Fachbeiträge & Kommentare zu Grundsteuer

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / V. Bundesrecht bis 31.12.2024

Rz. 82 [Autor/Stand] Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 wird sich im Saarland ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen des BewG und des GrStG richten. Das gilt sowohl für die Ermittlung, die Festsetzung als auch die Erhebung der Grundsteuer. Rz. 83 [Autor/Stand] Übergangsvorschriften zum bisherigen Recht ergeben sich daher lediglich nach de...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / VI. Gesetzgebungskompetenz

Rz. 95 [Autor/Stand] Ob für eine Neuregelung der Grundsteuer und Bestimmung der für sie nötigen Bemessungs- und Berechnungsgrundlagen eine Gesetzgebungskompetenz der Länder oder des Bundes besteht, war nicht erst im Zuge der Beratungen zur Grundsteuerreform umstritten, sondern bereits zuvor in der finanz- und steuerwissenschaftlichen Literatur. Rz. 96 [Autor/Stand] Offen war ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Entscheidung über den Erlass

Rz. 19 [Autor/Stand] Über den Erlass, der Teil des Erhebungsverfahren ist, entscheidet grds. die hebeberechtigte Gemeinde.[2] In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg sowie für die Stadtgemeinde Bremen ist das Finanzamt als Landesfinanzbehörde für den Erlass zuständig.[3] Über den Antrag auf Erlass kann die Behörde erst nach Ablauf des Kalenderjahres entscheiden, für das Grund...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 10 [Autor/Stand] Der Erlass betrifft bestimmten inländischen Grundbesitz bei erheblicher Ertragsminderung. § 34 GrStG bezieht sich auf den Steuergegenstand des Grundbesitzes in Form bebauter Grundstücke. Das sind nach § 248 Satz 1 BewG Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Es wird differenziert zwischen bebauten Grundstücken, die gegen Entgelt überlass...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Überblick

Rz. 25 [Autor/Stand] Das GrStG-Saar weicht nicht von den Bestimmungen des Bundesmodells zum Bewertungsrecht ab. Folglich ermitteln die saarländischen Finanzämter im ersten Schritt den Grundsteuerwert nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundesmodells. Dies geschieht für unbebaute Grundstücke durch Multiplikation der Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Bei den bebauten ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 21 [Autor/Stand] §§ 32–34 GrStG regeln die Erlasstatbestände der Grundsteuer abschließend und überschneidungsfrei. Während § 32 GrStG auf Kulturgut und Grünanlagen ausgerichtet ist, regelt § 33 GrStG den Erlass wegen wesentlicher Reinertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft. § 34 GrStG betrifft ausschließlich den Erlass wegen wesentlicher Rohertragsmi...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Erstantrag

Rz. 39 [Autor/Stand] § 35 Abs. 3 GrStG sieht Besonderheiten beim Grundsteuererlass nach § 32 GrStG vor. Die Norm regelt den Erlass der Grundsteuer bei Kulturgut und Grünanlagen. Für drei Tatbestandsgruppen besteht bei Vorliegen differenzierter Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Voll- oder Teilerlass der Grundsteuer. Der Steuerpflichtige beantragt den Erlass der Grundsteu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / F. Verfahrensablauf und Rechtsfolgen

Rz. 73 [Autor/Stand] Der Teilerlass der Grundsteuer wird nur auf Antrag gewährt.[2] Der Steuerschuldner beantragt den Erlass der Grundsteuer nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG bei der hebeberechtigten Gemeinde bis zum 31.3. des Folgejahres. Entsprechende Antragsmuster sind veröffentlicht.[3] Rz. 74 [Autor/Stand] Die Gemeinde entscheidet in eigener Zuständigkeit ohne Bindung an Bes...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] Das Saarländische Grundsteuergesetz (GrStG-Saar) regelt die Grundsteuerbewertung für die im Saarland belegenen ca. 556.000 wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und des land- und forstwirtschaftliche Vermögens, welche in 2020 für ein Grundsteueraufkommen bei den saarländischen Gemeinden von ca. 156,5 Mio. Euro[2] gesorgt haben. Das Gesetz ist am 1...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 1. Informationsschreiben der saarländischen Finanzverwaltung

Rz. 151 [Autor/Stand] Für die Erklärungsabgabe werden auch im Saarland aufgrund der Anlehnung an das Bundesmodell zahlreiche Daten benötigt. Einen Teil der erforderlichen Daten hat die saarländische Finanzverwaltung Ihren Steuerbürgern im Juni/Juli 2022 anhand eines Informationsschreibens zukommen lassen. Dieses enthält ein Datenblatt mit den wichtigsten für die Erklärungsab...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Einfamilienhausgrundstück

Rz. 157 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein Einfamilienhaus nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz. Rz. 158 Beispiel: Für ein Einfamilienhaus (EFH) nebst freistehender Garage soll nach dem Bundesmodell und dem GrStG-Saar der Grundsteuermessbetrag u...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 4. Wohn- und Geschäftshaus unter Denkmalschutz

Rz. 161 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein vollständig unter Denkmalschutz stehenden Wohn- und Geschäftshauses (gemischt genutztes Grundstück) nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz. Rz. 162 Beispiel: Für ein Wohn- und Geschäftshaus (gemischt genu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / V. Keine bereits eingetretene Existenzvernichtung

Rz. 50 [Autor/Stand] Die Rechtsprechung hat im Rahmen einer teleologischen Auslegung der Norm ein weiteres Anforderungskriterium für den Teilerlass der Grundsteuer herausgearbeitet.[2] Ein Grundsteuererlass kommt nicht in Betracht, wenn die Existenz des Betriebs im Erlasszeitraum bereits vernichtet ist, denn dann wirke der Erlass nur noch zu Gunsten der Gläubiger und könne n...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Form

Rz. 30 [Autor/Stand] Der Erlass der Grundsteuer wird nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GrStG nur auf Antrag gewährt. Das Gesetz sieht für den Antrag keine bestimmte Form vor. Es ist jedoch zu empfehlen, den Antrag schriftlich zu stellen, damit eine rechtssichere Dokumentation gewährleistet ist.[2] Rz. 31 [Autor/Stand] Da Anträge nach §§ 33, 34 GrStG sich jeweils nur auf einen Erlasszei...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 1. Unbebautes Grundstück

Rz. 155 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein unbebautes Grundstück nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz (GrStG-Saar). Rz. 156 Beispiel: Für ein unbebautes Grundstück soll nach dem Bundesmodell und dem GrStG-Saar der Grundsteuermessbetrag und die G...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 3. Nichtwohngrundstück (Discounter)

Rz. 159 [Autor/Stand] Das nachfolgende Beispiel zeigt die unterschiedliche Ermittlung des Grundsteuermessbetrags und der Grundsteuerbelastung für ein Nichtwohngrundstück in Form eines Discounters (Geschäftsgrundstück) nach dem Bundesmodell und dem Saarländischen Grundsteuergesetz. Rz. 160 Beispiel: Für einen Discounter (Geschäftsgrundstück) soll nach dem Bundesmodell und dem ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / I. Grundsätzliches

Rz. 170 [Autor/Stand] Der saarländische Gesetzgeber hat sich – wie der Bundesgesetzgeber – entschieden, an dem bewährten dreistufen Feststellungs- und Festsetzungsverfahren festzuhalten. Das Verfahren ist wie folgt aufgebaut:mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Minderung der Ausnutzung des Grundstücks

Rz. 55 [Autor/Stand] Das Kriterium der Rohertragsminderung des § 34 Abs. 1 GrStG wird in Abs. 2 durch die Minderung der Ausnutzung des Grundstücks ersetzt. Zur Prüfung kann auf verschiedene Merkmale abgestellt werden. In Betracht kommen die zeitliche, räumliche oder wirtschaftliche Ausnutzung im Erlasszeitraum gegenüber einem Vergleichszeitraum der Vergangenheit.[2] Die Ausw...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Aus dem Gebäudenormalherstellungswert ergibt sich nach Berücksichtigung der Altersminderung i.S.d. § 86 BewG und der Berücksichtigung der Wertminderung wegen baulicher Mängel und Schäden i.S.d. § 87 BewG der Gebäudesachwert, der die maßgebliche Grundlage für den Gebäudewert bildet. Für die Bemessung des Werts eines Grundstücks ist somit neben seinem Alter...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, ErbStG und GrStG , GrStG § 35 Verfahren [ab Kalenderjahr 2025]

Schrifttum: Eisele, Grundsteuerreform: Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025 – Koordinierte Ländererlasse v. 22.6.2022, NWB 2022, S. 2190; Eisele/Wiegand, Grundsteuerreform 2022/2025, Herne 2020; Geiger, GrStG, Kommentar, Loseblatt, München; Grootens, Grundsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl., Herne 2022; Hubert, Die Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 1.1.2025, StuB 20...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Grundsteuermesszahlen (Abs. 1)

Rz. 107 [Autor/Stand] § 1 Abs. 1 GrStG-Saar regelt, welche vom Bundesmodell abweichenden Grundsteuermesszahlen für unbebauten und bebaute Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) im Saarland gelten. Dabei erfolgt bei den bebauten Grundstücken eine Differenzierung zwischen den sog. Wohngrundstücken, die im Ertragswertverfahren und den sog. Nichtwohngrundstücken, die im ...mehr

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Wohngeld / 3.3.2 Belastung

Belastung sind die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Wohnraums. Die Kosten für den Kapitaldienst bestehen insbesondere aus den Darlehenszinsen und den Tilgungsraten für Neubau, Erwerb oder Modernisierung. Als Kosten für die Belastung aus der Bewirtschaftung werden nach § 13 Abs. 2 WoGV je m² Wohnfläche jährlich 36 EUR zuzüglich der Grundsteuer angesetzt.mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Rechtsentwicklung

Rz. 9 [Autor/Stand] Verfahrensregelungen zum Grundsteuererlass fanden sich ursprünglich in §§ 2–6 Grundsteuererlassverordnung vom 26.3.1952.[2] Das Gesetz zur Reform des Grundsteuerrechts v. 7.8.1973.[3] fasste diese verfahrensrechtlichen Regelungen in § 34 GrStG zusammen.[4] Verzichtet wurde auf eine besondere Regelungen zur Stundung (§ 4 GrStErlVO), zu Kleinbeträgen (§ 5 G...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / II. Belastungsentscheidung beim Grundvermögen

Rz. 54 [Autor/Stand] Wie bereits unter Rz. 32 angeführt, ist Ziel des GrStG-Saar, durch eine zwischen den Grundstücksarten differenzierende Festlegung von Steuermesszahlen, den regionalen Besonderheiten im Saarland Rechnung zu tragen. Eine durch das Bundesmodell erwartende starke Belastung von wohnlich genutzten Grundstücken (sog. Wohngrundstücke) soll so im Saarland abgemil...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Verfahrensbeschreibung

Rz. 18 [Autor/Stand] Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden sind die Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des Gebäudes auf fremdem Grund und Boden und für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks gesondert und unabhängig voneinander zu ermitteln (§ 195 Abs. 1 Satz 1 BewG). Die so ermittelten Grundbesitzwerte dürfen nach der gesetzlichen Neufassung ni...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Eigengewerblich genutzte bebaute Grundstücke

Rz. 53 [Autor/Stand] § 34 Abs. 2 GrStG entspricht den bisherigen Regelungen in § 33 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2. Von eigengewerblicher Nutzung ist auszugehen, wenn der Steuerschuldner, dem das Grundstück bei der Festsetzung des Grundsteuerwerts zugerechnet wird, das Grundstück für eigengewerbliche Zwecke tatsächlich nutzt.[2] Der Grundstückseigentümer muss seine Tätigkeit auf d...mehr

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Unterkunft und Heizung (KdU) / 2.2 Selbst bewohntes Eigentum

Bedarfe für die Unterkunft sind auch dann zu berücksichtigen, wenn Leistungsberechtigte ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnen. Dabei muss das Eigenheim oder die Eigentumswohnung angemessen im Sinne der Vorschriften über die Berücksichtigung als Vermögen sein. Ansonsten dürften die Leistungsberechtigten in der Regel nicht hilfebedürftig sein und hätten bereits des...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 14 [Autor/Stand] § 35 regelt einzelne Aspekte des Erlassverfahrens im Abschnitt IV des GrStG und weist daher enge Bezüge zu den §§ 32–34 GrStG auf. Rz. 15 [Autor/Stand] Versäumt der Steuerschuldner die Frist nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GrStG, ist auf Antrag unter den weiteren Voraussetzungen des § 110 AO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Steuerschuld...mehr

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Unterkunft und Heizung (KdU) / 2.1.2 Berücksichtigungsfähige Aufwendungen

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft gehören außer der Miete selbst auch die Nebenkosten. Welche das sind, ergibt sich aus § 2 BetrKV. Danach gehören u. a. zu den Betriebskosten die Kosten der Grundsteuer, der Wasserversorgung, verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs, der Straßenreinigung und...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 5. Mehrere Ermäßigungen nebeneinander

Rz. 139 [Autor/Stand] Sofern in der Praxis für ein bebautes (Wohn-)Grundstück mehrere Ermäßigungstatbestände i.S.d. § 1 Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2 bis 5 GrStG gleichzeitig vorliegen, ist dies bei der Ermäßigung entsprechend zu berücksichtigen, A 15.7 Satz 1 AEGrStG. Denkbar ist dies beispielsweise, wenn ein wohnraumgefördertes Grundstück i.S...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 3. Land- und Forstwirtschaft

Rz. 122 [Autor/Stand] Beim land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Grundsteuer A) sieht das GrStG-Saar keine vom Bundesmodell abweichende Grundsteuermesszahl vor. Insoweit gilt für den Wirtschaftsteil der im Saarland belegenen Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die bundesgesetzliche Messzahl nach § 14 GrStG in Höhe von 0,55 Promille. Vgl. hierzu die Kommentierung zu § ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 9 [Autor/Stand] Während die Finanzbehörden der Länder für die Feststellung der Grundbesitzwerte und für die Steuermessbetragsfeststellung zuständig sind, obliegt die Festsetzung der Grundsteuer den hebeberechtigten Gemeinden. Sie sind auch zuständig für die Prüfung und Gewährung des Grundsteuererlasses. Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners bei der zuständi...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 2. Bodenrichtwert

Rz. 152 [Autor/Stand] Die Ermittlung der Bodenrichtwerte ist beim Bundesmodell den örtlichen Gutachterausschüssen aufgegeben worden, da diesen aufgrund ihrer besonderen Sach- und Fachkenntnis und ihrer größeren Ortsnähe sowie der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung eine vorgreifliche Kompetenz bei der Feststellung von Bodenrichtwerten zukommt[2]....mehr

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§ 2 Geschiedenentestament / 4. Erträge, Nutzungen und Lasten

Rz. 35 Der Vorerbe ist Eigentümer der Erbschaft, weswegen ihm nach §§ 953 ff., 100 BGB auch die Erträge und Nutzungen aus dem Vermögen zustehen. Diese fallen nicht in das Vorerbenvermögen, es sei denn, sie wären nach § 2133 BGB durch ordnungswidrige Verwaltung oder als Übermaßfrüchte erzielt worden. Rz. 36 Die gewöhnlichen Erhaltungs- und Verwaltungskosten der Nachlassgegenst...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsgegenstand und -zweck

Rz. 1 [Autor/Stand] § 35 GrStG regelt fragmentarisch das Verfahren für den Grundsteuererlass nach §§ 32–34 GrStG.[2] Die Vorschrift definiert den Erlasszeitraum, erläutert das Verfahren und regelt Besonderheiten für den Erlass nach § 32 GrStG.[3] Der Erlass wird nur auf Antrag des Steuerschuldners gewährt. Steuerschuldner ist nach § 10 Abs. 1 GrStG derjenige, dem der Steuerge...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / IV. Anknüpfung an die verfahrensrechtlichen Grundlagen

Rz. 72 [Autor/Stand] Die Grundsteuerwerte der Grundstücke des Grundvermögens werden im Saarland – wie im Bundesmodell – auf den 1.1.2022 festgestellt. Die daraus abgeleiteten Grundsteuermessbeträge werden auf den 1.1.2025 festgesetzt. Dies entspricht ebenfalls dem Bundesmodell. Rz. 73 [Autor/Stand] Weiterhin in Übereinstimmung mit dem Bundesmodell werden der Festsetzung und E...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Anwendungsbereich

Rz. 5 [Autor/Stand] Die Neufassung des GrStG gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 2025 (§ 37 Abs. 1 GrStG). Bis zum 31.12.2024 regelt § 34 GrStG wortgleich das Verfahren zum Grundsteuererlass. Rz. 6 [Autor/Stand] § 35 GrStG bezieht sich auf sämtliche Erlasstatbestände des IV. Abschnitts des Grundsteuergesetzes . Zu berücksichtigen sind der Erlass nach § 32 GrSt...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Rohertrag

Rz. 26 [Autor/Stand] Der Erlasstatbestand bezieht sich in erster Linie auf bebaute Grundstücke, die entgeltlich überlassen sind. Das sind Grundstücke, die vermietet bzw. nicht gewerblich eigengenutzt sind. Einzubeziehen sind aber auch bebaute Grundstücke, die benutzbar wären, aber ungenutzt sind. § 34 GrStG macht an einer maßgeblichen Minderung des tatsächlichen Rohertrags f...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Rechtsschutz

Rz. 46 [Autor/Stand] Hat die Behörde über einen Antrag auf Grundsteuererlass noch nicht entschieden, so ist eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung allein des Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Bescheidung des gestellten Erlassantrages nicht möglich. Vielmehr kann eine einstweilige Anordnung in einem solchen Fall nur zur Sicherung des geltend gemacht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Gemischt genutzte Grundstücke (Abs. 3)

Rz. 66 [Autor/Stand] Bei nur teilweiser eigengewerblicher Nutzung ist die Rohertragsminderung für diesen Teil nach den Grundsätzen des Absatzes 2 und für die andere Nutzung nach Absatz 1 zu ermitteln und sodann für den ganzen Steuergegenstand ein einheitlicher Prozentsatz der Ertragsminderung zu berechnen. Das Gesetz gibt damit eine klare Abfolge der Berechnung vor. Im erste...mehr

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§ 9 Recht der Personengesel... / 1. Überlegungen zur Rechtsformwahl und praktische Bedeutung der OHG

Rz. 486 Die OHG ermöglicht echte Mitunternehmerschaft. In den Fällen, in denen ein Handelsgewerbe gleichberechtigt von mehreren Personen ausgeübt werden soll, bietet sie sich daher als Rechtsform besonders an. Insb. kleinen und mittleren Familienunternehmen[777] gewährt sie durch das Prinzip der Selbstorganschaft die nötige Identität zwischen dem Unternehmen und den Familien...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Wesentliche Rohertragsminderung

Rz. 32 [Autor/Stand] Die Ermittlung der wesentlichen Rohertragsminderung ist vergleichbar mit der Ermittlung der Reinertragsminderung in § 33 GrStG in vier Schritten vorzunehmen:[2] 1. Ermittlung des normalen Rohertrags, der sich ohne die Minderung für den Erlasszeitraum ergibt 2. Ermittlung des geminderten tatsächlichen Rohertrags im Erlasszeitraum 3. Ermittlung der Differenz 4...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / E. Rechtsprechung zu abweichenden Steuermesszahlen

Rz. 200 [Autor/Stand] Das Sächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 24.10.2023[2] die Feststellung der Grundsteuerwerte auf den 1.1.2022 nach dem Bundesmodell sowie des Grundsteuermessbetrages auf den 1.1.2025 nach der abweichenden sächsischen landesrechtlichen Regelung[3] für rechtmäßig erklärt. Das Urteil zählt zu den ersten Entscheidungen, die zur neuen Grundsteuerbewer...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / E. Kein Erlass bei Fortschreibung (Abs. 4)

Rz. 70 [Autor/Stand] Die Vorschrift stimmt wortgleich mit § 33 Abs. 4 GrStG überein. Ein Grundsteuererlass aufgrund der Minderung des normalen Rohertrags oder bei Minderung der Ausnutzung ist bei bebauten Grundstücken ausgeschlossen, wenn im Erlasszeitraum die wesentliche Ertragsminderung durch eine Fortschreibung des Grundsteuerwerts berücksichtigt werden kann. § 34 Abs. 4 ...mehr

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§ 15 Betriebsaufspaltungen / a) Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 1 GewStG

Rz. 112 Eine wesentliche Belastungskomponente für Betriebsaufspaltungen enthalten die die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen gem. § 8 Nr. 1 GewStG im Betriebsunternehmen.[237] Diese sehen vor, dass anhand von gesetzlich festgelegten Prozentsätzen aus den im Gesetz genannten Entgelten die "Summe der Finanzierungsanteile" herauszurechnen ist. Von dieser Summe ist ein Freibetr...mehr

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Bürgergeld (Umfang) / 3.2 Grundsatz nach der Karenzzeit

Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf anerkannt, soweit diese angemessen sind.[1] Hierzu gehören bei Mietwohnungen neben der Kaltmiete und den Heizkosten alle üblichen Nebenkosten, die in den jeweiligen Abrechnungen des Vermieters entsprechend der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind. Bei erfolgter vorherig...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 34 Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.2: Kaufvertrag über zu sanierendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Nam...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / 1. Muster: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum

Rz. 7 Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Muster 16.1: Kaufvertrag über zu errichtendes Wohnungs-/Teileigentum Verhandelt zu _________________________ am _________________________ Vor mir, dem unterzeichnenden Notar _________________________ mit dem Amtssitz in _________________________ erschienen heute 1. Herr/Frau _________________________ (Na...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Recht zur Benutzung in einzelnen Beziehungen

Rz. 116 Benutzen ist ein fortgesetztes oder doch mehr oder weniger häufig und regelmäßig wiederkehrendes, für den Berechtigten mit einem Vorteil verbundenes Gebrauchmachen von dem belasteten Grundstück.[358] Das Benutzungsrecht kann von Handlungen des Berechtigten bedingt abhängig gemacht werden. Daher kann ein Geh- und Fahrtrecht als Grunddienstbarkeit auch den Inhalt haben...mehr

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Anmietung eines Arbeitsplat... / 2. Anzeige einer Betriebsstätte

Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, hat das nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der er den Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet (§ 138 Abs. 1 S. 1 AO). Die Gemeinde unterrichtet dann unverzüglich das nach § 22 Abs. 1 zuständige Finanzamt (FA) von dem Inhalt der Mitt...mehr