Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Sonstiges Zivilrecht

Rz. 14 Die Voreintragung entfällt bei einem Eigentumserwerb durch Aufgebotsverfahren (§ 927 BGB) sowie bei Auflassung eines herrenlosen Grundstücks durch einen bestellten Vertreter (§ 58 ZPO) zur Erfüllung eines durch Vormerkung gesicherten Auflassungsanspruches,[26] oder bei Aneignung eines Grundstückes durch den Fiskus (§ 928 BGB).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Anforderungen an die Bestimmtheit der Bewilligung

Rz. 31 Die Bestimmtheit des schuldrechtlichen Anspruchs richtet sich nach Schuldrecht. Danach müssen der Gläubiger bestimmt, bei Verträgen zugunsten Dritter bestimmbar, der Schuldner bestimmt und der Inhalt der Leistung bestimmt oder eindeutig bestimmbar sein.[88] Wegen der durch die Vormerkung vermittelten Drittwirkung des gesicherten Anspruchs (Sicherungs- und Rangwahrungs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewilligungsberechtigung bzw. -befugnis

Rz. 52 Die Bewilligungsmacht muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Grundbucheintragung gegeben sein.[89] Hat sie sich vorher geändert, beeinflusst dies sowohl die materielle, als auch die verfahrensrechtliche Lage, soweit nicht Ausnahmevorschriften gelten. Dies gilt etwa bei der Verwalterzustimmung gemäß § 12 WEG,[90] der Zuweisung von Sondernutzungsrechten[91] und die Zustimm...mehr

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§ 6 Bauträgerrecht und Verb... / 1. Verzug des Bauträgers mit der Fertigstellung des Baus

Rz. 9 Gerät der Bauträger mit der Fertigstellung der Baumaßnahme in Verzug, d.h. überschreitet er den vereinbarten Fertigstellungstermin und hat er dieses zu vertreten, steht dem Erwerber ein Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB zu. Zu ersetzen sind die dem Erwerber durch die Verzögerung entstandenen Schäden, z.B. Mietausfälle, zusätzliche Mietaufwendun...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / V. Vertragliche Ansprüche des Nachbarn auf Ersatz von entstandenen Schäden

Rz. 64 Wenn ein Abwehr- oder Unterlassungsanspruch nicht mehr ausreicht, kommt neben den gesetzlichen Schadensersatzansprüchen auch ein vertraglicher Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Denkbar sind zum einen Verträge zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter,[33] insbesondere aber auch direkte Verträge mit den betroffenen Nachbarn, die in der Regel ber...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Umstände zur Erhöhung/Ermäßigung des Gebäudesachwerts (Abs. 1)

Rz. 21 [Autor/Stand] Des Weiteren können nur solche Umstände zu einer Ermäßigung nach § 88 BewG führen, die bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts noch nicht berücksichtigt worden sind. Die Wertminderung wegen Alters (vgl. § 86 BewG) sowie bauliche Mängel und Bauschäden (vgl. § 87 BewG) haben im Allgemeinen bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts als Hauptanwendungsfälle ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Umlegung und Flurbereinigung

Rz. 9 Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, nach denen ein anderes amtliches Verzeichnis in Betracht kommen kann:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 5. Gesetzlicher Inhalt: § 1 Abs. 1 ErbbauRG

Rz. 160 Der gesetzliche Inhalt ergibt sich aus § 1 Abs. 1 ErbbauRG. Ist keine Erstreckung nach Abs. 2 vereinbart und eingetragen,[664] bleibt die Ausübung des Erbbaurechts auf den für das Bauwerk benötigten Teil des Grundstücks beschränkt. Erbbaurecht als solches lastet materiell am ganzen Grundstück; nur der Ausübungsbereich ist beschränkt.[665] Das Grundbuchamt darf die Er...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift behandelt die grundbuchtechnischen Folgen des Übergangs der Zuständigkeit für die Führung eines Grundbuchblattes auf ein anderes Grundbuchamt. Ein solcher Übergang kann sich vollziehen kraft Gesetzes (infolge Änderung der Gerichtsbezirke), kraft gerichtlicher Bestimmungen (bei Vereinigung – § 5 GBO – oder Zusammenschreibung mehrerer Grundstücke – § 4 Abs...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Einzelheiten zur Abtretung, insbesondere Bedingungen und Befristungen

Rz. 12 Bei der Briefhypothek wird die Forderung nach § 398 BGB abgetreten (Form: § 1154 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB), der die Hypothek als Nebenrecht folgt (§ 1153 Abs. 1 BGB). Briefgrund- und Rentenschulden werden hingegen durch Einigung nach § 873 Abs. 1 BGB übertragen, wobei nach §§ 1192 Abs. 1, 1200 Abs. 1 BGB die Formerfordernisse des § 1154 Abs. 1 S. 1 BGB (schriftliche Erkl...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 57 [Abteilung I]

Gesetzestext (1) Die erste Abteilung dient zur Eintragung des Erbbauberechtigten. (2) Im übrigen sind auf die Eintragungen im Bestandsverzeichnis sowie in den drei Abteilungen die für die Grundbuchblätter über Grundstücke geltenden Vorschriften (Abschnitte II, III) entsprechend anzuwenden. Rz. 1 In Abt. I wird der Erbbauberechtigte eingetragen. Auf seine Eintragung finden die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragung des Eigentümers

Rz. 5 Die Spalte 2 dient zur Eintragung des oder der Eigentümer (Buchst. b). Wie der Eigentümer zu bezeichnen ist, richtet sich nach § 15 GBV.mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / b) Wichtiger Vortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren bzw. im Hauptsacheverfahren

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wertzahlen zur Anpassung des Ausgangswerts (Abs. 2)

Rz. 26 [Autor/Stand] Für einzelne Grundstücksarten oder Grundstücksgruppen oder Untergruppen können nach § 90 Abs. 2 BewG in bestimmten Gebieten oder Gemeindeteilen besondere Wertzahlen festgesetzt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse auf dem Grundstücksmarkt erfordern. Die dabei zu berücksichtigenden Wertfaktoren werden innerhalb des § 90 Abs. 2 Satz 1 BewG mit Zweckb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 4. Sonstige inhaltliche Regelungen

Rz. 21 In allen Fällen sind für den Inhalt der Dienstbarkeit die Art und der Umfang der gesicherten Anlage am 3.10.1990 maßgebend (§ 4 Abs. 1 S. 3 SachenR-DV). In den Fällen der Gesamtbelastung des Grundstücks mit einem Gebäudeeigentum oder Erbbaurecht gilt für dessen Belastung der gleiche Dienstbarkeitsinhalt (§ 4 Abs. 2 SachenR-DV). Rz. 22 Der Grundstückseigentümer darf kei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Grundbuchverfahren zur Eintragung

Rz. 38 Das Grundbuchamt hat im Rahmen des Eintragungsverfahrens die Eintragungsfähigkeit des beantragten Rechts zu prüfen. Im Einzelnen ist dabei zu prüfen, ob der beantragte Inhalt, wie er sich aus der Bescheinigung ergibt, für die Dienstbarkeit zulässig und eintragungsfähig ist. Das Grundbuchamt ist dabei nicht an die Vorgaben der Bescheinigung gebunden. Hält es einzelne i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Grundstücksteil und Zuflurstück

Rz. 6 Bei Grundstücksteilen muss vor der grundbuchmäßigen Verselbstständigung nach § 2 Abs. 3 GBO (siehe unten Rdn 13) die katastermäßige geschehen. Diese besteht regelmäßig in der Zuteilung einer eigenen Flurstücksnummer an den weggemessenen Grundstücksteil. Ist die Darstellung in einer Karte unzweckmäßig, insbesondere deshalb, weil der Verselbstständigung des Teiles für Ka...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Zerlegung

Rz. 3 Keine Teilung im Rechtssinn, sondern lediglich eine katastertechnische Zerlegung liegt vor, wenn das ein Grundstück bildende Flurstück in zwei Flurstücke vermessen wird, die jedoch beide nach wie vor ein einziges Grundstück im Rechtssinn bilden (dazu vgl. § 13 GBV Rdn 9).[6] Die reine Zerlegung wird zur Erhaltung der Übereinstimmung von Liegenschaftskataster und Grundb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Anlass der Widerspruchseintragung

Rz. 2 Nach Abs. 1 ist der Widerspruch bei der Neuanlegung des Gebäudeblattes (§ 3 GGV) und der Vornahme der Korrespondenzeintragungen nach §§ 5, 6 GGV von Amts wegen auf beiden Blättern einzutragen, sofern nicht ein Fall des Abs. 5 vorliegt. Es ist dabei unbeachtlich, auf welche Art und Weise das Bestehen des Gebäudeeigentums dargetan wurde; der Widerspruch wird also auch da...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBV § 27 [Verweisung bei Wechsel des Grundbuchbezirks]

Gesetzestext Die Vorschriften des § 25 und des § 26 Abs. 1, 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Grundstück in einen anderen Grundbuchbezirk desselben Grundbuchamts übergeht. Rz. 1 Wechselt für ein Grundstück lediglich der Grundbuchbezirk, gelten die §§ 25 und 26 GBV entsprechend. Mit Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 GBV ist aber sowohl mit dem Wechsel led...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / (2) Stützverlust beim Nachbargrundstück

Rz. 32 Der "Nachbar" wird im Anwendungsbereich des § 909 BGB so interpretiert, dass auch weitere, nicht unmittelbar angrenzende Grundstücke in den Schutzbereich des § 909 BGB fallen. Hinsichtlich der "erforderlichen Stütze" gilt: die Vertiefungshandlung muss so auf das Nachbargrundstück einwirken, dass dort der Boden in der Senkrechten den Halt verliert, oder dass die untere...mehr

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§ 16 Bauträgervertrag / l) Zahlung nach Baufortschritt; Sicherheit nach § 650m Abs. 2 BGB (Teil II § 2 Nr. 3 Unternr. [1])

Rz. 19 Unter der Prämisse, dass vereinbarte Zahlungen dem Wert der Bauleistung entsprechen müssen und sich aus §§ 641, 650m Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 der Verordnung über Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen im Formular- und Verbraucherbereich ein gesetzliches Vorleistungsverbot der Kaufpreiszahlung ergibt, richten sich die Kaufpreisraten nach § 3 Abs. 2 MaBV. Die Vorschrift...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Überblick

Rz. 43 In den Fällen des § 20 GBO muss die materiell-rechtliche Einigung über die dingliche Rechtsänderung stattfinden:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / A. Normzweck

Rz. 1 Die Norm regelt (wie § 6 GGV), dass neben der Eintragung im Gebäudegrundbuch eine mit dessen Bestandsverzeichnis korrespondierende Eintragung auf dem Blatt des Grundstückes zu geschehen hat. Die Vorschrift kann nur im Zusammenhang mit der Anlegung eines Gebäudegrundbuchblattes angewendet werden. Allein im Falle des sog. zugewiesenen Nutzungsrechts war bereits nach dem ...mehr

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Landesgrundsteuergesetz Saa... / 6. Teilweise oder zeitweise Erfüllung eines Ermäßigungstatbestands

Rz. 145 [Autor/Stand] Sofern die Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Steuermesszahl nach § 1 Abs. 2 GrStG-Saar i.V.m. § 15 Abs. 2, 3 und 5 GrStG nur für einen Teil der wirtschaftlichen Einheit vorliegen oder das Grundstück nur teilweise einer in § 15 Abs. 4 GrStG genannten Gesellschaft zugerechnet wird, ist die Ermäßigung entsprechend anteilig zu gewähren. Rz. 145.1 [Auto...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GBBerG § 3 Umstellung anderer wertbeständiger Rechte

Gesetzestext (1) Bei sonstigen wertbeständigen Rechten einschließlich den in § 2 Abs. 2 Satz 2 genannten, bei denen sich die aus dem Grundstück zu zahlende Geldsumme nach dem Gegenwert einer bestimmten Menge Waren oder Leistungen bestimmt, kann nur Zahlung eines Betrages verlangt werden, der dem für die Umrechnung am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an den deutschen B...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Nachbarrechtliche Beschränkungen aufgrund Landesrechts

Rz. 12 Soweit das Landesrecht Legalservituten begründet hat, können diese in das Grundbuch nicht eingetragen werden.[23] Beschränkungen des Eigentümers, die das Landesnachbarrecht nicht oder nicht mehr vorsieht, können vertraglich vereinbart werden. Insofern ist auch die Bestellung einer Grunddienstbarkeit zulässig.[24] Öffentliches Recht geworden und daher für das Grundbuch ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Entstehung dinglicher Rechte ohne Eintragung

Rz. 63 Beschränkte dingliche Rechte an einem Grundstück können aufgrund zivilrechtlicher Normen außerhalb des Grundbuchs entstehen, namentlich Sicherungshypotheken nach § 1287 S. 2 BGB oder § 848 Abs. 2 S. 2 ZPO sowie Dienstbarkeiten nach § 9 Abs. 1 GBBerG.[135] Gleichermaßen denkbar ist die Entstehung durch Verwaltungsakt, z.B. nach § 34 Abs. 1 S. 1 VermG, §§ 13 Abs. 1, 5 A...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Wegfall der Entschädigungspflicht

Rz. 28 Ist im Grundbuch noch eine Dienstbarkeit des entsprechenden Inhalts eingetragen, hat sie jeder Erwerber eines Grundstücks ohne weiteres zu dulden.[31] Genauso wie nun der Erwerber eines mit einer gewöhnlichen Dienstbarkeit belasteten Grundstücks diese ohne weiteren Anspruch auf Entschädigungsleistung dulden muss, kann er auch in den Fällen des § 9 Abs. 3 S. 4 GBBerG k...mehr

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§ 9 Prozessuales / 1. Parteifähigkeit und Klagebefugnis der Gemeinschaft

Rz. 11 Als rechtsfähige Gemeinschaft ist die Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich der Mängelansprüche der einzelnen Erwerber parteifähig. Regelmäßig wird sie von ihrem Verwalter vertreten. Als Partei ist die Gemeinschaft entweder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder als Wohnungseigentümergemeinschaft, jeweils gefolgt von der bestimmten Angabe des Grundstücks, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Eintragung

Rz. 125 Das Wohnungsgrundbuch als besonderes Grundbuchblatt für das einzelne WE- oder TE-Recht bildet die Grundlage für die rechtliche Selbstständigkeit des WE-Rechts und macht durch den der Bewilligung als Anlage beigefügten Aufteilungsplan (§ 7 Abs. 4 WEG) die Aufteilung des Gebäudes und die Lage und Größe der im Sonder- und Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteile für...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Grenzverlauf

Rz. 17 Der öffentliche Glaube nach § 891 BGB erstreckt sich aber auf den Grenzverlauf, wie er sich mit Nennung des Flurstücks in Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses aus der amtlichen Karte nach § 2 Abs. 2 GBO und dem Liegenschaftskataster ergibt.[50] Nur wenn die nach außen in Erscheinung tretende Karte in sich widersprüchlich oder ersichtlich mehrdeutig wäre, könnte sie nic...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 7. Erbbaugrundstück

Rz. 164 Zwischen Belastungsgegenstand und Ausübungsbereich ist zu unterscheiden (vgl. Rdn 166 ff.). Belastungsgegenstand ist das ganze Grundstück oder eine nach § 7 Abs. 1 GBO abzuschreibende reale Fläche,[671] nicht ideeller Miteigentumsanteil.[672] Rz. 165 Der Ausübungsbereich des Erbbaurechts kann aber auf den für das Bauwerk erforderlichen Teil beschränkt sein, es gilt au...mehr

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§ 14 Unternehmensumstruktur... / 1. Einzelrechtsnachfolge versus Gesamtrechtnachfolge

Rz. 608 Wesentliches Merkmal einer Umwandlung nach dem UmwG ist, dass sich die Vermögensübertragung auf den neuen Rechtsträger im Wege der (partiellen) Gesamtrechtsnachfolge vollzieht (§§ 20, 131 UmwG). Die Vermögensübertragung tritt dabei kraft Gesetzes ein, sodass keine besonderen Übertragungsakte nach den jeweiligen sachenrechtlichen Vorschriften erforderlich sind. Bei Gr...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Löschung des Herrschvermerks

Rz. 10 Der Herrschvermerk kann auch "isoliert" gelöscht werden. Die Löschung bedarf nach § 9 Abs. 1 S. 2 GBO des Antrags eines zur Eintragung Antragsberechtigten (siehe Rdn 7). Streitig ist, ob die Löschung der Bewilligung aller Betroffenen bedarf, die für eine Änderung des betroffenen Rechts nach § 876 S. 2 BGB zustimmungspflichtig wären.[25] Ebenso wie der Herrschvermerk s...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Bedeutung des Vermerks

Rz. 13 Der Vermerk hat lediglich kundmachende Bedeutung. Für die Entstehung, Änderung oder Aufhebung des Rechtes ist allein die Eintragung auf dem Blatte des belasteten Grundstücks maßgebend; dieses allein bleibt auch die Grundlage für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs.[30] Der Vermerk hat ferner die Wirkung, dass künftig zur Aufhebung oder Änderung des Inhalts des Rec...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Inhalt

Rz. 12 Die Zustimmungserklärung ist das Einverständnis des Eigentümers mit der Löschung eines (oder mehrerer) Grundpfandrechts. Ein bestimmter Wortlaut (insbesondere der Gesetzeswortlaut "Zustimmung") ist nicht erforderlich. Die Eigentümerzustimmung unterliegt wie die Eintragungsbewilligung dem Bestimmtheitsgebot. Sie muss eindeutig und zweifelsfrei zum Ausdruck bringen, das...mehr

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§ 8 Baunachbarrecht / bb) Rechtsfolgen

Rz. 42 Als Rechtsfolge ergibt sich für den entschuldigten Überbau eine Duldungspflicht des tangierten Eigentümers, § 912 Abs. 1 BGB. Die weitere Rechtsfolge der Rentenverpflichtung des Überbauenden wird unter Rdn 65 dargestellt. Rz. 43 Sollten hingegen die Voraussetzungen des § 912 Abs. 1 BGB fehlen und auch keine anderweitigen Vereinbarungen zwischen den Nachbarn vorliegen, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, WGV § 8 [Wohnungs- und Teilerbbaurecht]

Rz. 1 Bei Anlegung der besonderen Grundbuchblätter empfiehlt sich auf dem Blatt des belasteten Grundstücks folgender Vermerk: "Das Erbbaurecht ist gem. §§ 8, 30 WEG geteilt. Es sind nunmehr eingetragen" Nr. 1a in Bd. … Bl. … Nr. 1b in Bd. … Bl. … usw.“ Diese Eintragung ist zwar nicht ausdrücklich vorgeschrieben, weil Inhaltsänderungen auf dem Blatt des belasteten Grundstücks nich...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 15 [Autor/Stand] Die Vorschrift geht zurück auf das Grundsteuergesetz v. 7.8.1973.[2] § 33 Abs. 1 GrStG 1973 sah den Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung vor und erfasste sowohl Betriebe der Land- und Forstwirtschaft als auch bebaute Grundstücke. War der normale Rohertrag um mehr als 20 % gemindert und hatte der Steuerschuldner die Minderung nicht z...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 2. Rechte aus Abt. II

Rz. 12 Bei den anderen beschränkten dinglichen Rechten (Dienstbarkeit, Nießbrauch, Vorkaufsrecht) und Vormerkungen[8] muss in jedem Einzelfall entschieden werden, ob sie als Zweigrecht von der Löschung, der Rechts- oder Rangänderung des Stammrechts betroffen sind. Die Betroffenheit im grundbuchverfahrensrechtlichen Sinne ist nach denselben Grundsätzen zu bestimmen wie zu § 1...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Gestaltung des neuen Blattes

Rz. 2 Bei der Umschreibung und der Fassung des neuen Grundbuchblattes ist deshalb davon auszugehen, dass die Umschreibung nur eine äußerliche technische Unübersichtlichkeit beseitigen kann. Eine innere, den Inhalt betreffende Unklarheit kann nicht durch Umschreibung beseitigt werden. Dies wäre nur durch Änderung des Inhalts der Eintragungen möglich. Im Einzelnen gilt Folgende...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Soweit im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zugunsten der Landesgesetze Vorbehalte gemacht sind, gelten sie auch für die Vorschriften der Landesgesetze über das Grundbuchwesen; jedoch sind die §§ 12a und 13 Abs. 3, § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 56 Abs. 2, § 59 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 auch in diesen Fällen anzuwenden. (2) Absatz 1 zweiter Halb...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Ausnahmen vom Vorkaufsrecht der Gemeinde

Rz. 209 Das BauGB enthält in den §§ 24 Abs. 2 (Verkauf von Rechten nach dem WEG und von Erbbaurechten) und 26 BauGB (Verkauf an bestimmte Personen,[528] privilegierte Bedarfsträger oder zu bestimmten bauplanerischen oder städtebaulichen Zwecken) Ausnahmevorschriften, wonach ein Vorkaufsrecht entweder nicht besteht oder nicht ausgeübt werden darf. § 27 BauGB ermöglicht in bes...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Die Grundbücher, die auch als Loseblattgrundbuch geführt werden können, werden von den Amtsgerichten geführt (Grundbuchämter). Diese sind für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. Die abweichenden Vorschriften des § 150 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleiben unberührt. (2) Liegt ein Grundstück in dem Bezirk mehrerer Grundbuchäm...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundlage dieser Bezeichnung

Rz. 5 Grundlage dieser Bezeichnung ist das amtliche Verzeichnis i.S.d. § 2 Abs. 2 GBO oder die an dessen Stelle tretenden Nachweise. Zum Begriff des Amtlichen Verzeichnisses siehe § 2 GBO (siehe § 2 GBO Rdn 8 ff.).[2] Nur die amtlichen Verzeichnisse dienen als Grundlage zur Eintragung in der Spalte 3. Auch Wirtschaftsart und Lage sind daher ausschließlich aus dem amtlichen Ve...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Nebenumstände, welche eine Erklärung erst wirksam machen

Rz. 31 Nebenumstände, welche eine nach Abs. 1 S. 1 nachzuweisende Erklärung erst wirksam machen, werden von der Form des § 29 GBO nicht erfasst. Es bedarf daher z.B. keines Nachweises, dass ein vom Notar vorgelegter Grundpfandbrief sich vorher in der Hand des Gläubigers befunden hat,[59] wann die Erklärung dem Empfangsberechtigten zugegangen ist[60] oder wann eine Hypothek z...mehr

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§ 20 Joint Ventures / 3. Grunderwerbsteuer

Rz. 128 Werden in die Joint Venture-Gesellschaft Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurechte) oder Gebäude auf fremdem Grund und Boden eingebracht, löst der Einbringungsvorgang Grunderwerbsteuer aus. Die Grunderwerbsteuer beträgt – je nach Bundesland – zwischen 3,5 % (z.B. in Bayern) und 6,5 % (z.B. in Schleswig-Holstein). Bei gesellschaftsrechtlichen Einbringu...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 7. Bevorstehender Verkauf

Rz. 49 [Autor/Stand] Beabsichtigt der Steuerschuldner das bebaute Grundstück zu verkaufen und lässt es daher leer stehen, kommt ein Grundsteuererlass grundsätzlich nicht in Betracht. Liegen aber neben Maßnahmen zum Verkauf des Objekts auch intensive Vermietungsaktivitäten vor, schließt dies einen Grundsteuererlass nicht aus.[2]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / a) Gesetzlicher Güterstand des BGB

Rz. 95 Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363–1390 BGB) hält die Vermögen der Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner[240] völlig getrennt (§ 1363 Abs. 2 S. 1 BGB). Nach Beendigung der Ehe erfolgt ein Zugewinnausgleich (§§ 1371 ff. BGB). Jeder Ehegatte hat allein die uneingeschränkte Verfügungsmacht über sein bei Eheschließung vorhandenes und nachher...mehr