Fachbeiträge & Kommentare zu Grundstück

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Genossenschaften und deren ... / 8. Momentane ultima ratio zur haftungssicheren Beratung: Die verbindliche Auskunft?

Da sich in Ermangelung belastbarer Rspr. und Verwaltungsanweisungen und der substantiellen Widersprüchlichkeit nicht zuletzt der durch § 7 Abs. 8 Satz 3 ErbStG aufgeworfenen Rechtslage (s. Abschn. IV. 4.) der steuerliche Berater nicht auf den "billigen" Nennwertansatz verlassen sollte, kann diesbezüglich eine verbindliche Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 AO beim für die Erbschaft...mehr

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Genossenschaften und deren ... / d) Umgehung durch Bestimmung der genossenschaftlichen Beteiligungsquote?

An folgendem Beispiel kann die faktische gestalterische Umgehung der Konsequenzen des § 7 Abs. 8 Satz 3 ErbStG aufgezeigt werden, wenngleich der Verfasser explizit darauf hinweist, dass auf Grund der unklaren Rechtslage nicht eindeutig gesagt werden kann, wie FA und Gerichte einen derartigen Fall beurteilen würden, schlimmstenfalls unter Verweis auf möglichen steuerlichen Ge...mehr

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Teilwert in der Steuerbilanz / 3.3 Teilwertvermutungen

Rz. 12 Nach der Lebenserfahrung wendet ein Kaufmann in der Regel für ein Wirtschaftsgut nicht mehr auf, als ihm das Gut für den Betrieb wert ist. Wendet er mehr auf als ein Dritter ohne Beziehungen zu einem Betrieb aufgewendet hätte, so wird man dennoch davon ausgehen müssen, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb den aufgewendeten Betrag wert ist. Ein Erwerber, der den gan...mehr

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Rechtsschutz gegen Bodenric... / a) Bodenrichtwerte als Typisierung und Vereinfachung der Bedarfsbewertung

Der zweite Senat des BFH entschied im Jahr 2005 – und bestätigte diese Rspr. in folgenden Entscheidungen, dass die Bodenrichtwerte nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind (BFH v. 11.5.2005 – II R 21/02, DStR 2005, 1566 [1566 f.]; BFH v. 26.4.2006 – II R 58/04, DStRE 2006, 1078 [1080]; BFH v. 25.8.2010 – II R 42/09, DStR 2010, 2077 [2078]). Zur Begründung seiner Rechts...mehr

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Rechtsschutz gegen Bodenric... / 5. Fazit

Um den Vereinfachungseffekt nicht zu unterlaufen, den der Gesetzgeber mit den Bodenrichtwerten beabsichtigt, sind diese nur eingeschränkt vor den VG überprüfbar. Geltend gemacht werden kann lediglich, dass der Gutachterausschuss das Verfahren zur Ermittlung der Bodenrichtwerte nach § 196 BauGB missachtet hat, nicht dagegen eine fehlerhafte Bewertung des Grundstücks. Statthaf...mehr

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Genossenschaften und deren ... / b) Bestimmung schädlicher in die Genossenschaft eingebrachter Vermögensarten

Eine weitere Fokussierung könnte neben dem Zusammenwirken der Genossen auf das in die Genossenschaft eingebrachte Vermögen erfolgen. Hier wird die Konzentration auf Genossenschaften mit hohen eingebrachten Vermögenswerten, insb. Grundstücken, Wertpapieren, sonstigen Finanzmitteln oder auch Kunstgegenständen liegen müssen, da insoweit die Genossenschaft die Besteuerung von ni...mehr

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Technische Anlagen und Masc... / 1.2.5 Betriebsvorrichtungen

Rz. 20 In Zusammenhang mit der Bilanzierung von technischen Anlagen und Maschinen ist häufig der steuerliche Begriff der Betriebsvorrichtungen zu beachten. Als Betriebsvorrichtungen gelten Vorrichtungen, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird,[1] auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks bzw. Gebäudes sind;[2] sie sind grundsätzlich als bewegliche Wi...mehr

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Teilwert in der Steuerbilanz / 3.1 Unterstellung einer Betriebsveräußerung

Rz. 5 Jeder Bewertung haftet ein Unsicherheitsmoment an. Ganz besonders gilt dies für den Ansatz des Teilwerts. Der Teilwert gilt zwar als ein objektiver Wert (vgl. Rz. 1), da er aber nur mithilfe der Unterstellung der Veräußerung des gesamten Betriebs ermittelt werden kann, sind subjektive Momente gar nicht auszuschließen. Soweit sich, wie in der Regel, ein Schätzungsrahmen...mehr

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Rechtsschutz gegen Bodenric... / 4. Kein Ansatz des gemeinen Werts

Der Steuerpflichtige hat i.R.d. Veranlagung zur Grundsteuer auch einfachrechtlich keinen Anspruch, dass anstelle des Bodenrichtwerts ein nachweislich niedrigerer gemeiner Wert nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG angesetzt wird. Dies folgt aus der Systematik des BewG, das eine solche Möglichkeit in § 198 Abs. 1 Satz 1 BewG bei der Bewertung von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer vor...mehr

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Leasing / 5.2 Kürzungen

Handelt es sich bei dem Leasinggegenstand um ein Grundstück, kann der wirtschaftliche Eigentümer eine gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 1 GewStG vornehmen. Diese beträgt 1,2 % des Einheitswerts. Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten, können eine Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags beantrag...mehr

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Leasing / 4 Grunderwerbsteuer

Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG erfasst nur Verpflichtungsgeschäfte, bei denen sich der eine Vertragsteil zur Übereignung des Eigentums an einem Grundstück verpflichtet und der andere Vertragsteil einen unmittelbaren Anspruch auf Übereignung erwirbt. Wird lediglich wirtschaftliches Eigentum begründet, wie das beim Immobilien-Leasingvertrag während der Grundmietzei...mehr

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Leasing / Zusammenfassung

Begriff Eine allgemeine Definition des Begriffs "Leasing" existiert im deutschen Zivil- oder Steuerrecht nicht. Der englische Begriff "lease" hat die Bedeutung von Miete bzw. Pacht. Nach der Rechtsprechung des BGH sind Finanzierungsleasingverträge nach mietrechtlichen Vorschriften zu behandeln. Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH angeschlossen. Der Leasingvertrag sei sein...mehr

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Leasing / 6 Umsatzsteuer

Die sonstige Leistung besteht in der Gebrauchsüberlassung des Leasinggegenstands, nicht in der Gewährung eines Kredits, die ggf. nach § 4 Nr. 8a UStG steuerfrei wäre. Ist Gegenstand des Leasingvertrags eine Immobilie, ist von einem steuerfreien Umsatz auszugehen[1], wenn nicht nach § 9 UStG auf die Umsatzsteuerbefreiung unter den dort gegebenen Voraussetzungen verzichtet word...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / D. Anteil an einem Grundstück als Bestandteil eines Grundstücks (Abs. 2)

Rz. 64 [Autor/Stand] Zur zweckmäßigeren und wirtschaftlicheren Nutzung des Grund und Bodens wurden bei der Anlage von Siedlungen vielfach Gemeinschaftseinrichtungen des Grundvermögens geschaffen, die im Miteigentum der (Allein-)Eigentümer der angrenzenden Grundstücke (Eigentumswohnungen) stehen. Als solche Gemeinschaftseinrichtungen kommen vor allem Garagen, Stellplätze, Zuw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundstücke und Rechte an Grundstücken.

I. Definition. Rn 5 Als Grundstücke gelten auch grundstücksgleiche Rechte (Erbbaurecht). Als Rechte an Grundstücken kommen Nießbrauch und beschränkte persönliche Dienstbarkeit, da unvererblich, hier nicht in Betracht. Rn 6 § 2113 I betrifft hingegen nicht Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grundstücken, die zunächst zum Vermögen einer Gesamthand gehören, von welcher wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Leistung eines Grundstücks, Rechts an einem Grundstück oder Schiffs.

I. Auflassungsanspruch. Rn 7 Bei der Erfüllung eines verpfändeten Auflassungsanspruchs erlangt der Pfandgläubiger nach § 1287 II Hs 1 kraft Gesetzes eine Sicherungshypothek am übereigneten Grundstück (BGH WM 15, 1771 Rz 14, 17). Die Hypothek geht allen Rechten, die erst mit der Umschreibung des Grundbuchs eintragbar sind, im Rang vor (BGHZ 49, 197, 207 f m Anm Rose NJW 68, 10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks.

Rn 4 Die Gegenstände, die als wesentliche Bestandeile eines Grundstücks anzusehen sind und damit vollinhaltlich das rechtliche Schicksal der Hauptsache teilen, sind in § 94 BGB gesondert geregelt. Es gehören dazu – mit dem Grundstück fest verbundene Sachen, insb Gebäude, – Erzeugnisse des Grundstückes, solange sie noch mit dem Boden verbunden sind. Erzeugnisse des Grundstück...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Belastung mehrerer Grundstücke.

Rn 13 Bei Belastung mehrerer Grundstücke ist der Betrag auf die einzelnen Grundstücke aufzuteilen. Die Eintragung einer Gesamtzwangshypothek iSd § 1132 BGB ist nicht möglich (BGH NJW 91, 2022 [BGH 14.03.1991 - IX ZR 300/90]). Die Verteilung bestimmt der Gläubiger, die Angabe ist im Antrag zu machen, ansonsten erfolgt eine Nachfrage des Gerichts in Form der Zwischenverfügung....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundstück.

Rn 2 Belastungsgegenstand kann nicht nur ein Grundstück, sondern auch ein Miteigentumsanteil, Wohnungs- oder Teileigentum, ein grundstücksgleiches Recht oder ein Grundstücksrecht sein, das durch Eintragung belastet werden kann (Grüneberg/Herrler Rz 2).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1131 BGB – Zuschreibung eines Grundstücks.

Gesetzestext 1Wird ein Grundstück nach § 890 Abs. 2 einem anderen Grundstück im Grundbuch zugeschrieben, so erstrecken sich die an diesem Grundstück bestehenden Hypotheken auf das zugeschriebene Grundstück. 2Rechte, mit denen das zugeschriebene Grundstück belastet ist, gehen diesen Hypotheken im Range vor. Rn 1 Weder die Vereinigung von Grundstücken (§ 890 I) noch die Bestan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Anspruch auf Bestellung eines Rechts an einem Grundstück.

Rn 9 War ein solcher Anspruch verpfändet, so entsteht mit der Eintragung bzw deren Rückübertragung kraft Gesetzes ein Pfandrecht an der Grundschuld bzw Eigentümergrundschuld (BGHZ 108, 237, 246; Celle JR 56, 145, 146; Mylich ZZP 13, 203, 229).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundstücke.

Rn 2 Grundstücke sind von einer umlaufenden Grenzlinie umgebende Abschnitte der Erdoberfläche, die unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs eingetragen sind. Ein Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Maßgeblich für die Klassifizierung als Grundstück und die Zuordnung zu einem bestimmten Schuldnervermögen ist demnach das Grundbuch, nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Grundstück.

Rn 5 Grundstück iSd § 925 ist zunächst das Grundstück im Rechtssinne (s § 873 Rn 2), auch wenn es nach § 3 II GBO buchungsfrei oder öffentlich-rechtlich gewidmet (BGH NJW 69, 1437 [BGH 25.04.1969 - V ZR 18/66]) ist. Buchungsfreie Grundstücke müssen zunächst im Grundbuch gebucht werden, es sei denn der Erwerber ist nach § 3 II GBO ebenfalls vom Buchungszwang befreit (vgl Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ordnungsmäßige Benutzung des verbindungslosen Grundstücks.

Rn 12 Welche Benutzung des verbindungslosen Grundstücks ordnungsmäßig ist, richtet sich allein nach objektiven Gesichtspunkten; die persönlichen Bedürfnisse des Grundstückseigentümers sind unerheblich (BGH NJW-RR 09, 515, 516 [BGH 12.12.2008 - V ZR 106/07]). Der Duldungsanspruch (Rn 2) besteht nur für eine objektiv dem Grundstück angemessene, den wirtschaftlichen Verhältniss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundstück.

Rn 2 Grundstück iSv BGB, GBO/GBV und GrdstVG (BGHZ 49, 145; Schlesw MittBayNot 07, 432) ist nur das Grundstück im rechtlichen Sinne. Man unterscheidet: 1. Grundstück im natürlichen Sinne ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche (RGZ 68, 25). 2. Grundstück im katastertechnischen oder vermessungstechnischen Sinn (Parzelle, Flurstück, Katastergrundstück) ist ein räu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks.

Rn 4 Im Gegensatz zu den anderen Tatbestandsvarianten des § 26 knüpft das Merkmal ›wegen Beschädigung eines Grundstücks‹ nicht an die klageweise geltend gemachte Anspruchsgrundlage, sondern an den klagebegründenden Lebenssachverhalt an. Der Sachverhalt ›Beschädigung eines Grundstücks‹ kann für den Grundstückseigentümer oder -besitzer bspw Ansprüche aus §§ 823 ff BGB, aus § 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vorteil für die betroffenen Grundstücke.

Rn 4 Alle Arten von Vorteilen kommen in Betracht wie zB ein Lärm- und Sichtschutz (BGHZ 143, 1, 5). Bei der Beurteilung der Vorteilhaftigkeit, die für sämtliche von der Anlage betroffenen Grundstücke gegeben sein muss, ist ein objektiver Maßstab anzulegen; der Vorteil muss äußerlich erkennbar sein. Fällt er später auch nur für eines der betroffenen Grundstücke weg, handelt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mit dem Grundstück verbundenes Werk und Teile davon.

Rn 10 Andere mit dem Grundstück verbundene Werke sind die von Menschenhand iVm dem Erdboden nach bestimmten Regeln der Technik und der Erfahrung errichteten, einem bestimmten Zweck dienenden Einrichtungen und Anlagen (vgl BGH NJW 61, 1670, 1672 [BGH 30.05.1961 - VI ZR 310/56]). Nicht erforderlich ist eine dauerhafte Verbindung mit dem Grundstück; die Herstellung zu einem vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundsatz: Erlöschen durch Entfernung vom Grundstück.

Rn 1 Das Vermieterpfandrecht erlischt nach § 562a 1 mit der Entfernung der Sachen vom Grundstück, zB wenn Sachen vom Mieter aus den von ihm angemieteten Räumlichkeiten in an Dritte vermietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück des Vermieters verbracht werden (Bremen ZMR 14, 30). Die gesetzliche Vorschrift ist unabdingbar. Rn 2 Das Pfandrecht erlischt nach neuerer Ansicht...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 1. Allgemeine Grundsätze über die Abgrenzung der einzelnen Grundstücke

a) Grundsatz der wirtschaftlichen Einheit Rz. 17 [Autor/Stand] Das Grundvermögen wird nach wirtschaftlichen Einheiten bewertet. Dies folgt aus dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 BewG festgelegten Grundsatz, nach dem jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Der (Typus-)Begriff der wirtschaftlichen Einheit des § 2 BewG bestimmt sich dabei in erster Linie nach der Verkehrsau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vereinigung von Grundstücken.

Rn 4 Ausnahmen bestehen dann, wenn einzeln belastete Grundstücke im Wege der Grundstücksvereinigung und Bestandteilszuschreibung (§ 890 BGB) vereinigt werden (BGH NJW 00, 1000). Grundsätzlich erstrecken sich nach Bestandteilszuschreibung Grundpfandrechte, die an der zugeschriebenen Fläche lasten, nicht kraft Gesetzes auch auf das Hauptgrundstück (§§ 1131, 890 BGB). Aus diese...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke

Rz. 23 [Autor/Stand] Die Steuermesszahl für unbebaute Grundstücke i.S.d. § 246 BewG beträgt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 GrStG 0,34 Promille. Bei einem Grundsteuerwert eines unbebauten Grundstücks von beispielsweise 100.000 EUR ergibt sich folglich ein Grundsteuermessbetrag von 34 EUR. Rz. 24 [Autor/Stand] In der aktuell noch auf die Einheitswerte anzuwenden Fassung des § 15 GrStG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 998 BGB – Bestellungskosten bei landwirtschaftlichem Grundstück.

Gesetzestext Ist ein landwirtschaftliches Grundstück herauszugeben, so hat der Eigentümer die Kosten, die der Besitzer auf die noch nicht getrennten, jedoch nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft vor dem Ende des Wirtschaftsjahrs zu trennenden Früchte verwendet hat, insoweit zu ersetzen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert dieser Früch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 436 BGB – Öffentliche Lasten von Grundstücken.

Gesetzestext (1) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Verkäufer eines Grundstücks verpflichtet, Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge für die Maßnahmen zu tragen, die bis zum Tage des Vertragsschlusses bautechnisch begonnen sind, unabhängig vom Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld. (2) Der Verkäufer eines Grundstücks haftet nicht für die Freiheit des G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 926 BGB – Zubehör des Grundstücks.

Gesetzestext (1) 1Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch das Eigentum an den zur Zeit des Erwerbs vorhandenen Zubehörstücken, soweit sie dem Veräußerer gehören. 2Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 266 ZPO – Veräußerung eines Grundstücks.

Gesetzestext (1) 1Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners verpflichtet, den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 890 BGB – Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung.

Gesetzestext (1) Mehrere Grundstücke können dadurch zu einem Grundstück vereinigt werden, dass der Eigentümer sie als ein Grundstück in das Grundbuch eintragen lässt. (2) Ein Grundstück kann dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt. A. Allgemeines. I. Materiell-rechtlich. Rn 1 Durch Vereinigung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 2113 BGB – Verfügungen über Grundstücke, Schiffe und Schiffsbauwerke; Schenkungen.

Gesetzestext (1) Die Verfügung des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. (2) 1Das Gleiche gilt von der Verfügung über...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1109 BGB – Teilung des herrschenden Grundstücks.

Gesetzestext (1) 1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. 2Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnis der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so findet die Vorschrift des § 432 Anwendung.3Die Ausübung des Rechts ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, dass sie fü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 96 BGB – Rechte als Bestandteile eines Grundstücks.

Gesetzestext Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks. A. Normzweck. Rn 1 Nach der Fiktion des § 96 stehen mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Rechte den (einfachen) Grundstücksbestandteilen gleich. Diese werden dadurch nicht zu Sachen (RGZ 93, 71, 73). Zweck des § 96 ist, diese Rechte der hypothekaris...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 311b BGB – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass.

Gesetzestext (1) 1Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung. 2Ein ohne Beachtung dieser Form geschlossener Vertrag wird seinem ganzen Inhalt nach gültig, wenn die Auflassung und die Eintragung in das Grundbuch erfolgen. (2) Ein Vertrag, durch den sich der eine Tei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 196 BGB – Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück.

Gesetzestext Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren. A. Allgemeines. Rn 1 Die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen, die sich auf Grundstücksrechte beziehen, hängt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 885 ZPO – Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen.

Gesetzestext (1) 1Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. 2Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Recht an einem Grundstück (Stammrecht).

Rn 2 Das Recht an einem Grundstück kann jedes Grundstücksrechts iSd § 875 sein, insb auch Erbbaurecht und Wohnungseigentum.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 94 BGB – Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes.

Gesetzestext (1) 1Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. 2Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. (2) Zu den wesentlichen Bestandteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundstücke.

Rn 14 Grundstücke sind grds unter Beachtung der ImmoWertV bzw §§ 179 ff BewG zu bewerten (Soergel/Dieckmann Rz 33). Unbebaute Grundstücke sind idR nach dem Vergleichswertverfahren (anhand direkten Vergleichs oder mittels der Bodenrichtwerte, § 196 BauGB; vgl BGH NJW-RR 90, 68; Mayer ZEV 94, 331, 333) zu bewerten (vgl 13 f WertV 1988; s.a. BGH NJW 04, 2671, 2672 [BGH 02.07.20...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / 2. Bebaute Grundstücke

a) Doppelhäuser, Reihenhäuser, Wohn- und Teileigentum Rz. 34 [Autor/Stand] Bei dieser Bauweise ist regelmäßig jedes einzelne Haus mit dem dazu gehörenden Grund und Boden eine selbständige wirtschaftliche Einheit. Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit und damit ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes.[2] b) Anbau für berufliche oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ortsübliche Benutzung des störenden Grundstücks.

Rn 23 Die Pflicht zur Duldung einer wesentlichen Beeinträchtigung setzt voraus, dass die Benutzung des Grundstücks, von welchem die Beeinträchtigung ausgeht, ortsüblich ist. Das ist dann der Fall, wenn eine Mehrheit von Grundstücken in der Umgebung mit einer nach Art und Ausmaß einigermaßen gleichen Einwirkung benutzt wird (BGHZ 120, 239, 260). Rn 24 Als Vergleichsgebiet ist ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 1424 BGB – Verfügung über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke.

Gesetzestext 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück verfügen; er kann sich zu einer solchen Verfügung auch nur mit Einwilligung seines Ehegatten verpflichten. 2Dasselbe gilt, wenn ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zum Gesamtgut gehört. Rn 1 Der Zustimmung des nicht ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Erwerb des Grundstücks.

Rn 4 Die WEigtümer (Vereinbarung), aber auch die GdW, können das Grundstück erwerben. Soll die GdW erwerben, reicht als Grundlage ein Beschl, der eine einfache Mehrheit erreichen muss. Der Beschl entspricht idR § 18 II. Die GdW kann den WEigtümern nach § 27 III ErbbauRG eine Verlängerung anbieten (Beschl mit einfacher Mehrheit). Jeder Wohnungserbbauberechtigte kann dieses An...mehr