Verwendung des Bilanzgewinns beschließt, ist sie nach § 174 Abs. 1 Satz 2 AktG an den festgestellten JA gebunden. In dem Gewinnverwendungsbeschluss entscheidet die HV gemäß § 174 Abs. 2 AktG u. a. über die an die Aktionäre auszuschüttenden Beträge, die in die Gewinnrücklage einzustellenden Beträge un...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Kriterium der gesetzlichen, satzungsmäßigen oder gesellschaftsvertraglichen Bestimmtheit

Rn. 8 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die einschränkende Formulierung in § 270 Abs. 2 muss im Gesamtzusammenhang mit der Struktur einer juristischen Person und den wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Personen gesehen werden (vgl. AktG-GroßKomm. (1973), § 58, Rn. 1f.). § 270 Abs. 2 bezieht sich nur auf Gewinnrücklagen. Gewinnrücklagen zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 103 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Werden mehrere UN unter einheitlicher Leitung zusammengefasst, bilden sie einen Konzern. In § 18 AktG werden zwei Arten des Konzerns definiert, für die sich die Bezeichnungen "Unterordnungskonzern" und "Gleichordnungskonzern" eingebürgert haben. Der typische und in praxi vorwiegend anzutreffende Fall ist der Unterordnungskonzern, bei dem ein...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Maßgeblichkeit der Vorschriften für große Kapitalgesellschafen

Rn. 4 Stand: EL 33 – ET: 09/2021 § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG regelt durch den Verweis auf die einzelnen Vorschriften des HGB die grds. umfassende Geltung der von großen KapG (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 8) zu beachtenden formellen und materiellen Bestimmungen. Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar, sondern "sinngemäß" anzuwenden. Der für die Beratung des sog. Bilanzrichtlinien...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Gesetzliche Einstellungspflichten

Rn. 19 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 270 Abs. 2 schreibt vor, dass Einstellungen in die Gewinnrücklagen bereits bei der Bilanzaufstellung zu berücksichtigen sind, wenn sie nach Gesetz vorzunehmen sind. Solche nach dem Gesetz vorzunehmenden Einstellungen betreffen die:mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Verbundene Unternehmen im HGB

Rn. 5 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Mit dem sog. Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) hat der deutsche Gesetzgeber die "Einheitlichkeit" des Begriffs "verbundene UN" bewusst aufgegeben (vgl. WP-HB (2021), Rn. C 310). So wurde neben der Vorschrift des § 15 AktG eine weitere Begriffsbestimmung verbundener UN in das HGB (vgl. § 271 Abs. 2) au...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Anhangangaben

Rn. 230 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Große KapG und ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG sind verpflichtet, im Anhang anzugeben, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen die latenten Steuern beruhen und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist (vgl. § 285 Nr. 29). Kleine und mittelgroße KapG ebenso wie PersG i. S. d. § 264a sind von dieser Anhangan...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Literaturverzeichnis

Rn. 22 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Biener/Berneke (1986), Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf. Kropff (1965), Aktiengesetz, Düsseldorf. Schumacher (1937), Die Entwicklung der inneren Organisation der Aktiengesellschaft im Deutschen Recht bis zum ADHGB, Berlin.mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Rechtsfolgen

Rn. 148 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Für sämtliche wechselseitigen Beteiligungen gelten zunächst die Vorschriften, die für alle verbundenen UN gelten (vgl. HdR-E, AktG §§ 15–19, Rn. 35ff.). Ferner sind Angaben im Anhang zu machen (vgl. § 160 Abs. 1 Nr. 7 AktG). Weiterhin sind auch die Mitteilungs- und Nachweispflichten der §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 1 AktG sowie die Nachweispflicht ...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Fortschreitende Auflösung der Verbindung von Handels- und Steuerbilanz

Rn. 11 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Verbindung von HB und StB wird insbesondere durch eine kontinuierlich wachsende Anzahl steuerlicher Regelungen durchbrochen, die Abweichungen von der handelsrechtlichen RL erzwingen respektive ermöglichen. Fiskalisch motivierte Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes tangierten ursprünglich tendenziell vornehmlich Randbereiche des ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / G. Literaturverzeichnis

Rn. 376 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Biener/Berneke (1986), Bilanzrichtlinien-Gesetz, Düsseldorf. BMJ (2007), Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vom 08.11.2007. BRH (2021), Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages nach § 88 Abs. 2 BHO, URL: https://www.bundesrechnungshof.de/de/veroef...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Grundlagen

Rn. 38 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 § 16 AktG definiert in Abs. 1 zunächst den Begriff "Mehrheitsbeteiligung" und teilt anschließend die UN in zwei Klassen ein: UN, deren Anteile von einem anderen UN mehrheitlich gehalten werden = in Mehrheitsbesitz stehende UN; UN, denen die Mehrheit der Anteile eines anderen UN gehören = mit Mehrheit beteiligte UN. Die Einzelheiten zur Berechnung ...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Herstellungskosten

Rn. 251 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Anders als das HGB, in das im Zuge des BiRiLiG in § 255 Abs. 1ff. gesetzliche Begriffsbestimmungen der AK und HK aufgenommen wurden, verfügt das Steuerrecht über keine gesetzliche AHK-Definition. Die BFH-Rspr. greift bezüglich der Abgrenzung des HK-Begriffs ausdrücklich auf die handelsrechtliche Begriffsbestimmung zurück (vgl. BFH, Beschluß ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Überbewertung

Rn. 19 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der JA ist gemäß § 256 Abs. 5 Nr. 1 AktG nichtig, wenn Posten des JA überbewertet sind. Eine Überbewertung liegt nach § 256 Abs. 5 Satz 2 AktG dann vor, wenn Aktivposten mit einem höheren Betrag bzw. Passivposten mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als dies nach den §§ 253 bis 256a zulässig ist. Durch den Verweis auf die Vorschriften ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Nicht ordnungsgemäße Feststellung des Jahresabschlusses durch Vorstand und Aufsichtsrat (§ 256 Abs. 2 AktG)

Rn. 37 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Das Gesetz bezieht sich in § 256 Abs. 2 AktG auf das Verfahren der Feststellung eines JA nach § 172 AktG. Danach ist der JA festgestellt, wenn der AR den ihm vom Vorstand vorgelegten JA billigt. Wenn aber der AR oder Vorstand bei der Feststellung des JA nicht ordnungsgemäß mitgewirkt haben, ist der JA nichtig. Nicht unter den Anwendungsbereich...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlegendes

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Durch Art. 6 des Gesetzes zur Bereinigung des Umwandlungsrechts (UmwBerG) vom 28.10.1994 (BGBl. I 1994, S. 3210ff.) sind die §§ 293a–g AktG mit Wirkung zum 01.01.1995 eingeführt worden. Vorbild der gesetzlichen Neuerung waren die §§ 8 bis 12 UmwG, welche an die Stelle der §§ 340a–d AktG (a. F.) getreten sind. § 293a AktG entspricht dabei weite...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Konzernarten

Rn. 108 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Der an erster Stelle im Gesetz genannte Unterordnungskonzern spielt in der Praxis eine weitaus größere Rolle als der Gleichordnungskonzern. Auch das Schrifttum befasst sich ganz überwiegend mit dieser Konzernart. Wesensmerkmal des Unterordnungskonzerns ist es gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG, dass ein herrschendes UN und ein oder mehrere abhäng...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Arten von Unternehmensverbindungen

Rn. 22 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 In § 15 AktG werden fünf Arten von UN-Verbindungen aufgeführt, die jeweils für sich den Tatbestand des verbundenen UN als Oberbegriff erfüllen. Ein Sachverhalt kann zugleich mehrere Verbindungsformen verwirklichen, d. h., zwei UN können zueinander gleichzeitig in verschiedenen Arten von UN-Verbindungen stehen, die einander überlagern. Es sind...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Grundlegendes

Rn. 1 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Aus Gründen der Rechtssicherheit und des Bestandsschutzes des JA kann die Nichtigkeit des JA nur in schwerwiegenden Fällen geltend gemacht werden (vgl. § 256 AktG). Die Feststellung eines JA durch die HV ist nach Maßgabe des § 257 AktG anfechtbar. Der Feststellungsbeschluss, den eine HV in Bezug auf einen festzustellenden JA fasst, kann wie je...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / b) Begriff der einheitlichen Leitung

Rn. 116 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Die Zusammenfassung unter einheitlicher Leitung stellt das zentrale Tatbestandsmerkmal dar, und zwar sowohl für den Unterordnungs- als auch Gleichordnungskonzern. Im Gesetz selbst ist der Begriff der einheitlichen Leitung allerdings nicht definiert. Wegen der großen Vielfalt der in der Praxis anzutreffenden Konzerngestaltungen erschien es de...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / a) Kodifizierte und nicht-kodifizierte GoB

Rn. 36 Stand: EL 37 – ET: 09/2022 Mit dynamischer Verweisung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG auf die handelsrechtlichen GoB sind die geschriebenen ebenso wie die ungeschriebenen abstrakten handelsrechtlichen Normen über die Buchführung und Bilanzierung in Bezug genommen (vgl. z. B. Herlinghaus, IStR 1997, S. 538; Gräbe (2012), S. 141; Schmidt: EStG (2022), § 5 EStG, Rn. 29, jeweil...mehr